Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Redaktion hat sorgfältig recherchiert

Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift „Vizegeheimdienstchefin auf bedenklicher Reise im Iran“ über eine private Reise der Vizepräsidentin des Verfassungsschutzes. Ein Leser des Magazins hält die Berichterstattung für unkorrekt. Die letzte Reise der Verfassungsschützerin sei 2017 gewesen. Die Behauptung in der Überschrift sei falsch, da die Frau 2017 noch nicht „Vizegeheimdienstchefin“ gewesen sei. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitschrift stellt fest, die Berichterstattung über eine problematische Reise der leitenden BfV-Mitarbeiterin basiere auf Recherchen eines äußerst erfahrenen, langjährigen Mitarbeiters. Dieser habe das Bundesamt für Verfassungsschutz mit seinen Rechercheergebnissen konfrontiert. Eine detaillierte Anfrage sei mit dem Satz beantwortet worden: „Wir bitten um Verständnis, dass sich das BfV grundsätzlich nicht zu Mitarbeitenden und deren etwaigen Reisetätigkeiten äußert“. Der stellvertretende Chefredakteur des Magazins spricht von einem erheblichen Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesem Fall. Er stellt fest, dass die Redaktion allen Anforderungen des Pressekodex gerecht geworden ist.

Weiterlesen

Ausriss enthält das Wort „Zigeuner“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Vor 120 Jahren“. Der Artikel ist ein Ausriss aus einer Tageszeitung, erschienen im Jahr 1902. Thema ist eine seinerzeit aktive Diebesbande. Darin enthalten ist diese Passage: „In der Wohnung eins Arbeiters, der als Stabschläger in Pasewalk arbeitet, an dem Tage jedoch zu Hause war, benutzte eine Zigeunerin, als sie einen Augenblick allein im Zimmer war, die günstige Gelegenheit und stahl aus einer Kommode die Ersparnisse der Familie im Betrag von 100 Mark. Der Diebstahl wurde jedoch sofort bemerkt, die Zigeuner wurden verfolgt und ihnen das Geld wieder abgenommen.“ Ein Leser der Zeitung sieht in dem unkommentierten Nachdruck des Artikels aus dem Jahr 1902 eine Verletzung des Pressekodex. Hier würden rassistische Klischees ebenso gedankenlos wiedergegeben, wie die Anwendung körperlicher Gewalt gegen ethnische Minderheiten durch das unkommentierte Zitieren nachträglich gebilligt werde. Dies scheine vor dem Hintergrund des von den Deutschen verübten Genozids an den Sinti und Roma und der latent fremdenfeindlichen Stimmung in Teilen der Bevölkerung Vorpommerns nicht akzeptabel. Der Chefredakteur der Zeitung trägt vor, dass sich der kritisierte Beitrag durch den Ausriss-Charakter klar von den übrigen redaktionellen Inhalten der Zeitung unterscheide. Schon durch die Überschrift „Vor 120 Jahren“ werde klar, dass es sich nicht um einen aktuellen Beitrag der Redaktion, sondern um einen Nachdruck handele. Der Leserschaft dürfte bewusst sein, wie die historischen Texte einzuordnen seien und dass sich die Redaktion deren Inhalte in keiner Weise zu Eigen mache. Dazu bedürfe es keiner wortreichen Einordnung.

Weiterlesen

Erste Hilfe bei einem Schützenfest

Unter der Überschrift „Erste Hilfe in neuen Händen“ berichtet eine Lokalzeitung über die Erstversorgung beim Schützenfest in einem Ort des Verbreitungsgebiets. Die Bereitschaft des Deutschen Roten Kreuzes sei über Jahrzehnte ein fester Bestandteil des Schützenfestes gewesen und würde dies auch gerne bleiben. Aber das sei personell mehr leistbar, zitiert die Zeitung den örtlichen Platzmeister. Der hatte sich im Beisein der Compagnie-Vorstände in den Räumen des „Fire and Rescue Services“ geäußert. Dieser werde künftig die Grundversorgung in Erster Hilfe während des Schützenfestes gewährleisten. Der Beschwerdeführer stellt fest, der Platzmeister gebe per Artikel eine Erklärung zur Situation des DRK-Ortsvereins ab, zu der er als Nicht-Mitglied des DRK-Ortsvereins nicht berechtigt sei. Auch sei die Erklärung nicht korrekt. Die DRK-Bereitschaft habe diesmal aus personellen Gründen nur die Verpflegung abgesagt. Die Besetzung und Durchführung des Sanitätsdienstes sei zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt gewesen. Des Weiteren handele es sich um Maßnahmen des Sanitätsdienstes bzw. erweiterten Sanitätsdienstes und nicht nur um Erste Hilfe. Ein Mitglied der Chefredaktion nimmt zu der Beschwerde Stellung. Mit Verwunderung nehme man diese zur Kenntnis. Schon in der Begründung des Beschwerdeführers werde deutlich, dass es sich bei diesem Streit um ein Missverständnis zwischen den handelnden Personen (in diesem Fall der DRK-Ortsverein und der Platzmeister) handele. Letzterer begründe seine Entscheidung über die Vergabe des Sanitätsdienstes für das Schützenfest. Die von ihm gegenüber dem Redakteur getätigte Aussage sei unbestritten und daher korrekt wiedergegeben. Die Beschwerde sei gegenstandslos.

Weiterlesen

Keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über Kritik an einer Stadt in ihrem Verbreitungsgebiet. Der Autor schreibt, ob Stadtfest, Beachparty oder Feierabendmarkt – die Macher seien immer dieselben. Von Filz ist die Rede. Im Beitrag steht ein Foto, das auf einer Beachparty aufgenommen wurde und die in der Bildunterschrift namentlich genannten Veranstalter und städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeigt. Im Artikel selbst werden die Veranstalter und ihre Firmen genannt und ein Ratsherr von der Linken mit seiner Kritik zitiert. Ihm zufolge sieht die lokale Linkspartei die Konstellation kritisch. Beschwerdeführer ist einer der im Beitrag genannten Veranstalter. Er wirft der Redaktion vor, unbelegte Vorwürfe der Linkspartei kritiklos übernommen zu haben. Damit werde der falsche Eindruck erzeugt, die Veranstalter hätten Aufträge der Stadtverwaltung auf der Basis von „Filz“ erhalten. Der Autor insinuiere im Text, sie hätten im Ausschreibeverfahren betrogen und bestochen. Kurz gesagt: Die Redaktion werfe ihnen mit den Worten eines Ratsherrn der Linkspartei vor, Straftaten begangen zu haben. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, die Redaktion habe ihm vorab keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Erst nach ihrer Beschwerde und zwei Tage nach der Veröffentlichung seien sie von einem Redakteur der Zeitung gefragt worden, ob sie eine Stellungnahme abgeben wollten. Das hätten sie aber nun nicht mehr gemacht. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Sie weist darauf hin, dass der Leiter der Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadt regelmäßig in der Zeitung eine Kolumne schreibe, die sich mit Vorgängen in der Stadt und in der Stadtverwaltung beschäftige. Der Autor sei dabei in früheren Ausgaben ausdrücklich als „Stadtsprecher“ in Erscheinung getreten.

Weiterlesen

Ein Bekenntnis nach 110 Minuten

Im vorliegenden Fall geht es um das Rechercheverhalten der Redaktion einer Fachzeitschrift, die sich mit Oldtimern beschäftigt. Der Beschwerdeführer berichtet, er besitze einen Oldtimer. Bei einem Besichtigungstermin habe sich auch ein vermeintlicher Kaufinteressent eingefunden. Der Termin habe 110 Minuten gedauert. Erst dann habe der angebliche Kaufinteressent überraschend seine wahre Identität als Journalist offenbart. Er habe mitgeteilt, dass er einen bebilderten, anonymisierten Artikel über den angebotenen Oldtimer veröffentlichen wolle. Auf Nachfrage hinsichtlich der frei erfundenen Hintergrundgeschichte habe der Käufer erklärt, dass nur auf diesem Wege eine wahrheitsgetreue Darstellung des Verkäufers über seinen Oldtimer möglich wäre. Der Chefredakteur der Zeitschrift reagiert auf die Beschwerde überrascht, zumal der Beschwerdeführer bei dem eigentlichen Vorgang nur unbeteiligter Beobachter gewesen sei. Ziffer 4 des Pressekodex – so der Chefredakteur weiter – besage, dass sich Journalisten grundsätzlich zu erkennen geben. Wörtlich steht da: „Unwahre Angaben des recherchierenden Journalisten über seine Identität und darüber, welches Organ er vertritt, sind grundsätzlich mit dem Ansehen und der Funktion der Presse nicht vereinbar.“ Allerdings heiße es im nächsten Absatz: „Verdeckte Recherche ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichem Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind.“

Weiterlesen

Seit 1945 gab es in Europa 15 Kriege

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Sie setzen ein Zeichen der Solidarität mit der Ukraine“ über eine Karnevalsveranstaltung im Zeichen des Krieges in der Ukraine. Unter anderem heißt es im Beitrag: „Fastnacht feiern, obwohl der erste Krieg seit über 70 Jahren in Europa ist?“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Passage „der erste Krieg seit über 70 Jahren in Europa“. Seit dem Ende des zweiten Weltkrieges habe es in Europa mindestens 15 Kriege gegeben. Er zählt diese Konflikte im Detail auf. Der Geschäftsführer der Zeitung stellt fest, der Beschwerdeführer habe mit seiner Kritik zweifellos recht. Die bearbeitende Kollegin habe leider missverständlich formuliert. Sie habe einen Angriffskrieg in Mitteleuropa gemeint, den es seit 1945 in dieser Größenordnung nicht gegeben habe. Aus der Leserschaft habe es keinerlei Reaktionen gegeben. Daher könne man davon ausgehen, dass Leserinnen und Leser das so verstanden hätten. Zudem stehe außer Frage, dass keine der vom Beschwerdeführer erwähnten anderen kriegerischen Auseinandersetzungen die Dimension des Überfalls Russlands auf die Ukraine gehabt hätten.

Weiterlesen

„Ausländisch wirkende Männer“

Eine Lokal-Zeitung berichtet über Prügeleien in einer Kleinstadt. Die Zeitung zitiert Zeugen, die von Gruppen sprechen, die in die Schlägereien verwickelt gewesen seien. Es ist von „ausländisch wirkenden Männern“ die Rede, die auf Deutsche getroffen seien. Die Polizei mache keine Angaben zur Herkunft der Beteiligten. Zeugen würden gesucht. In der Onlineausgabe der Zeitung berichtet die Redaktion ebenfalls über die Auseinandersetzungen. Auch hier beschreiben Zeugen ausländische Männer und Deutsche. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese eine Zeugin zitiere, die die beteiligten Männer als Ausländer bezeichne. Dies sei in seinen Augen eine unangebrachte Darstellung, bei der aufgrund der Hautfarbe der vermeintlichen Täter eine Herkunft außerhalb von Deutschland impliziert werde. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. In der Online-Berichterstattung zeige die Redaktion ein Video, in dem die Männer zu sehen seien, die an den Prügeleien beteiligt gewesen seien. Es seien „ausländisch aussehende und fremdländisch sprechende Männer“. Einer von ihnen sei „Ali“ gerufen worden sein. Es wäre höchst unglaubwürdig, dies zu verschweigen. Außerdem beinhalte der Artikel einen Zeugenaufruf der Polizei, der zumindest einige Merkmale der gesuchten Personen enthalten sollte. Die Vorfälle hätten sich vor vielen Zeugen ereignet. Leserinnen und Leser hätten das Recht auf möglichst viele Informationen, um das Geschehen einordnen zu können.

Weiterlesen

Nennung der Nationalität war zulässig

Unter der Überschrift „Lkw-Fahrer unter Drogen – Polizei zieht Sattelzug auf der A7 aus dem Verkehr“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag. Im Artikel wird mitgeteilt, dass aufgrund eines positiven Vortests des Fahrers die Polizei einen polnischen Sattelzug aus dem Verkehr gezogen hat. Die polnische Staatsangehörigkeit des Fahrers wird genannt. Zudem heißt es, dass gegen den Fahrer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und er eine Sicherheitsleistung in Form von Bargeld erbringen musste. Ein Leser der Zeitung bittet um Prüfung, ob die Angabe der Nationalität des Fahrers durch ein öffentliches Interesse gedeckt ist. Dies bejaht die Rechtsvertretung der Zeitung. Andernfalls wäre die Information zur geleisteten Sicherheitsleistung nicht nachzuvollziehen gewesen. Im vorliegenden Fall sei zu erwarten gewesen, dass ein Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit erlassen werde. Der Fahrer habe keinen deutschen Wohnsitz, wodurch grundsätzlich ein Haftbefehl hätte ausgestellt werden können. Allerdings hätte dieser nicht in einem vernünftigen Verhältnis zur zu erwartenden Geldstrafe gestanden. So sei vorläufig ein Bargeldbetrag als Sicherheitsleistung erhoben worden, um dem Fahrer die Ausreise zu ermöglichen. Die Information über die Nationalität – so die Zeitung abschließend – sei daher zur Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit für die Leserschaft notwendig gewesen.

Weiterlesen

Wann gilt was bei der Einreise?

„Zahlen schießen wieder in die Höhe – Urlaubsländer bringen 3G zurück“ – unter dieser Überschrift berichtet ein Nachrichtenmagazin online über neue Einreisebestimmungen. Unter anderem heißt es: „Portugal (nur Festland): (ab 12 Jahren, Genesung maximal sechs Monate gültig. PCR-Test für Ungeimpfte.“ Ein Leser wirft der Redaktion vor, sie behaupte fälschlicherweise, dass mehrere Länder, darunter auch Portugal, einzig PCR-Tests für eine Einreise akzeptieren. Eine kurze Recherche auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes habe ergeben, dass eine Einreise auch weiterhin mit sogenannten Antigen-Tests möglich ist. Der Chefredakteur stellt fest, die Regelungen zur Einreise in Urlaubsländer in den Zeiten der Covid-Pandemie unterlägen laufenden Veränderungen. So habe bei Erscheinen des Artikels für Portugal für ungeimpfte Personen noch gegolten, einen negativen Test vorzuweisen. Dieses Erfordernis sei dann später entfallen. Es lasse sich im Nachhinein nicht mehr exakt klären, auf welcher Grundlage der Autor des fraglichen Beitrages die Angaben zusammengestellt hat. Nachdem die Einreiseregelungen sich wiederum geändert hätten – so der Chefredakteur abschließend – habe die Redaktion den Beitrag aus dem Online-Angebot genommen.

Weiterlesen

Anonymisierung wäre erforderlich gewesen

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „´Ich hoffe, Sie hören für den Rest Ihres Lebens die Schreie´“. Der Beitrag informiert über den Prozess gegen einen 29-jährigen Mann, der wegen der fahrlässigen Tötung von drei Menschen zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde. Die Redaktion veröffentlicht ein Foto des Mannes und nennt seinen Vornamen und den abgekürzten Nachnamen. Mehrere Leser der Zeitung sehen den Persönlichkeitsschutz des Verurteilten verletzt, da er identifizierbar dargestellt werde. Es bestehe kein öffentliches Interesse an dieser Art der Berichterstattung. Dieser Ansicht widerspricht die Rechtsvertretung der Zeitung. Der Beitrag informiere über den letzten Verhandlungstag und die Urteilsverkündung. Es liege eine besonders schwere Straftat vor, die zudem in der Öffentlichkeit begangen worden sei. Der Angeklagte habe auf einer öffentlichen Straße drei Menschen getötet und sei deshalb verurteilt worden. Schon deshalb sei eine nicht-anonymisierte Berichterstattung zulässig. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung überwiege die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Im konkreten Fall gehe es nur um eine Fotoveröffentlichung, die im Zeitalter des Internets weit weniger belastend sei als eine volle Namensnennung. Deshalb sei der Nachname des Angeklagten von der Redaktion abgekürzt worden, damit der Mann später, dann möglicherweise zu einem resozialisierungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr direkt auffindbar sei.

Weiterlesen