Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7293 Entscheidungen
“Das erlebte ich bei der Eheberatung” gesteht eine Journalistin in ihrem Beitrag in einer Frauenzeitschrift. In der Reportage schildert sie ihre Erfahrungen beim Besuch dreier Einrichtung der Eheberatung. Zwei der Gespräche werden positiv, eines eher negativ bewertet. Die Autorin hat ihre Erkenntnisse verdeckt recherchiert. Die negativ beurteilte Beratungsstelle beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass das Gespräch erschlichen wurde, da die Journalistin sich anfangs nicht als solche zu erkennen gegeben habe. Im Laufe des Gesprächs seien der Eheberaterin jedoch Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Anliegens gekommen, worauf die Frau zugegeben habe, dass sie als Journalistin arbeitet. Daraufhin habe die Eheberaterin das Gespräch abgebrochen und sich die journalistische Auswertung verbeten. Die Enttarnung der Journalistin hätte zu einer tendenziell negativen Berichterstattung geführt. Moniert werden die Recherchemethoden. Die Zeitschrift erklärt, Ausgangspunkt der Reportage sei nicht die Recherche für ein Thema gewesen, sondern das persönliche Problem der Journalistin, die sich von ihrem Mann trennen wollte. Erst im Verlauf der Beratung hätte die Kollegin festgestellt, wie schwierig es ist, in einer derartigen Situation schnell Hilfe zu finden. Daraus ist der Gedanke entstanden, auch anderen Frauen die Erfahrung mit Eheberatungsstellen zu vermitteln. Im Verlauf des Gesprächs habe die Journalistin die Eheberaterin darauf hingewiesen, dass sie Redakteurin sei. Dabei habe sie anklingen lassen, dass das Thema Eheberatung für einen journalistischen Beitrag geeignet sei. Trotzdem habe sie keine Irritation bei der Beraterin feststellen können. Das Gespräch sei fortgesetzt worden und hätte noch mindestens eine halbe Stunde gedauert. (1996)
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Ein Boulevardblatt berichtet, der ehemalige Staatsratsvorsitzende der DDR, Egon Krenz, leiste sich mit seiner Frau ein feines, kleines Feriengrundstück an der mecklenburgischen Ostseeküste. Der Verkehrswert des Anwesens mit reetgedecktem Haus betrage um die 320.000 Mark. Einen Tag später berichtet eine weitere Zeitung über denselben Sachverhalt. Beide Zeitungen fragen, woher der arbeitslose ehemalige Chef der SED das Geld für den Kauf und sein scheinbar sorgenfreies Leben habe. Und sie zitieren Krenz mit der Antwort, seine Frau habe das Haus gekauft. Die Frau des ehemaligen DDR-Politikers wendet sich an den Deutschen Presserat. In beiden Artikeln seien sachlich falsche Behauptungen enthalten. So habe sie das Grundstück nicht gekauft, sondern gepachtet. Der Verkehrswert betrage zudem nicht 320.000 Mark, sondern laut Wertgutachten lediglich 64.200 Mark. Das Haus habe auch nicht 60, sondern nur 35 qm Wohnfläche. Die Redaktionsleitung der einen Zeitung beruft sich auf den Ehemann. Der habe schließlich von einem Kauf durch seine Frau gesprochen. Die Aussage, das Anwesen habe einen Wert von 64.200 Mark, sei absurd. Nirgends an der Ostsee könne ein derartiges Seegrundstück zu einem solchen Preis erworben werden. Die Größe der Wohnfläche sei unerheblich. Entscheidend sei die Feststellung, dass sich das Ehepaar etwas derart Exklusives leisten könne. Darüber dürfe in jedem Falle berichtet werden. In Ergänzung dieser Stellungnahme lässt die Rechtsabteilung des Verlages den Presserat wissen, sie habe inzwischen beim zuständigen Liegenschaftsamt nachgefragt. Danach sei für das Krenz-Grundstück an der Ostsee ein Erbbaurechts-Vertrag auf 30 Jahre abgeschlossen worden. Das Erbbaurecht behandele Erbbauberechtigte hinsichtlich Grundstück und Haus wie Eigentümer. Unter diesen Umständen sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Grundstück lediglich gepachtet, falsch, während die Mitteilung, dass das Anwesen gekauft worden sei, keineswegs als unzutreffend bezeichnet werden könne. Die Chefredaktion der zweiten Zeitung beruft sich auf die Berichterstattung der ersteren. Da von den Betroffenen trotz mehrfacher Versuche keine Stellungnahme zu erhalten war, sei der zuständige Redakteur davon ausgegangen, dass die im Konkurrenzblatt enthaltenen Angaben zum Wert des Grundstücks richtig gewesen seien. (1996)
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Unter der Überschrift “Seine geheime Psycho-Beichte” schildert eine Sonntagszeitung das Seelenleben des Peter Graf. In dem zweiseitigen Text werden Inhalte eines vertraulichen Gesprächs mit einem Psychiater veröffentlicht, der für die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Gutachten gefertigt hatte. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat teilt der Präsident des zuständigen Landgerichts mit, das Gutachten sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Eine eigenmächtige Verwertung der Informationen durch die Presse könne aus diesem Grund nicht hingenommen werden. Der Artikel greife offensichtlich in die Privat- und Intimsphäre von Peter Graf ein und verletze zudem das Vertrauensverhältnis zwischen dem Psychiater und seinem Probanden. Peter Graf, der über seinen Anwalt gleichfalls den Presserat einschaltet, zieht seine Beschwerde zurück, nachdem die laufenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Verlag des Blattes zu einem Vergleich geführt haben. Vorab hatte der Verlag bereits angezeigt, sich gegen den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld nicht verteidigen und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Peter Graf nicht bestreiten zu wollen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben zu haben. (1996)
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Die Berichterstattung einer Lokalzeitung über den Besuch des israelischen Staatsoberhauptes Weizman in der Bundesrepublik löst einen Leserbrief aus. Auf diesen Brief reagiert ein weiterer Leser mit Ausführungen, in denen er den Schreiber des ersten Briefes als ehemaligen SS-Offizier bezeichnet. Die Zeitung veröffentlicht auch den zweiten Leserbrief, streicht aber vorher den Hinweis auf die SS. Der Verfasser und mit ihm die Jüdische Gemeinde am Ort beklagen in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat diese Verfälschung, die den Sinn des Satzes geändert habe. Der Leserbriefschreiber sei SS-Offizier gewesen und habe dies auch öffentlich bekundet. Die Zeitung sieht in der Streichung des Hinweises auf die SS keine Textfälschung. Der Redaktion und der breiten Öffentlichkeit sei sehr wohl bekannt, dass der Offizier der SS angehörte, aber er habe bis Anfang der 90er Jahre auch in der Bundeswehr gedient und sich hohes Ansehen erworben. Die Beteiligten hätten inzwischen in einem Gespräch beiderseitige Bedenken ausgeräumt. (1996)
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Eine Regionalzeitung schließt die Vorschau auf ein Schalke-Spiel am Fuß ihrer Sportseite mit dem Bild eines Stadions, dessen Fahnenschmuck das Signet einer Biermarke trägt. “Mich würde sehr befremden, wenn diese Art der Werbung Ihre Zustimmung finden würde”, schreibt ein Leser des Blattes an den Deutschen Presserat. Er sieht den redaktionellen Teil der Zeitung in auffälliger Weise “durchmischt”. Die Zeitung sieht das anders. Es bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen redaktionellem Teil und Anzeigenraum. Daher sei eine Kennzeichnung mit dem Wort “Anzeige” nicht erforderlich. Die Chefredaktion verweist in diesem Zusammenhang auf einen Fachbeitrag in einer Zeitschrift, in dem darüber berichtet wird, dass mit den sogen. Flexformaten im Printbereich neue innovative Werbe- und Sponsoringformen entstehen. (1996)
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Eine Lokalzeitung berichtet über einen Ladendiebstahl in der Stadt. Eine 49-jährige Frau und ihr 14-jähriger Begleiter wurden von einer Angestellten des Drogeriemarktes beim Diebstahl von Kosmetika ertappt. Die Zeitung erwähnt, dass es sich um eine Roma-Frau handelt. Die Zeitung berichtet auch über ein Gerichtsverfahren wegen versuchten Diebstahls und Raubes. Den angeklagten Frauen werden mehrere Überfälle auf alte Menschen zur Last gelegt. In dem Artikel werden die Beschuldigten als Roma bzw. Roma-Frauen bezeichnet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Nennung der ethnischen Zugehörigkeit einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Für die Nennung habe kein zwingender Sachbezug bestanden, um den berichteten Tathergang zu verstehen. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf ihre Pflicht einer sorgfältigen und wahrheitsgemäßen Berichterstattung. Die Zahl der von Roma begangenen Straftaten sei in der Stadt extrem hoch. Besonders häufig seien Taschendiebstähle durch Kinder, Diebstähle in Supermärkten und Kaufhäusern sowie das Ausrauben älterer und alleinstehender Menschen durch Roma-Frauen. Die Zeitung habe nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, ihre Leser vor bestimmten Tätergruppen zu warnen. Schlimmer wären die Folgen in der Bevölkerung, wenn die Medien die Straftaten gewisser Minderheiten grundsätzlich totschweigen würden. Eine saubere Nachrichtengebung kann nach Überzeugung der Chefredaktion dagegen Vorurteile abbauen. (1995/96)
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“Am vergangenen Dienstag sprachen zwei Frauen einer mobilen ethnischen Minderheit bei einer alleine anwesenden 88-jährigen Dame vor. Nach ihrem Weggang musste die betagte Dame feststellen, dass eine Damenarmbanduhr fehlte.” Eine Lokalzeitung veröffentlicht diesen Inhalt des Presseberichts der Polizeidirektion am Ort unter der Überschrift “Das Zitat”. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Tat “nach Einschätzung der Polizei von Zigeunern begangen wurde”. Einige Wochen später berichtet sie über einen Betrugsfall, der die Polizei veranlasst, die Öffentlichkeit vor Betrügerinnen zu warnen. Im Text findet sich die Passage: “Sie kaufte zwei ungepflegt wirkenden Zigeunerinnen fünf ‘Goldringe’ für 250 Mark ab.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in beiden Veröffentlichungen Verstöße gegen den Pressekodex. Er legt sie dem Deutschen Presserat vor. Die Zeitung äußert sich nicht dazu. (1995)
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