Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
In zwei Beiträgen befasst sich eine Lokalzeitung mit rechtsradikalen Aktivitäten. In beiden Berichten wird ein 23-jähriger Bürokaufmann namentlich erwähnt. Dass er Neo-Nazi sei und Mitgründer einer »Nationalfreiheitlichen Alternative«. Dass er mit einem Hakenkreuzflugblatt auf dem Nürnberger Reichsparteitagsgelände aufgefallen sei. Dass man ihn wegen »Volksverhetzung« lediglich zu 80 Arbeitsstunden und einer Geldstrafe von tausend Mark verurteilt habe. Der Vater des Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass man seinen Sohn mit vollem Vor- und Zunamen genannt habe. Durch die Veröffentlichung sei dem Jugendlichen die Aussicht auf einen Arbeitsplatz verbaut worden. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Wertung »lediglich« in Zusammenhang mit der Strafe, die sein Sohn erhalten habe. Bei einem Gesamteinkommen von 4.300 Mark im Jahre 1992 mit zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 2.300 Mark sei dies mehr als nur eine einfache Strafe. Die Zeitung verweist auf das Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufklärung über die dubiose »Nationalfreiheitliche Alternative«. Der Sohn des Beschwerdeführers sei immerhin von Oktober 1992 bis zu ihrer Auflösung im Frühjahr 1993 der Vorsitzende einer weit agierenden politischen Partei gewesen, die vom Verfassungsschutz als politisch äußerst gefährlich eingestuft wurde. In ihrem Bericht über das Verfahren vor einem Jugendschöffengericht habe die Redaktion den Namen des Angeklagten nicht genannt. Dieser habe vielmehr in der Folge sein eigenes »Outing« betrieben. So bekannte er sich in einem Leserbrief mit Angabe von Namen und Adresse als Vorsitzender der NFA. Autonome verteilten Flugblätter mit seinem Porträt. In einer NFA-Zeitschrift wird er als Redakteur genannt. Spätestens Anfang 7993 hätte also jeder, der sich dafür interessierte, über die politischen Ansichten des jungen Mannes Bescheid wissen können: Es sei politisch notwendig, so die Zeitung, die Vernetzung neonazistischer Organisationen aufzudecken und dabei auch Namen zu nennen. (1993)
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Eine Boulevardzeitung kritisiert eine 35-jährige Kommunalpolitikerin, die aus der Alternativszene in den Stadtrat »gespült« worden sei. In der Überschrift wird sie als »grüne Giftschlange aus dem Rathaus« bezeichnet. In der Unterzeile wird ihr bescheinigt, dass sie mit ihrer hasserfüllten Radikalität rotgrüne Bündnis in die Handlungsunfähigkeit treibe. Im Text heißt es, sie verspritze Gift nach allen Seiten. Neben dem Beitrag findet sich ein Foto der Politikerin mit der Bildunterzeile: »Scharfe Worte, enges Leder, keine Freunde«. Die Fraktion der Betroffenen bittet den Deutschen Presserat, die Zeitung wegen dieser »Hetze« zu rügen. Da man den Autor des Beitrages wegen seiner fortwährend unseriösen Berichterstattung nicht mehr mit Informationen beliefere, könne sich seine Recherche nur auf Hörensagen beziehen. Die Zeitung erklärt, der Text sei ordnungsgemäß recherchiert. Hintergrund der Berichterstattung sei die politische Auseinandersetzung im Rathaus über die Kompetenz der beteiligten Parteien in der Asylfrage gewesen. Im Verlaufe dieser Streitigkeiten habe eine Stadtratsfraktion die Stadträtin der Nötigung und Erpressung bezichtigt. In ihrer Parteizeitung habe sie einem Kreisverwaltungsreferenten rassistische Tendenzen vorgeworfen. Dies und das wenig verbindliche Verhalten der Frau hätten zu den in dem Artikel wiedergegebenen Unmutsäußerungen geführt. Durch ihren unüblichen Kleidungsstil verfolge die Stadträtin u. a. die Absicht, Dritte zu provozieren. Insoweit müsse sie die Wirkung ihrer Kleidung auf weniger fortschrittliche Kräfte im Stadtrat und deren Reaktion darauf einkalkulieren. (1993)
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Eine Landespolizeidirektion legt dem Deutschen Presserat vier Veröffentlichungen eines Boulevardblattes vor, in denen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden seien. Der erste Bericht zeigt das Foto eines 25-jährigen Arbeitslosen, der mit einer Gabel eine Bank überfallen haben soll:. Die Zeitung nennt den Mann einen Gabelgangster, der ganz schön »gaga« sei. Der zweite Beitrag zeigt eine Notärztin und Rettungssanitäter bei der Notversorgung eines lebensgefährlich verletzten Mannes, der Opfer seiner eifersüchtigen Ehefrau geworden ist. Die dritte Veröffentlichung beschäftigt sich mit der Leiche eines Mannes, der im Kofferraum eines Autos gefunden wurde, das von seinem Fahrer in einen Fluss gesteuert worden war. Fotos im vierten Bericht zeigen Rettungshelfer bei der Bergung von Schwerverletzten und ein Auto, das für vier junge` Leute zur tödlichen Falle wurde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Wissen um die Identität der Betroffenen für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs unerheblich sei, so dass man die Abbildung von Tätern und Opfern in der Berichterstattung generell nicht für' gerechtfertigt halten könne. Die Zeitung erklärt ihre Handlungsweise in den beiden ersten Fällen mit der Schwere der Straftaten. Mit den Unfallfotos habe man die Leser aufrütteln wollen. Solchen Fotos komme ein warnender Charakter zu. (1993)
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Ein Leser nimmt Anstoß an der Berichterstattung eines Boulevardblattes über ein Erdbeben in Indien mit 11.000: Toten. Am Ende des Artikels findet sich folgender Hinweis: »PS: Gestern, am Unglückstag, kamen in Indien 72.000 Babys zur Welt«. Es wird der Eindruck erweckt, so der Leser, die Zahl der Opfer sei aufgrund der großen Zahl der Neugeborenen zu verkraften. Eventuell solle sogar suggeriert werden, man müsse sich angesichts der Überbevölkerung über die Katastrophe freuen. Dieser Gedanke sei absurd, entgegnet die Zeitung. Der Nachsatz unterstreiche lediglich, in welchem Spannungsfeld sich dieser Subkontinent befinde. Der Hinweis des Beschwerdeführers zeige allerdings, dass das »PS«, das lediglich einen Nachrichtencharakter haben solle, missverständlich gewesen sei. Der Chefredakteur gesteht ein, man hätte auf diesen Zusatz verzichten müssen, und bedauert die Veröffentlichung insoweit. (1993)
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In einem Leserbrief wird einem namentlich genannten Beamten eines Landratsamtes der Vorwurf mangelnder Aufsicht in Fragen der Stadtplanung gemacht. Darauf greift der Gescholtene selbst zur Feder und schreibt auf Briefbögen seiner Behörde zwei gleich-lautende Leserbriefe an die beiden am Ort erscheinenden Lokalzeitungen: Darin nimmt er auch zu weiteren kommunalpolitischen Themen der Stadt und zur Amtsführung des Bürgermeisters Stellung. Eine der Zeitungen informiert den Bürgermeister über den Inhalt des Briefes. Gleichzeitig erhält der Landrat, der Vorgesetzte des Briefschreibers, Kenntnis vom Inhalt. Beide Herren setzen sich dafür ein, dass der Leserbrief nicht veröffentlicht wird. Der Betroffene weist in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat daraufhin, dass sein Leserbrief dem Redaktionsgeheimnis unterliege und der Inhalt nicht an Dritte hätte weitergegeben werden dürfen. Die Chefredaktion des Blattes hat sich zwischenzeitlich beim Beschwerdeführer entschuldigt. (1993)
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Ein Autodieb, verfolgt an der Polizei, rast mit Vollgas in ein anderes Auto. Dessen Fahrerin stirbt. Der Beifahrer wird leicht verletzt. Ein Boulevardblatt beschreibt das Unglück, nennt die Frau mit vollem Namen, erwähnt Vornamen, Alter und Wohnort des Beifahrers. Und unterstellt, dass beide ein wunderschönes Liebes-Wochenende hatten verbringen wollen. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die persönlichen Umstände der Beteiligten seien schlichtweg erfunden und erlogen. Er sei nicht der Freund der getöteten Frau, sondern ein Kollege. Es habe sich auch nicht um einen »Liebes-Ausflug« gehandelt. Auch hätten er und die Frau nicht vorgehabt, »ein wunderschönes Liebes-Wochenende zu verbringen«. Mitarbeiter der Zeitung seien unangemeldet im Krankenzimmer erschienen. Obwohl des Raumes verwiesen, hätten sie in unsäglicher Sturheit den Verletzten im Beisein der Ehefrau und Kollegen zu Aussagen bewegen wollen. Die Zeitung ist der Ansicht, an der privaten Autofahrt des Beschwerdeführers habe ein öffentliches Interesse bestanden. Die Darstellung des Falles beruhe auf Angaben von Informanten. Wegen des Vorwurfs, sie habe es an der notwendigen Sensibilität und Zurückhaltung fehlen lassen, habe sich die Redaktion entschuldigt. Man habe sich auch über den Abdruck eines Folgeartikels geeinigt, in dem Elemente einer geforderten Gegendarstellung wiedergegeben und; die Angaben über die angebliche Beziehung korrigiert wurden. Zuvor hatte der Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet. (1994)
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Das Ordinariat eines Bistums beschwert sich beim Deutschen Presserat über zwei Kolumnen in einer Tageszeitung. Unter der Überschrift »Jesus klebt« befasst sich der Autor des ersten Beitrags zustimmend mit einer Fernsehsendung und behauptet von religiösen Gefühlen: »Es gibt sie nicht. Sie sind eingebildet und nichts als das traurige Ergebnis einer gründlichen Gehirnwäsche«. Weiter heißt es: »Die Leser dieser Kolumne aber dürfen einmal richtig Gutes tun: Papstwitze schicken (und andere lustige Religionsschmähungen)!« Der zweite Text setzt sich unter der Überschrift »Der Jesus-Trick« mit der Person eines ehemaligen Kandidaten für das Amt des deutschen Bundespräsidenten auseinander. »... sollte für den Posten des Jesus ehrenhalber nominiert werden; die Mixtur aus Frechheit und Wehleidigkeit prädestiniert ihn dafür... Hätt' Maria abgetrieben, wär' uns das erspart geblieben.« Beide Artikel verstießen gegen das religiöse Empfinden von Christen, so der Beschwerdeführer. Bei den beanstandeten Beiträgen sei vor allem der satirische Grundcharakter der Kolumne in Rechnung zu stellen, erklärt die Zeitung. Sie habe sich mittlerweile im Bewusstsein der vielschichtigen Leserschaft als eine durch und durch alternative, keineswegs automatisch die Grundlinie der Redaktion widerspiegelnde wöchentliche Gastkolumne etabliert. In beiden Veröffentlichungen sehe man, angestoßen durch das öffentliche Echo, zu dem auch die Beschwerde des Bistums gehöre, weniger die Gefahr der Schmähung als vielmehr ein Beispiel journalistischer Geschmacklosigkeit. Sie beziehe sich sowohl auf den Beitrag des Autoren als auch auf den Umstand, dass in diesem Fall die Redaktionsleitung nicht korrigierend eingegriffen habe. (1993)
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Das Verhalten und die Berufsauffassung von Busfahrern sind das Thema eines Zeitschriftenbeitrags, Unter der Überschrift »Fiese Busfahrer - Großstadt-Rocker mit Spatzenhirn« werden Fotos zu scheinbar typischen Berufssituationen der Busfahrer sowie diverse Zitate von anonym gebliebenen Interviewpartnern präsentiert. So wird z. B. geschildert, wie ein Busfahrer eine schwangere Frau sexuell `belästigt habe. »Busfahrer, so scheint es, werden immer fieser, immer gemeiner«: Andererseits wird aber auch festgestellt: »Natürlich gibt es auch eine Menge Busfahrer, die ihren Job anständig machen und sogar richtig Mitgefühl zeigen«. Zwei Verkehrsbetriebe treten in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat für die Ehre der Busfahrer ein. Sie halten den Artikel für eine Verunglimpfung und Diffamierung einer ganzen Berufsgruppe. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit ihm sei angesichts der Pauschalurteile nicht möglich. Der Rechtsvertreter des Zeitschriftenverlags widerspricht der Beschwerde. Der Beitrag greife konkret recherchierte, das Verhalten einzelner Angehöriger der betroffenen Berufsgruppe berührende Vorgänge auf und stelle damit keine allgemeine Verunglimpfung der Angehörigen eines bestimmten Unternehmens bzw. einer ganzen Berufsgruppe dar. (1993)
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Eine Tageszeitung berichtet über eine Pressekonferenz, die ein Landesminister einberufen hat, um sich gegen den Vorwurf zu wehren, er habe den Mandantenstamm seiner Rechtsanwaltskanzlei verpachtet. Die Zeitung verweist in ihrer Berichterstattung auf Unterlagen aus dem Bekanntenkreis eines Immobilienmaklers, wonach dieser den Minister monatlich mit 10.000 Mark finanziere. Außerdem will die Zeitung Belege dafür haben, dass die Immobilienfirma der Anwaltskanzlei, die des Ministers Mandantenstamm für 10.000 Mark monatlich gepachtet hat, halbjährlich insgesamt 60.000 Mark zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlt hat. Der Minister, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Kandidat um das Amt des Oberbürgermeisters, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung erwecke den Eindruck, dass ihr Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante finanzielle Unterstützung des Ministers durch den Immobilienmakler vorgelegen hätten. Obwohl dies nicht der Fall sei, habe sie über die Vorwürfe berichtet. Damit habe die Zeitung Einfluss auf das Wahlverhalten der Leser genommen. Die Redaktion erklärt, sie hätte nicht die Absicht gehabt, über diese Fälle zu berichten. In der Pressekonferenz habe der Minister aber die Flucht nach vorne angetreten und selbst den Immobilienmakler erwähnt. Daraufhin habe sich die Zeitung zu einer ausführlichen Berichterstattung entschlossen. (1993)
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In vier Artikeln berichtet eine Boulevardzeitung über Autotests einer deutschen Universität mit Leichen. Eine der Überschriften lautet; »900 tote Kinder verkauft - für 200 bis 1500 Mark«. In dem dazugehörigen Text wird geschildert, dass Eltern ihre toten Kinder verkaufen, die später als Ersatz für Plastik-Dummys bei Crash-Tests fungieren. Zuvor war getitelt worden: »Professor Horror: Leichen besser' als Puppen«. Der Rektor der Universität schaltet den Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, die Zeitung habe nicht nur das betroffene Institut für Rechtsmedizin und dessen leitende Mitarbeiter an den Pranger gestellt, sondern auch dem Ansehen der Universität und den Belangen der Wissenschaft erheblichen Schaden zugefügt. Die Artikel enthielten nicht nur verschiedene unrichtige Angaben, sondern auch bewusst irreführende Informationen. So habe es nie Aufträge von ausländischen Autofirmen zu den Tests gegeben, die Untersuchungen seien auch nicht von diesen Auftraggebern finanziert worden und auch eine Richtigstellung sei nicht erfolgt. Die Schlagzeilen seien grob einseitig, die Texte durchweg tendenziös: »Darf Forschung so pervers sein?«, »Alptraum-Horror-Forschung«, »Die Ergebnisse seiner makabren Studien ...«. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf finanzielle Leistungen der Autoindustrie, die in den Etat des Instituts eingeflossen seien. Man habe nicht behauptet, dass die Eltern die toten Kinder an die Universität verkauft haben, sondern die Aussage eines Strafrechtlers wiedergegeben, dass seit Jahren in Deutschland mit Kinderleichen gehandelt wird und auf diese Weise der Forschung Millionen erspart werden. Ein Professor sei ausdrücklich mit dem Hinweis zitiert worden, dass etwa 150 Tote in der Unfallforschung verwendet worden seien, allerdings seit Jahren keine Kinder mehr. Weiter heißt es in der Stellungnahme der Zeitung: »Tatsächlich darf man sich sehr wohl gegen den Einsatz toter Kinder oder Erwachsener bei Crash-Tests aussprechen. Die Zugehörigkeit zur Menschheit endet nicht mit dem Tod. Der Tod macht den Verstorbenen nicht zu einer allseits verwendbaren Sache. Demzufolge kann derjenige, der sich aus ethischen Gründen gegen den Einsatz von Verstorbenen ausspricht, durchaus seine Meinung zum Ausdruck bringen, von »Horror« und von »makaber« sprechen und eine solche Forschung als pervers bezeichnen. Gleiches gilt auch für die Bezeichnung »Leichenprofessor«, wenn zugegeben wird, dass man in den Jahren ca. 750 bis 200 Leichen, seien es nun Kinder oder Erwachsene, für den Zweck der Verkehrsforschung verwendet hat«. (1993)
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