Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Leserbrief

Ein Leserbriefschreiber wendet sich an den Deutschen Presserat; weil sein Brief an ein Nachrichtenmagazin, in dem er Kritik an den Herausgeber geübt hatte; ohne sein Einverständnis sinnentstellend gekürzt worden ist. Die Redaktion räumt den Fehler ein, der durch ein zusätzliches Versäumnis in der Organisation auch noch zu spät bemerkt worden sei. Die beteiligten Mitarbeiter seien ermahnt worden, noch sorgfältiger mit Leserbriefen und mit den berechtigten Protesten von Lesern umzugehen. Die Chefredaktion und der zuständige Redakteur entschuldigten sich in zwei getrennten Briefen bei dem Beschwerdeführer. (1993)

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Werbung

Der Inhaber eines Modehauses richtet eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er hält zwei Veröffentlichungen in einer Lokalzeitung für unerlaubte Werbung. Im ersten Fall handelt es sich um die Ankündigung, dass die Senioren zweier Gemeinden und die Mitglieder der VdK-Ortsgruppen eine Einkaufsfahrt zu einem namentlich genannten Textilwerk unternehmen.. In einer zweiten Meldung wird über eine Kinderbescherung durch den Nikolaus in einem namentlich genannten Modehaus berichtet. Die Zeitung erklärt, mit der ersten Nachricht sei man dem veranstaltenden Verein entgegengekommen. Auch die zweite Meldung hält die Redaktion nicht für unerlaubte Werbung. Es handele sich lediglich um die Herausstellung einer besonders kinderfreundlichen Idee eines Einzelhandelsgeschäfts. In letzterem Falle liege nur ein Nachbericht und keine Werbung vor. (1993)

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Namensnennung

Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift »Geschäfte mit dem Menschenhass« über zwei Geschäftsinhaber, die Tonträger mit rechtsextremistischem und neonazistischem Inhalt produziert und, vertrieben haben sollen. In dem Beitrag werden die Beschuldigten mehrfach namentlich genannt. In einem Kommentar zu dem Artikel unter der Überschrift »Braune Soße« wirrt festgestellt: »Das sind keine Bubenstreiche. Und dahinter stecken gefährliche Volksverhetzer. Ob sie nun aus Überzeugung oder möglicherweise aus reiner Gewinnsucht Rechtsextremes verbreiten.« Einer der Betroffenen nimmt die mehrfache Nennung seines Namens zum Anlag einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Ausdruck »gefährliche Volksverhetzer« stelle eine Vorverurteilung zum Zeitpunkt eines laufenden Strafverfahrens dar. Die Redaktion sieht in der Formulierung eine Meinungsäußerung zur Gefährlichkeit des Rechtsradikalismus generell, nicht jedoch eine Vorverurteilung im einzelnen. Die Zeitung räumt ein, dass es nicht zwingend geboten gewesen wäre, den Namen des Verdächtigen zu nennen.(1993)

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Interview

Unter dem Titel »Schwule Gene« berichtet eine Zeitschrift über die Versuche eines' Wissenschaftlers, die Schwulenfrage genetisch, zu lösen. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat über Text und Begleitumstände eines entsprechenden Interviews. Der Autor des Beitrags hatte das Institut des Wissenschaftlers in Begleitung weiterer Journalisten aufgesucht, sich dabei - anders als die beteiligten Reporter eines privaten Fernsehsenders - jedoch nicht vorgestellt. Bei Teilen des Interviews habe es sich um ein von einem Fernsehreporter geführtes und als solches vorher deklariertes Hintergrundgespräch gehandelt. Auch der Autor des Zeitungsartikels habe Fragen gestellt, dabei jedoch den Eindruck erweckt, Mitarbeiter des Fernsehteams zu sein. Teile des Interviews seien aus Antworten zusammengefügt worden; die während der Diskussion auch auf von anderen Personen gestellte Fragen gegeben wurden. Die Antworten seien außerdem bruchstückhaft, teilweise falsch oder in sinnverfälschendem Zusammenhang wiedergegeben worden. Der Autor habe das Interview zudem nicht autorisieren lassen. Aus der Art der Darstellung gehe z. B. nicht hervor, dass die Forschungen noch nicht abgeschlossen seien. per betroffene Journalist erklärt, der Wissenschaftler sei auf einen offiziellen Interviewwunsch nicht eingegangen. Deshalb sei er ausnahmsweise auf diese anonyme lnterviewmethode ausgewichen. (1993)

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Öffentliches Interesse

Zwei Lokalzeitungen berichten über personelle Neubesetzungen in einem Jugendzentrum. Die eine Zeitung schreibt, der Trägerverein des Jugendzentrums habe eigentlich zwei neue Sozialpädagogen präsentieren wollen. Doch die zweite neue Kraft - hier mit vollem Namen genannt - sei nach wenigen Tagen mit der Begründung wieder gegangen, sie sei schwanger. Auch die andere Zeitung nennt den Namen der neuen Mitarbeiterin, die sich nach zwei Arbeitstagen habe krankschreiben lassen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft könne sie in verrauchten Räumen nicht arbeiten. Die Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie fühle sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Nachricht, dass sie schwanger sei, hätte nicht veröffentlicht werden dürfen. Mit der Namensnennung in den beiden Artikeln sei sie für künftige Arbeitgeber unmöglich gemacht worden. (1991)

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Medizinische Forschung

Unter dem Titel »Aids-Impfstoff In 5 Jahren« schildert eine Boulevardzeitung die Entwicklung eines neuen Präparats gegen die Immunschwächekrankheit. Der Bericht basiert auf dem Interview einer Zeitschrift mit dem Wissenschaftler, der an dem Impfstoff forscht. Im Text heißt es: »Der Impfstoff selbst kann kein Aids auslösen, ist also völlig ungefährlich.« Ein Leser des Blattes macht beim Deutschen Presserat Verstöße gegen die Ziffern 2 und 14 des Pressekodex geltend. Der Beitrag wecke bei den Lesern Hoffnungen, die der «Stoff« möglicherweise nicht erfüllen könne. Die sensationelle Darstellung gehe fest davon aus, dass es diesen »völlig ungefährlichen« Wirkstoff gebe und dass er auch hundertprozentig wirken werde. Schließlich sei das Interview mit dem Forscher nicht sinngetreu wiedergegeben. (1991)

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Beschreibung eines Arzneimittels

Eine Zeitschrift widmet einem aus den USA stammenden Cholesterinpräparat einen größeren Beitrag. Die Überschrift verheißt »Medizin-Sensation, die Pille gegen den Herzinfarkt«. Einleitend wird festgestellt, das Arzneimittel räume verkalkte Arterien frei und vergebe alle Sünden wie Rauchen, Saufen und fettes Essen. Ein Biochemiker und Mitglied der Geschäftsleitung der Herstellerfirma nimmt zu verschiedenen Fragen der Wirkungsweise des Arzneimittels und dessen Anwendung Stellung. Eine Packung des Präparats ist abgebildet. Auch der Preis wird angegeben. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie beschwert sich beim Deutschen Presserat. Bislang liege kein wissenschaftliches Gutachten über die Wirkung des Präparats vor. Es seien lediglich erste Erkenntnisse einer Studie in einer amerikanischen Zeitung veröffentlicht worden. Der Zeitschriftenbeitrag vermittele insgesamt den Eindruck der Werbung für Arzneimittel in Form eines redaktionellen Textes. Das Präparat sei rezeptpflichtig aufgrund des Heilmittelwerbegesetzes. Durch die reißerische Aufmachung werde der Leser irregeführt und die Arbeit der Ärzte erschwert. (1991)

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Selbsttötung

Eine Boulevardzeitung berichtet über einen Fall von Selbsttötung. Unter der Überschrift Selbstmord: Mann (49) sprang aus Z. Stock« schildert ein Augenzeuge den Hergang. Die Redaktion nennt Vorname und Familienname des Toten. Sie gibt auch dessen Adresse an und zeigt die Front des Hauses, aus dem sich der Selbstmörder stürzte. Ein Leser des Blattes stört sich an der detaillierten Schilderung und an der Offenlegung der Identität des Opfers. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. (1991)

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Vorverurteilung

Eine Boulevardzeitung berichtet, ein Kronzeuge habe die Identität der vier Terroristen preisgegeben, die zwei Jahre zuvor mit einer Bombe den Chef einer deutschen Bank getötet haben. Die Zeitung bezeichnet die vier mutmaßlichen Täter in der Überschrift als »Mörder«, im Text ist von den »feigen Mördern« und von dem »Mordquartett« die Rede. Die vier Gesuchten werden abgebildet, zwei von ihnen mit vollem Namen genannt. Von den beiden anderen sind lediglich die Vornamen bekannt. Ein Leser des Blattes wendet sich an den Deutschen Presserat. Er stößt sich an der Bezeichnung »Mörder«. Mit dem vorverurteilenden Satz »Das sind die vier Terroristen« und der folgenden Personenbeschreibung werde der Unschuldvermutung in keiner Weise Rechnung getragen. (1992)

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Persönlichkeitsrechte

Eine Boulevardzeitung berichtet über einen Mann, der fünfmal versucht habe, seine Ehefrau zu töten. Die Überschrift spricht von »5 Methoden, seine Frau aus dem Weg zu räumen«. Bei der Beschreibung der fünf angeblichen Tötungsversuche wird jeweils nur die betroffene Ehefrau zitiert. Ein Foto des Mannes ist mit einem Augenbalken abgedeckt. Im Text werden jedoch sein Vorname, das Initial seines Familiennamens, das Alter, der Beruf, sein Wohnort, Große und Gewicht erwähnt. Die Vornamen der Frau und seiner beiden Töchter sind angegeben. Schließlich wird das Modell seines Autos beschrieben. In dieser Detailfülle sieht ein Leser des Blattes die Identität des Beschuldigten preisgegeben. Der Mann werde vorverurteilt, obwohl der Beitrag Anhaltspunkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit gebe. So werde berichtet, dass der Beschuldigte in einer Nervenheilanstalt behandelt werde. Zudem bescheinige ihm ein Psychologe, er habe Angst, Dinge zu verlieren, und könne sich nur mit Gewalt dagegen wehren. Die Redaktion des Blattes erklärt dazu, nur durch die Detailinformationen sei die Geschichte insgesamt letztlich verständlich. (1992)

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