Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
Einer Lokalzeitung liegt eine zwölfseitige Sonderbeilage zum Thema »Besser bauen, schöner wohnen« bei. In zahlreichen Beiträgen der Beilage werden diverse Baustoffe, Heiz- und Sanitäranlagen, Kücheneinrichtungen und andere Produkte sowie Dienstleistungen vorgestellt. Dabei wird nahezu ausnahmslos das jeweilige Produkt bzw. die Dienstleistung mit einem Firmennamen in Verbindung gebracht. In einigen Fällen wird auch die Herstelleradresse genannt. Die Mehrzahl der Texte ist mit Fotos der Produkte illustriert, die die Firmen zur Verfügung gestellt haben. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet ein Leser den eindeutig werblichen Charakter der Texte. Die Zeitung verweist auf den Zulieferer der Textteile, der damit auch andere lokale Zeitungen versorge. Dieser betont, er arbeite nach den ZAW-Richtlinien, die bei Neuheiten und neuen Verwendungszwecken die Nennung der Hersteller erlauben. Die Texte seien keine Anzeigen, sondern sorgfältig erstellte Redaktion, die dem Leser die notwendigen Angaben und Informationen gebe, die er erwarte und benötige, um sich zu orientieren. Unzählige Anfragen aus Leserkreisen nach Herstellern und Produktnamen, wenn diese nicht genannt wurden, belegten dies. (1992)
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Ein Bürger der Stadt ärgert sich über den Leiter des städtischen Reinigungsamtes und bringt diesen Ärger in einem Leserbrief zum Ausdruck. »Gemeinhin gelten Kommunalbeamte als etwas schläfrig und dickfellig«, behauptet er darin. »Einer dieser Spezies namens ....«, schreibt er weiter und nennt dabei den vollen Namen, »... ist aufgewacht, um uns für dumm zu verkaufen.« Daraufhin wird er wegen Beleidigung verklagt, vom Gericht aber freigesprochen. Eine Boulevardzeitung verkauft die Geschichte in großer Aufmachung. »Dieser Beamte darf schläfrig und dickfellig genannt werden«, behauptet die Schlagzeile und ein dicker Pfeil zeigt auf ein Foto des Amtsleiters. Dessen Vorgesetzter beschwert sich beim Deutschen Presserat, spricht In seiner Beschwerde von Prangerwirkung. Die Kombination von Schlagzeile, Pfeil und Foto suggeriere beim Leser den Eindruck, als habe das Gericht mit seiner Entscheidung gleichzeitig die Feststellung getroffen, der Betroffene dürfe generell schläfrig und dickfellig genannt werden. Das Gericht habe jedoch in seinem Urteil lediglich bei einer Güterabwägung zwischen dem Recht auf Ehre und dem Recht auf freie Meinungsäußerung, der Meinungsäußerung den Vorrang eingeräumt. Damit sei aber keineswegs ein Freibrief für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ausgestellt worden. (1992)
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Das Wirken eines früheren Bundesministers ist Thema eines Zeitschriftenbeitrags. Darin findet sich folgende Passage: »In ..., so schwadronieren bereits einige Fabulanten, verkörpere sich einwandfrei die Integrationsfähigkeit, mithin das menschliche Topniveau dieser Gesellschaft: Jetzt dürfen auch schon Krüppel und Hinfällige in die heiligen Hallen der Macht«. Eine Leserin des Blattes kritisiert das »niedere, verrohte, unbarmherzige, faschistoide Sprachniveau« dieser Veröffentlichung und wendet sich gegen die darin enthaltene Diskriminierung von Körperbehinderten. (1991)
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Unter der Schlagzeile »Der Mädchenmörder vom Weihnachtsmarkt - ein Spielzeugverkäufer« berichtet eine Boulevardzeitung über ein Tötungsdelikt in einer Kleinstadt. Im Text wird der Täter als »schrecklicher Mädchenmörder« bezeichnet und wie folgt kenntlich gemacht: Sein Vorname wird genannt, der Familienname abgekürzt, sein Alter wird angegeben, der Wohnort veröffentlicht und es wird erwähnt, dass er mit Spielzeug handelt. Das siebenjährige Opfer ist abgebildet und mit vollem Namen genannt. Es wird berichtet, der Mann habe die Tat gestanden. Ein Leser des Blattes sieht den Spielzeugverkäufer ohne Einschränkung als Mörder dargestellt. Daran ändere auch das Geständnis nichts, denn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe noch kein rechtskräftiges Schuldurteil vorgelegen. Die Abbildung des Mädchens und die Nennung seines Namens hält der Beschwerdeführer gleichfalls für unzulässig. (1991)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über den Freitod eines Geistlichen. Seit Anfang des Jahres habe der krebskranke Mann gewusst, wie es um ihn stand. Im Mai sei er wegen seines fortschreitenden Leidens vom Amt des Superintendenten des Kirchenkreises zurückgetreten. Im November sei er aus seiner Wohnung verschwunden. Jetzt, drei Wochen später, habe der Sohn die Leiche an einem nahegelegenen See aufgefunden. Die Zeitung nennt Name, Dienst- und Lebensalter sowie die Adresse des Selbstmörders und veröffentlicht sein Foto. Die Schlagzeile lautet »Krebs! Pfarrer ertränkte sich.« Der Kirchenkreis sieht die Intimsphäre des Geistlichen durch diese Berichterstattung verletzt. Zudem stimmten viele Fakten nicht. So sei der Theologe nicht an Krebs erkrankt. Die Redaktion sieht das anders: Über einen derart hochrangigen Würdenträger dürfe auch unter Namensnennung berichtet werden. Der Hinweis auf die Krebserkrankung stamme von zwei, namentlich benannten Informanten. (1991)
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Eine Kunstzeitschrift schreibt einen offenen Kunstpreis aus, um den sich jeder bildende Künstler bewerben kann. Zum Wettbewerb erscheint - anstelle eines Kataloges - ein Supplement, das der gesamten Ausgabe der Zeitschrift beiliegt. Jeder am Wettbewerb beteiligte Künstler kann selbst entscheiden, in welcher Größe ein Beitrag über ihn und sein Werk in dieser Sondernummer publiziert werden soll: Für diese Beiträge - vom Umfang bis zu einer Zeitungsseite groß - sollen die interessierten Künstler gestaffelte Preise entrichten. Den Interessenten wird ein entsprechend vorformuliertes Rückschreiben mit den einschlägigen Preisen für die Selbstpräsentation in Form von Artikeln bereitgestellt. Der Herausgeber eines Konkurrenzblattes hält das Angebot von Zeitungsberichten zum Kauf für einen Verstoß gegen den Pressekodex. Es stelle eine für den Leser nicht erkennbare Verquickung von Werbung, Insertion und Redaktion dar, wenn sich eine Zeitschrift zur Regel mache, sich die Beiträge über Künstler von diesen Künstlern direkt bezahlen zu lassen, ohne dass diese Beiträge dann als »Anzeigen« gekennzeichnet seien. Die Veranstalter des Wettbewerbs verweisen darauf, dass das Supplement vom redaktionellen Teil der Zeitschrift klar getrennt sei und in einer zusätzlichen Auflage von 15.000 Exemplaren auch als Ausstellungsführer diene. (1992)
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