Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
In einer einspaltigen Meldung berichtet eine Wochenzeitung, dass einer namentlich genannten Hochschulgruppe wegen fehlender Mitarbeiter die Auflösung drohe. Deshalb bitte diese um Kontaktaufnahme Gleichgesinnter. In diesem Zusammenhang werden zwei Telefonnummern angegeben. Der Artikel sei ohne ihr Wissen und Einverständnis abgedruckt worden, beschwert sich die Hochschulgruppe beim Deutschen Presserat. Grundlage der Veröffentlichung sei vermutlich ein Artikel in einer christlichen Zeitschrift. Die Angabe der Telefonnummern ohne Einverständnis der Betroffenen sei ein schwerwiegender Verstoß gegen datenschutz- und presserechtliche Grundsätze. Die Zeitung erklärt, Grundlage ihrer Meldung sei eine Nachricht gewesen, die ein Informationsdienst verbreitet habe. Es bestehe keine rechtliche' Pflicht, die in Agenturmeldungen genannten Personen vor einer Verarbeitung der Informationen in Kenntnis zu setzen oder deren Einverständnis einzuholen. Die durch den Informationsdienst verbreiteten Kontaktanschriften seien in der Meldung nicht wiedergegeben worden. Die isolierte Nennung von Telefonnummern ermögliche keinen Rückschluss auf Namen oder Adressen. (1995)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief, der sich kritisch mit der Verurteilung des Vorsitzenden einer rechtsextremen Partei zu zwei Jahren Haff auseinandersetzt: Wörtlich schreibt der Autor: »Ein Recht zur Verteidigung, so wie es die Prozessordnungen aller Rechtssysteme selbst für mehrfache Kindermörder vorsehen, ist uns Deutschen noch heute; 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen, genauso wenig gewährt wie damals,« Unter Hinweis auf die Geschehnisse in Katyn hält er für möglich, »dass auch hinsichtlich der gegen uns Deutsche aufgestellten Anklage der Vernichtung millionenfachen Menschenlebens in den KZ (die offiziellen Angaben zwischen 300.000 bis hin zu 6 Millionen Opfern machen den immensen Klärungsbedarf deutlich) noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.« Ein Leser des Blattes schaltet den Deutschen Presserat ein. Er hält die Veröffentlichung für einen Verstoß des Herausgebers gegen seine Pflicht, für die Verfassung und Achtung der Gesetze einzutreten. (1995)
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Eine Lokalzeitung gibt in einem Beitrag der Vermutung Ausdruck, der Beigeordnete der Stadt beabsichtige, seine Partei zu verlassen und zu einer freien Wählergruppe zu wechseln. Der Kommunalpolitiker wird dazu nicht befragt. Es werden lediglich Äußerungen anderer Politiker zitiert. Eine Fotomontage zeigt den Betroffenen beim Wechsel von einem Zug in den anderen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat erklärt der Beigeordnete, er beabsichtige nicht; zur Wählergruppe überzutreten. Dies habe er mehrfach erklärt. Er ist der Ansicht, die Zeitung hätte ihn vor der Veröffentlichung als Betroffenen zu den Vermutungen befragen müssen. Die Zeitung kann keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. An keiner Stelle erwecke der Artikel den Eindruck, dass es sich um eine abgesicherte Nachricht im Sinne einer Tatsachenbehauptung handele. In Text und Überschrift; in der Darstellung, in Wort und Bild sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass die Meldung unbestätigt bzw. eine Vermutung, sei. (1995)
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Ein Kommentar in einer Lokalzeitung schildert Probleme mit ausländischen Mitbürgern. Der Autor beschreibt Situationen - etwa beim Sozialamt, in einem Kaufhaus oder in einer Kleiderstube des Kinderschutzbundes - und kommentiert das dabei zutage getretene, z. T. missbräuchliche Verhalten der Ausländer. Eine Leserin und der Kreisvorsitzende einer Gewerkschaft legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Kommentator mache Ausnahmen zur Regel und appelliere an niedere Instinkte. Der Verfasser, zugleich Herausgeber der Zeitung, betont, dass sein Blatt für ein breites Meinungsspektrum offen gehalten werde. Insofern sei es absurd, wenn immer gleiche Minoritäten die Zeitung in eine gewisse politische Ecke stellen wollten. (1995)
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Auseinandersetzungen zwischen einem Stadtplaner, der Stadtverwaltung und dem Stadtverband einer Partei sind Thema eines Zeitungsberichts. Der Inhaber des Planungsbüros wirft der Stadt Ungesetzlichkeiten vor. Die Zeitung lässt die Streitenden zu Wort kommen und bringt das Verhalten des Planers bei einigen Bauprojekten zur Sprache. U. a. behauptet die Zeitung, dass er ohne Auftrag von der Stadtverwaltung eine Plastik für die Fußgängerzone bestellt habe. Der Betroffene moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass er auf besonders üble Weise verleumdet wurde. So habe er keine Künstlerplastik für die Stadt ohne Auftrag bestellt. Dieser Auftrag sei vielmehr durch das Bauamt der Stadt zwei Künstlern erteilt worden. Die Redaktionsleitung erklärt, der Artikel sei das Ergebnis einer ausführlichen Recherche. Die Information, dass der Beschwerdeführer die Plastik für die Fußgängerzone ohne Auftrag der Stadt bestellt habe, stamme vom persönlichen Referenten des Bürgermeisters. Die Redaktion habe dem Betroffenen für eine Erwiderung auf den Artikel Platz für einen 160 Zeilen langen Leserbrief eingeräumt. (1995)
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Der Redaktionsleiter einer Lokalzeitung nimmt in einem Kommentar zu dem Rechtsstreit um die Kündigung eines Chefarztes am örtlichen Krankenhaus Stellung. Er kritisiert die zweijährige Dauer des Verfahrens vor Gericht und nennt die beteiligten Personen, u. a. den Landrat sowie den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses. Über letzteren schreibt der Kommentator, er sei schwer erkrankt und habe sich eine Niere entfernen lassen müssen. Es sei ungewiss, ob er seine Tätigkeit in der bisherigen Form überhaupt wieder aufnehmen könne. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Landrat u. a. die Erwähnung des Nierenleidens, die die Geheimsphäre des Verwaltungsdirektors verletze. Der Redaktionsleiter weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Information über den Gesundheitszustand des Betroffenen aus dem Landratsamt selbst stamme. Dort habe man ihn sogar darüber unterrichtet, dass der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses unheilbar und im Finalstadium an Krebs erkrankt sei: Tatsächlich sei dieser wenige Wochen nach der Veröffentlichung gestorben. (1995)
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Eine Lokalzeitung berichtet, dass eine Umweltministerin ihr Amt ruhen lässt. Das Ruhen der Amtsgeschäfte sei im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten entschieden worden. In diversen Meldungen einer Nachrichtenagentur zum selben Thema findet sich die Formulierung »... lässt ihr Amt ruhen«, gleichzeitig ist aber auch von »vorübergehender Beurlaubung« die Rede. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er hält die Nachricht in der Lokalzeitung für eine unwahre Information, die entweder auf einer unkorrekten Arbeit der Nachrichtenagentur beruhe oder aber als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht der Zeitung selbst anzulasten sei. Als Beleg führt der Beschwerdeführer einen Beitrag in einer überregionalen Zeitung an, der von einer Beurlaubung der Ministerin berichtet. Die Zeitung äußert sich zu dem Vorwurf nicht. Die Nachrichtenagentur kann in ihren Texten einen Verstoß gegen den Pressekodex nicht erkennen. (1995)
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Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift »Die Demo wurde zur Blockade über eine Demonstration von Kurden. Während dieser Veranstaltung trugen einzelne Teilnehmer Plakate der verbotenen Arbeiterpartei PKK. Darüber hinaus kam es zu einer Blockade-Aktion. Die Zeitung nennt den Namen der Veranstalterin der Demonstration und berichtet, dass ihr Mann ein führendes PKK-Mitglied sei. Die Eheleute kritisieren in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine nicht ordnungsgemäße Recherche: Da die PKK eine in Deutschland verbotene Organisation sei, beinhalte die Behauptung; der Ehemann sei ein Straftäter. Die Beschwerdeführer kritisieren außerdem die namentliche Erwähnung der Ehefrau, da sie keine Persönlichkeit der Zeitgeschichte sei. Die Zeitung erklärt, ihre Veröffentlichung basiere fast 'vollständig auf einer schriftlichen Mitteilung der Pressestelle des Polizeipräsidiums: Der Hinweis auf die PKK-Mitgliedschaft des Ehemannes stamme von einem Polizeibeamten, der sich auf gesicherte Erkenntnisse des Landeskriminalamtes berufen habe. Beiden Beschwerdeführern räumte die Zeitung eine Gegendarstellung ein. (1994)
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