Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Unter der Überschrift Bürokraten des Todes« veröffentlicht eine Zeitschrift ein achtseitiges Dossier über eine internationale Gefangenenhilfsorganisation. Darin wird eine Vielzahl von Tatsachenbehauptungen über Organisation, Strukturen, Personen und internationale Aktivitäten aufgestellt. Unter anderem wird behauptet, die Organisation sei durch »eine unflexible Bürokratie mitschuldig am Tod von unschuldigen Menschen«. Weiterhin wird behauptet, die deutsche Sektion der Vereinigung habe fünf Millionen Mark auf der hohen Kante und die Gesamtorganisation besitze Firmen in mehreren Ländern. Der Beitrag berichtet ferner über eine angebliche Publikation der Gefangenenhelfer, in der dazu aufgefordert werde, »das Judenproblem mit einer Bombe zu lösen«. Die Hilfsorganisation wirft dem Autor des Beitrags vor, Tatsachen mutwillig verzerrt und Details offenkundig frei erfunden zu haben, um den von ihm gewünschten Effekt zu erzielen. Da der Tatbestand der Beschwerde inzwischen auch ein Landgericht beschäftigt, nimmt die Zeitschrift zu den Vorwürfen nicht Stellung. (1992)
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Ein katholischer Pfarrer soll Mädchen sexuell missbraucht haben. Eine Lokalzeitung berichtet über entsprechende staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. In dem Bericht heißt es u: a.: »Der Geistliche wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft am vergangenen Samstag dem Haftrichter in ... vorgeführt. Dem Vernehmen nach soll ... dem Richter sein »kirchliches Ehrenwort« gegeben haben, dass er keine Mädchen mehr belästigen werde.« Zu dem angeblichen Schuldeingeständnis des Verdächtigen gegenüber dem Haftrichter wird letzterer am folgenden Tag in einer anderen Zeitung zitiert; dass der Beschuldigte nichts zugegeben oder gestanden habe und auch der Begriff »kirchliches Ehrenwort« ihm gegenüber nicht gefallen sei: Ein Redakteur dieser anderen Zeitung wirft in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat der Konkurrenzzeitung Vorverurteilung vor. Hinzu komme; dass dem Verdächtigen ein Schuldeingeständnis gegenüber dem Haftrichter unterstellt werde, welches dieser ausweislich der Berichterstattung in seiner Zeitung ausdrücklich dementiere. Die Redaktion weist alle Vorwürfe zurück. Die Berichterstattung sei das Ergebnis sorgfältiger Recherche und zuverlässiger Informationen. (1992)
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Eine Stadtillustrierte stellt ein stadtbekanntes Original in verschiedenen Kostümen vor und persifliert die Fotos in en dazugehörigen Unterzeilen. In der folgenden Ausgabe wird der Betroffene als ein »penetranter Pfingstochse« bezeichnet, der schon ganz andere Säle leergesungen habe. Der so Karikierte beschwert sich beim Deutschen Presserat. Veröffentlichungen wie diese seien eine haarsträubende Entgleisung. Im Text sei von einem »unbekannten Sittenstrolch« die Rede. Dieser »Unbekannte« werde durch ein Lichtbild, das ihn zeige, »entlarvt«. Die Redaktion hält die Vorwürfe für unberechtigt. Der Autor habe die Moderatorenleistung des Betroffenen und sein Outfit anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung aus subjektiver Empfindung beschrieben. (1992)
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Eine Lokalzeitung beschäftigt sich mit dem Abstimmungsverhalten eines parteilosen Stadtratsmitglieds. Zitat: »Er dürfte - wie schon des öfteren in der Vergangenheit - wiederum einmal mehr kaum verstanden haben, worüber er eigentlich abgestimmt hat.« Der Stadtrat habe zwei Minuten vor Sitzungsende den Plenarsaal betreten, als die Oberbürgermeisterin gerade zur Abstimmung aufrief, und wieder einmal tapfer die Hand gehoben. »Warum sich mühen, wenn es auch bequemer geht?« fragt der Autor des Berichts. Für seine nur zweiminütige Anwesenheit erhalte der Stadtrat 60 Mark Sitzungsgeld. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet der Betroffene die Unterstellung, er habe kaum verstanden, worüber er abstimme, und die Behauptung, dies sei nicht das erste Mal vorgekommen. Mit der zur Abstimmung gestellten Problematik sei er schon seit Jahren befasst. Im übrigen trägt der Beschwerdeführer sachliche Gründe für seine Verspätung vor. Die Redaktion erklärt, in die fragliche Sitzung des Stadtrates sei eine Resolution eingebracht worden, der zufolge ein Brandanschlag auf ein Aussiedlerheim verurteilt wenden sollte. Eine ausführliche und höchst kontroverse Diskussion sei entstanden wegen eines sogenannten »Ergänzungstextes«. Ehe schließlich über das Papier abgestimmt worden sei, habe man sich auf etliche Änderungen bzw. Streichungen geeinigt. Unmittelbar zu Beginn der Abstimmung sei dann das fehlende Stadtratsmitglied erschienen. Dieses dürfte somit kaum, wie von ihm behauptet, die erforderliche Gelegenheit gehabt haben, sich »über den Stand der Diskussion in wenigen Sätzen bei einer Kollegin unterrichten zu lassen.« Der Autor des Berichts weist in diesem Zusammenhang auf zwei weitere Plenumssitzungen hin, in deren Verlauf der Beschwerdeführer wenig sachkundig erschienen sein soll. (1992)
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift Wohnraum beschlagnahmt - Familie muss Asylanten aufnehmen« einen Beitrag, mit dem auf die Probleme bei der Einquartierung von Asylberechtigten hingewiesen wird. Anfang 1991 erhielt eine mehrköpfige deutsche Familie wegen Obdachlosigkeit eine neue Wohnung zugewiesen, die allerdings größer war als es der gesetzliche Anspruch vorschreibt. Deshalb quartierte die Gemeinde ein knappes Jahr später zwei Asylbewerber zusätzlich in die Wohnung ein. Mehrere Leser des Blattes wenden sich an den Deutschen Presserat. Alle sind der Ansicht, dass durch die Überschrift der Eindruck erweckt werde, die deutsche Bevölkerung müsse mit der Beschlagnahme von Wohnraum für Asylbewerber rechnen. Mit einer solchen unverantwortlichen Aussage wende nur Stimmung aufgeheizt. Die Redaktion weist eine Diskrepanz zwischen Inhalt des Beitrags und seiner Überschrift zurück. Die behördliche Maßnahme stelle eine Einweisung mit Zwang auf die deutsche Familie dar, die jetzt eine Vier-Zimmer-Wohnung mit sieben statt mit fünf Personen bewohnen müsse. Damit werde das bisher eingeräumte Wohnrecht gekürzt. Über diese Thematik müsse die Öffentlichkeit informiert werden. Von Ausländerfeindlichkeit könne keine Rede sein. (1992)
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