Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet online über „unschöne Szenen zum Ende der Badesaison“ in einem im Verbreitungsgebiet der Zeitung gelegenen Schwimmbad. Zum Beitrag gestellt ist ein großes Foto. Es zeigt zwei Mädchen und eine Frau, die an einem Flohmarktstand im Freibad stehen. In der Bildunterschirift werden die drei mit vollem Namen genannt. Die Zeitung zitiert den Vorsitzenden des veranstaltenden Fördervereins. Der habe von unschönen Szenen vor Ort gesprochen und dabei größere Gruppen mit unterschiedlichem Migrationshintergrund als Ursache genannt. Mehrere Personen hätten das Schwimmbecken in Straßenkleidung genutzt. Darauf angesprochen, seien die Fördervereinsmitglieder teilweise als Nazis beschimpft worden. In einem anderen Fall habe eine stark alkoholisierte Gruppe das Becken abends nicht verlassen wollen. Sie hätten „ihr großes Geschäft“ in den Duschen hinterlassen. Die Mehrheit der Besucher benehme sich rücksichtsvoll. Gleichwohl sei es angesichts extremer Fälle schwieriger, ehrenamtliche Helfer bei der Stange zu halten. Der Beschwerdeführer in diesem Fall kritisiert, dass die Zeitung ihren Beitrag mit einem Foto bebildert habe, dass seine 13jährige Tochter und deren Freundin zeige. Das Foto von Minderjährigen sei – so der Beschwerdeführer – nur mit der Einwilligung der Eltern zulässig. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für berechtigt. Es handele sich um eine handwerklich schlechte Leistung der Redaktion. Diese werde sich bei dem Beschwerdeführer entschuldigen. Der Beitrag sei mittlerweile aus dem Online-Angebot entfernt worden.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Vorwurf: Visum gegen Sex – Hat ein (…) Stadtrat Flüchtlinge belästigt?“ (Online), sowie in der Printausgabe unter der Überschrift „Vorwurf: Visum gegen Sex“ über Vorwürfe gegen ein Ratsmitglied, das am Verlagsort der Zeitung tätig ist. Der nicht namentlich genannte Mann wird im Artikel als Stadtrat und „rühriger Macher“ aus der Flüchtlingshelferszene beschrieben. Ferner heißt es, er habe den Kontakt zum örtlichen Sozialamt aufgebaut und kümmere sich mit seinem Verein um die Ukraine-Flüchtlinge. Die Redaktion schreibt, dass zwei Flüchtlinge Anzeige erstattet hätten. Zwei Leser der Zeitung beschweren sich über den Beitrag. Sie kritisieren, dass die im Artikel genannte Person aus dem lokalen Kontext heraus eindeutig identifizierbar sei. So hätte man gleich seinen Namen schreiben können. Die Chefredaktion teilt mit, man habe es sich mit diesem Fall nicht leicht gemacht. Nach ausführlicher Diskussion sei man in der Redaktion zu dem Schluss gekommen, dass auch eine Berichterstattung mit voller Namensnennung presseethisch zulässig gewesen wäre. Begründung: An der Person des Täters bestehe ein besonderes Informationsinteresse. Letztendlich habe sich die Redaktion gegen eine identifizierende Berichterstattung entschieden, weil sie ihre ethische Verpflichtung höher gewichte als die Rechtmäßigkeit einer identifizierenden Berichterstattung.
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„Vierjähriger Junge in Sack erstickt – Urteil gegen Hexe von Hanau gekippt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über den Mordprozess gegen die Sektenführerin Sylvia D. „Dr. Claudia H. (60) soll ihren damals vierjährigen Sohn am 17. August 1988 in einen Sack gesteckt, das hilflose Kind dann der Sektenführerin Silvia Dr. (74), auch bekannt als ´Hexe von Hanau´, überlassen haben. Der Junge namens Jan wurde ohnmächtig und erstickte an seinem Erbrochenen. Erst 2015 wurde der Fall durch Hinweise von Sekten-Aussteigern neu aufgerollt. Bis dahin galt Jans Tod als Unfall.“ Der Bundesgerichtshof hat das 2020 gefällte Mordurteil aufgehoben. Begründung: Die Strafkammer hätte sich eingehender mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob „es sich um eine Tötungshandlung durch aktives Tun oder eine solche durch Unterlassen gehandelt habe.“ Der Beitrag ist mit einem Foto von Sylva D. bebildert, das vor Gericht gemacht wurde. Es zeigt die Frau mit einer Gesichtsmaske. Ferner stellt die Zeitung den Vierjährigen in Form einer Zeichnung dar. Der Beschwerdeführer vermutet Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Er stört sich vor allem an der Bezeichnung von Sylvia D. als „Hexe von Hanau“ und an ihrer Abbildung. Sie sei klar zu erkennen. Die Maske sei für die Anonymisierung nicht ausreichend. Die Rechtsvertretung der Zeitung spricht in ihrer Stellungnahme von einem Missbrauch des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer sei in der Sekte aktiv und versuche, den Presserat zu instrumentalisieren. Die Rechtsvertretung ist zudem der Auffassung, dass Sylvia D. durch die Darstellung in der Zeitung allenfalls für einen engeren Bekanntenkreis erkennbar sei. Zum Vorwurf „Hexe von Hanau“ habe es bereits eine Entscheidung des Presserats gegeben. Danach dürfe die Frau so bezeichnet werden. Eine die Menschenwürde tangierende „Herabwürdigung“ stelle diese Bezeichnung in diesem konkreten Einzelfall nicht dar.
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter der Rubrik „Küche und Kulinarik“ ein “Rezept der Woche“. Dieses ist mit einem blauen Balken eingerahmt und mit einem Firmenlogo versehen. Enthalten ist der Hinweis auf „Mehr leckere Rezepte“, wobei die entsprechende Firma genannt wird. Darunter steht das Logo einer Firma, die Küchen verkauft. Im Text findet sich diese Passage: “Dieses Gericht wurde in einer Küche von (Name der Firma) gekocht. Bei uns finden sie Ihren Küchentraum!“ Der Beschwerdeführer kritisiert die Redaktion wegen eines Verstoßes gegen die Ziffer 7 des Pressekodex, in der die Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten festgeschrieben ist. Die Redaktionsleiterin bekennt, dass die Werbung durch eine weitergehende Kennzeichnung vom redaktionellen Inhalt hätte abgegrenzt werden müssen. Einen Verstoß gegen den Kodex sieht sie jedoch nicht, da die Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Text trotzdem gegeben sei.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online auf der Homepage und auch in der gedruckten Ausgabe die Schlagzeile „ISIS-Gruß in Düsseldorf – ISLAMISTEN arbeiten am Flughafen“. Neben der Schlagzeile ist ein Foto platziert, dass drei Rollfeld-Mitarbeiter zeigt, die jeweils den Zeigefinger einer Hand nach oben strecken. In den im Wesentlichen inhaltsgleichen Online- und Print-Beiträgen heißt es: „ISIS-Alarm auf dem Flughafen Düsseldorf. Drei Mitarbeiter stehen auf dem Flughafen-Vorfeld vor einem Koffer-Rollband, recken den ISIS-Zeigefinger zum Himmel. Sie bekennen ihre Sympathie mit islamistischen Terroristen.“ Die Redaktion nennt die Namen der drei deutschen Staatsangehörigen. Danach handelt es sich um Mohamed A.R. (19), Hamit A. (20) und Serhat I. (20). Alle drei seien in Deutschland geboren worden. Die Redaktion scheibt, dass die Bundespolizei sofort reagiert habe. Die Flughafenausweise der drei Männer seien gesperrt worden, so dass ihr Zutritt zu Sicherheitsbereichen ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer sieht mehrere presseethische Grundsätze durch die Berichterstattung verletzt. Die redaktionellen Hinweise auf den „ISS-Gruß“ seien falsch. Der in der Gemeinschaft der Muslime weit verbreitete Gruß des gen Himmel gestreckten Zeigefingers sei nicht der ISIS-Gruß, sondern der „Tauhid“-Gruß. Mit diesem begrüßten sich Muslime, ohne irgendeine Art der ISIS-Unterstützung zu demonstrieren oder zu signalisieren. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Die Geste „ISIS-Finger sei nicht-terroristischen Zusammenhängen entlehnt worden und werde mittlerweile von ISIS-Terroristen zu ihren Zwecken instrumentalisiert. Damit scheide eine presseethische Beanstandung aus. Auch ein Verstoß gegen die Ziffer 8 sei nicht ersichtlich. Die drei im Bild gezeigten Mitarbeiter trügen einheitliche Arbeitskleidung, was sie schon nicht erkennbar mache. Auch handele es sich bei den Abbildungen um unscharfe, aus der Ferne aufgenommene Fotos. Darüber hinaus seien die Betroffenen durch schwarze Augenbalken anonymisiert worden.
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„12.500 Euro am Tag für Lasershow – Bundestag verteidigt Verschwendung“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Boulevardzeitung online einen Artikel, in dem es um Laserilluminationen von Bundestagsgebäuden in Berlin geht. Es heißt, der Stromverbrauch für diese Beleuchtungen habe im Jahr 2022 bei 27.000 Kilowattstunden gelegen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Schlagzeile. Die darin mitgeteilten 12.500 Euro Stromkosten pro Tag seien unlogisch und ergäben selbst bei einem überdurchschnittlichen Strompreis keinen Sinn. Der Autor des Beitrages sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Seine Berichterstattung beruhe auf Angaben des Steuerzahlerbundes. Er spricht von einem Missverständnis. Dieses beruhe offenbar darauf, dass der Beschwerdeführer eine Kausalität der Überschrift und einem Satz im Beitrag herstelle. Dieser laute: „Der Stromverbrauch für dieses Spektakel im Krisenjahr 2022 beläuft sich auf 27.000 Kilowattstunden.“ Für diese Kausalität enthalte der Beitrag keine Merkmale. Die Überschrift beziehe sich auf die Gesamtkosten der Installation und nicht nur auf den Stromverbrauch. Die Zahl „12.500 Euro am Tag“ könne man leicht nachrechnen. Sie ergebe sich, wenn man den vom Steuerzahlerbund beim Bundestag angefragten und bestätigten Gesamtpreis der Installation (1.16 Millionen Euro) durch die Anzahl der Tage teile, die die Installation in Betrieb sei (93). Der Steuerzahlerbund habe ihm – dem Autor – in Vorbereitung auf die vorliegende Stellungnahme dies eigens noch einmal bestätigt.
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Ein Bauleitverfahren ist mehrmals Thema in einer Lokalzeitung. In einem der Beiträge wird berichtet, mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan sei voraussichtlich bereits in der Mai-Sitzung des Bau-Umweltausschusses der Gemeinde zu rechnen. Damit befinde sich ein Bauleitverfahren auf der Zielgeraden, das bereits 2014 eingeleitet worden sei und immer wieder für heftige Diskussionen gesorgt habe. Verschiedene Behörden und drei Privatpersonen hätten sich – so die Zeitung – mit Anregungen, Hinweisen und Einwendungen zu Wort gemeldet. Der Beschwerdeführer in diesem Fall wirft der Zeitung und einem bestimmten Redakteur vor, über Jahre hinweg Artikel geschrieben zu haben, in denen ihm und seiner Familie geschadet worden sei. Der Redakteur „zündele“ seit Jahren, um den „Konflikt am Laufen zu halten“. Der Redaktionsleiter stellt in seiner Stellungnahme fest, dass die Redaktion den Beschwerdeführer in mehreren Fällen redaktionell und in Form von Leserbriefen habe zu Wort kommen lassen. In einer Sendung des Bayerischen Rundfunks habe der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge kundgetan. Er sei also mehrmals ganz bewusst mit seinem Anliegen an die Öffentlichkeit gegangen. Der Redaktionsleiter merkt weiter an, dass der Beschwerdeführer in keinem Fall mit seinem Namen genannt worden sei. Dass mancher Leser dennoch auf seine Identität schließen könne, habe der Beschwerdeführer durch seine öffentlichen Auftritte zum Thema selbst zu verantworten.
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online einen mit „Meinung“ überschriebenen Beitrag. Die Überschrift lautet: „Entlasst die Kinder endlich aus der Maßnahmen-Politik!“ In der Einleitung schreiben die beiden Autorinnen, die Schäden, die Kinder und Jugendliche in der Corona-Krise davongetragen hätten, seien kaum wieder gut zu machen. Die Redaktion schreibt am Ende des Beitrages über die Autorinnen: „Prof. Dr. Frauke Rostalski ist Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleich an der Universität zu Köln und Mitglied des Ethikrats. Prof. Dr. Nicole Reese lehrt an der Hochschule für Polizei und Verwaltung in NRW die Fächer Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Arbeits- und Beamtenrecht.“ Der Beschwerdeführer sieht im Fall von Prof. Reese einen Verstoß gegen den Pressekodex (Ziffer 2, Journalistische Sorgfalt). Begründung: Die Zeitung erwähne nicht, dass Frau Prof. Reese eine bekannte Mitveranstalterin der Berliner Querdenken-Demonstration „FriedlichZusammen“ ist. Durch die Nichterwähnung oder Einordnung der Aktivitäten und Hintergründe erscheine Nicole Reese lediglich als besorgte Mutter und Juristin. Die Chefredakteurin reagiert auf die Beschwerde mit der Anmerkung, die darin enthaltenen Vorwürfe seien haltlos, ja geradezu bösartig und dienten einzig und allein der Denunziation von Frau Reese.
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Eine regionale Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „AfDler lässt Wohnung verkommen“ (Print) und „AfD-Stadtrat lässt Mietwohnung verdrecken – und klagt“ (Online) über den Gerichtsstreit zwischen einem Vermieter und einem namentlich genannten AfD-Stadtrat um Dreck in der Wohnung. Der Stadtrat fordert die Rückerstattung eines Teils der Kaution, da es bei der Übergabe der Wohnung Mängel wie Schmutz, Schimmel und Flecken gegeben habe. Er habe den Vermieter verklagt. Der Beitrag enthält Fotos der Wohnung und ein Foto des Politikers, das diesen mit seinem Anwalt vor Gericht zeigt. Beschwerdeführer ist der namentlich genannte Kommunalpolitiker. Aus seiner Sicht bestehe kein öffentliches Interesse an privaten Mietangelegenheiten. Wie im Artikel dargelegt, müsse der Vermieter auf einen Großteil seiner Forderungen verzichten. Die Richterin habe während der gesamten Verhandlung auf der Seite des Beschwerdeführers gestanden und habe zumeist mit Kopfschütteln auf die Argumente des ehemaligen Vermieters reagiert. Der Fotograf habe sich dem Beschwerdeführer nicht als Vertreter der Zeitung zu erkennen gegeben. Der Beschwerdeführer habe keine Fotoerlaubnis erteilt. Der Artikel enthalte beleidigende und diffamierende Äußerungen über ihn und seine Frau. Die veröffentlichten Fotos der Dusche rückten die Tatsachen in ein völlig falsches Bild. Der Vertreter der Zeitung vermag durchaus nachzuvollziehen, dass die Berichterstattung dem Beschwerdeführer unangenehm sei. Der Beitrag sei im Internet nicht mehr vorhanden. Was den Fotografen angehe, so sei dieser schon aufgrund seiner Ausrüstung als Pressefotograf zu erkennen gewesen. Es sei aus seiner Sicht nicht erforderlich gewesen, sich vorzustellen. Die Rechtsabteilung vertritt die Ansicht, dass die Darstellung einer Duschkabine kaum dazu geeignet ist, die Ehre des Beschwerdeführers zu verletzen.
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„Die Frau mit der Axt macht allen Angst“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Beitrag. Darin geht es um eine Frau, die mit einer Axt Nachbarn attackiert habe. Ein Sondereinsatzkommando der Polizei habe die Frau gestoppt. Sie sei in eine Klinik für Psychiatrie eingewiesen worden. Zum Beitrag gestellt ist ein verpixeltes Foto, das die Frau von hinten zeigt, wie sie mit der Axt in der Hand vor einer Wohnungstür in einer genannten Straße steht. Der Beschwerdeführer kritisiert eine stigmatisierende Berichterstattung über psychische Erkrankungen. Der Fall werde auf einer dreiviertel Seite der Printausgabe behandelt. Die Offenlegung von persönlichen Informationen inklusive eines verpixelten Fotos sei ohne erkennbaren Nachrichtenwert Der Chefredakteur widerspricht dem Beschwerdeführer. Es sei der Redaktion nicht darum gegangen, psychisch Kranke zu stigmatisieren. An dem Fall habe es ein öffentliches Interesse gegeben. Dies allein schon durch den Großeinsatz der Polizei. Mit ihrer differenzierten Berichterstattung habe die Redaktion einer Stigmatisierung von psychisch Kranken geradezu entgegenwirken wollen. Dass die mutmaßliche Täterin in ein Fachkrankenhaus für psychische Erkrankungen gebracht worden sei, sei eine wichtige Information zum Verständnis der Gesamtumstände. Von einer Stigmatisierung könne keine Rede sein. Die Persönlichkeitsrechte der mutmaßlichen Täterin habe die Redaktion in vollem Umfang geschützt. Sie sei weder durch das verpixelte Foto noch durch den Text identifizierbar.
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