Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Ehrverletzung

Eine Zeitschrift stellt Fälle dar, in denen verschiedene Prominente in unterschiedlichen Lebenslagen gelogen haben. In der Überschrift wird ein bekannter amerikanischer Filmschauspieler, der inzwischen verstorben ist, als das »vielleicht größte Lügenschwein« bezeichnet. Wörtlich: »Er log: Ich habe kein Aids. Und steckte seinen Freund an.« Zwei Leser sehen die Gefühle der Menschen, die erkrankt und infiziert oder homosexuell sind, mit Füßen getreten und legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. (1991)

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Leserbrief

Die Geschichten mehrerer Familien, in denen Kinder rauschgiftsüchtig wurden, sind das Thema eines Illustriertenberichts. Über eine Mutter wird mit Foto berichtet, sie sei auf der Suche nach ihrem Sohn nächtelang durch Lokale geirrt, die Ehe sei fast in die Brüche gegangen und der Vater habe getrunken. Nach Erscheinen des Artikels beanstandet die Frau gegenüber der Zeitschrift, der Bericht sei in einigen Punkten wahrheitswidrig. Außerdem sei Auskunft unter der Bedingung gewährt worden, dass über Elternkreise und deren Arbeit berichtet würde. Sie sei alleinerziehende Mutter, einen Vater, der sich hätte einmischen können, gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin erklärt über ihren Anwalt den Verzicht auf eine förmliche Gegendarstellung und verhandelt - ebenfalls über Anwälte - mit der Redaktion über den Abdruck eines Leserbriefs. Man einigt sich schließlich auf einen Entwurf, den die Anwälte der Zeitschrift vorschlagen. Dieser Brief erscheint nach einiger Zeit. Die veröffentlichte Fassung enthält aber nur noch die Hälfte des zwischen den Parteien vereinbarten Textes. (1991)

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Produktinformation

Unter der Rubrik »Geschäftsleben« teilt eine Lokalzeitung ihren Lesern mit, das süffige Bier einer namentlich genannten Privatbrauerei habe erneut eine Auszeichnung bekommen. Dazu wird ein Foto mit einer entsprechenden Bierflasche abgebildet. Auf derselben Textseite wird unter der Überschrift »Handwerkliche Braukunst und moderne Technik« über eine informative Besichtigung derselben Brauerei durch Mitglieder einer Freien Wählervereinigung berichtet. Der Inhaber der Brauerei wird mit den Worten zitiert: » Wir brauen Biere für den regionalen Biergeschmack des hier besonders anspruchsvollen Konsumenten.« Im Text heißt es weiter, stete Qualitätskontrolle begleite den Weg des »flüssigen Goldes« durch die gesamte Produktion. Das Bier habe so vorzüglich geschmeckt, wie man es sich vorher beim Rundgang vorgestellt habe. Zwei Leser beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie weisen auf den starken PR-Charakter beider Texte hin und sehen Metapher verwendet, die dem branchenspezifischen Werbejargon entstammen. (1991)

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Namensnennung

Eine Lokalzeitung berichtet, die Volkshochschule der Stadt habe einem Fachbereichsleiter fristlos gekündigt, weil er im Verdacht stehe, rund 26000 Mark für Kurshonorare eingestrichen zu haben, obwohl er die Kurse gar nicht gehalten habe. Bei voller Namensnennung und Bildabdruck werden Einzelheiten zu dem Verdacht mitgeteilt. Berichtet wird auch, der Mann sei bei Polizei und Gericht »kein Unbekannter«. Ein Gerichtgutachter habe ihn früher als »haltlosen Psychopathen« bezeichnet. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Artikel komme einem Rufmord gleich. Die Redaktion dagegen sieht Namensnennung und Abbildung gerechtfertigt, da die zur Lastgelegte Tat im Widerspruch stehe zum Bild des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit. (1991)

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Betroffene nicht gehört

Eine Tageszeitung berichtet, eine Sportlerin habe ihren Anwalt beauftragt, Strafanzeige gegen den Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied eines Sportvereins zu erstatten. Der Beitrag zitiert bei voller Namensnennung aller Beteiligten den Anwalt, demzufolge den beiden Beschuldigten arglistige Täuschung bei der Anwerbung der Sportlerin vorgeworfen wird. Das zweite Vereinsmitglied, jetzt Beschwerdeführer beim Deutschen Presserat, soll diesen Angaben zufolge seine beruflichen Aufgaben und sein Engagement für den Verein miteinander verquickt haben. Der Zeitung wird vorgeworfen, die anwaltlichen Angaben nicht auf ihre Richtigkeit geprüft und das Ansehen des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit beschädigt zu haben.(1991)

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Namensnennung

Taten von Strafunmündigen

Eine Sonntagszeitung berichtet, dass immer mehr Kinder von Kindern misshandelt werden. Dabei schildert sie u. a. einen Fall, der auch den Inhalt der Schlagzeile bestimmt: »Erst 13 - und schon Vergewaltiger!«. Der Bericht enthält den vollen Namen des Täters und gibt dessen Wohnort an. Zudem wird sein Foto gezeigt. Auch der Vorname des zehnjährigen Opfers und dessen vollständige Anschrift sind ersichtlich. Diese persönlichen Angaben sind einem Brief der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, der gleichfalls veröffentlicht wird. Darin teilt die Staatsanwaltschaft der Mutter des Mädchens mit, dass der Beschuldigte zur Tatzeit noch nicht 14 Jahr alt und damit schuldunfähig war. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, sieht in der Weise, wie hier über minderjährige Täter und Opfer berichtet werde, eine öffentliche Hinrichtung mit irreparablen Schäden für die betroffenen Kinder. Die Zeitung dagegen misst ihrer Veröffentlichung aufklärerische Wirkung bei. Die Eltern der betroffenen Kinder seien damit einverstanden gewesen. Die persönlichen Daten seien versehentlich nicht anonymisiert worden. (1991)

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Foto von Straftätern

Drei Jugendliche brechen in ein Bürogebäude ein und finden dort eine Sofortbildkamera. Einer richtet die Kamera auf seine beiden Komplizen und drückt auf den Auslöser. Da sie offenbar nicht wissen, dass sich das Foto erst nach wenigen Minuten selbst entwickelt, lassen sie den Film am Tatort zurück. Mit Hilfe des inzwischen sichtbaren Fotos kann die Polizei die Täter schnell ermitteln: Eine Sonntagszeitung berichtet über den Fall und stellt in der Überschrift fest: »Wie kann man nur so blöd sein! Einbrecher fotografierten sich - und ließen das Bild liegen«. Die Zeitung zeigt das Farbfoto und nennt die Vornamen der darauf abgelichteten Täter. Ein Rechtsanwalt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung verstoße gegen den Schutz von jugendlichen Straftätern. Sie würden wegen einer vergleichsweise geringfügigen Straftat, die möglicherweise nur durch eine Ermahnung nach dem Jugendgerichtsgesetz geahndet werde, an den Pranger gestellt. Der Beitrag sei auch nicht durch die vermeintliche Komik des Falles zu rechtfertigen. Die Zeitung verweist darauf, dass die Polizei ihr das Bild als Fahndungsfoto zur Verfügung gestellt habe. (1991)

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Begriff »Hochstapler«

Unter der Überschrift »Schicki-Micki-Prinz als Hochstapler enttarnt berichtet eine Boulevardzeitung über die Geschäfte eines Immobilienhändlers in den neuen Bundesländern. So habe der Mann Im März 1991 einen Kaufvertrag über 68 Hektar Bauland unterschrieben. Die Grundstücksbesitzer hätten bis heute (Oktober 1991) keinen Pfennig von der Kaufsumme gesehen. Auch die Gerichts- und Notarkosten sowie die Grunderwerbssteuer seien noch nicht bezahlt worden. Ein Makler sehe sich arglistig getäuscht. Er habe den Kaufvertrag angefochten. Die Zeitung verweist auf zwei weitere Makler anderorts, die für abgeschlossene Kaufverträge ebenfalls kein Geld erhalten haben. Ein namentlich genannter Makler wird mit den Worten zitiert: »Der ist der klassische Hochstaplern. Der Betroffene sieht sich in seiner Ehre verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Grundstücksverkäufer hätten deshalb noch kein Geld gesehen, weil der Kaufpreis noch nicht fällig sei. Gleiches gelte für die Grunderwerbssteuer. Das einem Makler unterstellte Zitat werde von diesem bestritten. Die Zeitung steht zu Ihrem Beitrag. Der Beschwerdeführer habe in einer Vermögensaufstellung Grundvermögen ausgewiesen, obwohl es zu dem Grunderwerb gar nicht gekommen sei. Die Kaufverträge seien von den Verkäufern wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Verkaufspreis nicht fällig sei, könne nur auf Verdrängung des tatsächlichen Sachverhalts zurückzuführen sein. Wer in unredliche Weise sein Vermögensverzeichnis aufblähe, um auf diese Art und Weise in den Genuss von Finanzierungshilfen zu kommen, könne selbst als Betrüger bezeichnet werden. Es sei Aufgabe der Medien, durch eine solche Berichterstattung insbesondere die Bevölkerung in den neuen Bundesländern vor derartigen Geschäftsleuten zu warnen (1991)

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Wiedergutmachung

Unter der Schlagzeile »Selbstmord aus Liebeskummer« schildert eine Zeitschrift drei Fälle von Selbsttötung. Die Betroffenen sind abgebildet. Über Oliver und Iris wird geschrieben: »Sie durften nicht heiraten. Den Eltern war die Religion wichtiger als Liebe und Glück.« An anderer Stelle wird behauptet: »Die Kirche, die Eltern drängten ihn, Iris fallen zu lassen: »Die ist keine von uns, die kannst du niemals heiraten. « Oliver sah nur einen Ausweg - Selbstmord mit Auspuffgasen.« Olivers Eltern beschwerten sich beim Deutschen Presserat: Ihre Einstellung zu der Beziehung zwischen Oliver und Iris werde unzutreffend beschrieben. Kein Mitarbeiter der Zeitschrift habe jemals mit ihnen über den Tod der beiden gesprochen. Sie, die Eitern, seien nie Mitglied der genannten Religionsgemeinschaft gewesen. Sie hätten erst nach dem Tod ihres Sohnes erfahren, dass er sich dieser Religionsgemeinschaft angeschlossen habe. Die Redaktion erklärt, vor der Beanstandung habe kein Anlass bestanden, an einer sorgfältigen Recherche zu zweifeln. Da der Autor des Beitrags, ein freier Mitarbeiter, im nachhinein nicht nachvollziehbar habe erklären können, in weicher Weise sich die Eltern zum Tod ihres Sohnes geäußert haben, sei die Zusammenarbeit mit ihm inzwischen beendet worden. (1991)

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