Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Verwerfliche Tat an einem kleinen Jungen

Eine Lokalzeitung veröffentlicht gedruckt einen Beitrag unter der Überschrift „Was geschah im Haus 9b?“ In der Online-Version lautet die Überschrift „Kindermord-Prozess: Was geschah im Haus 9b?“ Die Artikel sind nahezu textidentisch. Thema ist jeweils der Prozess gegen Sylvia D., die ihren Pflegesohn Jan getötet haben soll. Die Tat ereignete sich Ende der achtziger Jahre. Mutter und Vater waren Mitglieder einer sektenähnlichen Gruppe, wie die Redaktion schreibt. Ein Aussteiger habe schwere Vorwürfe gegen die Sekte erhoben. 2015 seien Ermittlungen aufgenommen und 2017 die Mordanklage erhoben worden. Der Sohn soll in einem Sack geknebelt und verschnürt worden sein. Im Beitrag wird die genaue Adresse genannt; die Hausnummer wird auch im Bild gezeigt. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Veröffentlichung der genauen Adresse der Angeklagten sei eine grobe Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Die Adresse – so der Beschwerdeführer – trage zu dem Fall keine Sachinformation bei und könne daher nicht im Interesse der Öffentlichkeit sein. Die Veröffentlichung gefährde die Angeklagte. Dies vor allem, wenn man die ganze abwertende und verunglimpfende Berichterstattung hinzunehme. So bewertet der Beschwerdeführer die Begriffe „Sekte“, „Sektenführerin“, „Aussteiger“ etc. Die Art der Berichterstattung leiste einem Sensationstourismus Vorschub. Die Redaktionsleiterin spricht von einem der spektakulärsten Fälle der jüngeren Stadtgeschichte, der auch bundesweit für ein großes Medienecho gesorgt habe. Augenscheinlich gehe es in diesem Fall um eine sektenähnliche Gruppierung mit Frau D. als Anführerin. Die Staatsanwaltschaft werfe ihr vor, vor dreißig Jahren ihren kleinen Pflegesohn ermordet zu haben. Nach Darstellung der Redaktionsleiterin habe die Adresse der Frau im Prozess eine zentrale Rolle gespielt. Sie sei von der Verteidigung und von der Staatsanwaltschaft mehrmals erwähnt worden. Zum anderen lebten neben dem kleinen Jan auch andere Pflegekinder bei dem Ehepaar.

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Leser fühlt sich wie im Mittelalter

„Wir haben sehr viele schimmlige Sachen gegessen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Mordprozess, der in einer hessischen Stadt stattfindet. Sylvia D. wird vorgeworfen, vor mehr als 30 Jahren ihren Pflegesohn misshandelt und getötet zu haben. Der Beitrag ist mit einem unverpixelten Foto von Sylvia D. bebildert. Im Bericht wird die Frau unter anderem auch als“ Hexe“ bezeichnet. Darin sieht ein Leser der Zeitung eine Verletzung der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex. Man fühle sich ins Mittelalter zurückversetzt, als man einen Sündenbock für Missstände benötigte. Sylvia D. sei auf dem Foto eindeutig zu erkennen. Das verletze ihre Persönlichkeitsrechte. Frau D. sei weder in der Öffentlichkeit bekannt, noch suche sie diese. Auch sei die Tat nicht in der Öffentlichkeit geschehen. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu erkennen, wo ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit den Schutz der Persönlichkeit überwiegen sollte. Besonders verwerflich sei die Veröffentlichung des Fotos in Kombination mit der Bezeichnung „Hexe“. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht keinen Grund, warum der bewertende Begriff „Hexe“ und die unverpixelte Abbildung von Sylvia D. im Gerichtssaal presseethisch zu beanstanden seien. Im Beitrag solle darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Angeklagte eine Kultistin mit eigener Anhängerschaft sei. So sei Sylvia D. im laufenden Prozess von Sektenaussteigern schwer belastet worden. Es sei beispielsweise immer noch unklar, was der innerhalb ihrer Sekte zur Bezeichnung eines Menschen verwendete Ausdruck „Schwarze Katze“ bedeute. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den wertenden Charakter der Bezeichnung „Hexe“ sei ein Verstoß gegen presseethische Grundsätze nicht gegeben. Resümee der Stellungnahme der Rechtsabteilung: Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, sich einen Eindruck von der in öffentlicher Hauptverhandlung vor Gericht stehenden Angeklagten auch visuell personalisiert verschaffen zu können.

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Rechtsabteilung gibt dem Beschwerdeführer Recht

„Die Mehrwertsteuersenkung soll ohne neue Preisschilder funktionieren“ titelt en Nachrichtenmagazin online. Im Beitrag geht es um die Umsetzung der befristeten Steuersenkung. Unter anderem heißt es im Text: „Für preisgebundene Artikel wie Bücher, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel gilt die befristete Steuersenkung nicht.“ Aus Sicht eines Lesers des Magazins gaukelt das Zitat dem Konsumenten vor, dass Verlagserzeugnisse nicht verbilligt angeboten können, weil eine Steuersenkung für die eigenen Produkte nicht vorgesehen ist. Richtig sei vielmehr, dass preisgebundene Artikel sehr wohl unter den Regelungsbereich der zeitweilig abgesenkten Mehrwertsteuersätze fielen. Lediglich die Verbraucherpreise blieben unverändert. Das Justiziariat des Magazins gibt dem Beschwerdeführer in der Sache Recht. Die Redaktion verwahre sich jedoch gegen seine Unterstellung eines – gar bewussten – Verstoßes gegen presseethische Sorgfaltsanforderungen. Der Beschwerdeführer weise zu Recht darauf hin, dass die fragliche Aussage unzutreffend ist. Tatsächlich gelte auch für diese Produktgruppen der ermäßigte Steuersatz. Ausgenommen seien sie lediglich von Sonderregelungen, die für andere Warenkategorien gelten. Die Redaktion habe die Beschwerde zum Anlass genommen, den fraglichen Satz aus der Meldung zu streichen und dies den Lesern gegenüber transparent gemacht.

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Im Rahmen der Nothilfe dreimal gefeuert

„Staatsanwalt prüft Anklage wegen Mordes im Fall Brooks“ titelt eine Wochenzeitung online über einen tödlichen Polizeieinsatz gegen einen Afroamerikaner in Atlanta/ (Georgia). Die Zeitung beschreibt den Hergang des Vorgangs wie folgt: „Brooks war am Freitagabend von der Polizei kontrolliert worden und hatte eine Alkoholkontrolle nicht bestanden. Die Polizisten versuchten, ihn in Gewahrsam zu nehmen, und setzten dabei einen Elektroschocker ein. Es kam zu einem Handgemenge. Brooks konnte dem Beamten den Elektroschocker entwenden und fliehen, woraufhin einer der Beamten Schüsse auf ihn abgab.“ Aus Sicht eines Lesers der Zeitung suggeriert der Bericht, US-amerikanische Polizisten hätten einen Afroamerikaner allein deshalb erschossen, weil er einen Elektroschocker entwendet und versucht habe, zu fliehen. Es werde mehr oder weniger behauptet, Polizisten hätten einer wehrlosen Person in den Rücken geschossen. Wie sich aus einer Videoaufnahme des Vorfalls ergebe, habe sich der Flüchtende mit dem Taser umgedreht, auf einen Beamten gezielt und den Schocker abgefeuert. Unmittelbar danach habe ein Kollege des Polizisten im Rahmen der Nothilfe dreimal gefeuert. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung weist darauf hin, dass es sich bei dem Beitrag um eine Agenturmeldung handele. Hier greife das Agenturprivileg. In diesen Fall gehe es um eine strafrechtliche Beurteilung der Situation, die der Beschwerdeführer als Fall der „Nothilfe“ sehe. Aus dem Artikel und auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass es rechtlich um eine Abwägungsfrage und nicht um die Frage gehe, ob eine Nothilfelage gegeben gewesen sei. Die juristische Einordnung, ob einem Polizisten, der einem Täter dreimal in den Rücken schieße, der Rechtfertigungsgrund zur Nothilfe zur Seite stehe, sei einer strafrechtlichen Bewertung vorbehalten.

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Pistole 1996 nach Estland verkauft

Das Attentat auf einen Exil-Georgier in Berlin ist Thema in der Online-Version einer politischen Wochenzeitung. Die Überschrift lautet: „Befahl der Kreml einen Mord mitten in Berlin?“ Die Redaktion schreibt, neue Spuren nährten den Verdacht, dass russische Geheimdienste hinter dem Attentat im Berliner Tiergarten stünden. Die Bundesregierung erwäge diplomatische Maßnahmen. Unter anderem heißt es in dem Artikel: „Auch die Spur der Tatwaffe weist nach Osteuropa. Die Pistole des österreichischen Herstellers Glock, mit der der Exil-Georgier erschossen wurde, ist nach Recherchen (der Wochenzeitung) von Österreich aus nach Estland verkauft worden, seinerzeit eine Teilrepublik der damaligen Sowjetunion.“ Der Beschwerdeführer widerspricht der Zeitung, die behaupte, die Tatwaffe stamme aus der UdSSR und sei 1986 dorthin geliefert worden. Das sei objektiv falsch, ja, es sei unmöglich. Die Tatwaffe sei dem Generalbundesanwalt zufolge eine Glock-26. Diese Waffe werde erst seit 1994/95 angeboten. Mit einer solchen falschen Behauptung eine Verstrickung russischer Geheimdienste belegen zu wollen, sei ein Fall von Desinformation und müsse korrigiert werden. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung teilt mit, die Redaktion wisse nicht, ob es sich bei der Tatwaffe um eine Glock 26 gehandelt habe. Der Autor der Geschichte zeichnet seine Recherche-Schritte nach. Seine Erkenntnis sei gewesen, dass der Tiergartenmord mit einer Pistole des Herstellers Glock ausgeführt worden sei. Mit dem Ergebnis ihrer Recherchen habe di Redaktion den Waffenhersteller Glock konfrontiert, der aber nicht zu einer Stellungnahme bereit gewesen sei. Unter dem Artikel findet sich die folgende Ergänzung: „Korrekturhinweis: Die Tatwaffe wurde 1996 und nicht wie ursprünglich berichtet 1986 von Österreich nach Estland verkauft.“

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Fakten um Corona können verwirrend sein

Unter der Überschrift „Riesige Militärparade trotz Corona“ berichtet eine politische Wochenzeitung online über Russlands Gedenken an den Sieg der Sowjetunion über Nazi-Deutschland vor 75 Jahren. Ein Satz aus dem Artikel lautet: „Trotz steigender Infektionszahlen nahmen viele Menschen an der Parade teil.“ Auch im Video wird berichtet, dass die Parade trotz weiterhin steigender Corona-Infektionszahlen abgehalten worden sei, habe vor allem bei der Opposition für Kritik gesorgt. Ein Leser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Der Autor des Beitrages behaupte, dass in Russland bzw. in Moskau die Zahl der Corona-Infektionen steige. Das sei falsch. Der Höchstsand der Neuinfektionen sei in der ersten Maiwoche erreicht worden und seither deutlich gefallen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei der Rückgang der Infektionen weitergegangen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Beschwerde richte sich gegen eine Agenturmeldung. Dafür gelte das Agentur-Privileg. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen dem Irrtum erlegen, dass er die Begriffe „steigende Infektionszahlen“ und „steigende Zahl der Neuinfektionen für synonym halte. Das seien sie nicht. In der Berichterstattung werde immer zwischen Neuinfektionen, bestätigten Fällen der Infektionen seit Beginn der Pandemie, aktiven Fällen, Intensivbetten und Todesfällen unterschieden. Zum fraglichen Zeitpunkt sei die Zahl der bestätigten Fälle seit Beginn der Pandemie und im Berichtszeitraum weiterhin stark angestiegen.

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Widersprüchliches um Stuttgarter Krawalle

Eine regionale Internet-Plattform berichtet in ihrem Newsblog über Krawalle in der Stuttgarter Innenstadt. Unter einem Banner der Plattform heißt es: „Elf Personen festgenommen – Platzverweise und Festnahmen: Erneut Unruhen in Stuttgarter Innenstadt - mehrere Polizisten verletzt“. Darunter findet sich die Angabe: „Vor 32 Minuten aktualisiert“. Auf der nächsten Seite heißt es dann, ebenfalls unter dem Banner der Internet-Plattform: „Die Polizei berichtete, dass die Stimmung gegenüber den Einsatzkräften zwar teilweise angespannt und gereizt gewesen sei, zu großen Zwischenfällen sei es jedoch nicht gekommen.“ Ein Nutzer des Internet-Auftritts sieht eine Verletzung von mehreren presseethischen Grundsätzen. Einerseits werde in einer Anreißer-Meldung mitgeteilt, es hätte Unruhen und Krawalle in Stuttgarts Innenstadt gegeben. Dem gegenüber werde ein Polizeisprecher mit der Information zitiert, es sei an diesem Wochenende in der baden-württembergischen Hauptstadt weitgehend ruhig geblieben. Es handele sich also – so der Beschwerdeführer - um eine Lüge und dies in der Absicht, im Interesse der parallel geschalteten Werbung für möglichst viele Klicks zu sorgen. Das habe mit objektivem Journalismus nichts zu tun. In der Vorprüfung wurde das Verfahren auf Verstöße nach Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) beschränkt. Der Chefredakteur der Internet-Plattform teilt mit, die Beschwerde beziehe sich auf zwei unterschiedliche Tage. Inhaltlich seien die Aussagen also korrekt. Er nehme allerdings die Beschwerde zum Anlass zu prüfen, wie die Redaktion für die Leser noch deutlicher machen könnte, zu welchem zeitlichen Abschnitt die jeweilige Information gehöre.

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Mike ist von „bedingter Glaubwürdigkeit“

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „´Milliarden-Mike´ wird Freigänger“. Die Redaktion zitiert besagten „Milliarden-Mike“ dahingehend, dass er in den halboffenen Vollzug in einer namentlich genannten JVA verlegt werde. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Weder sei Mike W. Freigänger geworden noch in die im Bericht genannte JVA verlegt worden. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass vor der Veröffentlichung weder die Leitung der bisherigen noch die der künftigen JVA um eine Stellungnahme gebeten worden sei. Die Zeitung lehnt eine Stellungnahme zu der Beschwerde ab. Dazu nur so viel: Die Veröffentlichung sei kurz nach der Online-Veröffentlichung korrigiert worden. Der Chefredakteur der Boulevardzeitung lehnt auch eine Stellungnahme zur Erweiterung der Beschwerde auf Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) ab. Er spricht von einer presseethischen Petitesse.

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Redaktion hätte nachhaken müssen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Beitrag unter der Überschrift „Evertzberg entwickelt neue Snacks“. In dem Artikel, in dem es um eine Remscheider Bäckerei-Kette geht, wird ein Zitat des Geschäftsführers des Unternehmens wiedergegeben. Danach ist der Betrieb die einzige Bäckerei in Deutschland, die ohne Zusatzstoffe arbeite. Ein Leser der Zeitung hält die Darstellung des Geschäftsführers für falsch. Nach seiner Kenntnis gebe es mindestens noch einen weiteren Betrieb, der auf Zusatzstoffe verzichte. Dies habe er der Redaktion mehrfach mitgeteilt und sie vergeblich um Richtigstellung gebeten. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt mit, dass der Autor der Veröffentlichung die Aussage des Geschäftsführers der Bäckereikette Evertzberg zitiert und dabei klar auf die Herkunft des Zitats verwiesen habe. Die Aussage sei in Gegenwart eines Experten, des durch die ZDF-Reihe „Die Tricks der Lebensmittelindustrie“ bekannt gewordenen Sebastian Lege, gefallen. Dieser habe offenbar keinen Einwand gegen die Aussage gehabt. Auch von der Bäckerei-Innung oder anderen Institutionen habe es bis heute – immerhin drei Monate nach Erscheinen des Berichts – keinen Widerspruch gegeben. Der Beschwerdeausschuss erweitert die Beschwerde um eine mögliche Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex.

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Werbung nicht ausreichend gekennzeichnet

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen redaktionell gestalteten Beitrag unter der Überschrift “Deutschland gibt ihm Schutz und lässt ihn fallen“. Über dem Titel der Veröffentlichung ist eine Foto-Collage zu sehen. Diese zeigt die Bundeskanzlerin Angela Merkel bzw. einen Mann, der von zwei anderen Personen abgeführt wird. Über der Collage ist der Hinweis „Anzeige“ angebracht. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass es sich bei dem Beitrag um eine Anzeige handele, die nur schwer als solche erkennbar sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der fragliche Beitrag sei von der Anzeigenabteilung eigenständig über das Anzeigenbuchungssystem „Google Ad-Manager“ gebucht worden. Aufgrund der strikten Trennung zwischen Anzeigenabteilung und Redaktion finde eine Abstimmung über Inhalt oder Platzierung von Anzeigen nicht statt. Entsprechend sei die Veröffentlichung auch klar als Anzeige gekennzeichnet worden. Im vorliegenden Fall sei eine vom Charakter her untypische Anzeige geschaltet worden, die – vom Kunden wohl auch bewusst – in einer redaktionellen Mach-Art gehalten sei. Nach Diskussionen im Haus kommen die Beteiligten zu dem Schluss, dass die vorliegende Veröffentlichung tatsächlich eine höhere Verwechslungsgefahr zur Folge gehabt habe, als dies bei einer normalen Anzeige der Fall gewesen wäre.

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