Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Ein Kind droht an Aids zu erkranken

Eine Großstadtzeitung berichtet online und gedruckt darüber, dass auf einem Spielplatz ein fünfjähriger Junge in eine Spritze getreten sei. Der Redaktion gegenüber spricht die Mutter des Kindes über die Angst, dass ihr Sohn an Aids erkranken könnte. Ob er sich infiziert habe, könne erst in frühestens sechs Wochen festgestellt werden. Per Schnellcheck, so die Mutter, sei festgestellt worden, dass in der Spritze HI-Viren gewesen seien. Die Redaktion zitiert die Aids-Hilfe: „Das Virus ist außerhalb des Körpers nicht lange überlebensfähig, die Ansteckungswahrscheinlichkeit gering. Es müsste sich schon um eine Spritze mit ganz frischem Blut gehandelt haben.“ Die Mutter habe dennoch große Angst. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto von auf dem Boden liegenden Spritzen. Eingeklinkt ist ein Bild des Jungen auf einer Bank. Er hält der Kamera einen nackten Fuß entgegen. Im Printartikel bilden Überschrift und Foto die Titelseite. Der Artikel im Innern des Blattes ist ebenfalls mit dem Foto illustriert. Er trägt die Überschrift „An der Spritze fanden die Ärzte Blut mit HI-Viren.“ Ein Beauftragter der Aids-Hilfe sieht einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Er stört sich an dem Foto, das offensichtlich drapiert worden sei. Die Anzahl der Spritzen solle drastisch und gefährlich wirken. Der auf dem Bild zu sehende Fußboden sei nicht identisch mit dem des Spielplatzes. Das Foto hätte eindeutig als Symbolfoto gekennzeichnet werden müssen. Die Berichterstattung diskriminiere HIV-positive Menschen, da sie in einen Zusammenhang mit der Erkrankung Aids gestellt würden. Allenfalls sei hier ein Hinweis statthaft, dass eine unbehandelte HIV-Infektion zu Aids führen könne. Weiterhin werde das Bild Drogennutzer gleich Aids gleich Tod assoziiert, das auch Drogen nutzende Menschen diskriminiere. Es habe schließlich keine Aidsgefahr für das Kind gegeben. Die HI-Viren seien angesichts des getrockneten Blutes bereits zerfallen gewesen, als das Kind in die Spritze getreten war. Die Chefredaktion rechtfertigt die Berichterstattung. Da sich erst nach sechs Wochen sicher sagen lasse, ob sich das Kind mit Aids angesteckt habe, sei der Hinweis gerechtfertigt, dass bis dahin die Familie des Jungen Angst vor einer Aidserkrankung habe. Der Beitrag habe in jeder Hinsicht die medizinischen Fakten zutreffend sowie unter Wahrung der gebotenen journalistischen Sorgfalt dargestellt. Auch eine Diskriminierung von HIV-positiven Menschen könne der Redaktion nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer meine, HIV-positive Menschen würden durch den Artikel diskriminiert. Seiner Meinung nach wäre es „völlig ausreichend gewesen, von HIV zu sprechen, ohne Aids zu erwähnen.“ Dem stimme die Chefredaktion nicht zu. Schließlich berichte die Redaktion über die Sorge einer Mutter, dass sich ihr fünfjähriges Kind beim Spielen mit HIV infiziert haben und in Folge der Infektion an Aids erkranken könnte.

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Künstlich gezeugte Kinder anfälliger?

Eine Wochenzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Diese Kinder sind doch nicht so gesund“. Der Beitrag beschäftigt sich mit einer neuen Studie, der zufolge künstlich gezeugte Kinder möglicherweise ein erhöhtes Krankheitsrisiko haben könnten. Forscher hätten festgesellt, dass Jugendliche, die nach einer In-vitro-Fertilisation zur Welt gekommen seien, früh Gefäßprobleme hätten. Schon 2012 – so heißt es im Artikel weiter – habe sich in einer ersten Studie gezeigt, dass die Gefäße von künstlich gezeugten Kindern vorzeitig alterten. Nach Ansicht eines Lesers – er wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat – könnte der Beitrag bei den betroffenen Kindern und ihren Eltern unbegründete Befürchtungen wecken. Der Artikel beziehe sich auf Forschungsergebnisse in einem sehr frühen Stadium, die in dem Beitrag nicht eingeordnet worden seien. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer werfe der Redaktion vor, dass in dem Artikel das frühe Stadium der Forschung und die statistisch wenig belastbaren Studien nicht eingeordnet worden seien. Es sei lediglich eine Krankheit bei 8 von 58 Probanden laut Studie aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe die Anzahl falsch zitiert. Im Artikel heiße es: „Acht der 52 Petrischalen-Kinder hatten bereits Bluthochdruck, in der Kontrollgruppe waren es nur eines von 40.“ Damit werde dem Leser zunächst die Beurteilungsgrundlage vor Augen geführt. Diese würden in der Medizin ernstgenommen. Die Rechtsvertretung weist darauf hin, dass der Autor des Artikels im Übrigen selbst Mediziner und in der Lage sei, die Forschungsergebnisse zu interpretieren. Er habe sorgfältig, umfassend, kritisch und nach seinen Recherchen vollständig über das Thema berichtet. Er müsse sich nicht den Vorwurf machen lassen, er habe die Forschungsergebnisse nicht eingeordnet.

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Name des Anwalts muss nicht genannt werden

Die Kanzlei des Beschwerdeführers, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, versendet über die Consilium Rechtskommunikation GmbH eine Pressemitteilung zum Thema „Sonderkündigungsrecht für Banker“. Daraufhin meldet sich die Online-Redaktion eines Nachrichtenmagazins bei ihm und führt mit ihm ein halbstündiges Telefonat zu diesem Thema. Am gleichen Tag erscheint in der Online-Ausgabe des Magazins ein Beitrag unter der Überschrift „FAQ: Merkel schlägt Kündigungsschutzlockerung vor.“(FAQ steht für „häufig gestellte Fragen“) Der Beschwerdeführer kritisiert, dass er in dem Artikel entgegen der Absprache mit der Redaktion nicht als Quelle der veröffentlichten Informationen genannt wird. Das Justitiariat des Magazins sieht im konkreten Fall keinerlei Rechtsgrundlage für einen Verstoß. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) berufen. Die Autorin habe mit dem Beschwerdeführer lediglich vorab im Rahmen ihrer Recherche ein unverbindliches Hintergrundgespräch geführt. Das Telefonat mit ihm sei kein klassisches Interview gewesen. Gleich zu Beginn habe die Autorin ihren Gesprächspartner darauf hingewiesen, dass kein Interview, sondern ein sogenanntes FAQ geplant sei. Die Autorin teilt mit, sie habe vorab bereits ein Gespräch mit einem anderen Arbeitsrechtler geführt und sich diese Informationen vom Beschwerdeführer bestätigen lassen. Daher habe sie keinen Grund gesehen, den Beschwerdeführer namentlich zu nennen. Die Idee für den Artikel sei im Übrigen vorab in der Redaktion entstanden und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – durch die Pressemitteilung seiner Kanzlei.

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Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „IS-Terrorzwillinge vor Gericht“. Im Artikel geht es um die bevorstehende Gerichtsverhandlung gegen ein 22-jähriges palästinensisches Zwillingspaar, dem vorgeworfen wird, in sozialen Medien zur Unterstützung des IS und zu Anschlägen aufgerufen zu haben. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift eine Vorverurteilung. Den Begriff „IS-Terrorzwillinge“ hält er überdies für unangemessen sensationell. Für die Zeitung antwortet deren Leiter Personal und Recht auf die Beschwerde. Er räumt ein, dass die Überschrift nicht den Regeln und Standards der Zeitung entspreche. Man habe die Beschwerde zum Anlass genommen, die Redaktion noch einmal zum Thema Überschriften im Rahmen von Verdachtsberichterstattungen zu schulen. Auch bei Überschriften zu einem bevorstehenden Prozess müsse der Eindruck vermieden werden, es stehe fest, dass die Verdächtigen die ihnen vorgeworfene Tat begangen hätten.

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Verunglücktes Flugzeug mit Blut bespritzt

Ein regionales Internetportal berichtet über einen tödlichen Flugzeugunfall. Eine Mutter und ihre beiden Kinder seien von einem Flugzeug erfasst worden, das auf der Wasserkuppe (Rhön) über das Ende der Landepiste hinausgeschossen war. Ein Nutzer des Portals kritisiert das veröffentlichte Foto des Unglücksflugzeuges. Propeller und Vorderseite seien deutlich erkennbar blutbespritzt. Andere Medien hätten auf diese grausamen Details verzichtet. Die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen sei somit verletzt worden. Die Darstellung sei übertrieben sensationell. Der Chefredakteur sieht keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Auf dem Foto sei kein Opfer zu sehen. Man könne allenfalls vermuten, dass unter einer silbernen Folie im Hintergrund des Bildes eine der Personen liege. Sollte der Beschwerdeführer aus der blutverschmierten Sportmaschine einen Grund für die Beschwerde konstruieren wollen, so sei dies abwegig.

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Bericht über Flugzeugunfall mit drei Toten

Ein tödlicher Flugzeugunfall ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Auf der Wasserkuppe in der Rhön war ein Sportflugzeug über die Landepiste hinausgeschossen: Eine Mutter und ihre beiden Kinder überlebten das Unglück nicht. Ein Leser der Zeitung übt Kritik an der Zeitung wegen der Veröffentlichung eines Fotos, das den Propeller und die Vorderseite des Flugzeugs zeigt – beides blutverschmiert. Andere Medien hätten auf diese grausamen Details verzichtet. Die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen sei durch das Foto verletzt worden. Die Darstellung sei unangemessen sensationell. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem kritisierten Foto um eines handele, das über den automatisierten Kanal einer Nachrichtenagentur in die Online-Ausgabe der Zeitung eingeflossen sei. Diesen Agenturdienst könne die Redaktion leider nicht prüfen. Er weist den möglichen Vorwurf zurück, mit der automatisierten Übernahme der eigenen Verantwortung nicht nachzukommen. Es handele sich um ein redaktionell von der Agentur betreutes Angebot, das dem Kunden Aufwand ersparen solle. Mittlerweile habe die Redaktion das Foto aus dem Online-Angebot gelöscht, weil es auch ihren Maßstäben einer verantwortlichen Bildauswahl nicht entspreche. Die Redaktion bedauere die Veröffentlichung. Einen Verstoß gegen Richtlinie 11.1 des Pressekodex (Unangemessene Darstellung) vermag der Chefredakteur jedoch nicht zu erkennen.

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Blutspuren an einem verunglückten Flugzeug

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen tödlichen Flugzeugunfall. Eine Mutter und ihre beiden Kinder seien von einem Flugzeug erfasst und getötet worden, das auf der Wasserkuppe bei Fulda über das Ende der Landepiste hinausgeschossen war. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Zeitung ein Foto veröffentlicht habe, das den Propeller und die Vorderseite des Flugzeuges – beides blutverschmiert – zeige. Andere Medien hätten auf diese grausamen Details verzichtet. Die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen sei durch diese unangemessen sensationelle Darstellung verletzt worden. Aus Sicht des Chefredakteurs der Zeitung verletzt die Berichterstattung nicht den Pressekodex. Bei dem Foto handele es sich um Agentur-Material. Nur bei einer Vergrößerung des Fotos und sehr genauem Hinschauen werde sichtbar, dass es sich wahrscheinlich um Blut der Opfer handele. Die Blutspuren seien der Redaktion gar nicht aufgefallen. Aber auch nach einer intensiven Diskussion komme die Redaktion zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung nicht zu beanstanden sei. Eine Nachfrage bei der Agentur habe schließlich ergeben, dass dort keine weiteren Beschwerden wegen dieser Veröffentlichung eingegangen seien. Die Chefredaktion der Agentur halte die Veröffentlichung für juristisch und presseethisch unproblematisch.

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Leser mahnt mehr „Menschlichkeit“ an

Eine Mutter und ihre beiden Kinder werden von einem Flugzeug erfasst und getötet. Es war auf der Wasserkuppe (Rhön) über die Landepiste hinausgeschossen. Eine Boulevardzeitung berichtet ausführlich über das Unglück. Der Beitrag ist mit drei Fotos des havarierten Flugzeugs illustriert. An diesen Fotos, die blutverschmierte Details des Sportflugzeugs zeigen, stört sich ein Leser der Zeitung, der sich mit einer Beschwerde an den Presserat wendet. Man hätte auch ohne Hervorhebung der „blutverschmierten“ Cessna berichten können. Etwas mehr Menschlichkeit gegenüber den Toten und ihren Angehörigen hätte gutgetan. Der Chefredakteur hält im Namen der Redaktion an der mehrfach mitgeteilten Überzeugung fest, dass die Öffentlichkeit bei zeitgeschichtlich bedeutsamen Ereignissen wie Katastrophen ein besonderes Interesse haben darf, von den Medien umfassend über alle Aspekte informiert zu werden. Der Chefredakteur verweist in diesem Zusammenhang auf Ziffer 8, Richtlinie 8,1 des Kodex (Nennung von Namen – Abbildungen).

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Zeitung berichtet identifizierbar über zwei Mörder

Eine Großstadtzeitung berichtet online über einen Gerichtsprozess. Im Beitrag geht es um die Verurteilung eines Mannes zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen Mordes an seinem einjährigen Ziehsohn. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes, der als „Ricardo H. (37)“ bezeichnet wird. Fast zeitgleich berichtet die Redaktion über den Prozess gegen einen 27-jährigen Mann, der wegen Mordes an einer jungen Frau zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Der Verurteilte wird als „Alexander H. (27)“ mit Foto dargestellt. Ein Leser sieht in beiden Fällen den Persönlichkeitsschutz der Verurteilten verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass an der identifizierenden Berichterstattung ein öffentliches Interesse bestanden habe, das die schutzwürdigen Belange der abgebildeten Angeklagten überwiege. Beide Männer hätten jeweils einen Menschen in den Tod gerissen und kaltblütig die Jugend und Hilflosigkeit ihrer Opfer ausgenutzt. Bei dem Opfer von Ricardo H. handele es sich um ein einjähriges Kind, dem der Täter eine mehrfach tödliche Überdosis Gift in den Brei gemischt habe. Alexander H. habe einer Schülerin hinterrücks die Kehle durchgeschnitten, nachdem er zuvor versucht habe, sie zu vergewaltigen. Es müsse möglich sein, derartige Mörder erkennbar darzustellen. Der Beschwerdeausschuss beschließt eine Erweiterung der Beschwerde auf die in dem zweiten Beitrag erfolgte Veröffentlichung eines Opfer-Fotos. Die Redaktion wird um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Veröffentlichung der Täter-Fotos. Diese sei in beiden Fällen ethisch gerechtfertigt, da es sich um schwerwiegende Verbrechen handele. Zu dem im zweiten Artikel veröffentlichten Opfer-Foto teilt sie nichts mit.

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Mit einem Messer die Wange aufgeschlitzt

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Haftempfindlich, weil er kein Deutsch kann!“ Es geht im Beitrag um einen 28-jährigen Algerier, dessen Haftstrafe wegen „Haftempfindlichkeit“ von drei Jahren und fünf Monaten auf zwei Jahre und fünf Monate verkürzt worden sei. Dem Bericht ist das Foto eines verletzten Mannes beigestellt, dem der Verurteilte mit einem Messer die Wange aufgeschlitzt habe. Ein Leser der Zeitung sieht in dem veröffentlichten Foto eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Chefredakteur äußert in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass aus der Beschwerde nicht hervorgehe, welches konkrete Foto der Beschwerdeführer kritisiere. Moniere er ein Bild des Straftäters, ein Foto des Opfers oder ein Bild des zuständigen Richters? Das Foto, das die Verletzung zeige, sei veröffentlicht worden, um deren Schwere zu verdeutlichen und damit die außergewöhnliche Brutalität der Tat darzustellen. Die Behandlung der Beschwerde wird erweitert auf die Veröffentlichung des Täterfotos. Der Chefredakteur wird um eine weitere Stellungnahme gebeten. Er rechtfertigt die Veröffentlichung des Fotos mit dem Hinweis, dass im konkreten Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Täters überwiege. Bei dem Täter handele es sich um einen Kriminellen, der auf deutschem Boden – obwohl er nicht einmal eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland habe - in sieben Monaten sechs Straftaten begangen habe. Der Fall sei nicht nur vor dem Hintergrund der Debatte über ein strikteres Aufenthalts- bzw. Abschiebungsrecht von besonderem öffentlichem Interesse.

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