Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Die ehemalige Lehrerin, Buchautorin und Ehefrau des ehemaligen Berliner Finanzsenators Thilo Sarrazin hat ein Buch geschrieben. Titel: „Hexenjagd – Mein Schuldienst in Berlin“. Darin schildert sie ihre Erlebnisse im Schuldienst, das Schulsystem und das Verhalten von Politikern, Behörden, Lehrern und Eltern. Die Autorin schildert auch den Fall eines Mädchens, das sie als „Möchtegernüberspringerin“ bezeichnet. Die Eltern hätten einen entsprechenden Druck ausgeübt, obwohl die Voraussetzungen für das Überspringen einer Klasse nicht gegeben gewesen seien. Die Zeitung schreibt, Ursula Sarrazin sei Lehrerin gewesen, bis eine Mutter ihr vorgeworfen habe, ihr Kind gedemütigt zu haben. Diese habe gegen Frau Sarrazin bis zum Bundesgerichtshof prozessiert. Dabei gehe es um Verfahren, die es ohne Thilo Sarrazin wohl nicht gegeben hätte. Der Artikel schildert den Sachverhalt, der Grundlage des Prozesses war, in erster Linie aus der Sicht von Ursula Sarrazin. Er geht auch auf das in der Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes ein (Aktenzeichen VI ZR 175/14) und die Entscheidungen der Instanzgerichte. Beschwerdeführerin ist die Mutter der Schülerin, die wegen in dem Buch enthaltener Äußerungen über ihre Tochter den Zivilprozess angestrengt hatte. Sie sieht durch die Zeitung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Artikel enthalte zahlreiche unwahre Behauptungen, die als wahre Tatsachen dargestellt würden und geeignet seien, sie und ihr Kind zu diffamieren und in ihrer Ehre zu verletzen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung lässt die Autorin des Beitrages antworten. Ihr zufolge hat die Beschwerdeführerin ihre Ansichten zum Prozess auf den verschiedensten Foren im Internet und in anderen Medien dargelegt und es dabei nicht an Deutlichkeit fehlen lassen. Wenn die Journalisten nicht genau ihre Position mitgeteilt hätten, habe sie sich als Opfer ehrabschneidender und falscher Berichte gesehen. Sie sei oft ausfallend geworden. Sie habe bei dem jetzt kritisierten Beitrag mehrfach von vielen und gravierenden Fehlern gesprochen, ohne diese zu benennen. Lediglich zwei kleine Fehler seien ihr – der Autorin – unterlaufen, und zwar die Darstellung zu den Vorinstanzen und den Prozesskosten.
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Der Brüsseler Stadtteil Molenbeek, in dem zwei der Attentäter von Paris lebten, ist Thema eines Beitrages, den die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung veröffentlicht. Der Name Molenbeek tauche immer wieder in Verbindung mit radikalen Islamisten auf. Es habe dort Messerangriffe auf Polizisten gegeben. Passanten seien in der U-Bahn bedroht worden. „Allahu Akbar“–Rufe seien in den Straßen zu hören gewesen. Bei Hausdurchsuchungen nach den Morden in der Redaktion des französischen Satire-Magazins „Charlie Hebdo“ seien in dem Brüsseler Stadtteil Kalaschnikow-MP´s und Sprengstoff gefunden worden. Ein Taxifahrer wird in dem Bericht zitiert: „Hier fallen islamistische Terroristen nicht auf. Sie leben mit uns Tür an Tür, und nicht einmal wir bemerken etwas.“ Ein dem Artikel beigestelltes Fotos zeigt den Marktplatz von Molenbeek. Der Beschwerdeführer wirft der Zeitung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze vor. Der Artikel erfüllt nach seiner Meinung den Tatbestand der Volksverhetzung. Er suggeriere, dass Molenbeek ein „Terrornest“ sei, in dem „islamistische Terroristen“ nicht auffielen. Die Passage sei nicht gleich als Zitat erkennbar. Deshalb sei der Artikel auch eine Beleidigung für die auf dem Foto abgebildeten Personen. Die Ähnlichkeit zum Sprachgebrauch aus Nazi-Zeiten sei haarsträubend. Der Stellvertretende Chefredakteur der Online-Ausgabe hält seinerseits die Äußerungen des Beschwerdeführers für unhaltbar. Der Vorwurf der Volksverhetzung sei absolut gegenstandslos und durch nichts gedeckt. Er sei geradezu perfide. Auf dem beanstandeten Foto werde keiner der dargestellten Personen in den Fokus gesetzt. Der Begriff „Terrornest“ im Kontext mit Molenbeek werde von allen Medien als Synonym für den Stadtteil verwendet. Der Vergleich mit der Nazi-Sprache sei einfach nur absurd. Er ziele darauf ab, die Zeitung zu diskreditieren.
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Eine Boulevardzeitung berichtet auf der Titelseite und im Innenteil über den Terroranschlag in der Pariser Konzerthalle Bataclan. Die Zeitung druckt ein Foto ab, das den Innenraum des Musikclubs zeigt. Zahlreiche Leichen sind zu sehen, die in Blutlachen liegen. Ein Mensch liegt auf dem Rücken. Blutige Schleifspuren überziehen den Boden. Im Online-Angebot des Blattes war das Foto schon am Tag zuvor veröffentlicht worden. Bildtext: „Ein Bild des Schreckens: So sah das ´Bataclan´ nach dem verheerenden Terroranschlag aus.“ Gleichzeitig wird das Foto einer Verletzten gezeigt, die auf einer Trage liegt und von Sanitätern versorgt wird. Zahlreiche Leser der Zeitung und Nutzer ihres Internetangebots wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Immer geht es um das Foto, das teilweise erkennbar die Opfer des Terroranschlags zeigt. Es verletze die Persönlichkeitsrechte der erkennbar Abgebildeten. Der Abdruck des Fotos sei nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt. Einige Beschwerdeführer sehen die Würde der Opfer verletzt, die in einer riesigen Blutlache liegend dargestellt werden. Die Zeitung gehe respektlos mit den Opfern um und missachte die Gefühle der Angehörigen und Überlebenden. Es sei reine Sensationsberichterstattung, wenn die Zeitung derart grausame Bilder zeige. Das Justiziariat der Zeitung weist darauf hin, dass die Kommission für Jugendmedienschutz der Medienanstalten die Berichterstattung bereits geprüft habe. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass die Veröffentlichung des Fotos nicht gegen die Menschenwürde verstoße.
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Die Opfer der Terroranschläge von Paris sind Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Überschrift lautet: „Die Geschichten der Opfer – Deutscher Architekt unter den Toten“. Im Mittelpunkt des Artikels steht ein junger deutscher Architekt, der bei den Anschlägen ums Leben kam. Sein Foto ist in einen Text eingefügt, in dem die Redaktion über seinen beruflichen Werdegang und seine Tätigkeit in Paris berichtet. Auch andere Anschlagsopfer werden mit ihren privaten und beruflichen Hintergründen sowie jeweils einem Foto präsentiert. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Berichterstattung. Sie halten den Abdruck der Opfer-Fotos für presseethisch nicht vertretbar. Auch die Namensnennung sei nicht zulässig. Schließlich enthalte der Artikel auch Mutmaßungen über das deutsche Opfer. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält dagegen, die von der Redaktion vorgenommene Abwägung mit den Interessen des Betroffenen gehe in diesem Fall zugunsten des öffentlichen Interesses und des Informationsinteresses der Leser aus. Bei den Terroranschlägen von Paris am 13. November 2015 handele es sich unbestritten um eines der bedeutsamsten Ereignisse der Zeitgeschichte seit Beginn des 21. Jahrhunderts. Es sei nicht nur das verfassungsmäßige Recht der Presse, über solche Ereignisse detailliert zu berichten, sondern vielmehr ihre Pflicht, wie sie auch in Richtlinie 8.1, Absatz 1, des Pressekodex zum Ausdruck komme. Im vorliegenden Fall sei insbesondere illustriert worden, dass Menschen in einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft ermordet worden seien, als und weil sie an einer kulturellen Veranstaltung teilgenommen haben. Dies sei auch die Intention der Terroristen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sich die terroristische Gewalt auch aus antisemitischen Gründen gegen das Bataclan-Theater und die Fans der am Tatabend spielenden Band „Eagles of Death Metal“ gerichtet habe. Auch der im Pressekodex definierte Opferschutz sei von der Redaktion berücksichtigt und eingehalten worden. Die abgedruckten Fotos verstießen auch nicht gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung). Sie seien nicht sensationell und zeigten die Betroffenen auch nicht in einer unangemessenen Situation.
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Eine Regionalzeitung berichtet, an einem Bahnhof sei ein Gepäckstück gestohlen worden. Ein 31-jähriger Algerier habe nach Ankunft eines Intercity-Zuges gewartet, bis alle Reisenden ein oder ausgestiegen seien. Danach sei er selbst in den Zug eingestiegen und habe diesen wenig später mit einem roten Koffer verlassen. Der Mann – so die Zeitung – sei festgenommen worden. Gegen ihn lägen bereits mehrere Anzeigen wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Wohnungseinbruchs vor. Ein Haftbefehl sei erlassen worden. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass die Zeitung die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Diskriminierungen/Berichterstattung über Straftaten) verletzt habe. Ohne Sachbezug werde erwähnt, dass der Beschuldigte Algerier sei. Nach Auskunft des Herausgebers und Chefredakteurs der Zeitung habe die Redaktion über den Hintergrund des festgenommenen Tatverdächtigen berichtet, eben weil ein ausdrücklicher Sachbezug vorgelegen habe. Bei dem Festgenommenen handele es sich laut Bundespolizei um einen Mehrfachtäter. Die Nennung des Hintergrundes sei wichtig, um die Ausstellung des Haftbefehls zu erklären. Die Sicherheitsbehörden hätten im Verlauf einer eigens einberufenen Pressekonferenz auf den massiven Anstieg der Straftaten am Verlagsort, einer Großstadt, hingewiesen. Bei den Tatverdächtigen bzw. überführten Straftätern handele es sich sehr oft um Flüchtlinge. Vor allem im Umfeld der Aufnahmeeinrichtungen habe sich die Kriminalitätsrate sehr stark erhöht. Am häufigsten komme es zu Kfz-Aufbrüchen und Diebstählen, die sich vor allem afrikanische Tätergruppen wie im vorliegenden Fall zuschulden kommen ließen. Es sei – so der Chefredakteur – wichtig, dass die Zeitung angesichts der leidenschaftlichen Diskussion über die Kriminalität in der Stadt auf den Täter-Hintergrund hinweise. Die Nennung dieses Umstandes sei keine Diskriminierung. Vielmehr sei sie ein notwendiger Beitrag zur Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit sehr stark berührenden Frage. Der Täterhintergrund werde in Veröffentlichungen von Staatsanwaltschaft und Polizei regelmäßig genannt. Diesen nicht zu nennen, würde die Zeitung dem Vorwurf der systematischen Nachrichtenunterdrückung aussetzen. Damit würde das Ansehen der Presse geschädigt.
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Ein namentlich genanntes Grippemittel ist Thema eines Videos, das die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht. Daran nimmt ein Nutzer Anstoß. Nach seiner Auffassung enthält der Beitrag ausschließlich Werbung für ein bestimmtes Produkt. Der Chefredakteur widerspricht und vertritt die Meinung, dass es sich bei dem Video um eine redaktionelle Veröffentlichung handele, an der ein berechtigtes Informationsinteresse der Nutzer bestehe. Der Verlag habe dafür weder Geld noch sonstige Vorteile erhalten. Das Video – so der Chefredakteur weiter – sei von einer externen Produktionsfirma geliefert worden, die man zu einer Stellungnahme aufgefordert habe. Der informative Charakter des Videos stehe im Vordergrund. Im Film werde auch mitgeteilt, dass das Präparat lediglich die Symptome einer Erkältung lindere und nicht die Erreger bekämpfe. Das genannte Produkt sei das meistverkaufte dieser Art in Deutschland und stehe beispielhaft für die gesamte Gruppe derartiger Medikamente. Der Chefredakteur weist schließlich darauf hin, dass die Überschrift zum Video „Schnell wieder fit?“ mit einem Fragezeichen versehen sei und Aufklärung darüber angekündigt werde, was bei Einnahme des Mittels im Körper passiere. Es liege somit eine eindeutig kritische Tendenz vor. Es werde auch darauf hingewiesen, dass das Präparat nur Symptome und nicht die Erreger bekämpfe. Dies entspreche der vielfach an solchen Grippemitteln geübten Kritik.
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Ein 27-jähriger Asylbewerber aus Tunesien greift sich in einer anhaltenden Straßenbahn die Umhängetasche eines 76-jährigen Mannes und verlässt mit seiner Beute den Waggon. Später nimmt die Polizei den Mann fest, bei dem sie Gegenstände des Bestohlenen findet. Da der Verdacht besteht, dass der Mann bei dem Diebstahl mit einem Messer bewaffnet war, erlässt ein Richter einen Haftbefehl. Die Regionalzeitung berichtet über den Vorfall. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Zeitung, weil sie ohne jeglichen Sachbezug die Herkunft des jungen Mannes – Tunesien – genannt habe. Für den Herausgeber und Chefredakteur der Zeitung besteht sehr wohl ein Sachbezug. Deshalb habe die Redaktion die Nationalität des Beschuldigten erwähnt. Die Redaktion habe erklären müssen, warum der Haftbefehl erlassen worden sei. Der Vorfall habe sich zudem nur wenige Meter von der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber entfernt ereignet. Der Chefredakteur berichtet von einer massiven Zunahme der Kriminalität in der Stadt. Bei einer Pressekonferenz hätten Polizei und Stadtverwaltung von 550 zusätzlichen, polizeirelevanten Vorfällen durch Flüchtlinge im Umfeld von Aufnahmeeinrichtungen berichtet. Dabei handele es sich im Wesentlichen um Eigentumsdelikte und Kfz-Aufbrüche. Die Behörden hätten mehrfach gegenüber der Zeitung und zuletzt bei einer Bürgerversammlung gegenüber der Bürgerschaft eine Linie der Transparenz und Offenheit angekündigt. Diese würde in den Mitteilungen der Polizei umgesetzt. Das sei auch nach der Festnahme des Tunesiers der Fall gewesen. Die Diskussion über die öffentliche Sicherheit hätte in der Stadt eine neue Qualität erreicht. Da die Zeitung eine Beeinträchtigung ihrer Glaubwürdigkeit befürchte und sich nicht dem Vorwurf der Nachrichtenunterdrückung aussetzen wolle, habe sich die Redaktion entschlossen, die Nationalität von Straftätern zu nennen und so dem Beispiel von Polizei und Staatsanwaltschaft zu folgen.
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Unter der Überschrift „Twitter verrät, wo sich IS-Sympathisanten verstecken“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über Twitter-Aktivitäten. Der Redaktion zufolge scheinen die westlichen Geheimdienste von sozialen Medien als Informationsquelle noch nicht allzu viel zu halten. Anders lasse sich die Überraschung darüber nicht erklären, dass ausgerechnet Belgien ein Hort von IS-Sympathisanten sei. Im Beitrag heißt es: „Ein Drittel aller Tweets, die in Belgien zum Thema IS verfasst wurden, haben einen positiven Tenor.“ Damit liege Belgien gleich hinter Katar und Pakistan auf Rang 3. Die Statistik sei vor geraumer Zeit in der englischen Zeitung „The Guardian“ veröffentlicht worden. Die Autoren des Beitrages verschwiegen – so ein Leser in seiner Beschwerde -, dass die zugrunde liegende Untersuchung sich ausschließlich auf arabischsprachige Tweets beziehe, wie in der Originalquelle im Guardian zu lesen sei. Der Beschwerdeführer sieht presseethische Grundsätze verletzt. Der stellvertretende Chefredakteur räumt ein, dass die Redaktion im Ursprungstext nicht darauf eingegangen sei, dass es sich um eine Auswertung arabischsprachiger Texte gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe dies der Zeitung mitgeteilt. Die entsprechenden Textpassagen seien am gleichen Tag genauer formuliert worden. Die Aussage der Texte sei in beiden Versionen die gleiche. Die Analyse lasse Erkenntnisse über regional unterschiedliche IS-Sympathisanten zu. Überraschend sei dabei, dass es in Belgien offensichtlich überproportional viele IS-Sympathisanten gebe.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über ein von der türkischen Küstenwache veröffentlichtes Video, das angeblich zeigt, wie Besatzungsmitglieder der griechischen Küstenwache versucht hätten, ein vollbesetztes Flüchtlingsboot zum Kentern zu bringen. Die Überschrift lautet: „Griechische Küstenwache versucht, vollbesetztes Flüchtlingsboot zu versenken.“ In den verstörenden Aufnahmen sei zu sehen, wie die Flüchtlinge in einem Schlauchboot auf das griechische Schiff zu paddelten und mit ausgestreckten Armen um Hilfe gebeten hätten. Statt die Menschen zu retten, hätten die Besatzungsmitglieder lange Stangen eingesetzt, um das Schlauchboot zu versenken. Die Bootsinsassen hätten in Panik geschrien. Die türkische Küstenwache, von der das Video stamme, habe die Flüchtlinge retten können. Ein Leser des Nachrichtenmagazins kritisiert die Berichterstattung, weil er den Pressekodex in mehrfacher Weise verletzt sieht. Das Blatt erwecke den Eindruck, dass die griechische Küstenwache tatsächlich versucht habe, ein Flüchtlingsboot zu versenken. Das sei von der griechischen Regierung bzw. der Küstenwache dementiert worden. Nach deren Darstellung sei das Video eine Fälschung. Als Quelle für das Video werde von der Redaktion die türkische Küstenwache angegeben. In Wirklichkeit stamme es von dem Turkish Institute of Public Diplomacy. Diese gehöre zum Turkish Asian Center for Strategic Studies, einem Think Tank. Zu dessen Zielen gehöre es nach eigenen Angaben, den internationalen Einfluss der Türkei über sogenannte soft power zu verbessern. Es handele sich dabei um ein Konzept der Machtausübung ohne militärische Mittel. Der Chef der Online-Ausgabe teilt mit, dass die Einbindung und Erläuterung des Videos auf Veröffentlichungen internationaler Medien basiert habe, die sich wiederum auf eine renommierte Nachrichtenagentur bezogen hätten. Auf diese Quellen habe sich die Redaktion verlassen. Sie verweist darauf, dass der Vorgang nicht als Tatsache gemeldet worden sei. Im fettgestalteten Einleitungssatz stehe ausdrücklich das Wort „angeblich“. Im Lichte späterer Erkenntnisse, die bei der Erstveröffentlichung noch nicht vorgelegen hätten, habe die Redaktion den Artikel modifiziert. Das Video selbst sei aus dem Netz entfernt worden. In der jetzigen Fassung gebe der Textbeitrag den Sachverhalt vollständig und umfassend wieder. Die Richtigstellung sei für den Nutzer erkennbar.
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Gedruckt und online veröffentlicht eine überregionale Zeitung einen Artikel unter der Überschrift „Schönschreiben mit Federhalter“. Es geht um Schreibgeräte eines bestimmten und namentlich genannten Herstellers. Die Produkte werden vorgestellt und positiv bewertet. Am Ende des Beitrags werden Preise genannt. In der Online-Ausgabe veröffentlicht die Redaktion eine Bilderstrecke der Produkte. Zwei Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Geschäftsführung und Justiziariat der Zeitung vertreten die Meinung, dass es sich hier nicht um bezahlte Werbung handele und somit kein Verstoß gegen Richtlinie 7.1 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion) vorliege. Es liege auch kein Verstoß gegen Richtlinie 7.2 vor, da der Beitrag sich auch negativ mit den Produkten auseinandersetze. So sei die Rede davon, dass ein Füller ohne den optional erhältlichen Halteclip billig wirke. Ein anderer Stift eigne sich wegen seines Gewichts nicht für ein längeres Skizzieren und sein Material wirke kalt. Diese Beurteilungen ließen erkennen, dass sich die Autorin kritisch mit den Schreibgeräten auseinandergesetzt habe. Wenn sie hauptsächlich positiv über die Schreibgeräte schreibe, dann deshalb, weil es sich nach ihrer Ansicht um gute Produkte handele. Einem Journalisten müsse eine solche Bewertung gestattet sein, ohne sich dem Vorwurf der Schleichwerbung ausgesetzt zu sehen.
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