Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

„Das Sinnbild der Tragödie“

Die Online-Ausgabe einer Wirtschaftszeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Das Sinnbild der Tragödie“ einen Beitrag über den vierjährigen Aylan aus Syrien. Dieser war bei der Flucht nach Europa ums Leben gekommen und an einem Strand bei Bodrum an der türkischen Küste angeschwemmt worden. Ein Fotograf hatte ein Foto gemacht, das um die Welt ging. Auch diese Zeitung zeigt das Bild. Der Junge ist seitlich von hinten zu sehen. Das Gesicht ist nicht erkennbar. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Veröffentlichung des Fotos. Es diene nur dazu, Auflage zu machen und rücke nicht das Kernproblem, die Flüchtlingskatastrophe, in den Vordergrund. Der Beschwerdeführer empfindet das Foto als anstößig. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält dagegen, das kritisierte Foto symbolisiere die dramatischen Schicksale, die viele Flüchtlinge aus Syrien und anderen Krisengebieten erlitten, wenn sie sich auf den Weg nach Europa machten. Es sei wichtig zu sehen, dass hinter den politischen Diskussionen Menschen stünden, die dringend Hilfe bräuchten. Die große Not der Flüchtlinge sei für viele Menschen in Europa nicht greifbar. Es sei hilfreich, wenn nicht gar erforderlich, durch die Veröffentlichung derartiger Dokumente das Bewusstsein für die Belange der Hilfesuchenden wachzuhalten. Der Tod des jungen Aylan in Verbindung mit dem Foto sei das Sinnbild der Tragödie und führe der Öffentlichkeit das Schicksal zahlreicher Flüchtlinge besonders vor Augen. Der Junge werde nicht herabgewürdigt. Das Bild zeige ihn seitlich von hinten; das Gesicht sei nicht zu sehen. Angesichts der Flüchtlingsdebatte, in deren Folge sich in Deutschland immer mehr radikale Lager bildeten, sei es notwendig, die Gesellschaft auf die Schicksale „dahinter“ aufmerksam zu machen. Das kritisierte Foto sei dafür ein Sinnbild.

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Ein Foto, das die Welt erschütterte

„Ein Foto erschüttert die Welt“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung ihren Bericht über den tragischen Tod des vierjährigen Aylan aus Syrien, der auf der Flucht nach Europa ertrunken ist und an einem Strand nahe dem türkischen Bodrum angeschwemmt wurde. Eine der dem Bericht beigestellten Abbildungen zeigt, wie Polizisten den leblosen Körper wegtragen. Das zweite Foto geht an diesem Tag um die Welt. Es zeigt den toten Aylan am Strand liegend. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Veröffentlichung dieses Fotos. Hier stehe die Sensation im Vordergrund, nicht aber das eigentliche Flüchtlingsproblem. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Sensationsberichterstattung. Nach Ansicht der Rechtsabteilung der Zeitung liegt hier keine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid (Ziffer 11 des Pressekodex) vor. Über den Jungen werde in einer respektvollen Weise berichtet, die allein dem öffentlichen Interesse und dem Informationsinteresse der Leser diene. Dieses Interesse sei bei dem dominierenden Thema der europaweiten Bewältigung des Umgangs mit Millionen Schutzsuchenden und Bürgerkriegsflüchtlingen von besonderer Bedeutung. Über das im Pressekodex definierte öffentliche Informationsinteresse gehe diese Berichterstattung nicht hinaus. Die Darstellung beschränke sich auf die Wiedergabe des konkreten tragischen Ereignisses. Es sei von besonderem öffentlichem Interesse. Dabei werde die Würde des Opfers nicht herabgesetzt. Das Foto sei ein Sinnbild für die tödlichen Gefahren der Flucht. Es stehe auch für das Scheitern einer geordneten Zuwanderung von Schutzsuchenden. Diesem Scheitern fielen am Ende auch Kinder zum Opfer.

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Verschmutzte Straße gefährdet „Dorffrieden“

Eine Zeitschrift, die sich vornehmlich landwirtschaftlichen Themen widmet, berichtet unter der Überschrift „Beim Viehtrieb läuft die Angst mit“ über einen Nachbarschaftsstreit. Ein Nachbar kritisiert in scharfer Form den Viehtrieb eines benachbarten Milchbauern. Hauptgrund ist die Verschmutzung der Straße, über die das Vieh morgens und abends getrieben wird. Die Polizei registrierte bislang 16 Anzeigen. Beim Gassi-Gehen mit seinem Hund habe der Nachbar stets eine Kamera dabei. Er fotografiere alles, was sich auf dem Hof des Viehbesitzers tue. Der Kreisveterinär, die Polizei und das Bauamt seien die Empfänger dieser Bilder, die auch ins Netz gestellt werden. Angestrengte Verfahren seien eingestellt worden. Die Autorin des Beitrages berichtet, dass die Frau des Bauern vom Auto des Nachbarn erfasst und verletzt worden sei. Sie befinde sich seitdem in psychotherapeutischer Behandlung. Auch die Kinder seien von dem Nachbarschaftsstreit gezeichnet. Trotz der Anfeindungen wolle die Familie den Hof jedoch nicht aufgeben. Der im Bericht mehrfach genannte Nachbar beschwert sich beim Presserat über die Berichterstattung. Die Umstände des Streits würden falsch wiedergegeben. Er sei auch nicht der einzige Nachbar, den die Situation störe. Mehrere Nachbarn forderten seit Jahren ihre Rechte ein. Eine Anzeige wegen der verschmutzten Fahrbahn habe es während der letzten Zeit überhaupt nicht gegeben. Dass die Bäuerin angefahren worden sei, stimme auch nicht. Der Beschwerdeführer sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt, denn er sei der einzige Nachbar, der mit seinem Hund Gassi gehe. So sei er leicht identifizierbar. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, die Redaktion habe sich – entgegen sonstigen Gepflogenheiten – darauf beschränkt, die Situation aus der Sicht des Viehhofbesitzers darzustellen. Ziel der Berichterstattung sei es gewesen, die Leser für eine ordnungsgemäße Durchführung des Viehtriebes über öffentliche Straßen zu sensibilisieren. Der Nachbar und Beschwerdeführer sei bewusst anonymisiert worden, um ihn im Interesse des „Dorffriedens“ aus der Sache herauszuhalten. Die Autorin teilt mit, sie habe niemanden an den Pranger stellen wollen. Ihr sei es darum gegangen, anhand dieses Beispiels zu verdeutlichen, wie wichtig die Einhaltung der Pflicht zur Rücksichtnahme für Landwirte ist, um Konflikten vorzubeugen.

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Die Welt ist bestürzt wegen eines Fotos

Der vierjährige syrische Junge Aylan wird tot an der türkischen Küste bei Bodrum angeschwemmt. Ein Fotograf dokumentiert das Geschehen. Der leblose Körper ist seitlich von vorne zu sehen; das Gesicht ist verpixelt. Im Gegensatz zu anderen Medien verbreitet die Zeitung zunächst dieses Foto und nicht jenes, das den kleinen Aylan seitlich von hinten zeigt und das um die Welt geht. Dieses Bild veröffentlicht die Zeitung einen Tag später in der Printausgabe, in der dem Thema eine ganze Seite gewidmet ist. In einer umfänglichen Bildunterschrift weist die Redaktion darauf hin, dass es vor der Veröffentlichung eine ausführliche Diskussion innerhalb der Kollegenschaft gegeben habe. Die Redaktion habe sich schließlich für den Abdruck entschieden, da sie hoffe, dass das weltweit verbreitete Foto ein Umdenken in der Flüchtlingspolitik auslösen werde. In einem weiteren Beitrag nimmt ein Medienpsychologe grundsätzlich zur Wirkung von Bildern Stellung. Das viel zu kurze Leben von Aylan wird ebenfalls geschildert. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, das online verbreitete Foto verletze die Ehre des toten Kindes. Es sei unangemessen sensationell. Der Leseranwalt der Zeitung stellt fest, das Foto sei zu einem Symbol für die gefährliche und oft tödliche Massenflucht aus den Krisen- und Kriegsgebieten geworden. Das kritisierte Foto sei in eine verantwortungsvolle Textberichterstattung eingebettet. Die Redaktion habe es sich nicht leicht gemacht. Sie sei schließlich zu dem Ergebnis gekommen, dass das Foto, das das Kind seitlich von hinten zeige, nicht dessen Ehre verletze. Das sei auch im Fall der Online-Veröffentlichung nicht geschehen, da hier das Gesicht Aylans verpixelt worden sei.

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Wissenschaftler und das Ende des Eisbären Knut

Online und tags darauf gedruckt berichtet eine Großstadtzeitung unter der Überschrift „Das Rätsel um den Tod von Eisbär Knut ist gelöst“ über das Ende des einst bundesweit bekannten und geliebten Eisbär-Babys. Der Zeitung zufolge sei er an einer Autoimmunerkrankung verendet. Das Tier war 2011 wegen eines epileptischen Anfalls ins Wasser gefallen und ertrunken. Wissenschaftler hätten in den folgenden Jahren gerätselt, was die Todesursache habe sein können. Erst eine Zusammenarbeit von Hirn- und Wildtierforschern habe die Lösung gebracht. Wörtliche Passage: „Wie das Wissenschaftsmagazin Scientific Reports berichtet, hat Harald Prüß, Wissenschaftler am Berliner Standort des Deutschen Zentrums für Neurodegenerative Erkrankungen Bonn und Facharzt an der Klinik für Neurologie an der Charité, den Autopsiebericht über Knut gelesen und Parallelen zu seinen Studien über menschliche Hirnerkrankungen festgestellt. Mit seinem Kollegen Alex Greenwood, dieser leitet am Leibniz-Institut für Wildtierforschung Berlin die Abteilung Wildtierkrankheiten, entdeckte er eine Autoimmunerkrankung, die bisher nur bei Menschen bekannt war und sich mit Medikamenten gut behandeln lässt.“ Beschwerdeführer ist der Forschungsverbund Berlin. Dieser setzt sich zusammen aus den drei Berliner Forschungseinrichtungen Leibnitz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung, Charité und Universitätsmedizin Berlin und Deutsches Zentrum für Neurogenerative Erkrankungen. Der Forschungsverbund habe kürzlich die tatsächliche Todesursache des Berliner Eisbären Knut herausgefunden. Dessen tragischer Tod habe 2011 weltweit Beachtung gefunden. Die Todesursache sei wissenschaftlich von größtem internationalem Interesse. Der Forschungsverbund habe seinerzeit ausgewählte Medienvertreter zu einer Pressekonferenz eingeladen. Diese sei mit einer strikten Sperrfrist belegt gewesen. Die Zeitung habe jedoch sofort berichtet und damit die Sperrfrist missachtet. Dies sei ein Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Da zum Zeitpunkt des „Embargo-Bruchs“ das wissenschaftliche Manuskript noch nicht veröffentlicht gewesen sei, habe für die Wissenschaftler die akute Gefahr bestanden, dass das Manuskript von der Zeitschrift Scientific Reports als bereits veröffentlicht zurückgewiesen werden könnte. Die jahrelange Forschung der international renommierten Arbeitsgruppen wäre damit entwertet worden. Der Forschungsverbund hält das Verhalten der Redaktion auch anderen Medien gegenüber, die sich an die Sperrfrist gehalten hätten, für höchst unfair. Die Chefredaktion der Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab.

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Ein Rechtsanwalt steht im Kreuzfeuer

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über schwere Vorwürfe gegen den früheren Rechtsanwalt des Kunstsammlers Cornelius Gurlitt. Die Rede ist von Streit zwischen dem ehemaligen Betreuer Gurlitts und seinem ehemaligen Rechtsanwalt, der unter anderem für die Verhandlungen mit den Anspruchstellern der Raubkunstbilder zuständig gewesen sei. Es gehe um Schmähungen der Jewish Claims Conference (JCC), Vorwürfe des Titelmissbrauchs und der Geschäftemacherei auf Kosten der Nachfahren von Raubkunstopfern. Der Rechtsanwalt soll versucht haben, Geld von den Raubkunst-Erben für die Rückgabe der Bilder herauszuschlagen. Diese Vorwürfe würden von dem Rechtsanwalt bestritten. In einer E-Mail soll der Anwalt einen hochrangigen Vertreter der JCC als „Obergauner“ bezeichnet haben. Nach den Recherchen der Redaktion hätten dies der ehemalige Sprecher Gurlitts, der gerichtlich bestellte Betreuer und die übrigen Anwälte aus dem Team Gurlitt bestätigt. Als Reaktion darauf habe – so die Zeitung – der Betreuer Gurlitts den Anwalt wegen Verletzung seiner Pflichten abgemahnt und später vom Mandat entbunden. Beschwerdeführer ist in diesem Fall der im Artikel genannte Anwalt. Er hält die Berichterstattung für falsch und bedauert, dass der Artikel weiterhin im Internet abrufbar sei und sich nicht wie ein Print-Bericht verflüchtige. Er sieht Verfehlungen des Verfassers des Berichts und kündigt an, gegen diesen in einem gerichtlichen Hauptverfahren vorzugehen. Der Autor missbrauche seine Medienmacht, um ihn öffentlich an den Pranger zu stellen. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht die Beschwerde als gegenstandslos an, weil die kritisierte Berichterstattung schon mehr als ein Jahr vor der Beschwerde erfolgt sei. Auch die Tatsache, dass der Anwalt den Autor juristisch belangen will, spreche dagegen, dass sich der Beschwerdeausschuss mit dem Fall überhaupt befasse. Im Übrigen sei die Beschwerde eindeutig unbegründet. Der Beschwerdeführer behaupte wortreich, durch den Artikel „schwer diffamiert“ worden zu sein. Er bleibe aber jeden Beweis und jegliche Begründung schuldig, was an dem Bericht unzutreffend, unsauber und in sonstiger Weise presseethisch zu beanstanden sei. Nach Darstellung der Rechtsvertretung ist der Artikel vielmehr ein Musterbeispiel für eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Der Autor des kritisierten Beitrages habe den angegriffenen Rechtsanwalt zu Wort kommen lassen und ihn sogar zweimal wörtlich zitiert.

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Leserkommentar „unterirdischer Tiefpunkt“

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Die ertrunkenen Kinder, denen niemand helfen wollte“ einen Beitrag, in dem es um die Details der Flucht des vierjährigen syrischen Jungen Aylan und seiner Familie geht. Ein Foto zeigt, wie das tote Kind von Polizisten weggetragen wird. Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite der Zeitung gepostet. Die Folge sind zahlreiche Kommentare. Die Diskussion driftet schnell in eine allgemeine Debatte über die Flüchtlingspolitik in Deutschland ab. Eine Leserin spricht von Syrern als „Pack“ und beklagt ein Totalversagen der EU und der Bundesregierung. Alle, die das derzeitige Asylrecht in Frage stellten, würden gleich als Nazis, Rechtsradikale oder Asylantenhasser hingestellt. Die Redaktion kommentiert diese Äußerungen so: „Das sind deine Gedanken beim Anblick dieses Bildes? Wahnsinn, Birgit! Dieser Kommentar ist heute mit Abstand der unterirdische Tiefpunkt. Niemand will dich mundtot machen. Du hast auch hier Platz für eine kritische Auseinandersetzung mit der aktuellen Flüchtlingsdebatte. Offenbar ist aber in deiner Wut auch der letzte Funken Menschlichkeit fortgespült worden. Mit diesem Kommentar hast du gezeigt, wes Geistes Kind du bist – und das ist wirklich erschütternd.“ Andere Kommentarverfasser kritisieren daraufhin den Kommentator der Redaktion, der sich nicht neutral verhalten habe. Eine Nutzerin der Online-Ausgabe hält dessen Kommentar für unangemessen und teilweise ehrenrührig. Der stellvertretende Chefredakteur des Online-Auftritts der Zeitung hält es für ungeklärt, ob Äußerungen von Lesern in den Kommentarbereichen digitaler Zeitungen unter den Kriterien des Pressekodex zu bewerten seien. Sollte der Presserat zu dem Schluss kommen, dass für den Inhalt der Leser-Kommentare allein die Redaktionen verantwortlich seien, so müssten wohl umgehend die meisten Kommentarspalten und Social Media Profile abgeschafft werden. Die Redaktion habe in diesem Fall auf einen pietätlosen Kommentar in aller Schärfe reagiert. Der Redaktions-Kommentar bewege sich nicht, wie von der Beschwerdeführerin vermutet, im „strafrechtlichen“ und „ehrenrührigen“ Bereich. Er stelle vielmehr eine Verwarnung dar, wie sie auf der Facebook-Seite der Zeitung üblich sei und auf manchen Facebook-Seiten wünschenswert wäre.

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Zuschauer kann Pornografie nur ahnen

Unter der Überschrift „Miley Cyrus bekommt ihren ersten Porno“ berichtet die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über einen neuen Pornofilm. Es handelt sich um eine Parodie auf Miley Cyrus mit Pornodarstellerin Miley Mae in der Hauptrolle. Der Film mit dem Titel „Molly´s Wrecking Ballz“ beleuchtet, was hinter der Bühne nach dem skandalösen Auftritt von Miley Cyrus bei den MTV Video Music Awards angeblich geschehen ist. Zum Online-Beitrag gehört ein Video, in dem über den Dreh des neuen Pornos berichtet wird. Darin sind Szenen aus dem Film zu sehen, darunter eine kurze Sequenz, in der die Hauptdarstellerin einen Mann oral befriedigt. Ein Leser hält den Video-Beitrag für einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Es sei pornografisch, zu zeigen, wie ein Mann oral befriedigt werde, und nicht mit dem Jugendschutz vereinbar. Der Chef vom Dienst des Magazins hält die Veröffentlichung des Videos unter dem Aspekt des Jugendschutzes für unbedenklich. Aufgrund eines Schnittfehlers sei für einen Sekundenbruchteil die kritisierte Szene sichtbar gewesen. Bei normaler Ablaufgeschwindigkeit handele es sich lediglich um ein so genanntes Geisterbild, dessen Inhalt vom Zuschauer nicht erfasst werde. Man müsse sich, wie der Beschwerdeführer, Bild für Bild durchklicken, um die Szene isolieren zu können. Die Redaktion habe den Fehler, nachdem er ihr aufgefallen sei, selbstverständlich sofort behoben. Es sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen, in dem Video eine Sexszene zu zeigen. Selbst in der ursprünglichen Fassung – so der Chef vom Dienst abschließend – sei der Jugendschutz nicht gefährdet gewesen.

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Fehler der Redaktion: Gesichtsbalken fehlt

„Mechaniker (24) ein Drogendealer?“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Bericht geht es um ein Strafverfahren vor dem Landgericht. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, einen 17-Jährigen mit der Bahn nach Tschechien geschickt zu haben, um dort Crystal, Speed und Haschisch zu besorgen. Er soll den Jungen mit Drogen bezahlt und den Stoff danach an einen 15-Jährigen verkauft zu haben. Die Zeitung berichtet, der Angeklagte leugne. Der Prozess werde fortgesetzt. Ein Foto zeigt den Angeklagten im Halbprofil: Im Text werden der Vorname und der abgekürzte Nachname, sowie das Alter, der Beruf und der Wohnort (12.000 Einwohner) genannt. Der im Artikel beschriebene Mann ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die im Bericht genannten Details zu seiner Person verstießen massiv gegen seine Persönlichkeitsrechte. Die Rechtsabteilung des Verlages berichtet, sie habe dem Beschwerdeführer geschrieben und gleich zu Beginn einen Fehler der Redaktion eingeräumt. Das im Gerichtsbericht abgedruckte Foto des Angeklagten hätte mit einem Gesichtsbalken versehen werden müssen. Auch wenn ein gesteigertes Bedürfnis der Öffentlichkeit an der Aufklärung von Drogenkriminalität bestehe, müssten doch die Vorgaben der Ziffer 8 beachtet werden. Für den Fehler habe der Verlag den Beschwerdeführer in aller Form um Entschuldigung gebeten. Die Rechtsabteilung berichtet, der Beschwerdeführer habe dem Verlag angeboten, gegen Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 Euro auf eine Beschwerde beim Presserat zu verzichten. Es liege auf der Hand, dass der Verlag sich auf derartige Erpressungsversuche nicht einlasse.

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Vorverurteilung im Piraten-Prozess

Ein Pirat aus Somalia steht in Deutschland unter dem Vorwurf erpresserischen Menschenraubes, Erpressung und gefährlicher Körperverletzung vor Gericht. Über den Prozess berichtet die Online-Version einer Boulevardzeitung. Laut Anklage ist der Mann einer der Hauptverantwortlichen, die die Entführung eines deutschen Tankers geplant, vorfinanziert und durchgeführt hätten. Im Text heißt es: „So dreist muss man erst einmal sein! Er kaperte einen deutschen Chemietanker, ließ die Besatzung foltern, erpresste 4,2 Millionen Euro Lösegeld – und wollte sich dann noch Asyl in Deutschland erschleichen (…). Gemeinsam mit Komplizen hatte der Pirat im Mai 2010 acht Monate lang den deutschen Chemietanker `Marida Marguerite´ entführt.“ Die Zeitung berichtet, dass der Angeklagte zu den Vorwürfen nichts gesagt habe. Er wird in dem Artikel als „Dumm-Pirat“ bezeichnet. Zum Artikel ist eine Fotostrecke gestellt. Bilder mit dem Angeklagten sind verpixelt. Ein Nutzer des Internetauftritts der Zeitung sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Es liege ein gravierender Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor. Die Redaktion nehme den ersten von insgesamt 15 vorgesehenen Hauptverhandlungstagen des Strafverfahrens zum Anlass für eine vorverurteilende Berichterstattung. Der Text ist im Indikativ verfasst und suggeriert, dass die Anklage bereits ein rechtskräftig festgestellter Sachverhalt sei. Beides entspreche weder der Anklage noch den Tatsachen. Damit wird auch gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen, denn die Anklage, die den Sachverhalt anders darstelle, sei verlesen worden und damit eine öffentliche Quelle. Die im Text vorkommende Wendung „Pech für den Dumm-Piraten“ sei – so der Beschwerdeführer – ehrverletzend. In der Gesamtschau auf diesen Fall könne auch von einer Verletzung der Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) ausgegangen werden. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht den Grundsatz der Unschuldsvermutung in der Berichterstattung gewahrt. Von Anfang an habe die Redaktion darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte nunmehr vor Gericht zu verantworten habe. Insofern habe die Zeitung klargemacht, dass eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht erfolgt sei. Man habe auch den Verteidiger zu Wort kommen lassen. Nach dessen Meinung sei der Angeklagte unschuldig. Auch das habe die Redaktion geschrieben. Unabhängig davon lägen der Anklage zufolge besonders stichhaltige Anknüpfungstatsachen vor, die es rechtfertigten, den Verdacht auch in erhärtender Weise darzustellen. So seien auf dem gekaperten Schiff zweifelsfrei die Fingerabdrücke des Angeklagten gefunden worden. Die Bezeichnung des Angeklagten als „Dumm-Pirat“ ist nach Auffassung der Rechtsvertretung presseethisch nicht zu beanstanden. Es handele sich dabei nicht um eine Schmähkritik, da die Äußerung auf eine Auseinandersetzung in der Sache abziele und diese in zulässiger Weise bewerte. Die Fingerabdrücke auf dem Schiff und die gleichen Abdrücke im Asylantrag legen den Schluss nahe, dass das Handeln des Angeklagten nicht von besonderer krimineller Weitsicht geprägt gewesen sei. In diesem Kontext handele es sich um eine boulevardesk-überspitzte Kritik, keinesfalls jedoch um eine Diskriminierung des Angeklagten.

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