Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Aus freien Stücken in die Öffentlichkeit gegangen

Nach monatelangem Streit wird in einer Kleinstadt eine Diskothek wegen ausstehender Pachtzahlungen in Höhe von 400.00 Euro geschlossen. Die Regionalzeitung berichtet über den Fall. Der Eigentümer des Anwesens habe ein erfolgreiches Räumungsverfahren geführt. Die Disko-Betreiber seien seit zwei Tagen weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar gewesen. Wer sich näher mit der Betreiberstruktur befasse, stoße entweder auf eine Mauer des Schweigens oder auf ein undurchsichtiges Wirrwarr. Als Geschäftsführer seien – so die Zeitung – unterschiedliche Personen genannt worden, deren Namen sie wiedergibt. Ein „Insider“ wird mit den folgenden Worten zitiert: „Das waren alles juristische Schachzüge. Die haben alle Register gezogen.“ Einer der als Geschäftsführer bezeichneten Männer sieht sich durch die Nennung seines vollen Namens in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Er sei keine Person des öffentlichen Lebens. Daher hätte die Zeitung seinen Namen nur abgekürzt nennen dürfen. Die Rechtsabteilung steht auf dem Standpunkt, dass der Name habe genannt werden dürfen, da durch den ganzen Fall öffentliche Interessen berührt seien. Bei der Eröffnung der Diskothek vor zwei Jahren habe sich der Geschäftsführer von der Zeitung interviewen und fotografieren lassen. Der Geschäftsführer sei also von sich aus an die Öffentlichkeit getreten. In der jüngsten Berichterstattung – so die Rechtsabteilung weiter – sei der Name des Mannes nur im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit genannt worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei widersprüchlich. Nach Auffassung der Zeitung überwiegt das Veröffentlichungsinteresse der Presse die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Er müsse die Nennung seines Namens hinnehmen.

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Gruselig wie im Kino-Schocker

Ein Mann lernt seinen späteren Mörder im Internet kennen. Er verabredet sich mit diesem in seiner Wohnung zum Sex. Dabei kommt er zu Tode. Der HIV-infizierte Täter zerstückelt sein Opfer und kocht seinen Kopf. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Fall unter der Überschrift „Gruselig wie im Kino-Schocker ´Hannibal´“. Eine beigestellte Fotostrecke zeigt das Opfer unverfremdet und den Täter gepixelt. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Die Veröffentlichung des Opfer-Fotos sei im Zusammenhang mit den entwürdigenden Umständen seines Todes überflüssig. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die zunächst unverfremdete Abbildung des mutmaßlichen Täters im Internet sowie die Erwähnung seiner HIV-Erkrankung. Die Rechtsabteilung des Verlages spricht von einem aufsehenerregenden Kapitalverbrechen. Nach ihrer Auffassung ist die Abbildung des Opfer-Fotos von öffentlichem Interesse gedeckt. Dass das Foto des mutmaßlichen Täters im Internet zunächst ohne Verfremdung gezeigt wurde, sei auf ein bedauerliches Versehen zurückzuführen. Die Redaktion entschuldige sich für diesen Fehler. Nach dessen Entdeckung sei er sofort korrigiert worden. Die Erwähnung der HIV-Erkrankung des mutmaßlichen Täters hält die Zeitung für vertretbar. Das mache für den Leser verständlich, warum der Mann im Internet sexuelle Dienste angeboten habe und es zu dem Treffen mit dem späteren Opfer gekommen sei. (2012)

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Kindermörder beschreibt seine Untaten

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Prozess gegen einen geständigen Kindermörder. Sie veröffentlicht Auszüge aus den im Gerichtssaal verlesenen Chat-Protokollen des Angeklagten, in denen er über seine Lust am Kindesmissbrauch schreibt. Textprobe: „16. Oktober 2008: Gib ihnen die Befriedigung, die sie wünschen. Nach dem ersten Oralverkehr am See – Steine zum Beschweren findet man meist am Uferbereich“. Ein Nutzer des Internetauftritts erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 11, Richtlinie 11.1, des Pressekodex (Sensationsberichterstattung). Durch die Veröffentlichung vulgärer und menschenverachtender Passagen aus den Chat-Protokollen sieht er Ansehen und Würde der Opfer sexuellen Missbrauchs und ihrer Angehörigen verletzt. Die Fantasien des Täters erhielten durch die Veröffentlichung eine nicht hinnehmbare Plattform. Die Opfer würden verspottet und die Wahrheit in den Hintergrund gedrängt. In der Stellungnahme der Rechtsabteilung der Zeitung heißt es, es sei nicht die Intention des kritisierten Beitrages gewesen, Opfer und Angehörige in ihrer Würde zu verletzen. Im Gegenteil habe die Redaktion versucht, die Abgründe der pädophilen Neigung des Täters darzustellen. Durch die Wiedergabe einiger Passagen aus den Chat-Protokollen sei dem Leser deutlich geworden, wie der Täter über seine potentiellen Opfer gedacht habe. Eine bloße Umschreibung der Protokoll-Aussagen hätte diesen Einblick nicht ermöglicht.

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Einbruch ins Wochenendhaus von Familie Klum

„Heidi Klums Eltern bestohlen“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über einen Einbruch im Wochenendhaus der Eltern des Top-Models. Dem Täter seien unter anderem ein Gewehr, eine Sammlung kleiner Elefantenfiguren, mehrere gerahmte Heiligenbilder sowie ein Fotoalbum in die Hände gefallen. Nach Bekanntwerden der Tat hatte die Familie per Zeitungsanzeige eine Belohnung von 1000 Euro für sachdienliche Hinweise ausgesetzt. Wegen des Einbruchs wurde ein 18-Jähriger verurteilt. Beschwerdeführer ist der Vater von Heidi Klum, der durch die Berichterstattung seine Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt sieht. Er selbst sei keine Person des öffentlichen Lebens. Der Einbruch in das Wochenendhaus sei seine Privatangelegenheit. Die Verwendung des Namens seiner Tochter hält der Beschwerdeführer für presseethisch nicht zulässig. Es bestehe kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Information. Das Justitiariat des Zeitungsverlages widerspricht. Das öffentliche Interesse begründe sich in dem Opfer der Straftat, der bekannten und medienpräsenten Familie Klum. Der Vater des Models sei dessen Manager. Es gebe eine Vielzahl von Veröffentlichungen über die Familie, die vom Beschwerdeführer zumindest geduldet worden seien. Er setze seit Jahren sein Privatleben ebenso wie das seiner Tochter und das seiner Ehefrau extensiv zu Marketingzwecken ein. Auch nähmen die Klum-Eltern an die Tochter gerichtete Einladungen wahr. Sie verträten sie also auch gesellschaftlich. Die Zeitung sieht in der Tatsache, dass die international bekannte Familie mit einem vermuteten erheblichen Vermögen ein Wochenendhaus im Verbreitungsgebiet der Zeitung habe, spreche für ihre Bodenständigkeit.

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Chef für einen Tag macht kräftig Werbung

Chefredakteur für einen Tag – an dieser Aktion beteiligt sich auch eine Regionalzeitung, die eine ihrer Ausgaben von einem Außenstehenden machen lässt. Diesmal ist der Chef einer Krankenkasse dran. Der „Chef für einen Tag“ wird auf der Titelseite mit einem vierspaltigen Foto vorgestellt. Im Bildtext weist die Zeitung darauf hin, dass die am nächsten Tag erscheinende Ausgabe viele Beiträge zum Thema Gesundheit enthalten werde. Der Gast-Chefredakteur schreibt an diesem Tag auch den Leitartikel. Das Thema steht schon in der Überschrift. Die lautet: „Überschüsse sinnvoll und sicher anlegen“. Im Innern der Ausgabe stehen mehrere Beiträge, die sich in erster Linie mit Aktivitäten dieser Krankenkasse beschäftigen. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen das in Ziffer 7 des Pressekodex definierte Gebot der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Der Chef der Krankenkasse befasse sich nur mit Leistungen seines Unternehmens. Konkurrenten kämen nicht zu Wort. Der Beschwerdeführer moniert zudem, dass die Ausgabe nicht als Sonderveröffentlichung gekennzeichnet sei. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet über die Aktion seines Blattes, mehrmals im Jahr Persönlichkeiten aus allgemein interessierenden Themenbereichen zu „Chefredakteuren für einen Tag“ zu machen. Für das Thema „Was ist uns die Gesundheit wert?“ habe man den Chef der größten gesetzlichen Krankenkasse eingeladen. Die AOK Plus sei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und zugleich Träger der Krankenversicherung sowie Teil des Gesundheitssystems und der Sozialversicherung. Insgesamt habe die Redaktion gemeinsam mit dem „Chefredakteur für einen Tag“ acht Beiträge zum Thema Gesundheit erarbeitet.

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Ex-Chefarzt in ein falsches Licht gerückt

Mit zwei Beiträgen berichtet ein Internetportal über die Probleme eines Krankenhauses. Im ersten Artikel geht es um die Aussage des Klinik-Geschäftsführers zu einem Gutachten, aus dem hervorgehe, dass das Krankenhaus wirtschaftlich nicht mehr weitergeführt werden könne. Die Zeitung schreibt: „Nach Meinung der Gutachter können die finanziellen Verluste, die sich im vergangenen Jahr auch durch die Abfindung für (den ehemaligen Chef der Chirurgie, d. Red.) auf 1,4 Millionen Euro beliefen, lediglich reduziert werden“. Eine Woche später berichtet das gleiche Medium über ein zweites Gutachten, das der Vorstand des Krankenhauses in Auftrag gegeben hatte. Auch hier ist die Rede davon, dass das Defizit des Hauses insgesamt 1,4 Millionen Euro betrage und dass darin die Abfindung für den ehemaligen Chefarzt der Chirurgie enthalten sei. Dieser wird im Beitrag mit den Worten zitiert: „Ich habe keine Abfindung von der Hospitalvereinigung erhalten. Wer das Gegenteil behauptet, den werde ich verklagen.“ Er ist in diesem Fall auch der Beschwerdeführer. Er wirft der Redaktion in beiden Veröffentlichungen ehrverletzende und falsche Behauptungen vor. Es werde der Eindruck erweckt, als sei eine wie immer geartete Abfindung zumindest teilweise für das Krankenhaus-Defizit verantwortlich. Dies halte er für eine Verleumdung und eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Die Redaktion stelle reine Spekulationen in den Raum, die ihn in seinem Umfeld in ein schlechtes Licht setzten. Die Internet-Beiträge stammen aus einer Printausgabe, deren Redaktionsleiter sich auf Aussagen während einer Pressekonferenz der Katholischen Kliniken im Landkreis stützt. Die Redaktion habe die dort gemachten Angaben korrekt wiedergegeben. Der Redaktionsleiter teilt auch mit, dass der Konflikt im persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer ausgeräumt worden sei. Ergebnis dieses Gesprächs: Für den früheren Chefarzt sei die Angelegenheit damit erledigt gewesen.

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Partei-Pressemitteilung ohne Quellenangabe

„Zahnarzt fühlt FDP auf den Zahn“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um eine Kritik der FDP an der neuen Gebührenordnung für Zahnärzte. Zum Beitrag gehört ein Foto, das den Kreisvorsitzenden der FDP auf einem Zahnarztstuhl zeigt. Der Beitrag ist gekennzeichnet mit dem Kürzel „red“; die Quelle des Fotos ist mit „privat“ angegeben. Ein Leser der Zeitung wirft der Redaktion vor, dass sie eine Pressemitteilung der FDP ohne Nennung der Quelle veröffentliche. Die Autoren- bzw. Quellenvermerke verschleierten die Herkunft der Meldung geradezu. Die Pressemitteilung sei im Wortlaut abgedruckt und lediglich um einen Absatz gekürzt worden. Sogar die Überschrift sei von der FDP übernommen worden. Der Beschwerdeführer legt als Beleg die Original-Pressemitteilung vor. Der stellvertretende Chefredakteur beruft sich auf Ziffer 1, Richtlinie 1.3, des Pressekodex. Danach müssen Pressemitteillungen als solche gekennzeichnet werden, wenn sie ohne Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden. Im vorliegenden Fall sei ein Absatz gestrichen worden. Im Text habe die Redaktion einige Kleinigkeiten geändert. Der stellvertretende Chefredakteur sieht nicht die Gefahr der Verletzung des Transparenzgebotes.

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„Möglicherweise türkischer Herkunft“

Die Polizei sucht Zeugen für einen brutalen Überfall. Darüber berichtet die örtliche Zeitung unter der Überschrift „Zerborstenes Glas an den Hals“. Tat und Täter werden beschrieben. Zitat: „Von zweien der drei Täter gibt es eine vage Beschreibung. Sie trugen schwarze Jacken, einer mit einem roten Emblem. Alle drei Täter hatten dunkles Haar und sind möglicherweise türkischer Herkunft.“ Am Ende des Berichts werden die Leser um Hinweise an die Polizei gebeten. Eine Telefonnummer wird genannt. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Er ist der Meinung, dass die Nennung der möglichen Nationalität der mutmaßlichen Täter ohne begründbaren Sachbezug ist. Die gewählte Formulierung sei dazu geeignet, aggressive Emotionen und rassistische Denkmuster hervorzurufen oder zu verstärken. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung antwortet und legt eine Polizeimeldung bei, auf der der beanstandete Bericht basiert. Die Polizei habe dabei eine Täterbeschreibung abgegeben, wonach die fraglichen Personen ein „südländisches Aussehen, möglicherweise türkisch, hatten“. Dies sei genauso veröffentlicht worden. Er bedauere, wenn hierdurch der falsche Eindruck entstanden sein sollte, dass allein aus der Tat auf eine ausländische Herkunft geschlossen worden sei.

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Minderjähriges Opfer erkennbar dargestellt

Unter der Überschrift „Scheibchenweise die Wahrheit“ berichtet eine Regionalzeitung über den Prozess gegen einen 39-Jährigen, der unter der Anklage steht, seine Nichte sexuell missbraucht zu haben. Der Autor beschreibt den Angeklagten sehr detailliert. Auch werden dessen Wohn- und der Tatort genannt. Der Mann soll seine Stiefnichte mehrfach unsittlich berührt und versucht haben, sie gegen ihren Willen zu küssen. Bei einem Schlachtfest auf dem Hof seines Vaters soll er sich vor dem Mädchen entblößt und die Hand des Mädchens an seinen Penis geführt haben. Die Zeitung beschreibt eine weitere Situation, aus der das Mädchen sich habe befreien können. Die Betroffene ist Beschwerdeführerin. Sie lässt sich von einer Anwältin vertreten. Diese vertritt vor Gericht die Auffassung, dass ihre Mandantin durch die Art der Berichterstattung identifizierbar sei. Auch die Beschreibung der Schlachtfest-Örtlichkeit führe dazu, dass die junge Frau für einen erweiterten Personenkreis erkennbar sei. Das Opfer sei noch minderjährig und werde durch die beschriebenen Details aus der Gerichtsverhandlung in einer unzumutbaren Weise in seinem gesellschaftlichen Leben nachhaltig beeinträchtigt. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert in seiner Stellungnahme, dass die Beschwerdeführerin sich durch die Berichterstattung verletzt sieht. Er sieht jedoch keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Gerichtsbericht sei stark anonymisiert. Auf die genaue Ortsangabe hätte man wohl verzichten können. Dadurch werde jedoch die generelle Anonymisierung nur geringfügig geschmälert. Es sei davon auszugehen, dass die Straftat auch ohne Zutun der Zeitung in dem kleinen Ort nicht im Verborgenen geblieben wäre.

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„Allen Vollidioten in die Hände gespielt“

Das neue Album von Bruce Springsteen ist Thema einer Rezension in der Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Im Beitrag heißt es: „Bruce Springsteen spielt mit seinem neuen Album leider allen Vollidioten in die Hände, die seine Musik noch nie verstanden haben“. Im weiteren Verlauf des Beitrages heißt es erneut, dass immer dann, wenn Springsteen eine neue LP veröffentliche, man von „kompletten Vollidioten“, die den Künstler noch nie live erlebt hätten, auf der Straße zugelabert werde. Das Album spiele diesen „Deppen und Medientrotteln“ in die Karten. Ein Leser des Magazins ist der Ansicht, dass die Redaktion in der Rezension alle Menschen, die kein tiefgreifendes Wissen über den Künstler hätten, als komplette Vollidioten und Hohlköpfe beschimpfe. Dies gehe über die Meinungsfreiheit in einem Kommentar hinaus. Die Beleidigung der Leser erfolge grundlos. Grundlos deshalb, weil der Autor nicht erwarten könne, dass sich jedermann tiefgreifend mit der Vita des angesprochenen Künstlers auskenne. Die Rechtsvertretung des Magazins verweist auf eine stilistische Kritik an dem Beitrag, die möglich sei und auch nicht in Abrede gestellt werde. Daraus leite sich jedoch kein Verstoß gegen den Pressekodex ab. Es sei für jeden Leser ersichtlich, dass es sich weder um eine ernst gemeinte Diskriminierung noch eine Schmähung handele. Der Autor habe lediglich umgangssprachlich für eine jüngere Zielgruppe zum Ausdruck bringen wollen, dass ein zu fokussierter Blick auf Springsteens Schaffen gänzlich unvertretbar sei. Dabei sei für jedermann ersichtlich, dass die vermeintlich ausgesprochene herabwürdigende Tendenz ebenso wenig ernst gemeint sei, wie es unter Jugendlichen übliche umgangssprachliche Wendungen und Begrüßungen wie „Dicker“, „Alter“ etc. seien.

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