Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

„Es kommt zu Überschneidungen“

Diverse Musiker und Bands sind Thema in zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben einer Zeitschrift. Für die neuen CDs der redaktionell vorgestellten Interpreten wird in beiden Heften mit Anzeigen geworben. In der Kombination zwischen redaktionellen Beiträgen und Anzeigen sieht ein Leser der Zeitschrift eine Verletzung des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Herausgeber der Zeitschrift meint, es liege in der Natur der Sache, dass man zu diversen Berichten über Gruppen, Interpreten, CD-Veröffentlichungen, Tourneen etc. gleichzeitig auch Werbung im Heft habe. Man berichte natürlich über Musiker, die aktuell eine CD veröffentlicht hätten oder auf Tour seien. Verständlicherweise bewerbe die Industrie auch solche aus ihrer Sicht aktuellen Inhalte. So komme es zu entsprechenden Überschneidungen. Darüber hinaus habe man deutlich mehr redaktionelle Beiträge im Heft, zu denen keinerlei Werbung veröffentlicht werde. Die Redaktion bespreche pro Ausgabe 300 bis 400 CDs, DVDs und Bücher. Hätte man zu jedem dieser Beiträge auch Werbung im Heft, „wäre das toll“. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer teilt der Herausgeber mit, dass dieser seit Jahren Abonnent der Zeitschrift sei. Er habe der Redaktion immer wieder Themenvorschläge unterbreitet, die die Redaktion aus sachlichen Gründen habe ablehnen müssen. Nach diesen negativen Bescheiden seien die Briefe immer vorwurfsvoller geworden. Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer unterstellten Zusammenhänge völlig haltlos.

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Sechs Tote bei Geisterfahrer-Unfall

Eine Boulevardzeitung erscheint gedruckt und online mit einem Beitrag unter der Überschrift „Der unheimliche Geisterfahrer“ und mit der Unterzeile „Er hat fünf Menschen auf dem Gewissen“. Ein Mann war mit seinem Pkw in falscher Richtung auf eine Autobahn aufgefahren und mit einem Taxi kollidiert. Dabei wurden der Geisterfahrer und fünf weitere Personen getötet. Der Autor des Beitrages nennt Vornamen, abgekürzte Nachnamen, Alter und Herkunft des Geister- und des Taxi-Fahrers. Die Zeitung veröffentlicht ein Privatfoto des Geisterfahrers und ein Hochzeitsfoto des Taxi-Fahrers, auf dem das Gesicht der Braut verfremdet ist. Die Online-Ausgabe der Zeitung berichtet zwei Tage später unter der Überschrift „Geisterfahrer Georgios A. (20) hatte 1,9 Promille“ über den Unfall. Sie stützt sich dabei auf Angaben der Polizei. Zwei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie sind der Ansicht, der Artikel verstoße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Die Abbildung des Geisterfahrers sei geschmacklos. Das Recht am eigenen Bild sei ebenso verletzt worden, wie die Ehre der Abgebildeten. Auch die Menschenwürde eines verunglückten Todesfahrers müsse respektiert werden. Die Zustimmung der Angehörigen zur Veröffentlichung des Fotos sei nicht eingeholt worden. Einzige Intention des Artikels sei Sensationsgier ohne Rücksicht auf Hinterbliebene. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Sie betont das öffentliche Interesse an den häufigen Unfällen mit Geisterfahrern. Angesichts dieser Tragödie und des Todes von sechs Menschen hätten die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten hinter die grundgesetzlich garantierte Informationsfreiheit zurückzutreten. Dieser Unfall habe viele Menschen besonders berührt. Es habe ein großes Interesse an den Hintergründen des Unfalls gegeben. Dazu zähle natürlich im Besonderen der Geisterfahrer selbst. Dieser sei durch das tragische Geschehen zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden. Deshalb habe die Redaktion identifizierend berichten dürfen. Der von der Staatsanwaltschaft frühzeitig geäußerte Verdacht, der Geisterfahrer habe unter Alkoholeinfluss gestanden, habe sich erhärtet. Es sei für viele Menschen bedeutsam, die Hintergründe des Unfalls zu erfahren. Das Foto des getöteten Taxifahrers sei der Zeitung von dessen Vater zur Verfügung gestellt worden. Er habe sich gegenüber der Redaktion geäußert und der Veröffentlichung des Fotos ausdrücklich zugestimmt.

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Sechs Tote bei Geisterfahrer-Unfall

Eine Boulevardzeitung erscheint gedruckt und online mit einem Beitrag unter der Überschrift „Der unheimliche Geisterfahrer“ und mit der Unterzeile „Er hat fünf Menschen auf dem Gewissen“. Ein Mann war mit seinem Pkw in falscher Richtung auf eine Autobahn aufgefahren und mit einem Taxi kollidiert. Dabei wurden der Geisterfahrer und fünf weitere Personen getötet. Der Autor des Beitrages nennt Vornamen, abgekürzte Nachnamen, Alter und Herkunft des Geister- und des Taxi-Fahrers. Die Zeitung veröffentlicht ein Privatfoto des Geisterfahrers und ein Hochzeitsfoto des Taxi-Fahrers, auf dem das Gesicht der Braut verfremdet ist. Die Online-Ausgabe der Zeitung berichtet zwei Tage später unter der Überschrift „Geisterfahrer Georgios A. (20) hatte 1,9 Promille“ über den Unfall. Sie stützt sich dabei auf Angaben der Polizei. Zwei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie sind der Ansicht, der Artikel verstoße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Die Abbildung des Geisterfahrers sei geschmacklos. Das Recht am eigenen Bild sei ebenso verletzt worden, wie die Ehre der Abgebildeten. Auch die Menschenwürde eines verunglückten Todesfahrers müsse respektiert werden. Die Zustimmung der Angehörigen zur Veröffentlichung des Fotos sei nicht eingeholt worden. Einzige Intention des Artikels sei Sensationsgier ohne Rücksicht auf Hinterbliebene. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Sie betont das öffentliche Interesse an den häufigen Unfällen mit Geisterfahrern. Angesichts dieser Tragödie und des Todes von sechs Menschen hätten die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten hinter die grundgesetzlich garantierte Informationsfreiheit zurückzutreten. Dieser Unfall habe viele Menschen besonders berührt. Es habe ein großes Interesse an den Hintergründen des Unfalls gegeben. Dazu zähle natürlich im Besonderen der Geisterfahrer selbst. Dieser sei durch das tragische Geschehen zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden. Deshalb habe die Redaktion identifizierend berichten dürfen. Der von der Staatsanwaltschaft frühzeitig geäußerte Verdacht, der Geisterfahrer habe unter Alkoholeinfluss gestanden, habe sich erhärtet. Es sei für viele Menschen bedeutsam, die Hintergründe des Unfalls zu erfahren. Das Foto des getöteten Taxifahrers sei der Zeitung von dessen Vater zur Verfügung gestellt worden. Er habe sich gegenüber der Redaktion geäußert und der Veröffentlichung des Fotos ausdrücklich zugestimmt.

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Witze über eine schwere Behinderung

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über eine Satire-Zeitschrift, die ein Buch über Kleinanzeigen herausgibt, die sie während der letzten 15 Jahre veröffentlicht hat. Unter der Überschrift „Nie gedruckte Nachrufe“ findet sich darin auch ein „Nachruf“ in Form einer Todesanzeige auf Wolfgang Schäuble. Darin heißt es: „Wolfgang Schäuble ist tot. Jetzt auch obenherum“. Ein Nutzer der Online-Ausgabe kritisiert, dass in der fiktiven Todesanzeige in menschenverachtender Weise auf Schäubles Querschnittslähmung angespielt werde. Geschmacklos sei auch die Behauptung, viele Menschen würden sich heimlich über den Tod des Politikers freuen. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass man über den Beitrag und die Kritik daran diskutieren könne. Bei Sarkasmus und Satire sei das oft der Fall. Die vorliegende Berichterstattung sei jedoch nicht schmähend oder beleidigend. Die Reihe „Nie gedruckte Nachrufe“ spiele ausdrücklich mit sprachlicher Unvollständigkeit bzw. Unbeholfenheit. Beides sei immer wieder zu lesen und von Betroffenen selbst zu hören, wenn das Schicksal der Querschnittslähmung als „vom Hals ab wie tot“ beschrieben werde. Herabgesetzt würde Wolfgang Schäuble dadurch nicht. Er mache selbst Witze über seine Behinderung, wie das Spiegel-Interview in der Ausgabe 51/2011 („Im Traum bin ich Fußgänger“) belege. (2012)

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„Doppelmörder“ ist ein falscher Ausdruck

Die Online-Ausgabe einer Tageszeitung rezensiert unter der Überschrift „Die Heimat neonazistischer Gewalt“ ein Buch. Dessen Autor erinnert an den „Doppelmörder K. D.“ (voller Name genannt) und viele andere, die immer wieder und gern als „Einzeltäter“ bezeichnet werden. Alle diese „Einzeltäter“, so der Buchautor, hätten ihre ideologische Heimat in der NPD. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der erwähnte K. D., der seit 1997 in der Justizvollzugsanstalt Lübeck eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt. Er war wegen des Mordes an einem Polizisten verurteilt worden. Auf der Flucht vor der Polizei kam es zu einem Schusswechsel, bei dem ein Polizist getötet und ein weiterer schwer verletzt worden war. K. D. ist der Ansicht, der Artikel verstoße gegen presseethische Grundsätze. So sei sein Name in der Zeitung genannt worden, obwohl er sich in der Resozialisierungsphase befinde. Es sei falsch, ihn als „Doppelmörder“ zu bezeichnen. Wahrheitswidrig werde seine Einzeltäterschaft angezweifelt. Schließlich sage ihm die Zeitung eine Verbindung zur NPD nach, die es nie gegeben habe. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, dass die Redaktion nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt den Beitrag korrigiert, jedoch auf eine ausführliche Richtigstellung verzichtet habe, da dies die neuerliche Nennung des Namens von K. D. bedeutet hätte. Der Betroffene werde in dem Online-Beitrag nicht mehr als Doppelmörder bezeichnet.

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„Protokoll ihrer letzten Liebesnacht“

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Die letzte Liebesnacht der Nymphomanin“ über den Tod einer Frau, von der berichtet wird, sie sei sexsüchtig gewesen. Die Zeitung schildert „das Protokoll ihrer letzten Liebesnacht“. Der Autor stellt die spekulative Frage, ob „Dauersex – in Zusammenhang mit Alkohol und Drogen“ die Todesursache sein könne. Die Redaktion nennt den Vornamen, den abgekürzten Nachnamen sowie einen Spitznamen, das Alter und druckt ein Foto der Frau ab. Der Beschwerdeführer, ein Wissenschaftler vom Institut für Kultur- und Sozialanthropologie einer Universität, sieht presseethische Grundsätze verletzt. Die Zeitung verletze massiv Opfer- und Persönlichkeitsrechte. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Fotos der kranken Frau, die Schutz und Hilfe gebraucht hätte. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Frau habe in der Vergangenheit häufig mit ihrer Nymphomanie für Aufsehen gesorgt und sei bundesweit Thema in den Medien gewesen. Erstmals sei sie aufgefallen, als sie einen ihrer Liebhaber achtmal zum Liebesakt getrieben habe, bis dieser auf den Balkon geflohen sei und die Polizei zu Hilfe gerufen habe. Über diesen Vorfall hätten viele Medien bundesweit berichtet. Die Rechtsabteilung berichtet in ihrer Stellungnahme über ein weiteres Vorkommnis. Die Frau habe einen Mann aus Afrika anderthalb Tage lang eingesperrt, ihm das Handy abgenommen und ihn zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Dem Mann gelang die Flucht. Er rief die Polizei. Als die Beamten die Frau aufsuchen wollten, öffnete diese nackt die Tür und bot ihnen Sex an. Auch nach diesem Vorfall habe die Zeitung kein Foto von der Frau veröffentlicht, um ihre Persönlichkeitsrechte zu schützen. Der Abdruck sei erst nach ihrem Tod erfolgt. Auch posthum könne von einer Persönlichkeitsverletzung keine Rede sein. Die übergroße Sonnenbrille, die die Frau auf dem Foto trage, verhindere eine Identifizierung durch Außenstehende. Auch im Text habe die Redaktion darauf Rücksicht genommen, dass es sich bei dem Konsum von Rauschmitteln, aber auch bei der Sexsucht, um eine Krankheit handeln könne. Entsprechend zurückhaltend sei berichtet worden.

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Gewicht weg – „vor Glück geweint“

In der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung erscheinen Beiträge über Prominente, die stark abgenommen haben. Von einer Frau heißt es, sie habe „mit Weight Watchers 70 Pfund verloren“. Eine Nutzerin des Internet-Auftritts sieht einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion), weil gleich zwei „Promis“ in zeitlicher Nähe porträtiert worden seien und dabei die Firma Weight Watchers besonders hervorgehoben worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung, ist der Auffassung, dass die Redaktion nicht gegen das in Ziffer 7 definierte Trennungsgebot verstoßen habe. Die beiden Prominenten, eine TV-Moderatorin und ein Sportler, seien bekannte Persönlichkeiten und durch ihre Berufe seit Jahren in der Öffentlichkeit präsent. In beiden Fällen stellt die Rechtsabteilung ein öffentliches Informationsinteresse wegen des erheblichen Gewichtsverlustes fest. Aus Gründen der Vollständigkeit sei das konkrete Diät-Rezept genannt worden. Um einen werblichen Charakter in beiden Beiträgen zu vermeiden, habe die Redaktion die Firma Weight Watchers nur sehr dezent erwähnt. In einem Fall sei dem Beitrag sogar ein Extra-Kasten beigestellt worden, in dem die Redaktion zehn weitere Diät-Formen genannt habe. Es gehe also ganz klar um die grundsätzliche Möglichkeit der Gewichtsreduktion und nicht um Werbung für eine bestimmte Methode. Von Schleichwerbung könne nicht die Rede sein. Beide Beiträge seien von sachgerechten Informationen gekennzeichnet, die dem Interesse und der Aufklärung der Leser dienten. Es sei geradezu die Pflicht der Zeitung, die Leser umfassend zu informieren. Dazu gehöre eben auch die Erwähnung der konkreten Diät-Form. Das Weight-Watchers-Konzept werde dabei nicht angepriesen, sondern nur kurz erläutert. In beiden Berichten sei es nicht um die Diät-Firma gegangen, sondern vor allem um das neue Lebensgefühl der Prominenten und ihre Beweggründe für die persönliche Veränderung. (2012)

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Angehörige haben dem Abdruck zugestimmt

„Letzte Ruhe für zwei Sechsjährige“ titelt die Online-Ausgabe eines Magazins. Im Bericht geht es um die Beerdigung von zwei Opfern des Amoklaufes an einer Schule in Newtown (US-Bundesstaat Connecticut). Die Redaktion nennt die Namen beider Kinder. Eine achtteilige Fotostrecke zeigt Szenen von der Beerdigung. Zu erkennen sind Klassenkameraden und Eltern auf dem Weg zur Trauerfeier. Ein anderes Bild zeigt die Mutter eines der Opfer. Ein Nutzer des Internet-Auftritts des Magazins sieht in der Abbildung von trauernden Angehörigen und minderjährigen Klassenkameraden eine Verletzung presseethischer Grundsätze. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, die Fotos seien nicht durch unlautere Methoden beschafft worden. Sie verletzten auch nicht die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Der Amoklauf sei ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das umfangreich berichtet worden sei. Einige der Angehörigen und der Schulkameraden hätten auch gegenüber den Medien ihre Trauer zum Ausdruck gebracht. Die beanstandeten Fotos zeigten Szenen vor und nach der Beisetzung der beiden ermordeten Kinder, nicht jedoch während des Traueraktes. Es sei der Redaktion darum gegangen, zurückhaltend, aber erkennbar zu dokumentieren, was der Verlust von Schulkameraden für die überlebenden Schüler bedeute. Erst nach den in den USA veröffentlichten Bildern habe sich die Redaktion zur Veröffentlichung von Fotos in Deutschland entschieden.

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Veröffentlichung war sogar erwünscht

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Amoklauf von Newtown (US-Bundesstaat Connecticut) unter der Überschrift: „Das sind die Opfer des Wahnsinns-Killers“. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liegt bei den Opfern des Verbrechens. Die Zeitung nennt sie beim Namen und berichtet, wo und wie sie in der Schule gestorben sind. Zum Beitrag gehört eine Bildergalerie mit Fotos der toten Kinder. Vor- und Nachnamen werden genannt. Die Zeitung berichtet auch über den Täter und die Hintergründe der Tat. Eingeklinkt in den Text ist ein Foto des Täters. Ein Leser der Zeitung kritisiert die identifizierende Darstellung von insgesamt 13 Opfern des Amoklaufes. Er hält die Wiedergabe der Vor- und Nachnamen für presseethisch nicht vertretbar. Seine Kritik richtet sich nicht nur gegen die Darstellung der Opfer, sondern auch auf jene des Täters. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass die kritisierten Fotos von den engsten Angehörigen der Opfer den Medien zur Verfügung gestellt worden seien. Eine Veröffentlichung des Materials sei ausdrücklich gestattet, ja sogar erwünscht gewesen. Unbestritten sei das überragende öffentliche Informationsinteresse an dem Amoklauf von Newtown. Der Umgang mit Opfern sei in Ziffer 8, Richtlinie 8.1, klar geregelt. Ausnahmen könnten bei Personen der Zeitgeschichte oder bei besonderen Umständen gerechtfertigt sein. Diese Ausnahmen seien im Fall Newtown gegeben. Die von den Nachrichtenagenturen verbreiteten Fotos hätten den Vermerk „Provided by the family“ getragen. Die Redaktion habe darauf geachtet, dass nur Fotos mit diesem Hinweis veröffentlicht worden seien. Die betroffenen Familien seien nicht nur mit den Veröffentlichungen von Fotos und Namen einverstanden gewesen, sondern hätten vielmehr sogar gewollt, dass die Welt Anteil an ihrem Schicksal nehme. Über den Amokläufer durfte nach Meinung der Zeitung identifizierend berichtet werden, da er durch die Tat zweifellos zu einer Person der Zeitgeschichte geworden sei.

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Keine pauschale Diskriminierung

"Während des Massakers sagte er kein Wort“ – so überschreibt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins einen Bericht über das Massaker an einer Schule in Newtown im US-Bundesstaat Connecticut. Der Artikel ist auf den Täter fokussiert. Die Zeitschrift zeichnet mit Hilfe von Aussagen von Verwandten und Bekannten ein Bild über den emotionalen Zustand des Amokläufers. Eine Passage aus dem Artikel: „Einiges deutet darauf hin, dass Lanza am Asperger-Syndrom litt, einer bestimmten Form von Autismus. Möglicherweise habe Lanza eine Persönlichkeitsstörung gehabt, berichtet auch Associated Press. Die Nachrichtenagentur berief sich auf Polizeikreise.“ Ein Leser der Zeitschrift hält die Berichterstattung für undifferenziert. Auf der Basis nicht belegter Aussagen und Spekulationen werde ein Zusammenhang zwischen Menschen, die unter dem Asperger-Syndrom leiden, und Amokläufern hergestellt. Gerade ein derartiges Ereignis erfordere ein erhöhtes Maß an Sorgfalt in der Berichterstattung. Die Zeitschrift stelle Zusammenhänge her, die faktisch nicht zu belegen seien. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift reagiert auf die Beschwerde mit dem Argument, es sei in der Berichterstattung um eine individuelle Entwicklungsstörung, nicht jedoch um die Bewertung einer ethnischen oder sonstigen Minderheit gegangen. Das öffentliche Interesse kreise nach derartigen Verbrechen vorwiegend um die Frage, wie es zu dem Unfassbaren kommen konnte. So werde je nach Einzelfall über sämtliche Gesichtspunkte berichtet. Es würden Antworten auf Fragen gesucht, die dazu beitragen könnten, solche Taten zu erklären. Die Zeitschrift widerspricht der Argumentation des Beschwerdeführers, der kritisierte Bricht stelle über die konkrete Tatkonstellation hinaus einen Zusammenhang her zwischen Menschen mit Asperger-Syndrom und Amokläufern her.

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