Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Redaktion hat sich einseitig informiert

Gedruckt und Online veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Bericht unter der Überschrift „Soziales Engagement in Kenia“. Es geht um die Bedingungen, unter denen eine Firma in dem afrikanischen Staat Schnittrosen produzieren lässt. Der Beitrag enthält positive Einschätzungen, abgegeben vom Inhaber des Betriebes. Dieser spricht von einer Vorzeigefarm, die demnächst das Fairtrade-Siegel erhalten werde. Zum Beitrag gestellt ist ein Interview, in dem die Redaktion den Inhaber ausführlich zu Wort kommen lässt. Die Fotos zum Bericht stammen von der Firma selbst. In der Printausgabe ist zudem ein Hinweis auf die Website des Unternehmens zu finden. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Werbung für das Unternehmen. Zudem würden PR-Bilder veröffentlicht. Der Artikel sei unkritisch und nicht ausreichend distanziert. Die Redaktion habe nicht in Afrika recherchiert. Insgesamt bestehe an der Veröffentlichung kein öffentliches Interesse. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht. Die Redaktion habe sehr wohl recherchiert, nachdem sich Leser mit kritischen Anmerkungen über die Firma an die Zeitung gewandt hätten. Dabei habe sich herausgestellt, dass sich die Leser auf eine Reportage des regionalen Fernsehens berufen. In der Sendung seien die Arbeitsbedingungen auf einer Farm kritisiert worden, mit der das im Bericht behandelte Unternehmen gar nichts zu tun habe. Die Redaktion habe daraufhin mit dessen Geschäftsführung gesprochen. Ergebnis sei der nunmehr kritisierte Bericht. Richtig sei, dass die Redaktion nicht vor Ort recherchiert habe. Darauf habe die Zeitung mit Rücksicht auf die personellen und finanziellen Ressourcen einer Lokalredaktion verzichtet, obwohl ihr das entsprechende Angebot von der Unternehmensleitung gemacht worden sei. Die Geschäftsführung sei auf alle kritischen Aspekte angesprochen worden. Keine der gestellten Fragen sei unbeantwortet geblieben.

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Umstrittenes Bild entstand im Studio

Eine Fachzeitschrift erinnert an den fünfzigsten Jahrestag des ersten Rolling-Stones-Konzerts im Londoner Marquee-Club. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto der Stones. Im Text steht, dass sich die Rockmusiker aus Anlass des Jubiläums noch einmal vor die Tür des inzwischen geschlossenen Clubs gestellt hätten. Das Foto sei auf Facebook zu sehen. Der Link zu Facebook wird angegeben. Ein Leser hält das Foto für eine Montage, da der Marquee-Club nicht mehr existiere. Dort befinde sich jetzt eine Bank. Das Bild erwecke beim Leser jedoch einen dokumentarischen Eindruck. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass das Foto erkennbar im Studio aufgenommen worden sei. Die Band habe sich noch einmal vor der Kulisse der im Studio nachgestellten Frontoptik des Marquee-Clubs fotografieren lassen. Die Redaktion habe bei ihrer Erläuterung nicht vom Originalschauplatz gesprochen. Sowohl im Presse- als auch im Wettbewerbsrecht führe nicht automatisch jede unzutreffende Behauptung oder ein unzutreffender Eindruck zu einer rechtlichen Konsequenz. Dies müsse auch für die Presseethik gelten.

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Bezeichnung „Pinkelpapst“ in einer Glosse

In der Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung erscheint eine Glosse, deren Autor sich mit dem Papst-Titel einer Satire-Zeitschrift beschäftigt. Diese hatte den Papst mit einer weißen Soutane gezeigt, die in Schritthöhe eine gelbe Verfärbung aufwies. Auf der Rückseite der Zeitschrift war der Papst von hinten mit braunverschmutzter Soutane zu sehen. Der Text zu beiden Motiven wies darauf hin, dass man nunmehr die undichten Stellen im Vatikan gefunden habe. (Wegen dieser Veröffentlichung haben sich 182 Beschwerdeführer an den Presserat gewandt, der gegen die Zeitschrift eine öffentliche Rüge aussprach.) Die Glosse enthält die folgende Passage: „Das Problem des Pinkelpapstes besteht nun freilich darin, dass er auf Schritt und Tritt von rudelweisen Wächtern, Aufpassern, Reinigern, Warnrufern und Kittelwechslern umgeben ist.“ Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass der Beitrag die Menschenwürde des Papstes verletze. Zudem würden die Gefühle der Gläubigen geschmäht. Für die Zeitung nimmt deren Justitiar Stellung. Er vertritt die Auffassung, dass die Zeitung mit dieser Glosse nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen habe. Der einzige Beschwerdegrund ist aus seiner Sicht, dass zur Beschreibung der gerichtlichen Auseinandersetzung um das umstrittene Titelbild „Parallelen zum Lichtenhagener Pogrom“ gezogen, Vertreter der katholischen Kirche als „heilige Leberwürste“ bezeichnet werden und der Papst selbst als „Symbolfigur homophober, sexistischer und sonstiger faschistoider Ausgrenzungsstrategen“ eingeordnet werde. Das beeinträchtige jedoch weder die Menschenwürde des Einzelnen, geschweige denn der gesamten Katholischen Kirche. Durch die Glosse würden keine religiösen Überzeugungen geschmäht. Diese Werturteile hätten einen unbestreitbaren Tatsachenkern, gehöre es doch zur Bigotterie der Katholischen Kirche als Institution, einerseits z. B. Homosexuelle in ihren eigenen Reihen nicht zu dulden, andererseits aber immer wieder durch Missbrauchsskandale in Erscheinung zu treten. Und weder das Zölibat noch der Ausschluss von Frauen aus geistlichen Ämtern der Katholischen Kirche dürften dem Gesetzgeber in den Sinn gekommen sein, als er das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz formuliert habe. Die Diskrepanz zwischen den Forderungen des eigenen Glaubensbekenntnisses und der Realität einer modernen Gesellschaft legitimierten durchaus eine Bezeichnung wie „heilige Leberwürste“ in Anspielung auf die sprichwörtlichen „beleidigte Leberwürste“ für offizielle Vertreter der Kirche, wenn sie einen entsprechenden Prozess anstrengen.

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Betroffene müssen einverstanden sein

Eine Wochenzeitung veröffentlicht in ihrer Online-Ausgabe Namen, Adressen und Geburtsdaten von Alters- und Hochzeitsjubilaren. Ein Leser moniert die Veröffentlichung der Adressdaten seiner Mutter. Sie habe nie eine Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben. Der Beschwerdeführer hat die Zeitung um Löschung gebeten. Der Chefredakteur der Zeitung gibt an, in seiner Zeitung, aus der die heutige Wochenzeitschrift hervorgegangen sei, würden seit 60 Jahren Glückwünsche zu hohen Geburtstagen veröffentlicht. Das tue die Redaktion nicht von sich aus, sondern nur, wenn die Angehörigen oder eine sogenannte „Kreisgemeinschaft“, der die Jubilarin oder der Jubilar angehört, den entsprechenden Wunsch äußerten. Es herrsche dabei kein Automatismus. Jedes Jahr müsse die Redaktion aufs Neue darüber informiert werden, ob der Wunsch nach einer Veröffentlichung weiterhin bestehe. Die Redaktion gehe davon aus, dass derjenige, der einen Geburtstagswunsch aufgebe, dazu das Einverständnis des Jubilars habe. Seit einem Jahr erfolge die Nennung der Jubilare ohne Angabe der Anschrift. Die bislang geübte Praxis sei im Grundsatz nie beanstandet worden. Die Glückwunschseite erfreue sich im Gegenteil bei der Leserschaft großer Beliebtheit. Dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Löschung der Daten seiner Mutter habe die Redaktion sofort entsprochen.

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Kandidatin der Linken blieb außen vor

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Und doch sind sie alle irgendwie unverwechselbar“ über ein Spitzengespräch von Politikern und Journalisten im Vorfeld einer Landtagswahl. Der Artikel ist mit einem Foto aus einer TV-Sendung „Wahlarena 2012“ bebildert. Darauf sind Politiker von der SPD, den Grünen, der CDU, der FDP und der Piratenpartei zu sehen. Die Bildunterschrift beginnt mit dem Satz: „So sah es bei der Wahlarena 2012 (…) in dieser Woche aus.“ Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, die Organisation des Pressegesprächs, über das hier berichtet werde, verstoße gegen den Pressekodex. Es habe ohne die Spitzenkandidatin der Linken stattgefunden. Der Beschwerdeführer vermutet, sie sei bewusst nicht zu dem Pressegespräch eingeladen worden. Die Zeitung klammere bewusst eine unliebsame politische Position aus der Berichterstattung aus. Außerdem verstoße die Zeitung mit der Textbebilderung gegen den Pressekodex. Der Artikel sei um ein Foto aus der TV-Sendung „Wahlarena 2012“ ergänzt worden. Das Foto entspreche jedoch nicht der Pflicht zur wahrhaftigen Berichterstattung. Die Kandidatin sei in der Sendung „Wahlarena 2012“ zu sehen gewesen. Die Zeitung habe sie – sie saß außen – weggeschnitten. Der Bildtext führe den Leser in die Irre. Er müsse den Eindruck haben, als sei die Linke in der TV-Sendung nicht vertreten gewesen. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, es habe sich nicht um eine Podiumsdiskussion gehandelt, sondern um aufeinanderfolgende Einzelgespräche. Die Vertreterin der Linken sei an diesem Tag nicht unter den Gesprächspartnern gewesen und habe folglich auch nicht in der Berichterstattung erscheinen können. Den Hintergrund des beanstandeten Fotos erläutert der Chefredakteur so: Man habe die fünf Gesprächspartner auf der Seite im Bild zeigen wollen. Aus Gründen des besseren Layouts habe man sich entschieden, ein aktuelles Bild – das aus der Wahlarena - zu verwenden. Im Bildtext sei genau erklärt worden, wo es entstanden und dass es auf die fünf Spitzenkandidaten beschränkt worden sei. Aus einer pragmatischen und völlig harmlosen Entscheidung für ein bestimmtes Foto werde hier grundlos ein Zensur- und Manipulationsvorwurf inszeniert. (0288/12/2)

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Kandidatin der Linken blieb außen vor

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Und doch sind sie alle irgendwie unverwechselbar“ über ein Spitzengespräch von Politikern und Journalisten im Vorfeld einer Landtagswahl. Der Artikel ist mit einem Foto aus einer TV-Sendung „Wahlarena 2012“ bebildert. Darauf sind Politiker von der SPD, den Grünen, der CDU, der FDP und der Piratenpartei zu sehen. Die Bildunterschrift beginnt mit dem Satz: „So sah es bei der Wahlarena 2012 (…) in dieser Woche aus.“ Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, die Organisation des Pressegesprächs, über das hier berichtet werde, verstoße gegen den Pressekodex. Es habe ohne die Spitzenkandidatin der Linken stattgefunden. Der Beschwerdeführer vermutet, sie sei bewusst nicht zu dem Pressegespräch eingeladen worden. Die Zeitung klammere bewusst eine unliebsame politische Position aus der Berichterstattung aus. Außerdem verstoße die Zeitung mit der Textbebilderung gegen den Pressekodex. Der Artikel sei um ein Foto aus der TV-Sendung „Wahlarena 2012“ ergänzt worden. Das Foto entspreche jedoch nicht der Pflicht zur wahrhaftigen Berichterstattung. Die Kandidatin sei in der Sendung „Wahlarena 2012“ zu sehen gewesen. Die Zeitung habe sie – sie saß außen – weggeschnitten. Der Bildtext führe den Leser in die Irre. Er müsse den Eindruck haben, als sei die Linke in der TV-Sendung nicht vertreten gewesen. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, es habe sich nicht um eine Podiumsdiskussion gehandelt, sondern um aufeinanderfolgende Einzelgespräche. Die Vertreterin der Linken sei an diesem Tag nicht unter den Gesprächspartnern gewesen und habe folglich auch nicht in der Berichterstattung erscheinen können. Den Hintergrund des beanstandeten Fotos erläutert der Chefredakteur so: Man habe die fünf Gesprächspartner auf der Seite im Bild zeigen wollen. Aus Gründen des besseren Layouts habe man sich entschieden, ein aktuelles Bild – das aus der Wahlarena - zu verwenden. Im Bildtext sei genau erklärt worden, wo es entstanden und dass es auf die fünf Spitzenkandidaten beschränkt worden sei. Aus einer pragmatischen und völlig harmlosen Entscheidung für ein bestimmtes Foto werde hier grundlos ein Zensur- und Manipulationsvorwurf inszeniert. (0287/12/2)

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Fehler: Statt Hannah K. wurde Hannah W. gezeigt

Ein Tötungsdelikt ist gedruckt und online Thema in einer Boulevardzeitung. Es geht darum, dass ein Mann eine Mitbewohnerin getötet habe und dann aus dem Fenster gesprungen sei. Bei dem Opfer handele es sich – so die Zeitung – um eine freie Künstlerin, die Textil- und Flächendesign studiert habe. Der Bericht enthält das unverfremdete Porträtfoto einer jungen Frau, deren Bild ihrem Blog entstammt. Dieser enthält die Angaben, die die Zeitung wiedergibt. Drei Tage später muss die Redaktion einräumen, dass ihr eine Fotoverwechslung unterlaufen ist. Statt der getöteten Hannah K. habe die Redaktion eine Hannah W. gezeigt. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, der Bericht verletze die Menschenwürde des Opfers und der tatsächlich gezeigten Person. Er sieht die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex verletzt. Zur Erlangung des Fotos und der biographischen Angaben seien unlautere Recherchemethoden eingesetzt worden. Die Veröffentlichung des Fotos verletze die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Die Darstellung der Vorgänge verstoße zudem gegen das Verbot von Sensationsberichterstattung. Schließlich habe die Redaktion gegen die Pflicht zur Richtigstellung verstoßen. Diese hätte auf der Titelseite in gleicher Größe wie die ursprüngliche Berichterstattung erfolgen müssen. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezeichnet die Fotoverwechslung als schwerwiegenden Fehler, der trotz des hohen Drucks der tagesaktuellen Produktion nicht hätte passieren dürfen. Die Redaktionen in Print und Online hätten alles getan, um den Fehler so schnell wie möglich und in angemessenem Umfang richtigzustellen. Die Redaktionen hätten sich bei den Lesern und bei der Betroffenen entschuldigt. Der Verlag habe gegenüber der fälschlicherweise im Bild gezeigten Frau eine Unterlassungserklärung abgegeben. Auch wenn der bedauerliche Fehler der Redaktionen nicht rückgängig zu machen sei, hätten diese doch alles in ihrer Macht Stehende getan, um zumindest die Folgen der Berichterstattung für die Betroffene abzumildern. Die Print- und die Online-Redaktion bitten den Presserat, von einer Sanktion abzusehen. Insbesondere eine Rüge würde das Ziel der Redaktionen konterkarieren, der betroffenen Frau wieder ein unbeschwertes Leben und ein schnelles Vergessen des Fehlers zu ermöglichen.

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Fehler: Statt Hannah K. wurde Hannah W. gezeigt

Ein Tötungsdelikt ist gedruckt und online Thema in einer Boulevardzeitung. Es geht darum, dass ein Mann eine Mitbewohnerin getötet habe und dann aus dem Fenster gesprungen sei. Bei dem Opfer handele es sich – so die Zeitung – um eine freie Künstlerin, die Textil- und Flächendesign studiert habe. Der Bericht enthält das unverfremdete Porträtfoto einer jungen Frau, deren Bild ihrem Blog entstammt. Dieser enthält die Angaben, die die Zeitung wiedergibt. Drei Tage später muss die Redaktion einräumen, dass ihr eine Fotoverwechslung unterlaufen ist. Statt der getöteten Hannah K. habe die Redaktion eine Hannah W. gezeigt. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, der Bericht verletze die Menschenwürde des Opfers und der tatsächlich gezeigten Person. Er sieht die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex verletzt. Zur Erlangung des Fotos und der biographischen Angaben seien unlautere Recherchemethoden eingesetzt worden. Die Veröffentlichung des Fotos verletze die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Die Darstellung der Vorgänge verstoße zudem gegen das Verbot von Sensationsberichterstattung. Schließlich habe die Redaktion gegen die Pflicht zur Richtigstellung verstoßen. Diese hätte auf der Titelseite in gleicher Größe wie die ursprüngliche Berichterstattung erfolgen müssen. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezeichnet die Fotoverwechslung als schwerwiegenden Fehler, der trotz des hohen Drucks der tagesaktuellen Produktion nicht hätte passieren dürfen. Die Redaktionen in Print und Online hätten alles getan, um den Fehler so schnell wie möglich und in angemessenem Umfang richtigzustellen. Die Redaktionen hätten sich bei den Lesern und bei der Betroffenen entschuldigt. Der Verlag habe gegenüber der fälschlicherweise im Bild gezeigten Frau eine Unterlassungserklärung abgegeben. Auch wenn der bedauerliche Fehler der Redaktionen nicht rückgängig zu machen sei, hätten diese doch alles in ihrer Macht Stehende getan, um zumindest die Folgen der Berichterstattung für die Betroffene abzumildern. Die Print- und die Online-Redaktion bitten den Presserat, von einer Sanktion abzusehen. Insbesondere eine Rüge würde das Ziel der Redaktionen konterkarieren, der betroffenen Frau wieder ein unbeschwertes Leben und ein schnelles Vergessen des Fehlers zu ermöglichen.

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Karikatur zum Ritual der Beschneidung

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht gedruckt und online eine Karikatur. Diese zeigt einen Geistlichen, der einem jungen Mann den Penis mit einem Messer abgetrennt hat. Der Geistliche sagt: „Oh-Oh, heute ist nicht mein Tag!“ Darauf antwortet der junge Mann: „Kopf hoch, es wird bald nicht mehr strafbar!“ Dazu erreichen den Presserat drei Beschwerden. Ein Leser der Zeitung hält die Karikatur für grob antisemitisch. Er sieht Menschen muslimischen und jüdischen Glaubens in ihrer Ehre verletzt. Aus Sicht eines anderen Beschwerdeführers gaukelt die Darstellung dem Leser vor, es gehe bei der Beschneidungsdiskussion darum, Regelungen für Menschen zu finden, die volljährig seien und sich schon verbal differenziert äußern könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr gehe es um Kleinstkinder, die sich nicht zu dem Eingriff äußern könnten. Auch sei es bei dem Kölner Gerichtsurteil um die ärztlich vollzogene Beschneidung gegangen. Auf der Karikatur jedoch sei kein Mediziner zu sehen. Die Zeichnung diene dazu, den religiösen Ritus an sich zu verunglimpfen, indem unsteriles Arbeiten, Fahrlässigkeit und fehlende Ausbildung unterstellt würden. Nach Auffassung eines weiteren Lesers schüre die Karikatur Hass gegen Juden und Muslime. Sie entstelle die Beschneidung zur Kastration und bediene damit Ängste. Die Darstellung unterstelle fehlende Ethik und mangelnde Gesetzestreue. Die Rechtsabteilung des Verlages vertritt die Meinung, die Karikatur schmähe keine religiöse Weltanschauung. Eine Schmähung setze eine gravierende herabsetzende Äußerung voraus. Eine solche liege hier nicht vor. Die Zeitung glaubt, der Aussagekern der Zeichnung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Zeichner greife die aktuelle Debatte um eine mögliche Strafbarkeit der Beschneidung auf. Er lasse diverse Deutungsmöglichkeiten zu. Es gehe um die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema, nicht jedoch um die Schmähung einzelner Personen.

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Karikatur zum Ritual der Beschneidung

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht gedruckt und online eine Karikatur. Diese zeigt einen Geistlichen, der einem jungen Mann den Penis mit einem Messer abgetrennt hat. Der Geistliche sagt: „Oh-Oh, heute ist nicht mein Tag!“ Darauf antwortet der junge Mann: „Kopf hoch, es wird bald nicht mehr strafbar!“ Dazu erreichen den Presserat drei Beschwerden. Ein Leser der Zeitung hält die Karikatur für grob antisemitisch. Er sieht Menschen muslimischen und jüdischen Glaubens in ihrer Ehre verletzt. Aus Sicht eines anderen Beschwerdeführers gaukelt die Darstellung dem Leser vor, es gehe bei der Beschneidungsdiskussion darum, Regelungen für Menschen zu finden, die volljährig seien und sich schon verbal differenziert äußern könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr gehe es um Kleinstkinder, die sich nicht zu dem Eingriff äußern könnten. Auch sei es bei dem Kölner Gerichtsurteil um die ärztlich vollzogene Beschneidung gegangen. Auf der Karikatur jedoch sei kein Mediziner zu sehen. Die Zeichnung diene dazu, den religiösen Ritus an sich zu verunglimpfen, indem unsteriles Arbeiten, Fahrlässigkeit und fehlende Ausbildung unterstellt würden. Nach Auffassung eines weiteren Lesers schüre die Karikatur Hass gegen Juden und Muslime. Sie entstelle die Beschneidung zur Kastration und bediene damit Ängste. Die Darstellung unterstelle fehlende Ethik und mangelnde Gesetzestreue. Die Rechtsabteilung des Verlages vertritt die Meinung, die Karikatur schmähe keine religiöse Weltanschauung. Eine Schmähung setze eine gravierende herabsetzende Äußerung voraus. Eine solche liege hier nicht vor. Die Zeitung glaubt, der Aussagekern der Zeichnung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Zeichner greife die aktuelle Debatte um eine mögliche Strafbarkeit der Beschneidung auf. Er lasse diverse Deutungsmöglichkeiten zu. Es gehe um die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema, nicht jedoch um die Schmähung einzelner Personen.

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