Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Diverse Prominente sind zugegen, als ein neues Auto vorgestellt wird. Sie sollen auf die Frage antworten, welchen Wagen sie fahren. Die Zeitung schwärzt Marken bzw. Typen. In einer Bildunterschrift erklärt die Redaktion das Schwärzen. Man wolle der Gefahr entgehen, wegen Schleichwerbung Probleme zu bekommen. Zum Bericht gestellt ist ein großes Foto, das drei Prominente zeigt, die auf der Motorhaube eines Autos sitzen. An der Stelle des sonst üblichen amtlichen Kennzeichens ist ein Hinweis zu erkennen, um welchen Wagen eines bestimmten Herstellers es sich hier handelt. Ein Leser der Zeitung sieht Schleichwerbung für den Autohersteller. Die Chefredaktion teilt mit, dass die Schwärzungen im Bericht als Gag gedacht gewesen seien. Da der Artikel publizistisch veranlasst gewesen sei, hätte man auch ohne Schwärzungen berichten können. Für die Leser sei es interessant gewesen zu erfahren, dass manche Prominente von dem Autohersteller dauerhaft und kostenlos ein Fahrzeug gestellt bekommen. Zu diesen dürfe sich die Autorin des Beitrages nicht zählen. Auch habe die Zeitung keinen sonstigen geldwerten Vorteil für die Veröffentlichung erhalten. Von Schleichwerbung könne daher keine Rede sein. (2011)
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Die Kinderseite einer Regionalzeitung enthält einen Beitrag unter der Überschrift „Karl-Theodor zu Guttenberg und der Doktortitel“. Der Autor erklärt den Vorgang und trifft die Feststellung, dass Feinde des Politikers diesem schaden wollten, als sie das Plagiat aufdeckten. Die „Feinde“ seien „neidisch auf den guten Ruf“ des Politikers. Es sei „gemein“ gewesen, in der Doktorarbeit nach Fehlern zu suchen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine polemische Darstellung zugunsten des einstigen Ministers. Diejenigen, die sein Abschreiben aufgedeckt hätten, würden verleumdet. Ein solcher Artikel, noch dazu auf der Kinderseite, entspreche nicht dem erforderlichen Niveau neutraler Berichterstattung. Der Chefredakteur erklärt, dass ein Artikel, der sich an Kinder richte, von vornherein eine andere Diktion habe als Beiträge auf den Politikseiten. Die Redaktion versuche, mit einfachen Worten den Kindern Vorgänge aus der Politik verständlich zu machen. Im Großen und Ganzen sei die Guttenberg-Affäre in dem Beitrag gut dargestellt worden. Allerdings sei die Chefredaktion mit einzelnen Passagen im Artikel „auch nicht glücklich“. Ein Versäumnis bei der redaktionellen Abnahme habe dazu geführt, dass die beanstandeten Kommentierungen ins Blatt gerutscht seien. Dass „Feinde“ am Werk gewesen seien, die „gemein“ dem Minister schaden wollten, treffe sicher nicht den Kern der Affäre. Diese Passagen hätte man gerade Kindern, die Texte gutgläubig lesen, nicht vorsetzen sollen. Als Zeichen der Einsicht habe die Redaktion zwei sehr kritische Leserbriefe zu dem Beitrag veröffentlicht. Einer der Briefe stamme von dem Beschwerdeführer. Gleichzeitig habe die Chefredaktion diesem geschrieben und ihm die Hintergründe der Angelegenheit erläutert. (2011)
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„Mutter überzeugt: Sohn wurde in den Selbstmord gemobbt“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um einen 13-Jährigen, der sich vor einen Zug geworfen hatte, nachdem er von Klassenkameraden auf Facebook als schwul bezeichnet worden war. Gegenüber der Redaktion äußert sich die Mutter. Detailliert beschreibt die Zeitung die Umstände des Suizids. Ein Leser des Blattes sieht in der ausführlichen Beschreibung der Umstände des Selbstmordes Ziffer 8, Richtlinie 8.5, des Pressekodex (Selbsttötung) und 11 (Sensationsberichterstattung) verletzt. Textprobe: „Welche Gedanken müssen ihm in diesem Minuten durch seinen Kopf gegangen sein? Wie einsam und verzweifelt muss er durch die Dunkelheit gelaufen sein? Bei diesen Fragen versagt auch heute noch die Stimme seiner Mutter. (…) legt sich auf die Gleise. Er hört noch das Rattern der Lok. Er spürt das Vibrieren der Gleise. Und sieht nicht auf. Zu schwer ist ihm das Leben geworden. Es ist 21.30 Uhr.“ Die Schilderung des Geschehens durch die Redaktion widerspreche – so der Beschwerdeführer – allen Empfehlungen von Psychiatern zur Suizid-Berichterstattung. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht den Pressekodex nicht verletzt. Der Beitrag gebe auf sachliche Weise eine genaue Beschreibung der Selbsttötung und beachte die gebotene Zurückhaltung. Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, über die Hintergründe dieser besonders tragischen Selbsttötung informiert zu werden. Es müsse möglich sein, die Lebensgeschichte des Mobbing-Opfers und die Umstände des Suizids publik zu machen. Es sei ein Anliegen der Mutter gewesen, diese Geschichte zu erzählen. Sie habe sich bewusst drastisch geäußert, um so andere Familien wachzurütteln. Anhand des tragischen Einzelfalls weise die Redaktion auf die Gefahren sozialer Netzwerke für Jugendliche hin. Die kritisierte Textpassage ändere nichts an dieser Beurteilung. Sie diene dazu, den Lesern das Ausmaß der Verzweiflungstat vor Augen zu führen. (2011)
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Eine Sonntagszeitung veröffentlicht eine Beilage zum Thema „Erneuerbare Energien“. In der Kopfzeile der Beilage steht „Eine Beilage der GGMS“. Diese umfasst vier Seiten. Auf der letzten Seite steht unten die Erläuterung des Begriffes GGMS: „Eine Beilage der Georg Gafron Media-Service GmbH“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die mangelnde Trennung zwischen Redaktion und Werbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Trennung sei für den normalen Leser nicht mehr zu erkennen. Der Leser erwarte, dass es sich um eine redaktionelle Beilage handele. Es sei auch kein Hinweis darauf enthalten, mit welcher finanziellen Hilfe die Beilage entstanden sei. Wen es sich hier um eine Eigenbeilage handele, die durch die Zeitung selbst finanziert werde und die Meinung der Redaktion wiedergebe, dass sollte dies auch entsprechend vermerkt werden, meint der Beschwerdeführer. Der Geschäftsführer der Zeitung erläutert in seiner Erwiderung, woran die Sonderbeilage zu erkennen sei. Auf allen vier Seiten befinde sich am Kopf jeweils der Beilagenhinweis „Eine Beilage der GGMS“. Spaltenbreite und Schriftbild unterschieden sich überdies vom üblichen redaktionellen Umfeld. Auf der vierten Seite stehe das Impressum, in dem die vier Seiten zusätzlich als Beilage der „Georg Gafron Medien-Service GmbH“ ausgewiesen seien. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde unbegründet. (2011)
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In der Bildungsbeilage einer überregionalen Zeitung findet sich die ganzseitige Anzeigenseite eines bekannten Schulranzenherstellers. Weiter hinten im Blatt berichtet die Redaktion über die Geschichte der Schultasche, wobei sie den inserierenden Produzenten erwähnt. An anderer Stelle veröffentlicht die Zeitung das Interview mit einer Ärztin, die eine Aktion eines Schreibgeräteherstellers bewertet. In einem anderen Artikel geht es um die Arbeit der Stiftung einer Unternehmensberatung. Beide Beiträge sind mit dem Begriff „Sonderthema“ gekennzeichnet. Im Impressum der Beilage steht dieser Hinweis: „Es ist eines von mehreren Sonderthemen in dieser Ausgabe, die unser Magazin (…) unterstützen. Ein Leser der Ausgabe kritisiert mehrere Verstöße gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Im Beitrag über die Geschichte des Schulranzens werde als einziger Hersteller, verbunden mit positiven Aussagen, derjenige genannt, der in der Beilage mit einer ganzseitigen Anzeige vertreten ist. Auch andere, mit dem Begriff „Sonderthema“ gekennzeichnete Beiträge stoßen auf die Kritik des Beschwerdeführers. Aus seiner Sicht ersetzt diese Art der Kennzeichnung nicht die üblichen Hinweise „Anzeige“ oder „Verlagssonderveröffentlichung“. Die Formulierung „unterstützen“ im Impressum verschleiere mehr als sie klarstelle. Wahrscheinlich seien finanzielle Zuwendungen gemeint. Der für die Beilage verantwortliche Redakteur hält es für weltfremd, über neue und innovative Lernmethoden zu informieren, ohne sie beim Namen zu nennen. Die ganzseitige Anzeige des Schulranzenherstellers stehe in keinem Zusammenhang mit dem Bericht über die Geschichte der Schultasche. Die Firma werde nur beispielhaft genannt. Den Vorwurf in den anderen vom Beschwerdeführer genannten Fällen weist der Redakteur als unbegründet zurück. Schleichwerbung sei in keinem der genannten Fälle im Spiel. (2011)
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht eine Strecke mit 18 Fotos von einer NPD-Demonstration. Das dritte Bild zeigt einen am Boden liegenden Mann, der von einem Polizisten festgehalten wird. Der Abgebildete sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Er – der am Boden Liegende - sei zu erkennen. Der Leser erfahre nicht, was ihm vorgeworfen werde. Hier gelte die Unschuldsvermutung. Die Beschwerde fußt auf den Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. In der Vorprüfung wurde das Beschwerdeverfahren auf die Ziffer 8 des Pressekodex eingeschränkt. Hinweise auf einen Verstoß gegen das Gebot der Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 gab es nicht. Die Zeitung zeigt die Festnahme des Mannes. Sie trifft jedoch keine Aussage darüber, ob der Festgenommene schuldig ist oder nicht. Die zuständige Ressortleiterin der Zeitung hat kein Verständnis dafür, dass die Beschwerde erst über den Presserat an die Redaktion gelangt sei. In der Redaktion gelte das Prinzip, dass Fotos aus Online-Strecken ohne Nachfrage entfernt würden, wenn jemand darum bitte. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nicht zu identifizieren. Zudem handele es sich nicht um eine Festnahme, sondern um eine Überprüfung, bei der es noch gar nicht um Schuld oder Unschuld gehe. Die Bilder seien Teil einer Dokumentation einer Demonstration, die im öffentlichen Raum stattgefunden habe. Wer daran teilnehme, müsse in Kauf nehmen, fotografiert zu werden. (2011)
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Ein Grünen-Politiker vergleicht in einer Ratssitzung die Mitglieder der Fraktion „Freie Wählergruppe“ mit Al-Kaida. Die örtliche Zeitung kritisiert in einem Kommentar, dass der Lokalpolitiker sich nach dieser Beleidigung nicht bei seinen FWG-Kollegen entschuldigt habe. Diese Behauptung weist der Kommunalpolitiker von den Grünen und in diesem Fall Beschwerdeführer zurück. In seinem folgenden Redebeitrag im Rat habe er sein Bedauern zum Ausdruck gebracht und von einer satirisch gemeinten Äußerung gesprochen. Darüber habe die Zeitung nicht berichtet, so dass der Kommentar einseitig sei. Der stellvertretende Chefredakteur der Regionalzeitung sieht keine Rechercheregeln verletzt. Die Redaktion habe am Tag der Veröffentlichung mehrere Anrufe empörter Sitzungsteilnehmer erhalten. Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der FWG habe eine formelle und offizielle Entschuldigung des Grünen-Politikers gefordert. Offensichtlich hätten die FWG-Fraktionsmitglieder die Entschuldigung des Grünen nicht als solche wahrgenommen. Nachdem auch nach der Aufforderung keine offizielle Entschuldigung erfolgt sei, habe die Redaktion den kritisierten Beitrag gebracht. Erst danach sei die Redaktion darüber unterrichtet worden, dass es in der fraglichen Sitzung wohl doch eine Entschuldigung gegeben habe. Auch darüber habe die Redaktion ihre Leser informiert. (2011)
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„Meine Schwester hat ihr Kind krank gemacht“ – unter dieser Überschrift lässt eine Zeitschrift eine junge Frau zu Wort kommen. Sie schildert, wie sie dahinter gekommen ist, dass ihre Schwester ihr eigenes Kind immer wieder krank machte. Dem Text beigefügt ist ein großes Foto, das Mutter und Sohn zeigt. Bildtext: „So glücklich waren Paul und seine Mama nur etwa neun Monate lang. Danach begann Gitte damit, ihr Kind systematisch krank zu quälen“. Die Mutter soll dem Kind Abführmittel gegeben haben, damit es krank wird. Ein weiterer Vorwurf: Sie soll die Hand des Kindes so brutal gequetscht haben, dass große Flecken auf der Haut entstanden. Experten werden in dem Beitrag zitiert, die davon ausgingen, dass Mütter Aufmerksamkeit und Anerkennung suchten, und dafür in Kauf nähmen, dass ihr Kind leiden müsse. Sie sprechen vom sogenannten „Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom“, hinter dem sich eine besonders brutale Form der Kindesmisshandlung verberge. Weiter wird beschrieben, welche Leiden erfunden würden und dass Erkrankungen der Mütter dahinter steckten. Experten hätten herausgefunden, dass solche Mütter in ihrer Jugend häufig selbst vernachlässigt worden seien. Der regionale Kinderschutzbund beschwert sich über den Beitrag und spricht von einer unangemessen sensationellen Darstellung. Weder die Mutter noch ein Arzt kämen zu Wort. Auch werde kein Jugendamt genannt. Beim Jugendamt der Stadt, in deren Umland die im Bericht zu Wort kommende Schwester wohne, habe man nachgefragt und die Auskunft bekommen, dass ein Fall des „Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms“ dort nicht bekannt sei. Die Darstellung der Zeitschrift schüre Ängste und werbe förmlich für die Krankheit. Für die Arbeit des Kinderschutzbundes und die Hilfestellung für betroffene Frauen sei die Berichterstattung sehr abträglich. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, der kritisierte Artikel stamme von einer freien Mitarbeiterin, die die Story frei erfunden habe. Die Redaktion habe sich von ihr getrennt, um zu verhindern, dass sich ähnliches wiederholt. (2011)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Gaddafi ist tot“. Er enthält Fotos, die teilweise den noch lebenden und schließlich toten Diktator zeigen. Auf der Startseite ist der frühere libysche Staatschef blutend und mit schwerer Kopfwunde zu sehen. Ein Nutzer des Internet-Auftritts vermutet einen Verstoß gegen die Ziffer 11 des Pressekodex, da er die Darstellung als unzumutbare Sensationsberichterstattung ansieht. Es spreche gegen die Menschenwürde, tote Menschen abzubilden, auch wenn sie zu Lebzeiten Diktatoren gewesen seien. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet von vielen kritischen Reaktionen als Folge der Veröffentlichung. Auch innerhalb der Redaktion sei das Thema heiß diskutiert worden, denn es gebe natürlich auch im Boulevardjournalismus Grenzen dessen, was man zeigen dürfe. Das kritisierte Foto sei ein wichtiges Dokument der Zeitgeschichte. Die Redaktion verweist in diesem Zusammenhang auf die Fotos des toten Che Guevara und des in Mailand an einer Tankstelle tot zur Schau gestellten Benito Mussolini. Die grausame Filmsequenz aus dem Vietnamkrieg, die zeige, wie der Polizeichef von Saigon einen unbewaffneten Mann erschießt, habe erheblich zur Mobilisierung des weltweiten Protestes gegen den Vietnamkrieg beigetragen. Wäre es allein nach Anstand und Respekt gegangen, hätten all diese Dokumente nie veröffentlicht werden dürfen. Berichterstattung heiße, über den Zustand der Welt zu berichten, ob es uns gefalle oder nicht. Der mutmaßliche Lynchmord an Gaddafi werfe ein grelles Schlaglicht darauf, wie es in manchen Teilen der Welt zugehe. (2011)
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Eine Zeitung berichtet gedruckt und im Netz über die Abwahl des Vorstandsvorsitzenden eines Fußballclubs. Auf einem Foto ist ein Aufsichtsratsmitglied zu sehen, das einen Daumen hochhält. Im Text ist davon die Rede, dass er gegen den Vereinsboss gestimmt und damit „den Verein an den Rand des Abgrunds“ gebracht habe. Neben der Überschrift zu dem Artikel steht die Anmerkung: „Die Rache des gefeuerten Stadion-Sprechers“. In dem Artikel wird berichtet, fünf Mitglieder des Aufsichtsrates hätten den Verein ins Chaos gestürzt. Zünglein an der Waage sei der Mann gewesen, der zwei Jahre zuvor als Stadion-Sprecher abgesetzt worden sei. Die Verfasser des Artikels werfen die Frage auf, ob er einen Rachefeldzug vollziehe. Seine Antwort: „Absoluter Blödsinn. Wenn ich mich hätte rächen wollen, hätte ich das damals schon getan“. Nicht alle im Verein glaubten ihm, schreibt die Zeitung. Der Angegriffene beschwert sich beim Presserat. Die Entscheidung gegen den Vorstandsvorsitzenden gehe nicht auf ein Aufsichtsratsmitglied, sondern auf fünf Mitglieder des Gremiums zurück. Der Bericht enthalte falsche Behauptungen. Die Aktion habe den Verein nicht an den Rand des Abgrunds gebracht. Außerdem stammten die Fotos aus einem anderen Zusammenhang und seien vor Jahren aufgenommen worden. Die Fotoauswahl für den jetzt von ihm kritisierten Artikel suggeriere, dass er die Abwahl des Vorstandschefs mit dem Daumen-Hoch-Zeichen kommentiert habe. Der Autor des Beitrages antwortet auf die Beschwerde. Seine Aussagen auf der Titelseite seien zugespitzt, doch gäben sie zulässige Interpretationen über die Vorkommnisse im Fußball-Club wieder. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer bei seinem Votum persönliche Animositäten habe einfließen lassen, beruhe auf einer Vielzahl von Hintergrundgesprächen mit Mitgliedern der Führungsgremien. Der Autor teilt mit, er habe mit dem betreffenden Aufsichtsrat vor der Veröffentlichung über den Tenor seines Artikels gesprochen. Dieser sei zwar nicht begeistert gewesen, doch habe er letztlich den Duktus des Beitrages akzeptiert. (2011)
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