Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7055 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung stellt die neue Website eines Online-Ticket-Shops ausführlich vor. Auch der entsprechende Link wird genannt. Ein Nutzer des Internet-Auftritts kritisiert, dass der Beitrag keinen Hinweis darauf enthält, dass die Zeitung Mitgesellschafter des Ticket-Shops ist. Die Veröffentlichung habe keinerlei Nachrichtenwert und sei nur aus Werbegründen publiziert worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer, der von der unrichtigen Tatsache ausgehe, dass die Zeitung eine Beteiligung an der Ticket GmbH halte. Weniger als 25 Prozent halte eine AG der örtlichen Tageszeitungen. Widerspruch kommt auch wegen der Feststellung des Beschwerdeführers, der kritisierte Beitrag habe keinen Nachrichtenwert und sei aus Werbegründen ins Netz gestellt worden. Die Leser seien darüber unterrichtet worden, dass einer der größeren Ticket-Shops einen neuen Online-Auftritt habe. Dies erleichtere den Zugang und die Ticketbestellung. In der Berichterstattung sei genau diese Neuigkeit dargestellt worden. Die Zeitung habe die vereinfachte Bedienung ebenso beschrieben, wie die Möglichkeit, bestellte Karten zurückzugeben. Letzteres habe es zuvor nicht gegeben.
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Eine Zeitschrift veröffentlicht gedruckt und online auf der Titelseite eine Satire. Zu sehen ist ein Porträt des norwegischen Amokläufers Anders Breivik. Im Hintergrund werden bewaffnete Polizisten auf den Straßen Londons gezeigt. Die Überschrift lautet: „London setzt Breivik ein: Jugendkrawalle gestoppt!“ Diese Zeile ist mit einem Sternchen versehen. In dem stehen die Worte: „Go, Anders, go!“ Ein Leser der Satirezeitschrift sieht die Ziffer 1 des Pressekodex verletzt, worin die Achtung vor der Menschenwürde definiert ist. Er ist der Meinung, dass das Blatt auf Kosten der vielen Opfer von Anders Breivik Witze mache. Die Zeitschrift gibt keine Stellungnahme ab.
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Eine medizinische Fachzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Bankdienste: Honorare statt Provisionen“. Darin geht es um eine bestimmte Bank, die Kunden gegen Honorar bei der Geldanlage berät. Das Geschäftsmodell wird vorgestellt. Der Name der Bank wird im Beitrag zehn Mal genannt. Für einen Leser der Zeitschrift ist das ein Fall von Schleichwerbung. Der Text lese sich wie eine Pressemitteilung des Unternehmens. Mitbewerber kämen nicht zu Wort. Nach Darstellung der Redaktion sei Hintergrund des Artikels die Diskussion darüber gewesen, dass Bankkunden in den vergangenen Jahren nachweislich falsch beraten worden seien. Ihnen seien Anlagen empfohlen worden, für die die Bank die höchsten Provisionen habe kassieren können. Vor diesem Hintergrund sei es von öffentlichem Interesse, eine Anlageberatung darzustellen, die nicht auf Provisionsbasis, sondern gegen Honorar angeboten werde. Die im Beitrag vorgestellte Bank sei nach Kenntnis der Redaktion die einzige, die einen solchen Service anbiete. Diese Tatsache rechtfertige es, sich in dem Artikel nur mit dieser Bank zu beschäftigen. Die Redaktion betont, dass der Autor – ein freier Wirtschaftsjournalist – mit dem Unternehmen nicht verbunden sei. Sein Honorar habe er von der Zeitschrift erhalten.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Schmuckdiebe kommen mit Bewährung davon“ über einen Prozess gegen zwei Deutsche mit Migrationshintergrund. Die beiden sollen ihren Arbeitgeber bestohlen haben. Der Bericht enthält die folgende Passage: „Dass sich Diebstahl nicht lohnt, haben gestern Harun K. und Mehmet Ö., zwei Deutsche mit Migrationshintergrund aus (…), erfahren“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und hier vor allem die Richtlinie 12.1. Dort ist festgehalten, dass in der Berichterstattung über Straftaten die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt werden darf, wenn für das Verständnis des berichteten Sachverhalts ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist laut Richtlinie 12.1 zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Nennung der Ethnie für eine wichtige Information, an der ein hohes öffentliches Interesse bestehe. Die Herkunft werde nur einmal genannt, und die Berichterstattung konzentriere sich auch nicht darauf. Die Nennung der Ethnie – so die Chefredaktion weiter – müsse zudem in einem weiteren Kontext beurteilt werden. Durch die Nennung werde verdeutlicht, dass es alle Formen der Kriminalität in allen Bereichen der Gesellschaft gebe. Im vorliegenden Fall gehe es um Staatsbürger mit Migrationshintergrund, eine Gesellschaftsgruppe, die zunehmend an Bedeutung gewinne. Dies zeige die intensive Integrationsdebatte, die in Deutschland zurzeit geführt werde.
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Eine politische Wochenzeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Soll man schweigen?“ mehrere Leserbriefe, darunter auch den eines Lesers mit dem Hinweis, dass er die Redaktion per E-Mail erreicht hat. Der Einsender setzt sich kritisch mit einem Bericht über das Aufdecken von Plagiaten bei Doktorarbeiten auseinander. Der Einsender ist der Beschwerdeführer. Er weist darauf hin, dass seine Wortmeldung kein Leserbrief, sondern eine kritische Rückmeldung an die Chefredaktion gewesen sei. Seine E-Mail habe den ausdrücklichen Hinweis „Nicht als Leserbrief veröffentlichen“ enthalten. Die Redaktion habe sich darüber hinweggesetzt und seine Aussagen gekürzt wiedergegeben. Nach einem entsprechenden Hinweis seinerseits habe sich die Redaktion bei ihm entschuldigt. Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang auch, dass die Redaktion Leserbriefe unter Pseudonym veröffentliche. Die Chefredaktion räumt den Fehler bei der Veröffentlichung des Briefes ein und verweist auf die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer. Sie habe sich bei ihm entschuldigt. Zur Veröffentlichung von Einsendungen unter Pseudonym teilt die Chefredaktion mit, in der entsprechenden Rubrik würden Meinungsäußerungen aus dem Internet abgedruckt. Die jeweiligen Absender verwendeten kein Pseudonym, sondern seien Leser, die sich zuvor bei der Zeitschrift hätten registrieren lassen. Die Redaktion halte die Veröffentlichung von Online-Kommentaren für eine zeitgemäße Weiterentwicklung des klassischen Leserbriefes. In der Regel würden als Absender die „Nicknames“ (Spitznamen) angegeben. Eine Adresse wie bei klassischen Leserbriefen gebe es nicht. Aber von anonymisierten Leserbriefen könne auch nicht die Rede sein, da die Redaktion sowohl über eine E-Mail-Adresse als auch über die IP-Adresse der Einsender verfüge. Die Leserzuschrift lasse sich also jemandem zuordnen.
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Ein Lehrbeauftragter einer Universität wendet sich mit acht Fragen zum Trennungsgrundsatz an die Chefredaktion einer Jugendzeitschrift. Er stellt sich im Anschreiben als Leiter eines am Institut für Publizistik und Kommunikationswissenschaft stattfindenden „Medienseminars Print“ vor. Die Studierenden seien bei der Durchsicht einer Ausgabe der Zeitschrift und deren Homepage auf die gestellten Fragen zur Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten gestoßen und bäten nunmehr um Beantwortung. Zwei Monate später schreibt der Lehrbeauftragte die Abteilung Unternehmenskommunikation des Verlages an und bittet – unter Hinweis auf das vorangegangene Schreiben an die Chefredaktion der zum Verlag gehörenden Zeitschrift – um die Beantwortung seiner Fragen. Bei dieser Gelegenheit weist er darauf hin, dass er auch freier Journalist ist und für eine journalistische Fachzeitschrift schreibe. Der Verlag antwortet umgehend. Er schließt seinen Brief mit dem Hinweis, dass – falls der Journalist wörtlich oder sinngemäß Aussagen aus diesem Brief wiedergeben wolle – dies unter dem Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung stehe. In der nächsten Ausgabe der journalistischen Fachzeitschrift erscheint ein Artikel zum Thema Schleichwerbung aus der Feder des Lehrbeauftragten/Freien Journalisten. Er bezieht sich auf das Schreiben des Verlages und teilt mit, dass daraus nur mit schriftlicher Genehmigung zitiert werden dürfe. Ansonsten müsse er mit Konsequenzen rechnen. Der Verlag der Jugendzeitschrift sieht im Vorgehen des Autors eine unlautere Recherche. In seiner ersten Anfrage an die Chefredaktion der Jugendzeitschrift habe er sich nicht als Journalist zu erkennen gegeben. Er habe seine universitäre Lehrtätigkeit vorgeschoben, um verdeckt journalistische Recherchen zu betreiben. Weiterhin gebe der Artikel die Ausführungen der Abteilung Unternehmenskommunikation nicht korrekt wieder. Von „Konsequenzen“ sei nicht die Rede gewesen. Der Verlag spricht von einer erfundenen Drohung. Der Chefredakteur der Fachzeitschrift teilt mit, der freie Journalist habe korrekt gearbeitet. Seinen Brief an die Jugendzeitschrift habe er als Lehrbeauftragter der Universität geschrieben. Erst Monate später sei er beauftragt worden, einen Artikel über das Thema Schleichwerbung zu schreiben. Auch der Autor nimmt Stellung. Er betont, dass er seine Tätigkeiten als Dozent für Journalistik sowie als freier Journalist nach außen hin völlig transparent mache.
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Ein Markt für Unterhaltungselektronik feiert ein Jubiläumsfest. Die örtliche Zeitung weist auf die Veranstaltung hin und schließt ihre redaktionelle Ankündigung mit dem Hinweis, dass es in dem Markt anlässlich seines Festes „satte Preisrabatte“ geben wird. Diese Formulierung veranlasst einen Leser der Zeitung zur Beschwerde beim Presserat. Er sieht das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Ankündigung für gerechtfertigt, da sie vorrangig den Hinweis auf „bundesweit bekannte“ Künstler enthalte, die bei dem Fest aufträten. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese in einem Elektronik-Markt oder sonst wo zu sehen und zu hören seien. Die darüberhinausgehende Berichterstattung habe lediglich der Information gedient, was bei der Kaufhausfeier zusätzlich geboten werde. Den Vorwurf der Schleichwerbung weist der stellvertretende Chefredakteur zurück.
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„Das politische Mandat missbraucht“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Kommentar, in dem es um Demonstrationen gegen einen Aufmarsch von Neonazis geht. Darin wird der Partei „Die Linke“ vorgeworfen, sie habe Jugendliche im Kampf gegen den Staat auf die Straße geschickt und dort als Kanonenfutter verheizt. Jetzt wolle – so der Kommentator weiter – die Partei die Polizeigewalt im Landtag zum Thema machen. Zitat aus dem Kommentar: „Die Abgeordneten beschäftigen sich hoffentlich auch mit der Strategie dieser Brandstifter, die ihr politisches Mandat missbrauchen, um Gewalt zu provozieren“. Die Fraktionsvorsitzenden der Partei „Die Linke“ im Landtag beschweren sich beim Presserat über den Kommentar. Sie weisen den Vorwurf zurück, sie hätten Gewalttäter angeleitet. Weder im Vorfeld noch bei der Demonstration hätten Abgeordnete dies getan. Sie hätten vielmehr zur Gewaltfreiheit aufgerufen. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass es sich um einen Kommentar handele, in dem ein Redakteur seine eigenen Beobachtungen während des Neonazi-Aufmarsches zum Verhalten von Parteimitgliedern der „Linken“ schildere. Im Zusammenhang mit Aussagen im Vorfeld der Demonstration liege der Schluss nahe, dass „Die Linke“ im Rahmen des Protests gegen Neonazis gewalttätige Auseinandersetzungen und damit die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von Demonstranten und Polizisten einkalkuliert habe. Es habe schon Wochen vor dem Neonazi-Aufmarsch eine kontroverse Debatte über die Rechtmäßigkeit von Blockaden zur Verhinderung der Demonstration gegeben. Insbesondere Vertreter der Partei „Die Linke“ hätten dabei die polizeiliche Taktik kritisiert, Demonstranten und Gegendemonstranten zu trennen. Es habe zwei maßgebliche Blockade-Aufrufe im Vorfeld gegeben. Einen von Parteien, Kirchen, Jugendverbänden und Abgeordneten mit dem Ziel einer friedlichen Blockade. Der andere Aufruf sei von der Partei „Die Linke“ gekommen. Dieser habe ein „mobiles Konzept“ verfolgt. Durch die Bildung von großen, schnell agierenden Gruppen habe eine für die Polizei unübersichtliche Lage entstehen sollen. Der Kommentator habe seine persönlichen Beobachtungen in zugespitzter Form bewertet. Er kritisiert vor allem das Verhalten der Linken-Abgeordneten, die das Geschehen aus sicherer Distanz beobachteten. Sie hätten Warnwesten mit der Aufschrift „Parlamentarische Beobachter“ getragen und aus der Sicht des Redakteurs nichts getan, deeskalierend einzugreifen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet über die Probleme, die zwei Personen entstanden sind, als sie sich die Kosten für einen stornierten Flug zurückerstatten lassen wollten. Die Namen eines Mannes und einer Frau – beide als Paar bezeichnet – werden genannt. Die Frau sieht eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, da sie mit der Nennung ihres Namens nicht einverstanden gewesen sei. Entgegen der Darstellung der Zeitung seien sie und der Mann auch kein Paar. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, dass er ein großes Maß der Verantwortung für das Erscheinen des Beitrages bei der Beschwerdeführerin selbst sehe. Diese sei ehemalige Mitarbeiterin des Hauses. Der in dem Artikel als ihr Freund bezeichnete Mann habe ebenfalls im Verlag gearbeitet. Er habe sich an die Wirtschaftsredaktion mit der Bitte gewandt, die Vorgänge um die teure Stornierung eines Lufthansa-Tickets zu veröffentlichen. Die bearbeitende Redakteurin habe ihn gefragt, ob er und die Frau mit der Nennung ihrer Namen einverstanden seien und die Redaktion die beiden im Foto zeigen dürfe. Er habe versprochen, dies zu klären und später mitgeteilt, dass ein Bild nicht veröffentlicht werden solle. Gegen die Nennung der Namen sei jedoch nichts einzuwenden. Nach Erscheinen des Artikels – so der stellvertretende Chefredakteur weiter – habe sich herausgestellt, dass der aktuelle Lebensgefährte der Beschwerdeführerin weder etwas von der geplanten Reise wusste, noch von der Existenz eines weiteren „Freundes“. Die Beschwerdeführerin sei ihm selbst aber vor Wochen von dem freien Mitarbeiter als seine Freundin vorgestellt worden. Der stellvertretende Chefredakteur kommt zu dem Schluss, er würde den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt akzeptieren, wenn es sich bei den Beteiligten um medienunerfahrene Personen gehandelt hätte. Angesichts der Tatsache, dass der Anstoß zu dem Artikel jedoch von zwei „Medienprofis“ gekommen sei, könne von einem Verstoß gegen presseethische Grundsätze nicht die Rede sein.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Ehefrau filmt Biermillionär beim Sterben“. Dem Beitrag ist ein Video beigestellt. Darin ist zu sehen, wie die junge Ehefrau ihren todkranken 90-jährigen Mann pflegt. Sie rasiert und wäscht ihn, während sie mit ihm spricht. Der Mann liegt relativ bewegungslos in einem Krankenbett und steht offensichtlich kurz vor seinem Tod. Gegen die junge Frau des schließlich Verstorbenen waren in der Öffentlichkeit Verdächtigungen geäußert worden. Dabei sei von vorsätzlicher Dehydrierung (Verdursten) und bewusst falsch gegebenen Medikamenten die Rede gewesen. Gleichzeitig tobte ein heftiger Streit unter potentiellen Erben um hinterlassene Millionen. Die Frau habe daraufhin der Zeitung das Video zur Verfügung gestellt, das beweisen sollte, dass sie ihren Mann gut versorgt habe. Sie habe der Zeitung gegenüber berichtet, ihr Mann habe ihr geraten, alles zu dokumentieren: Die Frau zitiert ihren Mann mit den Worten: „Wenn ich mal sterbe, musst Du alles beweisen können. Die werden über dich herfallen“. Der Beschwerdeführer, nichtehelicher Sohn des Toten, sieht in den Artikeln, Bildern und Videosequenzen einen Verstoß gegen den Pressekodex. Diese Veröffentlichungen seien an Schamlosigkeit und Sensationsgier nicht zu überbieten. Der Justitiar des Verlages weist darauf hin, dass das zuständige Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers bereits als unbegründet zurückgewiesen habe. Die erforderliche Einwilligung zur Veröffentlichung habe vorgelegen. Die Aufnahmen hätten nach der Feststellung des Gerichts ausdrücklich dazu dienen sollen, dass die Ehefrau des Verstorbenen sich gegen zu erwartende unberechtigte Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Tod ihres deutlich älteren Ehegatten wehren könne. Die Menschenwürde sei durch die Veröffentlichung nicht verletzt worden.
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