Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
“Zustände am Wohnwagenparkplatz empören die Anwohner“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Im Bericht geht es um die Zustände auf dem Parkplatz eines Händlers für Wohnwagen und Wohnmobile. Dort halten sich einige Kunden offensichtlich für längere Zeit auf, wobei der Platz mit Müll verunreinigt wird. Einige der zeitweise auf dem Parkplatz lebenden Personen verrichteten dort und auf den angrenzenden Wegen ihre Notdurft. Darüber beklagen sich die Anwohner. Im Beitrag heißt es: „Die Aufstellung von Dixi-Klos hatte keinen Erfolg gebracht, da diese von seiner auf dem Parkplatz wartenden Kundschaft, vorwiegend Angehörige der Sinti und Roma, nicht angenommen wurden.“ Eine Leserin der Zeitung erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Sie sieht keinen Zusammenhang zwischen der Verschmutzung des Parkplatzes und der vermuteten ethnischen Zugehörigkeit der Kunden des Händlers. Es werde der Eindruck erweckt, dass Sinti und Roma nicht mit den Errungenschaften moderner Zivilisation und Hygienevorschriften vertraut seien. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Nach seiner Auffassung sind die Probleme, die einen ganzen Stadtteil bewegten, mit der gebotenen Sensibilität geschildert worden. Dazu gehöre auch zu sagen, welche Kundengruppe auf dem Parkplatz des Wohnwagenhändlers kampiere. Der zuständige Redaktionsleiter betont, man habe die Bevölkerungsgruppe der Sinti und Roma nicht diskreditieren wollen. Zu den für diesen Konflikt notwendigen Informationen gehöre jedoch auch zwingend der Hinweis, dass die Dixi-Klos nicht angenommen worden seien. Der Wohnwagenhändler habe daraufhin Stehklos aufgestellt, die von seiner Kundschaft akzeptiert worden seien. Dies habe die Zeitung berichtet. Nicht die Präsenz der Camper störe den Dorffrieden, sondern die Verunreinigung und die laute Musik. Eine Zeitung müsse solche Konflikte mit der gebotenen Sensibilität thematisieren und die daran Beteiligten auch benennen dürfen.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet in seiner Online-Ausgabe unter der „Überschrift Bilder von Michael Jacksons Leiche im Gerichtssaal“ über den Prozess gegen den Arzt des Popstars. Der Staatsanwalt zeigt während des Prozesses ein Bild des Toten, auf einer Krankenhausbahre liegend. Es wird als Nummer 27 einer Fotostrecke gezeigt, die dem Bericht beigestellt ist. Die Unterschrift lautet: „Dieses Bild des toten Michael Jackson zeigte die Anklagebehörde zum Prozessbeginn vor Gericht“. Ein Leser des Magazins sieht durch die Veröffentlichung Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht des „King of Pop“ verletzt. Der Tod gehöre zur Intimsphäre. Es sei deshalb nicht zu akzeptieren, wenn ein Bild von der Leiche Michael Jacksons veröffentlicht werde. Die Chefredaktion des Nachrichtenmagazins weist auf den Ausnahmecharakter des Todesfalles von Michael Jackson hin. Ein besonderer Fall sei auch der Prozess gegen den Arzt des Entertainers. Die Anklagebehörde habe schon zu Prozessauftakt buchstäblich alle Register gezogen und in einer Multimedia-Show unter anderem auch das kritisierte Foto gezeigt. Das Foto sei vom Gericht offiziell herausgegeben und dann weltweit verbreitet worden. Die dargestellte Szene sei kontrolliert und bewirke eine emotionale Distanzierung. Ein solches Foto sei nicht vergleichbar mit Bildern von Unglücksfällen, auf denen Menschen in der Situation ihres Todes zu sehen seien. Die Redaktion habe sich zur Veröffentlichung entschlossen, weil das Foto im Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gezeigt worden sei. Die Redaktion beschreibe insbesondere die Reaktionen der Prozessbeteiligten auf das Foto. Auch diese Aspekte ständen einer Einordnung als „Sensationsberichterstattung“ entgegen.
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen Streit unter Schülern. Der erste von zwei Beiträgen über das Thema trägt die Überschrift „Eskaliert: Vater greift Fünftklässler an“. Ein Vater soll Schüler angegriffen und verletzt haben. Die Polizei bestätigt den Vorfall. Hintergrund: Der Sohn des Mannes soll erpresst worden sein. Folge war eine Rauferei unter Schülern, in die sich der Vater eingemischt haben soll. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, das zwei Schüler zeigt, die offensichtlich aufeinander losgegangen sind. Bildtext: „In einen Streit zwischen Schülern der (…)-Schule hat ein Vater eingegriffen und soll dabei Schüler verletzt haben.“ Einen Tag später berichtet die Zeitung erneut über den Fall. Jetzt geht es darum, dass die Schulleitung vermitteln will. Die Redaktion druckt darüber hinaus Reaktionen von Lesern ab, die sich im Internet-Forum der Zeitung gemeldet haben. Sie äußern unterschiedliche Sichtweisen zu den Ereignissen. Die Zeitung druckt ein Foto ab. Darauf ist ein Mann zu sehen, der dem Fotografen die geballte Faust entgegenstreckt. Die Bildunterschrift dazu lautet: „Nach einer Attacke auf dem Schulhof der (…)-Schule wird im Internet rege diskutiert.“ Eine Leserin wirft der Zeitung einen Verstoß gegen den Pressekodex vor. Es handele sich nicht um eine Fakten-, sondern um eine reine Sensationsberichterstattung. Der Beitrag sei nicht richtig recherchiert. Die Redaktion habe mit nicht authentischen Fotos gearbeitet. Zu diesem Vorwurf nimmt die örtliche Redaktion Stellung. Bei beiden kritisierten Bildern handele es sich um Symbolfotos. Diese seien eindeutig als solche zu erkennen. Keines der Bilder zeige übertriebene Gewalt. Der Artikel stelle die Sachlage zum Zeitpunkt der Berichterstattung dar. Darüber hinaus vermittle die Berichterstattung ein Stimmungsbild der Forum-Diskussion im Internet. Das Gerangel zwischen Schülern, in das ein Vater eingegriffen habe, sei von einem Polizeisprecher so beschrieben worden, wie es die Zeitung dann wiedergegeben habe. Dass auch unbeteiligte Schüler angegriffen worden seien, sei der Polizei zum Zeitpunkt der Recherche noch nicht bekannt gewesen. Das sei aber in der Folgeberichterstattung deutlich geworden.
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Eine in ehrenamtlicher Arbeit produzierte Fachzeitschrift für Eisenbahnfreunde beschäftigt sich mit dem Zusammenstoß eines Zuges mit einem Transporter. Dabei heißt es, der Zug habe „Feindkontakt“ gehabt. Er sei aus dem Zusammenstoß als klarer Sieger hervorgegangen. Der Wagen und sein Fahrer seien vom Triebwagen „eingeschläfert“ worden. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – sieht in der Formulierung „eingeschläfert“ eine Verletzung der Menschenwürde des bei dem Unfall getöteten Mannes. Der Autor der kritisierten Veröffentlichung teilt mit, dass die Zeitschrift nicht Mitglied im Presserat oder einer seiner Trägerorganisationen sei. Der durchaus gewünschte Zugang zum Presserat sei bislang mit der Begründung verwehrt worden, dass eine Zeitschrift, die nicht kommerziell, sondern in Hobby-Arbeit produziert werde, die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft nicht erfülle. Insofern würde er – der Autor – sich wundern, dass seine Zeitschrift nun vom Presserat mit einer derartigen Aufmerksamkeit geadelt werde.
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Eine Regionalzeitung berichtet im Rahmen der Kooperation zwischen einer Musik- und einer Grundschule über eine Veranstaltung. Schüler treten auf. Die Zeitung nennt in ihrem Artikel zwei junge Musiker mit Namen und schreibt, sie hätten ihren Auftritt wohl auf die leichte Schulter genommen. Auch die Wiederholung einer misslungenen Vorstellung sei danebengegangen. Der stellvertretende Leiter der Schule habe dazu festgestellt, dass die beiden wohl mehr üben müssten. Der Vater eines der beiden Kinder sieht eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie der Menschenwürde seines Sohnes und dessen Freundes. Die Darstellung durch die Zeitung sei ehrverletzend. Die Zeitung habe unkritisch die Äußerung des stellvertretenden Schulleiters wiedergegeben. Sie hätte hinterfragen müssen, in welchem Umfang die beiden Jungen überhaupt hätten üben können. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass die schriftliche Einladung zur üblichen Präsentation der Musikschüler allen Interessenten mit Programm und vollständigen Namen der Mitwirkenden zugänglich gewesen sei. Ziel der Veranstaltung sei es gewesen, ein Bild von den Ausbildungsmöglichkeiten der Schule zu zeichnen. Dabei habe der Autor mit Formulierungen wie „allzu sehr auf die leichte Schulter“ bis „Krönung der Saalstunde“ das Spektrum des Ausbildungsstandes verdeutlichen wollen. Die Formulierung „allzu sehr auf die leichte Schulter“ verletze keine Rechtsgüter der Kinder, zumal der stellvertretende Musikschulleiter die reale Stimmung vor Ort mit den Worten „Ihr hattet euren Spaß“ trefflich geschildert habe. Es sei um Spaß und nicht um unbefriedigende Leistungen gegangen. Der Autor des kritisierten Beitrages äußert sich ebenfalls. Die Bemerkung des stellvertretenden Musikschulleiters „Ihr hattet euren Spaß, aber ihr müsst mehr üben“ sei in aller Öffentlichkeit vor dem Publikum gefallen, nachdem die beiden Jungen ihren Beitrag wiederholt und sich dabei ebenfalls verspielt hätten.
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Eine Zeitung veröffentlicht einen Beitrag unter dem Titel „Kriminelle in Hamburg ausgebildet“. Die Redaktion interviewt einen Journalisten, der die Zusammenarbeit der Führungsakademie der Bundeswehr mit Diktaturen, hier der in Guinea, kritisiert. Zum Beitrag gehört ein Foto, das zwei Offiziere aus Guinea und den Präsidenten des Freundeskreises ausländischer Offiziere zeigt. Im Bildtext heißt es, dass ein halbes Jahr vor Entstehen des Fotos vom Regime in Guinea 150 Oppositionelle getötet worden seien. Der Journalist stellt im Hinblick auf den Freundeskreispräsidenten fest: „Also, ich hätte mich mit denen nicht fotografieren lassen.“ Eine Nutzerin der Online-Ausgabe stellt in ihrer Beschwerde fest, dass auf dem Foto ihr Freund zu sehen sei, der in Deutschland eine Bundeswehr-Ausbildung und ein Elektronikstudium absolviert habe. Das veröffentlichte Bild sei zum Zeitpunkt der aktuellen Berichterstattung etwa ein Jahr alt gewesen und bei einer anderen Veranstaltung aufgenommen worden. Nun sei es erneut – diesmal in einem negativen Kontext und ohne Rückfrage bei den Abgebildeten – publiziert worden. Die Frau betont, dass ihr Lebenspartner weder etwas mit der Führungsakademie der Bundeswehr noch mit den beschriebenen Vorgängen in Guinea zu tun habe. Zu dem Foto teilt die Rechtsabteilung der Zeitung mit, dass eine Beteiligung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin an dem geschilderten Massaker nicht behauptet werde. Auch ein Bezug zu ihm werde nicht hergestellt. Nach Auskunft des Autors des Artikels vergibt das Auswärtige Amt die „Ausbildungsplätze“ an der Bundeswehr-Universität an vorgeschlagene Kandidaten der Herkunftsländer. Da die Auswahl von den Regimes selbst vorgenommen werde, stellten sie sicher, dass ihnen die Ausbildung in Deutschland später einmal zugutekommen werde. Nur dies sei der Grund dafür gewesen, warum der interviewte Journalist gesagt habe, dass er sich mit Offizieren des Guinea-Militärs nicht hätte fotografieren lassen wollen. Die Redaktion ist der Auffassung, dass das kritisierte Foto berechtigterweise zur Illustration des kritischen Artikels verwendet werden konnte, auch wenn es bei einem anderen Anlass aufgenommen worden sei.
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Unter der Überschrift „Leidet Julius (…) (16) am Münchhausen-Syndrom?“ berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über einen mit Bild vorgestellten Jungen, der vermutlich in einer Scheinwelt lebe und sich als erfolgreicher Jungunternehmer ausgebe. Zu dem Fall wird ein namentlich genannter Psychologe befragt, der meint, das Verhalten deute auf eine multiple Persönlichkeitsstörung hin. Liege auch ein krankhafter Hang zum Lügen vor, spreche man vom Münchhausen-Syndrom. Die Zeitung schreibt, der Fall sei nun den Ermittlungs- und Obhutsbehörden zur Überprüfung vorgelegt worden. Zunächst müsse festgestellt werden, ob der junge Mann psychisch krank sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert, die Zeitung habe einen spekulativen Bericht über die mutmaßliche psychische Krankheit eines 16-Jährigen veröffentlicht und dabei auch seinen vollen Namen genannt. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei dem jungen Mann um einen Unternehmer handele, der Vorstandsvorsitzender einer Firma mit mehr als 70 Mitarbeitern in fünf Geschäftsbereichen sei. Er sei vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ausgezeichnet worden. Außerdem sei er Geschäftsführer eines Medieninstituts. Aufgrund seines Lebenslaufes hätten die Medien immer wieder über ihn berichtet. Aufgrund der Vorwürfe, über die die Zeitung berichtet habe, seien mehrere Strafanzeigen gegen den Jungunternehmer gestellt worden. Der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft habe dem Autor des Beitrages bestätigt, dass die Ermittlungen noch liefen und aufgrund ihres Umfangs mehr Zeit erforderten. Der beschriebene Jungunternehmer, so die Rechtsabteilung abschließend, suche trotz der erhobenen Vorwürfe weiterhin die Öffentlichkeit. Auch andere Medien hätten mit vollem Namen und mit unverfremdeten Bildern über den Fall berichtet.
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„Verfahrenes Verfahren“ titelt eine Zeitschrift im Oktober 2011. Es geht um Konflikte in der Solarenergiebranche. Diese entzünden sich am RAL-Gütezeichen Solar, einem Qualitätsstandard für Solaranlagen. Die Redaktion berichtet über einen offenen Brief, den die Fachausschüsse der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) an alle Unternehmen geschrieben haben, die als Mitglieder der RAL-Gütegemeinschaft Solaranlage das Gütesiegel tragen. In dem Brief wird der Entwurf für die neuen Güte- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens stark kritisiert. Beschwerdeführer ist der Vorstand der RAL-Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen e.V., der der Redaktion Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 6 (Trennung von Tätigkeiten) vorwirft. Der Hauptvorwurf: Die Redaktion habe mit keinem der Beteiligten gesprochen (RAL Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen, Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, RAL Institut für Güte- und Prüfbestimmungen). Sie hätte recherchieren müssen, ob die Vorwürfe der Fachausschüsse stimmen. Die Redaktion könne außer dem offenen Brief eines Landesverbandes der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) vom Juli 2011 keine weitere Quelle vorweisen. Dieser Brief sei vom Bundesvorstand der DGS sofort zurückgenommen worden. Der Inhalt des zurückgezogenen Schreibens sei von der Redaktion wahrheitswidrig als Verfahrensstand vom Oktober 2011 dargestellt worden. Die RAL Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen wirft dem Verlag zudem vor, den Umsatz der eigenen Qualitätssicherungsabteilung steigern zu wollen. Der Verlag biete eigene Qualitätstest und Testdienstleistungen an. Der Autor des kritisierten Beitrages werbe seit Jahren für das verlagseigene Gütezeichen. Dieses solle als angebliches unabhängiges Gütezeichen am Markt aufgebaut werden. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift erläutert, in dem fraglichen Beitrag gehe es um eine vereinsinterne Auseinandersetzung zwischen DGS und RAL Gütegemeinschaft. Die Redaktion stütze ihre Behauptungen auf den offenen Brief eines Mitgliederverbandes. Eine weitere Quelle sei die Aussage eines DGS-Mitarbeiters, der anonym bleiben wolle. Er habe der Redaktion gegenüber Interna glaubwürdig dargelegt. Die Rechtsabteilung hätte es jedoch für angemessen gehalten, wenn die Redaktion alle Beteiligten zum Thema befragt hätte. Dies habe sie im Nachhinein erkannt. Den Vorwurf, die Zeitschrift wolle mit dem Artikel das RAL-Gütezeichen zugunsten des eigenen Qualitätstest schwächen, weist der Verlag zurück. Die Zeitschrift veröffentliche und bewerte nur Testergebnisse. Ein Prüfsiegel verleihe die Zeitschrift nicht. Sie führe auch keine Qualitätstests durch. Solche würden von einer unabhängigen Firma ausgeführt (deren Name enthält allerdings den Titel der Zeitschrift, d. Red.).
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„Nackte Raserin überrascht Polizei“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Zeitung in ihrer Online-Ausgabe mit einem Video über eine Frau, die in den USA mit überhöhter Geschwindigkeit in ihrem Auto unterwegs war. Als sie die flotte Fahrerin stoppten, seien die Polizisten verblüfft gewesen: Sie sei halbnackt am Steuer gesessen. Im Beitrag wird der Name der Frau genannt. Sie ist auf einem beigestellten Bild identifizierbar dargestellt. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt, da die Frau mit vollen Namen genannt und mit einem unverfremdeten Foto gezeigt werde. Diese Art der Darstellung – so der Beschwerdeführer – sei unzulässig. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion den Beitrag von einer amerikanischen Fernsehgesellschaft übernommen habe. Das Video zeige eine in den USA verübte Straftat und verstoße nicht gegen die dort üblichen presseethischen Grundsätze. Im Original sei das Video weltweit abrufbar. Die Redaktion habe deshalb nachträgliche Anonymisierung nicht für erforderlich gehalten.
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Eine Regionalzeitung informiert über die Sieger der Aktion „Unsere Besten“. Die Redaktion hatte Leser aufgerufen, Namen von Leuten zu nennen, die aus ihrer Sicht in ihrer Stadt besonders wichtig sind. Aus den Vorschlägen wurde eine Auswahl getroffen. Zum Abschluss trafen die Leser ihre Entscheidung. Als „Sieger“ präsentiert die Zeitung den nach der Love-Parade-Katastrophe umstrittenen Duisburger Oberbürgermeister Adolf Sauerland. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion keine Details über das Zustandekommen des Votings mitteilt. Der Leser erfahre nicht die Zahl der Teilnehmer und nichts über das Abstimmungsverhältnis innerhalb des Kreises der vorgeschlagenen Kandidaten. Der Beschwerdeführer hält Ziffer 2 des Pressekodex, Richtlinie 2.1 (Umfrageergebnisse) für verletzt. Der Chef vom Dienst der Zeitung hält dem Beschwerdeführer eine falsche Argumentation entgegen. Es sei falsch, dass die Berichterstattung der Zeitung auf eine Umfrage zurückgehe. Richtig sei, dass eine „Aktion“ dem Artikel zugrunde liege. Davon hätte sich der Leser ohne große Mühe überzeugen können. Zur Stärkung der Leser-Blatt-Bindung habe die Redaktion die Leser von Lokalausgaben der gedruckten Zeitung aufgefordert, den „Besten“ oder die „Beste“ der jeweiligen Stadt zu benennen. Danach seien die von den Lesern Genannten ausführlich porträtiert worden. Dann sei gefragt worden, wer denn der „Beste“ oder die „Beste“ insgesamt sei. Die „Aktion“ sei keine „Umfrage“ gewesen. Der Chef vom Dienst vermutet, dass es sich bei der Beschwerde um die späte Folge einer Debatte in Duisburg gehandelt habe. Die Wahl des umstrittenen Oberbürgermeisters zum besten Duisburger habe nämlich bundesweites Aufsehen erregt. Ein Nachrichtenmagazin habe seinerzeit berichtet, über die Zeitung sei ein „Shitstorm“ (früher hätte man „Protestlawine“ gesagt) hereingebrochen.
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