Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Halbnackte Frau zu schnell unterwegs

„Nackte Raserin überrascht Polizei“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Zeitung in ihrer Online-Ausgabe mit einem Video über eine Frau, die in den USA mit überhöhter Geschwindigkeit in ihrem Auto unterwegs war. Als sie die flotte Fahrerin stoppten, seien die Polizisten verblüfft gewesen: Sie sei halbnackt am Steuer gesessen. Im Beitrag wird der Name der Frau genannt. Sie ist auf einem beigestellten Bild identifizierbar dargestellt. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt, da die Frau mit vollen Namen genannt und mit einem unverfremdeten Foto gezeigt werde. Diese Art der Darstellung – so der Beschwerdeführer – sei unzulässig. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion den Beitrag von einer amerikanischen Fernsehgesellschaft übernommen habe. Das Video zeige eine in den USA verübte Straftat und verstoße nicht gegen die dort üblichen presseethischen Grundsätze. Im Original sei das Video weltweit abrufbar. Die Redaktion habe deshalb nachträgliche Anonymisierung nicht für erforderlich gehalten.

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Die „Aktion“, die keine „Umfrage“ war

Eine Regionalzeitung informiert über die Sieger der Aktion „Unsere Besten“. Die Redaktion hatte Leser aufgerufen, Namen von Leuten zu nennen, die aus ihrer Sicht in ihrer Stadt besonders wichtig sind. Aus den Vorschlägen wurde eine Auswahl getroffen. Zum Abschluss trafen die Leser ihre Entscheidung. Als „Sieger“ präsentiert die Zeitung den nach der Love-Parade-Katastrophe umstrittenen Duisburger Oberbürgermeister Adolf Sauerland. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion keine Details über das Zustandekommen des Votings mitteilt. Der Leser erfahre nicht die Zahl der Teilnehmer und nichts über das Abstimmungsverhältnis innerhalb des Kreises der vorgeschlagenen Kandidaten. Der Beschwerdeführer hält Ziffer 2 des Pressekodex, Richtlinie 2.1 (Umfrageergebnisse) für verletzt. Der Chef vom Dienst der Zeitung hält dem Beschwerdeführer eine falsche Argumentation entgegen. Es sei falsch, dass die Berichterstattung der Zeitung auf eine Umfrage zurückgehe. Richtig sei, dass eine „Aktion“ dem Artikel zugrunde liege. Davon hätte sich der Leser ohne große Mühe überzeugen können. Zur Stärkung der Leser-Blatt-Bindung habe die Redaktion die Leser von Lokalausgaben der gedruckten Zeitung aufgefordert, den „Besten“ oder die „Beste“ der jeweiligen Stadt zu benennen. Danach seien die von den Lesern Genannten ausführlich porträtiert worden. Dann sei gefragt worden, wer denn der „Beste“ oder die „Beste“ insgesamt sei. Die „Aktion“ sei keine „Umfrage“ gewesen. Der Chef vom Dienst vermutet, dass es sich bei der Beschwerde um die späte Folge einer Debatte in Duisburg gehandelt habe. Die Wahl des umstrittenen Oberbürgermeisters zum besten Duisburger habe nämlich bundesweites Aufsehen erregt. Ein Nachrichtenmagazin habe seinerzeit berichtet, über die Zeitung sei ein „Shitstorm“ (früher hätte man „Protestlawine“ gesagt) hereingebrochen.

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Lokale Diskussion ohne Namen geführt

Eine Regionalzeitung publiziert Stellungnahmen von Nutzern der Online-Plattform der Zeitung. Die Leser sagen kritisch ihre Meinung zu einem Kunstquartier in der Stadt. Weder die Namen der Verfasser noch ihre Online-Nutzernamen werden genannt. Ein Leser der Zeitung vermisst die Namensnennung und leitet aus dieser Tatsache einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) ab. In anderen Zeitungen würden sogar spezielle Usernamen im Online-Bereich nicht mehr akzeptiert. Nach Mitteilung des Chefredakteurs der Zeitung handelt es sich bei den veröffentlichten Leserbeiträgen um Reaktionen auf die Berichterstattung über ein in der Stadt angesiedeltes Museum. Dieses sei zum dritten Mal in Folge im Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler erwähnt worden. Wie sehr das Thema die Bevölkerung bewege, zeige die große Anzahl von Kommentaren, die innerhalb von zwei Tagen auf dem Internetportal der Zeitung eingegangen seien. Es sei Aufgabe der Medien, diese Debatte abzubilden. Deshalb habe die Redaktion Teile der Online-Kommentare auf der lokalen Meinungsseite veröffentlicht und mit Hilfe einer Rubrik klar gekennzeichnet, dass es sich um Beiträge aus dem Internet handele. Der Chefredakteur stellt fest, es sei übliche Praxis im Netz, Alias-Namen zu verwenden. Es sei also auch zulässig, so auf der Internet-Plattform der Zeitung zu verfahren. Im konkreten Fall habe die Printredaktion sich bewusst dagegen entschieden, diese Alias-Namen in die Autorenzeile der Kommentare zu nehmen. Sie habe aber die Quelle durch eine entsprechende Rubrik deutlich gemacht. Die Online-Nutzer seien den journalistisch Verantwortlichen durch ihre Registrierung bekannt. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis ab, dass eine Veröffentlichung in der Print-Ausgabe nicht zu beanstanden sei, da damit abgebildet werde, welche Diskussionen zunehmend auf den Internet-Plattformen geführt würden. Dürften solche Debatten nicht übernommen werden, wäre ein vollständiges Abbilden lokalen Lebens nicht oder nur unter größten Mühen möglich.

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Schnelle Korrektur ist Kodex-konform

„Was noch fehlt, ist ein Geständnis“ titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag geht es um die Ermittlungen um die Ermordung einer Polizistin in Heilbronn Jahre zuvor. Die Polizei habe im ausgebrannten Wohnmobil der beiden Bankräuber von Eisenach die Waffen der jungen Beamtin und ihres Kollegen gefunden. Auch andere Beweisstücke deuteten darauf hin, dass die beiden Männer die Mörder von Heilbronn gewesen sein könnten. Die Zeitung nennt den vollen Namen einer möglichen Komplizin der beiden. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Namensnennung. Ihr Persönlichkeitsrecht werde dadurch verletzt. Ein besonderes Informationsinteresse an der Nennung sei nicht gegeben. Auch sei kein weiterer Ausnahmetatbestand zu erkennen, der die Angabe rechtfertigen könnte. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei die Frau wegen des Tötungsdeliktes an der Polizeibeamtin nicht tatverdächtig gewesen. Dies habe die zuständige Staatsanwaltschaft am Tage der Veröffentlichung mitgeteilt. Der stellvertretende Chefredakteur stellt klar, es sei richtig, dass auf der Onlineseite der Name der Frau nicht abgekürzt worden sei. Dies sei erst aufgefallen, nachdem die Chefredaktion die Printausgabe abgenommen und dabei angewiesen habe, den auch dort noch vollständigen Namen abzukürzen. Diese Anweisung sei auf der monierten Onlineseite sofort umgesetzt worden.

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Frau hat Einverständnis nicht gegeben

Die Flucht eines Ehepaares aus der einstigen DDR ist Thema in einer Regionalzeitung. Der Artikel erscheint unter der Überschrift „Operationsvorgang Schleuser“. Der Verfasser hat mit dem Ehemann gesprochen. Der Vor- und Zuname der Ehefrau wird ebenso genannt wie ihr Geburtsname. Sie sei Englischlehrerin in einer Stadt in der DDR gewesen. Zum Beitrag gestellt ist ein Bild, das die Eheleute mit den gemeinsamen Kindern zeigt. Die Ehefrau beschwert sich beim Presserat. Sie kritisiert die Zeitung, die über sie mit persönlichen Einzelheiten berichtet habe, ohne ihr Einverständnis einzuholen. Die Redaktion teilt mit, der Artikel über die Flucht sei nach einer längeren schriftlichen und mündlichen Kontaktaufnahme mit dem Ehemann zustande gekommen. Dabei sei der Eindruck entstanden, dass die mittlerweile geschiedenen Eheleute nach wie vor in Kontakt stünden. Der Autor habe das Einverständnis der Ehefrau zur Nennung persönlicher Details vorausgesetzt. Sicherheitshalber habe er den direkten Kontakt zu der Frau gesucht und ihr schriftlich ein Gespräch angeboten, in dem die Nennung von persönlichen Einzelheiten geklärt werden sollte. Sie habe auf den Brief nicht reagiert.

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Familie versteckt sich vor einem Verbrecher

Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung über die Ermittlungen im Fall der Tochter eines Brandenburger Unternehmers, die Opfer eines Anschlages am Stadtrand von Berlin geworden war. Die Zeitung zeigt Mutter und Tochter auf dem Weg zur Befragung bei der Mordkommission. Weil sich die Millionärsfamilie aus Angst vor weiteren Anschlägen in der Hauptstadt verstecke, leiste die Berliner Mordkommission Amtshilfe für die Kollegen aus Brandenburg. Die Familie solle für Befragungen nicht immer zur Mordkommission nach Frankfurt/Oder fahren müssen. Die Zeitung berichtet, ein Mann in Tarnkleidung habe zweimal versucht, in ein Wohnhaus in Berlin-Charlottenburg zu gelangen, in dem sich ein Familienmitglied verstecke. Die Bewacher hätten versäumt, die Personalien des Mannes aufzunehmen. Daraufhin sei die „Schutzperson“ in ein Luxushotel umgezogen. Andere Familienmitglieder seien in einer Villa untergekommen. Sie stünden unter dem Schutz von sechs Polizeibeamten. Die Familie kritisiert, dass die Zeitung ihre Aufenthaltsorte genannt habe. An diesen Informationen bestehe kein öffentliches Interesse. Die Rechtsvertretung der Familie sieht jedenfalls keines, dass das schützenswerte Interesse der Opfer an ihrer Sicherheit überwiegen könnte. Bislang sei nur bekannt gewesen, dass die Familie ihr Wohnhaus verlassen habe. Sie hätte sich überall auf der Welt aufhalten können. Die Zeitung habe mit ihrer Berichterstattung auch die mutmaßlichen Täter über den erweiterten Aufenthaltsort der Familie informiert. Die Rechtsvertretung der Zeitung geht von einem zeitgeschichtlichen Ereignis aus, das die vorliegende Berichterstattung rechtfertige. Der Unternehmer habe von sich aus die Öffentlichkeit gesucht und den Medien für Fragen zur Verfügung gestanden. Er habe öffentlichkeitswirksam eine Belohnung für Hinweise ausgelobt, die zur Ergreifung des Täters oder der Täter führen. Dies zeige, dass sich die Betroffenen in dieser Sache ein Stück weit ihrer Privatsphäre entledigt hätten. Die abgedruckten Bilder – so die Rechtsvertretung weiter – stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat. Das Foto von den beiden Frauen auf dem Weg zur Mordkommission sei von hinten aufgenommen und zusätzlich gepixelt worden. Die Zeitung hält ihre Vorgehensweise auch unter diesem Gesichtspunkt für richtig. Aus dem Text ergebe sich nicht, dass sich die Familie in Berlin aufhalte. Thema des Artikels sei lediglich, dass auch Berliner Polizisten zum Personenschutz eingesetzt worden seien. Ein Rückschluss auf das damalige Versteck der Familie sei durch den Beitrag nicht möglich.

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Über technische Spielereien redaktionell berichtet

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Beitrag über neue technische Geräte. Die Redaktion informiert im Vorspann darüber, dass es sich um die wöchentliche Geräteschau eines Anbieters handelt, dessen Internetadresse sie angibt. Vorgestellt wird ein mögliches Geschenk für Berufspendler: Eine Thermotasse mit einem Anschluss für den Zigarettenanzünder. In einem gesonderten Kasten wird der Anbieter noch einmal genannt. Ein Nutzer des Internet-Portals hält den Beitrag für Werbung. Die Redaktion nenne Produkte und Adresse des Anbieters, verzichte jedoch auf die Kennzeichnung als Werbung. Der Beitrag erwecke den Eindruck einer neutralen Berichterstattung. Er sieht Ziffer 7 des Pressekodex (Trennungsgebot) verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück. Die genannte Firma sei kein kommerzieller Web-Shop, sondern ein reines Weblog. Die kommerzielle Vermarktung von Produkten finde nicht statt. Die Firma berichte ausschließlich redaktionell über neue, oft skurrile technische Geräte und Spielereien der unterschiedlichsten Hersteller. Die Auswahl erfolge ausschließlich nach redaktionellen Kriterien. Die Online-Redaktion kooperiere mit diesem kompetenten Blog. Dies bedeute, dass die Redaktion in gewissem Umfang Texte übernehme. Die Kooperation werde deutlich durch den Hinweis „Wöchentliche Geräteschau“. (2011)

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Nationalität spielt keine Rolle

„Blutiger Sonntag in Disco und Bus“ titelt eine Regionalzeitung. Thema des Berichts sind zwei Auseinandersetzungen in einer Stadt im Verbreitungsgebiet. Eine davon ist „in der überwiegend von türkischen Gästen besuchten Diskothek“ vorgefallen, eine andere in einem Linienbus. Im ersten Fall ist eine „Gruppe von vier jungen Türken“ mit Besuchern einer Diskothek in Streit geraten. Im Laufe der Auseinandersetzung wurde die Polizei gerufen. Dabei weist die Zeitung erneut darauf hin, dass es sich bei den Tätern um „vier Türken“ handelt. In der zweiten Auseinandersetzung sei der Haupttäter ein „polizeibekannter Russlanddeutscher“ gewesen. Ein Leser der Zeitung erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierungen; Berichterstattung über Straftaten). Die Nennung der Nationalität („vier Türken“) sei nicht notwendig gewesen. Solche Taten könnten grundsätzlich auch von Vertretern jeder anderen Bevölkerungsgruppe verübt werden. Sie seien nicht zwingend der einen oder anderen ethnischen Gruppe zuzuordnen. Gleiches gelte – so der Beschwerdeführer – im Fall des Russlanddeutschen. Auch hier sei die Nennung der Herkunft überflüssig gewesen. Die Redaktion habe es in beiden Fällen in Kauf genommen, dass Vorurteile gegen Minderheiten geschürt werden. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück und beruft sich auf das Informationsinteresse ihrer Leser. Die vorwiegend von Türken besuchte Diskothek sei schon mehrmals Schauplatz von kriminellen Auseinandersetzungen gewesen. Schon der Name des Etablissements lasse keinen Zweifel daran, dass es sich bei den Besuchern zumeist um Türken handele. Gleiches gelte für den Vorfall im Linienbus. Die Leser hätten ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer in einem Linienbus unbeteiligte Fahrgäste attackiert. Der Angriff sei von einem polizeibekannten Serientäter ausgegangen. Wenn es der Redaktion nicht erlaubt sei, in diesem Kontext die Zugehörigkeit des Täters zu einer ethnischen Minderheit anzugeben, dann müsse es ebenso verboten sein, das Alter oder das Geschlecht eines Täters zu erwähnen. Dies seien aber genau die Hintergrundinformationen, die der Leser einer guten Zeitung heutzutage erwarte. Die Redaktion müsse diesem Informationsinteresse der Leser nachkommen dürfen, ohne sich dem Vorwurf der Diskriminierung von ethnischen Minderheiten auszusetzen. Die Zeitung sei seriös und für ihre sachliche Berichterstattung bekannt. Sie behaupte nicht, dass alle Russlanddeutschen Schläger seien. Vielmehr beziehe sich die Angabe der Herkunft nur auf diesen konkreten Täter in diesem konkreten Fall. Der Mann sei schon mehrmals durch aggressives Verhalten gegenüber völlig unbeteiligten Menschen aufgefallen. Von einer Diskriminierung könne keine Rede sein.

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Redaktion weist auf Werbeaktion hin

Im redaktionellen Teil einer Regionalzeitung erscheint eine Geschäftsnotiz, in der auf die „Weihnachtspreisgarantie“ eines Elektronikmarktes hingewiesen wird. Der erste Satz des Beitrages lautet: „Weihnachten wird unterm Baum entschieden“. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil er in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung (Ziffer 7 des Pressekodex) sieht. Der Beitrag im redaktionellen Teil beschreibe die Werbekampagne eines Marktes für Unterhaltungselektronik. Der Chefredakteur argumentiert, schon seit Jahren existiere auf den Lokal- bzw. Regionalseiten der Zeitung eine Rubrik „Geschäftsnotiz“, mit der sie regionalen Unternehmen die notwendige Aufmerksamkeit verschaffen wolle. Dies vor allem, wenn die Firmen in der Region aufgrund ihrer Größe und Beliebtheit bei den Kunden eine besondere Rolle spielten. An der Weihnachtsaktion des Elektronikmarktes habe ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestanden. Durch die optische Ausgestaltung der Rubrik „Geschäftsnotiz“ mache die Redaktion zudem deutlich, dass Informationen über ein Unternehmen mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten im Vordergrund stünden.

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Wahlkampfspende von einem „Hells Angel“

Eine Regionalzeitung berichtet über die Behauptung eines „Hells Angel“-Mitgliedes, ein Ratsherr der Grünen in einer Kleinstadt habe von ihm eine Wahlkampfspende angenommen. Das Ratsmitglied kritisiert die ihn betreffende Textpassage in einer E-Mail an die Redaktion und bittet um Richtigstellung. Er habe die Behauptung, von einem „Hells Angel“ eine Wahlkampfspende angenommen, mehrfach dementiert. Er habe nicht gewusst, von wem die Spende gekommen sei. Die Mail wird als Leserbrief veröffentlicht. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Verfahrensweise. Die E-Mail an die Redaktion sei nicht als Leserbrief gedacht gewesen. Somit hätte sie nicht veröffentlicht werden dürfen. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass die beanstandete Textpassage keine eigene Behauptung der Redaktion sei. Es werde deutlich, dass sie auf einen Hinweis des „Hells Angel“-Mitgliedes zurückgehe. Der Hinweis sei im Konjunktiv wiedergegeben worden. Die Zeitung habe somit lediglich eine Information verbreitet und sich diese nicht zu Eigen gemacht. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer selbst gesagt, dass eine Geldspende für den Bürgermeisterwahlkampf geflossen sei. Damit hätten alle Beteiligten, also auch der Beschwerdeführer, eine Geldspende angenommen. Der Redaktionsleiter teilt mit, dass ihn auf seiner dienstlichen Adresse die Mail des Beschwerdeführers erreicht habe. Der Bitte um Richtigstellung habe er in Form eines Leserbriefes entsprochen. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um ein persönliches Schreiben und nicht um einen Leserbrief gehandelt habe. Schließlich habe der Mail-Absender um eine Richtigstellung gebeten. Dass er – der Redaktionsleiter – mit der Vermutung offenbar richtig gelegen hatte, zeige auch die später per Rechtsanwalt geforderte „Richtigstellung“ gleichen Inhalts.

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