Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Fällige Klarstellung ist ausgeblieben

„Im Sumpf eines Kirchenskandals“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über das Ergebnis der Untersuchung des Missbrauchsskandals in der belgischen katholischen Kirche. Der mit der Untersuchung beauftragte Kinderpsychiater wird wie folgt zitiert: „In jeder flämischen katholischen Kirche mit Internat, in jeder Kirchengemeinde saß ein pädophiler Geistlicher“. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – teilt mit, dass das von dem Psychiater Gesagte falsch übersetzt worden sei. Der Zitierte habe nicht von Kirchengemeinden, sondern von Kongregationen – dem katholischen Begriff für Orden – gesprochen. Es gebe in Belgien 29 Orden und 3900 Kirchengemeinden. Der Psychiater kritisiert außerdem, dass der Zeitraum, in dem die Missbrauchsfälle geschehen seien, nicht mitgeteilt worden sei. Dadurch entstehe der falsche Eindruck, als sei der Missbrauch in jüngster Zeit geschehen. Weiterhin sieht er eine Vorverurteilung der betroffenen Geistlichen. Er habe der Redaktion einen Leserbrief geschrieben und um Korrektur des Artikels gebeten. Eine Reaktion sei ausgeblieben. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass die vom Beschwerdeführer als falsch kritisierte Übersetzung nicht den Untersuchungsbericht zitiere, sondern das wiedergebe, was der mit der Untersuchung beauftragte Kinderpsychiater im Rahmen einer Pressekonferenz gesagt habe. Diese Aussage sei klar als Redezitat gekennzeichnet worden. Dass das Zitat so gefallen sei, beweise die Tatsache, dass es auch in anderen Veröffentlichungen exakt so wiedergegeben worden sei. Im Hinblick auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Zeitspanne der Missbrauchsfälle nicht erwähnt werde, stellt die Rechtsvertretung fest, dass ein entsprechender Hinweis im kritisierten Text tatsächlich nicht enthalten sei. Im Artikel werde durch mehrere Angaben jedoch deutlich gemacht, dass es sich um länger zurückliegende Fälle handelt. Beispiel: Die Opfer seien heute zwischen 40 und 60 Jahre alt und im Kindesalter missbraucht worden. (2010)

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Wenn ein Kiez zum privaten Umfeld erklärt wird

„Heile Welt – wo Sarrazin“ wohnt – titelt eine Zeitung in ihrer Online-Ausgabe. Sie zeigt Fotos aus dem Wohnumfeld des früheren Berliner Finanzsenators und Bundesbankvorstandes. Zwei der Fotos zeigen eine Wohnstraße. Sie tragen die Überschrift „Hier wohnt Thilo Sarrazin“. Ein Nutzer der Internetausgabe der Zeitung meint, die Berichterstattung verstoße gegen die Richtlinie 8.2 des Pressekodex, wonach der private Wohnsitz besonderen Schutz genieße. Der Online-Redaktionsleiter nimmt für sich in seiner Stellungnahme in Anspruch, dass der Schutz des privaten Umfeldes auch für ihn ein hohes Gut sei. Er glaube aber nicht, dass „ein ganzer Kiez“ zum privaten Umfeld erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer habe einzelne Bilder aus einer Fotostrecke herausgegriffen, auf denen eine U-Bahn-Station, Geschäfte, Denkmäler und auch mehrere Wohnhäuser zu sehen seien. Nirgendwo stehe geschrieben, wo genau Sarrazin wohne. Darüber hinaus halte er eine Berichterstattung über die Wohngegend des Prominenten für angemessen. Es trage zum Verständnis eines Autors bei, der in seinen Schriften sehr viel Wert auf biografische Faktoren lege. (2010)

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Zufälliger Passant durch „Glückskreis“ markiert

Eine Lokalzeitung druckt Fotos mit Szenen aus dem Stadtleben ab. Eine Person, die gut zu erkennen ist, wird jeweils durch einen so genannten „Glückskreis“ markiert. Im Bildtext wird der Leser darüber informiert, wo das Foto aufgenommen wurde. Die eingekreiste Person erhält einen Einkaufsgutschein. Diesen darf der Empfänger in einem Geschäft seiner Wahl einlösen, wenn er sich innerhalb von vier Wochen bei der Redaktion meldet. Die Zeitung berichtet einige Tage nach der Bildveröffentlichung, dass sich ein namentlich genannter Mann gemeldet und den Gutschein in einem ebenfalls genannten Geschäft eingelöst habe. Ein Leser der Zeitung sieht den Pressekodex verletzt. Die Zeitung hält eine Stellungnahme ihrerseits nicht für erforderlich und sieht auch keine Notwendigkeit dafür, dass der Presserat über diese Beschwerde erneut entscheidet. Sie verweist damit auf die Verfahren BA2-4/08 und BA2-17/09, in denen der Beschwerdeausschuss jeweils eine Missbilligung ausgesprochen habe. (2010)

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Redaktion entschuldigt sich für Fehler

Vor der Seebrücke eines Badeortes an der Ostsee stehen eines Morgens der Bürgermeister, die Kurdirektorin und ein Rechtsanwalt. Die drei wollen vom Pächter der Brücke die Schlüssel haben. Grund sind Meinungsverschiedenheiten in Geldangelegenheiten. Die am Ort erscheinende Zeitung berichtet über den Vorfall. Der Pächter der Seebrücke betreibt in einem Nachbarort drei Hotels und baut dort zurzeit einen großen Appartementkomplex. Ein dort lebendes Ehepaar ist durch den Zeitungsbericht alarmiert. Es beobachtet seit Wochen, dass es mit den Arbeiten am Appartementbau in ihrer nächsten Nachbarschaft nicht so recht weitergeht. Die beiden Anlieger vermuten, dass dem Unternehmer das Geld ausgegangen ist und dass sie künftig mit einer Bauruine vor dem Haus leben müssen. Sie schreiben eine E-Mail an die Zeitung, die einerseits als Leserbrief gedacht ist, zum anderen aber auch ein Denkanstoß für die weitere Berichterstattung sein soll. Ein Redaktionsmitglied – es vertritt die in Urlaub weilende Autorin des Berichts – gibt die Mail an den Bauunternehmer weiter. Er soll für die folgende Berichterstattung Stellung nehmen. Die beiden Absender dieser Mail nehmen dies zum Anlass einer Beschwerde beim Presserat. Nach ihrer Ansicht ist Richtlinie 2.6 des Pressekodex verletzt. Dort ist festgehalten, dass Leserbriefe nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Die Chefredaktion der Zeitung bestätigt, dass jemand aus der Redaktion die E-Mail der Beschwerdeführer im Rahmen der weitergehenden Recherche an den angegriffenen Bauunternehmer geschickt habe. Leider habe der Kollege versäumt, dabei die Absenderangaben zu schwärzen. Dies bedauere die Redaktion. Es handele sich dabei um einen absoluten Ausnahmefall. Im Übrigen – so die Chefredaktion weiter – sei die E-Mail nicht als Leserbrief gekennzeichnet gewesen. Auch aus dem Inhalt habe man nicht auf einen Leserbrief schließen können. Daher sei die Redaktion von einem Anstoß für die weitere Berichterstattung ausgegangen. Schließlich sei eine Veröffentlichung unterblieben, da die Redaktion keine Bestätigung für die dort erhobenen Vorwürfe gefunden habe. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht besonders darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Kritik an dem Bauunternehmer hätten anonym bleiben wollen. Für den Fall, dass die E-Mail als Leserbrief veröffentlicht worden wäre, hätte dieser wie üblich den Verfasservermerk getragen. In diesem Fall wären die Einsender nicht anonym geblieben. Trotz allem entschuldigt sich die Redaktion ausdrücklich für ihren Fehler. (2010)

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„Passende Akten“ waren nicht vorhanden

„Geld aus Brüssel für Räume ohne Adresse“ titelt eine Regionalzeitung in ihrer gedruckten und in der Online-Ausgabe. Es geht im Bericht um einen möglichen Subventionsbetrug. Die Redaktion teilt mit, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung die Voruntersuchung eingestellt habe, da die örtliche Staatsanwaltschaft eingeschaltet gewesen sei. Dort allerdings gebe es keine „passenden Akten“. Die Zeitung nennt die Namen zweier möglicher Beteiligter, darunter der ehemalige Geschäftsführer eines städtischen Eigenbetriebes, der in die Angelegenheit verwickelt sein könnte. Beide Personen kommen zu Wort. Am Ende des Beitrages wird die Aussage eines früheren Mitarbeiters der Stadtverwaltung anonym wiedergegeben. Dieser ist sich demnach sicher, dass es „Luftverträge“ im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumen gegeben habe. Warum die Justiz nicht ermittelt habe, könne er aber auch nicht erklären. Der ehemalige Geschäftsführer kritisiert die Nennung seines Namens. Die Angelegenheit liege fünf Jahre zurück und er sei nicht mehr im Amt. Die Berichterstattung enthalte vorverurteilende Elemente. Besonders gravierend sei es, wenn ein anonymer Informant in der Zeitung zu Wort komme und strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen ihn erhebe. Die Chefredaktion weist auf den Konjunktiv hin, den der Autor stets verwende. Bei dem im Beitrag erwähnten anonymen Informanten handele es sich um einen früheren hochrangigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Dessen Name sei der Redaktion bekannt. Sie werde ihn aber aus Gründen des Informantenschutzes nicht preisgeben. Die Nennung des Namens des Beschwerdeführers sei zulässig, da sich der Fall auf die Zeit beziehe, in der er Amtsträger gewesen sei. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen seinem ehemaligen Amt und einer möglicher Straftat. In einer Stadt von 30.000 Einwohnern mache es zudem keinen Sinn, jahrelang mit vollem Namen über einen Eigenbetriebschef zu berichten und ihn dann zu anonymisieren. Es wisse ohnehin jeder, wer der Mann sei, über den die Zeitung in diesem Fall berichte. (2010)

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Informatikprofessor statt Hiphopper

Die Situation wohnungssuchender Studenten ist Thema in der Online-Ausgabe einer Wochenzeitung. Eine Studentin sei per E-Mail (die Zeitung nennt die Adresse) zum Anschauen einer Wohngemeinschaft (WG) in Berlin eingeladen worden. Sie habe sich dabei als Wohnungsanbieter einen jungen Hiphopper vorgestellt. Tatsächlich habe es sich jedoch um einen namentlich genannten Informatikprofessor (40) gehandelt. Seine Frau – so der Mann – sei vor kurzem ausgezogen und nun suche er einen Mieter für ihr Zimmer und den Raum, der ursprünglich ein Kinderzimmer habe werden sollen. Ein Nutzer der Online-Ausgabe erkennt in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des leicht zu identifizierenden Betroffenen. Der Hinweis auf den Namen, die E-Mail-Adresse und die Familiensituation des Mannes sei nicht zulässig. Ein Mitglied der Chefredaktion der Online-Ausgabe räumt ein, dass der Text Hinweise auf den Vermieter enthalten habe, die bei entsprechender Recherche in Suchmaschinen Rückschlüsse auf seine Person zuließen. Dies sei vor allem im Hinblick auf die Information, dass die Frau des Professors kürzlich ausgezogen sei, unnötig. Die Redaktion bedauere dies. Sie sei aus dem Nutzerkreis auf die unzulässige Namensnennung hingewiesen worden. Daraufhin habe die Redaktion den Fehler korrigiert. Die umstrittene Textpassage sei daher nur für einen kurzen Zeitraum zu lesen gewesen und von der Online-Redaktion aus eigenem Antrieb korrigiert worden. Eine förmliche und ausführliche Entschuldigung sei per Mail an den Betroffenen gegangen. Die Online-Redaktion bedauert den Vorfall. (2010)

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Berufliche und private Interessen verquickt

In einer Stadt steht die Stichwahl des Bürgermeisters an. Ein Bürger holt im Rathaus seine Briefwahlunterlagen ab. Im Dienstzimmer einer Verwaltungsangestellten bemerkt er Wahlflyer für eine zur Wahl anstehende Kandidatin. Er sieht darin eine massive Wahlbeeinflussung. Im Rathaus sei keinerlei Wahlpropaganda erlaubt, egal von welcher Partei und von welcher Person. Der Bürger schreibt einen Leserbrief und bittet die Redaktion der örtlichen Zeitung um dessen Veröffentlichung. Ein Redakteur besucht den Leserbriefschreiber und versucht, diesen zur Rücknahme seines Briefes zu veranlassen. Der Redakteur, so stellt es sich heraus, ist der Ehemann der Rathausmitarbeiterin, in deren Büro die Flyer entdeckt worden waren. Der Einsender bleibt bei seinem Veröffentlichungswunsch, dem die Zeitung nicht entspricht. In einem weiteren Beitrag teilt die Redaktion mit, dass die Stichwahl wie geplant stattfinden wird. Sie informiert die Leser auch über die Sache mit den Flyern. Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Presserat. Er kritisiert das Verhalten des Redakteurs, der im Rahmen eines Hausbesuchs den Einsender zur Rücknahme seines Briefes habe bewegen wollen. Außerdem beklagt er, dass sich die Leser aufgrund falscher Informationen kein Bild von den Vorgängen machen könnten. Die Zeitung berichtet, der kritisierte Redakteur habe den Leserbriefschreiber nicht in seiner dienstlichen Funktion, sondern als Privatperson aufgesucht. Die von ihm dabei vorgenommene Verquickung von dienstlichen und privaten Interessen habe der Verlag verurteilt und zum Anlass genommen, den Redakteur auf seine Pflichten hinzuweisen. Durch dessen Verhalten sei auch der Verlag in ein schiefes Licht gerückt worden. Die Veröffentlichung des fraglichen Briefes sei im Übrigen aus rein redaktionellen Gründen unterblieben. Es bleibe bei dem Grundsatz, dass es Sache der Redaktion ist, ob Leserbriefe veröffentlicht werden oder nicht. (2010)

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„Normalbürger“ und „politische Klasse“

„Aufstand der Bürger oder Demokratie-Verächter?“ – so ist ein Beitrag zur Verwendung des Begriffs „politische Klasse“ überschrieben, der in der Online-Ausgabe eines Literaturfachblattes erscheint. Darin wird über einen Leserbriefschreiber berichtet, der namentlich und mit vollständiger Adresse genannt wird. Dieser habe sich in einer überregionalen Zeitung zum Buch „Deutschland schafft sich ab“ von Thilo Sarrazin geäußert. Der in dem Artikel genannte Leserbriefschreiber ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er ist mit der Nennung seines Namens und seiner Adresse nicht einverstanden. Der Herausgeber der Online-Ausgabe erkennt in der Veröffentlichung keine presserechtlich relevante Verfehlung. Es habe sich um eine Glosse gehandelt, in der es inhaltlich um die Auseinandersetzung der „Normalbürger“ mit der „politischen Klasse“ in Form von Leserbriefen und Kommentaren – so unter anderem im Hinblick auf Sarrazins Äußerungen – im letzten Jahr gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei bekannt als Kommentator von Artikeln in Online-Ausgaben von Zeitungen bzw. als Leserbriefschreiber. Der Autor des kritisierten Beitrages habe im Literaturfachblatt die Frage aufgeworfen, wie Kommentare dieser Art genutzt werden. Er habe diese Frage recherchiert und sei auf einen Leserbrief des Beschwerdeführers in der überregionalen Zeitung gestoßen. Dieser sei mit vollständigem Namen und der Angabe des Wohnortes versehen gewesen. Nicht das Literaturfachblatt habe also die Daten veröffentlicht. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in die Öffentlichkeit begeben. Ein Leserbriefschreiber müsse aber genauso wie ein Journalist damit rechnen, dass sich ein anderer mit seiner Meinungsäußerung auseinandersetzt. Im vorliegenden Fall sei dies nun im Rahmen einer Glosse geschehen, die sich nicht ausschließlich mit dem Beschwerdeführer beschäftigt habe. Er sei nur als Beispiel für die bürgerliche Meinungsäußerung genannt worden. Zum Namen des Leserbriefschreibers fänden sich bei Google nach aktuellem Stand 1830 Einträge. Von der Preisgabe persönlicher Daten könne also nicht die Rede sein. (2010)

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Feuer in der „schlimmsten Messie-Wohnung“

„Feuer in der schlimmsten Messie-Wohnung der Stadt“ titelt eine Zeitung. Mess ist das englische Wort für Unordnung; der Begriff steht für Menschen, die außerstande sind, ihre Wohnung in Ordnung zu halten. Die Zeitung schreibt, dass die Feuerwehr Berge aus Müll, Kleidung und jahrelang gesammeltem Krimskrams vorgefunden hätte. Mehr als viereinhalb Stunden seien notwendig gewesen, den Müll zu beseitigen. Den Mieter der Wohnung, einen 63-Jährigen, hätten die Helfer im Treppenhaus vorgefunden. Der Name des Mannes wird abgekürzt genannt. Er sei schwer verletzt gewesen. Ein Feuerwehrmann berichtet, er und seine Kollegen hätten etwa 15 Kubikmeter Müll aus der Wohnung entfernt. Mit dem Bericht wird eine Fotostrecke abgedruckt, auf der nicht nur die Rettungsarbeiten zu sehen sind, sondern auch Einblicke in die Wohnung gewährt werden. Auf einem der Fotos ist das Cover eines Pornofilms zu sehen. Ein Leser der Zeitung moniert die Wiedergabe des Namens und der Adresse des Verletzten, der identifizierbar dargestellt sei. Auch sei es unzulässig, ein Foto zu zeigen, auf dem eine Porno-DVD aus dem Besitz des Betroffenen zu erkennen sei. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass die Redaktion das Opfer in der Berichterstattung unkenntlich gemacht und seinen Namen abgekürzt habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Feuerwehr in diesem Fall wegen des Verletzten und der Müllmassen vor großen Schwierigkeiten gestanden habe, sei die Redaktion der Meinung, dass der Artikel angesichts der besonderen Umstände nicht zu beanstanden sei. (2010)

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Vorgang auch ohne Namen darstellbar

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Strafanzeigen gegen Rathausmitarbeiter“ über die Eingabe des Beschwerdeführers an seine Wohngemeinde. Es geht um eine neue Zufahrtsroute zu einem Kiesabbaugebiet. Die Zeitung nennt Namen und Adresse des Mannes. Dieser sieht durch die identifizierende Darstellung seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Bekanntgabe seiner persönlichen Daten sei nicht erforderlich gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Angaben, die im Artikel wiedergegeben worden seien, aus einer öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde stammten. Das mehrseitige Schreiben des Beschwerdeführers sei dort ausführlich erörtert und die von ihm mitgeteilten Einwände diskutiert worden. Vor allem der Umstand, dass die Einleitung von rechtsaufsichtlichen bzw. strafrechtlichen Verfahren gegen die jeweiligen Sachbearbeiter in Aussicht gestellt worden sei, habe den Brief des Beschwerdeführers deutlich von sonst üblichen Eingaben betroffener Bürger abgehoben. Mit seinem Schreiben habe sich der Beschwerdeführer in eine öffentlich geführte Debatte eingeschaltet und sei auf diesem Weg selbst zum Gegenstand einer intensiven kommunalpolitischen Diskussion geworden. Er sei selbst in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Deshalb sei die Namensnennung gerechtfertigt. Der Chefredakteur bedauert allerdings, dass sich der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung in seinen Rechten verletzt sehe. Die Zeitung werde deshalb bei etwaigen zukünftigen Gelegenheiten seinen Namen nicht mehr nennen. (2010)

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