Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Der Minister und die Laptop-Daten

Ein Landesminister steht unter dem Verdacht, seine Unterhaltspflichten gegenüber einem unehelichen Kind verletzt zu haben. In diesem Zusammenhang soll er jahrelang gemeinsam mit der Mutter des Kindes Sozialbetrug begangen haben. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Vorgang. Der Minister erwirkt vor Gericht ein Verbot gegen die Zeitung, weiterhin über den Fall zu berichten. Dieses Verbot wird später aufgehoben. Daraufhin tritt der Politiker zurück. Der Beschwerdeführer erläutert, dem Ex-Minister sei aus seinem Dienstwagen ein Laptop mit persönlichen und beruflichen Daten gestohlen worden. Die Zeitung rühme sich nun, im Besitz eines Teils dieser Daten zu sein. Unbekannte Dritte hätten diversen Publikationen die Laptop-Inhalte zum Kauf angeboten. Die angesprochenen Medien hätten abgelehnt, weil der Ankauf gegen presseethische Grundsätze verstoße. Allein die Boulevardzeitung hätte dem Kauf gestohlener Laptop-Daten zugestimmt. Daraus könne man schließen, dass die Zeitung vorsätzlich gegen den Pressekodex verstoße und dies in mehrfacher Hinsicht. Insbesondere habe sie gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Presse nicht ohne konkreten Anlass Daten, die angeblich aus einem gestohlenen Laptop stammen, sich verschaffen, auswerten und verwerten darf. Die Redaktion habe sich in der Manier eines Geheimdienstes eines Unrechtsstaates von strafrechtlich verantwortlichen Dieben Daten verschafft. Die Redaktion bewertet dies in ihrer Stellungnahme anders. Nach ihrer Darstellung habe die Redaktion durch Recherchen und Veröffentlichungen ureigenste und verfassungsgemäße Aufgaben erfüllt, nämlich die Kontrolle der staatlichen Gewalten Exekutive, Judikative und Legislative. Vor allem setzt sich der Verlag mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Ziffer 4 des Pressekodex (Grenzen der Recherche) auseinander. Bei der Beschaffung des Materials seien keine unlauteren Methoden angewendet worden. Die Rechtsvertretung des Blattes zitiert ein Nachrichtenmagazin. Dieses hatte zu diesem Fall geschrieben, Fahnder hätten Zweifel an der Darstellung des Politikers, ihm sei der Laptop aus dem verschlossenen Dienstwagen gestohlen worden. Sein Verhalten nach dem Bemerken des Verlustes lasse auch andere Schlüsse zu. Die Zeitung bestreitet ausdrücklich, dass die den Veröffentlichungen zu Grunde liegende E-Mail-Korrespondenz aus einem gestohlenen Laptop stamme. Damit scheide auch eine unlautere Beschaffung von personenbezogenen Daten im Sinne der Ziffer 4 aus. Zu einem möglichen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) meint die Rechtsvertretung, dass im Fall eines prominenten Politikers das öffentliche Interesse das möglicherweise bestehende private Schutzinteresse bei weitem überwiege. (2010)

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Von Akademiker mehr Grips erwartet

Ein Kreislandwirt setzt sich in einer Lokalzeitung kommentierend mit der Erweiterung eines Golfplatzes auseinander. Er zitiert die Aussage eines Apothekers, der im Vorfeld von einer „Fehlleistung auf hohem Subventionsniveau“ gesprochen habe. Im Kommentar geht es so weiter: „Und so was gerade von einem Apotheker. Es liegt daher der Verdacht nahe, dass diese angebliche sachverständige Äußerung mehr von Gefallen als von Sachkenntnis geprägt ist. Schuster, bleib bei deinen Apotheker-Leisten, kann ich da nur sagen. Aber mir erscheint es mittlerweile, dass selbst Leute, denen man nach einem aufwendigen Studium ein bisschen Grips bescheinigen können sollte, mittlerweile Thesen vertreten, die auf fruchtbaren Boden fallen“. Der Kommentator selbst nennt den Namen des Apothekers nicht; die Zeitung teilt ihn als „Anmerkung der Redaktion“ jedoch mit. Der Angegriffene ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er hält den Kommentar mit dem Gebot einer fairen und sachlichen Berichterstattung für nicht vereinbar. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert, dass sich der Apotheker durch den Beitrag persönlich diffamiert fühle. Er habe versucht, den Fall in einem Telefonat auszuräumen. Es entspreche keinesfalls dem journalistischen Selbstverständnis der Zeitung, Menschen öffentlich zu diskreditieren. Der Kommentar sei auf der regelmäßig samstags erscheinenden Fachseite „Land und Leute – Landwirtschaft“ veröffentlicht worden. Dort habe der Kreislandwirt eine feste Rubrik, in der er sich zu Themen rund um die Landwirtschaft äußere. Bisweilen geschehe dies auf eine etwas deftigere Art. Im vorliegenden Fall sei es um den Ausbau eines Golfplatzes gegangen. Dabei stünden sich sportliche und landwirtschaftliche Interessen gegenüber. Da es im Verbreitungsgebiet der Zeitung nur wenige Apotheker gebe, habe die Redaktion den Namen genannt, um klar zu machen, wer sich zu dem Thema geäußert habe. Über das Niveau der vorgetragenen Kritik lasse sich streiten. Der Chefredakteur räumt ein, dass sich einige Passagen im Kommentar im Grenzbereich bewegten. Die Zeitung bedauere sehr, dass das Thema so hoch gekocht sei. Sie werde im redaktionellen Alltag ihre Schlüsse aus dem Vorfall ziehen. (2010)

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Fällige Klarstellung ist ausgeblieben

„Im Sumpf eines Kirchenskandals“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über das Ergebnis der Untersuchung des Missbrauchsskandals in der belgischen katholischen Kirche. Der mit der Untersuchung beauftragte Kinderpsychiater wird wie folgt zitiert: „In jeder flämischen katholischen Kirche mit Internat, in jeder Kirchengemeinde saß ein pädophiler Geistlicher“. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – teilt mit, dass das von dem Psychiater Gesagte falsch übersetzt worden sei. Der Zitierte habe nicht von Kirchengemeinden, sondern von Kongregationen – dem katholischen Begriff für Orden – gesprochen. Es gebe in Belgien 29 Orden und 3900 Kirchengemeinden. Der Psychiater kritisiert außerdem, dass der Zeitraum, in dem die Missbrauchsfälle geschehen seien, nicht mitgeteilt worden sei. Dadurch entstehe der falsche Eindruck, als sei der Missbrauch in jüngster Zeit geschehen. Weiterhin sieht er eine Vorverurteilung der betroffenen Geistlichen. Er habe der Redaktion einen Leserbrief geschrieben und um Korrektur des Artikels gebeten. Eine Reaktion sei ausgeblieben. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass die vom Beschwerdeführer als falsch kritisierte Übersetzung nicht den Untersuchungsbericht zitiere, sondern das wiedergebe, was der mit der Untersuchung beauftragte Kinderpsychiater im Rahmen einer Pressekonferenz gesagt habe. Diese Aussage sei klar als Redezitat gekennzeichnet worden. Dass das Zitat so gefallen sei, beweise die Tatsache, dass es auch in anderen Veröffentlichungen exakt so wiedergegeben worden sei. Im Hinblick auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Zeitspanne der Missbrauchsfälle nicht erwähnt werde, stellt die Rechtsvertretung fest, dass ein entsprechender Hinweis im kritisierten Text tatsächlich nicht enthalten sei. Im Artikel werde durch mehrere Angaben jedoch deutlich gemacht, dass es sich um länger zurückliegende Fälle handelt. Beispiel: Die Opfer seien heute zwischen 40 und 60 Jahre alt und im Kindesalter missbraucht worden. (2010)

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Wenn ein Kiez zum privaten Umfeld erklärt wird

„Heile Welt – wo Sarrazin“ wohnt – titelt eine Zeitung in ihrer Online-Ausgabe. Sie zeigt Fotos aus dem Wohnumfeld des früheren Berliner Finanzsenators und Bundesbankvorstandes. Zwei der Fotos zeigen eine Wohnstraße. Sie tragen die Überschrift „Hier wohnt Thilo Sarrazin“. Ein Nutzer der Internetausgabe der Zeitung meint, die Berichterstattung verstoße gegen die Richtlinie 8.2 des Pressekodex, wonach der private Wohnsitz besonderen Schutz genieße. Der Online-Redaktionsleiter nimmt für sich in seiner Stellungnahme in Anspruch, dass der Schutz des privaten Umfeldes auch für ihn ein hohes Gut sei. Er glaube aber nicht, dass „ein ganzer Kiez“ zum privaten Umfeld erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer habe einzelne Bilder aus einer Fotostrecke herausgegriffen, auf denen eine U-Bahn-Station, Geschäfte, Denkmäler und auch mehrere Wohnhäuser zu sehen seien. Nirgendwo stehe geschrieben, wo genau Sarrazin wohne. Darüber hinaus halte er eine Berichterstattung über die Wohngegend des Prominenten für angemessen. Es trage zum Verständnis eines Autors bei, der in seinen Schriften sehr viel Wert auf biografische Faktoren lege. (2010)

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Zufälliger Passant durch „Glückskreis“ markiert

Eine Lokalzeitung druckt Fotos mit Szenen aus dem Stadtleben ab. Eine Person, die gut zu erkennen ist, wird jeweils durch einen so genannten „Glückskreis“ markiert. Im Bildtext wird der Leser darüber informiert, wo das Foto aufgenommen wurde. Die eingekreiste Person erhält einen Einkaufsgutschein. Diesen darf der Empfänger in einem Geschäft seiner Wahl einlösen, wenn er sich innerhalb von vier Wochen bei der Redaktion meldet. Die Zeitung berichtet einige Tage nach der Bildveröffentlichung, dass sich ein namentlich genannter Mann gemeldet und den Gutschein in einem ebenfalls genannten Geschäft eingelöst habe. Ein Leser der Zeitung sieht den Pressekodex verletzt. Die Zeitung hält eine Stellungnahme ihrerseits nicht für erforderlich und sieht auch keine Notwendigkeit dafür, dass der Presserat über diese Beschwerde erneut entscheidet. Sie verweist damit auf die Verfahren BA2-4/08 und BA2-17/09, in denen der Beschwerdeausschuss jeweils eine Missbilligung ausgesprochen habe. (2010)

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Redaktion entschuldigt sich für Fehler

Vor der Seebrücke eines Badeortes an der Ostsee stehen eines Morgens der Bürgermeister, die Kurdirektorin und ein Rechtsanwalt. Die drei wollen vom Pächter der Brücke die Schlüssel haben. Grund sind Meinungsverschiedenheiten in Geldangelegenheiten. Die am Ort erscheinende Zeitung berichtet über den Vorfall. Der Pächter der Seebrücke betreibt in einem Nachbarort drei Hotels und baut dort zurzeit einen großen Appartementkomplex. Ein dort lebendes Ehepaar ist durch den Zeitungsbericht alarmiert. Es beobachtet seit Wochen, dass es mit den Arbeiten am Appartementbau in ihrer nächsten Nachbarschaft nicht so recht weitergeht. Die beiden Anlieger vermuten, dass dem Unternehmer das Geld ausgegangen ist und dass sie künftig mit einer Bauruine vor dem Haus leben müssen. Sie schreiben eine E-Mail an die Zeitung, die einerseits als Leserbrief gedacht ist, zum anderen aber auch ein Denkanstoß für die weitere Berichterstattung sein soll. Ein Redaktionsmitglied – es vertritt die in Urlaub weilende Autorin des Berichts – gibt die Mail an den Bauunternehmer weiter. Er soll für die folgende Berichterstattung Stellung nehmen. Die beiden Absender dieser Mail nehmen dies zum Anlass einer Beschwerde beim Presserat. Nach ihrer Ansicht ist Richtlinie 2.6 des Pressekodex verletzt. Dort ist festgehalten, dass Leserbriefe nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Die Chefredaktion der Zeitung bestätigt, dass jemand aus der Redaktion die E-Mail der Beschwerdeführer im Rahmen der weitergehenden Recherche an den angegriffenen Bauunternehmer geschickt habe. Leider habe der Kollege versäumt, dabei die Absenderangaben zu schwärzen. Dies bedauere die Redaktion. Es handele sich dabei um einen absoluten Ausnahmefall. Im Übrigen – so die Chefredaktion weiter – sei die E-Mail nicht als Leserbrief gekennzeichnet gewesen. Auch aus dem Inhalt habe man nicht auf einen Leserbrief schließen können. Daher sei die Redaktion von einem Anstoß für die weitere Berichterstattung ausgegangen. Schließlich sei eine Veröffentlichung unterblieben, da die Redaktion keine Bestätigung für die dort erhobenen Vorwürfe gefunden habe. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht besonders darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Kritik an dem Bauunternehmer hätten anonym bleiben wollen. Für den Fall, dass die E-Mail als Leserbrief veröffentlicht worden wäre, hätte dieser wie üblich den Verfasservermerk getragen. In diesem Fall wären die Einsender nicht anonym geblieben. Trotz allem entschuldigt sich die Redaktion ausdrücklich für ihren Fehler. (2010)

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„Passende Akten“ waren nicht vorhanden

„Geld aus Brüssel für Räume ohne Adresse“ titelt eine Regionalzeitung in ihrer gedruckten und in der Online-Ausgabe. Es geht im Bericht um einen möglichen Subventionsbetrug. Die Redaktion teilt mit, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung die Voruntersuchung eingestellt habe, da die örtliche Staatsanwaltschaft eingeschaltet gewesen sei. Dort allerdings gebe es keine „passenden Akten“. Die Zeitung nennt die Namen zweier möglicher Beteiligter, darunter der ehemalige Geschäftsführer eines städtischen Eigenbetriebes, der in die Angelegenheit verwickelt sein könnte. Beide Personen kommen zu Wort. Am Ende des Beitrages wird die Aussage eines früheren Mitarbeiters der Stadtverwaltung anonym wiedergegeben. Dieser ist sich demnach sicher, dass es „Luftverträge“ im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumen gegeben habe. Warum die Justiz nicht ermittelt habe, könne er aber auch nicht erklären. Der ehemalige Geschäftsführer kritisiert die Nennung seines Namens. Die Angelegenheit liege fünf Jahre zurück und er sei nicht mehr im Amt. Die Berichterstattung enthalte vorverurteilende Elemente. Besonders gravierend sei es, wenn ein anonymer Informant in der Zeitung zu Wort komme und strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen ihn erhebe. Die Chefredaktion weist auf den Konjunktiv hin, den der Autor stets verwende. Bei dem im Beitrag erwähnten anonymen Informanten handele es sich um einen früheren hochrangigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Dessen Name sei der Redaktion bekannt. Sie werde ihn aber aus Gründen des Informantenschutzes nicht preisgeben. Die Nennung des Namens des Beschwerdeführers sei zulässig, da sich der Fall auf die Zeit beziehe, in der er Amtsträger gewesen sei. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen seinem ehemaligen Amt und einer möglicher Straftat. In einer Stadt von 30.000 Einwohnern mache es zudem keinen Sinn, jahrelang mit vollem Namen über einen Eigenbetriebschef zu berichten und ihn dann zu anonymisieren. Es wisse ohnehin jeder, wer der Mann sei, über den die Zeitung in diesem Fall berichte. (2010)

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Informatikprofessor statt Hiphopper

Die Situation wohnungssuchender Studenten ist Thema in der Online-Ausgabe einer Wochenzeitung. Eine Studentin sei per E-Mail (die Zeitung nennt die Adresse) zum Anschauen einer Wohngemeinschaft (WG) in Berlin eingeladen worden. Sie habe sich dabei als Wohnungsanbieter einen jungen Hiphopper vorgestellt. Tatsächlich habe es sich jedoch um einen namentlich genannten Informatikprofessor (40) gehandelt. Seine Frau – so der Mann – sei vor kurzem ausgezogen und nun suche er einen Mieter für ihr Zimmer und den Raum, der ursprünglich ein Kinderzimmer habe werden sollen. Ein Nutzer der Online-Ausgabe erkennt in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des leicht zu identifizierenden Betroffenen. Der Hinweis auf den Namen, die E-Mail-Adresse und die Familiensituation des Mannes sei nicht zulässig. Ein Mitglied der Chefredaktion der Online-Ausgabe räumt ein, dass der Text Hinweise auf den Vermieter enthalten habe, die bei entsprechender Recherche in Suchmaschinen Rückschlüsse auf seine Person zuließen. Dies sei vor allem im Hinblick auf die Information, dass die Frau des Professors kürzlich ausgezogen sei, unnötig. Die Redaktion bedauere dies. Sie sei aus dem Nutzerkreis auf die unzulässige Namensnennung hingewiesen worden. Daraufhin habe die Redaktion den Fehler korrigiert. Die umstrittene Textpassage sei daher nur für einen kurzen Zeitraum zu lesen gewesen und von der Online-Redaktion aus eigenem Antrieb korrigiert worden. Eine förmliche und ausführliche Entschuldigung sei per Mail an den Betroffenen gegangen. Die Online-Redaktion bedauert den Vorfall. (2010)

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Berufliche und private Interessen verquickt

In einer Stadt steht die Stichwahl des Bürgermeisters an. Ein Bürger holt im Rathaus seine Briefwahlunterlagen ab. Im Dienstzimmer einer Verwaltungsangestellten bemerkt er Wahlflyer für eine zur Wahl anstehende Kandidatin. Er sieht darin eine massive Wahlbeeinflussung. Im Rathaus sei keinerlei Wahlpropaganda erlaubt, egal von welcher Partei und von welcher Person. Der Bürger schreibt einen Leserbrief und bittet die Redaktion der örtlichen Zeitung um dessen Veröffentlichung. Ein Redakteur besucht den Leserbriefschreiber und versucht, diesen zur Rücknahme seines Briefes zu veranlassen. Der Redakteur, so stellt es sich heraus, ist der Ehemann der Rathausmitarbeiterin, in deren Büro die Flyer entdeckt worden waren. Der Einsender bleibt bei seinem Veröffentlichungswunsch, dem die Zeitung nicht entspricht. In einem weiteren Beitrag teilt die Redaktion mit, dass die Stichwahl wie geplant stattfinden wird. Sie informiert die Leser auch über die Sache mit den Flyern. Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Presserat. Er kritisiert das Verhalten des Redakteurs, der im Rahmen eines Hausbesuchs den Einsender zur Rücknahme seines Briefes habe bewegen wollen. Außerdem beklagt er, dass sich die Leser aufgrund falscher Informationen kein Bild von den Vorgängen machen könnten. Die Zeitung berichtet, der kritisierte Redakteur habe den Leserbriefschreiber nicht in seiner dienstlichen Funktion, sondern als Privatperson aufgesucht. Die von ihm dabei vorgenommene Verquickung von dienstlichen und privaten Interessen habe der Verlag verurteilt und zum Anlass genommen, den Redakteur auf seine Pflichten hinzuweisen. Durch dessen Verhalten sei auch der Verlag in ein schiefes Licht gerückt worden. Die Veröffentlichung des fraglichen Briefes sei im Übrigen aus rein redaktionellen Gründen unterblieben. Es bleibe bei dem Grundsatz, dass es Sache der Redaktion ist, ob Leserbriefe veröffentlicht werden oder nicht. (2010)

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„Normalbürger“ und „politische Klasse“

„Aufstand der Bürger oder Demokratie-Verächter?“ – so ist ein Beitrag zur Verwendung des Begriffs „politische Klasse“ überschrieben, der in der Online-Ausgabe eines Literaturfachblattes erscheint. Darin wird über einen Leserbriefschreiber berichtet, der namentlich und mit vollständiger Adresse genannt wird. Dieser habe sich in einer überregionalen Zeitung zum Buch „Deutschland schafft sich ab“ von Thilo Sarrazin geäußert. Der in dem Artikel genannte Leserbriefschreiber ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er ist mit der Nennung seines Namens und seiner Adresse nicht einverstanden. Der Herausgeber der Online-Ausgabe erkennt in der Veröffentlichung keine presserechtlich relevante Verfehlung. Es habe sich um eine Glosse gehandelt, in der es inhaltlich um die Auseinandersetzung der „Normalbürger“ mit der „politischen Klasse“ in Form von Leserbriefen und Kommentaren – so unter anderem im Hinblick auf Sarrazins Äußerungen – im letzten Jahr gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei bekannt als Kommentator von Artikeln in Online-Ausgaben von Zeitungen bzw. als Leserbriefschreiber. Der Autor des kritisierten Beitrages habe im Literaturfachblatt die Frage aufgeworfen, wie Kommentare dieser Art genutzt werden. Er habe diese Frage recherchiert und sei auf einen Leserbrief des Beschwerdeführers in der überregionalen Zeitung gestoßen. Dieser sei mit vollständigem Namen und der Angabe des Wohnortes versehen gewesen. Nicht das Literaturfachblatt habe also die Daten veröffentlicht. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in die Öffentlichkeit begeben. Ein Leserbriefschreiber müsse aber genauso wie ein Journalist damit rechnen, dass sich ein anderer mit seiner Meinungsäußerung auseinandersetzt. Im vorliegenden Fall sei dies nun im Rahmen einer Glosse geschehen, die sich nicht ausschließlich mit dem Beschwerdeführer beschäftigt habe. Er sei nur als Beispiel für die bürgerliche Meinungsäußerung genannt worden. Zum Namen des Leserbriefschreibers fänden sich bei Google nach aktuellem Stand 1830 Einträge. Von der Preisgabe persönlicher Daten könne also nicht die Rede sein. (2010)

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