Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
In einer Regionalzeitung erscheinen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg zwei Artikel mit den Überschriften „Keinen brennenden Dornbusch pflanzen“ und „Wie heilig ist die Nachtruhe?“, sowie ein Leserbrief, der mit „Gaststätte ist überlebenswichtig“ überschrieben ist. Im ersten Beitrag geht es um den Inhalt einer Kirmesrede, in der der Beschwerdeführer als „Simpel“ bezeichnet wird, ohne dass sein Name genannt wird. Im zweiten Artikel wird der volle Name des Mannes genannt. Die Zeitung informiert darüber, dass er als Anlieger Widerspruch gegen die Konzession für eine Vereinsgaststätte eingelegt habe. Im Leserbrief schließlich äußert sich der Ehrenvorsitzende dieses Vereins kritisch über den Beschwerdeführer. Er beschreibt ihn als egoistisch, unsozial und rechthaberisch. Gleichzeitig äußert er die Vermutung, dass der Beschwerdeführer noch wenig oder gar nichts für einen Verein und die Gesellschaft geleistet habe. Der Beschwerdeführer sieht in der Bezeichnung „Simpel“ eine Beleidigung. Insbesondere kritisiert er aber die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Nennung seines Namens. Die Aussagen im Leserbrief sind nach seiner Ansicht ehrverletzend. Die Nennung des Namens ist nach Ansicht des Chefredakteurs der Zeitung nicht zu beanstanden. Beim vorliegenden Sachverhalt handele es sich um einen Vorgang aus der Öffentlichkeits- bzw. der Sozialsphäre des Beschwerdeführers. Dabei sei die Nennung von Namen der an einem in öf-fentlicher Sitzung durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligten Personen ge-rechtfertigt. Der Chefredakteur bezeichnet den Streit als lokales Ereignis der Zeitge-schichte, das in weiten Kreisen der Bevölkerung großes Interesse gefunden habe. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer erkennt er in den Leserbrief-Formulierungen keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Passagen enthielten Meinungsäußerungen des Leserbriefschreibers, mit deren Wiedergabe nicht gegen den Pressekodex verstoßen worden sei. Der Chefredakteur schließt mit dem Hinweis auf regionale Kirmesbräuche. Danach ist die Bezeichnung „Simpel“ keine „öffentliche Beleidigung“, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. (2010)
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Eine Regionalzeitung aus dem deutschen Südwesten berichtet unter der Überschrift „Der Spätzle-Shaker ist da“ über ein Angebot des Verlages an seine Leser. Im Beitrag wird über die Entstehungsgeschichte des Produkts, die Entwickler, sowie Streitigkeiten zwischen diesen und einem Geschäftspartner des Verlages berichtet. Die Zeitung teilt mit, dass es mittlerweile zwei Firmen gebe, die das Produkt anböten. Sie habe sich für den Shaker des Geschäftspartners und nicht den der Entwickler entschieden. Diese profitierten jedoch auch vom Verkauf dieses Produkts. Die Entwicklerin des Shakers sieht Schleichwerbung für das Produkt. Innerhalb eines redaktionellen Beitrages mache die Zeitung ein kommerzielles Angebot. Dadurch werde der Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Außerdem sei es falsch, dass sie und ihr Sohn vom Verkauf des Konkurrenzprodukts profitierten. Der Leiter für Öffentlichkeitsarbeit/Marketing des Verlages teilt mit, dass es beim Erscheinen des kritisierten Artikels nach Querelen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwei Firmen gegeben habe, die den Spätzle-Shaker produzierten. Eine gehörte der Beschwerdeführerin zu 50 Prozent. Die andere ganz. Die Redaktion sei davon ausgegangen, dass aufgrund dieses Sachverhalts die Beschwerdeführerin von den Erträgen beider Firmen profitiere. Der Satz „Als Erfinderin und Teilhaberin profitiert sie vom Verkauf beider Modelle“ sei also zum Zeitpunkt der Berichterstattung korrekt gewesen. Eine Verletzung der Ziffer 7 liege nicht vor, da das Eigeninteresse des Verlages in der Berichterstattung für den Leser erkennbar sei. Im Artikel werde mehrfach darauf hingewiesen, dass der Spätzle-Shaker vom Verlag vertrieben werde. (2010)
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Eine Motorrad-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Produkttest von Kettensprays. Testsieger wird der Artikel eines bestimmten Herstellers. Ein anderes Erzeugnis wird negativ bewertet. Beschwerdeführer ist der Hersteller des unterlegenen Ketten-sprays. Er beklagt, dass der Test ausgerechnet im Labor des Testsiegers vorge-nommen wurde, der zugleich Hersteller dieses Produkts sei. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Testlabors zum späteren Testsieger keinerlei Einfluss auf das Ergebnis gehabt habe. Der Aufbau, die wirtschaftliche und technische Konzeption des Testes sowie das Prüf- und Bewertungsschema seien ausschließlich von der Redaktion entwickelt worden. In diesem Stadium sei das Testlabor nicht involviert gewesen. Die Auswahl der Testteilnehmer und der anonyme Einkauf der Prüfmuster im Handel seien durch die Redaktion erfolgt. Die im Labor nach detailliertem Auftrag der Redaktion durchgeführten Versuche hätten allesamt unter ständiger Aufsicht des Ressortleiters der Zeitschrift stattgefunden. Die Prüfabläufe und die dazu eingesetzten Geräte seien absolut branchenüblich und produktneutral. Sie stellen weder eine Spezialentwicklung für das betreffende Labor dar noch könnten sie die Produkte des späteren Testsiegers begünstigt haben. Deshalb sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Leser über die Zugehörigkeit des Labors zum späteren Testsieger zu informieren. Wenn ein Testteilnehmer sich allgemein zugänglicher und für die Produkte jedes Wettbewerbes gleichermaßen verbindlicher Methoden und Geräte bediene, werde das Verlangen nach einer Offenlegung „zur bloßen Frömmelei“, die mit der berechtigten und zwingenden Forderung nach Neutralität des Warentestes nichts mehr zu tun habe. (2010).
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet über die Tierrechtsorganisation PETA (People for the Ethical Treatment of Animals). Die Methoden der Organisation werden kritisch beleuchtet. So heißt es unter anderem, sie gebe vergleichsweise wenig der Spen-dengelder an die Tiere weiter. Das Magazin schreibt: „85 Prozent der insgesamt 1,9 Millionen Euro fließen laut PETA-Jahresbericht 2008 direkt in die Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, sprich: in die PR-Kampagnen“. Über die drastischen Werbe-kampagnen heißt es, dass PETA Existenzen bedrohe. Opfer sei unter anderen der Circus Krone gewesen, der PETA wegen übler Nachrede verklagt habe. Berichtet wird auch über die Vorwürfe gegen die Landwirtschaftsministerin eines Bundeslan-des nach einem PETA-Film über verendende Puten in einem Mastbetrieb. PETA hatte Anzeige erstattet. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe dem Magazin mitgeteilt, dass das Tierschützer-Material nicht einmal für einen Anfangsverdacht ausgereicht habe. Die Zeitung schreibt auch, die Organisation sei mit einer „kruden Sekte“ verbandelt. Beschwerdeführer ist PETA-Deutschland. Die Organisation kritisiert Verstöße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Autorin des Beitrages habe im Vorfeld per E-Mail und Telefon Interviews mit dem Gründer von PETA-Deutschland sowie einem wissenschaftlichen Berater der Organisation geführt. Dennoch habe sie wissentlich falsche Behauptungen veröffentlicht. Diese werden im Folgenden einzeln aufgelistet. Der zuständige Ressortleiter des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass sein Blatt die Hintergründe der Tierrechtsorganisation seriös dargestellt habe. Die Geschichte sei Ergebnis einer sorgfältigen Recherche. PETA habe die Veröffentlichung durch die Androhung juristischer Schritte verhindern wollen. Detaillierte Informationen über den Verein seien nur auf mehrfache Nachfragen herausgegeben worden. Die Redaktion stehe zu allen Aussagen, die in dem kri-tisierten Beitrag enthalten seien. (2010)
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Eine Sonntagszeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Das Judentum – erfreulich frisch“. Der Autor äußert darin seine Meinung zum Verhalten eines Teils der jüdischen Bevölkerung der israelischen Stadt Safed gegenüber arabischen Einwohnern. Dabei nimmt er Bezug auf einen Artikel der Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins und teilt mit, dass darin die folgende Passage steht: „Auf den Parkbänken in der Stadt Safed steht: ´Sitzen für Hunde, Schweine und Araber verboten´“. Ein Leser der Zeitung kritisiert eine falsche Wiedergabe dieses Zitats. Der korrekte Wortlaut sei wie folgt: „Auf Bänken in Safed steht mit Edding geschmiert: ´Sitzen für Hunde, Schweine und Araber verboten´“. Diese Zitatveränderung sei eine gezielte Verfälschung mit dem Ziel, Juden zu diffamieren. Das falsche Zitat suggeriere durch die Auslassung von „mit Edding geschmiert“ und der Formulierung „auf den Parkbänken“ einen allgemeinen und amtlichen Charakter des Geschriebenen. Der verantwortliche Redakteur schickt eine Stellungnahme des Autors des Artikels. Dieser habe nach dem Erscheinen des Artikels mehrere persönliche Kontakte mit dem Beschwerdeführer gehabt. Der habe sehr emotional schwere Vorwürfe erhoben und sich dann beim Autor dafür entschuldigt. Dieser sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit damit erledigt war. Der Autor selbst sagt zu seinem Artikel, dass er die Autorin des Magazin-Beitrags korrekt zitiert habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch Recht, wenn er meine, der umstrittene Satz könne so ausgelegt werden, dass der Staat Israel Rassismus fördere. Das von ihm verwandte Zitat sei so wie veröffentlicht im Magazin-Beitrag gestanden. Die Version, die der Beschwerdeführer später gefunden habe, deute darauf hin, dass die Autorin selbst oder auch die Online-Redaktion den Text geändert habe, vermutlich, um dem vom Beschwerdeführer ge-nannten Eindruck entgegenzuwirken. (2010)
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Des Stadtbaurats neue Fassade“ über einen leitenden Mitarbeiter der Stadt am Verlags-ort. Dieser habe bei seiner Bewerbung versprochen, an seinen neuen Dienstort um-zuziehen. Dies sei eine Bedingung für die Vergabe der Position gewesen. Der Mann habe sich jedoch an dieses Versprechen nicht gehalten und eine Wohnung gemietet, die nur als Scheinwohnsitz diene. Der Autor des Beitrages berichtet, der Stadtbaurat habe Mitmietern gegenüber erklärt, dass er das Treppenhaus nicht putzen könne, weil er nie da sein werde. Den Briefkasten könne man aus demselben Grund zukleben. Der Redakteur zieht daraus den Schluss, dass der Stadtrat bei seiner Bewerbung falsche Tatsachen vorgespiegelt habe. Er unterstellt ihm auch schlechte Kommunikationsfähigkeiten. Diese benötige man jedoch in der Funktion eines Stadtbaurates. Der Journalist kommt zu dem Schluss, dass der Stadtrat sein Amt nicht gut ausfüllen werde. Dem Artikel beigefügt ist ein Foto des Hauses in der Innenstadt, in dem der Stadtbaurat angeblich wohnt. Dieser beschwert sich beim Presserat. Die Zeitung habe falsch berichtet, dass ein Arbeitsvertrag mit der Stadt vorliege. Stattdessen handele es sich um eine Ernennungsurkunde. Die Stellenausschreibung habe keine Aussage zum künftigen Wohnsitz beinhaltet. Die Wohnungsfrage sei mit der Übernahme der Wohnung am neuen Dienstort gelöst worden. Dabei handele es sich nicht um eine Scheinwohnung. Der Mann bestreitet, die vom Redakteur geschilderten Äußerungen Mitmietern gegenüber getan zu haben. Der Redakteur stütze seinen Bericht ausschließlich auf Vermutungen und Falschaussagen. Im Übrigen sei ein Verfahren gegen Unbekannt wegen anonymen Mobbings in Gang gesetzt worden. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Stadtbaurat habe öffentlich die Absicht bekundet, nach dem Abitur seines Sohnes seinen Wohnsitz an den neuen Dienstort zu verlegen. Dann habe er sich jedoch eine Wohnung am Dienstort genommen und zugleich erklärt, mit seiner Familie weiterhin am alten Wohnort leben zu wollen. Hauptthema des Artikels sei es gewesen, die Unterschiede zwischen beiden Aussagen und Positionen zu beleuchten und zu bewerten. Die in dem klar gekennzeichneten Meinungsartikel verwendeten Informationen der Mitmieter stammten aus einer glaubwürdigen Quelle. Der Vorwurf, es handele sich hier um Vermutungen, treffe nicht zu. Alle Fakten seien nachrecherchiert worden. Der Chefredakteur erklärt weiter, die Behauptungen zu „Vermutungen und Falschaussagen“ könnten nicht zutreffen. Der Stadtbaurat begründe seine Auffassung auch damit, dass er nicht angehört worden sei. Vielmehr habe ihn die Redaktion per E-Mail angeschrieben, ohne eine Antwort zu bekommen. Die Redaktion habe jedoch keine Antwort erwartet, da das Thema schon vorher in diversen persönlichen Gesprächen behandelt worden sei. Dabei habe der Baurat seine Haltung zum Thema Umzug deutlich gemacht. Diese Haltung sei im Text wiedergegeben worden. (2010)
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Unter der Überschrift „Schwuler Priester darf nicht mehr predigen“ berichtet eine Regionalzeitung über die Beurlaubung eines Geistlichen. Die katholische Kirche habe den schwulen Mann wegen einer so genannten priesterlichen Verfehlung vom Dienst suspendiert. Strafrechtlich relevante Vorwürfe lägen nicht vor. Der Pfarrer habe die Stadt mittlerweile verlassen, nachdem er seine Wohnung habe räumen müssen. In dem Beitrag heißt es außerdem, der suspendierte Geistliche sei auch Studenten-Seelsorger und in der Beicht- und Kommunionsvorbereitung von Kindern tätig gewesen. Der Schwulen- und Lesbenverband des Bundeslandes beschwert sich über die Berichterstattung beim Presserat. Der Hinweis auf die Tätigkeit als Studentenseelsorger sowie in der Beicht- und Kommunionvorbereitung transportiere unter Verwendung des betonenden Adjektivs „pikant“ eine homophobe Einstellung. Der Autor arbeite mit dem Klischee des homosexuellen Triebtäters und lege den Eindruck nahe, der beurlaubte Geistliche könne die verantwortungsvolle Funktion missbraucht haben. Ohne jeden Anlass werde hier eine Verdächtigung ausgesprochen und Homosexualität mit Pädophilie gleichgesetzt. Hinweise auf Verfehlungen gebe es nicht. Die Entfernung aus dem Amt beruhe ausschließlich auf einer Einschätzung der deutschen Bischofskonferenz zur Unvereinbarkeit von gelebter Homosexualität mit den Loyalitätsobliegenheiten des kirchlichen Dienstes. Der Autor des Beitrages antwortet. Gemeint gewesen sei, dass es vor dem Hintergrund der Argumentationslinie der katholischen Kirche „pikant“ sei, dass sie einen Pastor befördere, obwohl sie gleichzeitig anzweifele, dass dieser noch für den Gemeindedienst geeignet sei. Das Wort „pikant“ beziehe sich nicht auf den übernächsten Satz mit dem Hinweis auf die Tätigkeit des Mannes in der Beicht- und Kommunionvorbereitung. Der Autor räumt allerdings ein, dass diese Sätze auch missgedeutet werden könnten. Im Eifer des Gefechts sei ihm dies nicht aufgefallen. Die Missdeutungsmöglichkeit habe ihn – den Autor – veranlasst, das Gespräch mit dem suspendierten Geistlichen zu suchen und sich bei diesem zu entschuldigen. (2010)
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Neue Dokumente belasten den Papst“ über Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche. Es geht um den Fall eines pädophilen Kaplans in Bayern. Nachdem dieser mehrere Jungen sexuell missbraucht habe, sei er vor etwa 30 Jahren nach München versetzt worden. Das Münchner Erzbistum – damals unter der Leitung des späteren Papstes Benedikt XVI. – habe die Aufnahme genehmigt. Der damalige Erzbischof sei – wie neue Dokumente belegten – offenbar stärker mit dem Einsatz des pädophilen Geistlichen befasst gewesen als bisher bekannt. Die Redaktion berichtet, dass der Seelsorger sich mit einer Bewerbung direkt an den Kirchenführer gewandt habe, um zum Pfarrer befördert zu werden. Das Erzbistum teilt mit, der Erzbischof habe von dem Vorgang nichts gewusst. Ein Nutzer des Internet-Auftritts sieht den Pressekodex verletzt. Im Bericht des Magazins werde das Ergebnis einer Recherche als Tatsache präsentiert und der damalige Erzbischof belastet. Die Recherche-Ergebnisse untermauerten die Behauptungen jedoch nicht. Das Erzbistum München habe ausdrücklich erklärt, das Schreiben nicht zu kennen. Es gebe auch keinen Beleg dafür, dass das Schreiben an die Diözese gelangt sei oder der Erzbischof es gesehen habe. Die Rechtsabteilung des Magazins weist die Vorwürfe zurück. Die Bewertung der Redaktion, dass es neue Dokumente gebe, die den Papst belasteten, und dass er sich offensichtlich stärker mit dem Einsatz des pädophilen Seelsorgers befasst habe, als bisher angenommen, stützen sich auf mehrere Erkenntnisse. Der Redaktion lägen wesentliche Teile der Bewerbung des Kaplans in Kopie bzw. Abschrift vor. Im Beitrag werde teilweise wörtlich aus den Anlagen des Schreibens zitiert. Die Rechtsabteilung erklärt weiter, zumindest ein enger Mitarbeiter Ratzingers, der Personalchef des Erzbistums, sei von seinem Kollegen aus dem Heimatbistum des pädophilen Kaplans darauf hingewiesen worden, dass bei dem versetzten Geistlichen „eine Gefährdung vorliegt, die uns veranlasst, ihn sofort aus der Gemeinde herauszunehmen“. Zudem habe aus dieser Gemeinde eine Anzeige vorgelegen. Ein entsprechendes Schreiben habe dem unter Beteiligung und Vorsitz des Erzbischofs gefassten Beschluss zur Aufnahme des Kaplans in München als Entscheidungsgrundlage vorgelegen. Dies sei ein weiteres, damals neu bekannt gewordenes Dokument, das den damaligen Erzbischof belaste. (2010)
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Print- und Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlichen geheime Dokumente des US-Außenministeriums, die von der Wikileaks-Plattform erworben und sodann fünf Redaktionen weltweit zur Verfügung gestellt wurden. Diese Redaktionen haben einen so genannten „Embargo-Zugang“. Im Gegensatz dazu waren bei früheren Wikileaks-Enthüllungen nach der Bekanntmachung stets alle Dokumente für jedermann einsehbar. Die Beschwerdeführerin ist selbst Journalistin. Sie ist der Ansicht, dass die Vereinbarung zwischen Wikileaks und dem Nachrichtenmagazin einen Exklusiv-Vertrag mit Informanten darstelle, der seinerseits die Informationsfreiheit behindere. Somit liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 1.1 vor. Bislang sei erst ein Teil der Depeschen veröffentlicht. Die fünf Redaktionen würden daher – das gegenwärtige Veröffentlichungstempo vorausgesetzt – über Monate hinweg einen exklusiven Zugang zu dem Hauptteil des Materials haben. Dabei scheinen sie sich, was den zeitlichen Zusammenhang von veröffentlichten Artikeln und ausgesuchten Depeschen anbelangt, nach Ansicht der Beschwerdeführerin abzusprechen. Der im Bereich des deutschsprachigen Raumes exklusiv beim Magazin liegende Zugang zu dem Gesamtpool der Depeschen führe dazu, dass andere Redaktionen und freie Journalisten mangels Zugangs diese Depeschen nicht nach eigenen Kriterien er-schließen und sich daher kein eigenes Bild machen könnten. Zumindest sei von einem mündlich vereinbarten Exklusiv-Vertrag auszugehen. Für das Nachrichtenmagazin antwortet dessen Rechtsabteilung auf die Beschwerde. Es sei nicht nötig, dass die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt mutmaße und schlussfolgere, denn zwei Redakteure des Magazins hätten kürzlich den Gang der Gespräche mit Wikileaks und dessen Gründer Julian Assange beschrieben. Das Magazin habe es zu keinem Zeitpunkt zur Bedingung für eine Zusammenarbeit mit Wikileaks gemacht oder auch nur darauf gedrängt, dass andere Medien vom Zugang zu den entsprechenden Unterlagen ferngehalten werden sollten. Es sei allein die Entscheidung von Wikileaks gewesen, welche Medien welche Unterlagen wann exklusiv auswerten und veröffentlichen könnten. (2010)
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Zwei Männer haben sich in den Haaren. Der eine ist FDP-Chef, der andere ein Bürger wie andere auch. Die örtliche Zeitung berichtet gedruckt und online über den Zwist zwischen den beiden. Der Lokalpolitiker soll seinen Kontrahenten mit einer Hundeleine so schwer verletzt haben, dass dieser seinen Beruf als Zahnarzt vier Wochen lang nicht habe ausüben können. Zum Streit soll es gekommen sein, als sich beider Hunde ineinander verbissen hätten. Der FDP-Chef spricht von Lügen. Der Fall ist – wie die Zeitung berichtet – bei der Staatsanwaltschaft aktenkundig. Der Lokalpolitiker hält die Berichterstattung für einseitig und vorverurteilend. Der Beitrag suggeriere, dass es nur ein Verfahren gegen ihn gebe, was aber bislang nicht der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch Ermittlungen gegen seinen Kontrahenten wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung eingeleitet. Der Parteimann beschwert sich auch über die identifizierende Berichterstattung, die negative Auswirkungen auf sein familiäres Umfeld gehabt habe. Der FDP-Chef fühlt sich massiv in seiner Menschenwürde und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Auch seine berufliche Laufbahn werde durch die Zeitung gefährdet. Dass er als Diplom-Psychologe arbeite, erwähnte die Zeitung nicht. Dort werde er immer nur als FDP-Chef am Ort dargestellt. Der Konfliktpartner werde als Zahnarzt bezeichnet. Es gebe jedoch Hinweise darauf, dass er auch in einer konkurrierenden Partei aktiv sei. Der Chef vom Dienst der Zeitung weist auf die Überschrift des kritisierten Artikels („Prügelvorwurf gegen FDP-Chef“) hin. Sie mache deutlich, dass es um einen Vorwurf, nicht jedoch um eine Tatsache gehe. Schon im Vorspann werde zudem berichtet, dass der Beschwerdeführer seinen Gegner der Lüge bezichtige. Der Lokalpolitiker habe die Möglichkeit erhalten, seine Sicht der Dinge darzustellen. Dass er dies nur in Kurzform getan habe, indem er seinen Kontrahenten der Lüge bezichtigt und auf eine ausführliche Darlegung des Geschehens verzichtet habe, müsse er sich selbst anlasten. Die Namensnennung sei zulässig und gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe sich zu den Vorwürfen geäußert. Er sei politisch tätig. Damit sei er in seinem engeren Umfeld eine Person der Zeitgeschichte. Dass sein Kontrahent als Zahnarzt bezeichnet werde, ergebe sich daraus, dass dieser seinen Beruf wegen der Verletzung nicht habe ausüben können. Falsch sei die Darstellung des Lokalpolitikers, es werde durch die Nennung des Aktenzeichens suggeriert, dass nur gegen ihn ermittelt werde. Unmittelbar hinter dem Aktenzeichen habe die Redaktion die Stellungnahme des Oberstaatsanwaltes abgedruckt. Der habe darüber informiert, dass es zwischen den Kontrahenten gegenseitige Vorwürfe gebe. (2010)
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