Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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7053 Entscheidungen
Ein Schulbusfahrer hat mehrere Kinder sexuell belästigt und wird zu zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Das Nachrichtenportal einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Schulbusfahrer wegen schwerer sexueller Gewalt gegen Minderjährige verurteilt“. Es schildert detailliert, wie der Busfahrer ein Mädchen mit nach Hause nahm und sich an ihm verging. Eine Nutzerin des Online-Angebots beschwert sich beim Presserat über die detaillierte Beschreibung des Missbrauchs. Diese sei entwürdigend und geschmacklos. Der Chefredakteur des Nachrichtenportals hält den Gerichtsbericht für presseethisch unbedenklich. Er enthalte weder eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt noch verletze der Beitrag den Jugendschutz. Die minderjährige Betroffene werde nicht namentlich genannt. Auch werde in keiner anderen Weise ein Hinweis auf die Identität des Mädchens gegeben. Die Beschreibung der Details beschränke sich auf die Fakten. Diese zu nennen sei im Rahmen der Berichterstattung zulässig, weil sie ursächlich gewesen seien für die Verurteilung des Busfahrers wegen schwerer sexueller Gewalt. Zum Verständnis des Strafmaßes sei es unverzichtbar gewesen, das Verbrechen zu beschreiben. (2010)
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„Wohnsitzloser belästigt 21-Jährige in (…) sexuell – Passanten rufen Polizei“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Belästigung einer jungen Frau. Passage aus dem Beitrag: „Als die junge Frau gegen 18.17 Uhr die Straße entlang ging, griff ihr ein 35-jähriger Wohnsitzloser an den Hintern. Die Frau drehte sich postwendend um und gab dem Mann afrikanischer Herkunft eine Ohrfeige.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der regionalen Herkunft des mutmaßlichen Täters. Die Information darüber, dass der Mann aus Afrika stamme, sei völlig irrelevant und trage nicht zum Verständnis des Vorgangs bei. Er sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Nennung der Herkunft des Mannes für erforderlich. Ort des Geschehens sei eine Straße gewesen, die fast ausschließlich von Türken bewohnt werde. Das sei in der Stadt jedermann bekannt. Hätte im Bericht der Hinweis auf die Herkunft des Täters gefehlt, wäre in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, dass es sich um einen Täter türkischer Herkunft gehandelt hätte. Um diesen Eindruck zu vermeiden, habe die Redaktion die Herkunft des Täters genannt. Sie habe nicht das Ziel gehabt, Vorurteile zu schüren. (2010)
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Eine Regionalzeitung berichtet über ein Hotel, das erneut vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA mit drei Sternen zertifiziert worden ist. In der Überschrift wird mitgeteilt, dass man in dem Haus „die Sterne schmecken kann“. Im Bericht wird das Hotel mit sehr positiven Formulierungen ausführlich vorgestellt. PR-Fotos der angebotenen Gerichte ergänzen den Textbeitrag. Ein Leser der Zeitung sieht einen Fall von Schleichwerbung. Die Vergabe einer Hotelzertifizierung rechtfertige nicht diese Art der Berichterstattung. Der Beschwerdeführer kritisiert außerdem die Verwendung von PR-Fotos. Der Chefredakteur der Zeitung sieht die Berichterstattung durch ein begründetes öffentliches Interesse nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex gerechtfertigt. Der Tourismus sei in der wirtschaftlich problematischen Region der Haupterwerbszweig und eine der wichtigsten Einnahmequellen. Das zertifizierte und von der Redaktion beschriebene Hotel sei das größte in der Region. Der DEHOGA habe das Ergebnis erheblicher Investitionen als „außergewöhnlich“ gewürdigt. Der Chefredakteur räumt ein, dass man im Hinblick auf die Anzahl der zum Beitrag gestellten Fotos geteilter Meinung sein kann. Im Fotovermerk weise die Redaktion auf das Hotel als Quelle der Bilder hin. So könne der Leser erkennen, dass es sich um PR-Fotos handele. (2010)
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Innerhalb einer Woche veröffentlicht eine Regionalzeitung zwei Leserbriefe, einen zur Migrationsdebatte und einen zum Thema Islam. In beiden setzen sich die Autoren sehr hart mit den jeweiligen Themen auseinander. Ein Brief ist mit „Florian Hartthaler“ gezeichnet, der andere mit „Konrad Burger“. Die angeblichen Herkunftsorte der Einsender sind jeweils mit einer Postleitzahl versehen. Ein Leser sieht bei beiden Veröffentlichungen falsche Absenderangaben. Schon ein Blick ins Postleitzahlenbuch reiche aus festzustellen, dass die Absenderangaben falsch seien. Beide angegebene Adressen habe er – der Beschwerdeführer – durch Testsendungen überprüft. Beide seien als unzustellbar zurückgekommen. Offensichtlich habe es die Zeitung hinsichtlich der Korrektheit der Absenderangaben an jeglicher Sorgfalt fehlen lassen. Auch inhaltlich kritisiert der Beschwerdeführer die Veröffentlichungen. Er hält sie pauschal für diskriminierend. Die Redaktion spricht von einer peinlichen Angelegenheit. Sie sei dem Beschwerdeführer für die Hinweise dankbar, dass die Redaktion offensichtlich einem oder zwei Betrügern aufgesessen sei. Folge sei gewesen, dass die Redaktion Maßnahmen zur Authentifizierung der Autorenschaft von Leserbriefschreibern ergriffen habe, die künftige Vorfälle dieser Art hoffentlich ausschlössen. Die islam-kritischen Äußerungen in einem der Briefe halte die Redaktion vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geführten Diskussion für vertretbar. Zahlreiche Briefe mit wesentlich schärferen Diskussionsbeiträgen habe die Redaktion nicht veröffentlicht. (2010)
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Unter der Überschrift „Pornos für den General“ berichtet ein Nachrichtenmagazin kritisch über den Umgang des türkischen Militärs mit Schwulen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist die Militärabteilung der türkischen Botschaft in Berlin. Sie sieht in dem Beitrag verschiedene falsche Behauptungen. Die Überschrift rücke die türkischen Streitkräfte in die Nähe von Pornografie. Die Behauptung, die türkische Armee verlange und sammle Fotos oder Videos von Personen, die angegeben hätten, homosexuell zu sein, sei falsch. Falsch sei auch die Behauptung, Behinderte müssten Wehrdienst leisten. Die Militärabteilung kritisiert, dass der Beitrag auf den Aussagen von drei Personen beruhe, die beabsichtigten, die nationale und internationale Geltung der türkischen Streitkräfte zu verletzen. Die aufgestellten Behauptungen würden weder durch Ort, Zeitpunkt der Untersuchung oder den Namen des behandelnden Arztes belegt. Der Verfasser des Beitrages habe zudem keinen Kontakt zu den türkischen Streitkräften aufgenommen. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Die türkischen Streitkräfte betrachteten Homosexualität als geistige Störung und würden deshalb Homosexuelle als Kranke ausmustern. Dies sei das zentrale Thema des Beitrages. Zu der entscheidenden Frage, ob in der Armee Homosexualität als Krankheit angesehen werde, nehme die türkische Militärabteilung der Botschaft jedoch nicht Stellung. Die Redaktion – so die Rechtsvertretung weiter – habe den Beitrag umfangreich recherchiert. Dieser beruhe – anders als behauptet – nicht nur auf den Aussagen von drei Personen. Der Autor habe eine Reihe von Betroffenen befragt. Ihre Namen würden aus Gründen des Informantenschutzes nicht preisgegeben. Das Magazin bestreitet auch den Vorwurf, es habe in dem Beitrag Personen diskreditiert. Es gehe um das türkische Militär und das dortige Verständnis von Homosexualität als Krankheit. Das Militär sei eine Institution und keine Person und müsse es hinnehmen, dass sich das Nachrichtenmagazin auf Basis einer fundierten Recherche kritisch mit dem dort geübten Umgang mit der Homosexualität auseinandersetze. (2010)
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Eine Fernsehzeitschrift berichtet in vier Beiträgen über Heilmittel auf der Basis von Weißdorn, Wasserdost, Cynarin sowie Xylometazolinhydrochlorid. Es geht um Herz-, Leber-, Schnupfen- und Virenabwehrindikationen. In jedem der Beiträge wird ein bestimmtes Markenprodukt genannt, in zwei Fällen gibt das Blatt Hinweise auf Studien. Ein Leser der Zeitschrift sieht in all diesen Artikeln Fälle von Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass es sich bei den kritisierten Artikeln nicht um Anzeigen, sondern um redaktionelle Beiträge handele. Sie betont, dass von Schleichwerbung nur dann ausgegangen werden könne, wenn für die Veröffentlichung ein Entgelt geleistet worden sei. Andernfalls gehe die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass eine identifizierende Berichterstattung über Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen von der publizistischen Aufgabe der Printmedien gedeckt sei. Die Nennung von Herstellern, Preisen und sonstigen Konditionen wie etwa Bezugsquellen sei für eine sachgemäße Information meist unverzichtbar. Allein der werbliche Charakter einer Veröffentlichung reiche zur Begründung eines Vorwurfs der Schleichwerbung nicht aus. Zu den vier kritisierten Beiträgen äußert die Zeitschrift die Ansicht, dass jeweils ein publizistischer Anlass für den Abdruck bestanden habe. Auch für die Nennung von bestimmten Produkten bestehe ein solcher Anlass. (2010)
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht eine redaktionelle Zusammenfassung einer Lesertelefonaktion zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung. Überschrift: „Kalkulierte Vorsorge statt verdrängtes Risiko“. In dem Beitrag wird zweimal der Begriff „Existenzschutzversicherung“ verwendet. Nach Auffassung eines Nutzers, der in diesem Fall als Beschwerdeführer auftritt, handelt es sich bei dem Beitrag um Schleichwerbung. Der Begriff „Existenzschutzversicherung“ bezeichne einzig und allein ein Produkt einer bestimmten Versicherung. Zudem handele es sich bei der Telefonaktion um ein fertiges Produkt, das der Zeitung kostenlos von einer darauf spezialisierten Agentur geliefert worden sei. Zwei der vier im Rahmen der Aktion auftretenden Experten seien Mitarbeiter der Versicherung, die die „Existenzschutzversicherung“ anbietet. Um deren Produkte kümmern sich auch die beiden anderen Experten, die bei der Telefonaktion dabei waren. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für haltlos. Seine entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Beschwerdeführer habe dieser bereits in seiner Beschwerde dem Presserat zur Verfügung gestellt. Zudem sei auf der Online-Plattform der Zeitung eine Diskussion über die angebliche Schleichwerbung geführt worden. Absicht der Telefonaktion sei es gewesen, eine umfassende Information zum Thema „Berufsunfähigkeit“ zu geben. In der folgenden redaktionellen Zusammenfassung fände sich kein Hinweis auf das Unternehmen. Wie der Beschwerdeführer daher Schleichwerbung unterstellen könne, erschließe sich nicht, da der Name der Versicherung nicht erwähnt werde. Der Chefredakteur teilt mit, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von der Redaktion als Experte in Versicherungsfragen bemüht worden sei. Dies habe er nicht als Wettbewerbsverzerrung oder Schleichwerbung für sein Maklerbüro beurteilt. Der Beschwerdeführer sei Vorsitzender der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler, die im Konkurrenzverhältnis zum Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute stehe, für den einer der von ihm gescholtenen Experten an der Telefonaktion teilgenommen habe. (2010)
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Eine Lokalzeitung berichtet über die Schließung des einzigen Lebensmittelgeschäftes am Ort. Dazu schreibt eine Frau einen Leserbrief, in dem sie die Schließung bedauert. Sie behauptet auch, dass eine Mieterhöhung durch den Besitzer des betreffenden Gebäudes das Geschäft veranlasst habe, das Mietverhältnis zu kündigen und den Ort zu verlassen. Kurz darauf lässt die Zeitung den Vermieter in einem Leserbrief zu Wort kommen. Er teilt mit, dass die Ursache für die Kündigung keine Mieterhöhung gewesen sei. Die Leserbriefschreiberin hätte sich besser bei ihm über die wahren Gründe erkundigt, bevor sie Unwahrheiten in Umlauf brachte. Er bekommt von der Redaktion die Telefonnummer der Frau und ruft diese an und beschimpft sie. Die Leserin beschwert sich beim Presserat und kritisiert, dass die Redaktion ihre Telefonnummer an den Vermieter weitergegeben habe. Die Beschwerdeführerin ist auch der Meinung, dass der Leserbrief des Vermieters nicht
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Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung über die Vorwürfe eines Bloggers gegen das Vorstandsmitglied einer Mediengruppe. Dieses habe auf seiner Blog-Plattform unter etwa hundert anonymen Namen eine Diskussion geführt und dabei mehrere Zeitungsverlage massiv angegriffen. Im Kern geht es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Seniorchef eines Verlages und seinem Sohn. Die Vorwürfe wurden vom Betroffenen vehement zurückgewiesen. Dritte hätten sich Zugang zu seinem Computer verschafft und über diesen die hundert Beiträge verfasst. Die Boulevardzeitung bringt über vier Wochen hinweg diverse Beiträge, die nun Gegenstand dieser Beschwerde sind. Beschwerdeführer ist die Mediengruppe, in dem das angegriffene Vorstandsmitglied eine wesentliche Rolle spielt. Nach ihrer Meinung haben die Beiträge in dem Boulevardblatt nichts mit einer seriösen Berichterstattung über gesellschaftlich relevante Themen zu tun. Vielmehr handele es sich um eine Kampagne des Verlagshauses, in dem die Boulevardzeitung erscheine. Sie verletze das Ansehen der Presse, das es laut Präambel des Pressekodex zu wahren gelte. Die Rechtsvertretung der Boulevardzeitung weist den Kampagnenvorwurf zurück. Die Anzahl der Artikel weise nicht auf eine Kampagne hin, sondern auf einen außergewöhnlichen Vorgang im Topmanagement eines der größten deutschen Zeitungsverlage. Die Boulevardzeitung habe der Mediengruppe keinen wirtschaftlichen Schaden zufügen wollen, sondern wegen des unzweifelhaft bestehenden Informationsinteresses der Bevölkerung berichtet. (2010)
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Unter der Überschrift „Chaos Kolping“ berichtet eine überregionale Zeitung über die Kolping-Stiftung, die – wie das Bundesentwicklungsministerium bestätigt – unter Korruptionsverdacht steht. In Berlin denkt man über die Rückforderung von Geld nach, das an die Stiftung bezahlt worden war. Die Zeitung zitiert einen Sprecher des Ministeriums mit den Worten: „Es gibt Indizien, dass Dinge schief gelaufen sind.“ Dies sei bei einer Prüfung aufgefallen. Das Kolpingwerk mit Sitz in Köln war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. In einem zum Beitrag gehörenden Infokasten fragt die Zeitung ihre Leser: „Haben Sie Zugang zu internen Unterlagen, die uns helfen können, den Korruptionsfall Kolping aufzuklären? Wir sichern Ihnen absolute Anonymität zu“. Beschwerdeführer ist die Sozial- und Entwicklungshilfe des Kolpingwerkes, vertreten durch die Pressesprecherin. Sie wirft der Redaktion vor, dass im Text der Korruptionsvorwurf erhoben werde, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Beleg gebe. Das Kolpingwerk sehe darin eine vorverurteilende Berichterstattung, die gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.1, des Pressekodex verstoße. Die Pressesprecherin kritisiert auch, dass die Zeitung in einem Infokasten ihre Leser zu ungesetzlichem Verhalten aufrufe, nämlich der Beschaffung von internen Informationen aus dem Kolping-Verband. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, das Kolpingwerk habe auf Anfragen zur den Korruptionsvorwürfen nicht Stellung genommen. Ein Sprecher des Bundesentwicklungsministeriums habe sich geäußert. Was den Infokasten angeht, widerspricht die Zeitung der Beschwerdeführerin. Eine Aufforderung zu ungesetzlichem Verhalten habe es nicht gegeben. Sie verweist auf den gesetzlich verankerten Auskunftsanspruch, den es in Bezug auf das Kolpingwerk gebe. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehe eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift einer juristischen Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. So verhalte es sich hier bei Kolpingwerk und Bundesentwicklungshilfeministerium. (2010)
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