Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Das Magazin und der „Embargo“-Zugang

Print- und Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlichen geheime Dokumente des US-Außenministeriums, die von der Wikileaks-Plattform erworben und sodann fünf Redaktionen weltweit zur Verfügung gestellt wurden. Diese Redaktionen haben einen so genannten „Embargo-Zugang“. Im Gegensatz dazu waren bei früheren Wikileaks-Enthüllungen nach der Bekanntmachung stets alle Dokumente für jedermann einsehbar. Die Beschwerdeführerin ist selbst Journalistin. Sie ist der Ansicht, dass die Vereinbarung zwischen Wikileaks und dem Nachrichtenmagazin einen Exklusiv-Vertrag mit Informanten darstelle, der seinerseits die Informationsfreiheit behindere. Somit liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 1.1 vor. Bislang sei erst ein Teil der Depeschen veröffentlicht. Die fünf Redaktionen würden daher – das gegenwärtige Veröffentlichungstempo vorausgesetzt – über Monate hinweg einen exklusiven Zugang zu dem Hauptteil des Materials haben. Dabei scheinen sie sich, was den zeitlichen Zusammenhang von veröffentlichten Artikeln und ausgesuchten Depeschen anbelangt, nach Ansicht der Beschwerdeführerin abzusprechen. Der im Bereich des deutschsprachigen Raumes exklusiv beim Magazin liegende Zugang zu dem Gesamtpool der Depeschen führe dazu, dass andere Redaktionen und freie Journalisten mangels Zugangs diese Depeschen nicht nach eigenen Kriterien er-schließen und sich daher kein eigenes Bild machen könnten. Zumindest sei von einem mündlich vereinbarten Exklusiv-Vertrag auszugehen. Für das Nachrichtenmagazin antwortet dessen Rechtsabteilung auf die Beschwerde. Es sei nicht nötig, dass die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt mutmaße und schlussfolgere, denn zwei Redakteure des Magazins hätten kürzlich den Gang der Gespräche mit Wikileaks und dessen Gründer Julian Assange beschrieben. Das Magazin habe es zu keinem Zeitpunkt zur Bedingung für eine Zusammenarbeit mit Wikileaks gemacht oder auch nur darauf gedrängt, dass andere Medien vom Zugang zu den entsprechenden Unterlagen ferngehalten werden sollten. Es sei allein die Entscheidung von Wikileaks gewesen, welche Medien welche Unterlagen wann exklusiv auswerten und veröffentlichen könnten. (2010)

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Hunde lösen handfesten Streit aus

Zwei Männer haben sich in den Haaren. Der eine ist FDP-Chef, der andere ein Bürger wie andere auch. Die örtliche Zeitung berichtet gedruckt und online über den Zwist zwischen den beiden. Der Lokalpolitiker soll seinen Kontrahenten mit einer Hundeleine so schwer verletzt haben, dass dieser seinen Beruf als Zahnarzt vier Wochen lang nicht habe ausüben können. Zum Streit soll es gekommen sein, als sich beider Hunde ineinander verbissen hätten. Der FDP-Chef spricht von Lügen. Der Fall ist – wie die Zeitung berichtet – bei der Staatsanwaltschaft aktenkundig. Der Lokalpolitiker hält die Berichterstattung für einseitig und vorverurteilend. Der Beitrag suggeriere, dass es nur ein Verfahren gegen ihn gebe, was aber bislang nicht der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch Ermittlungen gegen seinen Kontrahenten wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung eingeleitet. Der Parteimann beschwert sich auch über die identifizierende Berichterstattung, die negative Auswirkungen auf sein familiäres Umfeld gehabt habe. Der FDP-Chef fühlt sich massiv in seiner Menschenwürde und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Auch seine berufliche Laufbahn werde durch die Zeitung gefährdet. Dass er als Diplom-Psychologe arbeite, erwähnte die Zeitung nicht. Dort werde er immer nur als FDP-Chef am Ort dargestellt. Der Konfliktpartner werde als Zahnarzt bezeichnet. Es gebe jedoch Hinweise darauf, dass er auch in einer konkurrierenden Partei aktiv sei. Der Chef vom Dienst der Zeitung weist auf die Überschrift des kritisierten Artikels („Prügelvorwurf gegen FDP-Chef“) hin. Sie mache deutlich, dass es um einen Vorwurf, nicht jedoch um eine Tatsache gehe. Schon im Vorspann werde zudem berichtet, dass der Beschwerdeführer seinen Gegner der Lüge bezichtige. Der Lokalpolitiker habe die Möglichkeit erhalten, seine Sicht der Dinge darzustellen. Dass er dies nur in Kurzform getan habe, indem er seinen Kontrahenten der Lüge bezichtigt und auf eine ausführliche Darlegung des Geschehens verzichtet habe, müsse er sich selbst anlasten. Die Namensnennung sei zulässig und gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe sich zu den Vorwürfen geäußert. Er sei politisch tätig. Damit sei er in seinem engeren Umfeld eine Person der Zeitgeschichte. Dass sein Kontrahent als Zahnarzt bezeichnet werde, ergebe sich daraus, dass dieser seinen Beruf wegen der Verletzung nicht habe ausüben können. Falsch sei die Darstellung des Lokalpolitikers, es werde durch die Nennung des Aktenzeichens suggeriert, dass nur gegen ihn ermittelt werde. Unmittelbar hinter dem Aktenzeichen habe die Redaktion die Stellungnahme des Oberstaatsanwaltes abgedruckt. Der habe darüber informiert, dass es zwischen den Kontrahenten gegenseitige Vorwürfe gebe. (2010)

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Details von sexueller Gewalt geschildert

Ein Schulbusfahrer hat mehrere Kinder sexuell belästigt und wird zu zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Das Nachrichtenportal einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Schulbusfahrer wegen schwerer sexueller Gewalt gegen Minderjährige verurteilt“. Es schildert detailliert, wie der Busfahrer ein Mädchen mit nach Hause nahm und sich an ihm verging. Eine Nutzerin des Online-Angebots beschwert sich beim Presserat über die detaillierte Beschreibung des Missbrauchs. Diese sei entwürdigend und geschmacklos. Der Chefredakteur des Nachrichtenportals hält den Gerichtsbericht für presseethisch unbedenklich. Er enthalte weder eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt noch verletze der Beitrag den Jugendschutz. Die minderjährige Betroffene werde nicht namentlich genannt. Auch werde in keiner anderen Weise ein Hinweis auf die Identität des Mädchens gegeben. Die Beschreibung der Details beschränke sich auf die Fakten. Diese zu nennen sei im Rahmen der Berichterstattung zulässig, weil sie ursächlich gewesen seien für die Verurteilung des Busfahrers wegen schwerer sexueller Gewalt. Zum Verständnis des Strafmaßes sei es unverzichtbar gewesen, das Verbrechen zu beschreiben. (2010)

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Junge Frau antwortet mit einer Ohrfeige

„Wohnsitzloser belästigt 21-Jährige in (…) sexuell – Passanten rufen Polizei“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Belästigung einer jungen Frau. Passage aus dem Beitrag: „Als die junge Frau gegen 18.17 Uhr die Straße entlang ging, griff ihr ein 35-jähriger Wohnsitzloser an den Hintern. Die Frau drehte sich postwendend um und gab dem Mann afrikanischer Herkunft eine Ohrfeige.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der regionalen Herkunft des mutmaßlichen Täters. Die Information darüber, dass der Mann aus Afrika stamme, sei völlig irrelevant und trage nicht zum Verständnis des Vorgangs bei. Er sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Nennung der Herkunft des Mannes für erforderlich. Ort des Geschehens sei eine Straße gewesen, die fast ausschließlich von Türken bewohnt werde. Das sei in der Stadt jedermann bekannt. Hätte im Bericht der Hinweis auf die Herkunft des Täters gefehlt, wäre in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, dass es sich um einen Täter türkischer Herkunft gehandelt hätte. Um diesen Eindruck zu vermeiden, habe die Redaktion die Herkunft des Täters genannt. Sie habe nicht das Ziel gehabt, Vorurteile zu schüren. (2010)

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Ein Hotel, in dem man die Sterne schmecken kann

Eine Regionalzeitung berichtet über ein Hotel, das erneut vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA mit drei Sternen zertifiziert worden ist. In der Überschrift wird mitgeteilt, dass man in dem Haus „die Sterne schmecken kann“. Im Bericht wird das Hotel mit sehr positiven Formulierungen ausführlich vorgestellt. PR-Fotos der angebotenen Gerichte ergänzen den Textbeitrag. Ein Leser der Zeitung sieht einen Fall von Schleichwerbung. Die Vergabe einer Hotelzertifizierung rechtfertige nicht diese Art der Berichterstattung. Der Beschwerdeführer kritisiert außerdem die Verwendung von PR-Fotos. Der Chefredakteur der Zeitung sieht die Berichterstattung durch ein begründetes öffentliches Interesse nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex gerechtfertigt. Der Tourismus sei in der wirtschaftlich problematischen Region der Haupterwerbszweig und eine der wichtigsten Einnahmequellen. Das zertifizierte und von der Redaktion beschriebene Hotel sei das größte in der Region. Der DEHOGA habe das Ergebnis erheblicher Investitionen als „außergewöhnlich“ gewürdigt. Der Chefredakteur räumt ein, dass man im Hinblick auf die Anzahl der zum Beitrag gestellten Fotos geteilter Meinung sein kann. Im Fotovermerk weise die Redaktion auf das Hotel als Quelle der Bilder hin. So könne der Leser erkennen, dass es sich um PR-Fotos handele. (2010)

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Leserbriefschreiber gibt es gar nicht

Innerhalb einer Woche veröffentlicht eine Regionalzeitung zwei Leserbriefe, einen zur Migrationsdebatte und einen zum Thema Islam. In beiden setzen sich die Autoren sehr hart mit den jeweiligen Themen auseinander. Ein Brief ist mit „Florian Hartthaler“ gezeichnet, der andere mit „Konrad Burger“. Die angeblichen Herkunftsorte der Einsender sind jeweils mit einer Postleitzahl versehen. Ein Leser sieht bei beiden Veröffentlichungen falsche Absenderangaben. Schon ein Blick ins Postleitzahlenbuch reiche aus festzustellen, dass die Absenderangaben falsch seien. Beide angegebene Adressen habe er – der Beschwerdeführer – durch Testsendungen überprüft. Beide seien als unzustellbar zurückgekommen. Offensichtlich habe es die Zeitung hinsichtlich der Korrektheit der Absenderangaben an jeglicher Sorgfalt fehlen lassen. Auch inhaltlich kritisiert der Beschwerdeführer die Veröffentlichungen. Er hält sie pauschal für diskriminierend. Die Redaktion spricht von einer peinlichen Angelegenheit. Sie sei dem Beschwerdeführer für die Hinweise dankbar, dass die Redaktion offensichtlich einem oder zwei Betrügern aufgesessen sei. Folge sei gewesen, dass die Redaktion Maßnahmen zur Authentifizierung der Autorenschaft von Leserbriefschreibern ergriffen habe, die künftige Vorfälle dieser Art hoffentlich ausschlössen. Die islam-kritischen Äußerungen in einem der Briefe halte die Redaktion vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geführten Diskussion für vertretbar. Zahlreiche Briefe mit wesentlich schärferen Diskussionsbeiträgen habe die Redaktion nicht veröffentlicht. (2010)

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Sieht die Türkei Homosexualität als Krankheit?

Unter der Überschrift „Pornos für den General“ berichtet ein Nachrichtenmagazin kritisch über den Umgang des türkischen Militärs mit Schwulen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist die Militärabteilung der türkischen Botschaft in Berlin. Sie sieht in dem Beitrag verschiedene falsche Behauptungen. Die Überschrift rücke die türkischen Streitkräfte in die Nähe von Pornografie. Die Behauptung, die türkische Armee verlange und sammle Fotos oder Videos von Personen, die angegeben hätten, homosexuell zu sein, sei falsch. Falsch sei auch die Behauptung, Behinderte müssten Wehrdienst leisten. Die Militärabteilung kritisiert, dass der Beitrag auf den Aussagen von drei Personen beruhe, die beabsichtigten, die nationale und internationale Geltung der türkischen Streitkräfte zu verletzen. Die aufgestellten Behauptungen würden weder durch Ort, Zeitpunkt der Untersuchung oder den Namen des behandelnden Arztes belegt. Der Verfasser des Beitrages habe zudem keinen Kontakt zu den türkischen Streitkräften aufgenommen. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Die türkischen Streitkräfte betrachteten Homosexualität als geistige Störung und würden deshalb Homosexuelle als Kranke ausmustern. Dies sei das zentrale Thema des Beitrages. Zu der entscheidenden Frage, ob in der Armee Homosexualität als Krankheit angesehen werde, nehme die türkische Militärabteilung der Botschaft jedoch nicht Stellung. Die Redaktion – so die Rechtsvertretung weiter – habe den Beitrag umfangreich recherchiert. Dieser beruhe – anders als behauptet – nicht nur auf den Aussagen von drei Personen. Der Autor habe eine Reihe von Betroffenen befragt. Ihre Namen würden aus Gründen des Informantenschutzes nicht preisgegeben. Das Magazin bestreitet auch den Vorwurf, es habe in dem Beitrag Personen diskreditiert. Es gehe um das türkische Militär und das dortige Verständnis von Homosexualität als Krankheit. Das Militär sei eine Institution und keine Person und müsse es hinnehmen, dass sich das Nachrichtenmagazin auf Basis einer fundierten Recherche kritisch mit dem dort geübten Umgang mit der Homosexualität auseinandersetze. (2010)

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Produktnennung nicht nachvollziehbar

Eine Fernsehzeitschrift berichtet in vier Beiträgen über Heilmittel auf der Basis von Weißdorn, Wasserdost, Cynarin sowie Xylometazolinhydrochlorid. Es geht um Herz-, Leber-, Schnupfen- und Virenabwehrindikationen. In jedem der Beiträge wird ein bestimmtes Markenprodukt genannt, in zwei Fällen gibt das Blatt Hinweise auf Studien. Ein Leser der Zeitschrift sieht in all diesen Artikeln Fälle von Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass es sich bei den kritisierten Artikeln nicht um Anzeigen, sondern um redaktionelle Beiträge handele. Sie betont, dass von Schleichwerbung nur dann ausgegangen werden könne, wenn für die Veröffentlichung ein Entgelt geleistet worden sei. Andernfalls gehe die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass eine identifizierende Berichterstattung über Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen von der publizistischen Aufgabe der Printmedien gedeckt sei. Die Nennung von Herstellern, Preisen und sonstigen Konditionen wie etwa Bezugsquellen sei für eine sachgemäße Information meist unverzichtbar. Allein der werbliche Charakter einer Veröffentlichung reiche zur Begründung eines Vorwurfs der Schleichwerbung nicht aus. Zu den vier kritisierten Beiträgen äußert die Zeitschrift die Ansicht, dass jeweils ein publizistischer Anlass für den Abdruck bestanden habe. Auch für die Nennung von bestimmten Produkten bestehe ein solcher Anlass. (2010)

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Gesamte Aktion kam von einer PR-Agentur

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht eine redaktionelle Zusammenfassung einer Lesertelefonaktion zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung. Überschrift: „Kalkulierte Vorsorge statt verdrängtes Risiko“. In dem Beitrag wird zweimal der Begriff „Existenzschutzversicherung“ verwendet. Nach Auffassung eines Nutzers, der in diesem Fall als Beschwerdeführer auftritt, handelt es sich bei dem Beitrag um Schleichwerbung. Der Begriff „Existenzschutzversicherung“ bezeichne einzig und allein ein Produkt einer bestimmten Versicherung. Zudem handele es sich bei der Telefonaktion um ein fertiges Produkt, das der Zeitung kostenlos von einer darauf spezialisierten Agentur geliefert worden sei. Zwei der vier im Rahmen der Aktion auftretenden Experten seien Mitarbeiter der Versicherung, die die „Existenzschutzversicherung“ anbietet. Um deren Produkte kümmern sich auch die beiden anderen Experten, die bei der Telefonaktion dabei waren. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für haltlos. Seine entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Beschwerdeführer habe dieser bereits in seiner Beschwerde dem Presserat zur Verfügung gestellt. Zudem sei auf der Online-Plattform der Zeitung eine Diskussion über die angebliche Schleichwerbung geführt worden. Absicht der Telefonaktion sei es gewesen, eine umfassende Information zum Thema „Berufsunfähigkeit“ zu geben. In der folgenden redaktionellen Zusammenfassung fände sich kein Hinweis auf das Unternehmen. Wie der Beschwerdeführer daher Schleichwerbung unterstellen könne, erschließe sich nicht, da der Name der Versicherung nicht erwähnt werde. Der Chefredakteur teilt mit, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von der Redaktion als Experte in Versicherungsfragen bemüht worden sei. Dies habe er nicht als Wettbewerbsverzerrung oder Schleichwerbung für sein Maklerbüro beurteilt. Der Beschwerdeführer sei Vorsitzender der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler, die im Konkurrenzverhältnis zum Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute stehe, für den einer der von ihm gescholtenen Experten an der Telefonaktion teilgenommen habe. (2010)

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Beschimpfung nach Leserbrief-Veröffentlichung

Eine Lokalzeitung berichtet über die Schließung des einzigen Lebensmittelgeschäftes am Ort. Dazu schreibt eine Frau einen Leserbrief, in dem sie die Schließung bedauert. Sie behauptet auch, dass eine Mieterhöhung durch den Besitzer des betreffenden Gebäudes das Geschäft veranlasst habe, das Mietverhältnis zu kündigen und den Ort zu verlassen. Kurz darauf lässt die Zeitung den Vermieter in einem Leserbrief zu Wort kommen. Er teilt mit, dass die Ursache für die Kündigung keine Mieterhöhung gewesen sei. Die Leserbriefschreiberin hätte sich besser bei ihm über die wahren Gründe erkundigt, bevor sie Unwahrheiten in Umlauf brachte. Er bekommt von der Redaktion die Telefonnummer der Frau und ruft diese an und beschimpft sie. Die Leserin beschwert sich beim Presserat und kritisiert, dass die Redaktion ihre Telefonnummer an den Vermieter weitergegeben habe. Die Beschwerdeführerin ist auch der Meinung, dass der Leserbrief des Vermieters nicht

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