Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
„Nostalgie? Ja, bitte!“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Haltung von Jugendlichen zum Parlamentsneubau in der Landeshauptstadt Potsdam. Erwähnt wird eine Umfrage von Infratest-Dimap, nach der 68 Prozent der Jugendlichen zwischen 18 und 24 Jahren sich einen Neubau in Form des historischen Stadtschlosses wünschen. Fünf junge Leute kommen zu Wort, die sich für einen „historischen Neubau“ aussprechen. In der Unterzeile zum Beitrag heißt es: „Jugendliche fordern Rekonstruktion nach historischem Vorbild“. Ein Leser der Zeitung wendet sich an die Redaktion und an Infratest und bittet um genauere Angaben zur Umfrage. Die Redaktion meldet sich nicht. Allerdings erscheint kurz darauf ein weiterer Beitrag unter der Überschrift „Kontroverse Diskussion“. Darin wird mitgeteilt, dass sich im November 2006 eine Mehrheit der befragten 18- bis 24-Jährigen in einer Umfrage für den Neubau des Landtags auf dem Gelände des Stadtschlosses ausgesprochen hätte. Von Infratest erfährt der Beschwerdeführer, dass man dort keine entsprechende Umfrage finden könne. Die Redaktion habe Infratest gegenüber von einer Verwechslung mit einer Umfrage zum Berliner Stadtschloss gesprochen. Es gebe die in der Zeit veröffentlichten Umfrageergebnisse nicht. Der Beschwerdeführer sieht eine falsche und manipulierte Berichterstattung. Die Zeitung und hier besonders der Autor der Beiträge seien Befürworter des Stadtschloss-Nachbaus nach historischem Vorbild. Der erste Beitrag sei am Tag der Entscheidung über den Bau erschienen und sollte die Jury beeinflussen, die über Entwürfe zum Neubau befinden sollte. Der Autor habe sich schon früher für den Neubau in seinem Sinne ausgesprochen und sei politisch aktiv in dieser Sache tätig. Hier würden persönliche politische Interessen mit journalistischer Tätigkeit verquickt. Die Zeitung informiere auch nicht über Details der angeblichen Umfrage. Der später veröffentlichte Artikel sei keine Richtigstellung, so der Beschwerdeführer abschließend, da er nicht auf den ersten Bericht Bezug genommen habe. Der Chefredakteur weist den Vorwurf der Manipulation zurück. Der beanstandete Text erhebe nicht den Anspruch, eine repräsentative Umfrage wiederzugeben. Auslöser der Beschwerde sei ein Redigierfehler gewesen. Die Jugendlichen hätten – so stand es im Urtext – im Trend gelegen. Dabei habe sich der Autor jedoch auf eine Umfrage zum Berliner Stadtschloss bezogen. Die mit den örtlichen Gegebenheiten noch nicht so vertraute Volontärin, die den Beitrag druckfertig gemacht habe, habe „Berlin“ für einen Fehler gehalten und ohne Rücksprache „Potsdam“ daraus gemacht. (2009)
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Eine Wirtschaftszeitung veröffentlicht eine Beilage zum Thema Zeitarbeit. Das Heft enthält auf der Titelseite den Hinweis „Sponsored by …“ Die entsprechende Firma wird hier und im Heft wiederholt erwähnt. Mitarbeiter des Unternehmens kommen zu Wort; der Chef schreibt einen Kommentar. Die Beilage enthält drei Anzeigen des Unternehmens. Nach Auffassung einer Leserin wird nicht klar, inwieweit die Beilage von dieser Firma finanziert wurde. Sie kritisiert die wiederholte Erwähnung des Unternehmens in mehreren Beiträgen sowie dessen positive Darstellung. Die Zeitarbeitsbranche werde in der Beilage generell sehr positiv dargestellt. Wenn die Beilage nicht komplett als Anzeige bewertet werden solle, dann beinhalte sie Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezeichnet die Beilage als redaktionelle Sonderveröffentlichung. Auf den redaktionellen Inhalt habe die als Sponsor genannte Firma keinen Einfluss gehabt. Durch den Hinweis auf der Titelseite werde für den Leser klar, dass die dort erwähnte Firma die redaktionell unabhängige Beleuchtung des Themas Zeitarbeit finanziell unterstützt habe. Als Gegenleistung seien in der Beilage drei ganzseitige Anzeigen, die als solche erkennbar seien, veröffentlicht worden. Darüber hinaus habe die Firma die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Kommentars des Sponsors in die Thematik einzuführen. Auch dieser Kommentar sei entsprechend gekennzeichnet worden. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die als Sponsor auftretende Firma sei mehrmals in der Beilage erwähnt worden, hält die Rechtsvertretung entgegen, dass das Unternehmen in vielen Beiträgen nicht erwähnt worden sei. Sie betont, dass der redaktionelle Teil der Beilage ohne jegliche Einflussnahme des Sponsors produziert worden sei. Für den Leser sei durch Kennzeichnung und Gestaltung klar erkennbar, welche Bestandteile Anzeigen seien und welche unabhängige redaktionelle Berichterstattung. (2009)
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Unter der Überschrift „Wir Zappelkinder“ beschäftigt sich eine Zeitschrift mit der Verwendung des Medikaments Ritalin als Leistungsdroge. Eine Leserin ist der Auffassung, dass der Beitrag den Gebrauch des Medikaments verharmlost. Es werde Werbung für Stoffe gemacht, die dem Arzneimittelgesetz unterlägen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift ist gegenteiliger Meinung und weist auf die eindeutig kritische Zustandsbeschreibung beim derzeitigen Umfang mit Ritalin und ähnlichen Medikamenten im Beitrag hin. Ziel des Artikels sei es, die teilweise schockierend offen praktizierte Sorglosigkeit im Umgang mit dem Medikament ohne „schrillen Alarmismus“ zu thematisieren und damit eine ernsthafte Grundsatzdiskussion zu fördern. Bereits die Überschrift verdeutliche, dass sich der Artikel auf satirisch kritische Weise mit dem Thema auseinandersetze. Gleich zu Anfang werde klar, dass es sich nicht um ein Randproblem von Medikamentenmissbrauch handele. Der Hauptteil des Artikels, so die Rechtsabteilung weiter, widme sich ausführlich den Risiken und Nebenwirkungen, Gefahren und Grundsatzproblemen von Ritalin und anderen Produkten. Da der Artikel eine ausgewogene Zustandsbeschreibung leisten wolle, kämen stellvertretend für das Denken vieler Studenten und anderer Konsumenten auch Personen zu Wort, die nach wie vor überzeugt von Ritalin seien. (2009)
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In einer Boulevardzeitung erscheinen mehrere Berichte über eine Malerin, die wegen Betruges zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist. Ihr Mann wurde zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt. Hier eine kleine Auswahl der Überschriften: „Hartz-IV-Betrug! Schöne Promi-Malerin zockt über 100.000 Euro ab“, „Nach Hartz-IV-Betrug! Malerin nun auch Sängerin“, „Hartz-IV-Betrug! Ankläger will härtere Strafe für schöne Malerin“. Die Zeitung nennt den Namen der Frau und veröffentlicht mehrere Fotos, darunter auch solche, die die Beschuldigte im Kreis von Prominenten zeigen. Ein Leser der Zeitung sieht die Frau an den Pranger gestellt und eine Kampagne gegen sie und ihre Familie. Die Rechtsabteilung des Boulevardblattes bedauert, dass der Beschwerdeführer nicht mitteilt, welche presseethischen Grundsätze er verletzt sieht. In einem Brief an die Redaktion habe er die Berichterstattung als „charakterlos, rücksichtslos, schamlos und menschenverachtend bezeichnet“. Die Malerin, so die Rechtsabteilung, bezeichne sich selbst als „erfolgreiche Global Playerin mit zahlreichen Kunden aus Wirtschaft, Politik und Adel“. Sie tauche durch eine Buchveröffentlichung und Kunstwerken an öffentlichen Gebäuden immer wieder in der Öffentlichkeit auf und lasse sich in den Medien feiern. Wenn angesichts dieser Umstände offenbar werde, dass sie und ihr Mann vorsätzlich betrogen und mehr als 100.000 Euro staatliche Unterstützung erschlichen hätten, dann müsse sie akzeptieren, dass darüber berichtet werde. Insgesamt sieht die Rechtsabteilung der Zeitung keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Das öffentliche Auftreten der Malerin rechtfertigte es im konkreten Fall, dass ihr Fehlverhalten öffentlich gemacht worden sei. (2009)
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„Alles, nur nicht zweite Wahl“ titelt eine Fernsehzeitschrift. Die Überschrift steht über einem Interview mit einem „Experten für Pflanzenheilkunde“. In seiner letzten Antwort weist dieser auf ein bestimmtes Produkt hin und fügt auch gleich noch die Internetadresse hinzu. Nach Auffassung des Beschwerdeführers im Fall BK2-53/09 handelt es sich bei der Veröffentlichung um nicht als Anzeige gekennzeichnete Werbung. Der Interviewte fungiere auf der von ihm genannten Website als Experte und vertreibe offenbar das von ihm genannte Produkt. Der Beschwerdeführer im Fall BK2-54/09 argumentiert in gleicher Weise. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, im Vordergrund des kritisierten Interviews hätten allgemeine Fragen gestanden. Der Experte habe ein bestimmtes Produkt beispielhaft erwähnt. Dieses sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gerade ein halbes Jahr auf dem Markt gewesen. Es verfüge über eine Reihe signifikanter Alleinstellungsmerkmale. Deshalb sei aus redaktioneller Sicht eine Erwähnung zu rechtfertigen gewesen. Einen Verweis auf weiterführende Internetseiten erlaube man sich in nahezu jedem Artikel. Dies sei bei vielen Zeitungen und Illustrierten mittlerweile üblich. (2009)
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Unter der Überschrift „Die Unsterblichkeit des Amok-Täters“ kommentiert der Chefredakteur einer Sonntagszeitung die Bluttat von Winnenden. Dem Beitrag beigestellt ist das Foto eines jungen Mannes, der nicht der Amok-Täter ist. Es gibt keinen Hinweis auf die Identität des Jugendlichen. Beschriftet ist das Foto lediglich durch die Überschrift und den Vorspann: „Die Unsterblichkeit des Amok-Täters – Tim K. wusste wohl, dass er schon Stunden nach seiner Tat auf immer in die Hall of Fame des Verbrechens eingehen würde. Mit seiner Tat hat er die große Erzählung vom Amok weitergesponnen. Dass er das konnte, ist auch eine Folge von medialer Demokratisierung“. Ein Leser der Zeitung hält das für eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Die Zeitung sorge durch die von ihr gewählte Aufmachung dafür, dass der unbefangene Leser den abgebildeten jungen Mann für den Amokläufer Tim K. halten müsse. Das Foto sei jedoch im Verlauf einer Trauerfeier in Winnenden entstanden und zeige einen der Trauernden. Die Zeitung hat ihren Fehler trotz mehrerer Hinweise nicht korrigiert. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung hat es keine Foto-Verwechslung gegeben. Die Redaktion habe Trauer und Hilflosigkeit bebildern wollen, die die Tat hinterlassen habe und die in dem Gesichtsausdruck des im Bild gezeigten jungen Mannes zum Ausdruck komme. Die Bebilderung sei unglücklich gewählt. Das Foto hätte mit einem separaten Bildtext versehen werden müssen, um jeden noch so geringen Zweifel an der Identität der gezeigten Person auszuschließen. Dies sei bedauerlicherweise nicht geschehen. Ein Hinweis in der folgenden Ausgabe sei unterblieben, da die Redaktion davon überzeugt gewesen sei, dass Mediennutzer das Aussehen des Amokläufers Tim K. schon vor dem Erscheinen der Sonntagszeitung gekannt hätten. Insofern gehe man im Gegensatz zum Beschwerdeführer davon aus, dass mit der Seitenoptik kein falscher Eindruck entstanden sei. Somit sei auch keine Korrektur erforderlich gewesen. Der Junge auf dem Foto habe sich auch nicht beschwert. (2009)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Kolumne, in der sich der Autor mit dem Buch „Der Turm“ von Uwe Tellkampf beschäftigt. In dem Beitrag wird Lenin das Zitat vom „Stinkenden, faulen, parasitären Kapitalismus“ zugeschrieben. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass diese das Zitat falsch wiedergegeben habe. Lenin habe nicht vom „stinkenden und faulen“, sondern vom „faulenden und sterbenden“ Kapitalismus gesprochen. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Leser habe die Redaktion auf seine Kenntnisse des Zitats hingewiesen und dabei im Wortlaut vom „monopolistischen, parasitären, faulenden und sterbenden Kapitalismus“ gesprochen. Er habe die Redaktion aufgefordert, seine Anmerkung als Lesermeinung zu veröffentlichen. Der Leiter der Regionalredaktion habe darauf nachvollziehbar dargelegt, dass das vom Autor verwendete Zitat nicht wortgleich wiedergegeben worden sei. Der Autor habe sich vielmehr an eine in der DDR gebräuchliche Variante und Verballhornung angelehnt, ohne dies deutlich zu machen. Eine Recherche im Internet habe gezeigt, dass weder das vom Autor noch das vom Beschwerdeführer verwendete Zitat wortgleich in Lenintexten auftauche. Es handele sich bei allen Varianten offensichtlich um eine Zusammenstellung aus verschiedenen Passagen oder Unterpunkten. Die Recherche habe zudem gezeigt, dass die vom Autor verwendete Variante gebräuchlich sei. Dies habe der Redaktionsleiter dem Beschwerdeführer in zwei Schreiben mitgeteilt und ihm gleichzeitig dargelegt, warum sein Leserbrief nicht veröffentlicht werde. Grund: Die Redaktion habe keinen erkennbaren Fehler gemacht. (2009)
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Unter der Überschrift „Christusfreunde im Wandel“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag über die Gemeinschaft der „Christusfreunde vom Universellen Leben“ (UL) aus einem kleinen Ort im Verbreitungsgebiet. Die Vereinigung möchte eine Statue errichten. Im Bericht steht die Passage: „Der langjährige Pressesprecher (…) ist abwesend, heißt es in seiner Kanzlei. Der scharfsinnige Anwalt sei bei seiner ´Prophetin´ in Ungnade gefallen, wollen UL-Aussteiger gehört haben.“ Beschwerdeführer ist der im Bericht genannte Pressesprecher. Er sei nicht in Ungnade gefallen, sondern schlicht in Urlaub gewesen, meint er und wirft der Redaktion mangelnde Recherche vor. Die Spekulation sei ehrenrührig und für seinen Beruf als Anwalt geschäftsschädigend. Es wäre ein Leichtes gewesen, durch einen Anruf den wahren Sachverhalt zu erfahren. Der Beschwerdeführer bezeichnet auch die angeblichen Aussagen von „UL-Aussteigern“ als falsch. Er sieht darin eine grobe Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf die Angaben von Zeugen. Diese zu nennen, verbiete der Informantenschutz. Sie hätten Pressionen und juristische Auseinandersetzungen zu fürchten. Das lehre die Erfahrung mit dem „Universellen Leben“. Letztlich stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Spitze seiner Religionsgemeinschaft in Ungnade gefallen sei. Aussteiger und Kenner der Gruppierung sähen jedenfalls Anzeichen dafür. (2009)
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„Geständnis aus Langeweile“ – so überschreibt eine überregionale Zeitung ihren Bericht über das angekündigte Geständnis eines der vier terrorverdächtigen Sauerlandtäter. Der Angeklagte soll sich einem BKA-Beamten gegenüber auch über seine Anwälte beklagt haben. Im Beitrag wird aus einem BKA-Vermerk zitiert, der im Prozess verlesen worden sei. „Es mache keinen Sinn weiter zu schweigen, um dann später ´im Urteil die volle Packung zu bekommen´, erklärte der 29-Jährige dem BKA-Mann und beklagte sich über seine beiden Anwälte, die ´Heuchler´ seien und nur sinnlose Fragen stellen“. Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, ist der Ansicht, dass der Angeklagte die Äußerungen über seine beiden Anwälte so nicht ygetätigt habe. Außerdem sei in der öffentlichen Hauptverhandlung kein entsprechender BKA-Vermerk verlesen worden. Sie vermutet, dass die Redaktion die falschen Informationen aus einem Internet-Blog übernommen hat, ohne die Quelle zu überprüfen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Anwältin arbeite mit einer Tatsachenbehauptung, die nach Aussage des Autors und Korrespondenten der Zeitung nicht stimme. Dieser bleibt bei seiner Darstellung. Durch Angaben im Prozess sei er auf den Blog aufmerksam geworden. Dort habe er die Zitate aus dem BKA-Vermerk über Äußerungen des Angeklagten gefunden. Diese seien in der Hauptverhandlung zwar nicht verlesen, aber vom Bundesanwalt als zutreffend bezeichnet worden. Auf Rückfrage der Geschäftsstelle des Presserats beim Oberlandesgericht Düsseldorf teilt dessen Sprecher mit, der umstrittene Vermerk sei in der Hauptverhandlung verlesen worden, allerdings ohne die Passage von der Klage des Angeklagten über seine Anwälte. (2009)
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Die Diskussion auf der Internet-Plattform „waffen-online.de“ ist Thema einer Diskussion in einer Lokalzeitung. Es geht um die Verschärfung des Waffengesetzes. Die Zeitung zitiert Stimmen von Nutzern, die sich unter Pseudonymen an der Debatte beteiligen. Einer von ihnen bezieht sich auf einen früheren Bericht der Zeitung zum Waffenrecht. Er schreibt: „Diese Texte hätten ´neidkomplexierte linke Arschlöcher´ verfasst – bei solchen Artikeln hat man richtig Lust, sich bis an die Zähne zu bewaffnen, um sich gegen solche Möchtegern-Gestapo-Heinis verteidigen zu können. Es ist auch interessant, wie diese Schreiberlinge meinen, dass ein äußerer Druck uns dazu bewegen könnte, die Waffen abzugeben. Wir haben genug Waffen für die nächsten 300 Jahre und diese NIRGENDWO REGISTRIERT“. Mehrere Beschwerdeführer wenden sich gegen den Beitrag. Im vorliegenden Fall bezieht sich einer von ihnen vor allem auf den Abschnitt im Bericht, der sich auf die Rechtslage in der Schweiz bezieht und in dem es um nichtmeldepflichtige Waffen geht. Seiner Meinung stelle die Zeitung den Sachverhalt so dar, als handele es sich dort um einen Schreiber aus Deutschland. Der Redaktionsleiter spricht von einer durchaus charakteristischen Auswahl von Stimmen, die die Redaktion wiedergegeben habe. Es seien nicht einzelne überpointierte Aussagen herausgenommen worden. Vielmehr habe es eine Vielzahl von ähnlichen Beiträgen in ähnlicher Diktion und Wortwahl gegeben. Es habe im Forum kaum einen Beitrag gegeben, der sich sachlich mit der Problematik des Waffenbesitzes in privater Hand auseinandergesetzt habe. Die Redaktion bestreitet nicht, dass der Artikel durchaus pointierte Formulierungen enthalte und dass an Beiträgen in dem Waffenforum scharfe Kritik geübt werde. Angesichts der wiedergegebenen Zitate aus dem Forum sei eine solch scharfe Kritik jedoch erlaubt und angemessen. (2009)
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