Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
„Die Mädchen hat man wie ein Stück Dreck behandelt“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über eine bevorstehende Gerichtsverhandlung. Drei Männer und eine Frau müssen sich wegen des Verdachts des schweren Menschenhandels und Zuhälterei verantworten. Es heißt, die vier seien Betreiber von zwei Groß-Bordellen in zwei Städten des Verbreitungsgebiets der Zeitung. Es wird berichtet, in den Wohnungen der „Zuhälter“ seien „Waffen“ sichergestellt worden. Der Anwalt eines der Gesellschafter der Bordelle sieht eine falsche Darstellung des Vorganges. Zwar sitze dieser in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Zuhälterei und des Menschenhandels, die im Artikel dargestellten Vorgänge seien jedoch nicht Gegenstand des bevorstehenden Verfahrens. Mit diesem habe sein Mandant nichts zu tun. Die beiden anderen Gesellschafter und die Geschäftsführerin befänden sich außerdem nicht in Haft und seien auch nicht des Menschenhandels und der Zuhälterei verdächtigt. Von „Waffen“ könne ebenfalls nicht die Rede sein. Beim Vater eines der Gesellschafter sei lediglich ein altes Kleinkalibergewehr gefunden worden. Überdies – so der Anwalt – sei die Bezeichnung „Zuhälter“ vorverurteilend. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass vor dem Landgericht unstreitig der Prozess um die Vorgänge in den Bordellen begonnen habe. Die vier Angeklagten säßen in Untersuchungshaft. Sie würden in der Anklageschrift als „die Bordellbetreiber“ bezeichnet. Nichts anderes als diese Bezeichnung sei in dem kritisierten Bericht übernommen worden. Die Zeitung betont, dass sie nie behauptet habe, dass ein Prozess gegen die Gesellschafter, die Geschäftsführerin oder explizit gegen den Mandanten des Beschwerdeführers begonnen habe. Ebenso wenig sei behauptet worden, die Gesellschafter befänden sich in Untersuchungshaft. Der Begriff „Betreiber“ sei nicht legal definiert. Als Betreiber gälten aber gemeinhin die Personen, die in einem Geschäftsbetrieb die maßgeblichen Entscheidungen treffen. Nach Auffassung der Rechtsabteilung stellt der Beschwerdeführer den Sachverhalt auf den Kopf, wenn er den Eindruck erwecken wolle, sein Mandant habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. Er sitze wegen der schon genannten Vorwürfe in Untersuchungshaft. Bei den Waffenfunden habe der Beschwerdeführer auch unterschlagen, dass die Polizei zwei Gewehre und eine Schreckschusspistole sichergestellt habe. Hinsichtlich der Bezeichnung „Zuhälter“ sei es so, dass dieser Begriff nach dem Sprachgebrauch eine Person bezeichne, die Prostituierte für sich arbeiten lasse und von deren Einnahmen lebe. Das gelte auch für den Betreiber eines Bordells. (2008)
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„Im Luftschutzkeller – In Wiesbaden liegt das Hauptquartier der deutschen Raucherpolizei“ titelt ein Nachrichtenmagazin. In dem Bericht geht es um einen Nichtraucher-Aktivisten, der den früheren Bundeskanzler Helmut Schmidt angezeigt hatte. Der Beschwerdeführer, von dem in dem Bericht die Rede ist, sieht sich beleidigt und verleumdet. Der Artikel sei in weiten Teilen nicht wahrheitsgetreu. Die Initiative arbeite nicht in einem „Luftschutzkeller“, sondern in zwei gut ausgebauten Räumen mit Fenstern. Er berate Raucher und Nichtraucher nicht „neben dem Eingang“ zum Wiesbadener Gesundheitsamt, sondern in einem Raum mit Teeküche und guter Ausstattung. Der Beschwerdeführer teilt mit, er habe den Redakteur des Magazins gebeten, die Trennung von seiner ersten Frau nicht zu erwähnen. Zudem sei es falsch, dass er sich habe frühpensionieren lassen. Vielmehr sei er in „den angebotenen Vorruhestand gegangen“. Schließlich habe sich der Redakteur als netter und verständnisvoller Mensch präsentiert. Dadurch seien die Bedenken des Beschwerdeführers gegen das Magazin entkräftet worden, das bereits einmal einen sehr negativen Bericht über ihn veröffentlicht habe. Das Justitiariat des Magazins teilt mit, der Hinweis auf die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Frau stamme aus einer TV-Talkshow. Dort habe sich der Nichtraucher-Aktivist vor Millionen von Menschen entsprechend geäußert. Außerdem könne ein vom Arbeitgeber angebotener Vorruhestand zulässigerweise mit „sich früh pensionieren lassen“ umschrieben werden. Beim Begriff „Luftschutzkeller“ handele es sich um eine erkennbare Metapher für die im Untergeschoß liegende Geschäftsstelle der Nichtraucher-Initiative. Die kritisierte Formulierung „Hauptquartier der deutschen Raucherpolizei“ sei eine pointierte Bewertung. (2008)
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Eine Lokalzeitung berichtet über die gescheiterte Klage eines Grundstücksverkäufers vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Mann hatte über mehrere Instanzen versucht, von einer Stadt, der er Grundstücke für 26 Millionen Euro verkauft hatte, eine größere Summe, nämlich 73 Millionen Euro, zu erhalten. In einer Pressemitteilung äußert sich ein Ehrenstadtrat sehr kritisch zu dem Klageverhalten des Verkäufers. Er schreibt unter anderem: „Wir hatten es mit einem Kläger zu tun, der aus zügelloser Geldgier bereit war, über Leichen zu gehen“. Ein Leser der Zeitung sieht darin eine Verunglimpfung des Grundstückverkäufers. Die Redaktionsleitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer sich bereits ein Jahr zuvor im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Zeitung über den Rechtsstreit zwischen dem Grundstücksverkäufer und der Stadt mit einer Beschwerde an den Presserat gewandt habe. Diese sei als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden. Die Redaktionsleitung hält den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, eine Person solle in einer schäbigen Weise fertiggemacht werden, für abwegig. Die Bewertung sei als indirekte Rede gekennzeichnet und der kritisierenden Person, einem Ehrenstadtrat, klar zuzuordnen. (2008)
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In einem Wirtschaftsmagazin erscheint unter dem Titel „Gewerbegebiet mit Sprengstoff“ ein Bericht, der sich mit einem geplanten Biomasse-Kraftwerk und der Haltung der Bürger zweier benachbarter Städte hierzu befasst. Dort seien die Bürger zur Abstimmung über das Projekt aufgerufen. Der Bürgermeister einer der Städte sowie ein weiterer Bürger halten die Darstellung der Zeitschrift für falsch. So seien lediglich die Bürger einer Stadt zur Abstimmung aufgerufen. Die Bürger der anderen Gemeinde hätten keine Entscheidungskompetenz in dieser Frage. Der Beschwerdeführer zum Fall BK1-97/08 weist eine ihm zugeschriebene Äußerung („Dann werden wir ja sehen, was für ein Sprengstoff da drin steckt“) als frei erfunden zurück. So habe er sich nie geäußert. Die Zeitschrift teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der Gemeinderat einer der Städte das Projekt abgelehnt habe. Zwar sei es richtig, dass allein die Bürger der anderen Stadt zur Abstimmung aufgerufen waren. Wenige Tage vor dem Bürgerentscheid habe allerdings der Gemeinderat eine Pressekonferenz abgehalten, in der die Ablehnung des Biomasse-Kraftwerks einziges Thema gewesen sei. Zudem sei in einer Tageszeitung am Tag vor der Abstimmung eine Anzeige gegen den Bau erschienen. Die Einflussnahme sei massiv gewesen. Bei derartigen Eingriffen in den Entscheidungsprozess der einen Stadt könne nicht davon gesprochen werden, dass die andere Gemeinde nicht mit entschieden hätte. Zum Sprengstoff-Zitat teilt die Zeitschrift mit, der Beschwerdeführer habe sich so gegenüber dem Autor des Artikels geäußert. Das Zitat sei auch von einer anderen Tageszeitung wiedergeben worden. (2008)
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Unter der Überschrift „Prügel für die Geprügelten“ beschäftigt sich ein Nachrichtenmagazin mit dem Video-Kommentar des Feuilletonchefs einer Wochenzeitung. Darin war es um den Überfall zweier junger Männer auf einen 76-jährigen Pensionär in einem Münchner U-Bahnhof gegangen. Das Nachrichtenmagazin reißt den Beitrag auf der Titelseite mit dem Hinweis an: „Die Opfer sind selbst schuld – Wie die Wahrheit auf den Kopf gestellt wird“. Ein Leser ist der Auffassung, dass der Satz auf der Titelseite „Die Opfer sind selbst schuld“ wie ein Zitat wirkt. Beim Leser entstünde dadurch der falsche Eindruck, als habe der Feuilletonchef dies so gesagt. In Wirklichkeit handele es sich jedoch um eine Interpretation des Kommentars durch das Nachrichtenmagazin. Dessen Chefredakteur hält die Einschätzung des Beschwerdeführers, der Kommentator habe den fraglichen Satz nicht geäußert, für richtig. Eine solche Äußerung werde ihm auch gar nicht zugeschrieben. Die auf der Titelseite erschienene Äußerung in Anführungszeichen werde keiner Person zugeordnet. Der Satz über die Opfer, die selbst schuld seien, solle für die in dem angekündigten Beitrag kritisierte Geisteshaltung stehen. Es handele sich – so der Chefredakteur – um ein „Symbolzitat“, ein Destillat aus einer Mehrzahl von Äußerungen in diesem Tenor. Wer den Artikel lese, erfahre genau, was der Feuilletonchef gesagt habe. Die Redaktion habe auf der Titelseite schlagwortartig kennzeichnen wollen, mit welcher Geisteshaltung sich der Artikel im Innern auseinandersetze. Dabei habe sie den Satz „Die Opfer sind selbst schuld“ nicht ohne Anführungszeichen schreiben können, weil sie diese Auffassung ja gerade nicht vertrete. Die Leser erwarteten hier auch keine Zitattreue. In Schlagzeilen und Überschriften sei es erlaubt, eine eigene Interpretation in Anführungszeichen zu setzen und sie damit einem Dritten zuzuschreiben, selbst wenn die Äußerung so nicht wörtlich gefallen ist. (2008)
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Eine Ratgeber-Zeitschrift berichtet über ein neues Rentenmodell, das mit einer Kreditkarte kombiniert ist. Diese wird abgebildet. Am Ende empfiehlt die Redaktion das Produkt mit dem Hinweis: „Die ….-Rente ist innovativ und absolut empfehlenswert“. Sie nennt eine Website, sowie eine Info-Telefonnummer zu dem Angebot. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – moniert eine unkritische und empfehlende Berichterstattung. Er weist auf eine ganzseitige Anzeige des Anbieters in der gleichen Ausgabe hin. Der Chefredakteur der Zeitschrift erklärt, dass es sich bei dem Rentenmodell um ein neues und innovatives Angebot handele. Über solche Produkte zu berichten, sei Ziel eines Verbrauchermagazins. Die Leser erwarteten von einer Zeitschrift dieses Zuschnitts eine journalistisch saubere und nachvollziehbare Einschätzung von Produkten. Über diese zu berichten und sie zu beurteilen, könne daher wohl kaum als Schleichwerbung missverstanden werden. Die Redaktion sehe keinen Grund, von der positiven Einschätzung des vorgestellten Rentenmodells abzuweichen. Das Urteil „empfehlenswert“ sei auf rein journalistischer Grundlage gefällt worden. Dass an anderer Stelle im Heft eine Anzeige des Anbieters abgedruckt sei, belege nicht den Vorwurf der Schleichwerbung. Die Redaktion habe keinen Einfluss auf die Entscheidung von Unternehmen, Anzeigen zu schalten. Die Trennung von Redaktion und Werbung werde schon durch die Platzierung an verschiedenen Stellen der Zeitschrift deutlich. (2008)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter dem Titel „Hitler-Gruß vor der Neonazi-Kneipe ´Linde´“ über die Verurteilung eines 22-Jährigen. Er sei mit einem namentlich genannten NPD-Mitglied aus dem Verlagsort vor dem Lokal vorgefahren. Dieser teilt mit, dass er nicht mehr Mitglied der NPD sei. Durch die Nennung seines Namens sieht er sich außerdem in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der junge Mann, dem der Hitler-Gruß vorgeworfen werde, sei im Übrigen in Berufung gegangen. Er werde durch die Passage im Bericht vorverurteilt, zweimal den Arm gehoben zu haben. Der Zeitungsverlag teilt mit, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer jetzt nicht mehr Mitglied sei. Dies habe man auch berichtet. Allerdings sei der Mann jahrelang Kreisvorsitzender der NPD und Kandidat bei diversen Wahlen für diese Partei gewesen. Er sei nach wie vor der rechten Szene intensiv verbunden und Leiter eines „patriotischen Stammtisches“. Für diesen Stammtisch werbe die NPD auf ihrer offiziellen Website ebenso wie das NPD-Parteiorgan „Deutsche Stimme“ im Internet. Die namentliche Nennung des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt gewesen. Dadurch sei deutlich geworden, dass der Angeklagte im Gerichtsverfahren in unmittelbarer Verbindung mit einem bekannten und prominenten Mitglied der rechten Szene in Verbindung stehe. Eine Vorverurteilung, so der Verlag abschließend, liege nicht vor. Es wurde nämlich nicht der Eindruck erweckt, als handele es sich bei dem geschilderten Hitler-Gruß um eine erwiesene Tatsache. Man habe lediglich Zeugenaussagen wiedergegeben. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet über das erneute Karriere-Ende eines nur zwei Jahre lang tätigen Bürgermeisters, der zurzeit als stellvertretender Landrat in einem norddeutschen Landkreis arbeitet. Dort stehe er in einem Konflikt mit der Landrätin. Außerdem werde ein gesundheitliches Gutachten angestrebt, „weil man vermutet, (…) habe seinen wahren Gesundheitszustand bei der Einstellung verschwiegen“. Unter der Überschrift „Alles schon mal da gewesen“ bringt die Zeitung einen Kommentar. Darin vergleicht der Autor den Konflikt in der Kreisverwaltung mit der Situation ein Jahr zuvor im Bürgermeisteramt. Der stellvertretende Landrat sieht durch Bericht und Kommentar sein Privatleben und seine Intimsphäre verletzt. Seine Darstellung der Vorgeschichte: Vor fünf Jahren sei der damalige Bürgermeister nicht wiedergewählt worden. Er – der Beschwerdeführer – habe das Amt übernommen. Der Redakteur sei ein „fast kritikloser Anhänger“ des früheren Bürgermeisters und habe ihn selbst seit seinem Amtsantritt mit negativen Artikeln begleitet. Über fragwürdige Verhaltensweisen seines Vorgängers habe sich der Redakteur stets ausgeschwiegen. Der Beschwerdeführer wirft dem Redakteur eine einseitige und tendenziöse Berichterstattung vor. Die Chefredaktion hält die Beschwerde für unbegründet, soweit eine angeblich einseitige und tendenziöse Berichterstattung gerügt werde. Die Tendenz einer Berichterstattung sei nicht „justiziabel“, sofern sie keine unwahren Behauptungen enthalte und die publizistischen Grundsätze nicht verletze. Die beanstandete Berichterstattung entspreche in allen Details der Wahrheit. Soweit über den Gesundheitszustand des Kommunalpolitikers berichtet worden sei, habe sich die Zeitung ausschließlich auf Äußerungen des Beschwerdeführers bezogen. Die Redaktion habe also nicht in die Intim- und Privatsphäre des Mannes eingegriffen. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet, dass ein Bürgermeister-Kandidat vor Gericht rehabilitiert worden sei. Der Kommunalpolitiker war angezeigt worden, weil er sich für den Posten des Bürgermeisters mit einer falschen Berufsbezeichnung beworben habe. Es sei nun gerichtlich geklärt, dass der Mann den Titel „Betriebswirt (VWA)“ zu Recht trage. Die Zeitung berichtet ferner, dass der Lokalpolitiker auf seiner Homepage den Begriff „Wirtschafts-Diplom (VWA)“ verwende. Ein Leser der Zeitung sieht die Ziffern 1, 2 und 9 des Pressekodex verletzt. Er stellt die Vorgeschichte dar: Die Zeitung habe zunächst unter der Überschrift „Berufsbezeichnung sorgt für Verwirrung“ berichtet, dass es im Zusammenhang mit der anstehenden Bürgermeisterwahl Probleme bei der Berufsbezeichnung des CDU-Bewerbers gebe. Die vom Kandidaten verwendete Bezeichnung sei fehlerhaft. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Zeitung mit ihrem Bericht unter der Überschrift „Bürgermeister-Kandidat von Gericht rehabilitiert“ suggeriert habe, der Kandidat sei von Vorwürfen freigesprochen worden. Dies sei eine falsche Tatsachenbehauptung, da in Wirklichkeit kein Gericht mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Die Redaktionsleiterin weist die Vorwürfe zurück. Die Beiträge seien aus dem Zusammenhang der Berichterstattung im Vorfeld der Bürgermeisterwahl gerissen worden. Die Journalistin räumt einen Fehler in der Überschrift ein. Die Formulierung „Bürgermeister-Kandidat von Gericht rehabilitiert“ sei irrtümlich und während der Korrektur-Phase „ins Blatt gerutscht“. Aus dem Bericht gehe jedoch hervor, dass nicht ein Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft den Kandidaten rehabilitiert habe. So wie die Zeitung über die erhobenen Vorwürfe berichtet habe, so habe sie nun ihren Lesern mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt worden sei. (2008)
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Eine Lokalredaktion berichtet unter der Überschrift „FDP sieht in Mitglieder-Austritt eine ´von langer Hand vorbereitete Aktion´“ über die Versammlung eines FDP-Ortsverbandes, während derer auch Vorstandswahlen anstanden. Zuvor diskutierten die Anwesenden über den Austritt mehrerer Mitglieder. Dieser, so zitiert die Zeitung den Kreisvorsitzenden und in diesem Fall auch Beschwerdeführer, habe gesagt, die Austritte seien von langer Hand vorbereitet. Es sei eine Aktion, die lediglich der FDP schaden solle. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung ihn zitiert habe, obwohl er in der fraglichen Sitzung keine Stellungnahme abgegeben habe. Das von der Zeitung veröffentlichte Zitat stamme vom neu gewählten Ortsverbandsvorsitzenden. Dessen Pressemitteilung mit dem Zitat habe er, der Beschwerdeführer, auf Bitten des Verfassers an die Zeitung gegeben. Die FDP-Mitglieder kritisieren ihn jedoch persönlich. Wäre die Zeitung ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte es keinen Grund für die Kritik gegeben. Er fühlt sich in seiner Ehre verletzt. Die Leiterin der Redaktion weist die Beschwerde zurück. Die fragliche Pressemitteilung sei vom Beschwerdeführer verschickt worden und entspreche in der Form jener des Kreisvorsitzenden. Sie enthalte auch dessen Telefonnummer. Die Redaktion habe die Pressemitteilung deshalb ihm zugeordnet. Der Beitrag „Einstige Mitglieder wehren sich gegen Vorwürfe“ sei lediglich eine Reaktion der Mitglieder, denen der Kreisvorsitzende zuvor unterstellt habe, ihren Austritt von langer Hand vorbereitet zu haben. (2008)
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