Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
„Regisseur (67) wollte mit Schauspielerin (21) Sex-Szenen proben“ titelt eine Boulevardzeitung. Es heißt, der Mann habe der jungen Frau eine Filmrolle versprochen und in diesem Zusammenhang Sex-Szenen mit ihr proben wollen. Er habe ihr auch schlüpfrige E-Mails geschickt. Der Regisseur wehrt sich gegen die Darstellung. Er habe keine intimen Kontakte zu der Schauspielerin gesucht und ihr auch keine entsprechenden Mails geschickt. Die Redaktion habe bei ihm recherchiert und Fotos aufgenommen. Dabei sei es ausschließlich um einen von ihm geschriebenen Roman gegangen. Von der Schauspielerin sei dabei nie die Rede gewesen. Er sei in „eine Falle gelockt“ worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung glaubt, die Beschwerde sei Folge einer Enttäuschung. Der Regisseur habe auf einen Vorabdruck seines Romans in dem Blatt gehofft. Ein Fotograf der Zeitung habe Fotos von dem Autor gemacht. Das habe diesen wohl veranlasst zu glauben, dass sein Werk im Vorabdruck erscheinen werde. Dabei liege auf der Hand, so die Rechtsvertretung weiter, dass ein Fotograf gemeinhin keine Interviews führt und auch keine Zusagen für den Vorabdruck eines Romans abgeben könne. Der Redaktion lägen Dokumente vor, die die Richtigkeit der Berichterstattung im Hinblick auf die junge Schauspielerin belegten. So lasse sich anhand zahlreicher E-Mails nachweisen, dass der Regisseur mit eindeutigen sexuellen Absichten ein Treffen mit der jungen Frau angestrebt habe. Hinzu kämen deren Aussagen gegenüber der Redaktion. Die 21-Jährige habe das Blatt auf den Fall aufmerksam gemacht und sich wie zitiert geäußert. (2008)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Jüdische Gemeinde wächst derzeit nicht mehr“ ein Interview, das ein freier Mitarbeiter und in diesem Fall Beschwerdeführer mit dem Vorsitzenden der Jüdischen Gemeinde geführt hat. Er teilt mit, dass in der veröffentlichten Version des Interviews die Antwort des Gesprächspartners zu der ersten Frage sowie seine zweite Frage nicht enthalten sind. Der Abdruck beginne mit der ersten Frage. Danach werde aber die Antwort zur zweiten Frage veröffentlicht. So entstehe der Eindruck, als habe der Interviewte eine fehlerhafte, völlig unpassende Antwort gegeben oder auf eine gar nicht gestellte Frage geantwortet. Dadurch werde der Gemeinde-Vorsitzende in seinem Ansehen geschädigt. Der Mitarbeiter teilt mit, er habe die Zeitung über den Fehler informiert. Die Redaktion habe diesen eingeräumt, aber eine Korrektur mit Hinweis auf die zeitliche Distanz abgelehnt. Die Chefredaktion der Zeitung bleibt bei der Auffassung, dass die Redaktion richtig gehandelt habe. Bis heute sei in der Redaktion keine Beschwerde aus der jüdischen Gemeinde über das technische Versehen eingegangen. Im Übrigen gehe aus den weiteren Antworten genau hervor, was der Interviewer mit seiner ersten Frage angesprochen habe. Insofern liege auch keine inhaltlich entstellende Kürzung der Aussagen des Interviewten vor. Die Chefredaktion räumt jedoch ein, dass es ein Fehler der Redaktion gewesen sei, sich damals nicht beim Gemeinde-Vorsitzenden für die Panne zu entschuldigen. (2008)
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„Co-Pilot stirbt während des Fluges im Cockpit“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Tod eines Piloten. Auf einem Foto wird ein Mann gezeigt, der mit nach hinten geneigtem Kopf auf dem rechten Platz eines Cockpits sitzt. In der Meldung heißt es, der Mann sei während des Fluges plötzlich verstorben. Das Flugzeug sei wegen des medizinischen Notfalls in Istanbul zwischengelandet. Nach Auffassung einer Leserin ist das Foto „an Pietätlosigkeit nicht zu übertreffen“. Die Abbildung verstoße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Die Redaktionsleitung teilt mit, dass die Veröffentlichung des Fotos in der Redaktion bereits kritisch diskutiert worden sei. Ohne Zweifel sei der Redaktion ein schwerer Fehler unterlaufen. Dieser stehe im krassen Widerspruch zu den eigenen Ansprüchen an journalistische Arbeit. Mit dem verantwortlichen Redakteur und seinem Ressortleiter sei der Fall besprochen worden. Es seien Vorkehrungen getroffen worden, damit sich ein derartiger Fehler nicht wiederholt. Die Beschwerde sei nachzuvollziehen. Auch der Beschwerdeführerin gegenüber habe die Redaktionsleitung den Fehler schriftlich eingeräumt. (2008)
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Im Bericht einer Boulevard-Zeitung geht es um den Streit zwischen einem prominenten Fußballer und seiner Ex-Freundin, einer Studentin. Diese soll gegen den Sportler nach der heftigen und handgreiflichen Auseinandersetzung Anzeige erstattet haben. Die junge Frau, im Text zum unverfremdeten Bild als „bildhübsche Sarah“ bezeichnet, sei für eine Rückfrage der Redaktion nicht erreichbar gewesen. Aus Sicht eines Lesers hat die Studentin ein Recht, als mutmaßliches Opfer einer Straftat nicht zusätzlich durch Bild und Text der Öffentlichkeit bekannt gemacht zu werden. Den Lesern stehe an der privaten Beziehungstat keinerlei Informationsinteresse zu. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Richtlinie 8.1 (Nennung von Namen/Abbildungen). Die Rechtsabteilung des Verlags geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend informiert ist. Über die Fußballer-Freundin sei schon früher in diversen Printmedien berichtet worden. Sie sei in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten, weil sie schon früher zweimal Strafanzeige gegen den Sportler gestellt habe. Das habe dieser in einem Illustrierten-Interview („Liebling, verzeih mir!“) erwähnt. Die junge Frau habe mehrfach mit der Redaktion telefoniert und ihre Bereitschaft signalisiert, für eine weitergehende Berichterstattung ihre Sicht der Dinge darzustellen. (2007)
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„Ein Skandal – und wenig Interesse, ihn aufzuklären“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um das Verschwinden von Millionenbeträgen aus dem Krankenhaus einer Kleinstadt. Der Fall reiche einige Jahre zurück. Nun erhebe die Kreistagsfraktion der Linken neue Vorwürfe gegen den Landrat. Die Zeitung zitiert nicht näher genannte „Rechtsanwälte und Steuerberater“. Aus deren Unterlagen gehe hervor, dass der Landrat in die Affäre verwickelt sei. Der Landrat sieht gleich mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Er erkennt einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Ein Journalist der Zeitung habe ihm Fragen zu dem Fall zugesandt mit der Bitte, diese bis zum nächsten Tag zu beantworten. Der nunmehr kritisierte Artikel sei jedoch bereits an diesem Tag erschienen, ohne dass die Redaktion die Beantwortung der Fragen abgewartet hätte. Die Berichterstattung, so der Landrat, sei falsch. Nach seiner Auffassung werde er als Landrat, das Kreiskrankenhaus und der Landkreis durch den Artikel in Ruf schädigender Weise öffentlich angegriffen und beleidigt. Der Landrat forderte die Zeitung auf, ihren Lesern mitzuteilen, dass die Berichterstattung nicht korrekt gewesen sei. Dem Ansuchen kommt die Redaktion nach. Sie schreibt, der Landrat habe die Vorwürfe, er habe die Aufklärung der Millionen-Affäre behindert, zurückgewiesen. Zu Details äußere er sich nicht. Der Landrat hält das nicht für eine ausreichende Richtigstellung; er leitet rechtliche Schritte ein. Beschlüsse von zwei Landgerichten liegen vor, die die Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüche bestätigen. Die Chefredaktion der Zeitung äußert sich mit dem Schwerpunkt des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Dabei geht es vor allem darum, dass die Redaktion mit ihrem Bericht nicht gewartet habe, bis die vom Landrat erbetenen Antworten auf die Fragen des Autors beantwortet waren. Die Redaktion habe erfahren, dass eine Konkurrenzzeitung mit der Geschichte am nächsten Tag auf dem Markt sein werde. Die Chefredaktion vermutet dahinter eine Aktion des Landrats, „um uns die Schau zu stehlen und einen Keil zwischen die Journalisten verschiedener Zeitungen zu treiben“. (2007)
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Eine Regionalzeitung rezensiert unter der Überschrift „Der diskrete Charme der Diffamierung“ ein Kinderbuch. In dem Beitrag heißt es unter anderem: „Eines Tages ärgerte sich Gott, der Herr, so sehr über die Menschen, dass er sich entschloss, alles Leben auf der Erde zu vernichten. Mit dem Nazi-Begriff `vernichten` wird hier ein völkermordender jüdischer Gott dargestellt. Eine schiefe, vielleicht sogar latent antisemitische Darstellung – aber deswegen sollte das Familienministerium Ursula von der Leyens nicht noch Reklame für das Buch machen (….)“. Der herausgebende Verlag des Buches hält als Beschwerdeführer den Vergleich mit Nazi-Vokabular für einen Verstoß gegen die Achtung der Wahrheit. Die Behauptung, die Formulierung „Menschen vernichten“ sei der Nazi-Sprache entlehnt, sei nachweislich falsch. Es sei allgemein bekannt, dass die Nazis ihre Verbrechen mit euphemisierenden Begriffen umschrieben hätten, heißt es in der Beschwerde. Für die Vernichtung der Juden sei beispielsweise der beschönigende Begriff „Endlösung der Judenfrage“ verwendet worden. Dass dies einem Journalisten nicht bekannt sei, hält der Beschwerdeführer für ausgeschlossen. Es sei außerdem eine grobe Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht, dass der Rezensent die Verwendung der Formulierung „Menschen vernichten“ im Rahmen der Wiedergabe der biblischen Sintflut-Geschichte nicht als dem referierten Original entlehnte Formulierung erkennt und stattdessen unseren Autor in die Nähe des Antisemitismus rückt“. Das sei diffamierend und Ruf schädigend. Die Rechtsabteilung der Zeitung erklärt, aus der Rezension gehe überdeutlich hervor, dass der Autor seine persönliche Meinung äußert. Es sei kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten, wenn sich der Autor nicht der Quellen und Informationshilfen bediene, die nach Ansicht des Beschwerdeführers geboten gewesen wären. Es stehe jedem Journalisten frei, die Quellen seiner Meinungsbildung selbst zu wählen. Selbstverständlich habe man weder dem Buchautor noch dem Verlag antisemitische Einstellungen zuschreiben wollen. Sollte dieser Eindruck entstanden sein, bedauere die Redaktion dies zutiefst. Weil der Beitrag jedoch insgesamt eine Meinungsäußerung sei, könne er gar kein Verstoß gegen die Achtung der Wahrheit sein, da Meinungen gerade nicht auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit überprüft werden könnten. (2008)
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Unter der Überschrift „Daniel, Fritz und der schwäbische Dschihad“ berichtet eine Zeitschrift über das Umfeld von drei festgenommenen Terrorverdächtigen. Die Redaktion beleuchtet kritisch, was die schwäbische Provinz mit islamistischem Terror verbindet. Recherchiert hat man auch beim Sitz des „Islamischen Informations-Zentrums“ (IIZ). Über den ehemaligen Vorsitzenden des IIZ-Trägervereins heißt es in dem Beitrag: „Der Türke ist als Imam bekannt, der zu islamistischer Gesinnung neigt.“ Und weiter: „Zu den Plänen und Attentatsvorbereitungen von Fritz ´Abdullah´ G. ist von Herrn (…) kein Wort des Bedauerns zu hören. Statt die Fragen des Reporters zu beantworten, stellt er Gegenfragen. Nach wenigen Minuten bricht er das Gespräch ab. Er hat Allah, das ist ihm genug.“ Der Mann wirft der Zeitung über seine Rechtsanwälte vor, ihn in die Nähe zu islamistischem Terror gerückt zu haben. Er werde mit vollem Namen genannt. Damit sei eine erhebliche Rufschädigung verbunden. Die Redaktion der Zeitschrift teilt mit, dass sie mit den Rechtsanwälten in Kontakt stehe. Sie habe sich schon im Vorfeld mit dem Beschwerdeführer geeinigt und gehe davon aus, dass die Beschwerde zurückgezogen werde. Sie äußert sich später ergänzend zu dem Fall. Es sei ihr nicht mehr möglich, zu den strittigen Passagen des Beitrages Stellung zu nehmen, da die Redaktion gegenüber dem Beschwerdeführer eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe. Die Redaktion betont, dass die Erklärung ohne materielle Rechtspflicht abgegeben worden sei, da sich der Autor des Artikels auf gut recherchierte Quellen aus dem Verfassungsschutz gestützt habe, die höchstens in einem Gerichtsverfahren hätten offen gelegt werden können. Im außergerichtlichen Bereich seien der Redaktion leider die Hände gebunden. (2007)
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag über die israelischen Siedlungspläne im Westjordanland und in Ost-Jerusalem. Ein beigestelltes Agentur-Foto zeigt einen maskierten Kämpfer, der im Bildtext als Mitglied der Hamas bezeichnet wird. Ein Leser ist der Meinung, dass das Foto im Widerspruch zu den textlichen Aussagen steht. Nach seiner Meinung wäre es richtig gewesen, im Kontext des Berichts einen Siedler oder eine Siedlung zu zeigen. Er hält die Berichterstattung für unsauber. Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Agentur. In der Vorprüfung entscheidet der Presserat, kein Verfahren gegen die Agentur zu eröffnen, da davon auszugehen ist, dass es Sache der Redaktion war, das Foto zum Bericht zu stellen. Die Chefredaktion der Zeitung spricht von einem Symbolfoto. Die Hamas sei ein wesentlicher Teil des Nahost-Konflikts. Sie kämpfe gegen Israel und begründe ihre bewaffneten Aktionen unter anderem mit der israelischen Siedlungspolitik. Somit stehe das Foto als Symbol für den Nahost-Konflikt. Es solle keine konkreten Inhalte illustrieren. Diese Argumentation mache deutlich, so die Chefredaktion, dass das Foto nicht im Widerspruch zum Text stehe. Die Fotoauswahl hätte sicherlich anders ausfallen können, doch sehe man keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Chefredaktion hat mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihm angeboten, in der Politik-Redaktion über die Beschwerde zu diskutieren. Darauf sei der Mann jedoch nicht eingegangen. (2008)
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In mehreren Beiträgen berichtet eine Regionalzeitung über die Rückkehr des Feuerwehrchefs einer Großstadt. Ein Bericht trägt die Überschrift „Abgelöster Chef der Feuerwehr kehrt zurück“. Der Mann sei vor mehr als drei Jahren abgelöst worden – wegen „Vorteilsnahme, Mobbing und mangelnder Führungskompetenz“. Damals sei ihm auch übel genommen worden, dass er während eines bundesweit Aufsehen erregenden Ereignisses stundenlang verschwunden gewesen sei. Nun habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass er weiter beschäftigt werden müsse. Ein weiterer Bericht folgt, diesmal unter der Überschrift „Aufschrei im Brandschutzamt“. Die Zeitung schreibt: „Auf mysteriöse Weise soll (…) einen russischen Jeep UAS ohne Einbindung der Abteilung Technik einem Autohaus verkauft bzw. überlassen haben. In jenem Autohaus hat der Feuerwehrchef kurz darauf einen Wagen für seinen Sohn günstig gekauft, steht in einem Schreiben, das der Stadtverwaltung vor dem Disziplinarverfahren zugegangen war. In den Ermittlungen spielten diese Informationen dann aber plötzlich keine Rolle mehr.“ Unter der Überschrift „Maulkorb für Beamte der Feuerwehr“ berichtet die Zeitung kurz darauf in einem weiteren Artikel, den Mitarbeitern der Berufsfeuerwehr sei vom Personalamt inzwischen ein Maulkorb in dieser Sache verpasst worden. Ein Leser sieht in der Berichterstattung der Zeitung mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Er meint, die Zeitung mache sich an zahlreichen Stellen die Aussagen anonymer Feuerwehrleute distanzlos zu Eigen. Sie gebe eigene Recherchen vor, transportiere aber „nichts als die ungefilterten Ressentiments der Bediensteten im Brandschutzamt“. Das sei Rufmord. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe „mit aller Entschiedenheit“ zurück. Sie legt ihrer Stellungnahme ein Schreiben des Amtes bei, das von der gesamten Führungsspitze unterzeichnet ist. Zitat aus diesem Brief: „Zusammenfassend ergibt sich innerhalb des Amtes (…) die Auffassung, dass Herr B. nicht in der Lage ist, länger anhaltend konzeptionell und strukturiert zu arbeiten, dass seine fachliche Qualifikation weit unter den Anforderungen liegt und sein persönliches Verhalten eine Anerkennung als Vorgesetzter praktisch unmöglich macht.“(2008)
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„Tod aus Liebe“ ist der Bericht einer Boulevardzeitung überschrieben. Darin geht es um ein junges Paar, das von einem Zug überrollt wurde, als es eine Abkürzung über die Bahngleise nehmen wollte. Ein Foto des Paares, zu Lebzeiten aufgenommen, zeigt die beiden gut erkennbar. Im Text sind die Vornamen und das jeweilige Alter genannt. Beschwerdeführer sind die Eltern des Mädchens. Sie sehen das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter verletzt. Sie seien in ihrer Trauer durch die Veröffentlichung zusätzlich belastet worden. Der Verlag teilt mit, die Berichterstattung sei in enger Abstimmung mit den Eltern des ebenfalls verunglückten jungen Mannes erfolgt. Es sei deren Anliegen gewesen, einerseits vor Gefahren zu warnen und andererseits den Lokführer von jeder Verantwortung freizusprechen. Das Foto sei von den Eltern des Toten zur Verfügung gestellt worden. Man habe auch darüber gesprochen, ob die Eltern des toten Mädchens mit einer Veröffentlichung einverstanden sein würden. Die Eltern des jungen Mannes hätten gesagt, sie verstünden sich sehr gut und ein Bericht sei sicherlich auch in deren Interesse. Es werde kein Problem geben. Anderenfalls werde man sich melden. Der Verlag kommt zu dem Schluss, dass es zwar keine formal wirksame Einwilligung im juristischen Sinne gegeben habe, doch sehe man keinen Verstoß gegen den Pressekodex. (2008)
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