Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Feuerwehrchef unter heftigem Beschuss

In mehreren Beiträgen berichtet eine Regionalzeitung über die Rückkehr des Feuerwehrchefs einer Großstadt. Ein Bericht trägt die Überschrift „Abgelöster Chef der Feuerwehr kehrt zurück“. Der Mann sei vor mehr als drei Jahren abgelöst worden – wegen „Vorteilsnahme, Mobbing und mangelnder Führungskompetenz“. Damals sei ihm auch übel genommen worden, dass er während eines bundesweit Aufsehen erregenden Ereignisses stundenlang verschwunden gewesen sei. Nun habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass er weiter beschäftigt werden müsse. Ein weiterer Bericht folgt, diesmal unter der Überschrift „Aufschrei im Brandschutzamt“. Die Zeitung schreibt: „Auf mysteriöse Weise soll (…) einen russischen Jeep UAS ohne Einbindung der Abteilung Technik einem Autohaus verkauft bzw. überlassen haben. In jenem Autohaus hat der Feuerwehrchef kurz darauf einen Wagen für seinen Sohn günstig gekauft, steht in einem Schreiben, das der Stadtverwaltung vor dem Disziplinarverfahren zugegangen war. In den Ermittlungen spielten diese Informationen dann aber plötzlich keine Rolle mehr.“ Unter der Überschrift „Maulkorb für Beamte der Feuerwehr“ berichtet die Zeitung kurz darauf in einem weiteren Artikel, den Mitarbeitern der Berufsfeuerwehr sei vom Personalamt inzwischen ein Maulkorb in dieser Sache verpasst worden. Ein Leser sieht in der Berichterstattung der Zeitung mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Er meint, die Zeitung mache sich an zahlreichen Stellen die Aussagen anonymer Feuerwehrleute distanzlos zu Eigen. Sie gebe eigene Recherchen vor, transportiere aber „nichts als die ungefilterten Ressentiments der Bediensteten im Brandschutzamt“. Das sei Rufmord. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe „mit aller Entschiedenheit“ zurück. Sie legt ihrer Stellungnahme ein Schreiben des Amtes bei, das von der gesamten Führungsspitze unterzeichnet ist. Zitat aus diesem Brief: „Zusammenfassend ergibt sich innerhalb des Amtes (…) die Auffassung, dass Herr B. nicht in der Lage ist, länger anhaltend konzeptionell und strukturiert zu arbeiten, dass seine fachliche Qualifikation weit unter den Anforderungen liegt und sein persönliches Verhalten eine Anerkennung als Vorgesetzter praktisch unmöglich macht.“(2008)

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Einwilligung zum Abdruck nur vermutet

„Tod aus Liebe“ ist der Bericht einer Boulevardzeitung überschrieben. Darin geht es um ein junges Paar, das von einem Zug überrollt wurde, als es eine Abkürzung über die Bahngleise nehmen wollte. Ein Foto des Paares, zu Lebzeiten aufgenommen, zeigt die beiden gut erkennbar. Im Text sind die Vornamen und das jeweilige Alter genannt. Beschwerdeführer sind die Eltern des Mädchens. Sie sehen das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter verletzt. Sie seien in ihrer Trauer durch die Veröffentlichung zusätzlich belastet worden. Der Verlag teilt mit, die Berichterstattung sei in enger Abstimmung mit den Eltern des ebenfalls verunglückten jungen Mannes erfolgt. Es sei deren Anliegen gewesen, einerseits vor Gefahren zu warnen und andererseits den Lokführer von jeder Verantwortung freizusprechen. Das Foto sei von den Eltern des Toten zur Verfügung gestellt worden. Man habe auch darüber gesprochen, ob die Eltern des toten Mädchens mit einer Veröffentlichung einverstanden sein würden. Die Eltern des jungen Mannes hätten gesagt, sie verstünden sich sehr gut und ein Bericht sei sicherlich auch in deren Interesse. Es werde kein Problem geben. Anderenfalls werde man sich melden. Der Verlag kommt zu dem Schluss, dass es zwar keine formal wirksame Einwilligung im juristischen Sinne gegeben habe, doch sehe man keinen Verstoß gegen den Pressekodex. (2008)

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Hass auf den OB und „plumpe Rache“

In einem Zivilprozess wehrt sich die Bürgermeisterin einer Stadt gegen den Vorwurf, sie habe ein Verhältnis mit dem Oberbürgermeister. Hinter den Anschuldigungen steht ein Mann, der in der Regionalzeitung mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen vorgestellt und als „Gerüchtekoch“ bezeichnet wird. Im Bericht ist davon die Rede, der Beschwerdeführer habe der Bürgermeisterin und dem OB ein Verhältnis „angedichtet“. Der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, hält die Berichterstattung für vorverurteilend, da der Prozess zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht beendet war. Aus diesem Grund hält er auch die Formulierung, dass der Prozess eigentlich schon zu Ende sei, für falsch. Nach seiner Auffassung ist die Berichterstattung unfair, unausgewogen und nicht objektiv. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer sei in der Stadt als Intimfeind des Oberbürgermeisters bekannt. Der Prozess und die Berichterstattung darüber hätten sich während des Wahlkampfes zur bayerischen Kommunalwahl abgespielt. Der Richter habe der Mitarbeiterin der Redaktion gesagt, dass der Wahrheitsbeweis im Prozess nicht erbracht worden sei. Während der Verhandlung habe kein Zeuge die Behauptung des Beschwerdeführers bestätigt. Insofern sei die Bezeichnung „Gerüchtekoch“ nicht falsch. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus in der Berichterstattung geschützt worden, indem man seinen Namen abgekürzt habe. Für die Redaktion seien angesichts der dürftigen Beweislage die Interessen der Bürgermeisterin „hoch schützenswert“ gewesen. Hätte die Zeitung nur über den Vorwurf eines Techtelmechtels berichtet, wäre in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer Recht habe. Da der Beschwerdeführer den Beweis für seine Angaben schuldig geblieben sei, habe die Zeitung die Aufgabe, den Sachverhalt richtig einzuordnen. Der Mann „hasse“ die CSU-Granden in der Stadt. Dies lasse eher die Vermutung zu, dass es bei seinen Anschuldigungen um plumpe Rache gehe. (2008)

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…als ob die Vorwürfe bewiesen wären

Eine Regionalzeitung berichtet mit einem Anreißer auf der Titelseite und einem ausführlichen Beitrag im Innenteil des Blattes, dass dem ehemaligen Chef einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Strafverfahren drohe. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm 30 Straftaten vor. Einige der Vorwürfe werden detailliert geschildert. Im Text heißt es, das „Treiben“ des Mannes lasse sich nur als „clever und kriminell“ beurteilen. Der Text ist überwiegend im Indikativ formuliert. Der Angegriffene wehrt sich mit Hilfe seines Anwalts. Die Zeitung habe so berichtet, als seien die Vorwürfe gegen ihn bereits erwiesen. Durch die Verwendung des Indikativs werde bei den Lesern der Eindruck erweckt, als habe sich alles zweifelsfrei so ereignet, wie es die Zeitung berichtet. Dabei seien zahlreiche Vorwürfe – der Beschwerdeführer listet sie auf – unzutreffend. Der Beitrag sei insgesamt vorverurteilend und damit rufschädigend und ehrverletzend. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass der Autor des Beitrages den Beschwerdeführer im Text vorverurteilt habe. Andererseits werde schon im Vorspann deutlich, dass die Gerichtsverhandlung noch bevorstehe. Er weist den Vorwurf zurück, der Autor habe als einzige Quelle den Gesellschafter der geschädigten Firma genutzt. In Wahrheit habe sich die Zeitung auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft gestützt. Diese Quelle sei jedoch absichtlich nicht genannt worden, um den Informanten zusätzlich zu schützen. Statt die Anklageschrift als Quelle zu benennen, habe der Autor die Formulierung „…wirft ihm die Staatsanwaltschaft vor“ benutzt. Als weitere Quelle habe der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts zur Verfügung gestanden. Insgesamt habe die Redaktion umfangreich genug recherchiert, zumal es in der Vor-Gerichtsberichterstattung nicht üblich sei, mit dem Beschuldigten zu sprechen, da es doch eher um die Opfer als weniger um die (mutmaßlichen) Täter gehen sollte. Der Chefredakteur weist schließlich den Vorwurf der Rufschädigung zurück. Die Anonymität des Beschuldigten bleibe für die breite Öffentlichkeit gewahrt. Weder sein Name noch die Firma seien genannt worden. Damit dürfte es nur wenigen Eingeweihten bekannt sein, um wen es in dem Beitrag gehe. (2008)

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Persönliche Daten im Leserbrief

In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief mit vollem Namen und kompletter Adresse, obwohl die Einsenderin und Beschwerdeführerin ausdrücklich gebeten hatte, den Brief ohne Adresse zu veröffentlichen. Sie teilt mit, dass die Zeitung sich weigere, eingesandte Briefe ohne Adresse zu veröffentlichen. Ihr sei erklärt worden: Entweder mit voller Adresse oder gar nicht. Sie lege aus persönlichen Gründen jedoch Wert darauf, dass ihre Anschrift nicht veröffentlicht werde. Der Redaktionsleiter teilt mit, dass es in seinem Blatt seit langem üblich sei, Leserbriefe nur mit voller Adresse zu veröffentlichen. Den Lesern solle so die Möglichkeit gegeben werden, die Einsender zu verifizieren. Damit habe man nie Probleme gehabt. Im Gegenteil, die Leser wollten dies in ihrer überwältigenden Mehrheit so. Selbstverständlich werde auf die Veröffentlichung der Adresse dann verzichtet, wenn der Verfasser oder die Verfasserin dadurch Nachteile zu erwarten hätten. Bei der Beschwerdeführerin, die permanent öffentlich auftrete, sei dies jedoch nicht der Fall. Sie müsse bei Veröffentlichung ihrer Adresse wegen ihrer Stellungnahme zu einem harmlosen lokalen Streit um ein Zeltdach weder mit Pressionen noch mit Belästigungen rechnen. (2008)

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„Berufener“ steckt selbst in Schulden

In einem lokalen Wochenblatt erscheint ein Beitrag, in dem es um ein Problem des Finanzausschusses der Stadt mit einem so genannten „berufenen Bürger“ geht. Dieser „Berufene“ berate die Stadt in finanziellen Dingen und stecke selbst bis zum Hals in Schulden. Mitglieder des Finanzausschusses werden mit unterschiedlichen Einschätzungen zitiert. Einige halten den Mann für bestens geeignet, den Ausschuss zu beraten. Andere hegen Zweifel, ob jemand, der seine eigenen finanziellen Dinge nicht im Griff habe, die Beraterfunktion ausüben könne. Der Betroffene wird nicht mit Namen genannt, ist aber nach eigenem Bekunden durch die Nennung seiner Fraktion und seines Amtes als „berufener Bürger“ identifizierbar. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Berichterstattung sei im Übrigen teilweise falsch. So entspreche es nicht den Tatsachen, dass er einen Kredit nicht mehr habe bedienen können. Lediglich eine gescheiterte Anschlussfinanzierung habe zur Zwangsversteigerung seines Wohnhauses geführt. Ausschließlich vorsätzliche Schädigungen durch Dritte hätten ihn jetzt in Zahlungsschwierigkeiten gebracht. Für seine Tätigkeit als „berufener Bürger“ bringe er die erforderliche Sachkenntnis mit. Über seine finanzielle Situation habe er den Vorsitzenden seiner Fraktion bereits vor seiner Ernennung umfassend informiert. Nach Darstellung des Verlages sowie der Autorin des Beitrages sei in der Stadt erhebliche Unruhe entstanden, als bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer erhebliche Zahlungsrückstände, auch gegenüber der Stadt, habe. Dass sich die Stadt von einem Mann in finanziellen Dingen beraten lasse, der ihr selbst Zahlungen schulde, sei zumindest eine Nachfrage wert und von öffentlichem Interesse. Die Zeitung habe den Namen des Beraters nicht genannt. Er könne nur durch Nachforschungen ermittelt werden. Die Redakteurin ergänzt, dass der Beschwerdeführer zum Teil nicht bereit gewesen sei, ihr seinen Standpunkt zu erläutern. Daher habe sie den Hintergrund der Zwangsversteigerung nicht aus seiner Sicht schildern können. Ihre Informationen habe sie in einem ausführlichen Gespräch mit dem für die Zwangsversteigerung zuständigen Anwalt gewonnen. (2008)

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Zufallsfotos von der Straße im Anzeigenblatt

Ein Anzeigenblatt veröffentlicht regelmäßig eine Rubrik unter dem Titel „Glückskreis“. Dabei wird eine Person auf der Straße nach dem Zufallsprinzip fotografiert und im Blatt vorgestellt. Das Gesicht ist jeweils durch einen gelben Kreis hervorgehoben. Dem oder der Fotografierten wird ein Einkaufsgutschein im Wert von 25 Euro zugesagt, falls er oder sie sich innerhalb von vier Wochen in der Redaktion meldet. Das Anzeigenblatt teilt mit, wo die fotografierte Person aufgenommen wurde. Nach Auffassung eines Lesers verstößt diese Praxis gegen presseethische Grundsätze. Er nennt Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 und Schutz der Ehre nach Ziffer 9 des Pressekodex. Er wendet sich dagegen, dass Fotos von Personen in rein privater Funktion ohne deren Zustimmung für kommerzielle Zwecke veröffentlicht werden. Er habe sich bei der Redaktion beschwert. Dort sei ihm gesagt worden, die Veröffentlichung der Fotos von privaten Personen sei durchaus erlaubt, wenn mindestens fünf Personen auf dem Foto zu sehen und zu erkennen seien. Wenn er verhindern wolle, sich im Anzeigenblatt wieder zu finden, solle er ein Foto von sich der Redaktion schicken, damit diese wüsste, wen sie nicht aufnehmen dürfe. Das Anzeigenblatt beruft sich – anwaltlich vertreten – auf eine jahrelang geübte Praxis. Die an Harmlosigkeit nicht zu überbietende Aktion zur Förderung der Leser-Blatt-Bindung sei bislang noch nie beanstandet worden. Die kritisierten Beiträge zeigten typische Übersichtsaufnahmen, ohne dabei Personen zu individualisieren. Dafür müssten diese Personen nicht um ihre Einwilligung gefragt werden. Folglich scheide auch ein Verstoß gegen die Ziffern 8 und 9 des Pressekodex aus. Weder werde das Privat- und Intimleben tangiert, noch handele es sich um eine unangemessene Darstellung der abgebildeten Personen. Wer sich wieder erkenne, jedoch den Gutschein nicht haben wolle, bleibe weiterhin anonym, so dass ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte nicht vorliege. (2008)

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Zwangsversteigerung mit Namensnennung

Die Zwangsversteigerung von Grundstücken des Beschwerdeführers ist Gegenstand der Berichterstattung einer Lokalzeitung. Eine bestimmte Bank habe das Verfahren angestrengt, die sich fünfzehn Jahre zuvor 1,3 Millionen Mark ins Grundbuch habe eintragen lassen. 74.000 Euro vom Land stünden ebenfalls „im Raum“. Auch seien Steuern im Umfang von 10.000 Euro nicht gezahlt worden. Der Verkehrswert aller Grundstücke belaufe sich auf 591.000 Euro. Der Beschwerdeführer wird namentlich genannt. Er sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 8 (Persönlichkeitsrechte). Der Artikel enthalte seinen Namen und seine Anschrift sowie ein nicht konkretisiertes Zahlenwerk. Für den Leser habe es den Anschein, als handele es sich bei den genannten Summen um die Höhe seiner persönlichen Schulden. Nach der Veröffentlichung würden er und seine Familie angefeindet. Der Chefredakteur der Zeitung und der Autor des Artikels halten die Berichterstattung wegen des öffentlichen Interesses für zulässig. Die Firma des Beschwerdeführers sei vor Ort ein wichtiger Arbeitgeber gewesen, dessen Insolvenz zu der Berichterstattung über Themen der lokalen Wirtschaft gehört habe. Vor Ort sei es von größtem Interesse, was mit den fraglichen Grundstücken geschehe und um welche finanziellen Dimensionen es gehe. Auf die Namensnennung zu verzichten sei unmöglich gewesen. Die Zeitung habe den Namen des Beschwerdeführers bei früheren Gelegenheiten unbeanstandet genannt. Im Übrigen sei es sowieso klar, um wen es sich angesichts der Größe der Grundstücke handele. Ein Angebot auf Abdruck einer eigenen Stellungnahme bzw. auf eine gegebenenfalls begründete Richtigstellung habe der Beschwerdeführer abgelehnt. (2008)

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Namen des Überfallopfers genannt

Eine Regionalzeitung berichtet über den Überfall auf eine Tankstelle, die mit Adresse genannt wird. Namentlich genannt wird die Frau, die an jenem Abend Dienst hatte und sich allein im Kassenraum aufgehalten habe. Sie tritt als Beschwerdeführerin auf. Ihr Vater, der Betreiber der Tankstelle, wird mit Angaben zum Tathergang zitiert. Ergänzt wird der Beitrag durch den Aufruf der Kriminalpolizei an eventuelle Zeugen, sich zu melden. Die Überfallene wendet sich dagegen, dass sie als eine von mehreren Angestellten in dem Artikel namentlich genannt worden sei. Damit und durch die Offenlegung der Verwandtschaftsbeziehung zu ihrem Vater fühlt sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, da sie als Opfer einer Straftat ohne ihre Einwilligung namentlich genannt worden sei. Angebliche Aussagen von ihr seien veröffentlicht worden, ohne dass mit ihr selbst gesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin achtet nach eigenem Bekunden im Internet sehr darauf, was sie zu ihrer Person und wo angebe. Deshalb halte sie es für unglaublich, dass sie als unverschuldet Betroffene ihren Namen in der Zeitung und im Internet lesen müsse. Der Täter wisse nun genau, wer sein Opfer gewesen sei. Er könne sich entsprechende Schritte einfallen lassen. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für begründet. Der Name der Beschwerdeführerin hätte nicht genannt werden dürfen. Aus dem Internet sei der Artikel sofort entfernt worden. Eine Wiedergutmachung oder Berichtigung in der Zeitung sei jedoch nicht möglich, ohne den Namen der Betroffenen erneut zu nennen. Sowohl er als auch die Verfasserin des Artikels hätten sich bei dem Überfallopfer entschuldigt. (2008)

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Grenze zur Schleichwerbung nicht überschritten

Eine Gewerkschaftszeitschrift veröffentlicht eine zweiseitige Reportage über ein Lebenshilfewerk. Der „Geschäftsführer“ und der Vorsitzende des Betriebsrats kommen zu Wort. Die Redaktion berichtet über die Studie einer Universität mit einem besonders guten Zeugnis für das Werk. Ein Leser des Blattes hält den Beitrag für eine PR-Reportage im Stil einer werblichen Sonderveröffentlichung. Zudem sei journalistisch unsauber gearbeitet worden, da man ausschließlich leitende Mitarbeiter des Lebenshilfewerks habe zu Wort kommen lassen. Die Basis sei ausgeklammert worden. Auch seien falsche Darstellungen enthalten. So bekleide der angebliche Geschäftsführer diese Position nur in Teilbereichen. Die Chefredaktion der Zeitschrift kann in dem Artikel keinen Beschwerdegrund erkennen. Auch aus den beigelegten Unterlagen innerhalb der Beschwerde gehe nichts hervor, was eine Beschwerde begründen könnte. (2008)

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