Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Voreilige Bewertung der Indizienlage

Unter der Überschrift „Mit den Falschen angelegt“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Prozess, der am Erscheinungstag, also nach der Veröffentlichung, vor dem Landgericht stattfindet. Die Verfasserin berichtet über den Inhalt der Anklageschrift. Dabei verwendet sie nicht durchgängig den Konjunktiv, sondern formuliert die Anklagevorwürfe zum Teil auch im Indikativ. Am Ende stellt die Autorin fest: „Selbst wenn es in beiden Fällen acht zu zwei steht, die Indizien sprechen eine eindeutige Sprache“. Der Beschwerdeführer vertritt als Anwalt einen der acht Angeklagten. Er hält den Beitrag für vorverurteilend. Insbesondere wendet er sich gegen die vorweggenommene Bewertung der Indizienlage durch die Journalistin. Hierdurch werde der Verpflichtung zur Unschuldsvermutung nicht Rechnung getragen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für unbegründet. Der Unschuldsvermutung sei in vollem Umfang Genüge getan worden, da die Verdächtigen anonymisiert worden seien. Daher habe gegenüber keinem der acht Angeklagten eine Vorverurteilung stattgefunden. Die Kritik an einer Berichterstattung vor Beginn der Hauptverhandlung erscheine befremdlich und lebensfern, da dies doch anerkannte Praxis sei. (2008)

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Geringfügige Verletzung der Sorgfaltspflicht

Der Leser einer Regionalzeitung und zugleich Beschwerdeführer in diesem Fall schreibt eine E-Mail an einen Redakteur des Blattes. Am Schluss steht dieser Satz: „Bitte ´sagen´ Sie mir, ob Textbausteine aus diesem Schreiben für einen Leserbrief geeignet sind.“ Kurz darauf erscheint ein Leserbrief, der aus ebendiesen Textbausteinen besteht. Der Leser kritisiert, dass der Redakteur keine Antwort auf die Schlussfrage gegeben und stattdessen ohne Rückfrage einen Leserbrief veröffentlicht habe. Nach Erscheinen des Briefes sei er telefonischen Belästigungen ausgesetzt gewesen. Der Chefredakteur teilt mit, die Leserbriefredaktion sei aufgrund des letzten Satzes der E-Mail davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit der Veröffentlichung als Leserbrief grundsätzlich einverstanden sei. Deshalb sei der E-Mail-Text in Auszügen als Leserbrief abgedruckt worden. Gleichwohl bedauert es der Chefredakteur, dass man den Willen des Lesers offenbar falsch interpretiert habe. Er entschuldigt sich ausdrücklich. (2008)

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Konkurrenz zwischen Mutter und Staat

Eine allein erziehende Mutter lässt bei ihrem Ex-Mann Geld pfänden. Der hatte sich angeblich seit Jahren geweigert, für den gemeinsamen Sohn Unterhalt zu zahlen. Die örtliche Zeitung berichtet, dass die Mutter dieses erstrittene Geld nun dem Landkreis abtreten solle, da der Ex-Mann dort ebenfalls Schulden habe. Die Frau ist abgebildet und wird mit vollem Namen, Alter und Wohnort genannt. In dem Beitrag werden detaillierte Angaben über die gepfändeten Beträge sowie die Schuldenstände des Mannes bei seiner Ex-Frau und beim Landkreis gemacht. Der Ex-Mann tritt als Beschwerdeführer auf. Er sieht sich in seinem Privatleben gestört, da er sich durch die Berichterstattung für erkennbar hält. Die Darstellung, er habe sich geweigert Unterhalt zu zahlen, sei falsch. Vielmehr sei er seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten nachgekommen. Die Zeitung habe ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Nach Darstellung der Chefredaktion hat der Streit zwischen den geschiedenen Eheleuten in dem Artikel nur am Rande eine Rolle gespielt. Der Ehemann werde deshalb weder mit Namen noch Alter noch Wohnort genannt. Die entscheidende Tatsache, dass der Mann über einen längeren Zeitraum seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei, räume der Beschwerdeführer in seinem Schreiben indirekt ein, wenn er schreibe, er habe seine Unterhaltspflichten „im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten“ wahrgenommen. Die im Beitrag konkret angeführten Unterhaltsrückstände seien vom Jugendamt und dem Amtsgericht bestätigt worden und würden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine weitere Rückfrage bei dem Mann sei daher nicht erforderlich gewesen. Es sei in dem Artikel nicht darauf angekommen, warum ein Unterhaltsrückstand entstanden sei, sondern nur, dass gleichzeitig ein Zahlungsrückstand beim Landkreis und der Ex-Frau bestanden habe. Das sei unstrittig. Ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer hätte an der Darstellung des Sachverhalts nichts geändert. Die Chefredaktion ist der Ansicht, dass es möglich sein müsse, über die Folgen einer Unterhaltsverletzung für die betroffene Familie und den Staat zu berichten. (2008)

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Zeitung zeigt verkohlte Unglücksopfer

Eine Boulevardzeitung berichtet über einen Flugzeugabsturz im Himalaya unter der Überschrift „12 Deutsche im Flugzeug verbrannt!“ Ein Foto auf der Titelseite zeigt die Bergung der verkohlten Leichen. Im Innern des Blattes wird das Schicksal zweier Opfer geschildert: Ein Paar aus Niedersachsen, das gerade erst geheiratet hatte. Die Zeitung druckt die Fotos der verunglückten Personen ab, nennt ihre Vornamen und ihre Herkunft. Sie schildert den Absturz im Detail. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich gegen die Veröffentlichung. Eine Leserin sieht in dem Titelfoto eine Verletzung der Würde der Opfer, sowie eine Respekt- und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Angehörigen. Das Bild sei menschenverachtend. Eine weitere Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Informationsbedürfnis innerhalb der freien Presse maßlos überschritten sei. Offensichtlich sprengten die Wirtschaftsinteressen alle Ethikgrenzen. Ein anderer Leser sieht eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche. Eine derartige Veröffentlichung auf der Titelseite sei absolut unangemessen. Eine Leserin sieht in dem Foto die Grenzen der Verrohung und der Geschmacklosigkeit überschritten. Schließlich hält ein Beschwerdeführer die Darstellung für unangemessen sensationell. Im Vergleich zu anderen Medien habe die Zeitung extra ein Foto gewählt, das die verbrannten Körper ohne Verschleierung oder Abdeckung zeige. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich nach eigenem Bekunden um engste Freunde der Opfer, die diese gern würdevoll in Erinnerung behalten wollten. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Blattes handelt es sich bei dem Flugzeugunglück um ein Ereignis von herausragender Bedeutung, das die gesamte Weltpresse beschäftigt habe. Das kritisierte Foto beschränke sich nicht auf die Opfer, sondern gebe vor allem die Bergungsarbeiten wieder. Es sei ein zeitgeschichtliches Dokument und stelle die brutale Wirklichkeit und Kehrseite eines hierzulande als „schick und modern“ geltenden Abenteuerurlaubs dar. Mit dem Foto solle gerade einem „Wegsehen und Übergehen zur Tagesordnung“ entgegengewirkt werden. Die Rechtsabteilung betont, dass die erforderlichen Einwilligungen für die Veröffentlichung der Fotos im Innern des Blattes vorgelegen hätten. (2008)

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Bürgerinitiative kontra Lokalredaktion

Über Monate hinweg berichtet eine Regionalzeitung über lokalpolitische Themen in einer Stadt in ihrem Verbreitungsgebiet. Vorrangig geht es um die Erschließung einer Straße, die entsprechenden Ratsversammlungen und die Aktivitäten einer Freien Bürger-Initiative. Diese wehrt sich als Beschwerdeführerin gegen die Berichterstattung. Die Zeitung habe Presseerklärungen und Leserbriefe zum Teil nicht veröffentlicht oder sinnentstellend wiedergegeben. Der Vorwurf an die Redaktion lautet auf Parteinahme und bewusste Fehlinformation. Der Repräsentant der Bürgerinitiative wirft der Zeitung vor, dass die Redaktion schon seit Jahren die „sachorientierte Oppositionsarbeit“ der Initiative in Form von Stellungnahmen, Presseerklärungen, Leserzuschriften usw. boykottiere, indem sie entweder gar nicht oder verfälscht wiedergegeben würden. Jegliche Kritik an der CDU-geführten Stadt sei nicht erwünscht und werde unterdrückt. Mehrere Gespräche mit der Zentral- und der Lokalredaktion seien erfolglos gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer versuche nunmehr seit 30 Jahren durch Leserbrief-Kampagnen, Mail-Attacken und systematische Beschwerden auf die Zentralredaktion Druck auszuüben. Die Glaubwürdigkeit dieses Herrn habe gelitten, weil er mit der Wahrheit bisweilen sehr eigenwillig umgehe und Verdrehungen nicht scheue, so die Rechtsabteilung. Zahlreiche Vorwürfe des Beschwerdeführers werden von der Zeitung aufgegriffen und Punkt für Punkt aus ihrer Sicht widerlegt. (2008)

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Schwarzer CSU-Tag und afrikanische Gäste

Eine Lokalzeitung berichtet über das Ergebnis der bayerischen Landtagswahl und wählt dabei die Überschrift „Schwarzer Tag für die CSU“. Zum Bericht ist ein Bild gestellt, das den Leiter eines Wahllokales gemeinsam mit einer nigerianischen Delegation zeigt. In der Unterzeile ist davon die Rede, dass den afrikanischen Gästen der Stimmzettel und „die Sache mit dem Kreuzchen“ erläutert werden. Ein Leser kritisiert die Veröffentlichung. Die Formulierung „schwarzer Tag“ werde mit dunkelhäutigen Menschen in Verbindung gebracht. Der Eindruck werde erweckt, als müsse ein bayerischer Kulturmensch „diesen Bimbos“ die Sache mit den Kreuzchen erklären. Die Redaktion teilt mit, dass von einer Diskriminierung im Sinne der Ziffer 12 des Pressekodex nicht die Rede sein könne. Die Überschrift „Schwarzer Tag für die CSU“ dränge sich geradezu auf. Sie sei an diesem Tag in vielen Zeitungen so oder so ähnlich zu finden gewesen. Die abgebildete nigerianische Delegation sei unter anderem in Bayern gewesen, um das deutsche Wahlsystem kennen zu lernen und den Ablauf der Landtagswahl zu verfolgen. In diesem Zusammenhang habe es nahe gelegen, ein Foto von dieser „Wahlbeobachtung“ zu bringen. Man könne im Nachhinein alles Mögliche in diese Veröffentlichung hineininterpretieren. Es habe aber keineswegs die Absicht bestanden, auf die Hautfarbe der Besucher anzuspielen oder die Überschrift in einen Zusammenhang mit dem Bild zu bringen. Die Zeitung betont, dass eine Diskriminierung der nigerianischen Besuchergruppe nicht gewollt gewesen sei. Sie habe dies auch nicht eines Gags wegen in Kauf genommen. (2008)

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Mehr als 40 Kritikpunkte in einem Beitrag

Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift „Der Schrauber aus Schwaben“ äußerst kritisch über eine umstrittene Operationsmethode an der Halswirbelsäule. Diese wird von einem Chirurgen durchgeführt, der sich – vertreten durch seinen Anwalt – ebenso beschwert, wie mehrere Leser des Blattes. Im kritisierten Beitrag kommen Kritiker des Arztes zu Wort wie auch Patienten, die sich lobend äußern. Die Zeitschrift berichtet außerdem über Klagen, die gegen den Arzt angestrengt wurden, und ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Nach Darstellung des angegriffenen Mediziners strotzt der Magazin-Beitrag vor Ungenauigkeiten und falschen Darstellungen. Er sei gespickt mit Überzeichnungen und Übertreibungen. Nach Auffassung seines Anwalts ziele der Beitrag darauf ab, „meinen Mandanten in seiner Existenz zu vernichten“. Der Anwalt des Chirurgen kritisiert 43 Textpassagen. Sein Resümee: Der Autor des Beitrags hat die Ziffern 1, 2, 4, 6, 8, 9, 11, 13 und 14 des Pressekodex verletzt. Zu jedem einzelnen Punkt nimmt die Redaktion Stellung. Ihr Fazit: Die Beschwerden seien als unbegründet zurückzuweisen. (2008)

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Bluttat in einer heruntergekommenen Gegend

Unter der Überschrift „Drama: 18-Jähriger tötet Mutter seiner Ex-Freundin“ berichtet eine Regionalzeitung über den Tod einer 42-jährigen Frau, die von dem ehemaligen Freund ihrer Tochter erstochen worden sein soll. Die Wohngegend, in der die Tat geschah, wird als „heruntergekommen“ beschrieben. Im Bericht wird eine Nachbarin zitiert, die sich im Hinblick auf die Schweigsamkeit der Mitbewohner äußert: „Das wundert mich nicht, die haben Angst“. Im Artikel ist von einer türkischen Familie die Rede. Eine Leserin kritisiert eine Ehrverletzung und Diskriminierung der Familie der Toten durch die abwertende Beschreibung des Wohnumfeldes und das Zitat der Nachbarin. Auch die türkische Abstammung der Familie, die im Übrigen seit Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, werde benutzt, um Vorurteile zu schüren. Der Chefredakteur der Zeitung schickt eine Stellungnahme des Artikel-Verfassers. Dieser teilt mit, dass er auf zwei Ebenen berichtet habe. Einmal mit den nüchternen Fakten im Landesteil und im Lokalteil in Form einer Reportage. Diese habe er mit weiteren Informationen angereichert. Dazu habe die Schilderung des sozialen Umfeldes ebenso gehört, wie Stimmen aus der Nachbarschaft. Einige Personen hätten überhaupt nichts sagen wollen. Die anderen hätten sich besorgt und kritisch über die Entwicklung im Viertel geäußert. Positive Aussagen habe er – der Autor – nicht erhalten. Insgesamt habe er also nichts weggelassen, um keinen falschen Eindruck entstehen zu lassen, und nichts konstruiert, sondern lediglich wiedergegeben, was er zusammengetragen habe. Auf Nachfrage teilt die Chefredaktion mit, dass in der kritisierten Berichterstattung von einer „türkischen“ Familie die Rede gewesen sei. Der Stellungnahme liegt die damalige Pressemeldung der Polizei bei, die diese Bezeichnung verwendet habe. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Frau deutsche Staatsangehörige ist, habe die Redaktion diese Information in der Folgeberichterstattung nachgeliefert. (2008)

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Redaktion berichtet aus Sicht einer Firma

Eine Zeitschrift veröffentlicht ein Unternehmensporträt. Im Vorspann heißt es, der Leiter der Personalentwicklung suche flexible Mitarbeiter, die mit anpacken. Am Ende des Beitrages steht ein Hinweis auf die Homepage des Unternehmens. In der Veröffentlichung werden Formulierungen verwendet, wie „Wir sorgen für“, „Wir suchen“ und „Dann sollten Sie sich bei uns bewerben“. Ein Leser kritisiert, in dem Artikel würden Schilderungen aus dem Umfeld der Firma durchgehend mit Formulierungen wie „wir“ und „unser“ belegt. Dies geschehe so, als gebe der Artikel direkt die Firmensicht wieder. Eine Kennzeichnung als wörtliches Zitat oder Anzeigensonderveröffentlichung fehle. Im Gegenteil, der Bericht erscheine im Rahmen des redaktionellen Teils und sei weder durch Schriftart noch durch Layout als Anzeige zu erkennen. Nach Aussage des Zeitschriftenherausgebers zeichnen sich die Karrieretitel des Blattes durch „spezifische Redaktion für Absolventen und Berufseinsteiger“ aus. In der Natur einer zielgruppennahen Informationsweitergabe liege die Nennung und Darstellung von Unternehmen. In den Publikationen fänden sich Veröffentlichungen, die bestimmte Arbeitgeber als attraktiv vorstellen. Diese Unternehmensporträts produziere man journalistisch korrekt im Haus oder durch externe Redaktionsbüros – logischerweise in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Unternehmen. Welche Unternehmen vorgestellt würden, entscheide stets die Redaktion. Der Herausgeber betont, dass die Firma, deren Vorstellung zu der Beschwerde geführt habe, kein Anzeigenkunde der Zeitschrift sei. Eine Verbindung zwischen Text und Werbung sei daher nicht herzustellen. (2008)

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Werbung in redaktioneller Aufmachung

Eine Fachzeitschrift für alle Fragen rund um den Angelsport berichtet auf zwei Seiten ausführlich über zwei Angelpasten einer namentlich genannten Firma. Vor und nach diesem Beitrag veröffentlicht die Zeitschrift Produkte eines Unternehmens, das zu der erwähnten Firma gehört. Anzeigen des Herstellers werden auf den entsprechenden Seiten abgedruckt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers, eines Lesers der Zeitschrift, besteht die Ausgabe über weite Teile nur aus Artikeln über den Konzern und Werbung für das Unternehmen. Die Fachzeitschrift äußert sich nicht zu der Beschwerde. (2008)

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