Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

AStA in ein schiefes Licht gerückt

Eine türkischsprachige Zeitung berichtet über eine Veranstaltung, die der AStA einer deutschen Universität in Zusammenarbeit mit dem örtlichen kurdischen Studentenverein organisiert hat. In dem Beitrag heißt es, der AStA habe auf dem Uni-Gelände Landkarten aufgehängt, auf denen das kurdische Siedlungsgebiet abgebildet gewesen sei. Anhänger der Terrororganisation PKK hätten auf dem Gelände der Universität Propaganda betrieben. Sie seien mit Tüchern in den Farben der kurdischen Fahne herumgelaufen. In dem Beitrag wird weiterhin über ein Gespräch mit einem türkischen Dozenten berichtet. Der AStA wendet sich gegen die Darstellungen der Zeitung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Seine Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hält die Bewertungen des Autors für falsch. Es sei keine Propaganda für die PKK betrieben worden. Auf den erwähnten Dozenten habe die Zeitung in denunzierender Weise hingewiesen. Schließlich hätten keine iranischen Studenten, wie im Bericht behauptet, auf dem Campus protestiert. Die Rechtsvertretung der türkischen Zeitung betont, dass auf Handzetteln und Plakaten zur Veranstaltung eine Kurdistan-Karte abgebildet gewesen sei, die den gesamten Südosten der Türkei und Teile Irans einbezogen habe. Die Karte habe keinerlei Hinweise enthalten, dass es sich nur um Siedlungsgebiete der kurdischen Bevölkerung handelt. Ein objektiver Betrachter habe die Darstellung als Kurdistan-Karte verstehen müssen. Nach Feststellung des Autors seien bei der Veranstaltung Sympathisanten der PKK anwesend gewesen, die für diese Terrororganisation Propaganda betrieben hätten. Es sei selbstverständlich, dass ein Journalist über seine Wahrnehmungen berichten dürfe. In dem Bericht werde der AStA mit keinem Wort in die Nähe der PKK gerückt. (2007)

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So hat´s Mohamed El Baradei nicht gesagt

„Baradei: Iran hat Atomwaffen in drei Jahren“ überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel über Aussagen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO). Im Artikel steht die wörtliche Aussage von Mohamed El Baradei: „Frühestens in drei bis acht Jahren“ werde der Iran über Atomwaffen verfügen. Zwei Leser wenden sich an den Deutschen Presserat. Sie bemängeln, dass die Aussagen von El Baradei nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Es werde der falsche Eindruck erweckt, er habe festgestellt, dass der Iran in drei Jahren über Atomwaffen verfügen werde. In Wirklichkeit jedoch sei von „frühestens drei bis acht Jahren“ die Rede gewesen. Nach Auffassung des Chefredakteurs ignorierten die Beschwerdeführer die besondere Funktion einer Überschrift, die stets im Kontext mit der eigentlichen Berichterstattung zu bewerten sei. Es sei „fern liegend“, dass die Leser irregeführt worden seien. Sinn und Zweck einer Überschrift sei es, die Leser schlagwortartig auf die eigentliche Berichterstattung aufmerksam zu machen. Die Überschrift erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch dürfe von ihr nicht die unverkürzte Wiedergabe der Gesamtschau erwartet werden. Oft sei sie bewusst plakativ oder herausfordernd, um den Leser zu animieren. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass die Überschrift im Text weiter erläutert werde. (2007)

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Die Frau ist nicht identifizierbar

Ein Sozialpädagoge steht wegen des Vorwurfs vor Gericht, seine Frau vergewaltigt und misshandelt und die drei Kinder missbraucht zu haben. Ein Nachrichtenmagazin berichtet über den Prozess unter der Überschrift „Hört´s auf mit dem Schmarrn“. Eine Leserin wendet sich an den Deutschen Presserat, weil sie in dem Artikel falsche Tatsachenbehauptungen erkennt. Es sei nicht korrekt, dass zum Zeitpunkt der Erhebung des Vergewaltigungsvorwurfs die Ehefrau noch nicht das alleinige Sorgerecht hatte. Dies sei ihr damals bereits zugesprochen gewesen. Auch sei es nicht richtig, dass kein Arzt die Verletzungen der Frau gesehen habe. Die Beschwerdeführerin kritisiert auch die im Bericht benutzte Formulierung „dummes Gerangel“. Dadurch werde die Straftat einer Körperverletzung bagatellisiert. Nach ihrer Auffassung werde das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frau und der drei Kinder dadurch verletzt, dass sie durch die Nennung des Namens und der Details zur Person des Angeklagten identifizierbar geworden seien. Die Rechtsvertretung des Magazins nimmt Stellung: Es sei unwahr, dass die Vergewaltigungsvorwürfe erst nach der Entscheidung über das Sorgerecht erhoben worden seien. Bereits vorher habe die ehemalige Frau des Angeklagten gegenüber einem Gutachter erklärt, dass ihr Mann schon ein halbes Jahr vorher in seiner Sexualität gewalttätig geworden sei. Er habe schon in jener Zeit zweimal versucht, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Das Justitiariat fährt fort, es gebe keine ärztlichen Feststellungen über die von der Frau behaupteten Verletzungen. Dabei handele es sich allein um Angaben der Frau, nicht um von Ärzten getroffene, fachlich belastbare Befunde. Das sei in dem Verfahren hinreichend deutlich geworden. Bei dem geschilderten „Gerangel“ habe sich die Frau des Angeklagten den Finger ausgerenkt. Darauf sei ein Strafbefehl ergangen, den der Angeklagte hingenommen habe, um seine Kinder nicht als Zeugen in das Verfahren hineinziehen zu müssen. Zum Vorwurf der Identifizierbarkeit teilt das Magazin mit, dass der Angeklagte mit seinem Einverständnis namentlich genannt und abgebildet worden sei. Persönlichkeitsrechte seiner früheren Frau und der Kinder würden dadurch nicht berührt. Es sei mehr als unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Frau auf der Straße von fremden Personen beschimpft worden sei und dass Unbekannte versucht hätten, mit einem Teleobjektiv in die Wohnung hinein zu fotografieren. Die Frau habe auch während ihrer Ehe nicht den Namen des Angeklagten getragen, sondern ihren eigenen behalten. Sie lebe auch nicht mehr im gleichen Ort wie zur Zeit der vor Gericht verhandelten Vorkommnisse. Der Artikel enthalte nicht den geringsten Hinweis auf den Namen der Frau und ihren heutigen Lebensmittelpunkt. (2007)

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Zwei Versionen von Leserbriefen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen von der Redaktion gekürzten Leserbrief der Beschwerdeführerin. Er trägt die Überschrift „Während des Lesens sterben 30 Kinder“. Im Anschluss folgt der Hinweis: „Zu diesem Leserbrief, der seit einigen Tagen in längerer Fassung im Internet steht, gibt es bereits eine Antwort.“ Dann folgt der Antwort-Brief. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der Antwortbrief, in dem zwei Leser sich zu ihren Ausführungen äußern, sich auf Aussagen bezieht, die nur in der Internetveröffentlichung zu lesen waren. Dadurch, dass die Leser der Printausgabe ihren Brief nicht komplett kennen, entstehe ein falscher Eindruck ihrer Argumentation. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass Leserbriefe ungekürzt auf der Internetseite veröffentlicht würden. Seine Zeitung sehe dies als zusätzliche Möglichkeit des Leserdialogs, den man in Auszügen auch in der Printausgabe abbilde. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gehandhabt worden. Anders als die Leserbriefschreiberin sei er der Ansicht, dass die Kontroverse der Einsender dabei deutlich werde. (2007)

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Sichtweise der Zeitung nicht korrekt

„Der merkwürdige Weg eines Stadtratsantrags“ steht über dem Kommentar einer Regionalzeitung. Die Autorin äußert darin die Ansicht, dass die CDU-Fraktion im Stadtrat einen Antrag mit einer Idee vorgelegt habe, die nicht von ihr stamme. Der Beschwerdeführer, Mitglied der CDU-Fraktion, wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er der Auffassung ist, dass die Sichtweise der Zeitung nicht korrekt sei. Der von der Redakteurin erzeugte Eindruck sei falsch. In der Begründung des Antrags werde bereits auf einen Beschlussentwurf aus der Sitzung des Ältestenrats hingewiesen. Dadurch werde klar, dass die Idee nicht von der CDU stamme. Die CDU habe lediglich mit ihrem Antrag die Einstellung notwendiger Haushaltsmittel erreichen wollen. Sie habe nicht den Eindruck erwecken wollen, als sei die Idee zu dem Antrag von ihr. Die Chefredaktion der Zeitung erläutert zum Verständnis des Sachverhalts, dass der Bürgermeister der Verbandsgemeinde einen Beschlussvorschlag für den Ältestenrat im Januar formuliert habe. Der Bürgermeister der Stadt habe anschließend berichtet, dass der Ältestenrat nicht an der Umsetzung oder Weiterberatung des Vorschlags interessiert sei. Im Februar habe die CDU-Fraktion dann einen Antrag vorgelegt, der den Beschlussentwurf zum Gegenstand hatte und von der CDU als Beschlussentwurf aus der Sitzung des Ältestenrats deklariert wurde. Bei der von der Kommentatorin gewählten Formulierung „Nun wurde er als CDU-Idee präsentiert“ handele es sich um eine erklärende Meinungsäußerung. Auch wenn die CDU den Antrag nicht ausdrücklich als ihre Idee bezeichnet habe, hätten unbeteiligte Beobachter, wie es Journalisten nun einmal seien, aufgrund der Chronologie der Ereignisse folgern müssen, dass sich die CDU mit ihrem Antrag die Idee Dritter zu eigen machte, der sie im Vorfeld eher ablehnend gegenüber gestanden hatte. (2007)

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Schleichwerbung mit „Amore-Urlaub“ in Rom

In einer Großstadtzeitung erscheinen zwei Beiträge, in denen ausführlich und mit vielen Details unter der Rubrik „Aktuelles aus der Wirtschaft“ über Italien-Wochen in einem Kaufhaus berichtet wird. Eine Leserin der Zeitung wendet sich an den Deutschen Presserat, weil sie in den Artikeln Gefälligkeitstexte erkennt, die mit den Hinweisen „Anzeige“ oder „Promotion“ hätten gekennzeichnet werden müssen. Die Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten sei nicht eingehalten worden. Der Chefredakteur der Zeitung hält dem Vorwurf entgegen, dass die Redaktion in unregelmäßigen Abständen unter der genannten Rubrik Artikel veröffentliche, die stets einen journalistischen Anlass hätten. Er rechtfertigt die kritisierten Beiträge mit öffentlichem Interesse. Diese seien nicht in einer typischen Werbesprache, sondern journalistisch verfasst. In einem der beiden Beiträge habe die Redaktion über eine Veranstaltung im Kaufhaus berichtet, so dass ein Anlass zur Berichterstattung bestanden habe. (2007)

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Beiträge waren nicht gekennzeichnet

Unter der Rubrik „Schaukasten – Verein & Daheim“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag über Aktivitäten der Jungen Union, der von zwei Mitgliedern der politischen Gruppierung verfasst worden ist. Ein Leser, der sich an den Deutschen Presserat wendet, beanstandet, dass der Artikel nicht von einem Redaktionsmitglied, sondern von zwei Mitgliedern der Jungen Union geschrieben wurde. Er sieht den Trennungsgrundsatz verletzt. Da die Junge Union eine politische Gruppierung sei, könne nicht von einer Vereinsmeldung im herkömmlichen Sinn gesprochen werden. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf den Charakter des „Schaukastens“ hin, in dem politische Gruppierungen, Sport- und Kulturvereine, sowie Organisationen wie die Freiwillige Feuerwehr eigene Mitteilungen unterbringen könnten. Gruppierungen solle die Möglichkeit gegeben werden, Informationen und Berichte an die Leser weiterzugeben, über deren Anlass die Redaktion aufgrund der Vielzahl von Terminen sonst nicht berichten würde. Dies alles sei dem Leser bekannt. Er wisse, dass es sich beim „Schaukasten“ um eine Vereinsseite handelt. Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung) könne in diesem Fall nicht herangezogen werden, da dort eine Trennung von politisch motivierten Stellungnahmen und sonstigen redaktionellen Inhalten nicht gefordert werde. Abschließend stellt die Zeitung aus ihrer Sicht klar, dass es sich bei der beanstandeten Veröffentlichung um einen Text gehandelt habe, den die Junge Union verfasst habe. Presseethische Grundsätze seien deshalb nicht verletzt worden. (2007)

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Kinder kämpfen für bedrohte Bäume

„Nehmt euch ein Beispiel an diesen Knirpsen“ lautet eine Überschrift in einer Regionalzeitung. Im Artikel wird über Kinder einer Tagesstätte berichtet, die gegen eine Baumfällaktion protestierten, indem sie einen Kreis rund um einen von der Motorsäge bedrohten Baum bildeten. Auf dem beigestellten Foto sind einige Kinder erkennbar. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, der den Deutschen Presserat anruft, sieht eine falsche Darstellung des Sachverhalts. Nach seiner Meinung handelte es sich bei dem geschilderten „Menschenkreis“ um ein Spiel und nicht um eine Protestaktion. Er kritisiert, dass die Kinder zu „Aufhängern“ eines Artikels über Anwohnerproteste gegen die Baumfällaktion gemacht worden seien. Die Reporter vor Ort seien gebeten worden, nicht zu fotografieren, bzw. ein Foto ohne die Kinder zu machen. Die Zeitung erläutert, die Redaktion sei informiert worden, dass in einem bestimmten Stadtteil alte Bäume gefällt werden sollten und es dort zu Anwohnerprotesten kommen werde. Aus diesem Grund seien eine Praktikantin und ein Fotograf vor Ort gewesen. Immer mehr Anwohner – darunter auch Kinder – seien durch den Baumbestand gelaufen. Nicht nur die auf dem beanstandeten Foto abgebildeten Kinder der Tagesstätte hätten Menschenketten um die bedrohten Bäume gebildet. Immer wieder seien auch Kindergruppen mit selbst gemalten Bildern vorbeigekommen, auf denen die jungen Protestierer ihre „Baumfreunde“ dargestellt hätten. Einige Kinder hätten gerufen: „Wir wollen unsere Bäume behalten“. Die Zeitung habe über die Protestaktion der Anwohner berichtet, zu denen auch die Kinder gehörten. Der Fotograf habe eine Erzieherin ausdrücklich gefragt, ob er die Kinder fotografieren dürfe. Dem sei nicht widersprochen worden. Bis heute sei von keinem der Abgebildeten ein Einwand gegen die Veröffentlichung der Fotos erhoben worden. Auch andere Medien hätten über die Protestaktion berichtet. (2007)

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Neue Kennzeichnung: „Service Award“

Unter der Überschrift „Spezialist für Hausverwaltung“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Immobilienfirma. Das Unternehmen und seine Leistungen werden vorgestellt. Auf der gleichen Seite, die mit dem Seitenkopf „…(Name der Zeitung) Service Award“ überschrieben ist, werden auch noch andere Unternehmen präsentiert. Der Beschwerdeführer, der einer Schutzgemeinschaft für Wohnungseigentümer und Mieter angehört und der den Deutschen Presserat anruft, weist darauf hin, dass die Zeitung einen kritischen Bericht über die Immobilienfirma auf Intervention der Verlagsleitung nicht veröffentlicht hat. Später sei dann der von ihm kritisierte Bericht erschienen. Auf Nachfrage habe er – der Beschwerdeführer – erfahren, dass dieser Beitrag von der Firma selbst stammt. Er sieht eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes und kritisiert eine Unterdrückung von Informationen. Die Verlagsleitung teilt mit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer kritisierten Punkten um zwei völlig von einander unabhängige Vorkommnisse handelt. Es sei richtig, dass ein kritischer Text von einem Redakteur verfasst worden sei. Dieser habe auch bei der Gegenseite recherchiert. Eine Frau, deren Informationen Grundlage dieses Beitrags waren, habe sich nicht mehr gemeldet, nachdem die Zeitung von ihr eine eidesstattliche Versicherung verlangt habe. Deshalb sei der Text nicht veröffentlicht worden. Der veröffentlichte und vom Beschwerdeführer kritisierte Beitrag sei in einer Sonderbeilage der Anzeigenabteilung erschienen. Die beschriebene Firma habe einen entsprechenden Anzeigenplatz mit PR-Text gebucht. (2007)

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Persönlichkeitsrecht grundsätzlich berührt

Unter der Überschrift „TV-Reporter filmten das Sterben unserer Soldaten!“ berichtet eine Boulevardzeitung über ein Attentat im nordafghanischen Kunduz, bei dem auch Bundeswehrsoldaten zu Tode kamen. Dem Bericht beigefügt ist ein großformatiges Foto, das einen verletzten Bundeswehrangehörigen zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Die Redaktion hätte, wie in anderen Printmedien geschehen, den Verletzten unkenntlich machen können. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, will auch geprüft wissen, ob es sich in diesem Fall um eine unangemessene Darstellung von Leid nach Ziffer 11 des Pressekodex handelt. Die Chefredaktion der Zeitung bestreitet nicht, dass das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten grundsätzlich berührt sei. Man respektiere seine Situation und die Gefühle seiner Angehörigen. Man sei aber der festen Überzeugung, dass die Abwägung zwischen diesen unstreitig berechtigten privaten Interesse und dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung zugunsten der Veröffentlichung ausgehen musste. Das schließe die Art und Weise der Darstellung im konkreten Fall ein. Diese überschreite, so der Chefredakteur weiter, nicht die Grenze ethischen Verhaltens. Vor dem Hintergrund einer heftigen politischen Debatte über die Stationierung deutscher Soldaten in Afghanistan und ständig neuer Terroranschläge in diesem Gebiet erstrecke sich das zeitgeschichtliche Interesse vor allem auf die ganz konkreten Menschen, die in diesem Kontext zu Opfern werden. Ohne eine Personalisierung der Ereignisse würde die Presse dazu beitragen, dass Ereignisse wie diese in der politischen Diskussion nicht die Berücksichtigung fänden, die ihnen zustehe. Die Opfer würden womöglich auf anonyme Zahlen in der Statistik reduziert. Den Vorwurf einer Verletzung der Ziffer 11 des Pressekodex weist der Chefredakteur zurück. Die Berichterstattung geht in diesem Punkt nicht über das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinaus. Die erforderliche Abwägung gegen die Interessen der Opfer sei nicht missachtet worden. Berichterstattung müssten auch Ereignisse von Krieg und Terror aufgreifen; sie dürften nicht verschleiern oder verharmlosen. (2007)

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