Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Eine Zeitschrift, die sich mit dem Angelsport beschäftigt, veröffentlicht in einer Ausgabe 16 Seiten mit Anzeigen eines bestimmten Unternehmens und Artikeln, die Produkte dieses Herstellers beschreiben. Überschrieben sind die redaktionell gestalteten Seiten dieser Strecke mit „Advertorial“. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass sich diese Seiten ausschließlich durch diese Kennzeichnung vom übrigen redaktionellen Inhalt unterschieden. Es handele sich nicht um Beiträge, die die Redaktion der Zeitschrift selbst verfasst habe. Insgesamt sieht er in den Seiten Werbung für Produkte des erwähnten Unternehmens. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält es für einleuchtend, dass ein Fachmagazin das Verbindungsglied zwischen der Angelgeräteindustrie und den Lesern sei. Die Leser erwarteten von einem Fachblatt Informationen über neue Produkte, Trends und Reiseziele. Dabei bleibe es nicht aus, dass Firmennamen und Preise genannt würden. Was für andere Publikationen bereits unerlaubte Schleichwerbung sei, sei für die Redaktion tägliches Handwerk. Im konkreten Fall sei der Angelgerätehersteller an die Zeitschrift mit der Bitte herangetreten, sieben Seiten eines bezahlten 16-seitigen Beihefters redaktionell zu gestalten. Um die Seiten eindeutig zu kennzeichnen, habe man sich für den Begriff „Advertorial“ entschieden. Da die Beiträge für den Leser der Zeitschrift redaktionell erstellt worden seien, wäre das Wort „Anzeige“ unpassend und für den Leser irreführend gewesen. (2008)
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine Bank, die den Mietvertrag für ein Ladengeschäft auflöst. In der Überschrift auf der Titelseite heißt es: „Aus für den Nazi-Laden! 800 000 Euro für den Besitzer?“ Ein weiterer Beitrag ist überschrieben: „Nazi-Laden: Nun kassiert der Besitzer richtig ab“. Es geht um einen Nazi-Laden in einer der Bank gehörenden Passage. Die Zeitung weiter: „Gerüchten zufolge hat sich die …-Bank den Auszug des Nazi-Klamotten-Ladens stolze 800 000 Euro kosten lassen. Diese Summe wollte Banksprecher … weder bestätigen noch dementieren“. Der Beschwerdeführer – er ist der betroffene Banksprecher – wirft der Zeitung vor, die genannte Summe sei eine böswillige Unterstellung. Die Zeitung habe keine Quelle für den Betrag genannt. Die Bank habe die Summe wegen einer Verschwiegenheitsvereinbarung mit dem Mieter des Ladens weder konkretisiert noch dementiert. Zur Vorgeschichte erklärt der Beschwerdeführer, erst beim Einzug des Laden-Mieters sei der Bank bewusst geworden, dass dort Kleidung der rechten Szene angeboten wurde. Sie spricht von einer peinlichen Panne und habe den Fehler öffentlich eingestanden. Ebenso sei angekündigt worden, dass die der Bank gehörende und die Passage betreibende Holding den Laden schnellstmöglich schließen wolle. Nachdem der Vorwurf im Raum gestanden habe, dass die Bank mit einer hohen Summe das Problem lösen wollte, sei eine Pressemitteilung herausgegeben worden. Diese sei überschrieben worden: „Prämie für Auszug von Mieter … ausgeschlossen“. Dies bedeute, dass, wenn es zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages komme, der Mieter nach geltendem Recht nur Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten habe. Dies seien Posten, die sich kaufmännisch errechnen ließen. Darauf habe der Banksprecher den Reporter der Zeitung hingewiesen – nämlich, dass es sich lediglich um eine Summe handele, die üblicherweise in der freien Wirtschaft in vergleichbaren Fällen gezahlt werde. Die „kaufmännische Einigung“ sei erzielt worden. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf die Pressemitteilung, in der es geheißen habe, dass keine Auszugsprämie gezahlt worden sei. Daraufhin habe der Reporter beim Bank-Sprecher nachgefragt, ob wirklich kein Geld geflossen sei. Dieser habe geantwortet, man habe eine „kaufmännische Einigung“ erzielt. Der Reporter habe nachgehakt und gefragt, ob die kaufmännische Lösung eine Zahlung von 800 000 Euro beinhaltet habe. Diese Summe sei seit einiger Zeit Gegenstand von Vermutungen, die auch in mehreren Medien geäußert worden seien. Der Sprecher habe weder bestätigen noch dementieren wollen. Nach dem Gespräch habe die Zeitung die Frage aufgeworfen, ob die Bank 800 000 Euro bezahlt habe. Sie habe vermerkt, dass die Bank diese Summe weder bestätigen noch dementieren wolle. (2008)
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„Disko-Krieg – Polizei beklagt mangelnde Kooperation“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet zum wiederholten Mal über Auseinandersetzungen in der Disko-Szene. Die Polizei stoße bei ihren Ermittlungen auf eine Mauer des Schweigens. Entweder gebe es keine oder nur sehr widersprüchliche Aussagen der Zeugen. Der Polizeipräsident, so die Zeitung, begründet eine künftig stärkere Polizeipräsenz damit, dass die beteiligten Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen nicht aussagebereit seien, sowie dem „partiell festzustellenden Bedrohungsverhalten der ausländischen Gruppierungen“. Die Polizeiführung teilt mit, dass mehrere Verfahren wegen Totschlags, versuchten Totschlags, schweren Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung etc. liefen. Die Zeitung zitiert den Polizeichef abschließend: „Bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen kriminellen Ausländern und Security-Firmen in der Disko-Szene hatte es (…) einen Toten, einen Schwerverletzten und gravierende Sachschäden gegeben“. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht mit dem Beitrag Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierung und Berichterstattung über Straftaten) verletzt. Wie der Autor des Beitrages nach seiner Recherche selbst feststellen müsse, seien der Polizei bisher kaum Hinweise zum Tathergang bekannt. Der Artikel suggeriere jedoch, dass vor allem Ausländer an der Eskalation schuld seien. Der Autor konstruiere einen Zusammenhang zwischen „kriminellen Ausländern und Security-Firmen“. Der Chef einer dieser Firmen sei vorbestraft. Wenn den Ausländern also kriminelles Verhalten vorgeworfen werde, so entstehe andererseits der Eindruck, die Sicherheitsfirmen stünden mit weißer Weste da. Dadurch würden Menschen anderer Nationalität diskriminiert. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Meinung, dass es bei den Auseinandersetzungen in der Disko-Szene um die ungehinderte Ausübung des Drogenhandels gehe. Deutsche Türsteher und ausländische Mitbürger stünden sich dabei gegenüber. In den Pressemitteilungen der Polizei werde jeweils ausdrücklich auf die Nationalität der Beteiligten hingewiesen. Da die Nationalität der Parteien eine Besonderheit des Konflikts ausmache, sei deren Nennung zulässig. Die Zeitung habe kontinuierlich über die Ereignisse berichtet, so auch über Prozesse, in denen Türsteher verurteilt wurden. Es sei nicht nötig, immer wieder bei der Folgeberichterstattung auf diesen Umstand hinzuweisen. (2008)
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Eine Zigarettenfirma startet eine Aktion, an deren Ende eine junge Frau ausgewählt wird, eine zehntägige USA-Reise zu unternehmen. Das Auswahlverfahren hat, wie eine Regionalzeitung unter der Rubrik „Botengänger“ berichtet, in einer namentlich genannten Diskothek begonnen. Der Friseursalon, den die junge Frau betreibt, wird ebenfalls mit Namen erwähnt. Der Bericht trägt als Ortsmarke den Namen des Zigarettenherstellers. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für die genannte Zigarettenfirma. Gleiches gelte für den Friseursalon. Die Nennung der Diskothek sei zumindest fragwürdig. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, dass die Rubrik „Botengänger“ Amüsantes und Nebensächliches und dies oft sehr personenbezogen enthalte. Der Artikel nenne mit gutem Grund Zigarettenfirma, Diskothek und Friseursalon. Die Teilnahme der jungen Frau an der Aktion sei Ortsgespräch in ihrer Wohngemeinde und auch in der Diskothek gewesen. Außerdem sei sie durch ihre Berufstätigkeit einer Vielzahl von Leuten bekannt. Eine Lokalzeitung, die davon nicht Notiz nehme und Ross und Reiter nicht nenne, gelte als schlecht informiert. Außerdem – so der Redaktionsleiter weiter – sei die Sprache des Textes in keiner Weise werblich gehalten. Zusammenfassend stellt er fest, dass die Veröffentlichung auf ein erkennbares Informationsinteresse gestoßen sei. Der Beitrag sei weder von dritter Seite bestellt noch bezahlt worden. (2008)
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Eine Fachzeitschrift der IT-Branche enthält eine Beilage zum Thema „IT-Einsatz für die moderne Verwaltung“. Sie wird als „Sonderpublikation“ der Zeitschrift bezeichnet. Die Beilage besteht inhaltlich aus einem Vorwort des Redaktionsleiters der Zeitschrift, zwei Artikeln von Universitäts-Professoren und sieben Beiträgen von Mitarbeitern einer Software-Firma. Im Innern wird ein Impressum mit dem Hinweis auf den Verlag der Zeitschrift sowie einen verantwortlichen Redakteur veröffentlicht. Ein Leser ist der Auffassung, dass es sich bei der Publikation um eine Werbebeilage der Software-Firma handele, die aber nicht als solche gekennzeichnet sei. Der Redaktionsleiter der Zeitschrift teilt mit, dass redaktionelle Sonderveröffentlichungen nicht zu beanstanden seien, wie Richtlinie 7.3 des Pressekodex ausdrücklich bestätige. Nicht nur das Editorial der Beilage mache deutlich, dass das vorliegende, in Zusammenarbeit mit der Software-Firma entstandene Sonderheft eine bestimmte Entwicklung analysiere. Darüber hinaus sei bei allen Beiträgen jeweils hervorgehoben, wer Autor sei und welche Position in der Firma er bekleide. Auch auf der Seite mit dem Impressum befinde sich nochmals ein Hinweis, der alle Autoren in Wort und Bild vorstelle, wobei erneut die Firmen-Zugehörigkeit transparent werde. Der Redaktionsleiter weist ausdrücklich auf den Hinweis „Sonderpublikation“ auf der Titelseite der Beilage hin. Er ist der Meinung, dass die Redaktion den Grundsatz der klaren Unterscheidbarkeit von redaktioneller Berichterstattung und Werbung gewahrt habe. Eines ergänzenden Hinweises im Impressum, wie vom Beschwerdeführer gefordert, bedürfe es nicht, da die Produktion ausschließlich bei der Redaktion gelegen habe und die entsprechende Arbeit ausschließlich von ihr geleistet worden sei. Dies belege auch der Umstand, dass die Sonderveröffentlichung nicht nur Beiträge von Firmenmitarbeitern enthalte. (2008)
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Unter dem Titel „Viel Luft unter den Flügeln“ veröffentlicht eine Fachzeitschrift einen Artikel über Flugzeugfonds. Ein Kasten mit dem Titel „Quick-Check“ verweist – mit Telefonnummer – auf die Website einer bestimmten Firma. Zuvor hatte die Zeitschrift einen Artikel unter dem Titel „Kaufen, verkaufen oder ausharren“ veröffentlicht. Dabei war ein für eine bestimmte Firma tätiger Fondsexperte als Autor ausgewiesen worden. Ein großer Zeitungsverlag ist nach Angaben eines Lesers an dem Unternehmen, dem die Website gehört, beteiligt. In verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften werde versucht, potentielle Kunden auf diese Website zu bringen, ohne dass auf die Verbindung zwischen Firma und Verlag hingewiesen werde. So sei es auch in diesen beiden Fällen gewesen. Der Geschäftsführer der Zeitschrift bescheinigt dem Beschwerdeführer, dass er die Beteiligungsverhältnisse richtig darstelle. Auch sei es richtig, dass in der Zeitschrift Werbeeinschaltungen verschiedener Publikationen des Verlags abgedruckt würden. Schließlich sei es auch richtig, dass es bei der Besprechung von Finanzprodukten gelegentlich einen Bezugsquellenhinweis gebe. Man könne aber kein Problem darin erkennen, dass bei der Nennung der Bezugsquelle nicht erwähnt werde, dass der Verlag dort eine Beteiligung habe. Der Geschäftsführer abschließend: Hinweise auf Beteiligungsverhältnisse würden im Übrigen immer dort gebracht, wo Autoren schrieben, die aus solchen Gesellschaften stammten. Ein mitgesandtes Beispiel belege dies. Im letzten Satz des vom Beschwerdeführer kritisierten Beitrags sei der Hinweis jedoch bedauerlicherweise vergessen worden. (2008)
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Eine ökologische Fachzeitschrift weist unter der Überschrift „Wirkt´s oder wirkt´s nicht?“ auf einen Anwendertest hin, bei dem auch ein bestimmtes Deo beurteilt wurde. Ergebnis: 70 Prozent der Probanden, die das Produkt getestet hätten, berichten, die Geruchs- und Schweißentwicklung habe sich – auch beim Sport - reduziert. Ein Leser des Blattes kritisiert, dass die Redaktion die PR-Aussage des Herstellers übernommen habe. Es fehlten Angaben zur Zahl der Tester. Auch andere Tests der Zeitschrift ließen wichtige Parameter vermissen. Nach seiner Auffassung bevorzuge die Redaktion Produkte großer Anzeigenkunden. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift trägt die Meinung ihrer Mandantin vor, dass die durch den Trägerverein des Presserats getragenen Beschwerdeausschüsse nicht legitimiert seien, Missbilligungen oder Rügen gegen die Zeitschrift zu verhängen. Man habe zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerde bis auf einen Punkt als „offensichtlich unbegründet“ bewertet worden sei. Schon die Verwendung dieses aus der juristischen Terminologie stammenden Begriffs „offensichtlich unbegründet“ stütze die in den zurückliegenden Auseinandersetzungen vertretene Position, dass Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse justitiabel sein müssten. Die Rechtsvertretung tritt der Tätigkeit des Trägervereins des Deutschen Presserats im Rahmen seiner Beschwerdeausschüsse nach der derzeitigen Handhabungsweise nach wie vor entgegen und widerspricht ihr entschieden. Gleichwohl äußert sie sich vorsorglich sowohl zum Verfahren als auch inhaltlich zu der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin stellt dann diverse Anträge zum Verfahren, ohne sich allerdings konkret zu dem Vorwurf einer Verletzung des Pressekodex zu äußern. (2008)
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In mehreren Beiträgen berichtet eine Lokalzeitung über die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) in einer Kleinstadt. Darin geht es unter anderem um die Anzeige des Bürgermeisters gegen zwei UWG-Mitglieder wegen Nötigung. Hintergrund ist der Streit um einen Ratsbeschluss zur Pachtverlängerung mit dem Betreiber der Stadthalle. Die UWG tritt als Beschwerdeführer auf und wirft der Zeitung eine unfaire Berichterstattung vor. Pressemitteilungen würden oft an entscheidenden Stellen gekürzt oder gar nicht gedruckt. Mit Leserbriefen sei es nicht anders. Die Möglichkeit zur Korrektur oder Gegendarstellung werde der Wählergemeinschaft nicht gewährt. Sie wirft der Zeitung parteiliche Berichterstattung zu ihren Lasten vor, bedingt durch das enge Beziehungsgeflecht zwischen dem Geschäftsführer der Stadthallen GmbH, dem Bürgermeister und dem Verlag der Zeitung. Ein Gespräch zwischen verantwortlichen Redakteuren und dem Vorsitzenden der UWG sei erfolglos geblieben. Der Redaktionsleiter kann in der Berichterstattung keine falschen Aussagen erkennen. Er merkt an, dass seit Gründung der Wählergemeinschaft eine Reihe von ehrenamtlich Handelnden sowie Mitarbeiter der Verwaltung mit einer Vielzahl von Vorwürfen konfrontiert worden seien. Ein Ermittlungsverfahren habe sich an das nächste gereiht. Darüber habe die Zeitung natürlich berichtet und das nicht immer zur Freude der UWG. Nun sei die Zeitung offensichtlich ebenfalls in deren „Fadenkreuz“ geraten. (2008)
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„Landgericht: Doch kein Sex-Skandal“ lautet die Überschrift eines Artikels in einer Boulevardzeitung. Es geht um den Ausgang eines Prozesses, in dessen Verlauf ein Vorfall zwischen einer Referendarin und zwei Wachtmeistern im Landgerichtsgebäude verhandelt wurde. Die Zeitung berichtet, die Vorwürfe der Juristin seien „offenbar nur heiße Luft“ gewesen. An den Vorwürfen sei „offenbar nichts dran“. Über die Referendarin schreibt das Blatt, sie sei im Nebenberuf „spirituelle Hellseherin“ und „Muschellegerin“. Die Betroffene wehrt sich gegen die Berichterstattung mit anwaltlicher Unterstützung. Die Zeitung berichte in wesentlichen Teilen und in der Überschrift falsch über die Vorkommnisse im Landgericht. Durch die Formulierungen werde der Eindruck erweckt, als habe sie gelogen oder zumindest stark übertrieben. Andere Zeitungen hätten anders und korrekt berichtet. Die Frau wendet sich auch dagegen, dass das Boulevardblatt auf ihre Nebentätigkeiten hinweise. Dadurch werde sie erkennbar gemacht und außerdem ihre Glaubwürdigkeit unterlaufen. Der Chefredakteur räumt ein, dass einzelne Formulierungen im Bericht unglücklich ausgefallen seien. Er habe sich bei der Beschwerdeführerin dafür telefonisch entschuldigt. Die Formulierungen „Sex-Skandal“ oder „Sexangriff“ seien jedoch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft zunächst zwei Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung eingeleitet habe. Das eine Verfahren sei wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt worden, das andere gegen eine Geldbuße. In beiden Fällen gelte weiterhin formal die Unschuldsvermutung. Ein Verfahren wegen sexueller Nötigung sei in beiden Fällen nicht weiter verfolgt worden. Vor diesem strafrechtlichen Hintergrund seien die Ausführungen im Beitrag nicht falsch. Zudem seien die beiden betroffenen Wachtmeister über ein Jahr lang dem Vorwurf ausgesetzt gewesen, auf eine Frau einen „sexuellen Angriff“ erübt zu haben. Dies sei durch die Einstellung der Verfahren widerlegt worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin nicht namentlich genannt und auch nicht im Bild gezeigt worden. Ihre Erkennbarkeit sei daher sehr begrenzt. (2008)
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