Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Brustkrebs: Neue Therapien schützen vor einem Rückfall“ über eine neue Behandlung mit so genannten Aromatasehemmern. In einem beigestellten Kasten unter der Überschrift „So wirken die Anti-Brustkrebs-Pillen“ wird eine Studie mit dem Wirkstoff Letrozol erwähnt. Teil des Beitrages ist ein Foto, auf dem das Präparat Femara des Herstellers Novartis zu sehen ist. Ein Leser, der sich anwaltlich vertreten lässt, sieht durch die Berichterstattung über den Wirkstoff Letrozol Schleichwerbung. Es gebe auch noch andere Aromatasehemmer wie Anastrozol und Exemestan, die nicht erwähnt würden. Er kritisiert zudem die Abbildung des Präparates Femara. Hier werde ein einzelnes Produkt aus einer Palette vergleichbarer Medikamente hervorgehoben. Der Chefredakteur der Zeitung schickt dem Presserat einige Zeitungsartikel über den Beschwerdeführer. Danach ist dieser wegen der illegalen Einfuhr von Arzneien verurteilt worden. Er wende umstrittene Methoden bei der Behandlung von Krebs an. Der Chefredakteur betont, dass die Artikel nach seiner Meinung deutlich veranschaulichen, was von der Beschwerde zu halten sei. Er verzichte deshalb auf eine weitere Stellungnahme. (2007)
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Ein Leserbrief in einer Regionalzeitung ist überschrieben mit „Verbesserungen in Sachen Seewasser und Ratssitzung“. Der Einsender äußert sich zu dem Verhalten eines Ratsmitgliedes, dem Diskrepanzen zwischen seiner Tätigkeit im Rat und seinem privaten Verhalten vorgeworfen werden. Dabei werden noch andere Vorgänge erwähnt. Unter anderem soll das angegriffene Ratsmitglied Äpfel geklaut haben. Eine Leserin hält den Leserbrief für ehrverletzend und unsachlich. Die Zeitung hätte ihn nicht veröffentlichen dürfen. Die Chefredaktion räumt ein, dass einige Formulierungen in dem Brief unter anderen Umständen wohl gekürzt worden wären. Das angegriffene Ratsmitglied habe eine persönliche Entschuldigung der Chefredakteurin angenommen und den Fall für erledigt erklärt. Der stellvertretende Chefredakteur ergänzt, er habe den Brief bearbeitet und in einem Gespräch mit dem örtlichen Redaktionsleiter abklären wollen. Er habe niemand erreicht. Der Brief habe den Freigabevermerk erhalten und sei so erschienen. (2007)
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„Kaispeicher A – wie ein leuchtender Bernstein in der Dunkelheit“ titelt eine Zeitung. Es geht um die Entstehung einer Nachtaufnahme aus einem Hubschrauber heraus. Motiv ist der Gebäudekomplex, in dem die Hamburger Elbphilharmonie entsteht. In Text und Bild wird berichtet, dass das Foto mit einer bestimmten Kamera aufgenommen wurde. Der Fotograf erläutert, dass es bisher nicht möglich gewesen sei, aus einem sich bewegenden Fahrzeug solche Aufnahmen zu machen. Dies sei erstmals mit der genau bezeichneten Kamera möglich, da das Gerät über eine sehr hohe Lichtempfindlichkeit mit entsprechend kurzer Verschlusszeit verfüge. Ein Leser der Zeitung empfindet die Nennung des Herstellers und des Typs der Kamera als Schleichwerbung. Die Rechtsabteilung der Zeitung merkt an, dass der kritisierte Artikel sich mit zwei Neuigkeiten befasse. Zum einem sei die Baustelle der Elbphilharmonie erstmals im Dunkeln aus der Luft fotografiert worden. Zum anderen verdanke die Redaktion das Foto einer speziellen Kamera. Bisher seien derartige Fotos undenkbar gewesen. Dies sei Anlass genug, die Fotos zu veröffentlichen und auf die neuartige Kamera hinzuweisen. Die dabei erwähnten Kameraeinstellungen seien zusätzliche vertretbare Informationen für die Leser. (2007)
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Eine Nachrichtenagentur verbreitet zwei Beiträge, in denen über eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Deutschen und Indern im sächsischen Mügeln berichtet wird. Zu Beginn heißt es, bei einer „regelrechten Hetzjagd“ auf indische Besucher eines Stadtfestes seien zwölf Menschen verletzt worden. Etwa 50 zumeist junge Deutsche hätten die nach einem Streit in eine Pizzeria geflüchteten Inder verfolgt und die Türen der Gaststätte eingetreten. Der Beschwerdeführer kritisiert die Formulierung „Hetzjagd“, die die Agentur in der Überschrift und im Text verwendet hat. Eine Hetzjagd habe nicht stattgefunden. Dies gehe aus den Untersuchungen des Falles durch die Staatsanwaltschaft und aus Berichten eines Nachrichtenmagazins hervor. Die Agentur habe falsch berichtet und den Fehler nicht korrigiert. Der Chefredakteur der Agentur stellt fest, dass sich die Recherchen bei der Polizei am Abend des Geschehens äußerst schwierig gestaltet hätten. Der Vorfall sei nur sehr zögerlich bestätigt worden. Von Beginn an habe die Agentur über etwa 50 Deutsche berichtet, die acht Inder verfolgt und angegriffen hätten. In den folgenden Tagen sei der Begriff „Hetzjagd“ belegbar von Politikern verwendet worden. Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Polizei hätten keinen Zweifel an der Richtigkeit der Berichterstattung aufkommen lassen. Auch in Hintergrundgesprächen, unter anderem mit Vertretern der Staatsanwaltschaft, sei die Diktion „Hetzjagd“ unwidersprochen geblieben und sogar bestätigt worden. Das strittige Wort sei in der Berichterstattung im übertragenen Sinn verwendet worden. Vor Gericht hätten mehrere Zeugen die Situation geschildert. Acht Inder hätten sich in die Pizzeria flüchten müssen, weil sie Verletzungen oder Schlimmeres befürchten mussten. Sie hätten sich verbarrikadiert, während die Angreifer draußen gebrüllt hätten. Einer von ihnen habe ein Gitter aus dem Boden gerissen und damit die Gaststättentür eingeworfen. (2007)
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Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Mügeln hat eine rechte Szene“ über gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Deutschen und Indern in der sächsischen Kleinstadt. In Unterzeile und Text ist dabei von einer „Hetzjagd“ die Rede. Inder seien „durch die Straßen gehetzt“ worden. Ein Leser kritisiert die Formulierung „Hetzjagd“. Derartiges habe nicht stattgefunden. Dies gehe aus den Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Leipzig hervor. Die Zeitung habe fälschlicherweise von einer Hetzjagd gesprochen und dies nicht berichtigt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für völlig unbegründet. Man habe an der Berichterstattung nichts korrigiert, weil es nichts zu korrigieren gegeben habe. Über den Hintergrund der Tat und die Täter habe die Redaktion kontinuierlich nach dem jeweiligen Informationsstand bis hin zur Verurteilung eines Beteiligten wegen Volksverhetzung und Sachbeschädigung berichtet. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen Mann, dem Veruntreuung und Korruption vorgeworfen werden. Er soll der Firma, bei der er beschäftigt war, einen Schaden von 360.000 Euro zugefügt haben. Der Name des Beschuldigten wird genannt. Er ist Vorsitzender des Stadtverbandes einer Partei. Die Vorwürfe sind sowohl in einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft als auch im Prüfbericht einer Wirtschaftskanzlei enthalten. Anwaltlich vertreten, sieht der Beschuldigte in der Berichterstattung Verstöße gegen die Ziffern 4, 8 und 13 des Pressekodex. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 liege vor, weil ihn die Zeitung bei vollem Namen genannt habe. Nach Ziffer 8.1, Absatz 4, ist eine Namensnennung nur bei Kapitalverbrechen zulässig. Um ein solches gehe es in seinem Fall jedoch nicht. Einen Verstoß gegen Ziffer 13 sieht der Beschwerdeführer darin, dass Ergebnisse aus dem vertraulichen Zwischenbericht der Wirtschaftskanzlei als Tatsachenbehauptungen wiedergegeben worden seien. Die Redaktion lässt sich ebenfalls von einem Anwalt vertreten. Sie steht auf dem Standpunkt, dass der Name des Beschuldigten genannt werden konnte. Sie beruft sich auf Richtlinie 8.1, Absatz 5, des Pressekodex. Danach können Namensnennung und Abbildung zulässig sein, wenn ein Zusammenhang zwischen Amt und Mandat und einer Straftat gegeben ist. Ein solcher Zusammenhang bestehe hier. In seiner Funktion bei einem kommunalen Energieversorger solle er Veruntreuungen bei der Vergabe von Tiefbauarbeiten an einen befreundeten Unternehmer begangen haben. Bei den vermutlichen Straftaten handele es sich um solche, die ein besonderes öffentliches Interesse auf sich zögen und bei denen der Informationsfunktion der Presse wegen der Verbindung von staatlichem und politischem Handeln mit dem strafbaren Verhalten von Amtsträgern erhöhte Bedeutung zukomme. Es sei zu berücksichtigen, dass im lokalen Bereich die Identifizierung des Beschwerdeführers auch ohne Namensnennung leicht möglich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen die weiter ins Feld geführten Ziffern des Pressekodex liege ebenfalls nicht vor. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung sei beachtet worden. Auch werde durchgängig dargestellt, dass es sich bislang lediglich um einen Verdacht handele. Der Versuch, von dem Beschuldigten eine Stellungnahme einzuholen, sei gescheitert. Offensichtlich habe er kein Interesse an einem klärenden Gespräch gehabt. (2007)
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Der Stand der Ermittlungen im Fall der verschwundenen Maddie ist Thema eines Beitrages in einer überregionalen Tageszeitung. In dem Beitrag werden zwei Männer mit vollem Namen genannt, die in den Ermittlungen eine Rolle spielen. Dabei handelt es sich um einen 33-jährigen Briten, als „Hauptverdächtiger“ bezeichnet, und seinen 22-jährigen russischen Bekannten. Bei letzterem gebe es keine Informationen darüber, ob er als Zeuge oder Verdächtiger verhört werde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Nennung der vollen Namen in beiden Fällen einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex darstellt. Im Fall des Russen habe die Polizei bekannt gegeben, dass es sich nur um einen Zeugen, nicht jedoch um einen Verdächtigen handele. Zwar möge es ein großes öffentliches Interesse an der Kindesentführung gegeben haben, doch sei es nicht erkennbar, warum dies die Nennung der Namen rechtfertige. Der hauptverdächtige Brite vor allem sei durch die Namensnennung an den Pranger gestellt worden. Er habe in einer TV-Sendung beklagt, dass sein Leben durch die öffentlichen Anschuldigungen zerstört worden sei. Dabei habe er sich nicht im Bild gezeigt, sondern die Aussage nur zitieren lassen. Dies mache nach Ansicht des Beschwerdeführers deutlich, dass der Mann nicht identifiziert werden wollte. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Überzeugung, dass sein Blatt die Persönlichkeitsrechte der beiden Männer nicht verletzt habe. Der Korrespondent habe lediglich den in Großbritannien allgemein verbreiteten Stand für die Leser zusammengefasst. Die Namen der beiden seien auch deswegen bekannt gewesen, weil sie in Fernsehinterviews in England und Portugal aufgetreten seien. Die Namen und Gesichter aller Beteiligten in dem Aufsehen erregenden Fall seien weltweit genannt bzw. gezeigt worden. Weder Portugal noch Großbritannien mit seinen strengen Verleumdungsgesetzen hätten zu irgendeinem Zeitpunkt einen Anlass gesehen, dagegen einzuschreiten. Der von der Polizei als Verdächtiger klassifizierte Brite sei selbst mit Interviews in die Öffentlichkeit gegangen. (2007)
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Nach dem Raubüberfall auf ein türkisches Restaurant wird auch der letzte der Verdächtigen festgenommen. Die örtliche Zeitung berichtet über den Fahndungserfolg der Polizei. Ein Mann „deutsch-türkischer Herkunft“ sei festgenommen worden. Außerdem wird berichtet, ein zuvor festgenommener „Serbe“ sei wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Der Autor informiert über den letzten Stand der Ermittlungen. Der Vertreter einer Rechtshilfe sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen), sowie Richtlinie 12.1. Für die Bezeichnung der Beteiligten als Deutsch-Türke bzw. Serbe gebe es keinen begründbaren Sachbezug. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, genaue Täterbeschreibungen zu verhindern, was den Versuch eines Eingriffs in die Pressefreiheit darstelle. Die Nennung der Herkunft sei in diesem Fall nicht nur geboten, sondern zwingend gewesen. Im vorliegenden Fall sei es um einen spektakulären Raubüberfall auf ein türkisches Restaurant gegangen. Vor dem Hintergrund, dass fremdenfeindliche Motive nicht auszuschließen waren, sei es von großer Bedeutung gewesen, die Herkunft des mutmaßlichen Tatverdächtigen zu erwähnen. Darauf zu verzichten, hätte bedeutet, der Spekulation um einen fremdenfeindlichen Hintergrund Nahrung zu geben. Um einem Vorwurf möglicher Diskriminierung zu begegnen, so der Chefredakteur weiter, habe die Redaktion darauf verzichtet, weder in der Schlagzeile noch in sonstiger Form die Herkunft des mutmaßlichen Täters besonders herauszustellen. Eine Kriminalberichterstattung, die auf die Angabe von Fakten verzichte, würde von den Lesern und auch von der übrigen Öffentlichkeit nicht akzeptiert werden. (2007)
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Fünftausend Gummi-Enten schwimmen für einen guten Zweck flussabwärts. Der Erlös der Aktion kommt mehreren Kindergärten zugute. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals. Einer ihrer Leser wirft der Redaktion ungenügende Recherche vor. Die Zahl der teilnehmenden Personen sei mit 3000 viel zu hoch gegriffen. Sein Leserbrief, in dem es um die Teilnehmerzahl ging, sei nicht abgedruckt worden. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (journalistische Sorgfaltspflicht). Der Leser hält der Redaktion auch unerlaubte Werbung für ein Autohaus vor. Die Spendenübergabe nach dem Rennen sei fingiert gewesen. Der Bürgermeister habe Haushaltsmittel dazu verwendet, um den Kindergärten doch noch die zuvor angekündigte Summe zukommen lassen zu können. Die Redaktion habe von diesem Umstand gewusst, in ihrer Berichterstattung jedoch die Öffentlichkeit getäuscht. Der Chefredakteur der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme mit, die Redaktion habe sich im Wesentlichen auf Angaben des Veranstalters sowie der beteiligten Bürgermeister gestützt. Bei der Veranstaltung sei zwar kein Gewinn gemacht worden, doch hätten die Kindergärten – wie angekündigt – Spenden bekommen. Darüber habe die Zeitung berichtet. Auslöser für die Beschwerde sei der Frust des Beschwerdeführers, dass er nicht selbst die Veranstaltung habe vermarkten dürfen. Dies habe er bei einem seiner Anrufe bei der Redaktion durchblicken lassen. (2007)
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Unter der Überschrift „Papierschnitzel als Schwarzgeld angeboten“ berichtet eine Regionalzeitung über einen möglichen Betrugsfall. Ein Geschäftsmann habe eine Immobilie zum Kauf angeboten. Darauf hätten sich zwei Kaufinteressenten gemeldet, die er in einem Hotel zu Verhandlungen getroffen habe. Die beiden Interessenten werden im Bericht als „Schwarzafrikaner“ bezeichnet. Eigenen Angaben zufolge stammten sie aus Kamerun. Die beiden hätten, so die Zeitung weiter, das Gespräch auf einen mitgebrachten Koffer gelenkt, in dem sich schwarz gefärbte Euro-Geldscheine im Wert von fünf Millionen Euro aus illegalen Geschäften befunden hätten. Diesen Koffer hätten die Kaufinteressenten dem Geschäftsmann gegen eine wesentlich geringere Summe zum Kauf angeboten. Nach ihrer Darstellung hätte man die Banknoten durch einen chemischen Prozess wieder entfärben können. Eine solche Entfärbung wurde an einem Beispiel vorgenommen. Dem Geschäftsmann wurde angeboten, den mitgebrachten Koffer an sich zu nehmen. Er könne bei einem weiteren Treffen eine größere Menge der benötigten chemischen Flüssigkeit erwerben. Der Geschäftsmann sei misstrauisch geworden und habe den Koffer zur Polizei gebracht. Ein weiteres Treffen habe nicht mehr stattgefunden. Dem Artikel beigestellt ist ein Info-Kasten. Darin werden Ratschläge gegeben, wie man sich vor derartigen Betrugsversuchen schützen kann. Ein Leser der Zeitung sieht keinen begründbaren Sachbezug dafür, die mutmaßlichen Betrüger als „Schwarzafrikaner“ und aus Kamerun stammend zu bezeichnen. Für das Verständnis des Sachverhalts sei es weder notwendig, etwas über die Hautfarbe zu wissen noch über die vermeintliche Nationalität. Der Begriff „Schwarzafrikaner“ werde meistens abwertend verwendet. Nach Darstellung des Chefredakteurs der Zeitung habe die Redaktion über einen massiven Betrugsversuch berichtet. Die beiden mutmaßlichen Betrüger seien mit ihrer Masche seit Monaten, wenn nicht seit Jahren im Bundesgebiet unterwegs, wobei ihre Identität bis heute nicht bekannt sei. Die Beschreibung der Männer beschränke sich auf einige wenige Fakten, darunter die Angabe, dass sie aus Kamerun stammen. Die Redaktion habe daher die beanstandeten Begriffe verwenden dürfen. Eine Kriminalberichterstattung ohne Angaben von Fakten wäre von der Öffentlichkeit nicht akzeptiert worden. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Medien künftig an einer genauen Täterbeschreibung zu hindern, stellt nach Auffassung des Beschwerdegegners einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. (2007)
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