Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Nur die Überschrift kritisiert

„Christian Klar – RAF Mörder spaziert durch Berlin" und „Christian Klar in Berlin – RAF Mörder schmeißt seinen Job hin" – unter diesen Überschriften berichtet eine Boulevardzeitung auf der Titelseite und im Innenteil über den einstigen Terroristen. Die Zeitung veröffentlicht zugleich ein Bild, das aufgenommen wurde, als Klar das Berliner Ensemble verließ. Dessen Intendant hatte ihm ein Praktikum als Bühnentechniker angeboten. Zu dem Vorgang erhält der Presserat drei Beschwerden. In einer wird der Zeitung eine Verletzung der Menschenwürde Christian Klars vorgeworfen. Die Berichterstattung gleiche einem Aufruf zur Selbstjustiz. Auch der zweite Beschwerdeführer sieht die Menschenwürde Klars, sein Persönlichkeitsrecht und seine Ehre verletzt. Seine Resozialisierung werde erschwert. Klar sei auch kein „RAF-Terrorist", sondern ein „ehemaliger RAF-Terrorist". Ein weiterer Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung einen Aufruf zur Menschenjagd und einen Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Vorwürfe für ungerechtfertigt. Christian Klar selbst ziehe durch eigene aktuelle Handlungen nicht nur das allgemeine öffentliche Interesse auf sich, sondern sorge auch dafür, dass das zeitgeschichtliche Interesse an seinen früheren Straftaten nach Verbüßen seiner Strafe weiterhin bestehen bleibe. Insofern greife bei der Berichterstattung der letzte Halbsatz der Richtlinie 8.3 des Pressekodex, in der es heiße „…ein neues Ereignis schafft einen direkten Bezug zu dem früheren Vorgang". Dies sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung mehrfach der Fall gewesen. Klar habe sich selbst in die Öffentlichkeit gebracht, als er sich um einen Praktikumsplatz beim Theater beworben habe. Er habe wissen müssen, dass dieses Praktikum niemals seine Privatsache sein werde. In diesem Kontext sei er nicht nur eine relative Person der Zeitgeschichte. Mit seiner Bewerbung habe Klar die öffentliche Aufmerksamkeit wissentlich und willentlich in Kauf genommen. Die Fotos zeigten Klar vor dem Theater, nachdem er gerade sein Praktikum abgesagt habe. So seien die Bilder nicht in einer beliebigen Alltagssituation entstanden, sondern gerade im Umfeld der angebotenen Praktikumsstelle. Über aktuelle Vorgänge dieses zeitgeschichtlichen Ausmaßes müsse eine Zeitung berichten dürfen, wenn die Beteiligten selbst mitwirkten. (2009)

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Kurz vor dem Tod Testament geändert

In einer Regionalzeitung erscheint unter der Überschrift „Erbe erpresst?" ein Artikel über einen Erbschaftsstreit. Eine Frau hatte kurz vor ihrem Tod ihr Testament geändert. Danach wurde ihr Pfleger als Alleinerbe bestimmt. Ausführlich wird geschildert, wie sich der Ex-Ehemann und der Pfleger um die Hinterlassenschaft streiten. Auch die Staatsanwaltschaft wird eingeschaltet. Sie stellt fest, dass die Frau eines natürlichen Todes gestorben sei. Insgesamt handele es sich um „eine ziemlich ungewöhnliche Sache". Der Pfleger der alten Dame wird im Beitrag mit Namen genannt. Er lässt sich im Beschwerdeverfahren von seiner Anwältin vertreten. Diese moniert, dass die Namen der Beteiligten genannt werden. Auch das Haus der Verstorbenen werde im Bild gezeigt. Insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden Ermittlungsverfahrens sei es unzulässig, den vollständigen Namen des Mannes zu nennen. Dies sei für den Beschwerdeführer geschäftsschädigend, da er einen Pflegedienst betreibe. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) liege nicht vor. Maßgeblich sei in diesem Fall das vorliegende öffentliche Interesse. Außerdem sei von dem Einverständnis des Beschwerdeführers auszugehen, da er von einem Journalisten mit dem erkennbaren Ziel angesprochen worden sei, dass über den Fall berichtet werden sollte. (2009)

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Damen-Trainer mit Vorstrafenregister

Eine Regionalzeitung berichtet, dass ein Sportverein am Verlagsort als Trainer für die Damen-Fußballmannschaft einen Mann mit einem einschlägigen Vorstrafenregister engagiert hat. Er soll mehrere Jahre lang hunderte von Frauen am Telefon sexuell belästigt haben und dafür mehrfach verurteilt worden sein. Die ersten Anklagen stammen aus den Jahren 1988, 1989 und 1995. 2004 sei er erneut zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Als der Sportverein von dem Vorleben des Trainers informiert worden sei, habe er den Sportlehrer sofort suspendiert. Dieser beschwert sich beim Presserat. Er hält die Berichterstattung für diskriminierend und falsch. Er werde von der Zeitung als Sextäter dargestellt, der Frauen sexuell belästigt und genötigt habe. Die Bezeichnung „Sextäter“ sei eine Lüge. Wahr sei, dass er 2004 wegen Beleidigung und Amtsanmaßung verurteilt worden sei, nie jedoch wegen sexueller Belästigung oder Nötigung. Zum Beweis habe er der Redaktion das Gerichtsurteil gegeben, doch habe diese ihre Berichterstattung nicht korrigiert. Durch sie habe er seinen Job als Trainer verloren. Ehrenamtlich habe er noch eine Weile weitergemacht. Die Mannschaft sei mit ihm bei der Zeitung gewesen, um dort eine Korrektur der nach ihrer Ansicht falschen Aussagen zu erreichen. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Berichterstattung nach wie vor für richtig. Tatsache sei, dass die Straftaten, die dem Mann vorgeworfen worden seien, eine sexuelle Motivation gehabt hätten. Bei der Bezeichnung als sexuelle Belästigung bzw. sexuelle Nötigung handele es sich um eine Zuspitzung und journalistische Bewertung der Taten, gedeckt durch Richtlinie 13.1. Danach sei die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden. Die Redaktion – so der Chefredakteur weiter – habe der Damenmannschaft Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Dinge darzustellen. Mit deren Wortführerin habe die Redaktion gesprochen. Nach diesem Treffen habe die Mannschaft darum gebeten, kein offizielles Statement abzugeben. Offenbar habe sie inzwischen erfahren, welchen Hintergrund die dem Trainer angelasteten Taten hätten. Dies alles belege, dass der Zeitung an einer umfassenden Berichterstattung gelegen sei. (2009)

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Statt Satire ein Spiel mit Gefühlen

Die Online-Ausgabe einer Satire-Zeitschrift veröffentlicht mehrere Fotos und Cartoons, die sich mit dem Tod des Bundesligafußballers Robert Enke beschäftigen. Der an Depressionen leidende Torwart von Hannover 96 hatte sich vor einen Zug geworfen. Auf einem Cartoon ist ein ICE-Zug mit aufgemaltem lächelndem Gesicht zu sehen. Dazu ist der folgende Text gestellt: „Die Bahn reagiert: Sofortprogramm gegen Depressionen“. Auf einem Foto ist der Fernsehschaffende Mario Barth zu sehen. Das Bild ist unter der Überschrift „Trendsport Suizid“ mit dem Text versehen: „Wann springt er auf den Zug auf?“. Auf der dritten Illustration ist ein Zugführer mit schwarzem Augenbalken zu sehen. Dazu ist dieser Text gestellt: „Jetzt meldet sich der Zugführer zu Wort: ´Ich habe Enke überlistet´“. Zwei Tage später bringt die Online-Ausgabe der Zeitschrift die folgende „Richtigstellung“. Die Redaktion schreibt: „Die Redaktion (…) bedauert aufrichtig die unentschuldbare Entgleisung im jüngsten Startcartoon, möchte aber darauf hinweisen, dass eine Entgleisung das einzige gewesen wäre, was Robert Enke noch hätte helfen können.“ Alle Cartoons sind weiterhin abrufbar. Der Beschwerdeführer – ein Nutzer des Internetauftritts – sieht die Menschenwürde und den Respekt vor dem toten Robert Enke mit Füßen getreten. Auch Satire habe Grenzen. Diese würden in diesem Fall deutlich überschritten. Die Veröffentlichung sei eine Schande. Die Redaktion der Zeitschrift nimmt zu dem Vorgang nicht Stellung. (2009)

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Kommunalpolitiker beruflich angeschwärzt

Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Projekt Haus der Nordregion gescheitert“ über die Einstellung des gleichnamigen Projekts. Zwei Kleinstädte und eine Gemeinde begruben damit Pläne, Blechcontainer an einem See in ein gemeinsames „Haus der Nordregion“ umzuwandeln. Ein Kommunalpolitiker bezeichnet die Veröffentlichung als Blödsinn. Er spricht von Falschdarstellungen und Anmaßung. Die Redaktion bringt die berufliche Funktion des Kritikers als Schulleiter ins Spiel und schreibt an dessen vorgesetzte Behörde. Über die harte Kritik des Lehrers und Kommunalpolitikers an der Zeitung schreibt die Redaktion, es fänden sich darin Ausdrücke wie „geistiger Tiefgang, den man mit einem Schnürsenkel ausloten kann“ „Willkürliche Berichterstattung“ oder „Blödsinn“ (…). Es frage sich, ob diese Art der Wortwahl womöglich auch Einzug in den Unterricht finde, sobald es um die Art und Weise öffentlicher Streitkultur gehe. Insofern – so die Redaktion weiter – sei man schon an der Sicht des Schulamt-Leiters zur geschilderten Angelegenheit interessiert und wolle dies als offizielle „Presse-Anfrage“ verstanden wissen. Beschwerdeführer ist der im Beitrag zitierte Kommunalpolitiker, der der Redaktion eine einseitige Berichterstattung vorwirft. Es entstehe der Eindruck, dass nicht die politische Auseinandersetzung, sondern persönliche Animositäten Triebfeder der Berichterstattung seien. Der Redaktionsleiter der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Vor dem Hintergrund seiner Vorbildfunktion als Lehrer und seinem Verhalten in der Öffentlichkeit habe die Anfrage an das Schulamt ausschließlich dem Ziel gedient, eine Stellungnahme des Schulamts zu erhalten, in der gegebenenfalls Grenzen hätten aufgezeigt werden können. Sollte ein anderer Eindruck entstanden sein, so bittet die Redaktion, dies zu entschuldigen. Da sich die politische Auseinandersetzung in letzter Zeit versachlicht habe, sei die Redaktion bemüht gewesen im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer den Streit zu lösen. Leider seien diese Bemühungen erfolglos geblieben. (2008)

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Michael Jackson beim Sterben zugesehen

Das Foto des sterbenden Michael Jackson im Krankenwagen erscheint in einer Boulevardzeitung. Es zeigt, wie ein Sanitäter mit einem Beatmungsbeutel Luft in die Lunge des King of Pop pumpt. Bildtext: „Hier verliert er den Kampf um sein Leben“. Mehrere Leser sind der Meinung, das Foto verstoße gegen Richtlinie 8.4 des Pressekodex, weil Erkrankungen in die Privatsphäre des Betroffenen fallen. Es handele sich um eine unangemessene und entwürdigende Darstellung eines sterbenden Menschen. Die Zeitung missachte Jacksons Menschenwürde. Die Rechtsvertretung der Zeitung beruft sich auf das außerordentliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das kritisierte Foto sei keine entwürdigende Darstellung eines sterbenden Menschen. Es zeige im Profil Teile des Gesichts eines äußerlich unversehrt, wie schlafend wirkenden Menschen, die untere Hälfte von einer Atemmaske verdeckt. Die Intimsphäre des Toten oder seiner Angehörigen werde durch das Bild nicht verletzt. (2009)

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Archiv-Funktion wäre ad absurdum geführt

Der Bundesgerichtshof fällt ein Urteil zum Sorgerecht. Eine Zeitung berichtet 2009 über dessen Wirkung im Einzelfall. Betroffene kommen zu Wort. Unter anderem schildert die namentlich genannte Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation und offenbart Details. Unter anderem berichtet sie, dass sie zwei Kinder ohne Unterstützung des Vaters groß gezogen habe. Dieser halte sich im Ausland auf. Alter und Wohnort der Frau werden angegeben. Der Bericht wurde archiviert und ist nun im Online-Archiv abrufbar. Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und meint, durch die Archivierung des Artikels seien Datenschutzgrundsätze verletzt worden. Sie gibt an, seinerzeit von einer Reporterin auf dem Campus der Universität angesprochen und dazu überredet worden zu sein, ihre Meinung zum Thema des BGH-Urteils zu sagen. Sie sei sich der Tatsache, dass der Beitrag später in einem Online-Archiv erscheinen werde, nicht bewusst gewesen und habe Auskunft gegeben. Nachdem sie – die Beschwerdeführerin – im Jahr 2011 entdeckt habe, dass der Artikel im Internet zu finden sei, habe sie mit der Redaktion Kontakt aufgenommen und sich um dessen Löschung bemüht. Man habe sie jedoch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Online-Archive verwiesen und die Löschung des Artikels abgelehnt. Die Frau bittet den Presserat um Unterstützung, dass der Artikel aus dem Archiv entfernt wird. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Beschwerdeführerin habe seinerzeit der Autorin ihren Namen in den Block buchstabiert und sich fotografieren lassen. Deshalb habe die Redaktion vom Einverständnis der Frau ausgehen können, mit Foto und Aussagen in der Zeitung und online zu erscheinen. Die Veröffentlichung im Online-Archiv sei rechtmäßig. Sollte man den Artikel nun entfernen, sei die Funktion von Archiven ad absurdum geführt. (2009)

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Nackt in einer Jugendzeitschrift

Eine Jugendzeitschrift stellt in einer Serie junge Menschen nackt vor. Den Fotos beigestellt sind jeweils ein kurzer Steckbrief und einige Fragen zur Pubertät, dem eigenen Körperempfinden etc. Die Zeitschrift ruft dazu auf, bei dieser Aktion mitzumachen. Junge Leute zwischen 16 und 20 werden aufgefordert, eine Bewerbung mit Ganzkörperfoto einzusenden. Ein Honorar von circa 400 Euro wird in Aussicht gestellt. Eine Leserin des Blattes moniert, durch die Fotos würden Sitte und Moral mit Füßen getreten. Die jungen Menschen wüssten gar nicht, welche Konsequenzen die Veröffentlichung von Nacktfotos für sie haben könnten. Die Rechtsabteilung des Verlages reklamiert für die Zeitschrift von jeher einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung Jugendlicher. Dabei werde genauestens auf die Einhaltung des Jugendschutzes geachtet und darüber hinaus auf die mögliche Wirkung, die die Veröffentlichungen auf Jugendliche haben können, die sich in der Entwicklung befinden. Der Inhalt sei überlegt ausgewählt und werde in Rücksprache mit Spezialisten im Hinblick auf die Wirkung auf Jugendliche untersucht. Die Redaktion achte darauf, dass die Jugendlichen völlig natürlich abgebildet werden. Die herrschende Sozialmoral pflege längst einen offenen Umgang mit Nacktheit und Sexualität. Die Redaktion einer Jugendzeitschrift habe das Recht und die Pflicht, sich den aktuellen Entwicklungen der gesellschaftlichen Moralvorstellungen anzupassen. Sie wolle nicht alten Vorstellungen Erwachsener nachhängen, sondern den Zeitgeist und die Offenheit der heutigen Jugend repräsentieren. (2008)

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Wie viel Leid darf gezeigt werden?

Unter der Überschrift „Flucht vor der Armut – in die Hölle“ berichtet eine Regionalzeitung über afrikanische Flüchtlinge in Frankreich am Beispiel eines Mannes aus Mali. Es geht um die französische Abschiebepolitik und um deren Änderungen seit dem Amtsantritt von Nicolas Sarkozy. Eines von zwei Fotos zeigt den Flüchtling aus Mali in einem Männerheim. Auf dem anderen sind mehrere offensichtlich tote Männer in einem Boot zu sehen. Im Bildtext steht die Information, dass diese aus Guinea geflohen und auf der Insel Gomera gestrandet seien. Vier Flüchtlinge seien gestorben, elf weitere befänden sich nach mehreren Tagen ohne Wasser in einem lebensbedrohlichen Zustand. Ein Leser, der hier als Beschwerdeführer auftritt, ist erschüttert und angeekelt von diesem Bild. Er stellt fest, dass dieses Foto noch nicht einmal im direkten Zusammenhang mit dem Artikel stehe. Es werde lediglich als Blickfang benutzt. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex, da die Gesichter der Opfer nicht unkenntlich gemacht worden seien. Damit liege eine Verletzung der Menschenwürde vor. Der Beschwerdeführer sieht auch Ziffer 9 (Schutz der Ehre) verletzt. Schließlich hält er die Veröffentlichung des Bildes für unangemessen sensationell nach Ziffer 11 des Pressekodex. Die gezeigten Menschen würden zum Objekt herabgewürdigt. Die Chefredaktion der Zeitung merkt an, der dem Presserat vorliegende Text sei nicht vollständig. Er sei nur ein Teil einer ganzen Seite, auf der sich die Redaktion kritisch mit dem menschlichen Leid von Armutsflüchtlingen auseinandergesetzt habe. Die Einzelbeiträge der Seite müssten im Gesamtkontext gesehen werden. Ziel dieser Seite sei es gewesen, die Öffentlichkeit wachzurütteln, dass die derzeit bestehenden Zustände dringend geändert werden müssten. Das kritisierte Foto sei eine eindrucksvolle Darstellung menschlichen Leids. Es mache die Dramatik der Lage von Armutsflüchtlingen deutlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, hier würden verstorbene Flüchtlinge abgebildet, werde durch die Bildzeile nicht bestätigt. Er mache die selbst aufgestellte Behauptung zum Gegenstand seiner Kritik. (2008)

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Keine Vorteile von Zirkus angenommen

Ein am Ort gastierender Zirkus ist neunmal Thema in einer Regionalzeitung, die mehrmals darauf hinweist, dass Eintrittskarten im Verlagsgebäude zu haben sind. In zwei der Veröffentlichungen werden 50 Karten für eine Zirkusführung verlost. Über diese wird berichtet. Der Autor der meisten Beiträge ist ein freier Mitarbeiter der Zeitung, der auch PR-Leistungen anbietet. Ein Leser der Zeitung kritisiert Schleichwerbung durch eine positive und unkritische Darstellung sowie die gehäufte Berichterstattung. Zudem liege ein nicht deutlich gemachtes Eigeninteresse des Verlags vor, da er an dem Kartenverkauf Geld verdiene. Der Beschwerdeführer betrachtet die Tatsache, dass vom Zirkus Karten zur Verfügung gestellt worden seien, als Vergünstigung nach Ziffer 15 des Pressekodex. Zudem habe die Zeitung ihre Sorgfaltspflicht verletzt (Ziffer 2 des Pressekodex), da ohne Recherche unkritisch berichtet worden sei. Schließlich kritisiert der Leser, dass Informationen über Missstände im Umgang mit Tieren nicht beachtet worden seien. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält dagegen, die Redaktion habe für die Berichterstattung sorgfältig und ordnungsgemäß recherchiert. Sie habe keine Informationen über Missstände im Umgang mit Tieren gehabt. Die Redakteure, die im Rahmen ihrer Recherchen in der Zirkustierschau waren, hätten nicht den Eindruck gehabt, dass die Tiere nicht gut behandelt worden seien. Die Zeitung weist den Vorwurf zurück, das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt zu haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zeitung habe Vorteile angenommen und dadurch beeinflusste Informationen verbreitet, sei falsch. Die kritisierte Häufung der Zirkus-Artikel sei nicht ungewöhnlich: Die Redaktion habe einen Vorbericht und einen Premierenbericht gebracht, dann den Bericht über die Leseraktion und einen Beitrag über die Begegnung des Zirkusdirektors mit dem Spielort. Darüber hinaus seien noch zwei Hinweise auf der „Tipps- und Termine“-Seite abgedruckt worden. Bei vergleichbaren Ereignissen verfahre die Redaktion ebenso. Im Übrigen habe die Verlosung der Freikarten ausschließlich den werblichen Interessen des Zirkus und nicht denen der Zeitung gedient. (2008)

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