Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6869 Entscheidungen
“Warum hat sie nur nicht geschrieen?” titelt eine Zeitung über den Entführungsfall “Stephanie”. In dem Artikel wird rückblickend über die Entführung, die Ermittlungen und die Befreiung des 13-jährigen Mädchens berichtet. Ein Foto zum Beitrag zeigt das Entführungsopfer ungepixelt und ohne Verwendung einer Blende. Eine Leserin steht auf dem Standpunkt, das Foto hätte nicht abgedruckt werden dürfen, da das Mädchen minderjährig und daher besonders schutzbedürftig sei. Es sei auf dem Foto deutlich erkennbar und leicht zu identifizieren. Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit liege nicht vor. Durch die Überschrift werde suggeriert, das Mädchen trage eine Mitschuld an seiner späten Befreiung, weil es nicht geschrieen habe. Die Frau wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Redaktionsdirektor der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Zeitung berechtigt war, das Foto zu drucken. Es sei den Medien im Rahmen der Suchaktion von der Redaktion zur Verfügung gestellt worden. Das Bild sei also in der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Dennoch räumt die Redaktion ein, dass man nach der Rettung des Opfers auf die Veröffentlichung des Fotos hätte verzichten können. Sie weist den Vorwurf zurück, die Überschrift weise dem Mädchen eine Mitschuld zu. Bei dieser Überschrift handle es sich um das Zitat eines Nachbarn, das Entsetzen und Hilflosigkeit ausdrücke, was eindeutig erkennbar sei. (2006)
Weiterlesen
Eine überregionale Zeitung berichtet über einen Entführungsfall unter der Überschrift “Kritik an Polizei im Fall Stephanie”. Dabei geht es um vermeintliche Ermittlungspannen. Dem Artikel ist ein Bild beigestellt, das das 13-jährige Entführungsopfer ungepixelt und ohne Verwendung eines Gesichtsbalkens zeigt. Eine Leserin ist der Auffassung, dass das Mädchen nach seiner Befreiung so nicht hätte abgebildet werden dürfen, und ruft den Deutschen Presserat an. Ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei nicht erkennbar. Der Rechtsvertreter der Zeitung sieht in dem Abdruck des Bildes keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Redaktion sei das Foto einen Tag nach der Befreiung des Mädchens von einer Nachrichtenagentur mit dem Hinweis angeboten worden: “Redaktionshinweis: Verwendung nur im Zusammenhang mit dem genannten Kriminalfall”. An diesen Redaktionshinweis habe sich die Zeitung strikt gehalten. Zum anderen sei Stephanies Bildnis einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen, da es bereits von der Polizei während der Entführung mit dem Einverständnis der Eltern an die Medien gegeben und zu dem Zweck abgedruckt worden sei, durch mögliche Hinweise aus der Öffentlichkeit das Verbrechen aufzuklären. Auch andere Medien hätten das Foto unmittelbar nach der Entführung verwendet. Eine mangelnde Achtung vor dem Privatleben des Opfers sei bei diesem Sachverhalt nicht erkennbar. (2006)
Weiterlesen
Ein Boulevardblatt berichtet unter der Überschrift “Nichtraucherin verklagt Mehdorn” über die folgenreiche Zugfahrt der Beschwerdeführerin, bei der diese durch Passivrauchen so sehr erkrankt sein will, dass sie danach ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. In dem Bericht heißt es weiter, die Bahnkundin habe anschließend Strafanzeige gegen Bahnchef Mehdorn gestellt. In dem Artikel wird die Beschwerdeführerin namentlich genannt; ihm ist ein Foto der Frau beigestellt, auf dem diese ohne Pixelung oder Gesichtsbalken zu erkennen ist. Die Beschwerdeführerin bemängelt, das Foto sei ohne ihre Einwilligung abgedruckt worden. Außerdem werde sie mit vollem Namen genannt. Die Frau, die den Deutschen Presserat einschaltet, prangert zudem an, dass der Artikel Fragestellungen, Verniedlichungen und Verharmlosungen zu ihrer Person enthalte. Darüber hinaus sieht sie sich durch den Artikel als Lungenkranke diskriminiert. Die Rechtsabteilung des Verlages vertritt die Auffassung, der Pressekodex sei nicht verletzt. Der Autor des Berichts sei davon ausgegangen, dass die Frau mit einer identifizierenden Berichterstattung einverstanden gewesen sei. Dies insbesondere, weil auch der Verein “Pro Rauchfrei”, in dem sich die Beschwerdeführerin für den Nichtraucherschutz engagiere, eine Pressemitteilung veröffentlicht habe, in der die Frau in identifizierender Weise genannt worden sei. Auch ein “Forum Rauchfrei”, in dem sie Mitglied sei, habe ebenfalls in identifizierbarer Weise über die Beschwerdeführerin berichtet. Diese habe sich also selbst mit dieser Angelegenheit in die Öffentlichkeit begeben. Ihr Engagement und die Strafanzeige gegen Bahnchef Mehdorn ließen den Schluss zu, dass der Zeitungsbericht in ihrem Sinne gewesen sei. Zudem – so die Zeitung – sei das Rauchverbot in der Öffentlichkeit aktueller und präsenter denn je. Es finde weithin ein reges Interesse. Großes Interesse in der Allgemeinheit rufe auch die außergewöhnliche Reaktion der Frau mit ihrer Strafanzeige hervor, so dass ihr Persönlichkeitsrecht hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. (2005)
Weiterlesen
“Blauer Dunst! Frau klagt gegen Bahnchef” – unter dieser Überschrift berichtet ein Boulevardblatt über die folgenreiche Zugfahrt einer Frau, die dabei so sehr erkrankt sein will, dass sie nach der Reise ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Aus dem Bericht geht hervor, dass sie Strafanzeige gegen Bahnchef Mehdorn gestellt habe. In dem Artikel wird die Frau namentlich genannt; ein Foto ohne Pixelung und Gesichtsbalken ist beigestellt. Die Beschwerdeführerin ruft den Deutschen Presserat an und vertritt die Auffassung, an dem Artikel sei nur der Punkt richtig, dass sie von Düsseldorf nach Berlin im ICE gefahren sei. Das Foto sei ohne ihre Einwilligung abgedruckt worden und sie sei durch ihren vollen Namen erkennbar. Der Artikel weise Fragestellungen, Verharmlosungen und Verniedlichungen in Bezug auf ihre Person auf. Darüber hinaus werde sie als Lungenkranke diskriminiert. Die Rechtsabteilung des Verlags tritt der Behauptung, in dem Bericht stimme nichts außer der Tatsache der Bahnfahrt, entschieden entgegen. Der Bericht und die Pressemitteilung, die die Beschwerdeführerin in ihrem Anschreiben zitiere, stimmten überein. Dies belege auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft, mit dem diese mitteile, dass das Verfahren gegen Bahnchef Mehdorn wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt worden sei. Soweit sich die Frau über die Nennung ihres Namens beklage, verweist die Zeitung auf die Pressemitteilung einer Nichtraucherinitiative, in der im Zusammenhang mit dem Vorgang der volle Name der Beschwerdeführerin genannt werde. Da sie auf der im Internet einzusehenden Mitgliederliste der Nichtraucherinitiative geführt werde, habe die Redaktion davon ausgehen können, dass diese Presseerklärung mit Wissen und im Einverständnis der Beschwerdeführerin herausgegeben worden sei. Was das Foto angehe, so sei die Frau wegen ihres Engagements in Nichtraucherinitiativen als Person der Zeitgeschichte anzusehen. Dies gelte auch, da sie Strafanzeige gegen den Bahnchef gestellt und dadurch ein öffentliches Interesse geradezu zwangsläufig auf sich gezogen habe. (2005)
Weiterlesen
“Wie weit darf eine betrogene Ehefrau mit ihrer Rache gehen?” Mit einem Bericht unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Anzeige, in der eine “Noch-Ehefrau” ihrem Ehemann und dessen neuer Lebensgefährtin als dem “erfolgreichen, öffentlich-rechtlichen Fortpflanzungs-Duo” um “außerehelichen Firmen-Unfall” als Ehefrau des “Befruchters” sowie im Namen der ehelichen Söhne. In der Berichterstattung werden die Begriffe “betrogene Ehefrau” bzw. “Geliebte” und “Nebenbuhlerin” verwendet. Zudem wird der Arbeitgeber des Beschwerdeführers – der NDR – offenbart. Der Streit um den Unterhalt bleibt nicht unerwähnt. Abgebildet ist ein Foto des Noch-Ehemanns und seiner Noch-Ehefrau mit Augenbalken und abgekürzten Nachnamen. Der Mann hält die Berichterstattung für unzutreffend, da er schon lange von seiner Frau getrennt lebe und es sich daher bei der neuen Lebensgefährtin nicht um eine Geliebte, sondern seine neue stabile Beziehung handle. Für die Nennung des Arbeitsplatzes gebe es kein öffentliches Interesse. Durch die Berichterstattung sieht er seine eigenen Persönlichkeitsrechte sowie die seiner jetzigen Lebensgefährtin und des neuen Babys verletzt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Ansicht, dass die Redaktion unter dem Stichwort “Rosenkrieg” einen zeitgeschichtlichen Vorgang aufgegriffen habe. Allein schon die Anzeige der Ehefrau stelle für sich betrachtet ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Eine Zeitung müsse nach ihren publizistischen Kriterien in einem ausreichenden Spielraum selbst entscheiden können, was öffentliches Interesse beanspruche. Mit der Berichterstattung sei das Thema “Wie weit darf eine betrogene Ehefrau mit ihrer Rache gehen?” thematisiert und durch einen Infokasten näher erläutert worden. Die Beteiligten seien völlig anonymisiert worden. Die Zeitung habe außerdem weder für die eine noch die andere Seite des Rosenkrieges Partei ergriffen. (2006)
Weiterlesen
“Ex-Kripochef auf der Anklagebank” lautet die Überschrift in einer Regionalzeitung, die ausführlich über einen Nachbarschaftsstreit berichtet, der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn tobt. Im Verlauf der Streitigkeiten soll der Ex-Polizist handgreiflich geworden sein und sich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Der Autor des Beitrags nennt den Wohnort des Beschwerdeführers, seinen ehemaligen Beruf als Polizeichef in einer mittelgroßen Stadt und sein Alter, nicht jedoch seinen Namen. Beiden Beteiligten wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre Sicht der Dinge zu schildern. Der Ex-Polizist und seine Frau rufen den Deutschen Presserat an. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Berichterstattung verletze den früheren Beamten erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten. Es sei unangemessen gewesen, Einzelheiten zu nennen, die den Ex-Polizisten identifizierbar gemacht hätten. Der Artikel kriminalisiere ihn zu Unrecht und schädige sein Ansehen. Er verfälsche Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser vor Gericht gemacht habe. Der Verlag steht auf dem Standpunkt, bei dem Pensionär handle es sich auf Grund seiner früheren Tätigkeit um eine Person des öffentlichen Lebens. Die Zeitung sieht in der Berichterstattung keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte, habe sie doch weder den Namen noch den Wohnort genannt. Lediglich das Alter und die berufliche Tätigkeit seien erwähnt worden. Diese sei wegen der Unversöhnlichkeit der Parteien von großem Interesse gewesen. Die Nachbarschaftsfehde besitze durchaus Unterhaltungswert. Dennoch habe die Zeitung weder tendenziös noch verfälschend berichtet, sondern korrekt und zurückhaltend in lediglich 36 Zeilen. (2006)
Weiterlesen
Ein Mann ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in einer Stadt mittlerer Größe. Als er ausgeschlossen wird und ankündigt, dagegen alle ihm offen stehenden Rechtswege beschreiten zu wollen, berichtet die örtliche Zeitung mehrmals hintereinander unter den Überschriften “Nur ja nichts anbrennen lassen”, “Droht ein juristischer Dauerbrenner?” und “Alles hat seinen Preis – auch das Unbezahlbare”. Hintergrund des Ausschlusses sei ein vermeintliches unkameradschaftliches Verhalten des Wehrmannes gewesen, der sich mit einer Strafanzeige gegen das aus seiner Sicht gegen ihn gerichtete Mobbing aus dem Kameradenkreis gewehrt habe. In dem Artikel wird geschildert, dass der Beschwerdeführer “ein homosexueller Mann türkischer Herkunft” sei, dem die Kameraden die Feuerwehrstiefel rosarot angemalt hätten. Der Name des Beschwerdeführers wird in keinem der Artikel genannt. Er wird jedoch auf Grund seiner Klagefreudigkeit als “Heißsporn”, als “beratungsresistent geltender Feuerwehrmann”, “Hitzkopf” und “Unruhestifter” bezeichnet. Der Ex-Feuerwehrmann empfindet die Berichterstattung als Beleidigung. Außerdem sei er in dem Artikel “geoutet” worden. Dies verletze ihn in seiner Ehre und in seiner Menschenwürde. Er ruft den Deutschen Presserat an. Mit ergänzendem Schreiben informiert der Beschwerdeführer den Presserat über ein Strafverfahren gegen den Autor der Zeitung. Die Staatsanwaltschaft sieht keinen Grund für ein Strafverfahren und verweist den Beschwerdeführer auf den Privatklageweg. Der Verlag beruft sich auf die eskalierende Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt. In den Berichten gehe es um die Unangemessenheit der geltend gemachten Forderungen und die Resistenz des Mannes. Der Autor der Beiträge habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus Sicht seiner früheren Kameraden ein “Hitzkopf” und ein “notorischer Unruhestifter” sei. Die Berichterstattung fasse die Vorgänge zusammen und würdige sie kritisch. Dies sei jedoch in maßvoll ausgewogener Weise geschehen. Die Berichte enthielten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Der Name des Beschwerdeführers werde nicht genannt. Soweit dessen Homosexualität erwähnt werde, sei dies im gegebenen Sachzusammenhang geschehen. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet unter den Überschriften “Klinik fehlen rollstuhlgerechte Patientenbäder” und “Hilflos im … Klinikum” über fehlende Badezimmer für Behinderte in einem Krankenhaus. Im ersten Artikel heißt es: “Rollstuhlfahrer können sich weder im Alt- noch im erst kürzlich fertig gestellten Neubau des Krankenhauses selbst pflegen. Sie sind auf die Hilfe der Pflegekräfte angewiesen”. Es wird von einem Rollstuhlpatienten berichtet, der die Zeitung angerufen und die Verhältnisse in dem Neubau kritisiert habe. Dieser Patient habe sich in seinem Erste-Klasse-Zimmer nicht selbständig pflegen können, sondern sei auf ein Behelfsgefährt angewiesen gewesen, das ein Pfleger habe steuern müssen. Bei dem zweiten Artikel handelt es sich um einen Erfahrungsbericht des Patienten. Die Klinik kritisiert die Berichterstattung als falsch und wendet sich an den Deutschen Presserat. Im Schwimmbad der Klinik gebe es sehr wohl behindertengerechte Duschmöglichkeiten. Zudem bestehe ein erstes Stationsbad, das vollständig rollstuhltauglich sei. Ein Rollstuhlfahrer könne sich in diesem Bad selbst pflegen. Weitere behindertengerechte Duschmöglichkeiten seien in Auftrag gegeben. Weiterhin wird moniert, dass die Überschrift des zweiten Beitrags nicht durch den Text gedeckt sei. Sie suggeriere, dass man in der Klinik Patienten sich selbst überlassen habe. Dies sei jedoch falsch, da sie jederzeit jede mögliche Hilfe bekämen. Der Titel beziehe sich nur auf die eine konkrete Situation des genannten Patienten in seinem Badezimmer. Die Redaktionsleitung der Zeitung erklärt, die Berichterstattung sage nicht, dass sich Rollstuhlpatienten weder im Alt- noch im kürzlich fertig gestellten Neubau ohne Hilfe pflegen könnten. Es gehe um einen Patienten, der zwar in einem Erste-Klasse-Zimmer untergebracht sei, aber einen Pfleger benötige, wenn er Bad und Toilette benutzen wolle. Die Überschrift “Hilflos im …. Klinikum” bedeute nicht, wie vom Beschwerdeführer unterstellt, dass sich das Klinikpersonal nicht um den Patienten gekümmert habe, sondern um den Zustand des Hauses. Bei der Recherche für die Beiträge wäre es der Klinikleitung ein Leichtes gewesen, auf ein möglicherweise existierendes Stationsbad für Rollstuhlfahrer im Klinikum hinzuweisen. (2006)
Weiterlesen
Ein Jagdfachblatt berichtet über einen Optik-Hersteller. Unter der Überschrift “Legenden” sind vier Ferngläser der Firma sowie ihr Logo abgebildet. Das Thema zieht sich über vier Seiten hin. Dem Bericht beigefügt sind sehr positive Erfahrungsberichte von Nutzern der Gläser. Sie preisen die Robustheit der Produkte. Ein Leser des Blattes ist der Auffassung, dass die klare Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung missachtet wurde. Es widerspreche jeglicher kaufmännischen Erfahrung, dass Beiträge dieser Art ohne Mitwirkung und Gegenleistung der so gelobten Firma zustande kämen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, der für das Blatt zuständige Geschäftsführer habe den Beschwerdeführer angerufen. Dieser sei sehr ungehalten darüber gewesen, dass der Chefredakteur des Blattes auf seine E-Mail-Beschwerde nicht reagiert habe. Der Leser habe außerdem einen intelligenteren Umgang mit Firmenporträts gefordert. Der Vermutung, es sei Geld geflossen, widerspricht der Geschäftsführer. Gleichwohl sichert er dem Beschwerdeführer zu, dass sich eine Berichterstattung in dieser Form nicht wiederholen werde. (2006)
Weiterlesen