Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
„Kind (11) von Pferd verletzt“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung den Bericht über einen Unfall auf einem Reiterhof. Danach wurde ein Mädchen beim Sturz von einem Pferd schwer verletzt. Es sei nach dem Vorfall in eine Klinik geflogen worden und befinde sich mittlerweile außer Lebensgefahr. Die Besitzer des Reiterhofs wenden sich an den Deutschen Presserat, weil sie den Sachverhalt falsch dargestellt sehen. Das Kind habe lediglich eine leichte Oberschenkelprellung erlitten. Es sei auch nicht in die Klinik geflogen, sondern mit einem Krankenwagen dorthin gebracht worden. Eine Operation habe es – wie fälschlicherweise berichtet – nicht gegeben, und es habe auch nie Lebensgefahr bestanden. Die Rechtsabteilung des Verlags berichtet, die Redaktion habe sich auf Informationen der Rettungskräfte gestützt. Es habe keinen Grund gegeben, an den Angaben zu zweifeln. Die Informationen stammten vom Zeitpunkt der ersten Behandlung des Mädchens auf dem Reiterhof. Dabei war ein Rettungshubschrauber angefordert worden, weil zunächst der Verdacht einer lebensgefährlichen Verletzung bestand. Im Übrigen habe sich der Einsatz der Rettungskräfte kurz vor Redaktionsschluss ereignet. Somit gäben die im Artikel beschriebenen Fakten den bei Redaktionsschluss aktuellen Stand wieder. (2007)
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet über Rohstoffvorkommen in der Mongolei. Zunächst wird geschildert, über welche Rohstoffe das Land verfügt und wie sie abgebaut werden. Der Autor berichtet, dass die Bodenschätze zunehmend für politischen Sprengstoff sorgen, da das Geld aus den Geschäften meistens nicht in öffentlichen Kassen lande und die Bevölkerung deshalb nicht von den Rohstoffvorkommen profitiere. Wörtlich heißt es in dem Beitrag: „Freimütig berichten hohe Beamte des Außenministeriums, dass beispielsweise sechs Spitzenpolitiker, darunter auch Staatschef Nambaryn Enkhbayar, wichtige Kohlerechte ihr Eigen nennen, die sie nun ´für 250 Millionen Dollar in die USA verkaufen´ möchten“. Ebenfalls wird ein Mitarbeiter der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe mit der Aussage zitiert, in der Mongolei habe praktisch die gesamte Führungsschicht Beteiligungen im Bergbau. Die Botschaft der Mongolei wendet sich an den Deutschen Presserat, weil sie durch den Artikel die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 9 verletzt sieht. Nach ihrer Darstellung hat kein Mitarbeiter des Außenministeriums eine Erklärung abgegeben, so dass mit der gegenteiligen Behauptung das Nachrichtenmagazin alle Mitarbeiter des Ministeriums verleumdet habe. Die diplomatische Vertretung spricht von einer Verunglimpfung des Staatsoberhauptes. Die Redaktion hätte sich bei den zuständigen Behörden in der Mongolei informieren müssen, ob der Staatschef Kohlerechte besitze. Die Rechtsabteilung des Verlags teilt mit, sie werde die Quellen im mongolischen Außenministerium nicht preisgeben. Tatsache bleibe aber, dass es dort mehrere Informanten gebe, die unabhängig voneinander den Tatbestand geschildert hätten. Daneben hätte die Redaktion im Amt für Rohstoffe recherchiert. Im Übrigen gehöre es zu den charakteristischen Merkmalen derartiger Transaktionen, dass sie versteckt über Strohmänner abgewickelt würden. Schließlich habe die Redaktion dem mongolischen Botschafter in Deutschland angeboten, über den Sachverhalt ein offenes Interview zu führen. Der habe jedoch abgelehnt. (2007)
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„Mädchen (17) von eigener Familie gesteinigt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über ein Verbrechen im Irak. Sie schildert die Hintergründe des Geschehens. Der Autor bezeichnet die Tat als „Irrsinn“. Illustriert ist mit vier Bildern, die die junge Frau während der Steinigung zeigen. Auf einem Bild liegt sie auf dem Boden. Neben ihr ist ein dicker Mauerbrocken zu sehen. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, sieht die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung), Richtlinie 11.1 (Unangemessene Darstellung) des Pressekodex verletzt. Die veröffentlichten Fotos hätten keinen zusätzlichen Informationswert und seien eine unangemessene Gewaltdarstellung. Das offensichtlich tote Mädchen würde zum Objekt der Sensationslust herabgewürdigt und in seiner Menschenwürde verletzt. Die junge Frau sei keine öffentliche Person, bei der im Zweifelsfall die Veröffentlichung der Bilder gerechtfertigt wäre. (2007)
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Eine Satire-Zeitschrift macht einen Beitrag wie eine Lebensmittelwerbung auf. Es handelt sich um eine Satire über die verschwundene Madeleine McCann („Maddie“). Zu sehen sind verschiedene Produkte wie eine Flasche „Maddie“ im „Maggi“-Flaschen-Design, eine Tafel Kinderschokolade mit dem Porträt von Maddie, eine Flasche „Meister Proper“ und ein Karton „Brandt“-Zwieback, beide ebenfalls mit dem Foto des verschwundenen Mädchens. Dazu sind jeweils kurze Texte gestellt. Eine Überschrift lautet „Find Maddie – In Ihrem Supermarkt ist eine Maddie versteckt“. Ein Text lautet: „Hier kommt Maddie! Sie ist das bekannteste Gesicht der Welt – wenn nicht des ganzen Universums! Auf ausgewählten Produkten unseres Sortiments befindet sich ihr Porträt. Wer sie findet, darf sie einfach mitnehmen – und bezahlt nur die Hälfte!“ Etwas kleiner ist darunter zu lesen: „Angehörige und portugiesische Polizisten sind von der Teilnahme ausgeschlossen; der Einsatz von Suchhunden ist untersagt“. Ein Leser ist der Auffassung, das verschwundene britische Mädchen werde durch den Bericht verächtlich gemacht. Insbesondere in dem Satz „Wer sie findet, darf sie einfach mitnehmen – und bezahlt nur die Hälfte!“ sei eine Diffamierung und dürfe angesichts der zahlreichen Übergriffe auf Kinder in Deutschland von niemandem toleriert werden. Niemand dürfe diesen Vorfall teilnahmslos hinnehmen. Pädophile und Sadisten könnten sonst zu Verbrechen animiert werden. Der Beschwerdeführer fordert eine Grundgesetzänderung. Satire dürfe nicht dem Schutz des Artikels 5, Absatz 1, unterliegen. Satire werde heutzutage als ungehemmte Diffamierung definiert und schade daher der politischen Kultur im Lande. Die Satire-Zeitschrift nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung. (2007)
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„Fachbesucher erfahren alles über das Dieselgeschäft an der Seite eines starken Partners“ – dieser Satz steht in einem Artikel über eine Fachmesse für Fahrzeugteile, den eine Regionalzeitung veröffentlicht. In Überschrift und Text wird eine Firma namentlich genannt und besonders hervorgehoben. Die Rede ist von neuen Konzepten und Produkten. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1, Richtlinie 1.3, sowie Ziffer 7, Richtlinie 7.2, des Pressekodex. Die kritisierte Meldung gebe im Wortlaut eine Pressemeldung des genannten Unternehmens wieder. Der letzte – und oben zitierte – Satz sei zudem eine werbende Formulierung, die ebenfalls in der Pressemitteilung enthalten sei. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlag räumt ein, dass die monierte Meldung eng an Passagen einer Firmenmitteilung angelehnt sei. Sie sei mit dem Kürzel („pi“) versehen, das für „Presseinformation“ stehe. Künftig sollen derartige Informationen eindeutiger gekennzeichnet werden. Der Verlag hat die Beschwerde zum Anlass genommen, hausintern Schleichwerbung zu thematisieren, um künftig derartige Fehler zu vermeiden. (2007)
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„Irre! Presserat rügt BILD wegen dieses Brandstifters“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht das Boulevardblatt eine Rüge des Presserats. Die Redaktion betont in dem Beitrag, dass sie weiterhin zu ihrer Darstellung stehe. Es geht um Khaled al-Masri, den die Zeitung als gewalttätigen, bei geringsten Anlässen ausrastenden Brandstifter bezeichnet, der sich laut Verfassungsschutz nahe der islamistischen Szene bewege. Al-Masri bleibe für Bild ein „gewalttätiger und durchgeknallter Brandstifter“. Die Zeitung werde ihre Berichterstattung nicht weichspülen lassen. Weiter heißt es: „Wer sich selbst als psychisches Wrack bezeichnet, (…) muss es hinnehmen, dass wir fragen, ob er irre ist“. In dem Artikel wird der Mann, der mit einer Deutschen verheiratet ist und 2004 von den Amerikanern auf dem Balkan festgenommen wurde, als „islamistischer Terrorist“ bezeichnet. Ein Leser des Blattes sieht in der Berichterstattung eine Verletzung der Ziffern 1, 12 und 13 des Pressekodex. BILD sei vom Presserat verpflichtet worden, eine Rüge abzudrucken, die wegen eines diffamierenden Artikels über Khaled al-Masri ausgesprochen worden war. Die Erfüllung dieser Pflicht sei in Form eines zutiefst menschenverachtenden Artikels geschehen. Al-Masri sei beleidigt, diffamiert und implizit als „durchgeknalltem Gesindel zugehörig“ beschrieben worden. Die Menschenwürde des Mannes sei mit Füßen getreten worden. Die Zeitung rufe zur Hetzjagd auf einen Muslim auf. Auch Ziffer 13 des Pressekodex sei heranzuziehen, da al-Masri nicht wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Das Strafverfahren gegen ihn habe noch gar nicht begonnen. Es sei schließlich nicht hinzunehmen, dass der Mann als „Terrorist“ bezeichnet werde. Weder Form noch Inhalt einer zu veröffentlichenden Rüge sind vorgeschrieben. Auf diesem Standpunkt steht die Rechtsabteilung des Springerverlages. So habe sich der Presserat auf Medien-Anfragen selbst geäußert. BILD sei mit dem angegriffenen Artikel der Verpflichtung aus Ziffer 16 des Pressekodex nachgekommen. Die Intention des Artikels sei dabei, über die Rüge zu berichten und dem Leser zu verdeutlichen, warum BILD diese Rüge als ungerechtfertigt bewertet habe. „Ein Abdruck der Rüge ohne Hintergrundinformation hätte den Zweck der Veröffentlichungspflicht verfehlt,“ argumentiert der Verlag. Die gegebenen Informationen habe der Leser für das Verständnis des Vorgangs benötigt. Schließlich bewegen sich die Äußerungen über Khaled al-Masri nach Ansicht des Verlags im Rahmen zulässiger Meinungsäußerung. In keiner Zeile sei zur Hetzjagd auf den Mann aufgerufen worden, wie vom Beschwerdeführer behauptet. (2007)
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„Blutrausch nach Mord an Freundin“ – titelt ein Boulevardblatt, das einen Amoklauf im US-Bundesstaat Virginia schildert. Auf der Titelseite wird ein Foto des Amokläufers gezeigt. Die Zeitung nennt sein Alter und außerdem sein Herkunftsland Korea. Eine im gleichen Verlag erscheinende Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „23-jähriger Koreaner war der Amokschütze“. Im Beitrag wird das Foto des Mannes gezeigt, sein voller Name wird genannt. Ein Leser kritisiert beide Veröffentlichungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er stört sich in beiden Fällen an der Nennung des Landes, aus dem der Täter kommt. Für das Verständnis des berichteten Vorganges gebe es keine Veranlassung, die Herkunft zu nennen. Die Tat hätte ebenso gut von dem Angehörigen einer anderen Nationalität begangen werden können. Zudem habe der Tatverdächtige den größten Teil seines Lebens in den USA verbracht. Die Erwähnung der Nationalität könne Vorurteile gegenüber Südkoreanern als Minderheit schüren. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt im Namen beider Zeitungen zu den Beschwerden Stellung. Sie sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Nennung der Nationalität sei in diesem Fall sachlich geboten. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Tat nicht um ein Alltagsdelikt, sondern um einen Amoklauf mit 32 Toten und 29 Verletzten gehandelt habe. Es sei legitim, dass sich das besondere öffentliche Interesse auf den Täter richte. Die ethnische Herkunft des Täters sei von Anfang an ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Ermittlung und der Identität des Schützen gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass die Gefahr bestehe, Vorurteile gegen Koreaner als Minderheit zu schüren. Amokläufe würden nicht typischerweise mit Menschen einer bestimmten Nationalität oder einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit verbunden, sondern seien in der Regel das Werk fehlgeleiteter Einzelgänger. (2007)
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Eine Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzthemen veröffentlicht einen Artikel, in dem es um eine Strafanzeige wegen Betrugsverdachts bei Schrottimmobilien geht. Die betroffene Bank und zwei mit ihr zusammenarbeitende Rechtsanwälte werden namentlich genannt. Den Juristen wird vorgeworfen, in den Prozessen, in denen es um Schrottimmobilien ging, wissentlich gelogen zu haben. Der Mann, der die Strafanzeige erstattet hat, wird mit der Aussage zitiert, den Rechtsanwälten sei die damalige Praxis bei der Darlehensvermittlung für Immobilien durchaus bekannt gewese. Die beiden Anwälte rufen den Deutschen Presserat an. Sie sehen mit dem kritisierten Beitrag Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Sie selbst sowie der Name der Sozietät, für die sie arbeiten, hätten namentlich nicht genannt werden dürfen. Beide stehen auf dem Standpunkt, dass die Redaktion ihnen vor Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen. Die Rechtsabteilung des Verlags ist der Auffassung, dass der Pressekodex wegen des überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Namensnennung nicht verletzt sei. Die genannten Anwälte seien seit Jahren Prozessbeauftragte der im Bericht genannten Bank bei Gerichtsverfahren, die Kleinanleger wegen des Verkaufs und der Finanzierung von so genannten „Schrottimmobilien“ angestrengt hätten. Die Zeitschrift weist auf das erhebliche Medienecho hin, das die Gerichtsverhandlungen hervorgerufen hätten. Für die Nennung der Namen der Beteiligten gebe es ein hinreichendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Gegenstand der kritisierten Meldung sei im Übrigen nicht das Privatleben der Anwälte, sondern deren berufliche Tätigkeit vor Gericht. Die Verhandlungen dort seien öffentlich. Die Prozesse und damit das Verhalten der Beschwerdeführer berührten und interessierten die Öffentlichkeit, vor allem die Gruppe der Anleger und damit die Zielgruppe der Zeitschrift in besonderem Maße. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Neubesetzung der Leitung einer Realschule. Die bisherige Schulleiterin sei aus Krankheitsgründen in den Ruhestand versetzt worden. Zwei beigestellte Fotos zeigen den örtlichen Bürgermeister mit der bisherigen und der kommissarisch eingesetzten Schulleiterin. Die pensionierte Schulleiterin sieht als Beschwerdeführerin die Ziffern 2 (journalistische Sorgfaltspflicht), 8 (Persönlichkeitsrechte) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex verletzt. Die Zeitung habe verschwiegen, dass es sich bei der Neubesetzung der Stelle um ein schwebendes Verfahren handele. Die Redaktion habe mit ihr als der Betroffenen nicht gesprochen. Das sei ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Das Bild mit dem Bürgermeister sei nicht bei ihrer Verabschiedung sondern bei ihrer Ernennung zur Rektorin vor zwei Jahren aufgenommen worden. Darüber hinaus enthalte der Artikel Hinweise auf ihren Familienstand (verheiratet, Mutter eines Sohnes, ihre Erkrankung), die in der Zeitung nichts zu suchen hätten. Einen Verstoß gegen Ziffer 12 sieht die Pädagogin in der Passage, in der ihre Amtszeit als „Intermezzo“ bezeichnet worden sei. Ihre Wiedereingliederung nach einem Herzinfarkt so zu bezeichnen, sei diskriminierend. Sie sei krank. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe sich auf Mitteilungen des Bürgermeisters und der Pressestelle der Bezirksregierung gestützt. Im Gespräch mit der Zeitung habe der Bürgermeister das Verfahren zur Neubesetzung der Schulleiterstelle beschrieben. Im Beitrag sie diese Information korrekt wiedergegeben worden. Zum Abdruck des „Verabschiedungsfotos“ räumt der Chefredakteur Versäumnisse ein. Die Redaktion habe der Betroffenen gegenüber ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, falls hier eine falsche Schlussfolgerung gezogen werde. Nach der Veröffentlichung habe die Frau in der Redaktion auf die Klage gegen ihre Pensionierung hingewiesen. Das Angebot der Redaktion, darüber zu berichten, habe sie abgelehnt. Aus Sicht der Chefredaktion sei korrekt berichtet worden. Die Redaktion habe sich auf Aussagen in der Ratssitzung sowie auf Statements des Bürgermeisters und der Bezirksregierung gestützt. (2007)
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