Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Vorwurf: Zeitung berichtete falsch

„Landgericht: Doch kein Sex-Skandal“ lautet die Überschrift eines Artikels in einer Boulevardzeitung. Es geht um den Ausgang eines Prozesses, in dessen Verlauf ein Vorfall zwischen einer Referendarin und zwei Wachtmeistern im Landgerichtsgebäude verhandelt wurde. Die Zeitung berichtet, die Vorwürfe der Juristin seien „offenbar nur heiße Luft“ gewesen. An den Vorwürfen sei „offenbar nichts dran“. Über die Referendarin schreibt das Blatt, sie sei im Nebenberuf „spirituelle Hellseherin“ und „Muschellegerin“. Die Betroffene wehrt sich gegen die Berichterstattung mit anwaltlicher Unterstützung. Die Zeitung berichte in wesentlichen Teilen und in der Überschrift falsch über die Vorkommnisse im Landgericht. Durch die Formulierungen werde der Eindruck erweckt, als habe sie gelogen oder zumindest stark übertrieben. Andere Zeitungen hätten anders und korrekt berichtet. Die Frau wendet sich auch dagegen, dass das Boulevardblatt auf ihre Nebentätigkeiten hinweise. Dadurch werde sie erkennbar gemacht und außerdem ihre Glaubwürdigkeit unterlaufen. Der Chefredakteur räumt ein, dass einzelne Formulierungen im Bericht unglücklich ausgefallen seien. Er habe sich bei der Beschwerdeführerin dafür telefonisch entschuldigt. Die Formulierungen „Sex-Skandal“ oder „Sexangriff“ seien jedoch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft zunächst zwei Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung eingeleitet habe. Das eine Verfahren sei wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt worden, das andere gegen eine Geldbuße. In beiden Fällen gelte weiterhin formal die Unschuldsvermutung. Ein Verfahren wegen sexueller Nötigung sei in beiden Fällen nicht weiter verfolgt worden. Vor diesem strafrechtlichen Hintergrund seien die Ausführungen im Beitrag nicht falsch. Zudem seien die beiden betroffenen Wachtmeister über ein Jahr lang dem Vorwurf ausgesetzt gewesen, auf eine Frau einen „sexuellen Angriff“ erübt zu haben. Dies sei durch die Einstellung der Verfahren widerlegt worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin nicht namentlich genannt und auch nicht im Bild gezeigt worden. Ihre Erkennbarkeit sei daher sehr begrenzt. (2008)

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Überschrift nicht durch Text gedeckt

Unter der Überschrift „Linke Gewalt nimmt dramatisch zu“ berichtet eine überregionale Tageszeitung über die Entwicklung von politisch motivierten Straftaten von 2001 bis 2007. Ein Leser ist mit dem Wort „dramatisch“ nicht einverstanden. Er teilt mit, dass die Zahl der Gewaltdelikte im angegebenen Zeitraum lediglich um 3,1 Prozent zugenommen habe. Hier von „dramatisch“ zu sprechen, verfälsche die Tatsachen. Nach Darstellung des Chefredakteurs der Zeitung beschreibe das kritische Wort nicht allein die Steigerung der linken Gewalttaten. Es beziehe sich auch auf deren „Qualität“. Der Bundesinnenminister habe auf die zunehmende Brutalität hingewiesen. Der Chefredakteur zitiert eine andere überregionale Zeitung: „Linksextreme Straftäter in Deutschland werden brutaler, sie verübten im vergangenen Jahr mehr Straftaten als je zuvor seit Einführung der entsprechenden Deliktstatistik. Das kann man dem Bericht des Innenministeriums zur Entwicklung politischer Kriminalität entnehmen.“ Auch eine Nachrichtenagentur habe den Innenminister im Zusammenhang mit der linksextremen Gewalt mit den Worten „(…) massive Gewalttaten gegen Polizeikräfte“ zitiert. Von einer Verzerrung der Tatsachen in der Überschrift, wie vom Beschwerdeführer kritisiert, könne keine Rede sein. (2008)

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Tierkadaver im „Hexenhaus“

Eine Regionalzeitung berichtet auf der Titelseite unter der Überschrift „Keine Seuchengefahr durch ´Hexenhaus´“ über eine Frau, die mit einer Vielzahl von Tieren und bis zu hundert Tierkadavern in einem Haus gelebt hat. Laut Auskunft eines Nachbarn sei die Frau vor fünf Jahren aus England zugezogen. Ein Beitrag im Innenteil der Zeitung unter der Überschrift „41 Tiere lebend aus ´Hexenhaus´ geborgen“ ist mit zwei Fotos illustriert. Das eine zeigt das Haus von außen; das zweite wurde von außen aufgenommen und bildet Tierkäfige und Verschmutzungen ab. Die von der Berichterstattung betroffene Frau stößt sich vor allem daran, dass Fotos vom Haus und von einem Innenraum des Gebäudes veröffentlicht worden seien. Dies habe Sachbeschädigung und Diebstahl zur Folge gehabt. Schaulustige seien auf dem Grundstück angetroffen worden. Sie beanstandet die detaillierte Beschreibung ihrer Person, durch die sie in ihrem Umfeld erkennbar sei. Der Chefredakteur der kritisierten Zeitung hält der Beschwerde das Argument des in diesem Fall besonders großen öffentlichen Interesses entgegen. Es handele sich hier um einen besonders krassen Fall von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, den die Polizei sehr detailliert und mit vielen Fotos öffentlich gemacht habe. Die bundesweite Berichterstattung in Zeitungen, Agenturen und im Internet ließen Zweifel aufkommen, dass ausgerechnet die Fotos in dieser Zeitung zur Unruhe im Umfeld der Beschwerdeführerin geführt hätten. Das Haus sei zudem vom Mitarbeiter des Blattes nicht betreten worden. Das in diesem Zusammenhang kritisierte Foto habe der Mitarbeiter durch ein Fenster aufgenommen. Die Versuche der Zeitung, seinerzeit Kontakt mit der Frau aufzunehmen, seien erfolglos gewesen, so der Chefredakteur weiter. Es habe auch keine detaillierte Beschreibung der Beschwerdeführerin gegeben. Man habe sich ihrer Biografie nur annähern können. Daraus zu konstruieren, die Zeitung verbaue mit ihrer Berichterstattung die beruflichen Chancen der Frau, sei absurd. Ihr Name sei nicht einmal mit Initialen genannt worden. Das Ziel der Redaktion sei aber gewesen, den Lesern ein Bild von der Frau zu vermitteln. Die Zeitung sei sich sicher, dass sie die Frau fair behandelt habe. Diese habe auch nie eine Korrektur der Berichte verlangt. Alles in allem verwechsle die Beschwerdeführerin Ursache und Wirkung. Sie habe sich schließlich durch ihr Vorgehen selbst in eine problematische Situation gebracht. (2008)

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Foto eines verwahrlosten Gebäudes

„Bilder zum Gruseln in verwahrlostem Haus“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über eine Frau, die mit mehr als 200 Tieren in einem Haus gelebt habe. Zahlreiche Tierkadaver hätten in dem Gebäude gelegen. Der Beitrag ist durch ein Foto illustriert. Es zeigt das Haus von außen. Von der Frau heißt es, dass sie sichtlich verwirrt gewirkt habe und in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen worden sei. Die Betroffene, die sich über die Berichterstattung auch anderer Zeitungen beschwert, bemängelt vor allem, dass das Haus im Bild gezeigt wird, von manchen Publikationen auch von innen. Dies habe Sachbeschädigung und Diebstahl zur Folge gehabt. Auch hätten sich Schaulustige auf dem Grundstück eingefunden. Die Beschwerdeführerin kritisiert überdies die detaillierte Beschreibung ihrer Person, durch die sie in ihrem Umfeld erkennbar sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, bei dem beanstandeten Artikel habe es sich um einen Agenturbericht gehandelt. Die Beschwerde beziehe sich offensichtlich auf die Berichterstattung in einer anderen Zeitung, die in dieser Gegend erscheint. Sein Blatt habe nicht – wie vorgeworfen – ständig Fotos von dem Haus veröffentlicht. Auch die genaue Ortsbezeichnung habe nicht in dieser Zeitung gestanden. Die Redaktion habe keine Fotos aus dem Innern des Hauses gebracht. Die Beschwerde sei aus all diesen Gründen unbegründet. (2008)

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Wahlkampfanzeige nicht als Werbung gekennzeichnet

Einen Tag vor der Kreistagswahl erscheint in einer Regionalzeitung eine Wahlwerbung des amtierenden CSU-Landrats. Die Anzeige ist blatthoch, schwarz-weiß und ist von einer Linie umgeben. Daneben steht ein redaktioneller Beitrag, in dem die Redaktion Wahlverfahren und Stimmzettelmodalitäten erläutert. Ein Leser sieht in der Kombination von Anzeige und redaktionellem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung. Erst bei wiederholtem Hinsehen falle dem Leser auf, „dass es sich bei dem in Aufmachung und Art bewusst an den Artikel angelehnten Beitrag eher um eine bezahlte Werbung der CSU handelt“. Bei allen anderen Parteiwerbungen in der Ausgabe werde die Wahlwerbung deutlich mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet und auch grafisch deutlich vom redaktionellen Umfeld abgegrenzt. Nur bei der Anzeige des Landrats fehle dieser Hinweis. Nach Auffassung der Geschäftsleitung der Zeitung handelt es sich bei der beanstandeten Anzeige nicht um eine „irreführend gestaltete Werbung für die CSU, sondern um eine vom Kunden fertig gelieferte Anzeige“. Die Unterstellung des Beschwerdeführers, die Redaktion arbeite mit dem Kalkül, Ältere und Unwissende zu täuschen, weist die Verlagsleitung zurück. Die jetzt beanstandete Anzeige hebe sich deutlich vom redaktionellen Umfeld ab. Die Trennung sei eindeutig. Die Platzierung der Anzeige auf dieser Seite, so räumt die Geschäftsleitung ein, war unglücklich. Die Redaktion habe bei der Gestaltung des redaktionellen Teils nichts vom Inhalt der daneben platzierten Anzeige gewusst. Die Verantwortlichen seien bereits zu erhöhter Sensibilität in derartigen Fragen ermahnt worden. (2008)

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Palästinenser nicht dämonisiert

Unter der Überschrift „Nablus, Metropole des Terrors“ berichtet eine überregionale Wochenzeitung über die Stadt in Palästina und die dortigen Gewaltzustände. Anlass der Berichterstattung ist eine internationale Nahost-Konferenz. Ein Leser der Zeitung hält den Artikel für einseitig. Er sieht darin die Palästinenser dämonisiert. Der Autor gehe auf die wirklichen Zustände in den Palästinenser-Gebieten nicht ein. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Existenz einer Israel-Lobby mit Einfluss auf die redaktionelle Arbeit der Redaktion sei ihm nicht bekannt. Dies hatte der Beschwerdeführer angedeutet. In dem Artikel kämen Menschen verschiedener sozialer Schichten zu Wort. Pauschalurteile würden nicht gefällt. Friedfertige und gewaltbereite Menschen seien gleichermaßen zu Wort gekommen. Der Vorwurf einer Dämonisierung des palästinensischen Volkes durch den Beitrag entbehrt nach Ansicht des Chefredakteurs jeglicher Grundlage. Eine politische Reportage habe nicht die Aufgabe, Partei zu ergreifen, wie sich dies der Beschwerdeführer offenbar wünsche. Sie ziele vielmehr darauf ab, die Zustände in einem bestimmten Umfeld eingehend zu recherchieren und gewissenhaft zu beschreiben. Dem Autor sei dies beispielhaft gelungen. (2007)

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Israels Mauer als „Zaun“ bezeichnet

Eine Zeitschrift, die sich den Menschenrechten widmet, veröffentlicht das Foto einer Bushaltestelle in Jerusalem. Im Hintergrund ist eine Mauer zu sehen, die die Haltestelle von einer palästinensischen Siedlung trennt. Im Bildtext wird die Mauer als „Zaun“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dieser Bezeichnung einen groben Verstoß gegen seriösen Journalismus. Dabei habe die Redaktion offensichtlich die offizielle israelische Bezeichnung übernommen, um nicht das Missfallen der „Israel-Lobby“ zu erregen. Die Redaktionsleitung spricht von einem bedauerlichen Missverständnis. Sie sei vermutlich aufgrund einer schlechten Faxvorlage der entsprechenden Layout-Seite zustande gekommen, anhand derer die Bildunterzeile formuliert worden sei. Allerdings korrigiere sich die irritierende Formulierung in der gedruckten Ausgabe von selbst. Deshalb entbehre der vom Beschwerdeführer formulierte Vorwurf, es handele sich um den bewussten Versuch einer irreführenden Berichterstattung, jeder Grundlage. Dieser Vorwurf sei grotesk angesichts der zahlreichen Berichte, mit denen die Zeitschrift seit Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen in den von Israel besetzten palästinensischen Gebieten dokumentiere. (2008)

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Beleidigendes Pseudonym

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht Reaktionen aus ihrem Online-Forum. Es geht um einen Bombenfund und die damit verbundene Evakuierung der Menschen im Zentrum einer größeren Stadt. Ein Beitrag, der von „totalem Versagen“ der städtischen Behörden spricht, ist gekennzeichnet mit dem Hinweis „Name d. Redaktion bekannt“. Die Bürgermeisterin der Stadt wirft der Zeitung vor, dass der Beitrag beleidigend sei. Er stamme aus dem Internet-Forum und sei dort mit „Komperarsch“ unterschrieben gewesen. Der Beitrag sei fünf Stunden lang im Internet verfügbar gewesen, bevor er auf Intervention des Pressesprechers der Stadt gelöscht worden sei. „Komperarsch“ sei eine Verballhornung von dessen Namen. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Veröffentlichung der mit dem beleidigenden Pseudonym ins Internet gestellten Zuschrift. Es entstehe der Eindruck, die Redaktion der Printausgabe unterstütze den Einsender und stelle sich durch den Vermerk „Name d. Redaktion bekannt“ schützend vor ihn. Die Bürgermeisterin hat Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Es handele sich im Übrigen nicht um die erste Beleidigung eines städtischen Mitarbeiters im Internet-Forum der Zeitung. So sei ein Beigeordneter in Anspielung auf seine Körperbehinderung als „einarmiger Bandit“ bezeichnet worden. Damals habe sich die Redaktion bei dem Betroffenen für die Beleidigung entschuldigt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Beiträge für das Online-Forum würden ungeprüft veröffentlicht. Im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der Forenbetreiber erst dann als Störer hafte, wenn er von der Rechtsverletzung innerhalb des Forums Kenntnis erlange, sei der Beitrag im vorliegenden Fall unverzüglich gelöscht worden, nachdem der Hinweis auf seine Existenz eingegangen sei. (2008)

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Zeitung dokumentiert Abwahl eines Beamten

Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet über die bevorstehende Abwahl des Stadtbaurates in einer Stadt des Verbreitungsgebietes. In der Überschrift ist davon die Rede, dass der Stadtrat die Vertrauensbasis als nicht mehr gegeben ansieht. 42 der 47 Ratsmitglieder hätten sich entsprechend ausgesprochen. Der Stadtbaurat selbst will sich nach Darstellung der Zeitung nicht äußern. „Ein Beamter muss gewisse Dinge hinnehmen“, sagt er der Zeitung lediglich. In der gleichen Ausgabe berichtet die Zeitung detailliert über die Arbeit des Kommunalpolitikers, die immer wieder Anlass zur Kritik gegeben habe. Dabei geht es um Bauprojekte, aber auch um persönliches Verhalten und verwaltungsinterne Vorgänge. Der Betroffene ist der Ansicht, dass die Berichterstattung falsche und von Dritten ungeprüft übernommene Behauptungen enthalte. Eine aktualisierte Recherche habe nicht stattgefunden. Mit ihm als dem Betroffenen habe die Zeitung nicht gesprochen. Die Darstellungen seien verkürzt wiedergegeben. Einige Tatsachen und Informationen würden bewusst verschwiegen. In einigen Passagen sieht sich der Stadtbaurat geradezu diffamiert. Punkt für Punkt nimmt er Stellung. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass seine Zeitung den Abwahlprozess intensiv dokumentiert, aber niemals manipuliert habe. Er betont, dass der Stadtbaurat zu seiner bevorstehenden Abwahl keine Stellung beziehen wollte. Der kritisierte Beitrag sei eine Chronik und stelle verschiedene Gründe für die Abwahl zusammen. Basis seien Artikel aus den vergangenen Jahren, denen jeweils eine eingehende Recherche vorangegangen sei. In jedem Fall habe die Redaktion den Beamten um Stellungnahme gebeten, in den seltensten Fällen mit Erfolg. Keine Aussage der Zeitung habe sich als falsch erwiesen. Niemand – auch nicht der Beschwerdeführer – hätten um Richtigstellung der veröffentlichten Aussagen gebeten. Wäre der Stadtbaurat auf die Redaktion zugegangen, hätte diese seine Stellungnahmen veröffentlicht. Der Beschwerdeführer stehe als kommunaler Spitzenbeamter in der Öffentlichkeit. Deshalb halte die Redaktion ihre ausführliche Berichterstattung für angemessen. Er sei nicht diffamiert oder persönlich angegriffen worden. Die Redaktion habe seine Persönlichkeitsrechte geschützt. So habe sie zum Beispiel Vorwürfe aus Rat und Verwaltung – die Arbeitsauffassung des Stadtbaurats betreffend – nicht aufgegriffen. (2008)

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„Strippenzieher“ und „Investruine“

Der Streit zwischen einem Restaurantbesitzer und einer Wohnungsbaugesellschaft beschäftigt die Redaktion einer Regionalzeitung. Die Firma habe Insolvenz angemeldet; der unmittelbar betroffene Gastronom denke über einen Wegzug nach. Er schildert seine Situation und berichtet vom Streit über Baumängel. Die Zeitung berichtet, dass mit dem Insolvenzverfahren ein Anwalt betraut sei, der sich gegenüber der Redaktion nicht äußern wolle. Über den Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft schreibt das Blatt: „(…) ist in … kein Unbekannter. Strippen zog der Geschäftsmann bei hiesigen Bauprojekten einige. Mit unterschiedlichem Erfolg, wie zum Beispiel ein Blick auf das Kartonagefabrik-Grundstück in der …-Straße zeigt. Das Objekt gilt nach wie vor als Investruine. Versteigerungsversuche scheiterten“. Der Geschäftsführer der insolventen Firma beschwert sich darüber, dass er in dem Beitrag nicht zu Wort gekommen sei. Der Bericht sei tendenziös und enthalte falsche Tatsachenbehauptungen, zum Beispiel in der Passage über das Kartonagenfabrik-Grundstück. Falsch sei, dass sein Unternehmen für diese „Investruine“ verantwortlich sei. Weiterer Streitpunkt: Die vom Gastronomen beanstandeten Mängel. Tatsache sei, dass bei einem Ortstermin nur marginale Schäden entdeckt worden seien. Eine Mängelliste sei erst nach Bekanntwerden der Insolvenz aufgestellt worden. Der Verdacht bestehe, dass die Notlage der Firma zu einer drastischen Mietsenkung ausgenutzt werden solle. Schließlich hält der Geschäftsmann die Bezeichnung „Strippen-Zieher“ zumindest für fragwürdig. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Punkt für Punkt Stellung. Er kommt zu dem Schluss, dass der Artikel hinreichend recherchiert worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass es dem Redakteur nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer zu erreichen. Auch sei in dem kritisierten Artikel keine Parteinahme zu erkennen, da der Autor lediglich die Gründe für einen möglichen weiteren Leerstand in der betreffenden Straße untersucht habe. Dies stehe im öffentlichen Interesse. Der Chefredakteur ist befremdet über das Verhalten des Beschwerdeführers, der an die Redaktion geschrieben habe, ohne deren Antwort abzuwarten. Vielmehr habe er das Schreiben zeitgleich als Beschwerde an den Presserat geschickt. (2008)

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