Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
„Kohlekraftwerk: SPD will keine Geheimniskrämerei“ titelt eine Regionalzeitung. Im Artikel geht es um die Stellungnahme des örtlichen SPD-Vorsitzenden zu einem Bericht der regionalen Kraftwerke im Umweltausschuss. Ein Leser kritisiert, dass der Artikel im Wesentlichen identisch ist mit einer SPD-Mitteilung. Lediglich deren vierter Absatz sei nicht übernommen worden. Im fünften habe die Redaktion geringfügige Veränderungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer sieht die in Ziffer 1, Richtlinie 1.3, des Pressekodex gebotene Kennzeichnungspflicht von Pressemitteilungen verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Beschwerde als vollauf berechtigt; er bedauert die Veröffentlichung. Hausintern habe er Vorsorge getroffen, dass die Wiederholung eines solchen Vorganges so gut wie ausgeschlossen wird. (2007)
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„Rotterdam – Die Macher von der Maas“ überschreibt eine Zeitschrift ein fünfseitiges Porträt der niederländischen Hafenstadt. Vier der zahlreichen Fotos zeigen ein bestimmtes Automodell, auf das auch in einem Bildtext hingewiesen wird. Ein Leser sieht in der Rotterdam-Reportage eine „verkappte“ Werbestrecke“ für den Wagen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist auf 18 Fotos hin, die die Reportage enthalte. Ein Drittel davon zeige Autos verschiedener Hersteller. Auf lediglich zwei der vier kritisierten Fotos sei die Automarke zu erkennen. Die Abbildungen dienten ausschließlich journalistischen Zwecken. Der Artikel beschreibe Rotterdam und animiere den Leser zu einem spontanen Kurztrip mit dem Pkw. Deshalb sei auch die Höhe der Parkgebühren genannt worden. Da die Redakteure im Rahmen ihrer Recherche einen bestimmten Wagen benutzt hätten, sei dieser auch teilweise zu erkennen. Im Textteil, so die Rechtsvertretung abschließend, seien Automarke und -typ nicht einmal erwähnt worden. (2007)
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Unter der Überschrift „Sommer in der City“ veröffentlicht eine Zeitschrift eine fünfseitige Fotostrecke mit einem Model, das auch auf dem Titel zu sehen ist. Alle Bilder zeigen die Frau mit einem bestimmten Eis in der Hand. Eine Doppelseite zeigt den Inhalt eines Eisschranks: Besagtes Eis mit erkennbarer Verpackung. Ein Leser kritisiert die nach seiner Meinung gegebene Schleichwerbung. Er vermutet, dass die Eisfirma leere Schaupackungen zur Verfügung gestellt habe, da richtiges Eis in einem Fotostudio sofort schmelzen würde. Eine weitergehende Beteiligung des Herstellers – etwa an den Fotokosten – und eine Anzeigenkopplung ist nach Ansicht des Lesers nicht auszuschließen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitschrift steht im Mittelpunkt der kritisierten Veröffentlichung das Model und nicht das Eis. Der geöffnete Kühlschrank solle symbolisieren, dass sich die junge Frau abkühlen wolle. Die Eismarke sei zwar erkennbar, doch werde sie nicht werblich präsentiert. Die Eissorten auf dem Bild lägen werbeatypisch unsortiert und querbeet im Kühlschrank. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers sei die Fotoproduktion nicht von der Eisfirma gekauft worden. (2007)
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In einem Nachrichtenmagazin erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Offensichtliche Täuschung“. Darin stellt der Einsender diese Behauptung auf: „Natürlich lügt Kommissar Verheugen! Er tut das oft und völlig gewissenlos. Seine triviale Fremdgeh-Geschichte ist mir gleichgültig, aber andere Lügen sind es nicht.“ Ein Leser kritisiert die nach seiner Meinung vorliegende Verletzung der Sorgfaltspflicht und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Leserbriefschreiber bezichtige Verheugen der Lüge, könne dies aber nicht beweisen. Somit liege eine falsche Tatsachenbehauptung vor. Die Redaktion habe es offenbar unterlassen, den Leserbrief auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Chefredakteur des Magazins betont, dass die Redaktion selbstverständlich die Richtlinie 2.6 (Leserbriefe) beachte, doch entspreche es der Spruchpraxis des Presserats, dass es einer Redaktion nicht möglich sei, alle Einsendungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Zwar verwende der Leserbriefautor das Wort „Lüge“, doch wende er sich im Kern gegen eine von ihm als interessengeleitet bewertete Äußerung des Politikers: Verheugen spiele die Kriminalität in bestimmten Bevölkerungsteilen herunter, um die Osterweiterung und damit seine persönliche Machtstrategie nicht zu gefährden. Der Chefredakteur meint, dass man eine solche Meinung durchaus haben könne, auch wenn der EU-Erweiterungsprozess weitgehend abgeschlossen sie. Eine weitergehende Prüfungspflicht der Redaktion könne auch nach nochmaliger Überprüfung des Falles nicht erkannt werden. (2007)
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Unter der Überschrift „Polizei erwischt Ladendiebin mit gefälschtem Pass“ berichtet eine Regionalzeitung über die Festnahme einer 38-jährigen Frau. Die Frau sei Schwarzafrikanerin. Ihr werde Ladendiebstahl und Urkundenfälschung vorgeworfen. Sie habe bei der Polizei einen Pass vorgelegt, der gekauft war und die Personalien einer anderen Frau samt Aufenthaltsgenehmigung enthielt. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, sieht in der Bezeichnung „Schwarzafrikanerin“ eine Diskriminierung. Mit der Überschrift sei alles Nötige gesagt. Die weiteren Angaben stünden in keinem Sachbezug zum beschriebenen Vorgang. Die inhaltliche Verknüpfung „gefälschter Pass – gefälschte Aufenthaltsgenehmigung – Schwarzafrikanerin“ sei geeignet, einem alltäglichen Ereignis wie einem Ladendiebstahl eine rassistische Note zu geben. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Bezeichnung „Schwarzafrikanerin“ nicht für abwertend. Die Meldung sei so von der Polizei übernommen worden. Wenn grundsätzlich die Herkunftsbezeichnung von straffällig gewordenen Ausländern nicht mehr möglich sei, würden die Medien an Glaubwürdigkeit verlieren. In einem weiteren Schreiben erweitert der Chefredakteur seine Stellungnahme. Danach befinde sich die Schwarzafrikanerin in der Obhut der Asylbehörde, nachdem sie erneut bei einem Ladendiebstahl erwischt worden sei. Ihr würden neun Diebstähle zur Last gelegt, die sie an einem einzigen Tag begangen habe. Bei der Polizei habe die Frau massiven Widerstand geleistet. Dies alles unterstreiche die Bedeutung des Falles. Von einer Bagatelle – wie vom Beschwerdeführer behauptet – könne keine Rede sein. (2007)
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„Nacktfoto-Terror gegen Religionslehrer“ überschreibt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über die Verfolgung eines Pädagogen durch den Ex-Freund der jetzigen Freundin des Lehrers. Der Stalker habe sich ein Nacktfoto des Religionslehrers, das dieser aus Jux per E-Mail an seine Freundin geschickt habe, beschafft und per Internet an den Arbeitgeber des Betroffenen und an eine Boulevardzeitung verschickt. Der Artikel ist mit mehreren Fotos illustriert. Eines davon zeigt den Pädagogen nackt im Schneidersitz. Ein anderes kleinformatigeres Foto zeigt den Mann zusammenmontiert mit einer Comic-Figur und dem Bild eines Anwalts sowie einigen Beschriftungen, die neben Beschimpfungen auch die Anschrift und den Namen der Schule enthalten, an der der Religionslehrer arbeitet. Dieser wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. Dasselbe macht sein Vater in gleicher Sache. Der Betroffene räumt ein, dass der Artikel nicht zu beanstanden sei und den Sachverhalt angemessen schildere. Die Beschwerde beziehe sich auf die Veröffentlichung der von dem Stalker an die Zeitung geschickten Fotos. Im letzten von drei Gesprächen habe er der Autorin mehrfach gesagt, dass er mit der Veröffentlichung der Stalker-Fotos nicht einverstanden sei. Die Redakteurin sei einverstanden gewesen und habe obendrein zugesagt, den zur Veröffentlichung vorgesehenen Artikel vorab zur Kenntnis zu geben. Dies sei nicht geschehen. Die Autorin habe in einem weiteren Telefonat von einem Missverständnis gesprochen. Beide Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Abdruck der Fotos die Persönlichkeitsrechte und die Ehre des Religionslehrers verletzten. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer am Text nichts auszusetzen habe. Die Autorin habe dem Pädagogen telefonisch ausdrücklich gesagt, dass die Zeitung das Nacktfoto – darum gehe es ja im Text – „zwingend“ veröffentlichen werde. Eine Zusicherung, den Beitrag vor Veröffentlichung, dem Religionslehrer zur Kenntnisnahme vorzulegen, habe es nicht gegeben. Dieser habe der Autorin gegenüber am Tag nach der Veröffentlichung beklagt, dass das Foto so groß gebracht worden sei. Der Artikel jedoch sei in Ordnung. Er habe der Journalistin gegenüber sogar angekündigt, die Redaktion über etwaige Gerichtstermine mit dem Stalker oder sonstige Neuigkeiten in dem Fall zu informieren. (2007)
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„Scheidung auf albanisch“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Lokalzeitung eine Agentur-Meldung. Dabei geht es um eine Schießerei mit drei Toten anlässlich eines Gerichtstermins in Italien. Ein aus Albanien stammender Mann erschießt seine Ehefrau und deren Bruder. Die Polizei tötet den Mordschützen. Das Ehepaar hatte sich wegen Sorgerechtsfragen vor Gericht gegenübergestanden. Ein Leser der Zeitung kritisiert, mit dem Beitrag „Scheidung auf albanisch“ werde der Eindruck erweckt, „als ob Scheidungen bei bestimmten Volksgruppen mit einem Massaker gelöst werden“. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, spricht in diesem Zusammenhang von einer „infamen Diktion“. Der Chefredakteur der Agentur, gegen die sich die Beschwerde richtet, vermag in ihrem Bericht keine „infame Diktion“ zu erkennen. Er legt die Originalmeldung vor, die die Überschrift trägt „Scheidungstermin: Drei Tote bei Schießerei in italienischem Gericht“. (2007)
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In einer Lokalzeitung erscheint ein Bericht mit der Überschrift „Scheidung auf albanisch“. Dabei geht es um eine Schießerei in einem italienischen Gericht. Ein Mann albanischer Herkunft erschießt seine Frau und deren Bruder. Er selbst wird von der Polizei getötet. Das Ehepaar hatte sich wegen strittiger Sorgerechtsfragen vor Gericht gegenübergestanden. Ein Leser ist der Ansicht, dass mit dem Beitrag der Eindruck erweckt werde, „als ob Scheidungen bei bestimmten Volksgruppen mit einem Massaker gelöst werden“. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, spricht von einer „infamen Diktion“. Der Chefredakteur der Zeitung wehrt sich gegen diesen Vorwurf. Die Überschrift der von einer Agentur übernommenen Meldung spiele auf den berühmten Film „Scheidung auf italienisch“ aus dem Jahr 1962 an. Dieser Film beschäftige sich mit einem Scheidungsfall und den Mordfantasien des Hauptdarstellers. Die kritisierte Überschrift sei von der Redaktion formuliert worden. Daraus die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers zu ziehen, falle in den Rahmen der persönlichen Geschmacksfragen, meint der Chefredakteur. Nach seiner Auffassung könne der durchschnittliche Zeitungsleser durchaus die Doppeldeutigkeit der Schlagzeile erkennen. (2007)
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Mehrere Berichte einer Regionalzeitung beschäftigen sich mit dem ehemaligen Chef der Sparkasse in einer Großstadt. Es geht um den Chefposten in einer Wohnungsbauförderungsanstalt, für den der Mann im Gespräch ist. In den Berichten spielt auch der Landesbauminister eine Rolle, ein Studienfreund des ehemaligen Bankchefs. Beide werden von der Zeitung kritisch unter die Lupe genommen. Der einstige Sparkassen-Boss beklagt unwahre Tatsachenbehauptungen und ehrverletzende Äußerungen der Zeitung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Ihn stören Sätze wie „Im April wurde …. Vertragsverlängerung abgelehnt“, „…als Sparkassendirektor aus ´geschäftspolitischen Gründen´ freigestellt“ oder „…geriet … wegen einer Südafrika-Reise auf Sparkassenkosten in die Schlagzeilen…“. Diese Äußerungen seien unwahr, so der Beschwerdeführer. Er habe von sich aus auf die Verlängerung seines Dienstvertrages verzichtet und sei auf eigenen Wunsch freigestellt worden. Er legt hierzu ein Protokoll der Verwaltungsratssitzung sowie eine Pressemitteilung der Sparkasse vor. Die Kosten für die Südafrikareise habe die Sparkassenstiftung für internationale Kooperation übernommen; seine Sparkasse habe keinen Cent bezahlt. In einem Kommentar der Zeitung sieht der Beschwerdeführer ehrverletzende Behauptungen. Darin war die Rede von einem „beruflich Gescheiterten“ und einem „mit Eigenverschulden gestrauchelten Banker“. Auch hatte die Zeitung diese auf den Beschwerdeführer bezogene Äußerung eines Politikers wiedergegeben: „Wie soll jemand ein Milliardenvermögen und 600.000 Sozialwohnungen verwalten, der über keinerlei Erfahrungen in der Wohnungswirtschaft verfügt?“ Der frühere Sparkassenchef betont, dass die Verfasser der Artikel im Vorfeld nicht einmal den Versuch unternommen hätten, durch eine persönliche Rechercheanfrage die anschließend publizierten Inhalte zu verifizieren. Dem Beschwerdeschreiben liegt eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Zeitungsverlages sowie eine Gegendarstellung bei, die die Zeitung veröffentlicht habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der verantwortliche Redakteur habe sorgfältig recherchiert. Dieser gibt eine eidesstattliche Versicherung ab. Er beruft sich auf sparkasseninterne Dokumente, die ihm zugänglich gewesen seien. Zur Kritik an einem Kommentar stellt die Zeitung fest, es handele sich um Werturteile des Redakteurs, die weder die Grenze zur Schmähkritik noch zur Beleidigung überschritten hätten. Schließlich stellt die Rechtsabteilung fest, der einstige Sparkassenchef und die Zeitung hätten sich außergerichtlich verglichen. (2007)
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Eine Fachzeitschrift testet und bewertet unter der Überschrift „Wenn der Postmann zweimal klingelt“ Internet-Videotheken. Auf 13 Seiten berichtet die Redaktion über das Ergebnis. Am Beispiel des Testsiegers werden außerdem das Versand- und das Wunschlistenprinzip der Internet-Videotheken erklärt. Eine Leserin erkennt einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Dem Testsieger wird nach ihrer Ansicht zu viel Platz eingeräumt, wenn man berücksichtigt, dass der Zweitplatzierte nur 0,01 Punkte zurückliegt. Überdies empfehle ein Redakteur in einem Meinungsbeitrag ausdrücklich eine Anmeldung beim Testsieger, dem im Vergleich zu den Mitbewerbern dreimal so viel Platz eingeräumt werde. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die redaktionelle Aufmerksamkeit „deutlich über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse“ der Leser hinausgeht. Die Rechtsabteilung des Verlags weist die Beschwerde zurück. Es sei der Informationsauftrag einer Fachzeitschrift, Produkttests durchzuführen und die Leser über die Ergebnisse zu informieren. Wegen eines Übermittlungsfehlers sei der Abstand zwischen dem Erst- und dem Zweitplatzierten mit 0,01 Punkten angegeben und nicht mit 0,14 Punkten, wie es korrekt gewesen wäre. Anders als die Beschwerdeführerin sieht der Verlag im Meinungsbeitrag keine ausdrückliche Empfehlung für den Testsieger. Der Autor schreibe lediglich, warum er seine Anmeldung beim Testsieger weiterführen werde. Der Kasten sei als subjektive Meinungsäußerung gekennzeichnet. Zur Darstellung des Versandprinzips am Beispiel des Testsiegers räumt die Rechtsabteilung ein, dass dieses bei allen Internetvideotheken ähnlich sei. Eine Mischung verschiedener Bestellvorgänge sei für die Leser nicht nachvollziehbar gewesen. Deshalb habe sich die Redaktion für ein einzelnes Produkt entschieden. Das Vorgehen, zum Testsieger Erläuterungen zu geben, sei absolut branchenüblich. Dasselbe gelte für die Darstellung des Wunschlistenprinzips. (2007)
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