Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Weiter Rätselraten über Unglücksursache“ berichtet eine Regionalzeitung über das Unglück von Grevenbroich. Dabei wurden auf einer Baustelle beim Einsturz eines Gerüsts fünf Arbeiter getötet [Zahl später auf drei korrigiert] und mehrere schwer verletzt. Der Beitrag ist mit einem Bild von der Baustelle illustriert: Ein toter Arbeiter, der in einem Sicherheitsgurt hängt. Daneben ein Retter, der versucht, den Toten zu bergen. Dieser ist seitlich von hinten zu sehen. Im Abdruck dieses Bildes sieht ein Leser einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Würde des Menschen, so der Beschwerdeführer, sei auch nach dem Tod unantastbar. Mit der Veröffentlichung nehme die Zeitung außerdem keine Rücksicht auf die Gefühle der Angehörigen des Opfers. Der Chefredakteur sieht keinen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Er begründet dies so: „…insbesondere dann nicht, wenn die Darstellung – wie im vorliegenden Fall – so zurückhaltend erfolgt, dass das Opfer nicht einmal im Ansatz erkennbar oder identifizierbar ist“. Wegen der „besonderen dramatischen Umstände“ des Unglücks sei eine diskrete Illustration zu dokumentarischen Zwecken erlaubt, meint der Chefredakteur. Ein Vergleich mit dem nationalen und internationalen Medienecho bestätige die Redaktion in ihrer richtigen „Entscheidung“. (2007)
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„Deutschland streitet über Tempolimit 130“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Artikel zum Thema Tempolimit auf Autobahnen. Sie berichtet darin über das Ergebnis einer Leserumfrage. Eine klare Mehrheit der Befragten habe sich demnach für eine Geschwindigkeitsbegrenzung ausgesprochen. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung eine gezielte Stimmungsbeeinflussung. Es werde suggeriert, dass eine - eventuell sogar repräsentative - Umfrage stattgefunden habe. Tatsächlich seien die Umfrageergebnisse jedoch aus Leserzuschriften abgeleitet worden, so dass lediglich wenige einzelne Zuschriften und Anrufe der „Umfrage“ zugrunde lagen. Die Basis der Umfrage – so der Leser – seien nicht angegeben worden. Der Chefredakteur der Zeitung: Aus der Themenaufbereitung gehe eindeutig hervor, dass es sich nicht um eine systematische Befragung gehandelt habe. Man habe die Leser zur Stellungnahme aufgerufen und die eingegangenen Anmerkungen dann verarbeitet. Nirgendwo sei zu lesen, dass zwei Drittel der Bevölkerung Befürworter des Tempolimits seien. Bei der Gewichtung der Stellungnahmen – so der Chefredakteur – habe die Redaktion darauf geachtet, dass beide Seiten in gleichem Maße zu Wort kamen. Das Ganze sei durch einen Pro- und Contra-Kommentar abgerundet. Beim besten Willen sei nicht einzusehen, inwieweit der Zeitung eine nicht objektive Berichterstattung vorzuwerfen sei. Die Quelle der Umfrageergebnisse sei im Übrigen sehr wohl vermerkt. (2007)
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„Kontopfändung gegen Ex-Bürgermeister …“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Fall eines Parteipolitikers und Anwalts. Es geht um eine Kontopfändung, die erfolgte, weil er mit der Miete für die Anwaltskanzlei im Rückstand war. Der Betroffene sieht eine unvollständige und irreführende Darstellung. Die Zeitung habe nicht den Betrag genannt, um den es gehe (3.259,64 Euro). Sie berichte auch nicht, dass er seinen Teil der Miete bezahlt habe, während sein früherer Kanzleikollege im Rückstand gewesen sei. Es werde der falsche Eindruck erweckt, so der Beschwerdeführer, als habe er seinen Anteil erst nach der Aufforderung bezahlt. Insgesamt werde er durch die Darstellung in Misskredit gebracht und seine Bonität in Frage gestellt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung bestreitet der Beschwerdeführer nicht den dargestellten Sachverhalt. Er beanstande lediglich, dass nicht noch weitere Details veröffentlicht worden seien, wie beispielsweise die Höhe der Forderung oder die Tatsache, dass er für die Miete lediglich zur Hälfte hafte. Es habe für die Zeitung jedoch keinerlei Verpflichtung bestanden, diese Angaben in den Beitrag aufzunehmen. Die Tatsache der Kontopfändung sei korrekt dargestellt worden. Aus dem Weglassen von Einzelheiten ergäben sich keine Missverständnisse. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Mieter dem Vermieter gegenüber ohnehin als Gesamtschuldner hafteten, was bedeute, dass der Beschwerdeführer im Außenverhältnis die offene Mietforderung insgesamt ausgleichen müsse. Die Redaktion habe auch ihre Sorgfaltspflicht gewahrt, indem sie den Politiker und Anwalt um eine Stellungnahme gebeten habe. Seine Erklärung, er habe die finanzielle Forderung anerkannt, sei veröffentlicht worden. Seine weitere Erklärung, dass die Mietrückstände den Anteil eines früheren Kollegen beträfen, sei ebenfalls enthalten. (2007)
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Unter dem Titel „Verlagsneuling sorgt für Unruhe“ berichtet eine Fachzeitschrift über ein geplantes Gratisblatt. Der Verlag, der bereits im Internet auftritt, will nun auch auf dem Markt der Printmedien mitmischen. Die Zeitschrift versieht ihren Beitrag mit der Unterzeile “Ein obskurer Verlag will … ein Gratisblatt starten und bekommt Gegenwind“. Die Rechtsvertretung des als obskur bezeichneten Verlags sieht eine diffamierende und kreditgefährdende Berichterstattung. In der Unterzeile und an drei weiteren Stellen im Text taucht dieser Begriff auf. Es sei außerdem falsch, dass der Verlag eine Abmahnung von einer örtlichen Zeitung bekommen habe. Tatsächlich habe er freiwillig und ohne Abmahnung eine blaue Frakturschrift aus einem Logo herausgenommen. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält die Verwendung des Begriffs „obskur“ für eine zulässige journalistische Wertung. Es gehe um einen Verlag, der zuvor schon den Start einer neuen Tageszeitung angekündigt habe. Tatsächlich sei dieses Blatt jedoch bislang nicht erschienen. Zudem habe es sich bei der Recherche herausgestellt, dass das Unternehmen zum Teil falsche Adressen angegeben habe und Impressumsangaben unvollständig seien. Die Wertung „obskur“ (laut Duden: dunkel, verdächtig, fragwürdig) sei vor diesem Hintergrund zutreffend. (2007)
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„Pyrrhussieg der Generäle“ überschreibt ein Nachrichtenmagazin seinen Bericht über die politische Situation in Birma. Zwei Informanten kommen zu Wort. Sie äußern sich kritisch über das Regime. Einer der Männer wird als „Abt eines der wichtigen Klöster der Stadt Pakkoku“ beschrieben. Er sei über sechzig Jahre alt, klug und belesen. Er spreche auch ein wenig Englisch. Der zweite Informant wird als pensionierter Geschäftsmann und Mitglied eines zehnköpfigen Expertenrates der Industrie- und Handelskammer von Rangoon bezeichnet. Durch die Angaben zu den beiden Personen werde der Informantenschutz verletzt. Diese Ansicht vertritt ein Leser. Es sei für die Polizei vor Ort leicht, die Gesprächspartner des Magazins zu ermitteln. Durch die Nennung der Details könnten die Informanten in erhebliche Gefahr geraten. Der Beschwerdeführer teilt überdies mit, dass er als ehemaliger Bürger der DDR einen Redakteur des Magazins auf einen ernsten Verstoß gegen den Informantenschutz aufmerksam gemacht habe. Der Redakteur sei damals jede Erklärung schuldig geblieben. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins hält die Beschwerde für einen Aufhänger, dem einstigen DDR-Bürger eine Plattform für den von ihm selbst als „verjährt“ bezeichneten älteren Vorgang zu geben. Auf diese Vorwürfe gehe man deshalb nicht ein. Die eigentliche Beschwerde beziehe sich auf nichts als Mutmaßungen. In Pakokku gebe es etwa hundert Klöster. Der Autor des Beitrages, der sich seit vielen Jahren mit dem Thema Menschenrechte und Dissidenten beschäftige und daher den Informantenschutz geradezu verinnerlicht habe, habe sich mit seinen Informanten nur außerhalb von Klöstern getroffen. Im Einzelnen sehe man keine Veranlassung, darzulegen, welche konspirativen Mittel der Autor gewahrt habe, um seine Informanten zu schützen. Dies sei auch im Fall des Gesprächspartners in Rangoon gewährleistet. Das habe der Autor dem Beschwerdeführer gegenüber in einem Telefonat erörtert. (2007)
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In acht Beiträgen berichtet eine Programmzeitschrift über diverse medizinische Themen. In den Veröffentlichungen wird jeweils ein bestimmtes Präparat genannt. In sechs Fällen geschieht dies beispielhaft, zweimal mit dem Hinweis, dass mit dem genannten Produkt eine Studie durchgeführt worden sei. Eine Leserin sieht Schleichwerbung für die genannten Produkte. Sie habe sich schon ein Jahr zuvor über ähnliche Veröffentlichungen in derselben Zeitschrift beschwert, woraufhin der Presserat eine Missbilligung ausgesprochen habe. Dies habe offensichtlich bei der Zeitschrift keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Die Rechtsabteilung des Verlags meint, in den Veröffentlichungen sei eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes nicht zu erkennen. Ein redaktioneller Schwerpunkt der Zeitschrift sei es, Probleme der Leserschaft abzubilden und im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung Lösungen anzubieten. Von erheblichem Interesse seien in diesem Zusammenhang Themen aus dem Bereich Gesundheit, die in der Rubrik „Rat und Tat“ dargestellt würden. Die Beschwerdeführerin wendet sich wie schon im Jahr zuvor nahezu ausschließlich gegen Beiträge von Professor Hademar Bankhofer, die seit 2004 regelmäßig in der genannten Rubrik zu finden seien. Dessen Artikel seien rein redaktioneller Art. Wenn er Produkte nenne, gebe er seine persönliche Präferenz an die Leser weiter. Die Nennung erfolge wertfrei; das Produkt werde nicht angepriesen. (2007)
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Eine Zeitschrift berichtet über eine Soap-Darstellerin. Dabei ist die Rede von einem ganz bestimmten Handy, das die Frau benutzt. Ein Foto zeigt sie mit dem erwähnten Gerät. In einem beigestellten Kasten wird ein Gewinnspiel präsentiert. Auch hier geht es um das Handy und einen bestimmten Tarif. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift ist der Ansicht, dass der Beitrag nicht über das Informationsinteresse der Leserschaft hinausgegangen sei. Das Gewinnspiel sei ordnungsgemäß ausgelobt worden. Es stehe farblich abgehoben in einem separaten Kasten. Mit der Berichterstattung habe es nichts zu tun. Der Bericht – so die Rechtsvertretung weiter – beschäftige sich mit einem typischen Unterhaltungsthema. Ein Prominenter werde beim Einkaufen begleitet und dabei fotografiert. Da es sich bei dem Tarif um eine Neuerung handele, habe die Zeitschrift darüber berichten können. Da durch die neue Technik eine schnellere und einfachere Bedienung möglich sei, habe ein Informationsinteresse der Leserschaft bestanden. Wenn sachlich berichtet werde, könne ein neues Produkt ohne weiteres beschrieben werden. (2007)
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Eine Stadt hat Probleme. Sie hat keinen Bürgermeisterkandidaten. Die örtliche Zeitung berichtet über die vergebliche Suche und listet die Bemühungen auf, eine geeignete Persönlichkeit für das Amt zu finden. Über einen Kandidaten wird wie folgt berichtet: „Vorausgegangen waren Geschichten um Sex, Parteienklüngel und eine menschliche Tragödie (…). Als (…) wenige Tage später bekannt gab, dass er mit SPD-Chefin (…) das Bett teile, war er bei der CDU unten durch“. Der in dem Beitrag namentlich genannte Mann lässt sich anwaltlich vertreten und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Anwältin meint, die Formulierungen in dem Artikel erweckten den Eindruck, ihr Mandant habe eine lediglich sexuell motivierte Affäre mit der SPD-Politikerin. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da beide eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen seien. Der Bericht enthalte tendenziöse Formulierungen, die falsche Assoziationen weckten. Ihr Mandant, so die Anwältin, habe bereits von der Bürgermeisterkandidatur Abstand genommen. Deshalb bestehe kein Anlass, über seine Privatsphäre zu berichten. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer und die SPD-Politikerin eine persönliche Beziehung unterhalten. Das habe der Beschwerdeführer selbst bekannt gegeben und damit den Grund dafür geliefert, dass er als Kandidat von SPD und CDU nicht mehr in Frage kam. Die Zeitung habe darüber berichten dürfen, da es sich bereits um die dritte Bürgermeisterwahl in einem Jahr handelte. Die Umstände der Wahl spielten am Ort eine gewichtige Rolle, zumal der Kommunalpolitiker weiterhin die Funktion des ersten Stadtrats innehabe. (2007)
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Eine Zeitung stellt ein neues Produkt vor, das eine Burgerkette und ein Lebensmittel-Hersteller auf den Markt gebracht haben. Im Artikel wird mitgeteilt, dass ein TV-Moderator als Werbefigur für das „Fischstäbchenbrötchen“ auftreten werde. Auch ein Vorstandsmitglied des Burgerbraters kommt zu Wort. Der Beitrag ist illustriert mit einem offensichtlichen PR-Foto des Produkts. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet ist. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass der Beitrag nicht bezahlt wurde. Er nennt drei Gründe, warum der Artikel publizistisch veranlasst war: Produktwandel im Fast-Food-Bereich, ein neues Produkt und der TV-Entertainer als Werbeträger. Der Artikel enthalte darüber hinaus neben informierenden auch unterhaltende Elemente. Vor dem Hintergrund, dass die Zeitung von Familien mit Kindern gern gelesen werde, sei die Veröffentlichung von erheblichem öffentlichem Interesse. Der Chefredakteur spricht von einer neutralen Berichterstattung über eine Neuigkeit im Fast-Food-Bereich. In der Tatsache, dass viele Prominente als Werbeträger aufträten, sieht die Zeitung ein legitimes unterhaltendes Element der Berichterstattung. (2007)
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Gregor Gysi und Oskar Lafontaine sind „Volksverhetzer“ – diese Behauptung steht im Leitartikel einer Regionalzeitung, die sich mit der politischen Landschaft in Deutschland beschäftigt. Zwei Leser wenden sich an den Deutschen Presserat. Der eine sieht eine ehrverletzende Darstellung im Sinne der Ziffer 9 des Pressekodex. Volksverhetzung sei ein Straftatbestand. Auch unter dem Gesichtspunkt der journalistischen Meinungsfreiheit sei die Behauptung daher nicht haltbar. Die Anschuldigungen würden nicht begründet, die Genannten herabwürdigend dargestellt. Der andere Beschwerdeführer sieht eine Verleumdung der beiden Politiker. Nach Darstellung des Verlegers der Zeitung befasse sich der Beitrag mit dem Demokratieverfall in Deutschland. Die Partei „Die Linke“ werde dabei nur in einem Nebensatz gestreift. Der in der Medienlandschaft für Gysi und Lafontaine durchaus gebräuchliche Ausdruck „Demagoge“ sei in dem Leitartikel mit dem Begriff „Volksverhetzer“ lediglich ins Deutsche übersetzt worden. Der Duden übersetze „Demagoge“ u. a. mit „der andere politisch aufhetzt“ und Demagogie mit „politische Hetze“. Im ländlich strukturierten Verbreitungsgebiet seiner Zeitung – so der Verleger – könnte die Mehrheit der Leser mit dem Demagogie-Begriff wenig anfangen. Er weist auf eine Diskussion im Plenum des Presserats hin, bei der es um den Begriff „Mörder“ ging. Dabei sei festgestellt worden, dass dieser in der medialen Darstellung nicht deckungsgleich mit seiner juristischen Definition sein müsse. Vielmehr habe Übereinstimmung geherrscht, dass er sowohl umgangssprachliche als auch anthropologische Implikationen habe, die eine enge Festlegung auf seine juristische Bedeutung in medialen Kontexten gerade nicht erlaube. Die Auseinandersetzung mit dem Begriff „Volksverhetzer“ müsse in einen vergleichbaren Kontext gestellt werden. (2007)
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