Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Dem Trickbetrüger ein Schnippchen geschlagen“ über eine 83-jährige Frau, die Opfer des so genannten „Enkel-Tricks“ hätte werden können. Die alte Dame durchschaute jedoch die Absicht des unbekannten Anrufers und informierte die Polizei, die schließlich einen 15-Jährigen festnehmen konnte, als er bei der Frau das zunächst zugesagte Geld abholen wollte. Der genaue Ablauf des Geschehens wird dargestellt. Die Zeitung zitiert einen Polizeisprecher. Nach dessen Darstellung handelte es sich bei dem Täter um „einen Angehörigen der Gruppe der Sinti und Roma (landläufig als Zigeuner bezeichnet)“. Der Zentralrat sieht Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 verletzt. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat ruft den Deutschen Presserat an. Die Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab. (2006)
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„Trickbetrüger bleiben frei“ überschreibt eine Lokalzeitung den Bericht über ein Strafverfahren, in dem drei Angeklagte zu Bewährungsstrafen verurteilt wurden. Gegen diesen Richterspruch hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Angeklagten hatten sich mit einem Trick Zugang zu den Wohnungen von alten Leuten verschafft und Wertgegenstände mitgehen lassen. In dem Artikel heißt es: „Es handelt sich bei den drei Tätern um Roma und Sinti, die durch die Lande ziehen und (…) Menschen ausnehmen“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Regionalzeitung, die die Zentralredaktion für das Lokalblatt stellt, entschuldigt sich für die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit der Angeklagten. Die Bedeutung der Ziffer 12 des Pressekodex sei mit den Redakteuren und freien Mitarbeitern der Polizeiredaktion besprochen worden. Darüber hinaus sei in der Runde der Ressortleiter die besondere Verantwortung betont worden, welche die Redaktion für eine vorurteilsfreie Berichterstattung habe. (2006)
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In einer Fachzeitschrift wird über einen PC und ein Notebook berichtet, die das Blatt gemeinsam mit einem Computer-Hersteller entwickelt hat. Dies wird den Lesern am Anfang des Beitrags mitgeteilt. Wegen ihrer Beteiligung an Konzeption und Entwicklung der Geräte verzichtet die Zeitschrift auf eine Bewertung. Im Beitrag werden PC und Notebook sehr positiv beschrieben. Eine Leserin hält den Artikel für Schleichwerbung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Für die Geräte werde im redaktionellen Teil Werbung gemacht. Die Redaktion sei sich der Schleichwerbung offensichtlich bewusst, da sie ausdrücklich darauf hinweist, dass wegen des eigenen Entwicklungsanteils keine Wertung vorgenommen werde. Die Chefredaktion steht auf dem Standpunkt, aus der Zusammenarbeit mit dem PC-Hersteller mache die Zeitschrift keinen Hehl. Es werde also nicht versucht, den Lesern im redaktionellen Gewand, also quasi unter falschem Absender, werbliche Inhalte nahe zu bringen. Im Gegenteil gehe das Blatt sehr offen mit seiner Beteiligung an der Produktentwicklung um. Sie stelle die PCs korrekt dar und verzichte ausdrücklich auf eine Testnote. Der Chefredakteur legt Wert auf die Feststellung, dass der beanstandete Text rein redaktioneller Natur und nicht bezahlt worden sei. Ein Informationsinteresse der Leser sei durchaus gegeben. Er verweist auf überregionale Zeitungen, die unter eigener Flagge verlagsfremde Erzeugnisse wie etwa Bücher vertreiben. Diese würden online, aber auch in der Printausgabe mit positiven Beschreibungen im Text rezensiert. (2006)
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Unter der Überschrift „Diebe treiben sich herum“ berichtet eine überregionale Zeitung von einem versuchten Diebstahl in einem Einfamilienhaus. Eine Frau entdeckte zwei Frauen, die sich in dem Gebäude aufhielten. Beide konnten fliehen. Die Zeitung berichtet über die von der Polizei eingeleiteten Ermittlungen, sowie die dann erfolgte Festnahme. Die beiden Frauen, so die Zeitung, hätten sich bei der polizeilichen Befragung selbst als „Zigeuner“ und „Sinti“ bezeichnet. Beide Begriffe werden im Bericht in Anführungszeichen wiedergegeben. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Bericht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass diese die Bezeichnung von Verdächtigen aus dem Kreis von Minderheiten in Polizeimeldungen vermeide, es sei denn, die Erwähnung sei für das Verständnis eines Textes notwendig. Dies war hier nicht der Fall. In der Redaktion sei auf den Vorgang und die damit verbundene Beschwerde des Zentralrats hingewiesen worden. Für eine korrigierende Darstellung in der betreffenden Ausgabe sehe die Redaktion jedoch keine Veranlassung. (2006)
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Unter dem Titel „Diktatur des Gesetzes“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Ermordung von Journalisten in Russland. Dem Text ist ein Schwarz-Weiß-Foto beigestellt, das einen 2003 ermordeten Chefredakteur zeigt. Er liegt in seinem Blut auf der Erde. Eine Leserin der Zeitschrift ist der Auffassung, dass es nicht nötig war, dieses Foto zu veröffentlichen. Durch den Abdruck sieht sie das Persönlichkeitsrecht des Getöteten verletzt. Das öffentliche Interesse überwiege in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht nicht. Sie sieht eine unangemessen sensationelle Darstellung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Das Justitiariat des Magazins weist darauf hin, dass der Artikel die hohe Anzahl der in Russland getöteten Journalisten verdeutliche. Außerdem sei nur ein Opfer kleinformatig und in Schwarz-Weiß abgebildet worden. Den Vorwurf der unangemessen sensationellen Darstellung weist das Magazin zurück. (2006)
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Eine Lokalzeitung druckt einen Kommentar unter der Überschrift „Eine peinliche Befragung“. Es geht um eine Veranstaltung im örtlichen evangelischen Gemeindehaus. Der Pfarrer hatte bei dieser Gelegenheit einen Presseartikel kritisiert und ihn irrtümlich der Zeitung zugeschrieben, die sich bei diesem Anlass von einer Volontärin vertreten ließ. Der Kommentator greift den Pfarrer scharf an. Dieser habe „die anwesende, nichts ahnende Volontärin“ aufgefordert, auf der Stelle zu dem Artikel Stellung zu nehmen. Sie habe ans Mikrofon treten müssen und sei zur Zielscheibe allgemeiner und besonderer Presseschelte geworden. Das Verhalten des Geistlichen wird so kommentiert: „Rein menschlich gesehen, finden wir, spricht es nicht gerade für den Pfarrer, sich vor hundert Zuhörern derart populistisch und auf Kosten der unbeteiligten Volontärin profilieren zu wollen. (…) Diese Befragung war freilich nur peinlich“. Einige Tage später veröffentlicht die Zeitung mehrere Leserbriefe zu diesem Vorfall. Der betroffene Pfarrer ruft den Deutschen Presserat an, weil er sich durch die Zuschriften, in denen sein Name genannt wird, verletzt fühlt. Es sei richtig, dass er einen Artikel kritisiert habe, den er irrtümlich dieser Zeitung zugeordnet habe. Daraufhin habe sich die Volontärin zu Wort gemeldet und den Anwesenden empfohlen, Leserbriefe zu schreiben. Darüber sei es zum Streit zwischen der Volontärin und einer Veranstaltungsteilnehmerin gekommen. Er – der Pfarrer – habe daraufhin die Volontärin ans Mikrofon gebeten, damit sie zum Thema Leserbriefe einige Erläuterungen gebe. Der Redaktionsleiter hält die scharfe Kritik im Kommentar für gerechtfertigt. Der Pfarrer habe die Zeitung in der Öffentlichkeit völlig grundlos kritisiert und die Volontärin öffentlich gedemütigt. Nach der Schilderung der Redaktion hat der Pfarrer die Stimmung im Saal erst angeheizt und dann auf die im hinteren Teil des Saales sitzende Volontärin gezeigt. Sie solle zu dem kritisierten Artikel Stellung nehmen. Entgegen den Aussagen des Pfarrers habe die junge Journalistin nicht von sich aus das Wort ergriffen. Sie habe vielmehr von ihrem Platz aus geantwortet, dass sie zu einem ihr unbekannten Artikel nichts sagen könne. Man möge mit dem zuständigen Redakteur Verbindung aufnehmen oder Leserbriefe schreiben. Der Pfarrer habe sie darauf hin aufgefordert, nach vorne zum Mikrofon zu kommen, wo die Volontärin das eben Gesagte wiederholte. Aus dem Publikum sei sie sie dann angegriffen und ausgelacht worden. Nach Auffassung des Redaktionsleiters sei es unentschuldbar, dass der Pfarrer die junge Frau in eine derart missliche Situation gebracht habe. (2006)
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Ein Beitrag über gesunden Schlaf dank einer neu entdeckten Naturarznei erscheint in einer Programmzeitschrift. Beispielhaft wird ein bestimmtes Produkt erwähnt. Von einem Schlafmittel einer neuen Generation ist dabei die Rede, das auf Lignan aufbaue. Diese neuartigen Schlafmittel enthielten hochkonzentrierten Baldrian. Ein Hinweiskasten am Ende des Artikels erwähnt das Produkt erneut. Ein Leser sieht in dem Beitrag eine Schleichwerbung. Er moniert die zweimalige Erwähnung einer bestimmten Marke ohne Hinweis auf alternative Therapien bei Schlafstörungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Von einem im Beitrag zitierten Wissenschaftler sei bekannt, dass er ein Buch über Produkte der erwähnten Firma herausgegeben habe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift hält den Vorwurf der Schleichwerbung für unbegründet. Weder Verlag noch Redaktion hätten für die Veröffentlichung Geld oder sonstige vermögenswerte Vorteile erhalten. Von “werblicher Anpreisung” könne keine Rede sein. Der Artikel beschäftige sich ausschließlich mit dem Problem des Ein- und Durchschlafens. Dabei werde die Naturarznei Baldrian als mögliches Mittel vorgestellt. Der Hinweis auf ein bestimmtes Produkt sei beispielhaft und durchaus dezent. Den Professor und Herausgeber des Buches bezeichnet der Verlag als unabhängigen Wissenschaftler. (2006)
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Sieben Personen liegen nackt vor einem Altar. Im Text berichtet eine Regionalzeitung über die Erstürmung einer Klosterkapelle während eines Neujahrsgottesdienstes. Es ist von einer Protestaktion gegen das Kondomverbot des Papstes die Rede. Die Zeitung hat Bild und Text von einer weithin unbekannten Agentur übernommen. Ein Leser hält die Meldung zum Bild für falsch. Das Foto sei in der Kapelle einer Sekte aufgenommen worden, der ein nicht geweihter Pater vorstehe, der sein Geld mit Beerdigungsansprachen verdiene. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, teilt mit, dass eine Boulevardzeitung ebenfalls über den Vorgang berichtet, die Erstmeldung jedoch aufgrund der Darstellung des Erzbistums korrigiert habe. Die Regionalzeitung, um die es in dieser Beschwerde geht, habe ihren Beitrag jedoch nicht richtig gestellt. Der Leser wirft der Zeitung vor, sie habe die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt. Zudem liege eine Verletzung religiöser Gefühle vor. Die Chefredaktion der Zeitung meint, für eine Nachrecherche des auf dem Agenturserver der Zeitung gelandeten Beitrages hätte kein Anlass bestanden, da durch die Berichterstattung nicht in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen worden sei. Es spiele eine untergeordnete Rolle, ob die Aktion in einer katholischen Klosterkapelle oder – wie nachträglich herausgestellt – im Versammlungsraum einer Sekte stattgefunden habe. Dies ändere weder an der Nacktheit der abgebildeten Personen noch an der übermittelten Botschaft etwas. Die Chefredaktion weist mit Nachdruck den Vorwurf zurück, die Zeitung habe Religionsbeschimpfung betrieben. Zwar seien eindeutig die Grenzen des guten Geschmacks überschritten und religiöse Gefühle verletzt worden. Dennoch müsse es gestattet sein, über eine solche Provokation zu berichten. (2006)
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Ein örtlicher Finanzskandal ist Thema in einer Lokalzeitung. Der frühere Bürgermeister und ein weiterer Kommunalpolitiker stehen im Fokus von Vorwürfen. Gegen beide hat ein Oppositionspolitiker Anzeige erstattet. Dieser stützt sich auf anonyme Anrufe Dritter und gibt dies auch vor Gericht zu Protokoll. Die beiden Beschuldigten kommen in dem Bericht nicht zu Wort. Der Anwalt eines der Beschuldigten sieht eine Verletzung des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Der Zusammenhang des kritisierten Artikels mit einem Strafverfahren gegen den früheren Geschäftsführer eines Sozialverbandes werde nicht deutlich. Der Leser gewinne den Eindruck, die Behauptungen des Oppositionspolitikers seien wahr. Der Artikel sei insgesamt nicht ausgewogen. Die Zeitung habe es versäumt, vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen einzuholen und bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu recherchieren. Nach Mitteilung des Redaktionsleiters sei der kritisierte Beitrag im Rahmen einer ganzen Reihe von Artikeln über den Finanzskandal im Sozialverband erschienen. Daher sei den Lesern der Begriff „Das Verfahren im Finanzskandal“ geläufig. Den Vorwurf der wahrheitswidrigen Berichterstattung weist die Redaktion zurück. Sie verweist auf ein Interview, das sie mit dem Beschwerdeführer zu den erhobenen Vorwürfen geführt und veröffentlicht habe. (2006)
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Ein Magazin veröffentlicht einen Artikel über die Saale und porträtiert dabei Städte, die an dem Fluss liegen. Nebenbei wird erwähnt, eine beliebte Sendung des DDR-Fernsehens habe „Im Krug zum grünen Kranze“ geheißen. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt, weil die genannte Sendung nicht im DDR-Fernsehen, sondern im damaligen Südwestfunk und im Saarländischen Rundfunk gelaufen sei. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass es entgegen der Aussage des Beschwerdeführers auch im DDR-Fernsehen eine Sendung mit dem Titel „Im Krug zum grünen Kranze“ gegeben habe. Entsprechende Belege fügt sie bei. (2006)
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