Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz

Kennzeichnung war nicht erforderlich

Eine Zeitschrift aus dem Themenbereich Hausbau stellt Gebäude vor und bringt eine Reportage mit insgesamt sechs Häuserfotos. Ein Leser hält die Bilder für manipuliert; er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Fotos seien coloriert worden, in mehreren Fälle habe die Redaktion Rasen, Terrasse und ähnliches hinzugefügt. Beim Leser werde jedoch der Eindruck erweckt, die Häuser seien so wie dargestellt. Da dies nicht der Fall ist, hätte die Zeitschrift die Pflicht gehabt, die Leser auf diesen Umstand hinzuweisen. Eklatant sei der Fall eines angeblich in Klagenfurt stehenden Hauses, dessen Foto offensichtlich erheblich manipuliert wurde. Bei einer Fotostrecke vermutet der Leser die Urheberschaft bei einem bestimmten Hersteller. Der Beitrag sei als Reportage gekennzeichnet, wodurch die Leser einen besonders hohen dokumentarischen Wert des Berichteten vermuten müssten. (2007)

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Die Hinrichtung eines „Verräters“

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht unter der Überschrift „Die Grammatik des Guten“ einen Artikel über die menschliche Moralempfindung. Dem Beitrag ist ein Foto beigestellt, auf dem laut Bildtext zwei „militante Palästinenser“ einen „angeblichen Verräter“ mit Schusswaffen hinrichten. Der Mann ist gefesselt, sein Kopf von einer Kapuze überdeckt. Das Foto zeigt ihn am Boden liegend. Auf Seite 120 des Heftes ist ein Foto des früheren irakischen Diktators Saddam Hussein zu sehen, der mit einem Strick um den Hals kurz vor seiner Hinrichtung steht. Ein Leser beklagt sich über die „Zurschaustellung von äußerster Gewalt“ sowie die Verletzung der Menschenwürde der auf den Fotos dargestellten Personen. Nach seiner Ansicht hätten die Fotos keinerlei Bezug zum Artikel, machten diesen damit auch nicht anschaulicher und ergänzten weiterhin den Sachverhalt nicht. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach Auffassung des Justitiariats des Magazins ist die Veröffentlichung des Fotos mit dem toten Palästinenser keine unangemessen sensationelle Darstellung. Der Artikel gehe tiefgreifenden Fragen nach. Auf interdisziplinär wissenschaftlicher Grundlage werde versucht, Antworten zu finden zu grundlegenden Voraussetzungen menschlichen Zusammenlebens. Dieses im Grundsatz philosophische Thema müsse und dürfe gerade im Rahmen einer umfänglichen Titelgeschichte bebildert werden. Es gehe dabei um den biblischen Brudermord. Das kritisierte Foto zeige ein Opfer dieses heutigen Brudermordes. Es sei von der World-Press-Photo-Jury 2007 ausgezeichnet worden. Das Foto Saddam Husseins stütze sich auf den Artikel. Darin gehe es um die gesellschaftliche Funktion von Strafe und ihre Bedeutung für das seelische Gleichgewicht des Opfers. Eine treffendere Symbolisierung als durch dieses Fotos sei kaum denkbar. Der eigentliche Gewaltakt, die Hinrichtung, werde nicht gezeigt. Aus diesem Grund sei die Menschenwürde Saddam Husseins auch nicht verletzt. (2007)

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Karikatur Zerrbild der Wirklichkeit

„Ich bin am Ort das größte Schwein, lass´ mich mit einem Raucher ein“ – das schreibt eine Illustrierte unter eine Karikatur, die einen Mann zeigt, der in gebeugter Haltung über die Straße geht. Passanten werfen ihm verächtliche Blicke zu. Auf einer Litfasssäule ist ein Fahndungsplakat abgebildet, auf dem mehrere Raucher zu sehen sind. Zusätzlicher Text zur Karikatur: „Na endlich! Das Antirauchergesetz wird konsequent durchgesetzt!“ Die Karikatur ist in bräunlichen Tönen gehalten. Die verwendete Schriftart erinnert an die dreißiger Jahre. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er die schutzwürdigen Interessen der Opfer der Nationalsozialistischen Diktatur verletzt sieht. Die Aufschrift des Schildes, das der abgebildete Mann trägt, solle ohne Zweifel an Schilder erinnern, die während der NS-Zeit Menschen um den Hals gehängt wurden und auf denen die Inschrift lautete: „Ich bin am Ort das größte Schwein und lass´ mich nur mit Juden ein“. In der Karikatur, so der Beschwerdeführer, werde im Ergebnis der Rassenwahn nicht nur verharmlost. Der Karikaturist mache sich darüber auch noch lustig, indem er das Rauchen auf eine Stufe stellt mit damaligen Verstößen gegen die Nürnberger Rassegesetze. Die Rechtsabteilung der Illustrierten wehrt sich gegen den Vorwurf der Diskriminierung. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es sich um eine Karikatur handele, die bewusst ein Zerrbild der Wirklichkeit vermittle und zu deren Wesen Übertreibungen und Verfremdungen gehörten. Der Karikaturist wolle Kritik üben an einer Zeit, in der die Diskussion um ein Rauchverbot in der Öffentlichkeit zu überzogenen Reaktionen und Auseinandersetzungen innerhalb der Gesellschaft führe und Raucher stigmatisiert würden. Der Künstler habe einen eher abwegigen Vergleich gewählt, um zu dokumentieren, in welches nach seiner Ansicht abwegige Fahrwasser die Diskussion über das Anti-Rauchergesetz geraten ist. Schließlich stellt sich die Geschmacksfrage, über die der Presserat jedoch nicht urteile. (2007)

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Eine Redaktion gelobt Besserung

In einer Programmzeitschrift erscheint ein Hinweis auf die RTL-Serie „Alles, was zählt“, in der Boris Beckers uneheliche Tochter Anna auftritt. Der Untertitel der Sendung lautet „Boris Beckers Besenkammer-Bescherung als Ballettmaus“. Er wird von der Zeitschrift zitiert. Eine Leserin hält die Bezeichnung „Besenkammer-Bescherung“ für menschenverachtend, weshalb sie den Deutschen Presserat anruft. Das Kind könne weder für seinen Erzeuger etwas noch für die Umstände seiner Zeugung. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Beschwerdeführerin habe der Zeitschrift einen tadelnden Leserbrief zum Thema geschickt, den die Redaktion zum Anlass genommen habe, sich kritisch mit der Bezeichnung der kleinen Anna als „Besenkammer-Bescherung“ auseinanderzusetzen. Die Redaktion habe der Frau zugestimmt, dass diese Bezeichnung unpassend sei. Sie habe sich die Kritik zu Herzen genommen. Sie versichert, dass derartige Titulierungen im Zusammenhang mit Anna Ermakowa künftig nicht mehr benutzt würden. Zugunsten der Redaktion führt die Rechtsabteilung an, dass Annas Mutter nichts unversucht lasse, ihre Tochter in den Medien zu präsentieren bzw. sich den Medien zu öffnen. Dabei schrecke sie auch nicht davor zurück, die Zeugung ihrer Tochter in einer Besenkammer eines Hotels zu vermarkten. Erst im August habe sie ihre „Autobiografie“ mit dem Titel „In einem Atemzug“ veröffentlicht, in dem sie frei nach dem Motto „So war es mit Boris wirklich in der Besenkammer“ über ihr folgenreiches Treffen mit dem Tennisspieler berichtet. (2007)

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„Sind keine brutalen Menschenhändler“

Redaktion räumt Fehler mit Foto ein

Eine Regionalzeitung berichtet über Probleme in einem Waldorf-Kindergarten. Sie schreibt, unter den Kindern häuften sich gewalttätige Übergriffe, denen die Erzieherinnen nach Zitaten von Eltern nicht Herr würden. Die Zeitung zitiert Eltern, die die Einrichtung kritisieren. In dem Beitrag werden die Kindergarten- und eine Gruppenleiterin namentlich genannt, gegen die schwere Vorwürfe erhoben werden. Der Artikel ist mit einem Foto illustriert, auf dem raufende Kinder zu sehen sind. Es ist als Archivfoto ausgewiesen. Die pädagogische Leiterin wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Berichterstattung erwecke den Eindruck, im Kindergarten bestünden Gewaltprobleme, die vom Trägerverein und von der Leitung ignoriert würden. Dies entbehre jeglicher Grundlage. Die Beschwerdeführerin sieht Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Hintergründe des Artikels seien nicht ausreichend recherchiert worden. Es hätten nicht nur die unmittelbar betroffenen Eltern zu Wort kommen dürfen. Sie beanstandet auch, dass sie und die Gruppenleiterin namentlich genannt worden seien. Dafür hätte kein öffentliches Interesse bestanden. Auch wenn das Bild als Archivfoto ausgewiesen sei, erwecke es den Anschein, Geschehnisse aus dem Kindergarten wiederzugeben. Die Redaktion hätte darauf hinweisen müssen, dass dies nicht der Fall war. Der Chef vom Dienst der Zeitung hält die Beschwerde für unvollständig und widersprüchlich. Ein Gesprächsangebot der Zeitung an die Beschwerdeführerin sei abgelehnt worden. Der Versuch der Redaktion, die Kindergartenleitung zu Wort kommen zu lassen, sei fehlgeschlagen. Der Vorwurf an die Zeitung, ihr sei an einer positiven oder objektiven Berichterstattung nicht gelegen, würde schon durch die Veröffentlichung vieler Leserbriefe widerlegt, in denen sich die Einsender positiv über den Kindergarten geäußert hätten. Der Chef vom Dienst hält nach wie vor die Nennung der Namen für zulässig. Bei Kindergärten handele es sich um Institutionen, deren Betrieb durch detaillierte gesetzliche Vorschriften geregelt sei. Deren Verantwortlichen könnten namentlich genannt werden. Die Redaktion räumt ein, dass die Beschwerde hinsichtlich der Bildunterschrift berechtigt sei. Diese sei irreführend, was durch Zeitdruck zu erklären, nicht aber zu entschuldigen sei. (2007)

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Bezeichnung „gesuchter Verbrecher“ zulässig

Ein Boulevardblatt und seine Online-Ausgabe berichten unter der Überschrift „In diesem Porsche starb ein gesuchter Verbrecher“ über einen tödlichen Verkehrsunfall. Der Verunglückte wird als „gesuchter Krimineller“ bezeichnet. Genannt werden sein Vorname, der abgekürzte Familienname und die berufliche Position. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an, weil nach seiner Meinung das Gebot der Wahrhaftigkeit verletzt und nicht sorgfältig berichtet worden sei. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe nicht festgestanden, ob es sich bei dem Verunglückten um den von der Zeitung vermuteten Toten gehandelt habe. Erst später habe eine DNA-Probe Klarheit geschaffen. Durch die Nennung von Einzelheiten sei der Verunglückte leicht zu identifizieren gewesen. Dies verletze seine Persönlichkeitsrechte. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Formulierungen „gesuchter Verbrecher“ und „Krimineller“. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe es lediglich einen Haftbefehl gegeben. Die genannten Bezeichnungen verletzten deshalb das Gebot der Unschuldsvermutung. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht hingegen keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Der Tod des Fahrers und dessen Identität hätten zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht in Frage gestanden. Auf das Ergebnis der DNA-Probe sei es nicht angekommen, da die Identität des Verunglückten zweifelsfrei festgestanden habe. Die Persönlichkeitsrechte des Unfallopfers seien nicht verletzt worden. Der vollständige Name des Mannes sei von der Zeitung nicht genannt worden. . Die bloße Identifizierbarkeit verstoße angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht gegen die Persönlichkeitsrechte des Toten. Der Unfall rage aus der Masse der üblichen Verkehrsunfälle in besonderer Weise hervor. Er sei auf ein extremes Fehlverhalten des Opfers selbst zurückzuführen. Der zuvor schon erlassene Haftbefehl rechtfertige das besondere öffentliche Interesse. Die Bezeichnung als „gesuchter Verbrecher“ sei durch den am gleichen Tag erlassenen Haftbefehl und den auf objektive Umstände gegründeten Tatverdacht gerechtfertigt. Das Wort „gesucht“ mache deutlich, dass über den so Bezeichneten nicht schon als Täter berichtet worden sei, sondern dass die Polizei lediglich nach ihm gefahndet habe. Dies habe dem Stand der Ermittlungen entsprochen und werde vom durchschnittlichen Leser auch so verstanden. (2007)

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„Zwitscherndes Vöglein“ in der Glosse

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Glosse, in der ein Schuhhändler die Hauptrolle spielt. Es ist die Rede davon, dass dieser sich als „Chefagitator“ gegen die Errichtung eines neuen Einkaufszentrums am Ort („das ist Teufelszeug“) geriert, während er im Einkaufszentrum in der Nachbarstadt, das zur gleichen Unternehmensgruppe gehört, ebenfalls ein Schuhgeschäft betreibt bzw. betrieben hat. Aus dem – so die Zeitung – sei der „Schlappen-Händler“ wegen der Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen rausgeschmissen worden. Der Betroffene tritt selbst als Beschwerdeführer auf und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung betreibe mit dem kritisierten Beitrag Rufmord an ihm und seiner Firma. Sie verbreite Verleumdungen und Lügen. Unwahr sei an der Berichterstattung, dass man ihn „rausgeschmissen“ habe. Vielmehr habe ein Hersteller seinen Laden in der Nachbarstadt übernommen. Er sei nicht vertragsbrüchig geworden. Eine Woche nach der Veröffentlichung habe ihm die Zeitung Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Die Zeitung hält die Beschreibung, der Unternehmer halte ein neues Einkaufszentrum in der Stadt für „Teufelszeug“, für eine zulässige Wertung im Rahmen einer Glosse. Der Beschwerdeführer sei durch seine Tätigkeiten als Betreiber eines Schuhgeschäfts, Parteipolitiker und Karnevalsprinz in der Stadt bekannt. Den Hinweis der Anwältin des Schuhhändlers, dieser habe in den letzten beiden Jahren für 40.000 Euro in der Zeitung inseriert, habe die Chefredaktion mit Verwunderung zur Kenntnis genommen. Sie weist darauf hin, dass sie auch auf diesem Wege das Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht durchbrechen werde. (2007)

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Gefahr wegen Aussage vor Gericht?

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter den Überschriften „Zirkusleute als Zeugen bei Gericht“ und „Prozess lässt viele Fragen offen“ einen Gerichtsbericht. Dabei ging es um einen Überfall auf einen Zirkus. Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann und ihre Tochter werden als Zeugen verhört. Angeklagt waren sechs Jugendliche wegen Landfriedensbruchs. Zu klären war unter anderem, ob es sich um einen rechtsradikalen Angriff gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden von der Zeitung mit vollem Namen genannt. Sie schildert, dass die Zirkusleute und auch andere Zeugen angegeben hätten, „Heil Hitler“- und „Sieg Heil“-Rufe gehört zu haben. Polizisten, die vor Gericht glaubwürdig erschienen seien, hätten derartige Rufe nicht gehört. Die Beschwerdeführerin wird mit der Aussage zitiert, dass Rädelsführer des Übergriffs, die auch namentlich von ihr genannt worden waren, nicht vor Gericht stünden. Die Frau ist der Ansicht, dass weder ihr Name noch jene ihrer Familien und auch nicht ihre Aussagen hätten veröffentlicht werden dürfen. Mit ihrer Aussage habe sie bestimmte Personen als Mittäter beschuldigt. Jetzt befürchte sie rechtsradikale Gewalt gegen sich und ihre Familie. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die anwaltlich vertretene Redaktion weist darauf hin, dass sie mit der Nennung von Namen in der Gerichtsberichterstattung sehr sorgsam umgehe. In diesem Fall habe man keinen Anlass gesehen, die Namen nicht zu nennen. Die Familie habe selbst anlässlich der Vorfälle, die zur Berichterstattung und letztlich zum Prozess geführt hätten, die Öffentlichkeit gesucht. Die Beschwerdeführerin habe sich mit an die Spitze einer Bürgerbewegung gesetzt, die der betroffenen Familie mit Sachspenden geholfen habe. Die Namen der Prozessbeteiligten, so die Zeitung weiter, seien während der Gerichtsverhandlung bereits allen Beteiligten bekannt gewesen, so dass von einem zusätzlichen Bedrohungspotential durch die Zeitungsberichterstattung wohl nicht die Rede sein könne. (2007)

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