Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Daniel, Fritz und der schwäbische Dschihad“ berichtet eine Zeitschrift über das Umfeld von drei festgenommenen Terrorverdächtigen. Die Redaktion beleuchtet kritisch, was die schwäbische Provinz mit islamistischem Terror verbindet. Recherchiert hat man auch beim Sitz des „Islamischen Informations-Zentrums“ (IIZ). Über den ehemaligen Vorsitzenden des IIZ-Trägervereins heißt es in dem Beitrag: „Der Türke ist als Imam bekannt, der zu islamistischer Gesinnung neigt.“ Und weiter: „Zu den Plänen und Attentatsvorbereitungen von Fritz ´Abdullah´ G. ist von Herrn (…) kein Wort des Bedauerns zu hören. Statt die Fragen des Reporters zu beantworten, stellt er Gegenfragen. Nach wenigen Minuten bricht er das Gespräch ab. Er hat Allah, das ist ihm genug.“ Der Mann wirft der Zeitung über seine Rechtsanwälte vor, ihn in die Nähe zu islamistischem Terror gerückt zu haben. Er werde mit vollem Namen genannt. Damit sei eine erhebliche Rufschädigung verbunden. Die Redaktion der Zeitschrift teilt mit, dass sie mit den Rechtsanwälten in Kontakt stehe. Sie habe sich schon im Vorfeld mit dem Beschwerdeführer geeinigt und gehe davon aus, dass die Beschwerde zurückgezogen werde. Sie äußert sich später ergänzend zu dem Fall. Es sei ihr nicht mehr möglich, zu den strittigen Passagen des Beitrages Stellung zu nehmen, da die Redaktion gegenüber dem Beschwerdeführer eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe. Die Redaktion betont, dass die Erklärung ohne materielle Rechtspflicht abgegeben worden sei, da sich der Autor des Artikels auf gut recherchierte Quellen aus dem Verfassungsschutz gestützt habe, die höchstens in einem Gerichtsverfahren hätten offen gelegt werden können. Im außergerichtlichen Bereich seien der Redaktion leider die Hände gebunden. (2007)
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag über die israelischen Siedlungspläne im Westjordanland und in Ost-Jerusalem. Ein beigestelltes Agentur-Foto zeigt einen maskierten Kämpfer, der im Bildtext als Mitglied der Hamas bezeichnet wird. Ein Leser ist der Meinung, dass das Foto im Widerspruch zu den textlichen Aussagen steht. Nach seiner Meinung wäre es richtig gewesen, im Kontext des Berichts einen Siedler oder eine Siedlung zu zeigen. Er hält die Berichterstattung für unsauber. Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Agentur. In der Vorprüfung entscheidet der Presserat, kein Verfahren gegen die Agentur zu eröffnen, da davon auszugehen ist, dass es Sache der Redaktion war, das Foto zum Bericht zu stellen. Die Chefredaktion der Zeitung spricht von einem Symbolfoto. Die Hamas sei ein wesentlicher Teil des Nahost-Konflikts. Sie kämpfe gegen Israel und begründe ihre bewaffneten Aktionen unter anderem mit der israelischen Siedlungspolitik. Somit stehe das Foto als Symbol für den Nahost-Konflikt. Es solle keine konkreten Inhalte illustrieren. Diese Argumentation mache deutlich, so die Chefredaktion, dass das Foto nicht im Widerspruch zum Text stehe. Die Fotoauswahl hätte sicherlich anders ausfallen können, doch sehe man keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Chefredaktion hat mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihm angeboten, in der Politik-Redaktion über die Beschwerde zu diskutieren. Darauf sei der Mann jedoch nicht eingegangen. (2008)
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In mehreren Beiträgen berichtet eine Regionalzeitung über die Rückkehr des Feuerwehrchefs einer Großstadt. Ein Bericht trägt die Überschrift „Abgelöster Chef der Feuerwehr kehrt zurück“. Der Mann sei vor mehr als drei Jahren abgelöst worden – wegen „Vorteilsnahme, Mobbing und mangelnder Führungskompetenz“. Damals sei ihm auch übel genommen worden, dass er während eines bundesweit Aufsehen erregenden Ereignisses stundenlang verschwunden gewesen sei. Nun habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass er weiter beschäftigt werden müsse. Ein weiterer Bericht folgt, diesmal unter der Überschrift „Aufschrei im Brandschutzamt“. Die Zeitung schreibt: „Auf mysteriöse Weise soll (…) einen russischen Jeep UAS ohne Einbindung der Abteilung Technik einem Autohaus verkauft bzw. überlassen haben. In jenem Autohaus hat der Feuerwehrchef kurz darauf einen Wagen für seinen Sohn günstig gekauft, steht in einem Schreiben, das der Stadtverwaltung vor dem Disziplinarverfahren zugegangen war. In den Ermittlungen spielten diese Informationen dann aber plötzlich keine Rolle mehr.“ Unter der Überschrift „Maulkorb für Beamte der Feuerwehr“ berichtet die Zeitung kurz darauf in einem weiteren Artikel, den Mitarbeitern der Berufsfeuerwehr sei vom Personalamt inzwischen ein Maulkorb in dieser Sache verpasst worden. Ein Leser sieht in der Berichterstattung der Zeitung mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Er meint, die Zeitung mache sich an zahlreichen Stellen die Aussagen anonymer Feuerwehrleute distanzlos zu Eigen. Sie gebe eigene Recherchen vor, transportiere aber „nichts als die ungefilterten Ressentiments der Bediensteten im Brandschutzamt“. Das sei Rufmord. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe „mit aller Entschiedenheit“ zurück. Sie legt ihrer Stellungnahme ein Schreiben des Amtes bei, das von der gesamten Führungsspitze unterzeichnet ist. Zitat aus diesem Brief: „Zusammenfassend ergibt sich innerhalb des Amtes (…) die Auffassung, dass Herr B. nicht in der Lage ist, länger anhaltend konzeptionell und strukturiert zu arbeiten, dass seine fachliche Qualifikation weit unter den Anforderungen liegt und sein persönliches Verhalten eine Anerkennung als Vorgesetzter praktisch unmöglich macht.“(2008)
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„Tod aus Liebe“ ist der Bericht einer Boulevardzeitung überschrieben. Darin geht es um ein junges Paar, das von einem Zug überrollt wurde, als es eine Abkürzung über die Bahngleise nehmen wollte. Ein Foto des Paares, zu Lebzeiten aufgenommen, zeigt die beiden gut erkennbar. Im Text sind die Vornamen und das jeweilige Alter genannt. Beschwerdeführer sind die Eltern des Mädchens. Sie sehen das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter verletzt. Sie seien in ihrer Trauer durch die Veröffentlichung zusätzlich belastet worden. Der Verlag teilt mit, die Berichterstattung sei in enger Abstimmung mit den Eltern des ebenfalls verunglückten jungen Mannes erfolgt. Es sei deren Anliegen gewesen, einerseits vor Gefahren zu warnen und andererseits den Lokführer von jeder Verantwortung freizusprechen. Das Foto sei von den Eltern des Toten zur Verfügung gestellt worden. Man habe auch darüber gesprochen, ob die Eltern des toten Mädchens mit einer Veröffentlichung einverstanden sein würden. Die Eltern des jungen Mannes hätten gesagt, sie verstünden sich sehr gut und ein Bericht sei sicherlich auch in deren Interesse. Es werde kein Problem geben. Anderenfalls werde man sich melden. Der Verlag kommt zu dem Schluss, dass es zwar keine formal wirksame Einwilligung im juristischen Sinne gegeben habe, doch sehe man keinen Verstoß gegen den Pressekodex. (2008)
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„Teppich-Betrug: Anklage fordert fünf Jahre Haft“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den letzten Verhandlungstag eines Strafprozesses gegen drei Angeklagte. Diese werden als „Mitglieder der Volksgruppe der Sinti und Roma“ bezeichnet. Die Betrugsmasche der Angeklagten wird erläutert. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1 (Diskriminierungen bzw. Berichterstattung über Straftaten). Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermutet, der Zentralrat wolle ein über die gegenwärtige Rechtslage hinausgehendes so genanntes Diskriminierungsverbot erreichen. Die Beschwerde hält der Verlag für unbegründet. Die Angeklagten seien des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs beschuldigt worden. Bei dieser Sachlage müsse auch berichtet werden, wer die mutmaßlichen Täter seien. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Fahndung nach den Mördern einer Polizistin. Die Rede ist von der Suche nach einer Frau, deren DNA-Spur man an verschiedenen Orten gefunden habe, von der aber weder Name noch Aussehen bekannt sei. Die Zeitung zitiert eine Staatsanwältin, die von einer „eventuellen Zugehörigkeit der Frau zu einem Clan der Sinti und Roma“ gesprochen habe. In einem weiteren Bericht heißt es, die DNA-Spur der Frau sei bei der Schießerei einer Roma-Sippe in einer rheinland-pfälzischen Stadt gefunden worden. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 sowie Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung führt an, die Berichterstattung habe sich auf Äußerungen einer Staatsanwältin bezogen. Der Hinweis auf eine mögliche Zugehörigkeit der Tatverdächtigen zur Gruppe der Sinti und Roma sei in diesem Fall für die Ermittlungen zwingend und wichtig gewesen. Staatsanwaltschaft und Polizei sei bis zum heutigen Tag auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Eine korrigierende Berichterstattung – so der Chefredakteur – sei in diesem Fall nicht möglich, da dabei die Minderheiten-Zugehörigkeit erneut erwähnt werden müsste. (2007)
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Unter der Überschrift „Mütter werfen Kinder aus Feuer-Haus“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Wohnhausbrand in Ludwigshafen, bei dem neun Menschen starben. Der Bericht ist mit einem Foto illustriert, das einige Menschen an einem Fenster stehend zeigt sowie ein fallendes Baby. In der Bildzeile steht, dass das Kind von Helfern aufgefangen wurde. Im Innern des Blattes wird das Foto noch einmal vergrößert und herangezoomt gezeigt. Ein Leser des Blattes zeigt sich aufgrund der Fotos schockiert und sieht die Menschenwürde verletzt. Kleinkinder, die die Zeitung an Kiosken ausgestellt sähen, erführen nicht, dass das Baby von Helfern aufgefangen worden sei. Ihnen sei schwer zu vermitteln, was geschehen sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt die Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Das Foto mache die Angst und die Verzweiflung der eingeschlossenen Bewohner des brennenden Hauses deutlich, die ihr Kind dadurch retten, dass sie es in die Arme eines Polizisten werfen. Schon in der Bildunterschrift werde deutlich, dass das Baby nicht zu Schaden kam. Das Foto verletze nicht die Menschenwürde, da die abgebildeten Personen, insbesondere jedoch das Kleinkind, zu Personen der Zeitgeschichte geworden seien. Soweit der Beschwerdeführer meine, ein derartiges Foto dürfe zum Schutz von Kleinkindern nicht veröffentlicht werden, die noch nicht lesen könnten, sei dies keine Frage der Wahrung der Menschenwürde. Die Gefahr, dass Kleinkinder mit menschlichem Leid und gar Tod in Fotos, bewegten Bildern und Ton konfrontiert werden, sei täglich und stündlich, z. B. durch TV-Nachrichten, Realität. Es sei die Aufgabe von Eltern, ihren Kindern sachgerecht zu erläutern, was sie in den Medien wahrnähmen. (2008)
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Leserbrief, der Bezug nimmt auf die Berichterstattung des Blattes über den Film „Fitna“ zwei Wochen zuvor. Der Leserbriefschreiber findet die Reaktion einiger Politiker und Medien auf den Film erschreckend. Dann schreibt er den Satz, den ein Leser zum Anlass seiner Beschwerde nimmt: „Jedem normal denkenden Menschen ist inzwischen bekannt, dass der Islam eine menschenverachtende Religion ist und das Ziel verfolgt, sich schnell auszubreiten“. Darin sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Ziffer 10 des Pressekodex (Religion, Weltanschauung, Sitte). Der Chefredakteur des Magazins meint, der beanstandete Leserbrief sei nur vor dem Hintergrund der extrem zugespitzten Diskussion zu verstehen, die der umstrittene Koran-Film „Fitna“ ausgelöst habe. In dieser Diskussion gehe es vor allem um die politische Bedeutung des Islam und die These einer Bedrohung der in der westlichen Welt vorherrschenden Freiheiten. Darauf beziehe sich der Leserbrief in erster Linie. Die in dem Leserbrief vertretene Position sei wenig differenziert. Solche Aussagen seien aber in der Gesellschaft in nicht geringem Ausmaß anzutreffen und verboten seien sie auch nicht. Der Pressekodex gelte selbstverständlich auch für Leserbriefe. Ziffer 10 beschäftige sich aber mit religiösen, weltanschaulichen und sittlichen Überzeugungen, nicht jedoch mit dem Hineinwirken von Religionen in den Bereich der Politik. Der Chefredakteur gibt zu bedenken, dass einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung über die Aktivitäten der Weltreligionen durch presseethische Überlegungen keine allzu engen Schranken gesetzt werden sollten. Zu dem kritisierten Leserbrief sei zudem anzumerken, dass der Leser den fehlenden Mut der Politiker bemängele, „die Dinge beim Namen zu nennen“. Ein Verstoß gegen die Ziffer 10 sei nicht zu erkennen. (2008)
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„Aushilfslehrer Gottschalk“ steht über dem Bericht eines Nachrichtenmagazins über eine Aktion des TV-Unterhalters, der im Rahmen eines Projekts „Stars für die Schule“ in einem Gymnasium Rhetorik-Tipps gab. In dem Bericht wird erwähnt, dass Gottschalk vom Gummibärchen-Hersteller Haribo eingeflogen worden war. In zwei späteren Ausgaben veröffentlicht das Magazin Fragebögen, die von Unterhaltungskünstlern beantwortet werden. Auf die Frage: „Was ist für Sie eine Versuchung?“ nennen sie Haribo-Produkte. Ein Leser sieht in den Erwähnungen der Firma Schleichwerbung. Für die Chefredaktion ist es grundsätzlich zulässig, wenn Wirtschaftsunternehmen als Sponsoren gemeinnütziger Aktivitäten erwähnt werden. Für die Aktion „Stars in der Schule“ hätten sich mehrere Prominente zur Verfügung gestellt. Wenn Unternehmen eine solche Aktion unterstützten, dürfe die Öffentlichkeit auch davon erfahren. In dem Artikel - so der Chefredakteur – sei die Verbindung klar zum Ausdruck gekommen. Sicher hätte man die Hintergründe ausführlicher erläutern können, Haribo wäre dann aber zwangsläufig auch als Sponsor stärker herausgestellt worden. Auf die Fragebogenaktion teilt der Chefredakteur in einer ergänzenden Stellungnahme mit, dass solche Fragebögen üblich seien und die Redaktion auf die Antworten naturgemäß keinen Einfluss hätte. (2008)
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