Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

„Zwitscherndes Vöglein“ in der Glosse

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Glosse, in der ein Schuhhändler die Hauptrolle spielt. Es ist die Rede davon, dass dieser sich als „Chefagitator“ gegen die Errichtung eines neuen Einkaufszentrums am Ort („das ist Teufelszeug“) geriert, während er im Einkaufszentrum in der Nachbarstadt, das zur gleichen Unternehmensgruppe gehört, ebenfalls ein Schuhgeschäft betreibt bzw. betrieben hat. Aus dem – so die Zeitung – sei der „Schlappen-Händler“ wegen der Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen rausgeschmissen worden. Der Betroffene tritt selbst als Beschwerdeführer auf und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung betreibe mit dem kritisierten Beitrag Rufmord an ihm und seiner Firma. Sie verbreite Verleumdungen und Lügen. Unwahr sei an der Berichterstattung, dass man ihn „rausgeschmissen“ habe. Vielmehr habe ein Hersteller seinen Laden in der Nachbarstadt übernommen. Er sei nicht vertragsbrüchig geworden. Eine Woche nach der Veröffentlichung habe ihm die Zeitung Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Die Zeitung hält die Beschreibung, der Unternehmer halte ein neues Einkaufszentrum in der Stadt für „Teufelszeug“, für eine zulässige Wertung im Rahmen einer Glosse. Der Beschwerdeführer sei durch seine Tätigkeiten als Betreiber eines Schuhgeschäfts, Parteipolitiker und Karnevalsprinz in der Stadt bekannt. Den Hinweis der Anwältin des Schuhhändlers, dieser habe in den letzten beiden Jahren für 40.000 Euro in der Zeitung inseriert, habe die Chefredaktion mit Verwunderung zur Kenntnis genommen. Sie weist darauf hin, dass sie auch auf diesem Wege das Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht durchbrechen werde. (2007)

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Gefahr wegen Aussage vor Gericht?

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter den Überschriften „Zirkusleute als Zeugen bei Gericht“ und „Prozess lässt viele Fragen offen“ einen Gerichtsbericht. Dabei ging es um einen Überfall auf einen Zirkus. Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann und ihre Tochter werden als Zeugen verhört. Angeklagt waren sechs Jugendliche wegen Landfriedensbruchs. Zu klären war unter anderem, ob es sich um einen rechtsradikalen Angriff gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden von der Zeitung mit vollem Namen genannt. Sie schildert, dass die Zirkusleute und auch andere Zeugen angegeben hätten, „Heil Hitler“- und „Sieg Heil“-Rufe gehört zu haben. Polizisten, die vor Gericht glaubwürdig erschienen seien, hätten derartige Rufe nicht gehört. Die Beschwerdeführerin wird mit der Aussage zitiert, dass Rädelsführer des Übergriffs, die auch namentlich von ihr genannt worden waren, nicht vor Gericht stünden. Die Frau ist der Ansicht, dass weder ihr Name noch jene ihrer Familien und auch nicht ihre Aussagen hätten veröffentlicht werden dürfen. Mit ihrer Aussage habe sie bestimmte Personen als Mittäter beschuldigt. Jetzt befürchte sie rechtsradikale Gewalt gegen sich und ihre Familie. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die anwaltlich vertretene Redaktion weist darauf hin, dass sie mit der Nennung von Namen in der Gerichtsberichterstattung sehr sorgsam umgehe. In diesem Fall habe man keinen Anlass gesehen, die Namen nicht zu nennen. Die Familie habe selbst anlässlich der Vorfälle, die zur Berichterstattung und letztlich zum Prozess geführt hätten, die Öffentlichkeit gesucht. Die Beschwerdeführerin habe sich mit an die Spitze einer Bürgerbewegung gesetzt, die der betroffenen Familie mit Sachspenden geholfen habe. Die Namen der Prozessbeteiligten, so die Zeitung weiter, seien während der Gerichtsverhandlung bereits allen Beteiligten bekannt gewesen, so dass von einem zusätzlichen Bedrohungspotential durch die Zeitungsberichterstattung wohl nicht die Rede sein könne. (2007)

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Filmproduzenten mit Namen genannt

Regelmäßig erscheinen in einer Regionalzeitung Berichte über den inzwischen entlassenen Geschäftsführer einer Firma, die unter anderem „Tatort“-Folgen für einen ARD-Sender produziert hat. Jeweils mit vollem Namen und Foto berichtet die Zeitung über Vorwürfe des Betrugs und der Untreue. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er ist der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung die Namensnennung und der Bildabdruck nicht zulässig gewesen seien. Der Betroffene sei keine Person, die ein öffentliches Amt ausübe oder einer größeren Öffentlichkeit außerhalb der Rundfunkanstalt bisher bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer beklagt eine Vorverurteilung. Verletzt seien außerdem die Ziffern 1 (Menschenwürde) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex. Die Chefredaktion widerspricht. Die Redaktion habe den Schwerpunkt der Berichterstattung stets vor allem auf das Unternehmen und nicht auf dessen Geschäftsführer gelegt. Die identifizierbare Berichterstattung sei nicht zu beanstanden, weil nicht aus der Privat-, Geheim- oder Intimsphäre des Mannes berichtet worden sei, sondern lediglich über dessen Funktion als Geschäftsführer. Die Redaktion habe wahr und sachgerecht berichtet und damit einem legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit im betreffenden Bundesland gedient. Der Betroffene sei in dem Bundesland eine Person des öffentlichen Interesses. Andere Berichte über frühere Vorwürfe mit voller Namensnennung waren von dem Ex-Geschäftsführer nie beanstandet worden. (2007)

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Ethnie durfte diesmal genannt werden

Ganoven tarnen sich als Dachdecker und bestehlen eine Seniorin. Darüber berichtet eine Regionalzeitung. Der Artikel enthält diesen Satz: „Als Drahtzieher der in der hiesigen Region tätigen Banden gelten zwei einer mobilen ethnischen Minderheit angehörende Familien …“ Ein Leser sieht darin eine schwere Diskriminierung von Angehörigen der Minderheit der Sinti und Roma. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Bericht sei geeignet, in der Bevölkerung bereits bestehende Vorurteile gegenüber Angehörigen dieser Gruppe zu verstärken. Die Bezeichnung „mobile ethnische Minderheit“ hätte genau so gut in einer von Rechtsextremen verfassten Schrift auftauchen können. Sie sei eine Verhöhnung des Pressekodex. Der Autor versuche offenbar, die aus seiner Sicht offensichtlich der Political Correctness geschuldeten Ziffer 12 (Diskriminierung) des Pressekodex zu umgehen. Der Chefredakteur sieht die Beschwerde als unbegründet an. Der kritisierte Artikel enthalte keinen Hinweis auf die Sinti- und Roma-Zugehörigkeit der mutmaßlichen Diebe. Der Autor habe eine Formulierung verwendet, die nach Angaben der Polizei in den letzten Jahren nicht beanstandet worden sei. Der Chefredakteur hält die vom Beschwerdeführer vermutete kriminelle Energie des Autors bei der Umgehung der Ziffer 12 des Pressekodex für infam. Er stellt dies vor allem im Hinblick auf die Bemühungen der Zeitung um Völkerverständigung und bei der Aufarbeitung der Nazi-Verbrechen fest. (2007)

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Information falsch übernommen

Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Gibt es je einen Trost für diese Eltern?“ über die Entführung der kleinen Madeleine („Maddie“) in Portugal. Am Ende des Artikels wird über Ermittlungen der portugiesischen Polizei berichtet. Die Redaktion wirft die Frage auf, ob das kleine Mädchen in den Fängen einer Sekte stecke. Dabei werden eine bestimmte Gruppe von Aussteigern und ein Künstler namentlich genannt, der wegen Kindesmissbrauchs vorbestraft sei und in dieser Gruppe lebe. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Er ist der Auffassung, dass die Berichterstattung gegen die Ziffern 1 und 13 des Pressekodex verstoße. Die genannte Gruppe sei keine Sekte, sondern ein anerkanntes Friedensforschungszentrum ohne religiöse Hintergründe. Dort lebten keine „Aussteiger“, sondern Studenten und Mitarbeiter. Der Artikel schädige den Ruf des gesamten Zentrums. Der kurze Aufenthalt der Polizei habe, wie bei vielen Institutionen der Region, der reinen Nachfrage gedient. Der wegen Kindesmissbrauchs Vorbestrafte wohne in einem Ort ähnlichen Namens mehr als 100 Kilometer entfernt. Zu ihm habe das Friedensforschungszentrum keinerlei Verbindung. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält die Beschwerde für unbegründet. Die Entscheidung, den Namen des Vorbestraften zu nennen, sei aufgrund von Informationen getroffen worden, die vielfach in den Medien verbreitet worden seien. So habe die portugiesische Polizei mitgeteilt, dass der Mann in dem Zentrum lebe. Die Redaktion habe keinen Grund gehabt, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Das Justitiariat berichtet, man habe sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zwischenzeitlich dazu verpflichtet, künftig die Behauptung zu unterlassen, der Mann lebe in dem Zentrum. (2007)

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„Böse Tschetschenen“ waren frei erfunden

Unter der Überschrift „Guter Serbe hilft gegen böse Tschetschenen“ berichtet eine Lokalzeitung über einen Gerichtsprozess. In dem Beitrag wird dargestellt, wie der Serbe Nikola T. den Geschäftsmann Wolfgang M. erpresste. Der Unternehmer war zum Schein auf ein Geschäft eingegangen, mit dem er seine Familie von einer Bedrohung loskaufen wollte. Der Angeklagte hatte dem ihm bekannten Unternehmer erzählt, dass zwei tschetschenische Kriminelle auf seine Familie angesetzt worden seien. Er, Nikola T., könne diese Leute für ihn „wegräumen“. Die Zeitung schreibt, Nikola T. habe die Geschichte von den Kriminellen rundherum erfunden, weil er das Geld für die Pflege seiner kranken Mutter benötige. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, ist Wolfgang M., der im Bericht als Geschäftsmann bezeichnet wird und der sich auf den vermeintlichen Deal mit dem Serben eingelassen hatte. Er sieht in dem Beitrag eine Diskriminierung der Tschetschenen nach Ziffer 12 des Pressekodex. Er nennt die Überschrift des Weiteren makaber, insbesondere wenn man den Erpresser als „guten Serben“ bezeichne. Verständlich werde diese diskriminierende Berichterstattung gegenüber der nationalen Gruppe der Tschetschenen nur, wenn man die fortlaufend unfaire Berichterstattung der Zeitung über ihn – Wolfgang M. – verfolge. Der Beschwerdeführer sieht zudem Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt, da er durch die eindeutige Benennung als „Geschäftsmann Wolfgang M.“ in der kleinen Stadt erkennbar werde. Er sieht durch die Berichterstattung eine Gefährdung für sich und seine Familie durch Nachahmer und merkt an, dass die Zeitung seit einiger Zeit versuche, durch massive Negativ-Berichterstattung seine Bürgermeisterkandidatur zu erschweren. Der Chefredakteur führt die Überschrift des kritisierten Artikels als einen zugegebenermaßen missglückten Satireversuch an, der nichts mit einer Diskriminierung zu tun habe. Mit dem verantwortlichen Redakteur habe er bereits „kritisch gesprochen“. Wie aus dem sachlichen Text hervorgehe, handele es sich bei den „bösen Tschetschenen“ um vom Angeklagten erfundene Figuren. Insofern würden keine Vorurteile geschürt. Für das Verständnis des Erpressungsversuchs sei es erforderlich gewesen, die nationale Gruppe zu nennen. Zum Vorwurf, die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt zu haben, merkt der Chefredakteur an, dass dieser durch die Angaben zur Person in einer Stadt von 22000 Einwohnern nicht identifizierbar sei. (2007)

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Stammtischparolen am rechten Rand

Das Verhältnis zwischen zwei zahnärztlichen Fachzeitschriften ist nicht durch große Herzlichkeit gekennzeichnet. Die eine sorgt sich um die andere und stellt die bange Frage: „Der ´braune´ Zahnarzt: Driftet (genannt wird der Konkurrenz-Titel) ins populistische Lager ab?“ Die Zeitschrift hatte zuvor einen Beitrag unter der Überschrift „Kinderarmut in Deutschland – ein echtes Thema?“ veröffentlicht, in dem es unter anderem geheißen hatte: „So gerät die Familienförderung zunehmend zu einem Zuchtprogramm für Asoziale“. Die Konkurrenz sieht darin Stammtischparolen, die ganz nah an den Rassen- und Begabungstheorien des Dritten Reiches angesiedelt seien. Der Autor wird als „brauner Hetzer“ bezeichnet. Der angegriffene Autor des Beitrags beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Kommentierung. Er werde in ehrverletzender Weise persönlich geschmäht bzw. beleidigt. Für die Beleidigung als „brauner Hetzer“ gebe es keinen Anlass; seine Meinungsäußerung sei durch zahlreiche wissenschaftliche Publikationen gestützt und nicht etwa die Auffassung eines Sonderlings. Der Schmähtext bedrohe ihn persönlich und entziehe ihm die wirtschaftliche Basis. Anwaltlich vertreten weist das Konkurrenz-Blatt die Beschwerde zurück. Selbst der Verlag habe sich von seinem Autor distanziert. Nachdem dieser in seinem Kommentar eine sprachlich drastische und inhaltlich äußerst polemische und streitbare Darlegung seiner persönlichen Ansichten vorgenommen habe, müsse er sich eine entsprechend harte, aber nicht ehrverletzende Auseinandersetzung gefallen lassen. Durch die veröffentlichten Zitate werde den Lesern die Möglichkeit gegeben, sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und diese selbständig zu bewerten. Zum Vorwurf, die Bezeichnung als „brauner Zahnarzt“ sei als Schmähung anzusehen, beruft sich der Beschwerdegegner auf die Rechtsprechung. Danach nehme eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Dies sei hier nicht der Fall. (2007)

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Der Landrat bezahlt die Jagdpacht doch

Eine Jagd-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift „Wer ohne Schuld ist…“ Der Schreiber ist Leiter des jagdlichen Testreviers der Zeitschrift und ihr Mitarbeiter. Auf seine redaktionelle Tätigkeit weist er selbst zu Beginn des Leserbriefes hin. Im letzten Absatz teilt er mit, dass ein Landrat in Süddeutschland „seinen“ Stadtwald selbst bejage und für die Jagd nichts zu bezahlen brauche. Der Landrat bezeichnet diese Aussage als falsch; er wendet sich an den Deutschen Presserat. Er zahle für die Jagd die orts- bzw. marktübliche Pacht. Die Redaktion habe es unterlassen, die Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Er kritisiert auch, dass ein Mitarbeiter der Zeitschrift im eigenen Blatt einen Leserbrief veröffentlichen könne. Der Chefredakteur der Zeitschrift stellt fest, dass schon zu Beginn des Leserbriefes auf den Autoren hingewiesen werde, der zugleich Mitarbeiter der Zeitschrift sei. Er habe den Mitarbeiter gefragt, ob die von ihm getroffene Aussage korrekt sei. Der habe bejaht. Leider habe sich dann herausgestellt, dass die Behauptung doch falsch gewesen sei. Der Landrat sei gegen den Mitarbeiter zivil- und strafrechtlich vorgegangen. Eine geforderte Gegendarstellung des Beschwerdeführers sollte – so wurde es mit dem Anwalt des Landrats vereinbart – als Leserbrief erscheinen. Dazu – so der Chefredakteur – sei es wegen einer strittigen Formulierung nicht gekommen. (2007)

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„Hot-List“ ist eine Frage des Geschmacks

Eine Jugendzeitschrift veröffentlicht zwei Aufstellungen unter der Rubrik „Hot-List“. Die eine handelt von Dingen, mit denen man den traurigen Fan einer bekannten Popgruppe trösten kann. Die zweite Liste ist überschrieben mit „10 Tipps für schnellen Ferien-Sex!“ Erster Tipp: „Sag den Typen, dass Du 15 bist – und nicht 13!“ Ein weiterer Ratschlag: „Sag: Dumm fickt gut – hier ist mein Zeugnis!“ Ein Leser nennt die Tipps primitiv und widerwärtig. Insbesondere Tipp 1 sei eine gefährliche Aufforderung zur Lüge und zum Betrug. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, wirft der Zeitschrift vor, gerade im Hinblick auf den Fall des in der Türkei inhaftierten Jungen die nötige Verantwortung außer Acht zu lassen. Die Rechtsabteilung des Verlags bezeichnet die veröffentlichten Listen als satirische Aufarbeitung zeitgeschichtlicher Ereignisse. Gerade Feriensex sei nach dem Fall des in der Türkei inhaftierten Jungen ein Thema, das bundesweit kontrovers diskutiert werde. Die Zeitschrift habe über diesen Fall ausführlich und journalistisch ausgewogen berichtet. Der Verlag geht davon aus, dass der Presserat nicht verlangen werde, Satire als Satire zu kennzeichnen. Der „verständige“ Leser der Zeitschrift sehe in der „Hot-List“ weder eine Verletzung des sittlichen Empfindens noch des Jugendschutzes. Die in diesen Listen gegebenen Tipps würden von den Jugendlichen durchaus als Scherz aufgefasst. (2007)

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Erwünscht waren „geschmeidige“ Betriebsräte

„Bekenntnisse eines Strippenziehers“ – so überschreibt eine Illustrierte ihren Bericht über einen Mann, der im Verdacht steht, Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Untreue begangen zu haben. Die Zeitschrift beruft sich auf Aussagen des Beschwerdeführers, der einst als Personalleiter des Konzerns in einer großen Niederlassung gearbeitet hat. Hauptvorgang ist die einstige Gründung einer „Arbeitsgemeinschaft Unabhängige Betriebsangehörige“ (AUB). Zweck der Übung war es, einen Betriebsrat als Konterpart zu den klassischen Betriebsräten zu installieren, die dem Konzern das Leben schwer machten. Die AUB-Leute sollten „geschmeidiger“ sein, und das ließ sich der Konzern eine Menge Geld kosten. Einen entsprechenden Vertrag sollte der Personalleiter einfach nur unterschreiben. Eine heimliche Abrede habe er damals nicht vermutet. Heute habe er keinen Zweifel mehr daran, dass das Geld für die AUB bestimmt war. Der einstige Personalchef ruft den Deutschen Presserat an, weil die Zeitschrift falsch berichtet habe. Er berichtet von einem fast zweistündigen Telefoninterview mit einem Redaktionsmitglied des Magazins. Darin liefert er wesentliche Hintergründe und Fakten, die nach der Betriebsratswahl zur Gründung der AUB geführt hätten. Die Tochter des Beschwerdeführers habe der Redaktion die Konditionen für das Interview mitgeteilt. Danach habe der Redakteur genug Zeit haben und zusichern müssen, die Antworten wahrheitsgemäß wiederzugeben. Der Beschwerdeführer hat nach eigenem Bekunden feststellen müssen, dass die die Gründung der AUB betreffenden Passagen nahezu komplett unrichtig und sinnentstellend wiedergegeben worden waren. Er fühle sich durch die Verfälschung seiner Aussagen in seiner Ehre gekränkt. Der Verfasser des Beitrags habe ihn bewusst getäuscht. Vor allem beklagt er den Umstand, dass der Redakteur nicht deutlich gemacht habe, dass die AUB des Jahres 1972 („Aktionsgemeinschaft Unabhängiger Betriebsrat“) mit dem 13 Jahre später gegründeten Verein AUB („Arbeitsgemeinschaft Unabhängige Betriebsangehörige“ im Wesentlich nur noch das Kürzel AUB gemein hätte. Die Rechtsabteilung des Verlags hält die Beschwerde unter keinem der in Frage kommenden Gesichtspunkte für begründet. Der Beschwerdeführer lasse seinen Anwalt ausführen, dass die Beschwerde auf „mehreren schwerwiegenden Gründen“ beruhe, die aber nicht klar benannt würden. Eine „bewusste Täuschung“ durch den Journalisten habe nicht stattgefunden. Er habe sich offensichtlich gewünscht, alle seine Äußerungen im Text wieder zu finden. Dies sei so jedoch nicht vereinbart gewesen. Zu einer verfälschenden Darstellung des Interviews sei es nicht gekommen. (2007)

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