Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

„Schmierenstück eines Weltkonzerns“

Unter der Überschrift „Bekenntnisse eines Strippenziehers“ berichtet eine Illustrierte über einen Mann, der verdächtigt wird, als Berater eines deutschen Weltkonzerns Steuerhinterziehung begangen und Beihilfe zur Untreue geleistet zu haben. Erstmals gebe der Beschwerdeführer zu, im Auftrag und mit Millionen des Konzerns eine willfährige Betriebsratsorganisation geschaffen zu haben. Das Blatt bezeichnet den Vorgang als „Schmierenstück des Weltkonzerns“. Wörtlich zitiert es den Beschuldigten: „Ich sollte mit dem Geld eine Dachorganisation aufbauen. Und das habe ich getan“. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert, dass der Autor mehrfach den Eindruck erwecke, er habe mit dem Beschwerdeführer in direktem Kontakt gestanden. Dabei habe er wiederholt mit dessen Verteidiger gesprochen. Der Artikel enthalte Versatzstücke, die den Anschein erweckten, als seien sie durch direkten Kontakt des Autors mit dem Beschwerdeführer zustande gekommen. Dadurch werde der Eindruck größerer Wahrhaftigkeit und eines exakteren Nachrichtenwertes erweckt. Dieser stehe dem Artikel jedoch nicht zu. Somit verstoße die Zeitschrift gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit). Die Passage zu Beginn verletze zudem die Unschuldsvermutung nach Ziffer 13. Diese Verstöße gegen den Pressekodex sieht die Rechtsvertretung der Illustrierten nicht. Der Autor habe sich alle Zitate des Beschwerdeführers unter Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht absegnen lassen. Dessen Anwalt habe dies ohne Einschränkungen getan und dem Autor dies auch schriftlich gegeben: „Die nachstehenden Zitate sind korrekt wiedergegeben. (….)“. Den Rechtsanwalt als Mittelsmann nicht zu nennen, sei nicht unüblich und beeinträchtige den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung nicht. Aus der E-Mail-Korrespondenz mit dem Anwalt ergebe sich auch, dass die Illustrierte nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 des Pressekodex verstoßen habe. (2007)

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Ohne Absicht einen Iraker diskriminiert

Schülerin in Lehrertoilette missbraucht“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht teilt sie mit, dass gegen einen „irakischen Asylanten“ Haftbefehl erlassen worden sei. Ein Leser der Zeitung moniert, dass der Artikel Vorurteile gegen Ausländer schüre, da die Nennung der Nationalität in keinem Zusammenhang mit der Tat stehe. Darüber hinaus sei die Bezeichnung nach seinem Verständnis und auch nach der Definition des Dudens abwertend und unangebracht. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Für die Rechtsabteilung der Zeitung ist die Nennung der Herkunft des Asylanten vom Informationsbedürfnis der Leser gedeckt. Eine diskriminierende Absicht habe nicht vorgelegen. Es zeuge von einem merkwürdigen Verständnis der grundrechtlich garantierten Pressefreiheit, wenn im Rahmen der Berichterstattung über ein mögliches strafrechtliches Verfahren verschwiegen werden solle, dass der Tatverdächtige Ausländer sei und als Asylant eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland genieße. Es stelle einen qualitativen Unterschied in der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Geschehens dar, wenn zum Vorwurf eines besonders verwerflichen Verhaltens die Information komme, dass der mutmaßliche Täter seinen Aufenthalt im Asylland zur Tat genutzt habe. Zur Berichterstattung gehöre die Information, dass der Iraker mutmaßlich das Gastrecht des Aufnahmestaates verletzt habe. Es sei nicht Absicht der Redaktion gewesen, Stimmung gegen ausländische Mitbürger zu machen, sondern die Leser wahrheits- und sachgemäß zu informieren. (2007)

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Begriff “Promotion” führt in die Irre

Eine Fernsehzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über den Paketversand in der Weihnachtszeit unter der Überschrift “Der große Paket-Check”. Überschrieben ist die Veröffentlichung mit dem Hinweis “Promotion”. Im Mittelpunkt der Berichterstattung stehen die Posttochter DHL und ihre Leistungen. Zu Wort kommt auch deren Pressesprecher. Es heißt weiter, dass bei der DHL alles gut vorbereitet sei. In einem dem Beitrag beigestellten Kasten werden mögliche Fragen an die Paketversender zu Versandart Preisen etc. beantwortet. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen reinen Werbetext. Die Kennzeichnung als “Promotion” reiche nicht aus, um ihn als solchen erkennbar zu machen. Insbesondere nicht, weil die Rubrik genauso aufgemacht sei wie z. B. die Rubrik “Recht”. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Für die Rechtsvertretung der Zeitschrift handelt es sich bei dem Begriff “Promotion” um das englische und in der Medienbranche übliche und den Lesern damit bekannte Wort für “Werbung”. Auch im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch sei “Promotion” ein Oberbegriff für verkaufsfördernde, also werbliche Maßnahmen. Dies verstünde auch die Leserschaft dieser Zeitschrift so. Damit sei die Werbung für den Leser als solche erkennbar. Ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex liege demnach nicht vor. (2005)

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Der “Kunst des Genießens” gewidmet

Eine Münchner Boulevardzeitung widmet sich mit einem großen Foto der “Kunst des Genießens” und titelt über dem dazugehörigen Beitrag “Hofbräu präsentiert: 365 Tage München”. Die Bildunterzeile enthält den Schriftzug “Hofbräu München” mit dem Logo des Brauhauses. Ein Leser teilt mit, dass die Zeitung seit Anfang des Jahres in jeder ihrer Ausgaben derartige Berichte veröffentliche. Insbesondere durch die Wiedergabe des Markenlogos erhielten die Beiträge einen werblichen Charakter. Die Artikel seien weder als Anzeige noch als Sonderveröffentlichung gekennzeichnet. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur des Blattes teilt mit, dass die Art der Präsentation des fotografischen Projekts “365 Tage München” durch Hofbräu sich in der Zwischenzeit geändert habe. Oberhalb des jeweils abgedruckten Bildes gäbe es keine Erwähnung der Brauerei mehr. Im Übrigen liege keine Verquickung von Werbung und redaktionellem Teil vor, da die Fotomotive ausschließlich in redaktioneller Verantwortung gestaltet würden. Die Benennung von Biermarken stelle gegenüber den Münchnern und anderen bayerischen Lesern keine Werbung dar, da die Marken diesen Menschen schon von Kindesbein an geläufig seien. (2006)

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Einen Menschen als “Dreck” bezeichnet

Unter der Überschrift “Du Drecks-Vater!” berichtet eine Boulevardzeitung über einen Mann, der seine kleinen Söhne bei 2 Grad Kälte in einer verwahrlosten Wohnung allein gelassen haben soll. Polizeibeamte hätten die Kinder befreit. Beigestellt sind dem Beitrag ein Foto des Vaters und Abbildungen der beiden kleinen Kinder. Sie werden jeweils mit Vornamen, abgekürzten Nachnamen und Alter dargestellt. Alle sind durch Augenbalken unkenntlich gemacht. Ein Leser der Zeitung beanstandet, dass die Überschrift des Beitrages gegen die Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex verstößt, egal was der Mann gemacht habe. Des Weiteren verstoße die Berichterstattung gegen die Ziffern 11 und 13 des Pressekodex. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht. (2006)

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Ehrverletzende Behauptungen

Eine Mutter bietet vier ihrer sechs Töchter Männern zum Sex an. Es kommt zu mehreren Prozessen. Die in der Region dominierende Zeitung berichtet mehrmals. Als die vorerst letzte Strafe im abschließenden Prozess erwartet wird, schreibt die Zeitung in einem Artikel unter der Überschrift “Grausamkeiten”: “Doch die Mädchen sind weiter Opfer, diesmal die einer besonderen Art von Grausamkeit – durch Nichtstun der Ämter”. Die Rolle des zuständigen Jugendamtes wird von der Zeitung kritisch gewürdigt: “Es gibt Vorwürfe gegen das Jugendamt (…). Bis heute heißt es dort: Die Kinder lügen. Monatelang hatte die Behörde die Anzeige von der Lehrerin ignoriert.” Die Zeitung konfrontiert die Beteiligten mit den Vorwürfen. Sie schreibt: “Das Jugendamt antwortet auf Fragen nicht, das Kinderheim (in dem die Kinder untergebracht sind) will auch nichts sagen und verweist auf das Jugendamt.” Die stellvertretende Heimleiterin sei die Schwiegertochter der Jugendamtsleiterin, deren Sohn wiederum Chef der Einrichtung. Die frühere Jugendamtsleiterin moniert diverse Passagen in dem Artikel, der insgesamt eine böswillige Verleumdung enthalte. Sie selbst werde durch oberflächliche und fehlerhafte Darstellung in Misskredit gebracht. Die Frau listet elf angreifbare Passagen in dem Artikel auf. Insbesondere die Behauptung “Die damalige Jugendamtsleiterin hatte dort (in dem Heim) ihre Schwiegertochter, als stellvertretende Leiterin. Und ihr Sohn ist der Chef vom Heimvorstand” suggeriere Vorteilsnahme und Amtsmissbrauch. Beides gab es und gibt es nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur in den Punkten betroffen sei, die die anfänglichen Versäumnisse des Jugendamts zum Thema gehabt hätten. Von Beginn an allerdings sei den Medien, die sich als Anwalt der Kinder verstanden hätten, von Stadt und Kreis Misstrauen entgegengebracht worden. Selbst wenn es Versäumnisse des Jugendamtes vor der Aufdeckung des Skandals gegeben habe, bleibe unklar, warum nicht wenigstens hinterher alles unternommen worden sei, um den Kindern zu helfen. Stattdessen werde gemauert und nicht offen auf die Frage der Presse geantwortet. Die Beschwerdeführerin nehme haltlose Unterstellungen vor, obwohl sie Einzelheiten nicht beurteilen könne, da sie zu der genannten Zeit nicht mehr im Dienst gewesen sei. Die Zeitung weiter: “Woher hat Frau (…) die Informationen über die Betreuung und Versorgung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wenn es keine persönlichen Verbindungen bis ins Kinderheim gab? Dass der Sohn der Chef vom Heimvorstand ist, kann man im Internet nachlesen. Die Schwiegertochter wurde (…) als stellvertretende Heimleiterin vorgestellt.” (2005)

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Streit um eine kunstvolle Holzdecke

Unter den Überschriften “Hat er ein wertvolles Stück Holz unterschlagen?”, “Kunst-Klau - …überführt Politiker!” sowie “Herr Stadtrat, warum sagen Sie nichts mehr?” berichtet eine Boulevardzeitung über den Verbleib einer kunstvoll geschnitzten Holzkassettendecke. Die Zeitung wirft dem Beschwerdeführer vor, diese Decke aus einem versteigerten und unter Denkmalschutz stehenden Haus entfernt und im eigenen Haus aufgehängt zu haben. Dies wird als “Unterschlagung” und “Kunst-Klau” bezeichnet. Die Zeitung beruft sich auf eine Anzeige des Landesdenkmalamtes sowie ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Der Beitrag ist mit einem von außen aufgenommenen Foto illustriert, auf dem die Kassettendecke in einem Haus des Beschwerdeführers zu sehen sein soll. Dieser lässt sich durch einen Anwalt vertreten. Er wehrt sich gegen den von der Zeitung erweckten Eindruck, er habe das Werk gestohlen oder unterschlagen. Die Decke sei nicht verschwunden, da alle Beteiligten wüssten, wo sie sich befinde. Der Beschwerdeführer habe auch der Zeitung gegenüber niemals geleugnet zu wissen, wo das Werk abgeblieben sei. Das angegebene Haus gehöre nicht dem Beschwerdeführer. Es liege kein Diebstahl oder eine Unterschlagung vor, da juristisch ein rechtmäßiger Besitz und Eigentumsübergang an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Die Zeitung wisse auch, dass die Berichterstattung falsch gewesen sei. Sie habe dem Mandanten gegenüber eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, weigere sich jedoch gleichwohl, die Wahrheit zu schreiben. Der Stadtrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Es sei strittig, ob der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, wo sich die Kassettendecke befinde. Er habe vielmehr geleugnet zu wissen, wo die Decke nunmehr sei. Hierbei handle es sich um den Schwerpunkt der Beschwerde. In Bezug auf kleinere Ungenauigkeiten, die die tatsächliche Eigentumslage an den im Artikel genannten Immobilien betreffen, habe die Zeitung eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Bezeichnung Kunst-Klau hält die Zeitung für vertretbar und weist auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren hin.

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Verbindungen auffällig, aber nicht anstößig

Eine Regionalzeitung veröffentlicht drei Artikel und einen Leserbrief über einen Fall von Kinderprostitution. Sie setzt sich kritisch mit der Rolle der Behörden und einiger ihrer Mitarbeiter auseinander. Der Trägervereinsvorsitzende des Kinderheims, in dem fünf der sechs betroffenen Mädchen untergebracht sind, ist Sohn der vormaligen Jugendamtsleiterin, die Schwiegertochter arbeitet dort als pädagogische Fachkraft. Eine derzeitige Sachbearbeiterin im zuständigen Jugendamt war früher Erzieherin im Heim, die psychologische Betreuerin eines der Kinder ist die Tochter der früheren Jugendamtsleiterin. So heißt es in dem Artikel: “Die mitunter verwandtschaftlichen Verbindungen mach Beteiligter, die Nähe von Amt und Heim, sie mögen auffällig sein, aber nicht anstößig. Fragen unserer Zeitung wollten sich die frühere Jugendamtsleiterin und ihre Tochter nicht stellen. Die Bitte um ein Gespräch lehnt stellvertretend ihre Anwältin ab.” Die Beschwerdeführerin – es handelt sich dabei um die frühere Jugendamtsleiterin – beanstandet, dass in der Berichterstattung Interessenkollisionen, Amtsmissbrauch und Vorteilsnahme suggeriert würden. Die Zeitung konstruiere persönliche Verquickungen und berichte sensationswirksam. Diverse Äußerungen seien unbedacht und problematisch, da sie eine unnötige Belastung der Kinder darstellten. Die sie unmittelbar betreffenden Passagen seien herabwürdigend, beleidigend und ehrverletzend. Die Frau wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion steht auf dem Standpunkt, es sei legitim zu thematisieren, dass die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin im Jugendamt mit dem Fall befasst blieb. Sie beanstandet überdies, dass das Landratsamt offensichtlich Korrespondenzen mit der Zeitung unerlaubterweise an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe. (2006)

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Behördliches Tun lässt Fragen offen

“Amtlich gekümmert und Kinder doch allein gelassen – Im Prozess um die …. Kinderprostitution fiel das vorerst letzte Urteil – doch zum Agieren des Jugendamtes bleiben Fragen offen” – Aussagen aus einer Regionalzeitung zum Gerichtsverfahren in einem Fall von Kinderprostitution. Die Zeitung hat das Strafverfahren fortlaufend begleitet. Sie setzt sich kritisch mit der Rolle der Behörden und einiger ihrer Mitarbeiter auseinander. Dabei wird die Mutter der Beschwerdeführerin, vormals Leiterin des zuständigen Jugendamtes, mit Namen erwähnt. Es geht auch um die Tatsache, dass es zwischen dem Jugendheim, in dem die Kinder untergebracht sind, und dem Jugendamt verwandtschaftliche Verbindungen gibt. Die Beschwerdeführerin, Tochter der früheren Jugendamtsleiterin und Psychologin, die in dem Prozess als Zeugin auftrat, ist der Meinung, die Zitate suggerierten Interessenkollision, Amtsmissbrauch und Vorteilsnahme. Die Zeitung konstruiere persönliche Verquickungen und berichte sensationswirksam. Dies sei eine bewusste Manipulation. Die erhobenen Vorwürfe würden lediglich beiläufig kurz entkräftet. Das führe dann zu einer widersprüchlichen Darstellung mit doppelsinnigen Botschaften. So weit sie selbst und ihre Mutter Thema seien, handle es sich um Verleumdungen und eine Veröffentlichung mit ungeprüften falschen Behauptungen, sowie die Unterdrückung von objektiven und nachprüfbaren Informationen. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Beschwerde ist nach Auffassung der Chefredaktion der Zeitung unbegründet und deshalb zurückzuweisen. In dem Hintergrundbeitrag sei aufgearbeitet worden, welche Fragen im Zusammenhang mit dem Handeln der Behörden noch offen seien. In der vorangegangen Behandlung des Falles durch den Presserat (BK1-175/05) sei festgehalten worden, dass die Verwandtschaftsverhältnisse grob thematisiert werden können und sollten. Sie seien in dem fraglichen Artikel in sachlicher Form erwähnt worden. (2006)

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Leser fordert: “Zurückschicken”

Unter der Überschrift “Zurückschicken” veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Leserbrief, in dem es unter anderem heißt: “Trotz deutschen Passes (leider) reden sie (gemeint sind die Deutschrussen) untereinander russisch, was für uns Einheimische beleidigend ist. Als Konsequenz aus dem Vorfall wäre es richtig, den deutschen Pass einzuziehen und die Leute in ihr Heimatland zurückzuführen.” Eine Gruppe Betroffener kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Zeitung “hier nicht nur zum stillschweigenden Mittäter wird, sondern im Wissen um diese Inhalte auch selber bereit ist, den Konflikt mit zu schüren.” Sie wertet die Veröffentlichung als offensichtlich rassistisch und volksverhetzend und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass sie frei ist in der Auswahl der Leserzuschriften und welche sie abdrucke und welche nicht. Anders als vom Beschwerdeführer angenommen, liege in diesem Fall eine so genannte Rassenfrage offensichtlich gar nicht vor. Die Zeitung betont, dass es in der Tat Schwierigkeiten mit der Integration und der Gewaltbereitschaft bestimmter Einwanderungsgruppen vor Ort gibt. “Wir verstärken sie nicht, wir übersehen und unterdrücken sie aber auch nicht. Denn das entspräche nicht der Aufgabe einer lokalen Monopolzeitung.” (2006)

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