Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
“Vorwurf: Menschen verleumdet”, “Vier Monate für starke Verleumdungen” und “Von Habgier, Rattengift, toten Pferden und Korruption im Amt” – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung über die Verurteilung einer Fachärztin wegen Verleumdung. Die Ärztin wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie sieht sich vorverurteilt. Überdies sei der Sachverhalt falsch dargestellt. Es sei nicht korrekt, dass sie über das Internet Verleumdungen verbreitet habe. Sie kritisiert eine ehrverletzende Darstellung sowie eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, da sie identifizierbar werde. Die Redaktion teilt mit, dass die Beschwerdeführerin wegen Verleumdungen verurteilt worden sei, die sie im Internet verbreitet habe. Über den Prozess hätten ein Redakteur und eine freie Mitarbeiterin berichtet, die als ehemalige Richterin am Amtsgericht besonders qualifiziert sei. Die Redaktion habe an keiner Stelle gegen die publizistischen Grundsätze verstoßen. (2006)
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In drei Artikeln unter den Überschriften „Wurden Richter schuldig?“, „Sie rief: Der will mich umbringen!“ und „Mutter sah Mord mit an“ berichtet eine Regionalzeitung über den Mord an einer jungen Frau und die folgende Gerichtsverhandlung. Die Zeitung berichtet Details der Tat und aus dem Leben der Frau und ihrer Familie. Deren Vater wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er in der Berichterstattung falsche Tatsachenbehauptungen in zwei Beiträgen und eine unangemessen sensationelle Darstellung im dritten Bericht sieht. Er führt an, dass sein Beruf nicht korrekt wiedergegeben wurde. Er habe nicht Kritik an mehreren Richtern, sondern nur an einem geübt und ein berichtetes Datum sei falsch. Es sei auch falsch, so der Vater, dass die Mutter den Mord an ihrem Kind habe mit ansehen müssen. Zwar sei diese Behauptung eine Woche später richtig gestellt worden, doch sei diese Richtigstellung nicht ausreichend, weil sie sich nicht auf die ursprünglich falsche Behauptung bezogen habe. An dem dritten Artikel kritisiert er eine unangemessen sensationelle Darstellung durch die sehr ausführliche Wiedergabe der Zeugenaussagen. Die Rechtsabteilung der Zeitung vermutet, dass die Beschwerde offenbar aus der generellen Unzufriedenheit mit der Linie der Zeitung in diesem Fall resultiere. Der Vater der Ermordeten habe schon Monate vor Prozessbeginn vehement mehr Berichterstattung über den Tod seiner Tochter und die aus seiner Sicht vorausgegangenen Polizei- und Justizfehler gefordert. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine Tochter nur aufgrund von Polizei- und Justizfehlern getötet worden sei. Im Zuge der Recherchen der Redaktion habe sich dies jedoch nicht bestätigt. Die Zeitung gesteht den Fehler ein, den Beruf des Vaters falsch genannt zu haben. Er sei berichtigt worden. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung seien zwei unterschiedliche Tatzeiten genannt worden. Der richtige Zeitpunkt habe sich dann aus der Anklageschrift ergeben. In einem weiteren Punkt handelt es sich um einen Schreibfehler. Die Redaktion bedauert die Formulierung „Mutter sah Mord mit an“. Die berichtende Redakteurin habe formuliert, die Mutter „musste den Tod ihrer Tochter erleben“. Ein Mitarbeiter, mit dem „Anreißer“ auf der Titelseite betraut, habe dies so interpretiert, als ob die Mutter den Mord mit angesehen habe. Man habe den Kontakt zu der Frau gesucht und den Fehler ihrem Wunsch entsprechend zurückhaltend korrigiert. Den Vorwurf unangemessen sensationeller Darstellung weist die Zeitung zurück. Es sei um ein Aufsehen erregendes Verbrechen gegangen, das die Öffentlichkeit bewegt habe. Man habe nicht in einer über das öffentliche Interesse bzw. das Informationsinteresse der Leser hinausgehenden Art und Weise berichtet. (2006)
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An einer Realschule im deutschen Südwesten kommen keine Veranstaltungen zum Thema “Schmutziger Donnerstag” zustande. Eine Schülerbefragung blieb ohne Ergebnis; entsprechende Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz folgten. Die örtliche Zeitung berichtet darüber und kommentiert den Vorfall unter der Überschrift “Null Bock auf Fasnet”. Der Autor stellt die Frage nach dem Warum: “Liegt es wirklich nur an phantasielosen Pennälern? Oder gibt es Fasnet-unwillige Pauker, denen die Entscheidung gerade gelegen kommt?” Die Mutter einer Schülerin macht ihrem Ärger in einem “Offenen Brief” Luft, den die Zeitung abdruckt. Kurz darauf bringt sie den Leserbrief einer Schülerin, in dem davon die Rede ist, dass die Lehrer das “Vorhaben Fasnet” nicht unterstützt hätten. Der Schulleiter beklagt in seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat, dass der Autor von Bericht und Kommentar mit den Verbindungslehrern entgegen seiner Zusicherung keinen Kontakt aufgenommen habe. Auch zu den beiden anderen Veröffentlichungen sei die Meinung der Schulleitung nicht eingeholt worden. Er – der Leiter der Schule – stellt fest, dass sein und der Ruf der anderen Lehrer in der Öffentlichkeit durch die Veröffentlichungen angegriffen und geschädigt worden sei. Die Zeitung habe einer betroffenen Mutter eine öffentliche Plattform zur Kritik an schulinternen Angelegenheiten geboten. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. In einem Telefongespräch zwischen dem Schulleiter und dem Autoren habe der Pädagoge bereitwillig die Umstände des Veranstaltungsausfalls geschildert und unter anderem gesagt, dass die Schüler nicht kreativ genug seien, um für die Fasnet etwas auf die Beine zu stellen. Die Zeitung habe allen Beteiligten ein breites Forum geboten. Kurz nach der Veröffentlichung der Beiträge sei der Autor in die Schule gegangen und habe dort eine Stunde lang Lehrern und Schülern Rede und Antwort gestanden. Der Schulleiter habe an diesem Treffen nicht teilgenommen. (2006)
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Eine Bürgermeisterin will als Testamentsvollstreckerin eines Immobilienunternehmers tätig werden. Der jedoch hat geschäftlich mit der Stadt zu tun, in der sie ihr Amt ausübt. Die örtliche Zeitung veröffentlicht zwei Beiträge über den Fall und trifft in einem Kommentar diese Aussage: “Und dann ist da noch etwas: Der Job als Testamentsvollstreckerin wäre mit über 1000 Euro im Monat durchaus lukrativ bezahlt und auch dauerhaft. Ist das die Belohnung für hilfreiche Dienste?” Nach Auffassung des Beschwerdeführers fährt die Zeitung eine Kampagne gegen die Bürgermeisterin. Der Chefredakteur habe private Differenzen mit ihr und trage diese jetzt über seine Zeitung aus. Ein Korruptionsvorwurf werde – so der Beschwerdeführer – nicht vom politischen Gegner der Bürgermeisterin, sondern ausschließlich von der Zeitung erhoben. Gleichzeitig kritisiert er, dass Leserbriefe, in denen Partei für die Bürgermeisterin ergriffen werde, nicht veröffentlicht würden. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, der Beschwerdeführer sei persönlicher Berater der Bürgermeisterin. Dies habe er in seinem Beschwerdeschreiben verschwiegen. Das Stadtoberhaupt habe sich seine bezahlte Nebentätigkeit von niemandem genehmigen lassen, was überhaupt erst zu der Diskussion am Ort geführt habe. Mittlerweile habe die Staatsanwaltschaft gegen die Frau ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit eingeleitet. Die Ermittlungen dauerten an. (2006)
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Der Vorstandsvorsitzende einer Sparkasse plant, aus der Wirtschaftsförderung des Kreises auszutreten. Mit den Worten, dadurch werde ein Beitrag von 150.000 Euro eingespart, wird ein Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse zitiert. Die örtliche Zeitung – Bezirksausgabe einer großen Regionalzeitung – berichtet über den Vorgang. Dabei wird der Vorstandschef als “kleines freches Sparschwein” bezeichnet. Außerdem wird das Faksimile eines Briefes der Leiterin des Vorstandssekretariats abgedruckt, deren Name klar erkennbar ist. Die Sparkasse moniert falsche Behauptungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Einsparungen beim geplanten Austritt betrügen nicht 150.000, sondern etwa 10.000 Euro. Auch sei die Behauptung falsch, die Sparkasse sei mit Zahlungen an die Wirtschaftsförderung im Rückstand. Sie habe keine Zahlungen zugesagt und könne daher auch nicht im Rückstand sein. Weiterhin wird kritisiert, dass der Brief einer Mitarbeiterin der Sparkasse mit Inhalt und Absender veröffentlicht worden sei. Die Redaktion steht auf dem Standpunkt, es sei von öffentlichem Interesse, wenn eine Sparkasse plane, die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises zu verlassen. Die Zeitung bleibt bei ihrer Behauptung von den 150.000 Euro Einsparung. Mit der Bezeichnung “kleines freches Sparschwein” für den Vorstandsvorsitzenden hätte der Autor die Aussage eines Kreistagsabgeordneten aufgegriffen. (2006)
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Der Geschäftsführer einer Unternehmensgruppe wird in einer überregionalen Zeitung zu Vorwürfen gegen sein Unternehmen zitiert. Seine Aussagen seien einem Leserbrief entnommen worden, den er der Zeitung geschickt hatte. Diese hatte den Leserbrief nicht veröffentlicht, sondern seinen Inhalt in einen Artikel eingebaut. Dadurch – so der Geschäftsführer – sei der Eindruck entstanden, er habe mit der Zeitung gesprochen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der eigentliche Sachverhalt sei in dem Artikel verzerrt dargestellt worden. Er habe keine Fehler eingeräumt, wie der Artikel glauben machen wolle, sondern nur zu haltlosen Vorwürfen Stellung genommen. Beim Leser komme die Berichterstattung aber so an, als hätte er auf berechtigte Kritik jetzt mit Maßnahmen reagiert. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dem kritisierten Artikel sei ein Bericht über die Anfrage einer Landtagsfraktion vorausgegangen. Das Blatt hätte das Thema nochmals aufgegriffen, hätte den Leser in die Thematik eingeführt und stelle den Sachverhalt aus Sicht der Unternehmensgruppe dar. Der Artikel sei rein nachrichtlich verfasst. Es unterliege der Entscheidung der Redaktion – so der Chefredakteur weiter – ob sie einen Leserbrief veröffentliche oder nicht. Zu Unrecht moniere der Beschwerdeführer, dass Informationen des Unternehmens verwendet worden seien. Nachrichten seien frei und dürften veröffentlicht werde, sofern dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstünden. (2006)
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Unter dem Titel “Zeitung in der Schule” veröffentlicht eine Regionalzeitung zwei Seiten, die vier Beiträge über die örtliche Kreissparkasse enthalten. Autoren sind die Schüler eines Gymnasiums. Auf der ersten Seite steht eine Anzeige der Sparkasse. Die redaktionellen Beiträge befassen sich mit dem Bewerberverfahren der Kreissparkasse, dem Online-Banking sowie einem Börsen-Planspiel. Der vierte Beitrag enthält ein Interview zum Thema Sicherheitsvorkehrungen in der Zentrale des Geldinstituts. Die Geschäftsleitung eines Medienverlags schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie sieht in der Veröffentlichung eine Koppelung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Rechtsvertretung der Regionalzeitung steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Veröffentlichung um normale redaktionelle Berichterstattung handelt. Die Schüler hätten sich wie üblich die Themen für ihre Seiten ausgedacht. Bei der Projektbetreuung sei den jungen Leuten auch der Unterschied zwischen redaktioneller Berichterstattung und Werbung klargemacht worden. Nach dieser Vorbereitung seien die Artikel ohne Beeinflussung durch die Zeitung oder das Unternehmen Sparkasse von den Schülern geschrieben worden. Keiner der monierten Beiträge sei werbender Art. Es sei sachlich über die Themen berichtet worden. An keiner Stelle hätten die Schüler unangemessen häufig auf den Sponsor hingewiesen. Die Tatsache, dass eine Anzeige der Kreissparkasse veröffentlicht worden sei, so die Zeitung, könne den Vorwurf eines Verstoßes gegen Ziffer 7 des Pressekodex nicht begründen. Es sei höchstrichterliche Rechtsprechung, dass das parallele Erscheinen eines redaktionellen Beitrags mit einer Anzeige noch nicht ausreiche, um eine wettbewerbswidrige Koppelung anzunehmen. (2006)
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Drei Cremes für Kleinkinder werden in einem Test als “sehr gut” bzw. “gut” bewertet, obwohl sie laut der US-Arzneimittelbehörde FTA unter dem Verdacht stehen, Krebs auszulösen. In dem Test wird ein sachverständiger Professor zitiert, der keinen Grund sieht, sein positives Urteil über die Cremes zu revidieren. Eine Krankenkasse ist der Auffassung, dass der Test mit seiner Empfehlung die Gesundheit von Kleinkindern gefährdet. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Rechtsvertreter des Test-Veranstalters bezeichnet die Einleitung des Beschwerdeverfahrens für unzulässig. Er bezweifelt, dass es rechtens sei, wenn der Pressesprecher einer Krankenkasse namens der Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Firmierung Krankenkasse Beschwerde einlege. Zur Sache teilt der Beschwerdegegner mit, es sei eine böswillige Unterstellung und eine Verunglimpfung des Test-Veranstalters, wenn er behaupte, durch den Test werde die Gesundheit von Kleinkindern gefährdet. Bei den erwähnten Cremes handle es sich um Medikamente, die in Deutschland zugelassen sind. Die Redaktion habe ordnungsgemäß recherchiert; das Testurteil sei neutral, objektiv, sachkundig und deshalb nicht zu beanstanden. (2006)
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht eine Passage aus dem Koran: “Und wenn sie sich abkehren vom Glauben, dann ergreifet sie und tötet sie…”. Zur Erläuterung heißt es in einem dem Zitat angefügten redaktionellen Zusatz: “Der Koran (Sure 4,89) über Moslems, die zum Christentum übertreten”. Ein Leser der Zeitung korrigiert: es handle sich nicht um Sure 4,89, sondern um Sure 4,90. Diese sei zudem aus ihrem historischen Zusammenhang gerissen. Ihre Aussage beziehe sich auf Stämme aus Medina, die sich vor 1300 Jahren vom Islam abkehrten, um zu ihrer vorherigen “Götzenanbetung” zurückzukehren. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, islamische Scharia-Gerichte beriefen sich auf überlieferte Aussprüche des Propheten Mohammed. Dass dieser für den Abfall vom Glauben den Tod gefordert habe, sei keine Erfindung westlicher Medien. Es gebe viele dokumentierte Fälle von Todesurteilen. Der bekannteste Fall sei der des Schriftstellers Salman Rushdie im Jahr 1989. Die Redaktion korrigiert die Angabe der fraglichen Koran-Stelle. Der Leser habe mit seinem Hinweis Recht. Eine Professorin für Sprachen und Kulturen des Vorderen Orients teilt auf Nachfrage des Presserats mit, dass die fragliche Sure mit 4,89 richtig bezeichnet sei. Es existierten allerdings abweichende Zählungen in den Versen der Suren. In einer anderen Zählung trage die Sure die Ziffer 4,91, jedoch nicht 4,90, wie der Beschwerdeführer meine. Die Aussage “…greift sie und tötet sie…” – so die Expertin weiter – beziehe sich nicht auf Muslime, die zum Christentum übertreten. (2006)
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“Wie gefährlich sind die Rechten in Deutschland?” titelt eine Boulevardzeitung. In dem Artikel heißt es, die Zahl der Gewalttaten mit einem rechtsextremistischen bzw. fremdenfeindlichen Hintergrund sei 2005 offensichtlich zurückgegangen. Dies gehe, so heißt es weiter, aus den jetzt vorliegenden Zahlen des Bundeskriminalamtes hervor. Im Weiteren werden konkrete Zahlen genannt. Die Angaben sind nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch. In Wahrheit sei die Zahl der Gewalttaten mit rechtsextremem Hintergrund nicht zurückgegangen, sondern deutlich gestiegen. Dies gehe unter anderem aus dem aktuellen niedersächsischen Verfassungsschutzbericht hervor. Der Beschwerdeführer, eine Blogger-Initiative, die den Deutschen Presserat anruft, vermutet, dass die Zeitung Zahlen einer Bundestagsabgeordneten der Linkspartei verwendet hat. Deren Angaben und jene der Zeitung stimmten überein. Die Abgeordnete habe jedoch ausdrücklich gemahnt, die Zahlen vorsichtig zu interpretieren, da sie als vorläufig gelten und unter den endgültigen lägen. Die Zeitung habe diese Zahlen dennoch mit den endgültigen Daten des Vorjahres verglichen und wie eine abschließende Statistik behandelt. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass bereits am Tag nach dem Erscheinen des Zeitungsberichts der Vorsitzende des Bundestagsinnenausschusses die Angaben dementiert und die korrekten Zahlen genannt habe. Das Blatt wäre verpflichtet gewesen, die Meldung nachträglich zu korrigieren. Dies sei aber nicht geschehen. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dem Artikel habe ein Verfassungsschutzbericht zugrunde gelegen, dessen amtliche Veröffentlichung noch folgen sollte. Die Zeitung habe vorab berichtet. Richtig sei, dass die Zahlen der Gewalttaten mit rechtsextremistischem Hintergrund und fremdenfeindlicher Tendenz laut Verfassungsschutzbericht zurückgegangen seien. Der Beschwerdeführer liefere keinen ausreichenden Beleg für die von ihm als richtig behaupteten Zahlen. Er lege nicht dar, dass die Zahlen des von der Zeitung mit vorsichtigen Worten angekündigten Verfassungsschutzberichtes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung falsch gewesen seien. Stattdessen verwirre er mit einem niedersächsischen Bericht aus dem Vorjahr und strittigen Aussagen von Politikern unterschiedlicher Lager. Die Chefredaktion betont, dass ihrer Berichterstattung amtliche Informationen zugrunde gelegen hätten, nämlich eine Zusammenstellung der Monatsmeldungen 2005 durch das Bundesinnenministerium (BMI). Diese Zahlen habe die Redaktion als korrekt betrachten dürfen. Als die Zahlen offiziell verkündet worden seien, habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass den Vorabinformationen aus dem BMI, auf das sich die Zeitung bezogen hatte, Zahlenmaterial zugrunde lag, das sich durch Nachmeldungen der Sicherheitsbehörden noch verändert habe. Die Redaktion habe dann umgehend die korrekten Zahlen veröffentlicht. (2006)
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