Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7053 Entscheidungen

“Fasnet” fiel an der Realschule aus

An einer Realschule im deutschen Südwesten kommen keine Veranstaltungen zum Thema “Schmutziger Donnerstag” zustande. Eine Schülerbefragung blieb ohne Ergebnis; entsprechende Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz folgten. Die örtliche Zeitung berichtet darüber und kommentiert den Vorfall unter der Überschrift “Null Bock auf Fasnet”. Der Autor stellt die Frage nach dem Warum: “Liegt es wirklich nur an phantasielosen Pennälern? Oder gibt es Fasnet-unwillige Pauker, denen die Entscheidung gerade gelegen kommt?” Die Mutter einer Schülerin macht ihrem Ärger in einem “Offenen Brief” Luft, den die Zeitung abdruckt. Kurz darauf bringt sie den Leserbrief einer Schülerin, in dem davon die Rede ist, dass die Lehrer das “Vorhaben Fasnet” nicht unterstützt hätten. Der Schulleiter beklagt in seiner Beschwerde an den Deutschen Presserat, dass der Autor von Bericht und Kommentar mit den Verbindungslehrern entgegen seiner Zusicherung keinen Kontakt aufgenommen habe. Auch zu den beiden anderen Veröffentlichungen sei die Meinung der Schulleitung nicht eingeholt worden. Er – der Leiter der Schule – stellt fest, dass sein und der Ruf der anderen Lehrer in der Öffentlichkeit durch die Veröffentlichungen angegriffen und geschädigt worden sei. Die Zeitung habe einer betroffenen Mutter eine öffentliche Plattform zur Kritik an schulinternen Angelegenheiten geboten. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. In einem Telefongespräch zwischen dem Schulleiter und dem Autoren habe der Pädagoge bereitwillig die Umstände des Veranstaltungsausfalls geschildert und unter anderem gesagt, dass die Schüler nicht kreativ genug seien, um für die Fasnet etwas auf die Beine zu stellen. Die Zeitung habe allen Beteiligten ein breites Forum geboten. Kurz nach der Veröffentlichung der Beiträge sei der Autor in die Schule gegangen und habe dort eine Stunde lang Lehrern und Schülern Rede und Antwort gestanden. Der Schulleiter habe an diesem Treffen nicht teilgenommen. (2006)

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Bürgermeisterin unter Korruptionsverdacht

Eine Bürgermeisterin will als Testamentsvollstreckerin eines Immobilienunternehmers tätig werden. Der jedoch hat geschäftlich mit der Stadt zu tun, in der sie ihr Amt ausübt. Die örtliche Zeitung veröffentlicht zwei Beiträge über den Fall und trifft in einem Kommentar diese Aussage: “Und dann ist da noch etwas: Der Job als Testamentsvollstreckerin wäre mit über 1000 Euro im Monat durchaus lukrativ bezahlt und auch dauerhaft. Ist das die Belohnung für hilfreiche Dienste?” Nach Auffassung des Beschwerdeführers fährt die Zeitung eine Kampagne gegen die Bürgermeisterin. Der Chefredakteur habe private Differenzen mit ihr und trage diese jetzt über seine Zeitung aus. Ein Korruptionsvorwurf werde – so der Beschwerdeführer – nicht vom politischen Gegner der Bürgermeisterin, sondern ausschließlich von der Zeitung erhoben. Gleichzeitig kritisiert er, dass Leserbriefe, in denen Partei für die Bürgermeisterin ergriffen werde, nicht veröffentlicht würden. Die Chefredaktion der Zeitung entgegnet, der Beschwerdeführer sei persönlicher Berater der Bürgermeisterin. Dies habe er in seinem Beschwerdeschreiben verschwiegen. Das Stadtoberhaupt habe sich seine bezahlte Nebentätigkeit von niemandem genehmigen lassen, was überhaupt erst zu der Diskussion am Ort geführt habe. Mittlerweile habe die Staatsanwaltschaft gegen die Frau ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit eingeleitet. Die Ermittlungen dauerten an. (2006)

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Die verletzte Ehre des Sparkassenchefs

Der Vorstandsvorsitzende einer Sparkasse plant, aus der Wirtschaftsförderung des Kreises auszutreten. Mit den Worten, dadurch werde ein Beitrag von 150.000 Euro eingespart, wird ein Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse zitiert. Die örtliche Zeitung – Bezirksausgabe einer großen Regionalzeitung – berichtet über den Vorgang. Dabei wird der Vorstandschef als “kleines freches Sparschwein” bezeichnet. Außerdem wird das Faksimile eines Briefes der Leiterin des Vorstandssekretariats abgedruckt, deren Name klar erkennbar ist. Die Sparkasse moniert falsche Behauptungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Einsparungen beim geplanten Austritt betrügen nicht 150.000, sondern etwa 10.000 Euro. Auch sei die Behauptung falsch, die Sparkasse sei mit Zahlungen an die Wirtschaftsförderung im Rückstand. Sie habe keine Zahlungen zugesagt und könne daher auch nicht im Rückstand sein. Weiterhin wird kritisiert, dass der Brief einer Mitarbeiterin der Sparkasse mit Inhalt und Absender veröffentlicht worden sei. Die Redaktion steht auf dem Standpunkt, es sei von öffentlichem Interesse, wenn eine Sparkasse plane, die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises zu verlassen. Die Zeitung bleibt bei ihrer Behauptung von den 150.000 Euro Einsparung. Mit der Bezeichnung “kleines freches Sparschwein” für den Vorstandsvorsitzenden hätte der Autor die Aussage eines Kreistagsabgeordneten aufgegriffen. (2006)

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Leserbrief-Aussage in der Nachricht

Der Geschäftsführer einer Unternehmensgruppe wird in einer überregionalen Zeitung zu Vorwürfen gegen sein Unternehmen zitiert. Seine Aussagen seien einem Leserbrief entnommen worden, den er der Zeitung geschickt hatte. Diese hatte den Leserbrief nicht veröffentlicht, sondern seinen Inhalt in einen Artikel eingebaut. Dadurch – so der Geschäftsführer – sei der Eindruck entstanden, er habe mit der Zeitung gesprochen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der eigentliche Sachverhalt sei in dem Artikel verzerrt dargestellt worden. Er habe keine Fehler eingeräumt, wie der Artikel glauben machen wolle, sondern nur zu haltlosen Vorwürfen Stellung genommen. Beim Leser komme die Berichterstattung aber so an, als hätte er auf berechtigte Kritik jetzt mit Maßnahmen reagiert. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dem kritisierten Artikel sei ein Bericht über die Anfrage einer Landtagsfraktion vorausgegangen. Das Blatt hätte das Thema nochmals aufgegriffen, hätte den Leser in die Thematik eingeführt und stelle den Sachverhalt aus Sicht der Unternehmensgruppe dar. Der Artikel sei rein nachrichtlich verfasst. Es unterliege der Entscheidung der Redaktion – so der Chefredakteur weiter – ob sie einen Leserbrief veröffentliche oder nicht. Zu Unrecht moniere der Beschwerdeführer, dass Informationen des Unternehmens verwendet worden seien. Nachrichten seien frei und dürften veröffentlicht werde, sofern dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstünden. (2006)

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Koppelung von Werbung und redaktionellem Inhalt

Unter dem Titel “Zeitung in der Schule” veröffentlicht eine Regionalzeitung zwei Seiten, die vier Beiträge über die örtliche Kreissparkasse enthalten. Autoren sind die Schüler eines Gymnasiums. Auf der ersten Seite steht eine Anzeige der Sparkasse. Die redaktionellen Beiträge befassen sich mit dem Bewerberverfahren der Kreissparkasse, dem Online-Banking sowie einem Börsen-Planspiel. Der vierte Beitrag enthält ein Interview zum Thema Sicherheitsvorkehrungen in der Zentrale des Geldinstituts. Die Geschäftsleitung eines Medienverlags schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie sieht in der Veröffentlichung eine Koppelung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Rechtsvertretung der Regionalzeitung steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Veröffentlichung um normale redaktionelle Berichterstattung handelt. Die Schüler hätten sich wie üblich die Themen für ihre Seiten ausgedacht. Bei der Projektbetreuung sei den jungen Leuten auch der Unterschied zwischen redaktioneller Berichterstattung und Werbung klargemacht worden. Nach dieser Vorbereitung seien die Artikel ohne Beeinflussung durch die Zeitung oder das Unternehmen Sparkasse von den Schülern geschrieben worden. Keiner der monierten Beiträge sei werbender Art. Es sei sachlich über die Themen berichtet worden. An keiner Stelle hätten die Schüler unangemessen häufig auf den Sponsor hingewiesen. Die Tatsache, dass eine Anzeige der Kreissparkasse veröffentlicht worden sei, so die Zeitung, könne den Vorwurf eines Verstoßes gegen Ziffer 7 des Pressekodex nicht begründen. Es sei höchstrichterliche Rechtsprechung, dass das parallele Erscheinen eines redaktionellen Beitrags mit einer Anzeige noch nicht ausreiche, um eine wettbewerbswidrige Koppelung anzunehmen. (2006)

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Nicht genug vor Krebsverdacht gewarnt

Drei Cremes für Kleinkinder werden in einem Test als “sehr gut” bzw. “gut” bewertet, obwohl sie laut der US-Arzneimittelbehörde FTA unter dem Verdacht stehen, Krebs auszulösen. In dem Test wird ein sachverständiger Professor zitiert, der keinen Grund sieht, sein positives Urteil über die Cremes zu revidieren. Eine Krankenkasse ist der Auffassung, dass der Test mit seiner Empfehlung die Gesundheit von Kleinkindern gefährdet. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Rechtsvertreter des Test-Veranstalters bezeichnet die Einleitung des Beschwerdeverfahrens für unzulässig. Er bezweifelt, dass es rechtens sei, wenn der Pressesprecher einer Krankenkasse namens der Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Firmierung Krankenkasse Beschwerde einlege. Zur Sache teilt der Beschwerdegegner mit, es sei eine böswillige Unterstellung und eine Verunglimpfung des Test-Veranstalters, wenn er behaupte, durch den Test werde die Gesundheit von Kleinkindern gefährdet. Bei den erwähnten Cremes handle es sich um Medikamente, die in Deutschland zugelassen sind. Die Redaktion habe ordnungsgemäß recherchiert; das Testurteil sei neutral, objektiv, sachkundig und deshalb nicht zu beanstanden. (2006)

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Besondere Sorgfalt bei Koran-Interpretation

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht eine Passage aus dem Koran: “Und wenn sie sich abkehren vom Glauben, dann ergreifet sie und tötet sie…”. Zur Erläuterung heißt es in einem dem Zitat angefügten redaktionellen Zusatz: “Der Koran (Sure 4,89) über Moslems, die zum Christentum übertreten”. Ein Leser der Zeitung korrigiert: es handle sich nicht um Sure 4,89, sondern um Sure 4,90. Diese sei zudem aus ihrem historischen Zusammenhang gerissen. Ihre Aussage beziehe sich auf Stämme aus Medina, die sich vor 1300 Jahren vom Islam abkehrten, um zu ihrer vorherigen “Götzenanbetung” zurückzukehren. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, islamische Scharia-Gerichte beriefen sich auf überlieferte Aussprüche des Propheten Mohammed. Dass dieser für den Abfall vom Glauben den Tod gefordert habe, sei keine Erfindung westlicher Medien. Es gebe viele dokumentierte Fälle von Todesurteilen. Der bekannteste Fall sei der des Schriftstellers Salman Rushdie im Jahr 1989. Die Redaktion korrigiert die Angabe der fraglichen Koran-Stelle. Der Leser habe mit seinem Hinweis Recht. Eine Professorin für Sprachen und Kulturen des Vorderen Orients teilt auf Nachfrage des Presserats mit, dass die fragliche Sure mit 4,89 richtig bezeichnet sei. Es existierten allerdings abweichende Zählungen in den Versen der Suren. In einer anderen Zählung trage die Sure die Ziffer 4,91, jedoch nicht 4,90, wie der Beschwerdeführer meine. Die Aussage “…greift sie und tötet sie…” – so die Expertin weiter – beziehe sich nicht auf Muslime, die zum Christentum übertreten. (2006)

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Korrekte Zahlen kamen später

“Wie gefährlich sind die Rechten in Deutschland?” titelt eine Boulevardzeitung. In dem Artikel heißt es, die Zahl der Gewalttaten mit einem rechtsextremistischen bzw. fremdenfeindlichen Hintergrund sei 2005 offensichtlich zurückgegangen. Dies gehe, so heißt es weiter, aus den jetzt vorliegenden Zahlen des Bundeskriminalamtes hervor. Im Weiteren werden konkrete Zahlen genannt. Die Angaben sind nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch. In Wahrheit sei die Zahl der Gewalttaten mit rechtsextremem Hintergrund nicht zurückgegangen, sondern deutlich gestiegen. Dies gehe unter anderem aus dem aktuellen niedersächsischen Verfassungsschutzbericht hervor. Der Beschwerdeführer, eine Blogger-Initiative, die den Deutschen Presserat anruft, vermutet, dass die Zeitung Zahlen einer Bundestagsabgeordneten der Linkspartei verwendet hat. Deren Angaben und jene der Zeitung stimmten überein. Die Abgeordnete habe jedoch ausdrücklich gemahnt, die Zahlen vorsichtig zu interpretieren, da sie als vorläufig gelten und unter den endgültigen lägen. Die Zeitung habe diese Zahlen dennoch mit den endgültigen Daten des Vorjahres verglichen und wie eine abschließende Statistik behandelt. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass bereits am Tag nach dem Erscheinen des Zeitungsberichts der Vorsitzende des Bundestagsinnenausschusses die Angaben dementiert und die korrekten Zahlen genannt habe. Das Blatt wäre verpflichtet gewesen, die Meldung nachträglich zu korrigieren. Dies sei aber nicht geschehen. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dem Artikel habe ein Verfassungsschutzbericht zugrunde gelegen, dessen amtliche Veröffentlichung noch folgen sollte. Die Zeitung habe vorab berichtet. Richtig sei, dass die Zahlen der Gewalttaten mit rechtsextremistischem Hintergrund und fremdenfeindlicher Tendenz laut Verfassungsschutzbericht zurückgegangen seien. Der Beschwerdeführer liefere keinen ausreichenden Beleg für die von ihm als richtig behaupteten Zahlen. Er lege nicht dar, dass die Zahlen des von der Zeitung mit vorsichtigen Worten angekündigten Verfassungsschutzberichtes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung falsch gewesen seien. Stattdessen verwirre er mit einem niedersächsischen Bericht aus dem Vorjahr und strittigen Aussagen von Politikern unterschiedlicher Lager. Die Chefredaktion betont, dass ihrer Berichterstattung amtliche Informationen zugrunde gelegen hätten, nämlich eine Zusammenstellung der Monatsmeldungen 2005 durch das Bundesinnenministerium (BMI). Diese Zahlen habe die Redaktion als korrekt betrachten dürfen. Als die Zahlen offiziell verkündet worden seien, habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass den Vorabinformationen aus dem BMI, auf das sich die Zeitung bezogen hatte, Zahlenmaterial zugrunde lag, das sich durch Nachmeldungen der Sicherheitsbehörden noch verändert habe. Die Redaktion habe dann umgehend die korrekten Zahlen veröffentlicht. (2006)

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Aus dem Reich des dritten Sex

Eine Zeitschrift, die sich Themen aus der Transsexuellen-Szene widmet, berichtet über Events aus der Transgenderszene, darunter auch über eine Veranstaltung des Chefredakteurs und Herausgebers des Blattes. In einem weiteren Beitrag berichtet die Zeitschrift über Stylingservices, wobei auch der Service des Blattchefs herausgestellt wird. Unter den Titeln “Exhibition of the third sex” und “Schlampenfest Nürnberg” werden Hinweise auf weitere Veranstaltungen veröffentlicht. Ein Leser des Blattes kritisiert, dass die Veranstaltung und der Service des Herausgebers und Chefredakteurs der Zeitschrift, der unter dem Pseudonym “Lydia” schreibt, herausgehoben und Konkurrenzveranstaltungen negativ kritisiert werden. Er ruft den Deutschen Presserat an. In seiner Stellungnahme teilt der Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift mit, dass seine Publikation die einzige ihrer Art in Deutschland sei. Sein Ziel sei es, das wirkliche Leben der Transgenderszene durch Lebens- und Erfahrungsberichte von Angehörigen der Szene darzustellen. Er bestätigt sein Pseudonym “Lydia” und teilt mit, dass er im Impressum mit seinem bürgerlichen Namen stehe. Der Beschwerdeführer sei ein Freund eines anderen Veranstalters, der ihm jegliche Berichterstattung über dessen Aktivitäten untersagt habe. Daher habe er auch nicht über seine Angebote berichten können. Zur Kritik an seiner Berichterstattung teilt der Chefredakteur und Herausgeber mit, er habe in jedem der angeführten Fälle korrekt und unvoreingenommen berichtet. (2006)

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Das Mädchen “hat doch mitgemacht”

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Sie hat doch mitgemacht” über ein sechzehnjähriges Mädchen, das möglicherweise von vier Jugendlichen vergewaltigt wurde. Ein Foto des mutmaßlichen Opfers wird dem Artikel gepixelt beigefügt. Die Zeitung schreibt, das Mädchen sei noch Jungfrau gewesen. Von einem der Täter wird berichtet, er werde am Abend in einer Fernsehsendung auftreten und die Vergewaltigung abstreiten. Er werde bei dieser Gelegenheit behaupten, es habe sich um keine Vergewaltigung gehandelt, weil das Mädchen “doch mitgemacht habe”. Ein Leser hält die Berichterstattung für unangemessen. Als Beispiel nennt er den Hinweis, dass das Mädchen noch Jungfrau gewesen sei. Auch hält er das Foto der jungen Frau für “widerwärtig”, besonders, was deren Kleidung angeht. Für ihn, der den Deutschen Presserat anruft, steht außer Frage, dass die Persönlichkeitsrechte des Mädchens verletzt worden seien. Dies sei vor allem deshalb zu kritisieren, da die Sechzehnjährige sprach- und lernbehindert sei. Die Berichterstattung hat sich an den zur damaligen Zeit bekannten Fakten und Verdachtsmomenten orientiert. Das teilt die Rechtsabteilung der Zeitung in ihrer Entgegnung mit. Später sei bekannt geworden, dass das Mädchen den Geschlechtsakt freiwillig vollzogen habe. Mehrere Zeitungen hätten über die Wende in dem Fall berichtet, die Boulevardzeitung habe aus Rücksicht auf die junge Frau auf die Berichterstattung über diesen Aspekt verzichtet. Die Zeitung habe in keiner Weise bei der Entstehung des Fotos auf die Kleidung des Mädchens Einfluss genommen. Es habe dem Fotografen im Minirock die Tür geöffnet. Auch der Hinweis des Fotografen, vielleicht doch eine lange Hose für das Foto anzuziehen, sei von dem Mädchen in Anwesenheit seiner Mutter ignoriert worden. (2006)

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