Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung bringt einen Bericht unter der Überschrift „Betrug beschäftigt Politiker“. Eine „Sinti-Familie“ soll über einen Zeitraum von sechs Jahren 130.000 Euro Sozialhilfe erschlichen haben. Mittlerweile läuft gegen die Familie ein Gerichtsverfahren. Die Zeitung stellt die genaueren Umstände des Falles dar. Sie benutzt im Text den Begriff „Sinti-Familie“. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1. Darin ist unter anderem die Diskriminierung ethnischer Minderheiten definiert. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit für gerechtfertigt. Die Redaktion habe nach eingehender Beratung so entschieden, um eine andere Minderheit zu schützen. Grund: Das Verbreitungsgebiet sei eine „Hochburg“ yezidischer Kurden. In der Bevölkerung sei die Ansicht verbreitet, dass diese Bevölkerungsgruppe sich häufig strafbar mache. Die Redaktion habe vermeiden wollen, dass diese Gruppe mit dem vorliegenden Fall in Verbindung gebracht werde. Der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit finde sich nur an einer Stelle im Text. Auf einen entsprechenden Hinweis in der Überschrift habe die Redaktion bewusst verzichtet. Die Zeitung vertritt die Auffassung, dass mit dem Beitrag keine Vorurteile geschürt worden seien. Auch liege keine Diskriminierung vor, denn es sei gerade nicht der Eindruck erweckt worden, Sinti und Roma machten sich häufig straffällig. (2006)
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Unter der Überschrift “Hier stirbt ein Kranführer” berichtet eine Zeitung über die Folgen eines Tornados, der in einer Großstadt zwei Todesopfer forderte. Sowohl auf der Titelseite als auch im Inneren des Blattes werden kleine Fotos des zerquetschten Kranführerhauses gezeigt. Darauf ist die Hand eines der Toten zu erkennen. Ein Leser hält die Darstellung für reißerisch. Das Opfer werde würdelos dargestellt und in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er bittet den Deutschen Presserat, sich mit dem Fall zu befassen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung kann in der Veröffentlichung keine Verletzung der Ziffern 10 und 11 des Pressekodex erkennen. Das Opfer sei auf dem Bild nicht zu identifizieren. Zudem sei das Foto recht klein und unscharf, so dass die Würde des Toten nicht angegriffen werde. Die Veröffentlichung unterstreiche den Inhalt des Artikels und führe dem Leser das Ausmaß des Tornados vor Augen. Falls sich jedoch Angehörige oder Dritte in ihren Gefühlen verletzt fühlen sollten, so entschuldige sich die Zeitung dafür. (2006)
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„SEK stürmt Wohnung in …“ – so titelt eine Großstadtzeitung über einen Polizeieinsatz gegen zwei Brüder, die unter dem Verdacht stehen, einen Raubüberfall verübt zu haben. Die Zeitung schildert, wie die Beamten den mutmaßlichen Tätern auf die Spur gekommen seien, und dass sie diverse Waffen sichergestellt hätten. Die beiden Brüder werden als Mitglieder einer „Sinti-Familie“ bezeichnet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Dort ist die Diskriminierung ethnischer Minderheiten definiert. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich; sie schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung für gerechtfertigt. Der erforderliche Sachbezug liege vor. Es sei über eine Straftat berichtet worden, nicht über ein Bagatelldelikt. So seien bei den Brüdern fünf Pistolen und Revolver sowie sieben Gewehre gefunden worden. Ein solcher Fall liege nicht anders als zum Beispiel der beim siebenfachen Mord in einem China-Restaurant in Sittensen, in dessen Folge zwei Vietnamesen festgenommen worden seien. Die Zeitung weist den Vorwurf des Rassismus zurück. (2006)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Zetteltrick hätte beinahe funktioniert“. Es geht um den Versuch zweier Frauen, eine Rentnerin mit Hilfe des so genannten „Zetteltricks“ in ihrer Wohnung zu beklauen. Die Tat misslang wegen des Misstrauens der Frau. Die Zeitung zitiert das Personenprofil, mit dem die Polizei nach den Täterinnen fahndet: „Die eine ist etwa 50 Jahr alt, korpulent, dunkle Haare, dunkler Teint, Sinti oder, nach Aussage des Opfers, möglicherweise Türkin“. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 (Diskriminierung ethnischer Minderheiten). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt die Beschwerde mit Verwunderung zur Kenntnis. Der Vorgang liege ein halbes Jahr zurück. Deshalb lasse sich die damalige Polizeimeldung nicht mehr nachprüfen. Die Polizei habe seinerzeit die Rentnerin zitiert, wonach es sich bei einer der Täterinnen um „eine Zigeunerin“ gehandelt habe. In der Polizeimeldung sei dann von einer „Sinti“ die Rede gewesen. Dies sei keine Entschuldigung, aber zumindest eine Erklärung. Seine Zeitung – so der Chefredakteur weiter – setzte sich für Integration und gegen Ausländerfeindlichkeit ein. Auch bei den örtlichen Sinti-Angehörigen bestehe an der politischen Grundhaltung des Blattes kein Zweifel. Die Redaktion bedauere die im Bericht gewählte Kennzeichnung. Sie sei angewiesen, entsprechende Polizeimeldungen künftig zu korrigieren. (2006)
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Unter der Überschrift „Rate mal, wer anruft“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über den „Enkel-Trick“, mit dem seit einiger Zeit vor allem ältere Leute ausgetrickst und dabei um viel Geld betrogen werden. Es wird dargestellt, wie viele Fälle es 2005 gab und wie hoch der dabei entstandene Schaden war. Außerdem erklärt die Redaktion, wie der Trick funktioniert und warum die Ermittlungen aufgrund bestehender Gesetze zur Telefonüberwachung nicht immer leicht sind. Das Blatt berichtet, nach Erkenntnissen der Ermittler seien nahezu ausschließlich Angehörige von bestimmten Clans der Sinti und Roma mit dem „Enkel-Trick“ unterwegs. Zwei festgenommene Täter werden als „Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma in Deutschland sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Dort ist das Diskriminierungsverbot im Hinblick auf ethnische Minderheiten definiert. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion des Magazins hält die Beschwerde für unbegründet. Ein begründeter Sachbezug zur Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Tatverdächtigen sei gleich in mehrfacher Hinsicht gegeben. Aufgrund der jährlichen Schadenshöhe handele es sich bei dem „Enkel-Trick“ um ein gravierendes Problem. Er werde nahezu ausschließlich von Angehörigen bestimmter Clans der Sinti und Roma angewendet. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine sehr effektive Vorgehensweise der Betrüger, die mittlerweile ein entsprechendes Netzwerk aufgebaut hätten. Die Presse – so der Chefredakteur weiter – dürfe sich grundsätzlich auf Informationen der Ermittlungsbehörden verlassen, wenn diese die Ethnie der Täter im Hinblick auf ein spezifisches Kriminalproblem für mitteilenswert hielten. Dies sei eine fachliche Bewertung. Die Chefredaktion stellt abschließend fest, dass durch die gewählten Formulierungen keine Vorurteile gegenüber Minderheiten geschürt worden seien. (2006)
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Unter der Überschrift „Oma in Wohnung ausgeraubt“ berichtet ein Boulevardblatt über zwei Täterinnen, die an der Wohnungstür einer alten Frau klingelten, sich deren Geldbörse bemächtigten und die Flucht ergriffen. Die Frauen werden als „offensichtlich aus dem Kreis der Sinti und Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 (Diskriminierungsverbot). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Auffassung, dass in dem Beitrag wahrheitsgemäß ein tatsächlicher Vorfall geschildert worden sei. Soweit jedoch in der Meldung ein Hinweis auf „Sinti und Roma“ enthalten sei, habe die Redaktion im Nachhinein festgestellt, dass sie darauf hätte verzichten können. Sie werde künftig in vergleichbaren Fällen zurückhaltender formulieren. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet über ein Strafverfahren. Eine 55 Jahre alte Frau muss sich verantworten, weil sie Schmuck, den ihr Lebensgefährte „beschafft“ hat, in einem Pfandhaus versetzt habe. Ein weiterer Vorwurf bezieht sich auf den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfe. Die Zeitung erwähnt, dass die Angeklagte einer „Sinti-Gruppe“ angehört. Der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und Richtlinie 12.1 (Diskriminierungsverbot). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung stimmt zu, dass es in diesem Fall nicht richtig war, die Minderheiten-Kennzeichnung zu verwenden. Sie habe den Vorfall zum Anlass genommen, die Redaktion noch einmal über die Problematik zu informieren. Es sei somit davon auszugehen, dass ähnliche Fehler künftig nicht mehr vorkämen. (2006)
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„Hochzeit der Einbrecher“ überschreibt ein Nachrichtenmagazin einen Bericht über Wohnungsdiebstähle, die vor allem in den Wintermonaten begangen werden. Der Artikel beginnt mit einem Beispielsfall aus einer Großstadt. Die gerade verurteilten Brüder werden als „Sinti“ bezeichnet. Das Magazin schildert, auf welche Weise die Täter bei Einbrüchen vorgehen. Da ist von chilenischen Banden die Rede, dann von Rumänen, die in Deutschland eine Vielzahl von Einbrüchen begangen hätten. Außerdem wird von Banden berichtet, die zur „so genannten reisenden ethnischen Minderheit“ gehören. Der Begriff „ethnische Minderheit“ wird auch von einem Polizeibeamten benutzt. Der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur des Magazins hält die Beschwerde für unbegründet. Er merkt an, dass bei der Beschreibung von Einbrecherbanden nur von einer „reisenden ethnischen Minderheit“ die Rede gewesen sei, und nicht von Sinti und Roma. Im Übrigen werde von verschiedenen Gruppen von Einbrechern berichtet, die jeweils zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr und mit unterschiedlichen Methoden vorgingen und auch unterschiedliche Beute aus Wohnungen mitnähmen. Es werde über Chilenen, Rumänen, Albaner und andere organisierte osteuropäische Banden berichtet. Da das Unterscheidungsmerkmal dieser Gruppen ihre Nationalität bzw. ethnische Zugehörigkeit gewesen sei, sei eben auch dieses Unterscheidungsmerkmal für die Leser von großem Interesse gewesen. Es habe ohne Zweifel einen für das Verständnis des Artikels nötigen Sachbezug dargestellt. Sämtliche Informationen hätten zudem von Ermittlern gestammt, die darin keine austauschbaren und zufälligen Umstände gesehen hätten, sondern Charakteristika, über die die Öffentlichkeit habe informiert werden dürfen. Der Chefredakteur vertritt die Auffassung, dass die Darstellung Angehörige einer bestimmten Volksgruppe oder ethnischen Minderheit nicht diskriminiere. Es sei lediglich die Vorgehensweise einzelner Gruppen geschildert worden. Dabei sei eine bestimmte Gruppe oder ein bestimmtes Vorgehen weder verurteilt noch verunglimpft worden. Sämtliche Informationen hätten lediglich der Abgrenzung und Darstellung der unterschiedlichen Methoden der Gruppen gedient. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Serientäter spurlos verschwunden“ über die Einleitung einer öffentlichen Fahndung nach einem geflüchteten Strafgefangenen durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Der Mann war wegen Betrugs zu einer Haftstrafe verurteilt und nach einem Freigang nicht mehr ins Gefängnis zurückgekehrt. In der Täterbeschreibung heißt es, der Gesuchte gehöre zur Volksgruppe der Sinti und Roma. Der Zentralrat der deutschen Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 (Diskriminierung). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Artikel beziehe sich auf eine gemeinsame Presseinformation der Staatsanwaltschaft und der örtlichen Polizeidirektion. Zur Personenfahndung hätten beide eine detaillierte Personenbeschreibung herausgegeben. Um die Erfolgsaussichten der Fahndung zu erhöhen, hätten sich die Behörden dazu entschlossen, auch die Zugehörigkeit des Straftäters zur Gruppe der Sinti und Roma zu erwähnen. Diese Kennzeichnung stammte somit aus dem Fahndungsersuchen, das den Medien ausdrücklich zur Veröffentlichung zugesandt worden sei. Gerade die Kennzeichnung des Täters diene dazu, ihn so genau wie möglich darzustellen und der Bevölkerung möglichst viele Details zu nennen. (2006)
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„Polizei sucht Betrüger öffentlich“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über eine Fahndung von Polizei und Staatsanwaltschaft. Gesucht wird ein flüchtiger Strafgefangener. Der Mann war zu einer Haftstrafe wegen Betrugs verurteilt und nach einem Freigang nicht mehr in die Haftanstalt zurückgekehrt. In der Täterbeschreibung heißt es, dass der Gesuchte zur Volksgruppe der Sinti und Roma gehört. Der Zentralrat der Sinti und Roma wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht in dem Artikel einen Verstoß nach Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit der Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung entschuldigt sich für die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit des zur Fahndung ausgeschriebenen Straftäters. Sie verstoße gegen die Richtlinien, die sich die Redaktion auch selbst gesetzt habe. Mit den Redakteuren und den freien Mitarbeitern der Polizeiredaktion habe er über den Fall und über die Bedeutung der Ziffer 12 des Pressekodex gesprochen. Alle Mitarbeiter seien eindringlich dazu ermahnt worden, das Diskriminierungsverbot künftig zu beachten. Er – der Chefredakteur – habe das Thema auch in der Runde der Ressortleiter angesprochen und dabei die besondere Verantwortung für eine vorurteilsfreie Berichterstattung betont. (2006)
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