Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6869 Entscheidungen
Zwei Tage vor der Kommunalwahl veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Artikel, wonach die Gespräche zwischen der Sparkasse am Verlagsort und der Landesbank über die Gründung einer kommunalen Sparkasse gescheitert seien. In dem Artikel heißt es, die Landesbank habe kein Angebot unterbreitet, das eine wesentliche Verbesserung aus Sicht der Stadt bedeutet hätte. Dem widerspricht eine Pressemitteilung der Stadt. Sie konstatiert, dass die LB einen wesentlichen Schritt auf die Stadt zugegangen sei, und sieht eine Verbesserung durch die angestrebte Lösung. Der Oberbürgermeister legt einige Tage später nach. Er bekräftigt die Pressemeldung seiner Verwaltung und spricht ebenfalls von einem erheblichen Schritt der LB auf die Stadt zu. Der Beschwerdeführer – ein Leser – weist auf den Widerspruch zwischen dem ursprünglichen Bericht der Zeitung und der Pressemitteilung der Stadt bzw. der Aussage des OB hin. Über die korrigierte Sachlage habe die Zeitung erst am Tag nach der Wahl berichtet. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur gibt dem Beschwerdeführer Recht. Der Oberbürgermeister sei falsch zitiert worden. Ein solcher Fehler sei vor allem deshalb besonders peinlich, da die OB-Aussagen schriftlich vorgelegen hätten. Die Zeitung sei erst am Wahlabend vom Stadtoberhaupt auf das fehlerhafte Zitat hingewiesen worden. In der folgenden Ausgabe habe die Zeitung ihren Fehler korrigiert. Die vom Beschwerdeführer zitierte Formulierung vom Scheitern der Gespräche beziehe sich auf die Aussetzung von Beratergesprächen. Tatsächlich bedeute diese Aussetzung ein Scheitern. Die Zeitung habe sich bei ihrer Überschrift nicht an die beschönigende Sprache der Pressestelle gehalten, sondern die Dinge beim Namen genannt. (2006)
Weiterlesen
Eine Zeitschrift veröffentlicht eine Notiz unter der Überschrift „Rückruf bei …“. Darin heißt es, ein Motorradhersteller rufe bestimmte Modelle zurück, da nach längerem Betrieb im Leerlauf der Motor aussetzen könne. Zitat: „Gefahr besteht nicht, die Händler können dieses lästige Problem beheben.“ Ein Leser der Zeitschrift sieht sehr wohl eine Gefahr darin, dass das Hinterrad wegrutschen könne. Die Redaktion habe einen Mangel an Verkehrssicherheit als lästiges Problem abgetan und nicht weiter recherchiert. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitschrift weist darauf hin, dass die Notiz als Pressemitteilung gekennzeichnet sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung inhaltlich falsch oder irreführend sei, habe es nicht gegeben. Den Vorwurf der „qualifizierten Lüge“ weise man zurück. Die Anmerkung, wonach keine Gefahr bestünde, gebe den Inhalt der Pressemitteilung zutreffend wieder und sei nach bestem Wissen der Redaktion erfolgt. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet über die Ablehnung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den am Verlagsort amtierenden Oberbürgermeister durch den Stadtrat. In der Unterzeile heißt es, die Ratsmehrheit habe dem Stadtoberhaupt bescheinigt, in einem Fall zum Thema Abwassergebühren „rechtskonform gehandelt“ zu haben. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – stellt fest, die Verwaltung habe dem Stadtrat berichtet, der OB sei mit der fraglichen Angelegenheit gar nicht befasst gewesen. Der Stadtrat habe dem Oberbürgermeister somit – wie in der Unterzeile behauptet – gar kein rechtskonformes Handeln bescheinigen können. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung sagt, es sei richtig, dass die Verwaltung argumentiert habe, der OB sei „in persona“ nicht mit der Angelegenheit befasst gewesen. Der stehe aber der Verwaltung vor und dieser habe der Stadtrat rechtskonformes Handeln bescheinigt. Zudem habe der Oberbürgermeister erklärt, er nehme die Angelegenheit sehr ernst. Auch wenn er persönlich nicht befasst war, könne ihm durchaus ein so genanntes Organisationsverschulden vorgeworfen werden, stellt der Chefredakteur weiter fest. Aufgrund dieser Sachlage sei es gerechtfertigt gewesen, so zu formulieren wie im Bericht geschehen. (2006)
Weiterlesen
Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Riskante Spitzeleien“. Der Artikel beschäftigt sich mit einem Ex-Agenten, der offensichtlich für den BND gearbeitet hat und mit einem ehemaligen Mitarbeiter des Magazins, der ebenfalls für den deutschen Auslandsnachrichtendienst tätig war. Der Ex-Agent wird mit vollem Namen genannt; sein Foto mit Augenbalken gedruckt. Der Anwalt des Mannes kritisiert, dass das Foto unter Verletzung der Recherchegrundsätze beschafft wurde. Der Beschwerdeführer sei unter einem Vorwand zu einem Treffen gelockt worden. Das Foto sei dort unter Verletzung seiner Privatsphäre gemacht worden. Im Verhalten des Magazins sieht der Anwalt einen eklatanten Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur des Magazins bezeichnet es als unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem BND bei der Bespitzelung von Journalisten gegen Entgelt zu Diensten gewesen sei. Dies gehe aus der veröffentlichten Fassung des so genannten Schäfer-Berichtes hervor. In der Berichterstattung über diesen Bericht sei der Beschwerdeführer mit vollem Namen genannt worden. An dessen Person bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Er habe anderen Medien die Veröffentlichung von Fotos seiner Person gestattet. Somit stehe fest, so der Chefredakteur weiter, dass über den Beschwerdeführer identifizierbar berichtet werden durfte. Zum Entstehen des umstrittenen Fotos beruft sich der Chefredakteur auf Paragraf 23 des Kunsturheberrechts. Darin wird eine Ausnahme von dem Grundsatz definiert, dass Fotos stets nur mit Einwilligung der Betroffenen angefertigt werden können. Für Personen der Zeitgeschichte gelte dies nicht, und um eine solche handele es sich bei dem Beschwerdeführer. (2006)
Weiterlesen
„Bürger geben ´Killerspielen´ Mitschuld an Gewalt an Schulen“ – so überschreibt ein Magazin einen Bericht über eine Umfrage zum Thema. Der erste Satz des Beitrages lautet: „Die große Mehrheit der Bundesbürger ist der Meinung, dass ´Killerspiele´, wie sie auch der Amokläufer von Emsdetten nutzte, für die zunehmende Gewalt an Schulen mitverantwortlich sind.“ Die gleiche Ausgabe enthält eine Umfrage unter Lesern. Darin wird gefragt: „Glauben Sie, dass brutale Computerspiele mitverantwortlich für die zunehmende Gewalt an Schulen sind?“ Ein Leser des Magazins zitiert den zweiten periodischen Sicherheitsbericht des Bundesinnenministers, wonach die Gewalt an Schulen nicht zunehme bzw. zugenommen habe. Die Behauptung in Artikel und Umfrage des Magazins seien daher falsch. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift spricht bei der Aussage über die zunehmende Gewalt an Schulen von einer wahren Tatsachenbehauptung. Sie legt diverse Unterlagen vor, die die Behauptung untermauern. Als Beispiele werden eine Umfrage des Deutschen Lehrerverbandes Hamburg und ein Bericht über eine Statistik der Berliner Bildungsverwaltung angeführt. Die umfangreiche Dokumentation belege die sorgfältige Recherche der Redaktion und die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen. (2006)
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Jugend ohne Sex“ berichtet eine überregionale Zeitung über ein Seminar zum Thema Sexualität und Lebensglück. Der Autor schildert die Eindrücke, die er als Teilnehmer des Treffens in einem süddeutschen Kloster gewinnen konnte. Der Beitrag ist mit einer Karikatur illustriert, auf der unter anderem der Papst zu sehen ist und mit der das Thema visualisiert werden soll. Die Leiterin des Seminars findet in dem Beitrag aus ihrer Sicht falsche und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen und Zitate. Der in dem Artikel erhobene Vorwurf, sie verbreite militanten Schwulenhass, sei unwahr und ehrverletzend. Es sei nicht richtig, dass sie über Schwule geschimpft habe. Am Anfang des Artikels werde – so die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat anruft – der Eindruck erweckt, als sei eine diskriminierende Darstellung von Homosexualität das Hauptthema des Seminars gewesen. Dieser Teil habe lediglich 20 Minuten beansprucht. Sie habe dabei nicht von einer Krankheit gesprochen, sondern mit Berufung auf wissenschaftliche Untersuchungen gesagt, dass Homosexualität eine Störung der Geschlechtsidentität darstelle, die geheilt werden könne. Beides seien völlig unterschiedliche Aussagen. Die Behauptung, im Seminar sei der Satz gefallen, dass „Kondome nicht vor Aids schützen“, sei eine böswillige Verfälschung. Die Referentin, die den Satz gesagt haben soll, habe auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien hingewiesen, wonach Kondome kein sicherer Schutz gegen Aids seien. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die verdeckte Recherche des Autors. Er habe Seminarteilnehmer ausgehorcht, ohne zu sagen, dass er Journalist sei. Das sei ein Verstoß gegen Ziffer 4 des Pressekodex (Grenzen der Recherche). Schließlich sieht die Seminarleiterin eine Verletzung religiösen Empfindens durch die Karikatur. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der Autor des kritisierten Beitrags bewusst darauf verzichtet habe, Teilnehmer und Mitwirkende des Seminars – mit Ausnahme der Leiterin – zu identifizieren. Er habe an einem öffentlich zugänglichen Seminar teilgenommen und noch nicht einmal den Ort der Veranstaltung näher beschrieben. Der Autor bleibe dabei, dass die von ihm genannten Zitate so gefallen seien. Die Karikatur mögen manche geschmacklos finden, anderen könne sie als zu zahm erscheinen – in jedem Fall sei die Veröffentlichung durch die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst gedeckt. Der Chefredakteur schreibt, es sei Ziel des Artikels gewesen, den Lesern Einblick in eine gewisse konservative und streng gläubige Szene zu ermöglichen. Die Art und Weise, wie sich gewisse Gruppen und Akteure in der Öffentlichkeit darstellten, stehe im Widerspruch zu Meinungen und Inhalten, die sie tatsächlich verträten. Insofern hätten Journalisten nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie interviewten Aussteiger oder sie benutzten die Methode der verdeckten Recherche. Im konkreten Fall habe sich letztere angeboten. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Himmel auf Erden“ einen Gast-Beitrag über Saint Tropez und ein dortiges Hotel, das besonders positiv dargestellt wird. Ein Leser sieht in dem Artikel Schleichwerbung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Autor schreibe über ein Hotel, das zu seinem eigenen Unternehmen gehöre. Dies werde den Lesern jedoch nicht mitgeteilt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der Beitrag sei unter der Rubrik „Himmel auf Erden“ erschienen. An dieser Stelle kämen oft Gastautoren zu Wort. Deren Aufgabe bestehe darin, einen Ort vorzustellen, der für sie von besonderer Bedeutung sei, von dem sie träumten und den sie immer wieder gern aufsuchten oder nach dem sie sich sehnten – kurz ein Himmel auf Erden. Der Redaktion sei der Umstand, dass das beschriebene Hotel mittlerweile dem Unternehmen des Autors zuzurechnen sei, nicht bekannt gewesen. Sie habe den Verfasser mit der Beschwerde konfrontiert. Nach dessen Darstellung war er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung weder Inhaber noch Geschäftsführer des beschriebenen Hotels. Deshalb – so die Rechtsabteilung – liege eine Vermischung der redaktionellen Veröffentlichung mit geschäftlichen Interessen des Gastautors nicht vor. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht das Foto einer Volleyballerin, die in Japan als beste Blockerin der dort ausgetragenen WM geehrt wurde und dafür 50000 Dollar Prämie erhalten hat. Im Vordergrund ist das Volleyballnetz mit einem deutlichen Hinweis auf eine regionale Sparkasse zu erkennen. Ein Leser stört sich an der klar erkennbaren Werbeaufschrift und sieht eine Verletzung des Grundsatzes der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Auf dem Bild stehe die Werbung und nicht so sehr die Sportlerin im Vordergrund. Man hätte auch ein anderes Foto bringen können. Der Beschwerdeführer ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung räumt die Sparkassen-Werbung auf dem Foto ein. Es könne jedoch nicht Aufgabe der Presse sein, Werbung auf Sportfotos unkenntlich zu machen. Er teilt nicht die Auffassung des Lesers, die Werbung und nicht die Sportlerin sei Hauptmotiv auf dem Bild. Richtig sei, dass das Bild nicht bei der Volleyball-WM in Japan aufgenommen worden sei. Dies werde auch nicht behauptet. Bei der Entscheidung über das Bild hätten folgende Kriterien eine Rolle gespielt: Die Sportlerin musste beim Blocken zu sehen sein, sie musste allein auf dem Foto sein und das Bild musste ein dem Raum auf der Titelseite angepasstes Querformat haben. Bei dieser Auswahl seien fünf Fotos übrig geblieben. Schließlich sei das nunmehr beanstandete Bild genommen worden. Die Chefredaktion abschließend: Es ist nahezu unmöglich, werbefreie Sportfotos zu finden. Sie belegt diese Feststellung mit einer Vielzahl von übersandten Bildern. (2006)
Weiterlesen
Die Aktion eines Autoherstellers und einer Verbrauchermarkt-Kette ist Thema in einer Regionalzeitung. In den Märkten – so die Zeitung – würden 50 Autos zum Kauf angeboten. Der Preis der Fahrzeuge wird genannt, die Aktion ausführlich beschrieben. Am Ende des Artikels wird ein Link zur Internetseite der Verkaufsaktion mit Bestellmöglichkeit veröffentlicht. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag Schleichwerbung. Es handele sich um eine reine PR-Aktion. Er weist darauf hin, dass der Betreiber der Märkte ein großer Anzeigenkunde der Zeitung sei. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach Meinung des Chefredakteurs der Zeitung gehört es zu den Aufgaben der Presse, über ungewöhnliche Aktivitäten in der heimischen Wirtschaft zu informieren. Bei der Aktion handele es sich um eine neuartige und ungewöhnliche Vertriebskooperation. Der Umstand, dass ein großer Discounter ein begrenztes Kontingent von Neuwagen an seine Kunden veräußern wolle, sei für die Region bis zu diesem Zeitpunkt einmalig und in etwa gleichzusetzen mit dem Verkauf von PCs in den bekannten Discounter-Filialen. Es spiele keine Rolle, dass die beiden anbietenden Firmen Anzeigenkunden der Zeitung seien. Man hätte auch über die Aktionen anderer Unternehmen berichtet. Den Internet-Hinweis würde man allerdings aus heutiger Sicht nicht mehr bringen. (2006)
Weiterlesen
Eine Fernsehzeitschrift berichtet in zwei hintereinander erscheinenden Ausgaben über medizinische Themen. Jedes Mal werden die Produkte einer bestimmten Firma präsentiert. Auch die Internetadressen des Unternehmens fehlen nicht. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an, weil er in den Veröffentlichungen Schleichwerbung sieht. Die Stabsstelle Medienrecht des Verlags teilt mit, dass weder Verlag noch Redaktion Geld oder sonstige vermögenswerte Vorteile für die kritisierte Berichterstattung erhalten hätten. Es fehle bereits an einer werblichen Darstellung oder Anpreisung eines bestimmten Anbieters oder eines bestimmten Produktes. Bestimmte Anbieter würden entweder überhaupt nicht oder nur exemplarisch genannt. Der Internethinweis stehe neben drei anderen Webadressen, die allesamt weitere redaktionelle Tipps bereithielten. Die Einbindung der Webseite der genannten Firma sei keine Schleichwerbung, sondern vielmehr redaktionell begründet, da sich dort wertvolle Sachinformationen fänden. Im Übrigen sei es herrschende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass es der Redaktion unbenommen sei, sachlich und ohne werbliche Effekte über bestimmte Produkte zu informieren. Der Leser erwarte solche Informationen. (2006/2007)
Weiterlesen