Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Polizeibericht als seriöse Quelle zu bewerten

Unter der Überschrift “Obdachloser greift 16-jährige Angler an” berichtet eine Regionalzeitung über eine Auseinandersetzung zwischen einem Mann und zwei jungen Leuten. Beteiligt ist auch der Vater eines der beiden Jungen, ein Polizeibeamter. Ein Leser kritisiert, dass der Vorfall ausschließlich aus der Sicht der beiden jungen Leute geschildert werde. Die Zeitung stelle nicht in Frage, ob der Obdachlose wirklich der Angreifer gewesen sei. Es würden einfach Tatsachen behauptet, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht nachgeprüft worden seien. Der vermeintliche Angreifer werde durch die Darstellung des Blattes vorverurteilt. In dem gesamten Artikel finde sich nicht einmal ein Begriff wie “mutmaßlich”. Der Leser ruft den Deutschen Presserat an. Der Artikel beruhe auf einer detaillierten Pressemitteilung der Polizei, teilt die Chefredaktion der Zeitung mit. Im konkreten Fall habe die Redaktion weiter recherchiert und eine Stellungnahme des bei dem Vorfall anwesenden Polizeibeamten eingeholt. Damit habe sie ihre Sorgfaltspflicht mehr als erfüllt. Für die Redaktion hätte es nach ihren Recherchen keinen Zweifel an dem Hergang gegeben. Insofern sei es gerechtfertigt gewesen, das Ereignis als Tatsache zu schildern. Um den Täter zu schützen, habe die Redaktion außerdem sogar auf eine abgekürzte Namensnennung verzichtet. (2006)

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Rechtsbruch nur in der Überschrift

Eine Tageszeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift “Illegale Landvermessung”. Dabei geht es um den Protest mehrerer Organisationen gegen eine Vermessung im Rahmen eines Landschaftsschutzprojektes in Honduras. Die Veröffentlichung bezieht sich dabei zum Teil auf einen als Anzeige veröffentlichten öffentlichen Brief der Organisationen in einer honduranischen Tageszeitung. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, sieht eine falsche Darstellung des Sachverhalts. Vor allem die in der Überschrift aufgestellte Behauptung, die Landvermessung sei illegal, sei durch den Inhalt des Artikels nicht gedeckt. Auch die Behauptung, die protestierenden Organisationen stammten aus der betroffenen Region, sei nicht zutreffend. Es handle sich vielmehr um Verbände mit privatwirtschaftlichen Interessen. Schließlich sei es falsch, dass weder die räumliche Struktur noch die Bodennutzungspraktiken der Anwohner bei der Vermessung berücksichtigt worden seien. Das Gegenteil sei der Fall. Insgesamt kritisiert der Beschwerdeführer eine aus seiner Sicht unzureichende Recherche des Autors und eine einseitige Darstellung. Der Geschäftsführer des Verlags stellt fest, dass es sich bei dem kritisierten Beitrag nicht um einen ausführlichen Hintergrundbericht, sondern um eine Meldung handle. In ihr werde ein Projekt unter Beteiligung der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) skizziert, an dem der Beschwerdeführer mitwirke. Zweitens werde darüber informiert, dass es Protest in Form eines offenen Briefes gab, der in einer örtlichen Zeitung abgedruckt worden sei. Im Hinblick auf die Überschrift teilt die Zeitung mit, sie sei lediglich ein Hinweis darauf, dass der Autor und auch die Zeitung die Argumentation der Projektgegner nicht für so abwegig halte, wie dies der Beschwerdeführer offensichtlich tue. Die Geschäftsführung bestreitet mit Nachdruck, dass die Behauptung falsch sei, keine der angesprochenen Organisationen sei in der Region angesiedelt. (2006)

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Auto-Leasing und Schleichwerbung

Ein Wochenmagazin, das als Supplement Zeitungen beigelegt wird, beschäftigt sich in einem Beitrag mit der Fahrzeugfinanzierung durch Leasing. Er enthält den Hinweis auf ein konkretes Angebot der Bank eines großen Fahrzeugherstellers. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag Schleichwerbung für ein bestimmtes Produkt. Zudem werde über die Finanzierungsart “Leasing” für Privatkunden unsachgemäß informiert. Der Professor wendet sich an den Deutschen Presserat. In einem Brief an den Beschwerdeführer schreibt der Chefredakteur des Supplements, dass Produkte, sofern sie einen gewissen Neuigkeitswert hätten und nicht in einen “schleichwerberischen” Zusammenhang gebracht würden, durchaus Gegenstand der Berichterstattung sein könnten. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Die Meldung stamme aus dem Pressedienst des Autoherstellers und sei zum Zeitpunkt ihres Erscheinens brandneu gewesen. Zu Recht habe der CvD der Zeitschrift die Meldung für lesenswert und servicetauglich gehalten. Der Chefredakteur betont, dass seine Zeitschrift weder von dem Autohersteller noch von dessen Bank in den letzten zehn Jahren Anzeigen bekommen habe noch welche zu erwarten seien. Auch sei für eine solche Meldung kein Geld zu erwarten. (2006)

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Werbender Text im redaktionellen Umfeld

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter dem Titel “Erste Hilfe” ein Foto mit der Inhaltsbeschreibung eines Erste-Hilfe-Koffers. Die Produkte sind klar erkennbar und werden auch im Text mit Preisangabe beschrieben. Auf der Seite sind außerdem Hinweise auf ein bestimmtes Deo-Spray und ein Berliner Hotel zu finden. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass bei diesen Veröffentlichungen nicht klar zwischen redaktionellem Inhalt und werblichen Aussagen getrennt wurde. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist darauf hin, dass auf der kritisierten Seite Produkte verschiedener Hersteller vorgestellt würden. Sie alle hätten einen besonderen Bezug, nämlich die Fußball-WM in Deutschland. Man könne unterstellen, dass sich zu diesem Zeitpunkt besonders viele Menschen mit der WM beschäftigten. Insofern habe die Veröffentlichung ihre Berechtigung gehabt. Keiner der erwähnten Hersteller, so versichert der Chefredakteur, habe für die Veröffentlichung Geld gezahlt oder angeboten. Unter den gezeigten Produkten sei nur eines, für das sein Hersteller in der Zeitschrift Anzeigen schaltet. Ihn auf der Seite nicht zu berücksichtigen, wäre weder moralisch richtig noch journalistisch sinnvoll. (2006)

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Beschwerdeführer vermisst das Wort “Anzeige”

Unter dem Titel “Finanzspritze” veröffentlicht eine Zeitschrift einen Beitrag, in es um das Angebot einer Bank an Studenten geht. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass eine klare Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und werblichen Aussagen nicht vorliegt. Nach seiner Auffassung hätte der Beitrag mit dem Wort “Anzeige” gekennzeichnet werden müssen. Er kritisiert zudem einen Artikel über ein Studienstart-Paket in der gleichen Ausgabe. Auch hier sei das Trennungsgebot verletzt. Die Geschäftsleitung der Zeitschrift teilt mit, dass der Artikel “Finanzspritze” ein redaktioneller Beitrag und keine Werbung sei. Eine Kennzeichnung “Anzeige” sei deshalb nicht nötig gewesen. Auch den Vorwurf, mit dem Beitrag über das Studienstart-Paket habe die Zeitschrift gegen das Trennungsgebot verstoßen, kann die Zeitschrift nicht nachvollziehen. (2006)

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“Herrisch, unhöflich und arrogant”

“Es war wie auf einem Viehmarkt” titelt eine Regionalzeitung über die örtlich zuständige und namentlich genannte Amtsärztin beim Gesundheitsamt des Landkreises. Die Autorin wirft der Frau herrisches Auftreten, eine unhöfliche Art, einen demütigenden Umgang mit Kindern und arrogantes Verhalten gegenüber den Eltern vor. Dabei beruft sich die Zeitung auf die Aussagen zweier Mütter, die, namentlich genannt, Stellung beziehen. Der Ehemann der Ärztin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Seine Frau und die gesamte Familie seien durch den Artikel persönlich sehr betroffen. Der Zeitung sei vorzuwerfen, dass sie im Rahmen ihrer Recherche keine Stellungnahme der betroffenen Ärztin eingeholt habe. Der Redaktionsleiter bekundet sein Bedauern über den Vorfall. Weder in der Diktion noch in der Art, wie er zustande gekommen sei, finde der Beitrag die Billigung der Redaktion. Die Redaktionsleitung habe am Tag nach dem Erscheinen des Artikels dafür gesorgt, dass die zuständige Redakteurin mit dem Dienstvorgesetzten der Ärztin ein Interview zum Thema “Schultauglichkeit” im Allgemeinen und der Arbeitsweise der Amtsärztin im Besonderen führte. Dort sei das Thema dann differenziert dargestellt worden. Die Zeitung habe auch ein Interview mit dem Landrat abgedruckt, in dem dieser habe Stellung beziehen können. Schließlich seien Leserbriefe veröffentlicht worden, die sich ablehnend mit der Berichterstattung auseinandergesetzt hätten. (2006)

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Sohn in Vorwürfe gegen Vater eingebunden

“Alte Frau von Betreuer betrogen und erpresst?” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Fall eines Rechtsanwalts, der als Betreuer für eine ältere Dame eingesetzt war und in dieser Eigenschaft Schmuck erlangt und sich selbst als Alleinerben und Begünstigten einer Lebensversicherung eingesetzt haben soll. Der mutmaßliche Täter ist mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen unter Angabe seines Altes genannt. Außerdem ist in dem Artikel ein verfremdetes Ganzkörperfoto abgedruckt. Zusätzlich zum angeblichen Fehlverhalten des Anwalts wird über seine private Lebenssituation berichtet. Er lebe mit seiner Familie in einer “roten Backsteinvilla” in einem feinen Viertel der Stadt. Zudem sei er Vorsitzender eines Eishockey-Fördervereins. Sein Sohn sei Spieler in dem Eishockey-Club. Die Beschwerdeführerin – eine Leserin der Zeitung – kritisiert, dass die Zeitung mit ihrer Berichterstattung gegen die Achtung von Privatleben und Intimsphäre sowie gegen die Achtung vor der Menschenwürde verstoßen habe. Die Familie sei durch die Beschreibung der privaten Lebensumstände identifizierbar. Die Rechtsabteilung des Verlages weist auf ein bereits geführtes Gespräch zwischen den Betroffenen und der Redaktion hin. Man habe sich darauf geeinigt, dass die Redaktion eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die identifizierbare Berichterstattung über die Familie unterzeichne. Außerdem habe sich die Redaktion zu einer berichtigenden Meldung verpflichtet, falls das Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt eingestellt werde. (2006)

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Schwere Geschütze gegen Schulleiter

Über die “Chronologie einer Affäre” schreibt eine Regionalzeitung. Es geht um die Folgen der Entdeckung pornografischer Internetseiten, die unter der IP-Nummer des ehemaligen Direktors des örtlichen Gymnasiums aufgerufen wurden. Der Ex-Schulleiter gerät in den Verdacht, diese Seiten selbst angesurft zu haben. In dem Artikel wird auch über einen Schüler berichtet, der als Netzwerkadministrator Zugang zu sämtlichen Schulrechnern hatte. Er soll an der Aufdeckung des Skandals beteiligt gewesen sein. Auch über das Engagement seiner Mutter als stellvertretender Vorsitzenden des Elternbeirats wird berichtet. Beide werden – ebenso wie der Schulleiter – namentlich genannt. Die Zeitung berichtet weiter, der beschuldigte Schulleiter habe im Zusammenhang mit der Affäre die Schule verlassen. Der Schüler habe ebenfalls das Gymnasium gewechselt. Grund: Schlechte Zensuren. Die Mutter des Schülers kritisiert in ihrer Beschwerde an den Deutschen Presserat, dass sie und ihr Sohn in dem Artikel namentlich erwähnt und als Akteure der Affäre in den Mittelpunkt gestellt worden seien. Der Artikel enthalte Ergebnisse unsauberer Recherche, Diffamierungen und Unterstellungen. Der zuständige Redakteur habe es versäumt, weitere Quellen hinzuzuziehen bzw. sie zu befragen. Ihr Sohn werde in die Rolle eines Tatverdächtigen gerückt, der die anstößigen Seiten auf den Schulrechner geladen haben könnte. Die Schule habe der Sohn gewechselt, nachdem in einem anderen Zeitungsbeitrag über seine Zensuren berichtet worden sei und er mit dem Schulwechsel der Rufschädigung durch diesen Bericht entgehen habe wollen. Die in einer 6000-Einwohner-Gemeinde lebende Mutter beklagt eine enorme Rufschädigung durch die Berichterstattung. Der Redaktionsleiter der über den Fall berichtenden Zeitung hält an der beanstandeten Darstellung fest. Sie stützte sich auf gesicherte Fakten und zuverlässige Quellen. Der Autor habe drei Monate lang recherchiert und dabei insbesondere die Akten des Kultusministeriums eingesehen. Die Redaktion schreibt: “Der Ruf des ehemaligen Schulleiters des Gymnasiums wurde auf Betreiben des Elternbeirats und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin nachhaltig geschädigt. Hier wurde eine unbescholtene Person, die sich nach Lage der Dinge nichts hat zuschulden kommen lassen, in Misskredit gebracht.” Es sei Aufgabe der Presse, sich eines solchen Themas anzunehmen und darüber objektiv zu berichten. Man habe überdies der Beschwerdeführerin mehrmals erfolglos angeboten, mit ihr ein Interview zu führen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin stehe im objektiven Widerspruch zu den vom Kultusministerium dokumentierten Fällen. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin habe als Systemadministrator in der Affäre eine wichtige Rolle gespielt. Die Erwähnung seiner schlechten Zensuren sei gerechtfertigt, weil darin möglicherweise ein Motiv für die Computermanipulation liege. Wenn die Beschwerdeführerin schwere Geschütze gegen den Schulleiter auffahre, müsse sie sich auch gefallen lassen, dass eine kritische Zeitung über mögliche andere Ursachen für die auf dem Rechner des Schulleiters gefundenen Pornodateien berichte. (2005)

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Verurteilten Mörder beim Namen genannt

“Aus Habgier ganze Familie getötet” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen fast dreißig Jahre zurückliegenden Mord an einer Bankiersfamilie. In dem Beitrag wird der verurteilte Täter und Beschwerdeführer namentlich genannt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat, weil durch die volle Namensnennung seine Resozialisierung gefährdet sei. Die Nennung seines Namens sei für das Verständnis des Artikels nicht erforderlich gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf die Annahme, dass der Beschwerdeführer angesichts der gegen ihn verhängten Strafen wohl nie mehr aus der Haft entlassen werde. Er verweist auf eine Veröffentlichung der Polizei, in der der volle Name des Inhaftierten genannt worden sei. Überdies sei der beanstandete Artikel Bestandteil einer Ankündigung einer Buchveröffentlichung mit dem Titel “Dem Verbrechen auf der Spur” und einer gleichzeitig anlaufenden Hörfunk-Reihe gewesen. Diese hätten dokumentarischen Charakter. Der Chefredakteur beruft sich außerdem auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach gilt der Grundsatz, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht Straftätern keinen Anspruch darauf vermittelt, in der Öffentlichkeit nach einer gewissen Zeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. (2006)

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Streit um Gegendarstellungen

Eine Straßenbahn AG und ihr ehemaliger Vorstandsvorsitzender liegen im Rechtsstreit. Die örtliche Regionalzeitung nimmt dies zum Anlass, in einem Kommentar auf ein “kostenträchtiges Beschäftigungsprogramm für Anwälte” hinzuweisen. Der Autor bezieht sich auf eine von der Straßenbahn AG gegen die Zeitung erwirkte Gegendarstellung. Dabei bezweifelt er, dass es der Firma, die als Beschwerdeführerin beim Deutschen Presserat auftritt, nur um die Richtigstellung vermeintlich falscher Darstellungen gegangen sei. Er behauptet, die begehrten inhaltlichen Korrekturen seien eher banal, und mutmaßt, es gehe der Beschwerdeführerin eher darum, die für die Stadtoberen und die Beschwerdeführerin nicht immer erfreuliche Berichterstattung der Zeitung zu diskreditieren und zu disziplinieren. Eine Gegendarstellung habe man lediglich gedruckt, weil man es nicht habe verantworten wollen, dass weiterhin unsinnig Geld ausgegeben werde, das am Ende vom Steuerzahler berappt werden müsse. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berichterstattung über die Gegendarstellung. Zwar habe die Zeitung diese abgedruckt, sie jedoch gekürzt und geändert. In der gleichen Ausgabe habe der Chefredakteur der Zeitung die Gegendarstellung auf eine Art und Weise kommentiert, die deren Sinn und Zweck in ihr Gegenteil verkehre und die Rechte der Beschwerdeführerin gezielt vereitle. Diese sieht darin einen Verstoß gegen das Landespressegesetz. Mit einem weiteren Gegendarstellungsverlangen sei die Zeitung genauso unverantwortlich umgegangen. Statt die Gegendarstellung abzudrucken, habe das Blatt einen weiteren Artikel veröffentlicht. Diese Praxis missachte das Gegendarstellungsrecht der Betroffenen. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Straßenbahn AG Fragen des Gegendarstellungsrechts mit Grundsätzen des Pressekodex unzulässig vermische. Mit ihrem Vorwurf gegen den Kommentar versuchten die Anwälte der Gegenseite durch Verschweigen der ganzen Wahrheit und durch falsche Aussagen, den Presserat hinters Licht zu führen. Die Beschwerdeführerin verschweige u. a. einen Gewinn- und Verlust-Übernahmevertrag, wonach sämtliche Verluste der Straßenbahn AG von der städtischen Holding zu tragen seien. Für Gewinne und Verluste stehe daher immer der städtische Haushalt ein, also der Steuerzahler. Auf diese Fakten sei die Berichterstattung der Zeitung gestützt. Ein Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex sei daher nicht begründbar. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 3 des Pressekodex (Richtigstellung) liege nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, von ihr angestrengte Gegendarstellungen gäben die Wahrheit wieder, während die Berichterstattung der Zeitung falsch sei, sei dies unzutreffend. Die Redaktion habe in allen Punkten, die sich auf die Gegendarstellungen bezogen hätten, korrekt berichtet. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 6 des Pressekodex (Glaubwürdigkeit der Medien) sei nicht ersichtlich. Der Chefredakteur bezweifelt, ob der Presserat dafür zuständig sei, mutmaßliche Verstöße gegen das jeweilige Landespressegesetz zu ahnden. (2006)

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