Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
In einem Bericht zum Thema Mobbing greift eine Regionalzeitung Vorgänge in einem Altenheim auf. Die Aussagen von Betroffenen werden wiedergegeben, die schwere Vorwürfe gegen die Heimleitung erheben. Eine Reihe von Mitarbeitern habe gekündigt. Im Fall einer Ex-Mitarbeiterin ermittle die Berufsgenossenschaft wegen einer Forderung auf Schmerzensgeld wegen Mobbings. Die Zeitung zitiert aus einem medizinischen Gutachten über den Gesundheitszustand dieser Frau. Darin ist von “deutlichen Hinweisen auf arbeitsplatzbedingte Ursachen für eine jetzt im Vordergrund stehende psychische Erkrankung durch erhebliche psychische Belastungen seitens des Arbeitgebers” die Rede. Schließlich zitiert die Zeitung eine ehemalige Mitarbeiterin, ihr Verhältnis zur Heimleitung sei in die Brüche gegangen, als sie sich geweigert hatte, Interna aus der Mitarbeitervertretung preiszugeben. Danach sei sie “klein gemacht worden”. Ein Brief an den Träger des Altenheims habe nichts gebracht. Frustriert habe sie daraufhin gekündigt. Mit dem Artikel wird ein Symbolfoto abgedruckt, das eine nachgestellte Mobbing-Situation zeigt. Der Leiter der Einrichtung und der Träger kommen in dem Beitrag zu Wort. Beide streiten die Vorwürfe ab. Der Heimleiter beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er kritisiert die Art der Berichterstattung. Ein Redakteur habe ihn lediglich gefragt, ob er zu den Mobbing-Vorwürfen Stellung nehmen wolle. Konkrete Fragen habe er jedoch nicht gestellt. Vor allem zu den Kündigungen in den letzten Jahren hätte er sich geäußert, wenn er danach gefragt worden wäre. Der Beschwerdeführer kritisiert außerdem die Behauptung, die Berufsgenossenschaft ermittle wegen einer Forderung auf Schmerzensgeld. Dies entspreche nicht den Tatsachen, zumal die Genossenschaft dafür nicht zuständig sei. Der Redakteur sei den subjektiven Einschätzungen der Frau gefolgt und habe damit das Wahrheitsgebot missachtet. Dass die zitierte Mitarbeiterin “klein gemacht” worden sei, sei falsch. Das habe er auf Nachfrage ausräumen können. Schließlich wendet sich der Heimleiter gegen die Veröffentlichung des gestellten Mobbing-Fotos. Eine der dargestellten Frauen sehe seiner Ehefrau, die im Heim als Sozialarbeiterin arbeite, auf den ersten Blick ähnlich. Abschließend unterstellt der Beschwerdeführer dem Redakteur einen “Gefälligkeitsbericht” zugunsten der Frau, die den Beitrag im Wesentlichen prägt. Zitiert würden Frauen, die schon seit Jahren nicht mehr im Heim tätig seien. Es werde jedoch suggeriert, dass sich die kritisierten Vorfälle in letzter Zeit häuften. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, sie habe dem Heimleiter mehrmals angeboten, den Bericht aus seiner Sicht richtig zu stellen, falls sich diese als falsch oder irreführend erwiesen hätten. Das Angebot sei jedoch abgelehnt worden. Er räumt jedoch ein, dass eine stärkere Anonymisierung angesichts der Sensibilität des Themas ratsam gewesen wäre. Soweit in dem Artikel über eine ehemalige Mitarbeiterin berichtet werde, die an einer psychischen Erkrankung leide, habe der Autor die entsprechenden Informationen sowohl von der Betroffenen selbst als auch von ihrem Anwalt und durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erhalten. Zum Foto: Es handle sich um ein Agenturbild, das eine symbolhafte Aussage treffe. Die abgebildete Situation wirke schon auf den ersten Blick gestellt. Der Bildtext sei sehr allgemein gehalten. Der Vorwurf eines Gefälligkeitsberichts sowie die Kritik, der Bericht suggeriere, die Mobbing-Vorwürfe häuften sich in letzter Zeit, gründeten sich auf nicht bewiesene Vermutungen. (2006)
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“41 % der Deutschen leben vom Staat” titelt eine Boulevardzeitung und kommentiert diese Meldung unter der Überschrift “Ein Teufelskreis von Nehmen und Geben”. Es geht um Unterstützungsleistungen durch den Staat, fußend auf Berechnungen des Statistischen Bundesamtes. 41,5 % der Haushalte bezögen demnach ihr Einkommen aus öffentlichen Unterstützungsleistungen wie Hartz IV, Sozialhilfe und Rente. In dem Kommentar äußert der Autor die Meinung, dass heute mehr als 40 Prozent der Deutschen von der Unterstützung durch ihre Landsleute lebten. Der Beschwerdeführer, ein Leser des Blattes, hält die Berichterstattung für falsch und für eine Diskriminierung der Rentner. Rentner lebten nicht vom Staat, sondern von ihren früher geleisteten Zahlungen. Sie bekämen heute lediglich das zurück, was sie früher in die Rentenversicherung einbezahlt hätten. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Sowohl der Chefredakteur als auch der Kommentator hätten dem Beschwerdeführer bereits dargelegt, weshalb die Berichterstattung nicht zu beanstanden sei, teilt die Rechtsabteilung der Zeitung mit. In der Nachricht sei dargelegt worden, wie viele Menschen in Deutschland von staatlichen Transferleistungen lebten. Dabei würden dem Statistischen Bundesamt zufolge auch die Renten als staatliche Transferleistungen definiert, da das Rentensystem als Umlageverfahren organisiert sei. Der Versicherungspflichtige spare nicht Beiträge an, sondern zahle für die jetzt verrenteten Beitragszahler. (2006)
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“Im Moment leben 41 % der Deutschen vom Staat (Stütze, Rente). Nur 59 % verdienen noch was als Arbeitnehmer. Bei 50:50 können wir einpacken”. Diese Aussage steht in einer Illustrierten. Ein Leser hält sie für falsch und sieht darin eine Diskriminierung der Rentner. Rentner lebten nicht vom Staat, sondern von ihren früher geleisteten Zahlungen. Sie bekämen heute lediglich das zurück, was sie früher in die Rentenversicherung eingezahlt hätten. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, sein Blatt habe die Relation zwischen Einkommensbeziehern und Empfängern von Transferleistungen zutreffend dargestellt. Detailliert habe man darauf hingewiesen, dass in der Zahl von 41 Prozent sowohl Empfänger von Sozialleistungen (Stütze) als auch Rentner erfasst seien. Die Leser wüssten natürlich, dass Rentner während ihres Erwerbslebens selbst Leistungen erbracht hätten. Mit der zugespitzten Kommentierung solle aber darauf hingewiesen werden, dass eine weitere Verschiebung des Verhältnisses zu Lasten der Einkommensbezieher die Gesellschaft vor große Probleme stellen werde. Die Verärgerung des Beschwerdeführers rühre wohl daher, dass aus seiner Sicht “gute” und “schlechte” Empfänger von Transferleistungen in einen Topf geworfen würden. Dies geschehe allerdings nicht in diffamierender Absicht, sondern sei erforderlich, um die Dimension des Demografieproblems zu verdeutlichen. Mit dem habe die Gesellschaft unabhängig davon zu tun, ob ein Leistungsempfänger selbst in ein Sozialversicherungssystem eingezahlt habe, denn dieses Geld sei längst ausgegeben. Diese Problematik lasse sich nur dann schlüssig darstellen, wenn alle Empfänger von Sozialleistungen, Renten und sonstigen Transferleistungen zusammengerechnet würden. (2006)
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Zehn Anlieger wehren sich gegen den Ausbau einer Ortsdurchfahrt. Die örtliche Zeitung berichtet darüber in mehreren Beiträgen. In einem Artikel wird Kritik an den Anliegern geübt. Ihnen wird die Verschlechterung ihrer sozialen Situation im Ort vorhergesagt. Wörtliche Passage: “Wer so massiv und rücksichtslos gegen die Interessen seiner Mitbürger handelt und dafür nicht einmal gute Gründe anzugeben vermag, der muss damit rechnen, künftig von anderen Ortsbewohnern gemieden zu werden. Die soziale Situation der Kläger wird sich verschlechtern.” Weiter heißt es: “Und sollte einer der Kläger einen Wunsch an die (…) Gemeindeverwaltung haben – er kann ziemlich sicher sein, dass dieser Wunsch extrem genau geprüft wird. Sympathien haben die Kläger keine mehr. Und in einem Umfeld ohne Sympathien lebt es sich eher weniger angenehm.” In dem Artikel heißt es auch, die Gegner des Ausbaues der Ortsdurchfahrt müssten damit rechnen, von den 6000 Bürgern des Ortes künftig geächtet zu werden. Der Beschwerdeführer – einer der sich gegen den Ausbau wehrenden Anlieger – führt an, dass er und seine Mitstreiter gemobbt würden. Die Zeitung ergreife in ihren Beiträgen Partei für den Ausbau. Insgesamt werde die journalistische Unabhängigkeit nicht gewahrt; die Berichterstattung sei nicht fair. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion ist erstaunt über den Ton, den der Beschwerdeführer anschlage. Es sei immer die Linie der Zeitung gewesen, hinter dem umstrittenen Projekt zu stehen. In einem der Berichte sei lediglich beschrieben worden, was geschehen werde, wenn das Projekt nicht verwirklicht werde. Die Zeitung habe die Stimmungslage, die sie genau kenne, wiedergegeben. Den Vorwurf der Unfairness weist die Chefredaktion zurück. (2006)
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“Giftig oder essbar – die Pilze sprießen wieder” titelt eine Regionalzeitung und berichtet über die mögliche Verwechslung von giftigen und ähnlich aussehenden Speisepilzen. Auf einem großen Foto sind laut Bildtext links der essbare Perlpilz und rechts der hochgiftige Grüne Knollenblätterpilz zu sehen. Ein Leser kritisiert einen Fehler in der Bildzeile. Gezeigt würden keine essbaren, sondern zwei tödlich giftige Knollenblätterpilze. Am Tage des Erscheinens habe er die Zeitung auf den Fehler aufmerksam gemacht. Diese habe aber keine Richtigstellung bringen wollen. Sie habe versucht, ihn zu einem Beitrag zu animieren, der als Richtigstellung fungieren sollte. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Zeitung durch die unterlassene Korrektur das Leben von Lesern in Gefahr gebracht. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung hat vor der Gefahr, leichtfertig vermeintlich essbare Pilze zu sammeln, warnen wollen, teilt die Rechtsabteilung der Zeitung mit. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass in dem Artikel eine Telefonnummer des zuständigen Giftinformationszentrums angegeben worden sei. Es lasse sich jetzt nicht mehr feststellen, wie es zu der Bildunterzeile gekommen sei. Die Zeitung hält es für ausgeschlossen, dass die Leser aufgrund der Bildunterschrift nicht zwischen einem essbaren und einem giftigen Pilz unterscheiden könnten. Auch die Überschrift des Artikels weise auf das Gegensatzpaar “giftig” (Knollenblätterpilz) und “essbar” (Perlpilz) hin. Nirgendwo in dem Artikel stehe die Empfehlung an die Sammler, gerade den groß abgebildeten Pilz zu sammeln. Dem Beschwerdeführer als Pilzexperten habe die Redaktion zweimal angeboten, sein Wissen im Rahmen eines großen Artikels an die Leser weiterzugeben. Dies habe er mit dem Hinweis abgelehnt, die Redaktion selbst sei für eine Korrektur zuständig. Abschließend teilt die Rechtsabteilung mit, das strittige Foto sei nunmehr gesperrt. Künftig würden Fotoveröffentlichungen zu diesem Thema nur noch im Zusammenwirken mit einem ausgewiesenen Fachmann vorgenommen. (2006)
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Unter der Überschrift “So weit wie möglich Anliegerwünsche erfüllen” berichtet eine Regionalzeitung über eine Parteiveranstaltung, bei der es um die Neugestaltung einer Straße und ein Bürgerbegehen gegen das Projekt geht. Ein Betroffener, der Beschwerdeführer, schickt einen offenen Brief, gerichtet an die Bürgermeisterin und die Stadtverwaltung, auch an die Zeitung mit der Bitte um Veröffentlichung. Der Brief erscheint, gefolgt von einem redaktionellen Beitrag unter der Überschrift “Vorwürfe unbegründet”. Darin heißt es, der im offenen Brief angegriffene Gutachter fühle sich bei seiner Berufsehre gepackt. Die Zeitung gibt diesem die Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Daraufhin meldet sich wiederum der Beschwerdeführer zu Wort. Er kritisiert, dass der ursprüngliche Beitrag nicht von der Redaktion, sondern von einem beteiligten Parteipolitiker stamme. Der Verlauf der Veranstaltung werde nicht korrekt wiedergegeben. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Beschwerde in einem Punkt gerechtfertigt sei. Die Redaktion habe den Bericht über die Parteiveranstaltung nicht als redaktionellen Beitrag aufmachen dürfen. Dies auch nicht, wenn der Artikel von einem gelegentlichen freien Mitarbeiter stamme, der wie in diesem Fall Partei- und Fraktionsangehöriger sei. Ein vergleichbarer Vorgang werde sich nicht wiederholen, versichert der Chefredakteur. Die übrige Kritik jedoch, der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausführungen kein ausreichendes Gehör gefunden, sei unzutreffend. Als Beleg werden diverse Leserbriefe vorgelegt. (2006)
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Unter der Überschrift “Türkei lockt mit Billigangeboten” berichtet eine Regionalzeitung über Last-Minute-Angebote von Reisebüros an einem Flughafen. Zwei Anbieter werden genannt. Auf einem beigestellten Foto ist ebenfalls das Last-Minute-Angebot eines der Reisebüros abgebildet. In der Unterzeile wird nochmals auf den Anbieter hingewiesen. Der Beschwerdeführer, ein Mitbewerber, sieht Schleichwerbung als gegeben an. Die Berichte seien überdies falsch, da alle Reisebüros via Datenbank die gleichen Schnäppchen anböten. Die Veröffentlichung suggeriere jedoch, dass die Flughafenbüros mehr Reisen im Angebot hätten. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung erklärt, dass entgegen der Aussage des Beschwerdeführers an keiner Stelle des Artikels behauptet werde, dass Last-Minute-Angebote nur am Flughafen buchbar seien. Das Thema Last-Minute am Beispiel des Flughafens zu behandeln, sei legitim, da sich dort viele Reisebüros befänden und damit gerade nicht der Eindruck entstehen könne, dass Schleichwerbung für ein bestimmtes Büro gemacht werde. Die Vielzahl der Reisebüros am Flughafen erlaubte überdies, einen Reisetrend ausfindig zu machen. Die Veröffentlichung sei weder von privaten Interessen der Autorin noch von geschäftlichen Interessen Dritter beeinflusst. Keines der Reisebüros habe Geld bezahlt. Stattdessen handle es sich um eine Rechercheauswahl. Dass im Text Reisebüro und Mitarbeiter genannt würden, liege im begründeten Interesse der Öffentlichkeit, da über kurzfristige Angebote nur anhand realer Beispiele informiert werden könne. Da mehrere Reisebüros genannt worden seien, sei der Vorwurf der Schleichwerbung ohnehin unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe die Zeitung nicht behauptet, dass die Auswahl an Reisen am Flughafen größer sei als in anderen Reisebüros. Die “große Auswahl” beziehe sich vielmehr auf das Angebot von Reisezielen, das für die Reisewilligen noch verfügbar sei. (2006)
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Eine Wochenzeitung veröffentlicht drei Sonderseiten zum Thema Soja-Produkte. Die erste enthält einen allgemein gehaltenen Beitrag zum Thema. Dann folgen vier Beiträge über ein bestimmtes Unternehmen und seine Produkte. Die drei Seiten sind im Kopf mit dem Hinweis „Sonderveröffentlichung“ gekennzeichnet. Nach Auffassung eines Lesers ist die Veröffentlichung Werbung und nicht als solche erkennbar. Eine deutliche Unterscheidung durch Layout und Schriftbild zum redaktionellen Umfeld sei nicht erkennbar. Auch eine Kennzeichnung als Anzeige sei unterblieben. Nach Auffassung des Beschwerdeführers, der den Deutschen Presserat einschaltet, reiche der Hinweis „Sonderveröffentlichung“ nicht aus, den Lesern den werblichen Charakter der Beiträge deutlich zu machen. Die Rechtsvertretung der Wochenzeitung stellt fest, bei den Veröffentlichungen handele es sich um eine werbende Berichterstattung, die ausreichend als solche gekennzeichnet worden sei. Die drei Seiten seien ein eigenständiger Teil, der weder inhaltlich noch räumlich in den redaktionellen Bereich der Zeitung integriert sei. Der Charakter als Sonderveröffentlichung sei mit roter Schrift auf der Aufschlagseite kenntlich gemacht worden. Für den Leser sei durch die deutliche Kennzeichnung klar, dass er eine von dem Unternehmen in Auftrag gegebene Sonderveröffentlichung vor sich habe. Die äußerliche und inhaltliche Abgrenzung zum redaktionellen Teil werde auch dadurch verstärkt, dass als Herausgeber nicht die Wochenzeitung, sondern eine Verlags GmbH genannt werde. Abschließend stellt die Rechtsabteilung fest, dass der Begriff „Sonderveröffentlichung“ eine seit Jahrzehnten gebräuchliche Formulierung für die Bezeichnung „Anzeige“ darstelle. Die Formulierung habe sich bei den Lesern als Kennzeichnung für eine bezahlte Insertion eingebürgert. Eine Irreführung sei daher ausgeschlossen. (2006)
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Die Pensionierung eines bekannten Polizeibeamten ist Thema in einer Regionalzeitung, die dessen berufliche Laufbahn und Erfolge schildert. Dabei ist auch die Rede davon, dass der Beamte an der Lokalisierung des “Satansmörders (Name folgt)” in den USA beteiligt war. Dieser sieht seinen Anspruch auf Resozialisierung durch die Nennung seines Namens verletzt. Die Tat liege bereits 13 Jahre zurück und er stehe kurz vor der Haftentlassung. Es habe daher keinerlei Anlass für die Namensnennung bestanden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass dieser Fall wie kaum ein Anderer großes Interesse gefunden und sowohl im Land als auch bundesweit in vielen Medien behandelt worden sei. Allein in seiner Zeitung seien zu dem Mordprozess und zu einem weiteren Verfahren wegen Volksverhetzung 145 Artikel erschienen. In dem breit angelegten Artikel über den pensionierten Polizeibeamten unter der Überschrift “Der Mann für schwere Jungs” komme der Beschwerdeführer nur mit einem Satz vor. Er beanstande die Nennung seines Namens. Die übrigen genannten Fälle hätten jedoch in der Öffentlichkeit keine so große Rolle gespielt wie dieser. Deshalb sehe man keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und schon gar keine Verletzung des Anspruchs auf Resozialisierung. In dem Artikel werden keine Angaben über den derzeitigen Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt und den eigentlichen Wohnort gemacht. Die Tat und auch die erneuten Verurteilungen, die mit dem Mord zusammenhingen, lägen zeitlich nicht so weit zurück, dass sie bei der Berichterstattung keine Rolle mehr spielen dürften. (2006)
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Die Satireseite einer überregionalen Zeitung enthält einen Beitrag unter dem Titel “Die Stille nach dem Schuss. Eine Liebeserklärung an Alessandro del Piero”. Es geht um das Ausscheiden der deutschen Fußballnationalmannschaft bei der WM 2006. In dem Artikel ist die folgende Passage zu lesen: “(Genannt wird der Name eines deutschen Spielers), einer der dümmsten Deutschen, die je lebten, wird seinen Landsleuten zwar weiterhin das Idol bleiben, zu dem sie hinab wollen – er darf sich für dieses nationale Verdienst aber immerhin nicht Weltmeister nennen”. Ein Leser schaltet den Deutschen Presserat ein, da er die Menschenwürde des Fußballers verletzt sieht. Die Passage sei zudem ehrverletzend. Auch im Rahmen einer Glosse sei hier das Maß des Zulässigen überschritten. Die Chefredaktion der Zeitung führt an, der Autor des Beitrages setze sich mit dem Ausscheiden der Nationalelf im Halbfinale der WM gegen Italien allgemein auseinander und führe den Spieler exemplarisch an. Er kritisiere nicht eventuell begrenzte Fähigkeiten des Sportlers im Gebrauch der deutschen Sprache. Er bezeichne den Spieler ohne Wenn und Aber als Deutschen, wenn auch “einen der dümmsten”. Dieser Einschätzung möge man sich zwar nicht anschließen und es handle sich schon gar nicht um eine Bewertung, welche von der Redaktion geteilt würde, doch sei sie presseethisch nicht zu beanstanden. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beitrag auf der Satireseite erschienen sei. Dort werde mit stilistischen Mitteln der Satire pointiert das Zeitgeschehen mit spitzer Feder kommentiert. Auch wenn im vorliegenden Fall das zulässige Maß erschöpft sein möge, so sei es doch nicht überschritten worden. Die Bewertung des Spielers durch den Autor erreiche nicht die Grenze zur Schmähkritik. (2006)
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