Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

EU-Kommissar im Leserbrief der Lüge bezichtigt

In einem Nachrichtenmagazin erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Offensichtliche Täuschung“. Darin stellt der Einsender diese Behauptung auf: „Natürlich lügt Kommissar Verheugen! Er tut das oft und völlig gewissenlos. Seine triviale Fremdgeh-Geschichte ist mir gleichgültig, aber andere Lügen sind es nicht.“ Ein Leser kritisiert die nach seiner Meinung vorliegende Verletzung der Sorgfaltspflicht und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Leserbriefschreiber bezichtige Verheugen der Lüge, könne dies aber nicht beweisen. Somit liege eine falsche Tatsachenbehauptung vor. Die Redaktion habe es offenbar unterlassen, den Leserbrief auf seinen Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Chefredakteur des Magazins betont, dass die Redaktion selbstverständlich die Richtlinie 2.6 (Leserbriefe) beachte, doch entspreche es der Spruchpraxis des Presserats, dass es einer Redaktion nicht möglich sei, alle Einsendungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Zwar verwende der Leserbriefautor das Wort „Lüge“, doch wende er sich im Kern gegen eine von ihm als interessengeleitet bewertete Äußerung des Politikers: Verheugen spiele die Kriminalität in bestimmten Bevölkerungsteilen herunter, um die Osterweiterung und damit seine persönliche Machtstrategie nicht zu gefährden. Der Chefredakteur meint, dass man eine solche Meinung durchaus haben könne, auch wenn der EU-Erweiterungsprozess weitgehend abgeschlossen sie. Eine weitergehende Prüfungspflicht der Redaktion könne auch nach nochmaliger Überprüfung des Falles nicht erkannt werden. (2007)

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Der Journalist ist selbst verantwortlich

Unter der Überschrift „Polizei erwischt Ladendiebin mit gefälschtem Pass“ berichtet eine Regionalzeitung über die Festnahme einer 38-jährigen Frau. Die Frau sei Schwarzafrikanerin. Ihr werde Ladendiebstahl und Urkundenfälschung vorgeworfen. Sie habe bei der Polizei einen Pass vorgelegt, der gekauft war und die Personalien einer anderen Frau samt Aufenthaltsgenehmigung enthielt. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, sieht in der Bezeichnung „Schwarzafrikanerin“ eine Diskriminierung. Mit der Überschrift sei alles Nötige gesagt. Die weiteren Angaben stünden in keinem Sachbezug zum beschriebenen Vorgang. Die inhaltliche Verknüpfung „gefälschter Pass – gefälschte Aufenthaltsgenehmigung – Schwarzafrikanerin“ sei geeignet, einem alltäglichen Ereignis wie einem Ladendiebstahl eine rassistische Note zu geben. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Bezeichnung „Schwarzafrikanerin“ nicht für abwertend. Die Meldung sei so von der Polizei übernommen worden. Wenn grundsätzlich die Herkunftsbezeichnung von straffällig gewordenen Ausländern nicht mehr möglich sei, würden die Medien an Glaubwürdigkeit verlieren. In einem weiteren Schreiben erweitert der Chefredakteur seine Stellungnahme. Danach befinde sich die Schwarzafrikanerin in der Obhut der Asylbehörde, nachdem sie erneut bei einem Ladendiebstahl erwischt worden sei. Ihr würden neun Diebstähle zur Last gelegt, die sie an einem einzigen Tag begangen habe. Bei der Polizei habe die Frau massiven Widerstand geleistet. Dies alles unterstreiche die Bedeutung des Falles. Von einer Bagatelle – wie vom Beschwerdeführer behauptet – könne keine Rede sein. (2007)

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Viel Lärm um Nacktfoto eines Lehrers

„Nacktfoto-Terror gegen Religionslehrer“ überschreibt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über die Verfolgung eines Pädagogen durch den Ex-Freund der jetzigen Freundin des Lehrers. Der Stalker habe sich ein Nacktfoto des Religionslehrers, das dieser aus Jux per E-Mail an seine Freundin geschickt habe, beschafft und per Internet an den Arbeitgeber des Betroffenen und an eine Boulevardzeitung verschickt. Der Artikel ist mit mehreren Fotos illustriert. Eines davon zeigt den Pädagogen nackt im Schneidersitz. Ein anderes kleinformatigeres Foto zeigt den Mann zusammenmontiert mit einer Comic-Figur und dem Bild eines Anwalts sowie einigen Beschriftungen, die neben Beschimpfungen auch die Anschrift und den Namen der Schule enthalten, an der der Religionslehrer arbeitet. Dieser wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. Dasselbe macht sein Vater in gleicher Sache. Der Betroffene räumt ein, dass der Artikel nicht zu beanstanden sei und den Sachverhalt angemessen schildere. Die Beschwerde beziehe sich auf die Veröffentlichung der von dem Stalker an die Zeitung geschickten Fotos. Im letzten von drei Gesprächen habe er der Autorin mehrfach gesagt, dass er mit der Veröffentlichung der Stalker-Fotos nicht einverstanden sei. Die Redakteurin sei einverstanden gewesen und habe obendrein zugesagt, den zur Veröffentlichung vorgesehenen Artikel vorab zur Kenntnis zu geben. Dies sei nicht geschehen. Die Autorin habe in einem weiteren Telefonat von einem Missverständnis gesprochen. Beide Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass der Abdruck der Fotos die Persönlichkeitsrechte und die Ehre des Religionslehrers verletzten. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass der Beschwerdeführer am Text nichts auszusetzen habe. Die Autorin habe dem Pädagogen telefonisch ausdrücklich gesagt, dass die Zeitung das Nacktfoto – darum gehe es ja im Text – „zwingend“ veröffentlichen werde. Eine Zusicherung, den Beitrag vor Veröffentlichung, dem Religionslehrer zur Kenntnisnahme vorzulegen, habe es nicht gegeben. Dieser habe der Autorin gegenüber am Tag nach der Veröffentlichung beklagt, dass das Foto so groß gebracht worden sei. Der Artikel jedoch sei in Ordnung. Er habe der Journalistin gegenüber sogar angekündigt, die Redaktion über etwaige Gerichtstermine mit dem Stalker oder sonstige Neuigkeiten in dem Fall zu informieren. (2007)

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Agentur meldet unter korrekter Überschrift

„Scheidung auf albanisch“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Lokalzeitung eine Agentur-Meldung. Dabei geht es um eine Schießerei mit drei Toten anlässlich eines Gerichtstermins in Italien. Ein aus Albanien stammender Mann erschießt seine Ehefrau und deren Bruder. Die Polizei tötet den Mordschützen. Das Ehepaar hatte sich wegen Sorgerechtsfragen vor Gericht gegenübergestanden. Ein Leser der Zeitung kritisiert, mit dem Beitrag „Scheidung auf albanisch“ werde der Eindruck erweckt, „als ob Scheidungen bei bestimmten Volksgruppen mit einem Massaker gelöst werden“. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, spricht in diesem Zusammenhang von einer „infamen Diktion“. Der Chefredakteur der Agentur, gegen die sich die Beschwerde richtet, vermag in ihrem Bericht keine „infame Diktion“ zu erkennen. Er legt die Originalmeldung vor, die die Überschrift trägt „Scheidungstermin: Drei Tote bei Schießerei in italienischem Gericht“. (2007)

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Überschrift ist unangemessen zynisch

In einer Lokalzeitung erscheint ein Bericht mit der Überschrift „Scheidung auf albanisch“. Dabei geht es um eine Schießerei in einem italienischen Gericht. Ein Mann albanischer Herkunft erschießt seine Frau und deren Bruder. Er selbst wird von der Polizei getötet. Das Ehepaar hatte sich wegen strittiger Sorgerechtsfragen vor Gericht gegenübergestanden. Ein Leser ist der Ansicht, dass mit dem Beitrag der Eindruck erweckt werde, „als ob Scheidungen bei bestimmten Volksgruppen mit einem Massaker gelöst werden“. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, spricht von einer „infamen Diktion“. Der Chefredakteur der Zeitung wehrt sich gegen diesen Vorwurf. Die Überschrift der von einer Agentur übernommenen Meldung spiele auf den berühmten Film „Scheidung auf italienisch“ aus dem Jahr 1962 an. Dieser Film beschäftige sich mit einem Scheidungsfall und den Mordfantasien des Hauptdarstellers. Die kritisierte Überschrift sei von der Redaktion formuliert worden. Daraus die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers zu ziehen, falle in den Rahmen der persönlichen Geschmacksfragen, meint der Chefredakteur. Nach seiner Auffassung könne der durchschnittliche Zeitungsleser durchaus die Doppeldeutigkeit der Schlagzeile erkennen. (2007)

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Keine ehrverletzenden Äußerungen

Mehrere Berichte einer Regionalzeitung beschäftigen sich mit dem ehemaligen Chef der Sparkasse in einer Großstadt. Es geht um den Chefposten in einer Wohnungsbauförderungsanstalt, für den der Mann im Gespräch ist. In den Berichten spielt auch der Landesbauminister eine Rolle, ein Studienfreund des ehemaligen Bankchefs. Beide werden von der Zeitung kritisch unter die Lupe genommen. Der einstige Sparkassen-Boss beklagt unwahre Tatsachenbehauptungen und ehrverletzende Äußerungen der Zeitung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Ihn stören Sätze wie „Im April wurde …. Vertragsverlängerung abgelehnt“, „…als Sparkassendirektor aus ´geschäftspolitischen Gründen´ freigestellt“ oder „…geriet … wegen einer Südafrika-Reise auf Sparkassenkosten in die Schlagzeilen…“. Diese Äußerungen seien unwahr, so der Beschwerdeführer. Er habe von sich aus auf die Verlängerung seines Dienstvertrages verzichtet und sei auf eigenen Wunsch freigestellt worden. Er legt hierzu ein Protokoll der Verwaltungsratssitzung sowie eine Pressemitteilung der Sparkasse vor. Die Kosten für die Südafrikareise habe die Sparkassenstiftung für internationale Kooperation übernommen; seine Sparkasse habe keinen Cent bezahlt. In einem Kommentar der Zeitung sieht der Beschwerdeführer ehrverletzende Behauptungen. Darin war die Rede von einem „beruflich Gescheiterten“ und einem „mit Eigenverschulden gestrauchelten Banker“. Auch hatte die Zeitung diese auf den Beschwerdeführer bezogene Äußerung eines Politikers wiedergegeben: „Wie soll jemand ein Milliardenvermögen und 600.000 Sozialwohnungen verwalten, der über keinerlei Erfahrungen in der Wohnungswirtschaft verfügt?“ Der frühere Sparkassenchef betont, dass die Verfasser der Artikel im Vorfeld nicht einmal den Versuch unternommen hätten, durch eine persönliche Rechercheanfrage die anschließend publizierten Inhalte zu verifizieren. Dem Beschwerdeschreiben liegt eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung des Zeitungsverlages sowie eine Gegendarstellung bei, die die Zeitung veröffentlicht habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der verantwortliche Redakteur habe sorgfältig recherchiert. Dieser gibt eine eidesstattliche Versicherung ab. Er beruft sich auf sparkasseninterne Dokumente, die ihm zugänglich gewesen seien. Zur Kritik an einem Kommentar stellt die Zeitung fest, es handele sich um Werturteile des Redakteurs, die weder die Grenze zur Schmähkritik noch zur Beleidigung überschritten hätten. Schließlich stellt die Rechtsabteilung fest, der einstige Sparkassenchef und die Zeitung hätten sich außergerichtlich verglichen. (2007)

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Großer Test von Internet-Videotheken

Eine Fachzeitschrift testet und bewertet unter der Überschrift „Wenn der Postmann zweimal klingelt“ Internet-Videotheken. Auf 13 Seiten berichtet die Redaktion über das Ergebnis. Am Beispiel des Testsiegers werden außerdem das Versand- und das Wunschlistenprinzip der Internet-Videotheken erklärt. Eine Leserin erkennt einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Dem Testsieger wird nach ihrer Ansicht zu viel Platz eingeräumt, wenn man berücksichtigt, dass der Zweitplatzierte nur 0,01 Punkte zurückliegt. Überdies empfehle ein Redakteur in einem Meinungsbeitrag ausdrücklich eine Anmeldung beim Testsieger, dem im Vergleich zu den Mitbewerbern dreimal so viel Platz eingeräumt werde. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die redaktionelle Aufmerksamkeit „deutlich über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse“ der Leser hinausgeht. Die Rechtsabteilung des Verlags weist die Beschwerde zurück. Es sei der Informationsauftrag einer Fachzeitschrift, Produkttests durchzuführen und die Leser über die Ergebnisse zu informieren. Wegen eines Übermittlungsfehlers sei der Abstand zwischen dem Erst- und dem Zweitplatzierten mit 0,01 Punkten angegeben und nicht mit 0,14 Punkten, wie es korrekt gewesen wäre. Anders als die Beschwerdeführerin sieht der Verlag im Meinungsbeitrag keine ausdrückliche Empfehlung für den Testsieger. Der Autor schreibe lediglich, warum er seine Anmeldung beim Testsieger weiterführen werde. Der Kasten sei als subjektive Meinungsäußerung gekennzeichnet. Zur Darstellung des Versandprinzips am Beispiel des Testsiegers räumt die Rechtsabteilung ein, dass dieses bei allen Internetvideotheken ähnlich sei. Eine Mischung verschiedener Bestellvorgänge sei für die Leser nicht nachvollziehbar gewesen. Deshalb habe sich die Redaktion für ein einzelnes Produkt entschieden. Das Vorgehen, zum Testsieger Erläuterungen zu geben, sei absolut branchenüblich. Dasselbe gelte für die Darstellung des Wunschlistenprinzips. (2007)

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Angehörige zum zweiten Mal Opfer

Beim Einsturz eines mehr als 100 Meter hohen Gerüsts kommen auf einer Baustelle in Grevenbroich fünf Männer ums Leben [Zahl später auf drei korrigiert]; mehrere werden schwer verletzt. Dem Bericht einer Regionalzeitung ist ein Foto beigestellt. Im Mittelpunkt ein Arbeiter, der tot in einem Sicherheitsgurt hängt. Er ist seitlich von hinten zu sehen. Ein Leser sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Die Intimsphäre des Verunglückten werde nicht gewahrt. Er schreibt: „Bei (…) fünf Todesopfern genügt ein Blick in die Todesanzeigen der Region, um das Opfer (…) sogar individuell in der gesamten Region zu identifizieren“. Durch die „unangemessene öffentliche Zurschaustellung“ werde der Tote in seiner Ehre verletzt. Der Leser, der den Deutschen Presserat anruft, hält die Abbildung für unangemessen sensationell. Mit einer Beschwerde meldet sich auch der Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum. Er spricht von einem „sterbenden und in höchstem Maße körperlich und seelisch leidenden Menschen“. Die betroffenen Angehörigen würden durch die Veröffentlichung ein zweites Mal zu Opfern gemacht. Die Verlagsleitung der Zeitung räumt ein, mit dem Abdruck des Bildes „am Ende wohl eher eine falsche Entscheidung“ getroffen zu haben. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: „Wir bedauern außerordentlich, Gefühle verletzt zu haben, dies entspricht nicht den Werten und Zielen, für die unsere Zeitung steht. Sensationsberichterstattung zur Auflagensteigerung ist noch nie das Ziel der von unserem Haus vertretenen Art des Journalismus gewesen und wird es auch in Zukunft nicht sein“. Die Verlagsleitung habe den Beschwerdeführern schriftlich ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht. In einer Stellungnahme habe die Chefredaktion sich bei den Lesern entschuldigt. Gleichzeitig habe man sich in dem Beitrag bemüht, die Gründe für die Veröffentlichung des Fotos zu erklären. (2007)

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Der Mann, den es so nicht gab

In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Unsinniger Streik“ und mit dem Absender „Klaus-Jürgen Wicher aus …“. Ein Leser mit anderem Vor-, aber gleichem Familiennamen tritt als Beschwerdeführer auf. Er teilt mit, dass es in der Stadt einen Klaus-Jürgen Wicher nicht gebe. Zum Beweis legt er eine entsprechende Auskunft der Stadtverwaltung vor. Der Geschäftsführer des Verlages der Zeitung schickt eine Kopie des Originals des veröffentlichten Leserbriefes. Die Redaktion habe jetzt festgestellt, dass seinerzeit der Fehlerteufel sein Unwesen getrieben habe. Der Leserbriefschreiber heiße nicht Wicher, sondern Wichern. Dies sei letztlich jedoch unerheblich, da mit oder ohne „n“ keine publizistischen Grundsätze verletzt worden seien. (2007)

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Khaled al-Masri in seiner Ehre verletzt

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Warum lassen wir uns von so einem terrorisieren?“ einen Artikel über Khaled al-Masri und seine gegenwärtige Situation. Der Mann wird im Text als „irrer Deutsch-Libanese“ und „Islamist“ bezeichnet. Gleichzeitig wird die Behauptung aufgestellt, al-Masri sei ein „durchgeknallter Schläger“, „Querulant“ und „Brandstifter“ und es wird auch gefragt, ob er ein Lügner sei. Seine Verschleppung wird als „Versehen“ bezeichnet. Das Blatt schreibt, er sei der „Verursacher des ganzen Chaos“ und halte sich zurzeit in einer „Psychoklinik“ auf. Der Beschwerdeführer in der Sache BK1-135/07 sieht durch die Darstellung die Menschenwürde und die Ehre al-Masris verletzt. Halbwahrheiten würden als Fakten dargestellt. Die Sorgfaltspflicht werde ignoriert und der Deutsch-Libanese vorverurteilt. Der Beschwerdeführer im Fall BK1-136/07 sieht die Ehre al-Masris verletzt. In diesem Bericht werde ein Opfer zum Täter gemacht. Zudem ist er der Auffassung, dass die religiöse Überzeugung des Mannes geschmäht wird. Die Bezeichnung „Islamist“ sei eine unbewiesene Behauptung. Die Verwendung des Begriffs „terrorisieren“ steigere die Schmähung. Der Artikel schüre den Fremdenhass. Beide Beschwerdeführer wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung. Die verwendeten Begriffe bewegten sich im Rahmen zulässiger Meinungsäußerung. An dem Fall bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Al-Masri sei aufgrund einer Verwechslung von der CIA verschleppt worden. Es bestehe der Verdacht, dass deutsche Sicherheitsbehörden davon wussten. An der Aufdeckung des Falles bestehe daher, so die Zeitung weiter, ein hohes Informationsinteresse. Ein öffentliches Interesse werde aber zusätzlich auch durch die Person al-Masris selbst und sein politisches wie privates Verhalten ausgelöst. Unstreitig stehe fest, dass er während seiner Zeit im Libanon einer islamistischen bewaffneten Vereinigung angehört habe, die sich nach Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft dem militanten Islamismus verschrieben habe. In Deutschland habe er seinen Kontakt zur islamistischen Moslemszene fortgesetzt. Er sei Kontaktperson zu bekannten Islamisten gewesen. (2007)

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