Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Massenschlägerei vor einer Kneipe. Die örtliche Zeitung berichtet, “Männer, die nach Polizeiangaben der Gruppe der Roma und Sinti angehören”, hätten die Gaststätte belagert. Die Polizei habe eine Situation vorgefunden, “bei der sich die Aggressionen der den Roma und Sinti zugerechneten Tatbeteiligten gegen die Beamten richtete”. Ein Vertreter des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, sowie ein Leser der Zeitung sehen einen Verstoß gegen Ziffer 12 und gegen Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Nach ihrer Einschätzung erweckte der Artikel den Eindruck, dass ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit der Schläger zum Volk der Sinti und Roma und den vermeintlich bei der Schlägerei begangenen Straftaten bestehe. Außerdem verstoße der Artikel gegen Ziffer 2, da nicht ersichtlich sei, dass sich die Personen als Roma und Sinti ausgegeben hätten. Soweit diese Informationen auf Auskünften der Polizei beruhten, lasse dies den Schluss zu, dass die Polizei eine besondere Kartei führe, was wiederum eine Verletzung des Datenschutzes bedeute. Die Chefredaktion der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Leser den Sachverhalt nur im Hinblick auf die Tatsache verstünden, dass sich verfeindete Sinti- und Roma-Gruppen gegenübergestanden hätten. Dieser Sachverhalt sei von keiner Seite bestritten worden. (2005)
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Der 75. Geburtstag des Verlegers ist Anlass für ein Porträt in dessen Zeitung. Darin werden sowohl der Geschäfts- als auch der Privatmann gewürdigt. Zunächst als Hobby gegründet, habe sich der Verlag zu einem Unternehmen mit 900 Mitarbeitern entwickelt. Das Porträt endet mit der Feststellung, mittlerweile habe der Verleger die Geschäfte seinem Sohn übertragen. In der Firmenbeschreibung fehlt der Hinweis, dass bereits vor einigen Jahren ein Insolvenzantrag gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer als Insolvenzgläubiger des Unternehmens moniert, in dem Porträt seien Tatsachen wahrheitswidrig dargestellt worden. Neben verschiedenen anderen vermeintlichen Defiziten prangert er an, dass die Insolvenz verschwiegen worden sei. Mehrere Versuche, in Leserbriefen die Schwächen des Artikels aufzudecken, seien an der Ablehnung durch die Redaktion gescheitert. Nach einigem Hin und Her sei ihm die Bitte um eine Leserbriefveröffentlichung ganz ausgeschlagen worden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlag ist der Auffassung, dass der Presserat für diese Angelegenheit nicht zuständig sei. Der Beschwerdeführer hätte den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen. Im Fall der Zuständigkeit des Presserats sei die Beschwerde zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Abdruck von Leserbriefen habe. (2005)
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Ein Ofenbauer streitet sich mit einer Frankfurter Familie. Es geht um einen Ofen, der für 22.000,- D-Mark im Jahr 2001 den Besitzer wechselte. Eine Anzahlung wurde geleistet. Als sich der Handwerker um die Restzahlung bemüht, sieht er sich Mängelforderungen ausgesetzt. Eine Regionalzeitung berichtet über die gerichtliche Auseinandersetzung. Dabei ist davon die Rede, dass die Frankfurter Familie Sinti- und Roma-Kreisen zuzurechnen ist. Bei dem Versuch, zivilrechtliche Forderungen durchzusetzen, habe sich die “Familienmutter” als Sozialhilfeempfängerin entpuppt und der vermeintliche Familienvater sei spurlos verschwunden. Im Strafverfahren wegen Betrugs ging es nun darum herauszufinden, ob die Frankfurter Familie beim Ofenkauf vorsätzlich verschwiegen hat, dass sie den Kaufpreis nicht bezahlen könne. Die Beschwerdeführerin sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung von Minderheiten) und wendet sich an den Deutschen Presserat. In dem Artikel werde der Eindruck erweckt, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit der Familie zur Gruppe der Sinti und Roma und dem vermeintlich begangenen Betrug. Die Zeitung bezieht sich auf die Gerichtsverhandlung, in der während der Beweisaufnahme mehrmals von der Frankfurter Familie aus dem Kreis der Sinti und Roma die Rede gewesen sei. Sie unterstellt daher, dass dieser Sachverhalt auch das Gericht in seiner Urteilsfindung beeinflusst habe. Außerdem sei der umstrittene Ausdruck ohne jegliche Wertung zitiert worden. (2005)
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“Mit einem Bein in der Freiheit” überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Straftäter, dem als so genannten Freigänger die Möglichkeit geboten wurde, durch die Eröffnung einer Tapas-Bar eine neue Existenz aufzubauen. In dem Artikel wird die Straftat, die ihn ins Gefängnis brachte, als “Streit zwischen dem damaligen Pächter des Tennis-Restaurants und einem 48-jährigen Gast” geschildert, der mit dessen Tod endete. Dafür sei der Täter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im Anschluss an diese Informationen wird berichtet, dass dem Täter die “Tragweite der Prügelei” erst später bewusst geworden sei. Zitat: “Ich habe den Mann nicht zu Tode getreten. Nach unserem Streit lebte der Mann noch.” Er – der Täter – wisse von einer Auseinandersetzung, die später noch auf dem betreffenden Gelände stattgefunden habe. Die Schwester des Opfers meint als Beschwerdeführerin, der Artikel enthalte falsche Behauptungen. Diese seien vor allem in dem Zitat des Täters zu sehen, der die Tat damit bestreiten wolle, obwohl er entsprechend gerichtlicher Gutachten der Tat überführt und rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Artikel verharmlose durch den Ausdruck “Prügelei” eine mit äußerster Brutalität verübte Tat. Außerdem sei der Artikel – so die Schwester des Opfers – schlecht recherchiert. Der Freigänger genieße seine Vorteile nur auf Grund einer Gesetzeslücke. Dies sei nur deshalb der Fall, weil er seinerzeit nicht gleich in Untersuchungshaft genommen geworden sei. Die Zeitung habe einen Leserbrief nicht veröffentlicht, weil sie mit Rücksicht auf Familienmitglieder auf Anonymität bestanden habe. Die Redaktion steht auf dem Standpunkt, sie habe nicht für den Straftäter Partei ergriffen. Auch nenne sie den Namen des Opfers nicht. In dem Artikel werde vielmehr distanziert, aber exemplarisch geschildert, auf welche Weise heutzutage Straffälligen eine neue Chance gegeben werde. Leserbriefe würden ausnahmslos nur mit voller Namens- und Wohnortangabe veröffentlicht. (2005)
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Unter der Überschrift “Wohnprojekt oder Terrorzelle?” berichtet eine Lokalzeitung über ein linkes Wohnprojekt. Von genauen Vorkommnissen ist nicht die Rede, doch heißt es in dem Beitrag, manche Fußgänger machten um das Gebäude einen Bogen und wieder andere wechselten gar die Straßenseite. In dem Haus wohnen nach Angaben der Zeitung Jugendliche der linksalternativen Szene, die anders als “normal” seien und aussähen. Im Hinterhof brenne nachts “schon mal ein Feuer”. Jugendliche der linksautonomen Szene seien durch die Stadt gezogen, unter ihnen auch Bewohner des Hauses. Es sei zu Vandalismus gekommen und ein Auto sei zerstört worden. Eine Leserin ist mit dieser Darstellung nicht einverstanden und ruft den Deutschen Presserat an. Die Jugendlichen würden mit Terror in Verbindung gebracht, also mit Gefahren tödlicher und unberechenbarer Gewalt gegen Zivilpersonen. Dies, so die Beschwerdeführerin, sei eine überzogen sensationelle Darstellung, die die Jugendlichen zudem stigmatisiere. Die Zeitung schüre völlig unangemessene Ängste gegen junge Leute, die vor allem deshalb auffielen, dass sie unangepasst lebten. Die Leserin weist darauf hin, dass in letzter Zeit Jugendliche der rechten Szene die Hausbewohner massiv bedroht hätten. Die Vorgeschichte war nach Auffassung der Redaktionsleitung entscheidend für die Berichterstattung. Bewohner der Straße hätten sich immer wieder an die Zeitung mit der Klage gewandt, sie gerieten häufig im Umfeld des Wohnprojekts in Auseinandersetzungen zwischen links und rechts orientierten Jugendlichen. In diesem Zusammenhang sei von Lärm, Müllbergen, Feuer im Hof, Trunkenheit und Pöbeleien die Rede. Die Zeitung stellt schließlich fest, dass das fragliche Haus nach ihren Informationen von der Polizei observiert werde. Die linken Jugendlichen hätten auch bei der Gründung einer NPD-Jugendorganisation am Ort demonstriert. Sie hätten das Tagungslokal gestürmt, Fensterscheiben eingeschlagen und ein Auto zerstört. Diese Ereignisse seien der Grund für den nunmehr beanstandeten Bericht gewesen. Schließlich stellt die Zeitung fest, es sei ihre Aufgabe, über Vorkommnisse zu berichten, die weite Kreise der Bevölkerung bewegten. Die in Form einer Frage formulierte Überschrift sei zur Verdeutlichung des Problems zulässig. (2005)
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Eine Berliner Zeitung schreibt unter der Überschrift “Diplomatenkinder beim Klauen ertappt” über zwei Brüder, die ein Moped stehlen wollten. Im Text werden sie näher beschreiben als “dunkelhäutige Jugendliche”, die nur französisch sprechen und aus Benin stammen. Die Vornamen werden ebenso genannt wie das Alter von 14 und 18 Jahren. Ein Leser ruft den Deutschen Presserat an, weil er den in der Überschrift verwendeten Begriff “Diplomatenkinder” für unangemessen hält. Der Beruf der Eltern sei für die Darstellung des Sachverhalts nicht von Belang. Auch der Hinweis auf die dunkle Hautfarbe sei unangebracht. Der Hinweis auf die Herkunft und die Sprache der Jungen sei ebenfalls überflüssig. Schließlich stört sich der Beschwerdeführer daran, dass die beiden im Text als “Diebe” bezeichnet würden. Er sieht darin eine Vorverurteilung. Das Justitiariat der Zeitung räumt ein, dass es ebenfalls zu der Auffassung gekommen sei, dass einige Angaben in dem Bericht nicht hätten veröffentlicht werden sollen. Die Hautfarbe der Jugendlichen, das Herkunftsland und die Vornamen seien für die Berichterstattung unerheblich. Aus diesen Gründen habe die Zeitung die kritische Stellungnahme einer Leserin veröffentlicht. Der Artikel sei auch im Online-Archiv gesperrt worden. Zugleich sollte – so die Zeitung – der Presserat berücksichtigen, dass die Jugendlichen allenfalls für Eingeweihte erkennbar gewesen seien. Die vollen Vornamen, Fotos und Anfangsbuchstaben des Familiennamens seien nicht veröffentlicht worden. Die Information, dass es sich um Diplomatenkinder gehandelt habe, sei hingegen gerechtfertigt. Es liege im öffentlichen Interesse aufzuzeigen, dass auch Kinder aus guten wirtschaftlichen Verhältnissen zuweilen straffällig würden. (2005)
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Unter der Überschrift “Vor Gericht verplappert” berichtet eine Regionalzeitung über einen Prozess, bei dem es um Wohnungseinbruch und Trickbetrug geht. Zwei “28 und 44 Jahre alte Sinti” hatten einen 89-jährigen Mann aus seiner Wohnung gelockt und waren dann dort eingebrochen. In dem Artikel heißt es weiter: “Weil sich mehrere Zeugen aus der Nachbarschaft von den Sinti und ihren Angehörigen bedroht fühlten und der Ladung vor Gericht nicht gefolgt waren, hatte es seit November 2003 schon drei gescheiterte Prozessanläufe gegeben.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung rechtfertigt die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit, welcher ein Abwägungsprozess vorangegangen sei, mit Ziffer 12 und Richtlinie 12.1 des Pressekodex. Die Nennung sei mit äußerster Zurückhaltung erfolgt und habe ausschließlich zur Erklärung eines öffentlich verhandelten Tatbestandes gedient. Auf zusätzliche Recherchen sei bewusst verzichtet worden, weil diese nach vorliegendem Kenntnisstand das problematische Verhältnis in dem Stadtteil nur noch drastischer dargestellt hätten. Die Chefredaktion hat weiterhin den Eindruck, dass es sich bei der Beschwerde um einen schlichten “Reflex” auf die Begriffe “Sinti” und “Amtsgericht” ohne Auseinandersetzung in der Sache handle. (2005)
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“Aus dem Leben einer erheblich vorbestraften Trickdiebin” titelt eine Lokalzeitung. In dem Bericht geht es um eine Gerichtsverhandlung gegen eine einschlägig vorbestrafte Frau, die den ihr vorgeworfenen Ladendiebstahl auf ihre strafunmündige Tochter schieben will. In dem Artikel steht der Satz: “Die einer Sinti-Gruppe angehörende Diebin war zuletzt (….) wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Betruges zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält es aus publizistischer Sicht ausnahmsweise für gerechtfertigt, neben Tat und Verhaltensmustern zumindest vage Andeutungen zur Person der Täterin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei dem geschilderten Fall sei es nicht um eine Bagatelle gegangen. Die Angeklagte habe mit der wissentlichen Verdrehung von Tatsachen die Zukunft ihres Kindes gefährdet. Mehr noch habe sie dem Kind Verhaltensmuster signalisiert, die ihm als nachahmenswert erscheinen mussten. Daher sollte der Artikel auch einen “Warnungscharakter” erhalten. Nicht zuletzt wurde die Abstammung der Frau genannt, weil im Einzelhandel am Ort Warnungen vor Angehörigen der ethnischen Gruppe kursierten. Die Redaktion habe jedoch nicht die Absicht gehabt, die Täterin in dem Artikel zu stigmatisieren oder gar deren Verhalten auf eine ganze Personengruppe zu übertragen und diese damit zu diffamieren. (2005)
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“Gegenüberstellung im Gericht: Seniorin erkennt Betrüger” – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Prozess, in dem es um einen Betrug an einer 83-jährigen Frau geht. Die beiden Angeklagten hätten sich ihr als irakische Staatsbürger vorgestellt und sie überredet, ihnen Geld für einen Devisenumtausch zu überlassen. In dem Artikel heißt es: “Angeklagt wurden Zenon D. (32) und sein Schwager Roger D. (20), Sinti und Roma aus Bremen, wegen Betruges beziehungsweise versuchten Betruges.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Einen Verstoß gegen den Pressekodex vermag sie nicht zu erkennen. Die Zugehörigkeit der beiden Angeklagten zu einer ethnischen Minderheit sei aus zweierlei Gründen für das Verständnis des Berichtes entscheidend. Zum einen bleibe ansonsten für den Leser die Frage offen, warum die Geschädigte den Angeklagten die behauptete irakische Herkunft abnahm. Zum anderen sei es im Gerichtssaal zu einer Gegenüberstellung der beiden Angeklagten und weiterer Personen aus dem Gerichtssaal gekommen, die naturgemäß ebenfalls der ethnischen Minderheit angehören mussten. Die Gegenüberstellung sei erforderlich geworden, weil die Angeklagten vorgegeben hätten, Opfer einer Verwechslung zu sein. Ohne die Erwähnung dieser Umstände und damit auch der Zugehörigkeit der Beteiligten wären die Vorgänge im Gerichtssaal unverständlich gewesen. Die Nennung der Zugehörigkeit zur Personengruppe der Sinti sei daher sachlich geboten gewesen. (2005)
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Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift “Verkaufte Babys in Frankreich gefunden” über eine Razzia der französischen Polizei, in deren Verlauf sieben Kleinkinder gefunden wurden, welche ein Jahr zuvor von ihren bulgarischen Müttern verkauft worden waren. Die Zeitung bezeichnet die Adoptiveltern als “Roma”. Weiter heißt es: “Die Polizei spricht von Nichtsesshaften”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung weist zunächst auf grundsätzliche Bedenken gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, hin. Dieser Teil des Pressekodex schränke die journalistische Äußerungsfreiheit ohne Rechtfertigung ein. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Für die Erwähnung der Zugehörigkeit der Adoptiveltern zur Minderheit der Roma habe ein “für das Verständnis des berichteten Vorgangs begründbarer Sachbezug” bestanden. Die “Baby-Verkäufer” und der Kinderhändler-Ring stammten aus Bulgarien. Vor diesem Hintergrund hätte die Information, dass die “Baby-Käufer” den Schilderungen der Polizei zufolge “nicht sesshafte Roma” waren, dem Leser nicht vorenthalten werden können. Derartige Formulierungen benutze die Redaktion aber nicht, um bestimmte Bevölkerungsteile zu diskriminieren, sondern einzig und allein, um dem Leser ein genaueres Bild von der Tat und den mutmaßlichen Tätern zu geben. (2005)
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