Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Zeitung kritisiert ihr Konkurrenzblatt

“Kleinkrieg mit der Bürgermeisterin” lautet die Überschrift eines Artikels, in dem sich eine Regionalzeitung mit der Bürgermeisterin einer Stadt beschäftigt. Von ihr heißt es, sie sei einer Kampagne ausgesetzt, die eine andere, namentlich genannte Zeitung, ausgelöst habe. Der Geschäftsführer und Chefredakteur dieses Blattes sieht eine ehrverletzende und durch wirtschaftliche Interessen begründete Berichterstattung. Die Konkurrenzzeitung habe schon mehrfach versucht, den Wettbewerber zu übernehmen. Man habe sich deshalb an das Kartellamt gewandt. Die derzeitige Berichterstattung sei quasi eine Retourkutsche. Der Geschäftsführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Regionalzeitung hält die Behauptung, die Berichterstattung seines Blattes sei durch wirtschaftliche Interessen beeinflusst, für abwegig. Das Konkurrenzblatt sei ein langjähriger Kooperationspartner mit seiner Zeitung auf dem Anzeigensektor. Trotz der kritischen Berichterstattung sei diese Kooperation nicht aufgekündigt worden. Die Redaktion sei unbeeinflusst von wirtschaftlichen Interessen des Verlages. Die kartellrechtliche Problematik sei der Redaktion im Übrigen gar nicht bekannt gewesen, konnte also schon deshalb bei der Berichterstattung keine Rolle spielen. Die in dem kritisierten Artikel zitierte Bürgermeisterin, die bei zwischenzeitlich stattgefundenen Kommunalwahlen nicht mehr die Mehrheit bekommen habe, sei einer wochenlangen Kampagne des Konkurrenzblattes ausgesetzt gewesen. Sie sei in die Nähe von Korruption und Vorteilsnahme gerückt worden. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit sei wegen Haltlosigkeit von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Der Chefredakteur ist schließlich der Auffassung, dass sich auch Journalisten Kritik gefallen lassen müssen, wenn sie sich mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens kritisch auseinandersetzen. Dies vor allem, wenn die Kritik – wie in diesem Fall – mit Fakten untermauert sei. (2006)

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Aus einem Drittel ein Viertel gemacht

Beschäftigte einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft wehren sich gegen den Verkauf ihres Unternehmens. Über ihren Protest berichtet die örtliche Zeitung unter der Überschrift “Beschäftigte legen Maulkörbe ab”. Der dazugehörige Kommentar ist überschrieben mit “Die Reihen schließen”. In dem Artikel heißt es: “Knapp 100 der 240 Beschäftigten der städtischen Wohnungsbaugesellschaft waren dem Aufruf von Verdi gefolgt”. Im Kommentar wird die Ansicht geäußert, dass die Beschäftigten im Kampf gegen den Verkauf ihres Unternehmens nicht so recht mobilisiert worden seien. Nur rund ein Viertel der Belegschaft sei dem Aufruf der Gewerkschaft zur Demonstration gefolgt. Die Zeitung schreibt weiter, die Beschäftigten hätten eine Jobgarantie bis ins Jahr 2010. Beschäftigte der Wohnungsbaugesellschaft kritisieren falsche Zahlen und rufen den Deutschen Presserat an. Von 151 Mitarbeitern hätten sich rund 100, also zwei Drittel, an der Demonstration beteiligt. Der erwähnte Kündigungsschutz gelte nicht bei einem Verkauf des Unternehmens. Die Chefredaktion der Zeitung spricht davon, dass es sich bei der “Stadtbau” um einen Verbund von mehreren Gesellschaften handele. Dies seien die “Stadtbau” mit 156, eine Kommunalbauten GmbH mit 81 und eine Bädergesellschaft mit 60 Beschäftigten. Diese Gesellschaften hätten eine Geschäftsführung und denselben Aufsichtsrat. Gehe es um Dinge, die den ganzen Verbund beträfen, benutze man in der Berichterstattung der Einfachheit halber den Oberbegriff “Stadtbau”. Zur erwähnten Demonstration seien die Beschäftigten des ganzen Verbundes aufgerufen gewesen. Dem Autor des Kommentars sei ein Fehler unterlaufen, als er von einem Viertel der Beschäftigten sprach, die demonstriert hätten. Korrekt hätte es “ein Drittel” heißen müssen. Inhaltlich hätte das jedoch keinen Unterschied gemacht. Der Kommentar habe aussagen wollen, dass die Belegschaft noch nicht mobilisiert gewesen sei. (2006)

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Gefühlswelt unkontrolliert offenbart

Eine Regionalzeitung berichtet über eine politische Veranstaltung. Dabei kommt die Sprache auf den späteren Beschwerdeführer. Der sei ein “CSU-Rechtsaußen aus dem radikalen Vertriebenenmilieu”, der von mangelnder Meinungsfreiheit rede und sich darüber beklage, dass in Deutschland Menschen bestraft würden, weil sie rechtsradikale, den Holocaust leugnende Schriften verbreiteten. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch die Berichterstattung als Rechter abgestempelt. Was er gesagt habe, sei falsch wiedergegeben worden. Er habe versucht zu erläutern, dass ein ungeschickter junger Mann wegen einer angeblich provozierten Schlägerei und mangelhafter Aufklärung durch einen Justizbeamten auf Grund falscher Tatsachen für sechs Monate ins Gefängnis musste. Er habe das wenig verständliche “Paragrafenverhalten” beklagt und nicht das in dem Artikel erwähnte Verbreiten von Schriften. Das Wort Schriften habe er nicht einmal erwähnt. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit als durchaus radikaler Vertriebenenvertreter ausgewiesen, der immer wieder versucht habe, den Holocaust zu relativieren. Einen wegen der Verbreitung von Holocaust-Lügen verurteilten Straftäter habe er in Schutz genommen und die Zeitung attackiert, indem er ihre Berichterstattung als unseriös hingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sinngemäß die Ansicht geäußert, dass die Meinungsfreiheit tangiert wäre, wenn man keine rechtsradikalen Schriften aus dem Internet herunterladen dürfe. Die Redaktion habe schon bei anderen Gelegenheiten korrekt und sachlich berichtet, was den Beschwerdeführer so sehr erzürnte, dass er bei der jetzigen Veranstaltung seine Gefühlswelt unkontrolliert offenbart habe. (2006)

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Eigenmarketing muss erkennbar sein

“Handyreporter knipsen die Fußball-WM in …” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über kommunikationstechnische Innovationen, die während der jüngsten WM verstärkt auf den Markt gebracht wurden. In einer Aktion der Zeitung in Zusammenarbeit mit einem Handy-Hersteller wurde ein Bilder-Blog zur WM erprobt. Das von der Firma eingesetzte Modell wurde von der Zeitung detailliert vorgestellt, illustriert mit einem großformatigen Foto des Handys. Die Redaktion weist auch ausführlich auf ein Gewinnspiel hin, das sie gemeinsam mit einem Netzbetreiber veranstaltet. In einem Kasten werden die Vorzüge des eingesetzten Handy-Modells und der Übertragungstechnik des Netzbetreibers herausgestellt. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet, kritisiert, dass das Handy-Modell über das notwendige Maß hinaus vorgestellt worden sei. Die technische Ausstattung sei wie in einer Werbebroschüre beschrieben worden. Das gleiche gelte für den Netzbetreiber. In beiden Fällen sieht der Beschwerdeführer Schleichwerbung als gegeben an. Der Chef vom Dienst der Zeitung hält die Beschwerde nicht für gerechtfertigt. Auf die an der von der Zeitung veranstalteten Aktion beteiligten Firmen habe man mit der gebotenen Zurückhaltung hingewiesen. Es sei nicht um eine vergleichende Marktübersicht zu Fotohandys und Übertragungstechniken gegangen, sondern einen Überblick über den Stand der Technik zu geben. Die Beschreibung lese sich nicht wie in einer Werbebroschüre, sondern liste kurz und knapp die wichtigsten Merkmale auf. Der CvD räumt ein, dass der Satz “…das gelingt am einfachsten mit dem MMS-Dienst von ….” missverständlich sei. Besser wäre gewesen: “Das gelingt beispielsweise mit dem MMS-Dienst von …”. (2006)

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Ärger nach der “Mitfrauenversammlung”

Eine Frauenzeitschrift beschäftigt sich mit einem Verein, der sich die Rechte der Frau auf die Fahnen geschrieben hat, und um dessen laufende Strukturdebatte. Die Veröffentlichung enthält mehrere als Zitat gekennzeichnete Aussagen der Geschäftsführerin des Vereins. Diese wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Autorin des strittigen Beitrags ist ebenfalls Vereinsmitglied und war Tagungsleiterin der jüngsten Mitgliederversammlung. Die Geschäftsführerin kritisiert die Veröffentlichung der ihr zugeschriebenen Zitate. Diese stammten aus einem internen Internetforum und seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen. Beim Leser werde der falsche Eindruck erweckt, sie – die Beschwerdeführerin – habe ein Interview gegeben. Sie kritisiert außerdem, dass die Autorin durch die Berichterstattung private Aktivitäten im Verein mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Journalistin vermische. Die Autorin des Beitrags und eine zweite Redakteurin als Beschwerdegegnerinnen teilen mit, dass die Autorin fast drei Jahre lang “aktive Mitfrau” in dem Verein gewesen sei. Dennoch sei ihre Motivation für den Artikel nicht “zutiefst persönlicher Natur”. Sie habe verschiedene ehrenamtliche Funktionen im Verein inne gehabt und zu jedem Zeitpunkt widerstreitende Interessen und Funktion zu trennen gewusst. Die in dem Artikel wiedergegebenen Aussagen seien ähnlich lautend auf der “Mitfrauenversammlung” gefallen und auch im Internetforum wiederholt worden. Daher habe sie angenommen, dass diese Passagen zitiert werden dürften. Beide Redakteurinnen hätten es sich nicht leicht gemacht, einen so kritischen Bericht über den Verein zu schreiben. Dort liege jedoch seit vielen Jahren einiges im Argen. Ausschlaggebend für die Veröffentlichung sei tatsächlich das persönliche Wissen um die Vorgänge im Verein gewesen und der Wunsch, die Leserinnen darüber zu informieren. Auf Anfrage stellt sich heraus, dass es in den Regeln des Internetforums heißt: “Zitate aus Beiträgen des internen Bereichs dürfen nur erfolgen, wenn die Autorin dazu ausdrücklich ihr Einverständnis gegeben hat”. Auch die Unterlagen der Mitgliedsversammlung seien nur für den internen Gebrauch gewesen. Für die Öffentlichkeit habe es gesonderte Informationen gegeben. (2006)

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Anonymisierung wieder aufgehoben

“Zur Rache, Schätzchen!” – überschreibt eine Illustrierte ihren Bericht über den Rachefeldzug von betrogenen Ehefrauen gegenüber ihren Ehemännern. So hat eine der Frauen eine Anzeige mit dem folgenden Wortlaut veröffentlicht: “Dem erfolgreichen öffentlich-rechtlichen Kollegen-Fortpflanzungsduo herzlichen Glückwunsch zum außerehelichen Firmenunfall. Es gratulieren die Ehefrau des Befruchters, sowie die ehelichen Söhne!” Zwar wurden in dem Artikel die Namen geändert, doch wurde daneben ein Faksimile der Anzeige mit den richtigen Namen gebracht. Im Artikel selbst kam überwiegend die Ehefrau zu Wort; dem Adressaten wurde jedoch kein Gehör verschafft. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der Abdruck des Anzeigentextes mit den vollständigen Namen verstoße gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Für diese Art der Berichterstattung bestehe kein öffentliches Interesse. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Illustrierten räumt ein, dass der Artikel ohne vorherige Recherche bei den Betroffenen verfasst wurde. Der Artikel zum Thema Rache sei einseitig aufgebaut, was auf das Thema an sich zurückzuführen sei. Es würde sowohl die Sicht eines Rächers als auch die eines Opfers im Allgemeinen dargestellt und als solche glossiert. Für den Leser werde deutlich, dass die genannten Beispiele eine rein subjektive Sicht der Dinge verkörperten. Die Illustrierte macht deutlich, dass die Redaktion die Veröffentlichung heute anders gestalten würde. Insbesondere soll künftig bei vergleichbaren Berichten eine komplette Anonymisierung vorgenommen werden. Der zuständige Ressortleiter habe sich bei den Betroffenen entschuldigt. (2006)

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Polizeibericht als seriöse Quelle zu bewerten

Unter der Überschrift “Obdachloser greift 16-jährige Angler an” berichtet eine Regionalzeitung über eine Auseinandersetzung zwischen einem Mann und zwei jungen Leuten. Beteiligt ist auch der Vater eines der beiden Jungen, ein Polizeibeamter. Ein Leser kritisiert, dass der Vorfall ausschließlich aus der Sicht der beiden jungen Leute geschildert werde. Die Zeitung stelle nicht in Frage, ob der Obdachlose wirklich der Angreifer gewesen sei. Es würden einfach Tatsachen behauptet, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht nachgeprüft worden seien. Der vermeintliche Angreifer werde durch die Darstellung des Blattes vorverurteilt. In dem gesamten Artikel finde sich nicht einmal ein Begriff wie “mutmaßlich”. Der Leser ruft den Deutschen Presserat an. Der Artikel beruhe auf einer detaillierten Pressemitteilung der Polizei, teilt die Chefredaktion der Zeitung mit. Im konkreten Fall habe die Redaktion weiter recherchiert und eine Stellungnahme des bei dem Vorfall anwesenden Polizeibeamten eingeholt. Damit habe sie ihre Sorgfaltspflicht mehr als erfüllt. Für die Redaktion hätte es nach ihren Recherchen keinen Zweifel an dem Hergang gegeben. Insofern sei es gerechtfertigt gewesen, das Ereignis als Tatsache zu schildern. Um den Täter zu schützen, habe die Redaktion außerdem sogar auf eine abgekürzte Namensnennung verzichtet. (2006)

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Rechtsbruch nur in der Überschrift

Eine Tageszeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift “Illegale Landvermessung”. Dabei geht es um den Protest mehrerer Organisationen gegen eine Vermessung im Rahmen eines Landschaftsschutzprojektes in Honduras. Die Veröffentlichung bezieht sich dabei zum Teil auf einen als Anzeige veröffentlichten öffentlichen Brief der Organisationen in einer honduranischen Tageszeitung. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, sieht eine falsche Darstellung des Sachverhalts. Vor allem die in der Überschrift aufgestellte Behauptung, die Landvermessung sei illegal, sei durch den Inhalt des Artikels nicht gedeckt. Auch die Behauptung, die protestierenden Organisationen stammten aus der betroffenen Region, sei nicht zutreffend. Es handle sich vielmehr um Verbände mit privatwirtschaftlichen Interessen. Schließlich sei es falsch, dass weder die räumliche Struktur noch die Bodennutzungspraktiken der Anwohner bei der Vermessung berücksichtigt worden seien. Das Gegenteil sei der Fall. Insgesamt kritisiert der Beschwerdeführer eine aus seiner Sicht unzureichende Recherche des Autors und eine einseitige Darstellung. Der Geschäftsführer des Verlags stellt fest, dass es sich bei dem kritisierten Beitrag nicht um einen ausführlichen Hintergrundbericht, sondern um eine Meldung handle. In ihr werde ein Projekt unter Beteiligung der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) skizziert, an dem der Beschwerdeführer mitwirke. Zweitens werde darüber informiert, dass es Protest in Form eines offenen Briefes gab, der in einer örtlichen Zeitung abgedruckt worden sei. Im Hinblick auf die Überschrift teilt die Zeitung mit, sie sei lediglich ein Hinweis darauf, dass der Autor und auch die Zeitung die Argumentation der Projektgegner nicht für so abwegig halte, wie dies der Beschwerdeführer offensichtlich tue. Die Geschäftsführung bestreitet mit Nachdruck, dass die Behauptung falsch sei, keine der angesprochenen Organisationen sei in der Region angesiedelt. (2006)

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Auto-Leasing und Schleichwerbung

Ein Wochenmagazin, das als Supplement Zeitungen beigelegt wird, beschäftigt sich in einem Beitrag mit der Fahrzeugfinanzierung durch Leasing. Er enthält den Hinweis auf ein konkretes Angebot der Bank eines großen Fahrzeugherstellers. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag Schleichwerbung für ein bestimmtes Produkt. Zudem werde über die Finanzierungsart “Leasing” für Privatkunden unsachgemäß informiert. Der Professor wendet sich an den Deutschen Presserat. In einem Brief an den Beschwerdeführer schreibt der Chefredakteur des Supplements, dass Produkte, sofern sie einen gewissen Neuigkeitswert hätten und nicht in einen “schleichwerberischen” Zusammenhang gebracht würden, durchaus Gegenstand der Berichterstattung sein könnten. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Die Meldung stamme aus dem Pressedienst des Autoherstellers und sei zum Zeitpunkt ihres Erscheinens brandneu gewesen. Zu Recht habe der CvD der Zeitschrift die Meldung für lesenswert und servicetauglich gehalten. Der Chefredakteur betont, dass seine Zeitschrift weder von dem Autohersteller noch von dessen Bank in den letzten zehn Jahren Anzeigen bekommen habe noch welche zu erwarten seien. Auch sei für eine solche Meldung kein Geld zu erwarten. (2006)

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Werbender Text im redaktionellen Umfeld

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter dem Titel “Erste Hilfe” ein Foto mit der Inhaltsbeschreibung eines Erste-Hilfe-Koffers. Die Produkte sind klar erkennbar und werden auch im Text mit Preisangabe beschrieben. Auf der Seite sind außerdem Hinweise auf ein bestimmtes Deo-Spray und ein Berliner Hotel zu finden. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass bei diesen Veröffentlichungen nicht klar zwischen redaktionellem Inhalt und werblichen Aussagen getrennt wurde. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist darauf hin, dass auf der kritisierten Seite Produkte verschiedener Hersteller vorgestellt würden. Sie alle hätten einen besonderen Bezug, nämlich die Fußball-WM in Deutschland. Man könne unterstellen, dass sich zu diesem Zeitpunkt besonders viele Menschen mit der WM beschäftigten. Insofern habe die Veröffentlichung ihre Berechtigung gehabt. Keiner der erwähnten Hersteller, so versichert der Chefredakteur, habe für die Veröffentlichung Geld gezahlt oder angeboten. Unter den gezeigten Produkten sei nur eines, für das sein Hersteller in der Zeitschrift Anzeigen schaltet. Ihn auf der Seite nicht zu berücksichtigen, wäre weder moralisch richtig noch journalistisch sinnvoll. (2006)

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