Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Vergessene Leitern vermeintlicher Sperrmüll

“Pole ließ Aluleitern mitgehen” - unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über einen Vorfall mit kuriosen Zügen. Arbeiter hatten auf der Straße zwei Leitern liegen lassen; zwei Polen luden sie auf ihren Kleinbus und fuhren davon. Später verblüfften sie die Polizei mit der Aussage: “Dachte, es ist Sperrmüll”. Nach Meinung des Beschwerdeführers wird der mutmaßliche Leiter-Diebstahl mit polnischen Staatsbürgern in Verbindung gebracht. Es sei ein Fall von diskriminierender Berichterstattung, da die Staatsangehörigkeit nicht in einem logischen, wichtigen Zusammenhang zur Tat steht und nichts zum Tathergang erläutert. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Eine Diskriminierung liege nicht vor, da es sich bei der erwähnten nationalen Zugehörigkeit nicht um eine Nation handle, deren Angehörige typischerweise als besonders diskriminierungsgefährdet gelten. Der Pole sei wie der Engländer oder Franzose Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates. Die Bezeichnung stelle ebenso wenig eine Diskriminierung dar wie etwa die Meldung “Bayer ließ Aluleitern mitgehen”. Dies wäre nämlich, angenommen, der Diebstahl geschah in Schleswig-Holstein, auch eine Nachricht. (2006)

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Schleichwerbung gleich im Doppelpack

“Mehr Angebote in neuen Räumen” und “Guter Rat, gute Preise – gute Reise” – so lauten die Überschriften in einer Lokalzeitung. Der erste Artikel beschäftigt sich mit dem Umzug und dem Angebot einer Hautarztpraxis. Dabei wird detailliert auf diverse Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auch auf das Angebot eines so genannten “Kosmetikstudios” eingegangen. In der zweiten Veröffentlichung wird die Türkische Riviera als beliebtes Reiseziel geschildert. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass ein bestimmtes Reisebüro ein breites Angebot offeriere. Der Service des Reisebüros wird vorgestellt, ebenso wird auf die Homepage, die Adresse und die Öffnungszeiten hingewiesen. Eine Leserin sieht in den Veröffentlichungen den Grundsatz der klaren Trennung von Werbung und Redaktion nicht mehr eingehalten. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. In dem Artikel über die Arztpraxis sei insbesondere die Beschreibung der kosmetischen Behandlungsmöglichkeiten zu kritisieren. Dies sei ein Bereich, der außerhalb medizinischer Leistungen und damit auf dem Feld wirtschaftlicher Betätigung liege. Ein Interesse der Patienten, das mit dem Hinweis auf den Praxisumzug noch gegeben sein könnte, liege in diesem Fall nicht mehr vor. Die Hinweise auf das Reisebüro seien auf einer Seite mit überwiegend neutralen Reise- und Servicetipps erschienen. Dazwischen fände sich nun ein Artikel, der sich ausschließlich mit dem Reise- und Serviceangebot eines Reisebüros befasse, obwohl in der kleinen Stadt noch mehrere andere Reisebüros ansässig seien. Die Geschäftsführung der Zeitung teilt mit, dass die Autorin des Artikels über die Arztpraxis dort selbst viel Zeit verbracht habe. Man habe hier ohne Hintergedanken an Werbung die Möglichkeit gesehen, umfassend über das Thema zu informieren. In der Stadt gebe es keine andere Hautarztpraxis. Bei der Urlaubs-Info-Seite habe man alle Kunden gebeten, der Redaktion mit fundiertem Material eine informative Seite zu ermöglichen. Dies habe insbesondere für Nicht-Inserenten gegolten, also etwa für ADAC und Krankenkassen. (2006)

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Ein „Feldzug“ erbitterter Flugplatzgegner

Unter der Überschrift „´Luftschlacht´ mit Haken und Ösen“ berichtet eine Regionalzeitung über die Auseinandersetzung zwischen dem Betreiber eines Segelflugplatzes (Aero-Club) und einigen Anwohnern. Dabei geht es unter anderem um die Auslegung eines Pachtvertrages, um Geräuschbelästigungen, die ordnungsgemäße Protokollierung von Flugbewegungen sowie um die Sicherheit im Umfeld des Flugplatzes. Ein Thema mit besonderer Brisanz sind Seilabstürze, von denen zwei von den Anwohnern fotografisch dokumentiert wurden. Die Aufsichtsbehörde, berichtet die Zeitung weiter, habe aber keinen der Vorfälle als Flugunfall eingestuft. Weiteren Streitthemen wie die geplante Nutzung der Anlage durch Geschäftsleute, die Einrichtung eines Golfplatzes mit Hotel und Lärmbelästigung durch Motorstarts über dem zulässigen Maß, werden die Standpunkte der Flugplatzbetreiber gegenübergestellt. Einige Beobachter sähen einen der Gründe für die Zerrüttung des ursprünglich guten nachbarschaftlichen Verhältnisses in den Aktivitäten einiger erbitterter Flugplatzgegner, die sich zuerst neben dem Flugplatzgelände niedergelassen und dann ihren „Feldzug“ eröffnet hätten. Drei der Anwohner beschweren sich beim Deutschen Presserat über den Bericht der Zeitung. Sie wehren sich gegen die Bezeichnung als „Flugplatzgegner“. Dies sei verleumderisch und beleidigend. Sie seien keine Gegner des Flugplatzes, sondern drängten lediglich auf die Einhaltung von Auflagen und Regelungen. Die im Artikel vorgenommene Verharmlosung der Seilabstürze auf das Wohngebiet sei unerträglich. Im Gegensatz zum Bericht sei einer der Abstürze von der Flugaufsicht nicht untersucht worden. Sie belegen dies durch ein Schreiben der Behörde. Die Beschwerdeführer beanstanden außerdem, dass der Autor des Berichts Mitglied des Aero-Clubs und damit parteiisch sei. Schließlich habe die Zeitung nicht das Gespräch mit den Flugplatzanliegern gesucht. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe als substanzlos zurück. Der Begriff „Flugplatzgegner“ sei verwendet worden, weil sich einige Anwohner durch verschiedene Aktionen als eben solche gezeigt hätten. Außerdem diene der Begriff zur Unterscheidung zwischen den „militanten Anwohnern“ und der schweigenden Mehrheit der Bürger, die mit dem Flugplatz offensichtlich keine Probleme hätten. Die Zeitung zitiert aus einer Mitteilung der Landesluftfahrtbehörde, wonach die kritisierten Seilabstürze kein außergewöhnliches Ereignis seien. Sie könnten trotz ordnungsgemäßer Benutzung auf allen Segelflugplätzen gelegentlich vorkommen und stellten weder einen Flugunfall noch eine „schwere Störung beim Betrieb von Luftfahrzeugen“ dar. Schließlich teilt der Chefredakteur mit, dass der Autor seine Mitgliedschaft im Aero-Club schon vor zwanzig Jahren gekündigt habe und mit der Berichterstattung weder persönliche noch wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. (2006)

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“Promotion” wird als Werbung verstanden

Ein bestimmtes Handy ist Gegenstand von zwei Beiträgen in einer Zeitschrift für junge Leute. Beide Artikel sind mit “Promotion” gekennzeichnet und enthalten Motive, die Anzeigen des Handy-Herstellers entnommen sind. In den Inhaltsverzeichnissen zu den Ressorts Musik und Style sind Hinweise auf das Handy enthalten. Eine Leserin nimmt Anstoß an dieser Art der Berichterstattung, da sie der Auffassung ist, dass die Zeitschrift gegen das Trennungsgebot von redaktionellem Inhalt und werblichen Mitteilungen verstoßen hat. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Übernahme eines Anzeigenmotivs in redaktionell aufgemachte Beiträge weise auf werbliche Intention hin. Die Kennzeichnung mit dem Wort “Promotion” reiche nicht aus, um die Veröffentlichung als Werbung kenntlich zu machen. Nicht jedem Leser sei die genaue Bedeutung von “Promotion” bekannt. Er könne die Anzeige daher nicht als solche erkennen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Zeitschrift für die Veröffentlichung einen geldwerten Vorteil erhalten habe. Von Schleichwerbung könne nicht die Rede sein, entgegnet die Zeitschrift. Die Kooperation mit der Handy-Firma sei ausdrücklich als “Promotion” gekennzeichnet worden. Diese Kennzeichnung in Kombination mit der Tatsache, dass Bilder der Werbekampagne übernommen wurden, lasse keinen Zweifel am Werbecharakter der Veröffentlichung zu. Der Leser sei nicht irregeführt worden. Ausdrücklich widerspricht die Zeitschrift der Behauptung, das Wort “Promotion” werde nicht sachgerecht verstanden. Dieses Wort sei als Kennzeichnung in deutschen Magazinen üblich und stehe für eine Sonderwerbeform. (2006)

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Eigenen Fehler nicht in Betracht gezogen

„Razzia gegen Kinderporno-Mafia“ titelt eine Boulevardzeitung. Es geht um eine Polizeiaktion gegen 31 Personen, denen der Vorwurf gemacht wird, Kinderpornos besessen und verbreitet zu haben. Der Verdacht richtet sich gegen Männer aus allen Gesellschaftskreisen. Beispielhaft werden ein Zeuge Jehovas, ein Jugendbetreuer und ein ehemaliger Bundeswehrsoldat genannt. Der Beschwerdeführer – ein Zeuge Jehovas, der sich an den Deutschen Presserat wendet – beanstandet die Nennung der Religionszugehörigkeit in einem von 31 Fällen. Eine neutrale Formulierung wäre nach seiner Meinung angemessen gewesen. Durch die Berichterstattung würden Vorurteile und Intoleranz in der Bevölkerung mit Folgen am Arbeitsplatz und in der Schule gefestigt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, man habe nicht die Zeugen Jehovas in Misskredit bringen wollen. Dies sei erkennbar nicht der Fall, weil in zwei anderen Fällen die Berufe angegeben worden seien. Diese Angaben sollten belegen, dass die Verdächtigen aus einem breiten Spektrum der Gesellschaft kämen. Gerade diese Männer bewegten sich in Kreisen, in denen ein besonders integres Verhalten vorausgesetzt werde. Im Fall des Zeugen Jehovas habe sich die Berichterstattung auf ihn und nicht auf die Religionsgemeinschaft bezogen. (2006)

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Barbarei im Nahostkonflikt dargestellt

„Ein purer Akt der Barbarei“ – so überschreibt ein Magazin einen Artikel mit fünf Fotos, die den Lynchmord an einem Mann zeigen, den Mitglieder der Terrororganisation „Islamischer Dschihad“ für einen Verräter gehalten hatten. Auf den Bildern ist die anschließende Leichenschändung durch die Bevölkerung zu sehen. Der Name des Getöteten wird in einer Bildunterzeile genannt. Eine Leserin ruft den Deutschen Presserat an, weil sie die Menschenwürde des Opfers verletzt sieht. Besonders im Hinblick auf den Jugendmedienschutz sei der Abdruck solcher Fotos nicht vertretbar. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift verweist auf den dokumentarischen Charakter der Fotos. Es werde gezeigt, mit welcher Brutalität nicht nur Konflikte zwischen Israel und Palästinensern, sondern auch intern auf arabischer Seite ausgetragen würden. Die Fotos seien deshalb ein Dokument der Zeitgeschichte. Das Hinrichtungsopfer werde durch die Bilder nicht herabgewürdigt, sondern rufe beim Betrachter Mitgefühl und Entsetzen über die Barbarei und den Fanatismus der Hinrichtungszeugen hervor. Die Redaktion habe sich zur Veröffentlichung entschlossen, um den Lesern die Grausamkeiten des Nahostkonflikts vor Augen zu führen. Das Magazin verweist darauf, dass das Foto, auf dem die Erschießung zu sehen ist, den dritten Preis beim World Press Photo Award gewonnen habe. (2006)

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Die “große Stunde” der Terroristen

Das Sonderheft eines Nachrichtenmagazins stellt Fragen rund um die Anschläge vom 11. September 2001. Eine davon lautet: “Wie wurden die beiden Chefplaner Ramzi Binalshibh und Chalid Scheich Mohammed gefangen?” In einem weiteren Beitrag berichtet die Redaktion über das Urteil des Bundesgerichtshofs gegen Mohammed Atta. Darin wird Chalid Scheich Mohammed ebenfalls als Chefplaner der Anschläge bezeichnet. Die zitierten Passagen verstoßen nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Ziffern 2 und 13 des Pressekodex. Sie stellten nur eine Vermutung dar. Für die Planung der Anschläge sei bislang niemand gerichtlich verurteilt worden. Es handle sich um eine präjudizierende Vermutung, die als solche habe kenntlich gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Passage in dem Artikel, wonach es unwahrscheinlich sei, dass es zu Prozessen gegen Binalshibh und Chalid Scheich Mohammed kommen werde, da sie im Verlauf ihrer Vernehmungen gefoltert worden seien. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt nicht die Auffassung, dass man von “mutmaßlichen” Terroristen hätte sprechen müssen. Diese hätten sich ihrer Verbrechen öffentlich gerühmt, was dem Vorwort des Buches “Masterminds of Terror” zu entnehmen sei. Dieses Vorwort gebe die Antwort auf die Frage, wer die Anschläge von New York und Washington geplant habe. Binalshibh und Scheich Mohammed seien sehr stolz auf ihre “große Stunde” gewesen. Sie würden solche Anschläge nicht nur jederzeit wieder ausführen; sie riefen auch zu tausend weiteren ähnlichen Aktionen auf. (2006)

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Redaktionelle Zusatzzeile führte zu Irritationen und wurde korrigiert

“In was für einer Gesellschaft leben wir?” überschreibt eine Regionalzeitung die Zuschrift eines Lesers. Sie stellt dem ersten Absatz die Zeile “Zur Situation der katholischen Kirche” voran. Der Einsender beschwert sich darüber, dass durch die vorangestellte Zeile der Eindruck entstehe, sein kompletter Brief befasse sich mit der katholischen Kirche. Dies gelte jedoch nur für die Absätze 2 und 3, nicht aber für Absatz 1 seiner Zuschrift. Die Zeitung veröffentlicht daraufhin den Brief erneut, stellt ihm diesmal jedoch die Zeile “Zur gesellschaftlichen Stimmung” voran. Die zweite Veröffentlichung erfolgt ohne eine Erklärung, warum der Brief erneut erscheint. Der bearbeitende Redakteur teilt mit, der erste Brief sei in gekürzter Form veröffentlicht worden. Dem sich beschwerenden Leserbriefschreiber habe er den Gefallen getan, den Brief nochmals zu veröffentlichen. Diese Zweitveröffentlichung habe der Einsender als Schuldeingeständnis der Zeitung gewertet und über seine Frau einen weiteren Leserbrief lanciert, in dem die Geschichte des ersten Briefes erzählt werden sollte. Diesen Brief habe die Redaktion nicht veröffentlicht. (2006)

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Binalshibh wurde nicht vorverurteilt

Unter der Überschrift “Deutsche wollen Binalshibh nicht verhören” berichtet eine überregionale Tageszeitung darüber, dass sich die deutschen Ermittlungsbehörden nicht an Verhören von Ramzi Binalshibh im US-Lager Guantanamo beteiligen werden. Die Zeitung behauptet, dass Binalshibh der Chefplaner der Anschläge von New York und Washington gewesen sei und zur Hamburger Terrorzelle um Mohammed Atta gehört habe. Sie berichtet auch dies: “Er war wohl das entscheidende Bindeglied zu al-Quaida. Er soll Atta die Ziele genannt haben (…). Er soll die weltweiten Finanzströme kontrolliert und die Unterstützer koordiniert haben”. Die zitierten Passagen verstoßen nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Ziffern 2 und 13 des Pressekodex (journalistische Sorgfaltspflicht und Vorverurteilung), da sie nur eine Vermutung darstellten und präjudizierend seien. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung kann keinen Verstoß gegen eine der genannten Kodex-Ziffern erkennen. Dass Binalshibh jahrelang in Hamburg lebte und zu der Terrorzelle um Mohammed Atta gehörte, sei erwiesen und werde seit Jahren durch privilegierte Quellen und sämtliche renommierte Nachrichtenagenturen verbreitet. Im Konjunktiv einer Anklageschrift, nicht aber im feststellenden Ton eines Urteils, habe die Redaktion ausgeführt, dass Binalshibh wohl das entscheidende Bindeglied zur al-Quaida gewesen sei. Gleiches gilt für seine Beteiligung an der Vorbereitung der Anschläge. Ausdrücklich habe man klargestellt, dass der mutmaßliche Täter noch nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. (2006)

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Den Hinweis “Anzeige” vergessen

“So schnell ´spart´ man sich ein nettes Abendessen” titelt eine Regionalzeitung über der Reportage vom Einkaufsbummel einer Familie mit der Rabatt-Karte dieser Zeitung. Das Blatt berichtet, wie die Familie dadurch Geld spart, dass sie die Rabatt-Karte benutzt. Auf einem der vier beigestellten Fotos ist der Inhaber eines Brillengeschäfts mit dem Ladenlogo im Hintergrund zu sehen. Die Rechtsvertretung eines Konkurrenten im Nachbarort, der auch der Rabatt-Karten-Aktion der Zeitung angehört, sieht unzulässige Werbung für den Mitbewerber. Der Eindruck müsse entstehen, nur Geschäfte in der nahe gelegenen Stadt seien an der Aktion beteiligt. Die Rechtsvertretung, die den Deutschen Presserat einschaltet, teilt weiter mit, die “Reportage” sei frei erfunden. Der Einkaufsbummel habe nicht stattgefunden; keine der Waren sei tatsächlich gekauft worden. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, sie habe mehrfach vergeblich versucht, sich mit dem Beschwerdeführer einvernehmlich zu einigen. Die Zeitung habe mit der Reportage versucht, ihre Abonnenten von den Vorteilen des Einkaufs mit der Abo-Card zu überzeugen. Eine solche Vorgehensweise sei in der deutschen Regional- und Heimatzeitungslandschaft durchaus üblich. Allerdings seien bei dem Beitrag tatsächlich zwei Fehler unterlaufen. So sei bei der Produktion der Hinweis “Anzeige” vergessen worden. Außerdem sei auf einem der Fotos das Brillengeschäft zu erkennen gewesen, das mit dem Geschäft im Nachbarort in Konkurrenz stehe. Wegen dieser Fehler habe man sich bei den Geschäftsleuten im Nachbarort und dem Beschwerdeführer selbst entschuldigt. Mehr könne man jetzt nicht mehr tun. (2005)

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