Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Unter der Überschrift “‘Kannibale‘ legt Geständnis ab” berichtet eine Lokalzeitung über den Auftakt zum so genannten “Kannibalenprozess”. Die Staatsanwaltschaft wirft einem 42-jährigen allein stehenden Computertechniker vor, einen 43-jährigen Diplom-Ingenieur “zur Befriedigung des Geschlechtstriebs” erstochen, die Leiche zerstückelt und große Teile des Fleisches wie eine normale Mahlzeit zubereitet und gegessen zu haben. Der Artikel der Zeitung beruht auf einer Agenturmeldung, die beinahe wortwörtlich abgedruckt wird. Ausführlich werden die grausamen Einzelheiten der Tötung des Opfers beschrieben. Viele Details aus dem Geständnis werden wiedergegeben. So ist z. B. zu lesen: “Danach habe er B. wunschgemäß in sein Geschlechtsteil gebissen”, “‘Wenn ich bewusstlos bin, dann stichst du mich ab‘, zitiert der Angeklagte den 43-jährigen” oder “‘Jetzt schneid mir das Ding ab‘. Erst mit einem großen Schlachtermesser sei dies gelungen. B. habe furchtbar geschrien, aber nach kurzer Zeit gesagt, er habe überhaupt keine Schmerzen mehr”. Und in wörtlicher Rede heißt es: “Er wollte das Geschlechtsteil in rohem Zustand essen ... Ich habe das Teil entsprechend halbiert.” Ein Naturwissenschaftler sieht in der ausführlichen Schilderung des Tathergangs eine schockierende Berichterstattung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Darstellung in der Zeitung sei keineswegs durch eine sensationsheischende Wortwahl geprägt. Die Brutalität des Artikels äußere sich seines Erachtens viel perfider in der minutiösen Wiedergabe grausamer Details, die man ohne Verlust des Informationsgehaltes einfach hätte weglassen können. Diese Berichterstattung habe Bilder in seinen Kopf projiziert, die er nicht so leicht wieder loswerde. Wenn dies einem nicht gerade zart besaiteten Erwachsenen schon so ergehe, fragt der Beschwerdeführer, was möge ein derartiger Bericht dann erst im Kopf von Jugendlichen und Kindern auslösen? Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass der Nachdruck des Agenturtextes eine “Panne” war. Es entspreche nicht der Leitlinie des Hauses, derartige Berichte den Lesern – auch mit Blick auf deren Kinder – zuzumuten. Dieser Beitrag hätte nicht erscheinen dürfen. Der Chefredakteur bedauert den Fehler und versichert, dass seine Leser nicht mit weiteren Details aus dem Verfahren belästigt werden würden. (2003)
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Ein Leser stößt bei der Lektüre seiner Regionalzeitung auf vier Fälle von Schleichwerbung und teilt seine Bedenken dem Deutschen Presserat mit. In einem Artikel unter der Überschrift “Mallorca buhlt wieder um die Kegelbrüder” wird auf ein deutsches Reiseunternehmen verwiesen, das seit 30 Jahren “Ballermann”-Reisen organisiere und in diesem Segment unangefochten Marktführer sei. In einem Beitrag über “Europas größte Kegelparty” in der Halle Münsterland wird erwähnt, dass die Hauptpreise der täglichen Clubwettkämpfe aus vielfältigen und unterhaltsamen Reisen des selben Unternehmens bestehen. In einem Beitrag über Krk, die “vergessene Adria-Insel”, wird der General-Manager eines Hotels zitiert, der sich weitere Gesprächspartner wie den bereits mehrfach erwähnten deutschen Reiseunternehmer wünscht. Dem Beitrag beigestellt ist ein Interview mit dem Produktmanager des “feinen” Reiseveranstalters, der das breite Leistungsspektrum seiner Firma erläutert. In einem der Texte wird auf eine Website hingewiesen, die – wenn man sie anklickt – zu dem Touristikunternehmen führt. Die Chefredaktion der Zeitung beteuert, dass dem Verlag keinerlei Vorteile durch die nicht zu Unrecht bemängelte Mehrfachnennung des Reiseunternehmens entstanden seien. Der Beitrag über die Keglertreffen auf Mallorca basiere auf einem Agenturbericht. Die Kegeltouren des Reiseveranstalters seien ebenso wie die Großveranstaltung in der Halle Münsterland in der Region ein Begriff. Auf das Interesse der Leser stoße auch der Text über die Insel Krk, weil bei der großen Keglerparty Reisen dorthin zu gewinnen waren. Das Interview dazu habe man sich allerdings journalistischer gewünscht. (2003)
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Eine Nachrichtenagentur berichtet unter der Überschrift „Leere Hotels entflammen Mallorcas Liebe zu deutschen Kegelbrüdern neu“ über einen Kurswechsel auf der spanischen Ferieninsel und die Aktivitäten eines deutschen Reiseveranstalters, der seit 30 Jahren Clubreisen organisiere und auf Mallorca als Pionier gelte. Das Unternehmen verschaffe jedes Jahr 200.000 Männern und Frauen aus Kegelclubs und Fußballvereinen, vom westfälischen Hausfrauenzirkel bis zur bayerischen Schafkopf-Runde Spaß unter südlicher Sonne, den meisten von ihnen auf Mallorca. In dem Bericht wird der Geschäftsführer des Touristik-Unternehmens mehrfach zitiert. Im nächsten Jahr wolle die Firma auch sechs gut besetzte Flugzeuge pro Woche nach Bulgarien schicken. Doch dank der Vielseitigkeit Mallorcas werde das preiswertere und tolerantere Bulgarien „Malle“ so schnell nicht ablösen könne, schränkt der Firmensprecher seine Prognosen in dem Agenturbericht ein. Ein Zeitungsleser, der den Agenturbericht in seiner Heimatpresse entdeckt, sieht in der Darstellung Schleichwerbung und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der Nachrichtenagentur erklärt, sein Artikel sei von der Regionalzeitung erheblich gekürzt worden. Die Agentur sei in ihrer Berichterstattung nach journalistischen Grundsätzen verfahren, habe verschiedene Quellen hinzugezogen und genannt. Sie selbst habe keinen Einfluss darauf, wie die Kunden ihre Seiten gestalten und Texte der Agentur ins Blatt stellen. (2003)
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Ein Boulevardblatt berichtet über Betrugsfälle in eher wohlhabenden Kreisen. Unter der Schlagzeile „Sozial-Schmarotzer mit Porsche-Fuhrpark“ teilt sie ihren Leserinnen und Lesern mit, die Polizei fahnde nach Rudolf S. (44) und warne dabei gleichzeitig Frauen um die 50. Wörtlich schreibt das Blatt: „Denn Rudolf ist weder Offizier noch Kaufmann. Nur ein dreister Betrüger. Ein Sozialhilfeempfänger, ein Roma-Angehöriger, der selbst den Staat noch abzockt.“ Der Mann habe gleich zwei Porsche auf den Namen seines 8-jährigen Sohnes angemeldet, kassiere Sozialhilfe und jage – getarnt als Rosenkavalier - vermögenden Frauen hohe Summen Geldes ab. Deshalb die Warnung der Polizei: „Finger weg von diesem Mann !“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ruft den Deutschen Presserat an. Die Kennzeichnung des Betrügers als Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlages kritisiert grundsätzlich die Art und Weise der Beschwerdeführung. Es könne nicht richtig sein, jede einzelne Erwähnung der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe zu tabuisieren und – schlimmer noch – zu sanktionieren. Ein erzwungener Verzicht auf die Verbreitung von Informationen stelle eine der Schlüsselfragen der Presse- und Meinungsfreiheit dar. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: „Im Rahmen dieser Grundrechte mag es akzeptabel sein, mit der Erwähnung ethischer, rassischer und nationaler Zugehörigkeiten in der Presse vorsichtig umzugehen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Erwähnung derartiger Umstände, solange sie nicht gezielt hervorgehoben werden, um Stimmung zu machen oder Vorurteile zu verstärken, sanktioniert wird.“ Im konkreten Fall habe der Verfasser des Artikels nur diejenigen Informationen weitergegeben, die er im Rahmen einer Pressekonferenz der zuständigen Staatsanwaltschaft erfahren habe. In dieser Pressekonferenz habe die Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Angehörigen der Roma handele. (2003)
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Eine Boulevardzeitung meldet: „Trickdiebe nehmen 95-jährige aus“. Sie seien herzlos und hätten trotzdem immer wieder Erfolg, schreibt das Blatt. Der Vorfall wird kurz geschildert: „Mittags klingelt eine Landfahrerin (25-27, schwarzer Zopf) bei einer 95-jährigen, bittet um einen Zettel, um der Nachbarin etwas aufzuschreiben‘. Rentnerin fällt drauf rein, das nutzen zwei Komplizen, schlüpfen in die Wohnung. Trio klaut 500 Euro und zwei Sparbücher mit Guthaben über 70.000 Euro – Flucht.“ Dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma missfällt diese Darstellung. Die Kennzeichnung der Täterin als Landfahrerin sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht zwingend erforderlich, schüre Vorurteile und sei ein Missbrauch der Pressefreiheit. Der Zentralrat beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages kritisiert grundsätzlich die Art und Weise der Beschwerdeführung. Es könne nicht richtig sein, jede einzelne Erwähnung der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe zu tabuisieren und – schlimmer noch – zu sanktionieren. Ein erzwungener Verzicht auf die Verbreitung von Informationen stelle eine der Schlüsselfragen der Presse- und Meinungsfreiheit dar. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: „Im Rahmen dieser Grundrechte mag es akzeptabel sein, mit der Erwähnung ethischer, rassischer und nationaler Zugehörigkeiten in der Presse vorsichtig umzugehen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Erwähnung derartiger Umstände, solange sie nicht gezielt hervorgehoben werden, um Stimmung zu machen oder Vorurteile zu verstärken, sanktioniert wird.“ Im konkreten Fall beruhe die Berichterstattung auf den Informationen des zuständigen Polizeipräsidiums, das der Serie von Trickdiebstählen durch eine Warnung der Öffentlichkeit Herr zu werden versuche. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet. (2003)
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Zwei Lokalblätter berichten über die Gerichtsverhandlung gegen eine Frau, die mit Hilfe eines Freundes einen Killer für ihre 23-jährige Tochter gesucht haben soll. Die Tochter sollte getötet werden, weil sie ihr Kind in eine Pflegefamilie geben wollte. In beiden Zeitungsmeldungen ist zu lesen, dass der Bekannte der Angeklagten Kontakte zur Roma-Szene habe und dort einen Killer habe dingen wollen. Die Sache sei aufgeflogen, weil eine Mitwisserin zur Polizei gegangen sei. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma wehrt sich gegen die Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Hinweis auf die Roma-Szene schüre Vorurteile und sei ein Missbrauch der Pressefreiheit. Die Chefredaktion der Zeitung betont in ihrer Stellungnahme, dass sie sich in jedem Einzelfall vorbehalte, im Blick auf die Lebens- und Sicherheitsinteressen der Bevölkerung vor allem in Fällen von Schwerkriminalität die Herkunft bzw. Nationalität der betreffenden Täter zu nennen. In dem Strafprozess, über den die Zeitung im vorliegenden Falle berichtet habe, sei es um alles andere als eine Bagatelle gegangen. In einer mehr als einstündigen Zeugenvernehmung sei detailliert zur Sprache gekommen, dass der Freund der Angeklagten „Kontakte zur Roma-Szene“ gehabt habe und speziell dort nach einem Auftragskiller habe Ausschau halten wollen. Dieses Vorhaben sei das zentrale Thema der Verhandlung und demgemäß auch der Berichterstattung gewesen. Mithin sei die Beschwerde unbegründet. (2003)
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Eine Regionalzeitung warnt ihre Leserinnen und Leser vor falschen Teppichhändlern. Sie berichtet von zwei Männern, die unter dem Vorwand, beim Zoll Teppiche auslösen zu müssen, eine 64-jährige Frau um 26.000 Euro betrogen hätten. Als sie einer 76-jährigen Rentnerin gleichfalls Teppiche hätten verkaufen wollen, seien dieser Bedenken gekommen. Die Frau habe die Polizei alarmiert, welche die beiden mutmaßlichen Betrüger vorläufig festgenommen habe. Die Zeitung erwähnt, dass der eine Mann ein Italiener sei, der andere der Volksgruppe der Sinti und Roma angehöre. Sie veröffentlicht schließlich eine Bitte der Polizei, dass sich andere Geschädigte melden sollten. Dabei nennt sie Marke und Kennzeichen des Fahrzeuges, das die Verdächtigen benutzen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält den Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit eines der Täter für einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und erhebt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Chefredakteur des Blattes verweist darauf, dass es sich bei der Veröffentlichung nicht um das Ergebnis einer Eigenrecherche, sondern um die Wiedergabe des Polizeiberichts handele. Journalisten seien gewöhnlich darauf getrimmt, nicht abstrakt, sondern möglichst konkret zu berichten und die Dinge beim Namen zu nennen. Wenn ein Nachrichtenmagazin eine Geschichte über minderjährige Roma publiziere, die Köln zur „Hauptstadt der Taschendiebe“ machten, sei die Erwähnung, dass es sich um Roma handele, „funktional“, im Falle des 50-jährigen aus dem Polizeibericht aber nicht. Es sei für die Kollegen im Drange der Zeit oft sehr schwierig zu beurteilen, wann die Schwelle zur „Funktionalität“ unterschritten sein solle. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit der Feststellung: „Wenn wir die Berichterstattung über Fakten davon abhängig machen müssten, welche latent in der Leserschaft vorhandenen Vorurteile damit bedient werden könnten, kämen wir ins Aschgraue. Willkürlicher, auf höchst unterschiedliche subjektiven Befürchtungen beruhender Nachrichten- und Faktenunterdrückung wären Tür und Tor geöffnet.“ (2003)
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Eine Lokalzeitung berichtet, aus Kroatien und Rumänien stammende Diebe seien bei Einbruchsversuch und Wechseltrick gestellt worden. In der Überschrift des Beitrags heißt es, die Polizei warne weiter vor Straftätern aus „mobilen Sippen“. Details über die Festgenommenen werden zunächst umschrieben. So ist von weiblichen Angehörigen einer Personengruppe die Rede, die im „vorsichtigen Amtsjargon“ als „gewöhnlich umherreisend“ bezeichnet werde. Zeugen, die „sich einer weniger politisch korrekten Wortwahl befleißigten“, wollten nach Informationen der Zeitung „Zigeuner und Zigeunerinnen“ gesichtet haben. Zum Schluss warnt das Blatt, dass sich andere Täter, die oft aus den gleichen Roma-Familienverbünden stammten, durch die Festnahmen nicht von weiteren Diebstählen abhalten lassen würden. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Kennzeichnung der Verdächtigen eine Diskriminierung und fügt die Veröffentlichung einer Sammelbeschwerde beim Deutschen Presserat bei. Auch ein Landesverband Deutscher Sinti und Roma reicht eine Beschwerde ein. Der Artikelschreiber habe entweder keine Kompetenz, um Inhalte fundiert analysieren zu können, oder er sei schlicht unverbesserlich und von dem Wunsche beseelt, die Minderheit der Sinti und Roma zu diskriminieren. Dabei scheine der Verstoß gegen den Pressekodex System zu haben. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt die Beschwerden zur Kenntnis. Er erklärt dazu: „Wir sind aber nicht mehr bereit, auf diese standardisierten Beschwerden auf der Grundlage von Ausschnittdiensten jedes Mal detailliert Stellung zu nehmen.“ Er verweise daher auf Ausführungen der Chefredaktion in ähnlichen Fällen. (2003)
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Eine Großstadtzeitung setzt sich mit dem Phänomen auseinander, dass Kinder systematisch zum Betteln missbraucht und später abkassiert werden. Dieses Problem habe man nach Ansicht der Polizei in der Stadt abstellen können. Diese Feststellung drückt auch die Überschrift des Beitrags aus: “Händler erleichtert – Bettler aus der City verschwunden”. Im Text heißt es u.a.: “Der Polizei waren vermeintlich die Hände gebunden, weil Betteln in Deutschland grundsätzlich erlaubt ist, die Roma offenbar legal mit Touristenvisa aus Rumänien eingereist waren.” Mit dem üblichen Standardbrief legt der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass die Nennung der Zugehörigkeit der Täter zum Volk der Roma keineswegs in diskriminierender Absicht geschehen sei. In dem Artikel werde zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den bettelnden Kindern und Müttern mit kleinen Kindern um Opfer handele. Im Übrigen stammten die zu Grunde liegenden Informationen über die ethnische Zugehörigkeit der Bettler von der Pressestelle der Polizei. Recherchen der Zeitung in Rumänien hätten ergeben, dass dort systematisch Roma-Kinder angeworben und zum Betteln nach Westeuropa geschickt werden. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit habe aus Sicht der Redaktion dem Verständnis des berichteten Vorgangs gedient, da die umfangreichen Recherchen keinen anderen Schluss zugelassen hätten als den, dass es sich bei den Opfern nahezu ausschließlich um Roma aus Rumänien handelte. Die Redaktion bekräftigt ihren Standpunkt durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Polizeipräsidenten. (2003)
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Die Polizei habe zwei führende Köpfe hier lebender Einbrechergruppen gefasst, meldet eine Lokalzeitung. Der ältere der beiden Tatverdächtigen habe nach Erkenntnissen der Fahnder strafunmündige Kinder aus seinem Umfeld angeleitet, Einbrüche und Diebstähle zu begehen. Das Blatt teilt mit, dass die Festgenommenen der Volksgruppe der Sinti und Roma angehören. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma fügt den Beitrag einer Sammelbeschwerde beim Deutschen Presserat bei. Die Kennzeichnung der Täter sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Auch ein Landesverband Deutscher Sinti und Roma reicht eine Beschwerde ein. Dieser Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot scheine System zu haben. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt die beiden Beschwerden zur Kenntnis. Er erklärt dazu: „Wir sind aber nicht mehr bereit, auf diese standardisierten Beschwerden auf der Grundlage von Ausschnittdiensten jedes Mal detailliert Stellung zu nehmen.“ Er verweise daher auf Ausführungen der Chefredaktion in ähnlichen Fällen. (2003)
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