Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7408 Entscheidungen

Kostenlose Lieferung von Kunstwerken

Ein Stadt-Magazin veröffentlicht einen Beitrag mit einem Hinweis auf Einkaufsmöglichkeiten in einem bestimmten Geschäft. Die Rede ist von Rabatten in Höhe von 15 bzw. 50 Prozent. Im gleichen Heft ist eine Anzeige des Geschäfts abgedruckt, in der ebenfalls auf die Rabatte hingewiesen wird. In einer zweiten Veröffentlichung in der gleichen Ausgabe weist das Blatt auf die kostenlose Lieferung eines Kunstwerks bei Bestellung auf einer bestimmten Internetseite hin. Dieser Hinweis steht in einem Info-Kasten, in dem auf verschiedene Ausstellungen aufmerksam gemacht wird. In beiden Fällen sieht ein Leser des Magazins Schleichwerbung. Er sieht kein begründetes öffentliches Interesse darin, dass das Blatt auf Rabatte eines Geschäfts verweist, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur des Magazins betont, es sei für die Glaubwürdigkeit seines Blattes besonders wichtig, dass redaktionelle und werbliche Inhalte streng voneinander getrennt würden. Die Rabatt-Hinweise und die Anzeige stünden in keinem Zusammenhang. Beim Verfassen ihrer Wochenendvorschau habe die Gastro-Redakteurin die Idee gehabt, gezielt auf die von ihr zu erwartenden Restaurant-Tipps zu verzichten. Da leibliche Genüsse dennoch nicht zu kurz kommen sollten, habe sie auf die Rabatt-Aktion in dem Geschäft hingewiesen, die ihr erwähnenswert erschienen sei. Von der Anzeige im gleichen Heft habe sie nichts gewusst. Zum Hinweis auf die kostenlose Lieferung von Kunstwerken teilt der Chefredakteur mit, der bearbeitende Redakteur habe diese Information als für seine Leser relevant eingestuft. (2006)

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Punkt statt Komma verändert Dokument

Eine Boulevardzeitung und ihre Online-Ausgabe veröffentlichen Originalauszüge aus dem Abschiedsbrief eines Amokläufers. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat, da ein Relativsatz fehlt. Die Zeitung zitiert: „Ich erkannte, dass die Welt, wie sie mir erschien, nicht existiert, dass sie eine Illusion war“. Es fehlt der Halbsatz: „…die hauptsächlich von den Medien erzeugt wurde“. Dies bemängelt der Beschwerdeführer ebenso wie die Tatsache, dass dieses Weglassen nicht kenntlich gemacht worden sei. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Blattes erfährt der Leser bereits durch die Überschrift, dass es sich bei der Wiedergabe des Abschiedsbriefes nicht um den vollständigen Text, sondern um Teile daraus handele. Die Zeitung habe in zulässiger redaktioneller Auswahlfreiheit nicht nur die vom Beschwerdeführer angeführte, sondern auch andere Stellen aus dem Brief weggelassen. Dabei habe es sich um Wiederholungen und Erläuterungen des zuvor Gesagten gehandelt. Zu dem fehlenden Relativsatz sagt die Rechtsabteilung, es sei abwegig zu glauben, die Redaktion habe eine für sie selbst nachteilige Information unterdrückt. Der ausgelassene Nebensatz folge auf die Einsicht des Verfassers „Ich erkannte, dass die Welt, wie sie mir schien, nicht existiert, dass sie eine Illusion war“. Dass diese Illusionswelt tatsächlich eine reine Medienwelt war, ergebe sich aus dem Fall selbst. (2006)

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Vom Hobbychemiker zum „Bombenbastler“

„Bombenbastler steht heute vor Gericht“ lautet die Überschrift in einer Regionalzeitung. Es geht um die Gerichtsverhandlung gegen den 18-jährigen Sohn des Beschwerdeführers, der den Deutschen Presserat anruft. Er kritisiert die Bezeichnung „Bombenbastler“. In dem Bericht heißt es weiter, der junge Mann habe die Region “mit einem gefährlichen Sprengsatz geschockt“. Die Polizei habe bei ihm „kiloweise Sprengstoff“ sichergestellt. Tags darauf berichtet die Zeitung vom Ende des Gerichtsverfahrens. Ergebnis: Eine Verwarnung mit Arbeitsauflage wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz und wegen Betrugs. Nach Überzeugung des Gerichts war der Angeklagte ein Hobbychemiker, der die Substanzen für Experimente beschafft hatte. Bereits im Vorfeld der Verhandlung sei die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht abgerückt, der Angeklagte habe gefährliche Stoffe hergestellt. Ein Großteil der bei dem Angeklagten sichergestellten Stoffe sei harmlos und legal käuflich gewesen. Andere habe der damals 17-Jährige wegen der Abgabebeschränkung auf über 18-Jährige nicht erwerben dürfen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Berichterstattung vor allem unter dem Gesichtspunkt der überzogenen Darstellung. Die dort veröffentlichten Passagen wie „Bombenbastler“, „Schockt … die Region“, „Polizei stellt kiloweise Sprengstoff sicher“ seien falsch. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die auf den kritisierten Beitrag folgende Berichterstattung weitgehend korrekt gewesen sei. Allerdings sei der erste Artikel noch längere Zeit im Internet abrufbar gewesen und auch im Anzeigenblatt des Verlages unverändert erschienen. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlags hat eine Verkettung unglücklicher Umstände zu einem berechtigten Ärgernis in der Familie des Angeklagten geführt. Da sich die Berichterstattung jedoch auf Informationen der Kriminalpolizei stützte, hätte man sich insofern keinen Fehler zuzuschreiben. (2006)

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Pressemitteilungen kennzeichnen

Eine Regionalzeitung berichtet über die noch unentschlossene Haltung des Oberbürgermeisters im Zusammenhang mit einem großen städtischen Projekt. Der Beitrag ist gezeichnet mit dem Kürzel „red“. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert, dass es sich bei der Meldung um eine unredigierte Mitteilung der Stadt handele. Er sieht eine Verletzung der Richtlinie 1.3 des Pressekodex. Danach müssen Pressemitteilungen als solche gekennzeichnet sein, wenn sie ohne Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden. Der Chefredakteur der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer Recht. Es sei peinlich für die Redaktion, dass die Pressemitteilung nicht als solche gekennzeichnet war. Er habe in einer Redaktionsmail die Beschwerde zum Thema gemacht und Konsequenzen gezogen. Der Mail zufolge gilt ab sofort über den Pressekodex hinaus, dass Pressemitteilungen nicht mehr abgedruckt werden, auch wenn die Quelle angegeben ist. Sofern Pressemitteilungen einen Nachrichtenwert hätten, müssten sie künftig in einer selbst formulierten Meldung und selbstverständlich mit Quellenangabe wiedergegeben werden. (2006)

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Tiere haben keine Menschenwürde

“Meine Hunde im Himalaja” überschreibt eine überregionale Tageszeitung eine Reportage aus der Region im Norden Indiens. In der Unterzeile heißt es: “Wer Köter keulen will, braucht eine richtige Keule. Vor allem, wenn er von Buddhisten umzingelt ist”. In den Artikel heißt es weiter: “Ich weiß noch, wie die zerschmetterte Hündin aufblickte zu mir, als ich mit dem Spaten ausholte – wobei die Eisenschaufel sofort in hohem Bogen wegflog. Ich spürte sofort, dass der Stock ohne die schwere Schaufel am Ende zu leicht war, um damit einen Hund zu erschlagen.” An anderer Stelle heißt es: “…das ist der beschissene Lauf der verdammten Dinge.” Vier Beschwerdeführer monieren die “grenzenlose Schamlosigkeit der zuständigen Redaktion”. Sie sind Mitglieder in einem Beschwerdenetzwerk. Es handle sich – so fahren sie fort – um einen abscheulichen, hundefeindlichen und Leben verachtenden Artikel. Nach anderen Artikeln ähnlicher Art hätten diese Beiträge wohl mittlerweile bei dieser Zeitung Seriencharakter. Der Deutsche Presserat wird eingeschaltet. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerden – ihrer Ansicht nach offenbar eine konzertierte Aktion verschiedener Beschwerdeführer – für unbegründet. Sie setzt sich mit der Vereinbarkeit des Beitrags mit den Ziffern 1, 10, 11 und 12 des Pressekodex auseinander. Es fehlt nach Ansicht der Redaktion an der persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer. Insofern entfielen Verstöße gegen die Ziffern 1 und 10. Auch an einer angemessen sensationellen Berichterstattung im Sinne der Richtlinie 11.1 mangle es, da die Leiden der schwer verletzten Hündin und der daraus resultierende Gewissenskonflikt des Autors ja gerade sehr umfassend dargestellt würden. Im Übrigen stelle die Gruppe der Hundehalter keine soziale Gruppe im Sinne von Ziffer 12 des Pressekodex dar. (2006)

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„Ich wurde von Parkinson geheilt“

Ein Supplement, das regelmäßig einer Zeitung beiliegt, veröffentlicht einen Beitrag unter dem Titel „Ich wurde von Parkinson geheilt“. Geschildert wird die von einem Neurologen entwickelte Behandlungsmethode, wonach Nadeln implantiert werden. Im Beitrag steht, die Therapie sei durch Studien belegt. Der Zeitschrift zufolge habe eine renommierte Neurologie-Professorin bestätigt, dass bei 80 Prozent der an einer Studie beteiligten Patienten innerhalb von drei Monaten die Medikamentendosierung herabgesetzt werden konnte. Die typischen Krankheitssymptome hätten sich auf ein Minimum reduziert. Schließlich wird behauptet, eine renommierte Klinik wolle sich mit der neuen Methode beschäftigen. Ein Leser kritisiert, der Artikel wecke bei Parkinson-Kranken falsche Hoffnungen. Die Behandlung sei wirkungslos. Auch sei an der Klinik – im Gegensatz zu der Behauptung des Blattes – keine Studie geplant. Die im Zusammenhang mit der Neurologie-Professorin genannte Untersuchung sei dem Deutschen Wissenschaftsrat nicht bekannt. Die Rechtsabteilung des Blattes beruft sich auf Artikel 5 des Grundgesetzes, wonach die Presse berechtigt sei, über alle Geschehnisse frei zu berichten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Deshalb habe die Redaktion auch über die neuartige Parkinson-Behandlung berichten können, ohne freilich überprüfen zu können, ob die ihr zugetragenen Behauptungen tatsächlich zutreffend seien. Es handele sich bei dem Bericht auch nicht, wie vom Beschwerdeführer beanstandet, um getarnte Werbung. Auch gegen Ziffer 14 des Pressekodex verstoße der Artikel nicht. Es werde nicht in übertrieben sensationeller Weise über ein medizinisches Thema berichtet. Auch würden keine Forschungsergebnisse in frühem Stadium als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt. Auf Anfrage teilt die Klinik mit, der Neurologe habe sich an einen ihrer Oberärzte gewandt. Zu einer Studie sei es nicht gekommen. Das Krankenhaus wehrt sich gegen die Behauptungen des Neurologen mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. (2006)

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Anleitung zum illegalen Herunterladen

Das illegale Herunterladen von Software und Musik ist Thema in einer Computer-Zeitschrift. Auf der Titelseite wird eine so genannte “Russen-Box” angepriesen. Eine DVD liegt bei und enthält Spezialtools zum “Saugen” von Software, Filmen und MP3-Dateien. Unter dem Hinweis “Download-Zone Russland” heißt es: “Hier wird das Urheberrecht völlig ignoriert. Da gibt´s einfach alles! Kinderleicht und ohne Russisch-Kenntnisse alles finden”. Sechs Unternehmen der deutschen Musikindustrie beauftragen eine Rechtsvertretung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Sie sehen in der Veröffentlichung eine detaillierte Anleitung zu illegalen Downloads. Sie enthalte gezielte Hinweise auf rechtswidrige Anbieter. Software zum illegalen Download werde empfohlen und auf einem Datenträger gleich mitgeliefert. Insgesamt sei die Berichterstattung eine Anleitung zu illegalen Handlungen. Die Rechtsvertretung schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Zeitschrift lässt ihrerseits einen Rechtsanwalt reagieren. Nach dessen Meinung sei die Interpretation des Beitrages durch die Beschwerdeführer unzutreffend. Es könne keine Rede davon sein, dass das Blatt seine Leser zu illegalen Handlungen anleite. Die Titelgestaltung der beanstandeten Ausgabe sei völlig neutral gehalten. Der Satz “Hier wird das Urheberrecht völlig ignoriert” mit dem Zusatz “Da gibt´s einfach alles!” bedeute nichts anderes, als dass sich die russischen Website-Betreiber um geltendes Recht in keiner Weise kümmerten. Der Zusatz drücke nichts anderes aus, als dass “einfach alles” herunter geladen werden könne. Bereits auf der ersten Seite des Artikels habe die Redaktion geschrieben “Achtung! Sie handeln auf eigene Gefahr, wenn Sie Websites aufrufen (…)” und weiter “Beachten Sie, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie urheberrechtlich geschützte Software, Bilder, Filme und Musik herunterladen”. Diese Hinweise könnten wohl kaum als Aufforderung zum illegalen Bezug von geschützten Inhalten verstanden werden. Vielmehr handle es sich um einen Warnhinweis. (2006)

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Öffentliches Interesse für Regionalflughafen

Mit zwei Fotos und einer Bildunterzeile berichtet eine Regionalzeitung über die Rückkehr von Kur-Uaubern, deren Aufenthalt in einem ungarischen Heilbad von der Zeitung in Zusammenarbeit mit einem Reiseunternehmen organisiert worden war. Bei diesem Anlass weist das Blatt auf eine ähnliche Reise ein paar Wochen später hin. Eine Leserin vermisst bei der Berichterstattung ein öffentliches Interesse und spricht deshalb von Schleichwerbung. Mit der Veröffentlichung werde Werbung für eine von der Zeitung selbst veranstaltete Reise gemacht. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält es für korrekt, dass der Verlag seine Leserreisen bewerbe. Dies tue man jedoch ausschließlich mit gekennzeichneten Anzeigen. Dass man in diesem Fall über den Direktflug nach Ungarn berichtet habe, habe einen guten Grund. Das öffentliche Interesse am nahe gelegenen Regionalflughafen sei groß. Rund 70.000 Bürger hätten eine Erklärung mit der Forderung nach Verlängerung der Startbahn unterschrieben. Jeder Start und jede Landung einer Chartermaschine werde von den Bürgern begrüßt. Die große Mehrheit der Bürger habe die Nachricht vom Direktflug ab dem Regionalflughafen begeistert aufgenommen. Korrekt sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Verlag mit einem kleinen Anteil an der Fughafen-GmbH beteiligt sei. Die Chefredaktion weist noch darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an der Spitze des örtlichen Naturschutzbundes stehe und ein Gegner des Flughafenausbaus sei. Auch die Beschwerdeführerin sei in ihrer Eigenschaft als stellvertretende Kreisvorsitzende des Naturschutzbundes bei einer öffentlichen Anhörung zum Thema Flughafenausbau aufgetreten. (2006)

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Religionshinweis war überflüssig

“Beil-Attacke gegen die Ex. Zeuge Jehovas vor Gericht” titelt eine Boulevardzeitung. In Überschrift und Text wird berichtet, dass der Angeklagte Zeuge Jehovas sei und das Verhaltensmuster zwischen Mann und Frau in dieser Glaubensgemeinschaft eine wohl nicht unerhebliche Rolle bei der Tat gespielt habe. Auslöser für die Tat, so der Autor weiter, sei der Umstand gewesen, dass die Frau den Tatverdächtigen einige Wochen vor der Bluttat verlassen habe. Außerdem wird sein “cholerisches Verhalten” erwähnt, das er nach Auskunft von Zeugen im Vorfeld der Tat immer wieder an den Tag gelegt habe. Die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sieht in der Berichterstattung die Gefahr einer Verallgemeinerung. Beim Leser entstehe der Eindruck, die Glaubenszugehörigkeit habe das Verhalten des Angeklagten gefördert. Der Vertreter der Glaubensgemeinschaft, der den Deutschen Presserat anruft, weist darauf hin, dass der Tatverdächtige seit geraumer Zeit kein Mitglied der Gemeinschaft mehr sei. Der Redaktionsleiter der Zeitung sieht seine Zeitung als weltoffen und politisch liberal an. Sie lehne pauschale Vorurteile gegen Menschen bestimmter Herkunft, Abstammung und Religion grundsätzlich ab. lm vorliegenden Fall habe man nach Erklärungen für die spektakuläre Gewalttat gesucht. Eine solche Erklärung schien die Glaubenszugehörigkeit, die zur Tatzeit noch bestand, möglicherweise zu sein. Die Zeugen Jehovas, so der Redaktionsleiter weiter, lehrten, dass “Frauen ihren Männern untertan” sein sollten. Eine Frau, die ihren Mann oder Freund verlassen wolle, verstoße gegen diese Regel. Ein solches Ereignis löse bei einem vom Glauben und den Traditionen der Glaubensgemeinschaft geprägten Mann möglicherweise eine heftigere Reaktion aus als bei einem liberaler Denkenden. Dieser von der Redaktion geäußerte Gedanke habe sich natürlich ausschließlich auf den vorliegenden Fall und nicht auf die gesamte Glaubensgemeinschaft bezogen. Dass bei dem Beschwerdeführer ein falscher Eindruck entstanden sei, bedauere die Redaktion. (2006)

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Terrorverdächtige nicht vorverurteilt

“Terror – Heute vor fünf Jahren bekam das Gauen ein neues Gesicht”. Unter dieser Überschrift erinnert eine Zeitung an die Anschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington. Folgende Passage ist in dem Beitrag enthalten: “Mohammed Atta, Terrorpilot und Kopf der Anschläge vom 11. September, wohnte hier mit dem Terror-Logistiker Said Bahaji und ihrem Komplizen Ramsi Binalschib”. Der Beschwerdeführer sieht eine Vorverurteilung von Bahaji und Binalschib. Ihre Täterschaft sei noch nicht festgestellt, weil sie noch nicht rechtskräftig verurteilt seien. Der Beschwerdeführer teilt mit, zwar habe Binalschib angeblich seine Beteiligung an den Anschlägen bei Verhören gestanden. Da jedoch nach Richtlinie 13.1 des Pressekodex auch bei einem Geständnis bis zu einer Verurteilung die Unschuldsvermutung gelte, liege eine Vorverurteilung vor. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Rechtsabteilung der Zeitung zufolge stehen die Namen der beiden Verdächtigen ganz oben auf der Liste der meistgesuchten Personen. Binalschib sei mittlerweile festgenommen worden; Bahaji werde noch gesucht. Die den Verdächtigen zur Last gelegten Delikte seien so schwerwiegend, dass die Beschreibungen als “Terrorlogistiker” und “Komplize” keine Vorverurteilung im Sinne des Pressekodex seien. (2006)

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