Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7053 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Brutto oder netto ? Die Pensionen und die Abzüge“ berichtet eine Regionalzeitung über die explodierenden Versorgungsausgaben bei Beamtenpensionen. Sie zitiert dabei u.a. unter Nennung des vollständigen Namens einen früheren Schulleiter mit der Besoldungsgruppe A 13, dem nach eigenem Bekunden von 2.970 Euro nur noch 2.321 Euro bleiben. Diese Zahlen hatte der Leser der Redaktion als Reaktion auf einen vorherigen Artikel unter der Überschrift „Land schüttet Füllhorn über seine Pensionäre aus“ in einem Brief an den Chefredakteur mitgeteilt. Diese Mitteilung hatte er nicht als Leserbrief gekennzeichnet. In einem Antwortschreiben hatte ihm der Chefredakteur mitgeteilt, dass er das Schreiben leider nicht als Leserbrief veröffentlichen könne, da die Zeitung ausschließlich Leserbriefe zu lokalen Themen drucke. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass die Zeitung jetzt ohne weitere Rückfrage der Öffentlichkeit seine konkreten Pensionsbezüge mitteile. Er sehe sich dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Chefredakteur bedauert zutiefst, dass auf Grund eines individuellen Fehlverhaltens die persönlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers Bestandteil der Berichterstattung geworden seien. Dies verstoße gegen die Prinzipien des Hauses, sich mit Informanten noch einmal in Verbindung zu setzen und eine schriftliche Erlaubnis einzuholen, wenn es um die Nennung sehr privater Details gehe. In besonders heiklen Fragen werde selbst bei einer Einwilligung auf die Veröffentlichung verzichtet, weil sich die Betroffenen nicht über die Konsequenzen im klaren seien. Es habe sich daher nicht um eine bewußte Hinwegsetzung über Belange des Pressekodex, sondern um eine höchst bedauerliche Betriebspanne singulärer Art gehandelt. Eine Entschuldigung bei dem Beschwerdeführer sei sofort und in aller Form erfolgt. (2004)
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Ein lokales Wochenblatt setzt sich unter der Überschrift „Abrechnungen mit sieben Siegeln“ kritisch mit der mangelnden Transparenz der Quartalsabrechnungen von Kassenärztlichen Vereinigungen auseinander. Der Verfasser berichtet, dass er bei seiner Recherche Einsicht in Quartalsabrechnungen von Ärzten genommen habe. Dabei habe er erfahren, dass auch Ärzte nicht wüssten, was sie für die Behandlung eines Patienten konkret bekämen. Bei der Quartalsabrechnung durch die Kassenärztliche Vereinigung kämen alle Patienten in einen Topf und würden in einem komplizierten Verfahren, dem „Punktzahlgrenzvolumen nach Honorarverteilungsmaßstab“ abgerechnet. Hinzu komme, dass der Geldwert der Punkte in jedem Quartal anders sein könne. Die Veröffentlichung löst eine Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz aus, die dieser zuständigkeitshalber an den Deutschen Presserat weiterleitet. Ein Leser des Blattes wundert sich darüber, dass Ärzte einem Journalisten Einblick in Quartalsabrechnungen gewährten. Er gehe davon aus, dass die Zeitung auch Einblick in seine Abrechnungsunterlagen bzw. Patientendaten oder Krankengeschichten genommen haben könne. Darin sehe er einen offensichtlichen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Insbesondere habe er Interesse daran zu erfahren, bei welchen Ärzten Einblick in die Quartalsabrechnung genommen worden sei. Gleichfalls bittet er, von Amts wegen darauf Einfluss zu nehmen, dass solche Möglichkeiten des Einblicks in Quartalsabrechnungen durch Journalisten unterbunden werden, sowie die Ärzte zu ermitteln, die solches gestatten. Der Verfasser des fraglichen Artikels erläutert in seiner Stellungnahme, dass er bei seinen Recherchen von einem Arzt Einsicht in eine Quartalsabrechnung einer Kassenärztlichen Vereinigung bekommen habe. In dieser Abrechnung seien aber ausschließlich anonymisierte Abrechnungsdaten, wie Häufigkeitsstatistiken, Punktzahlgrenzvolumina usw. erschienen. Es seien keinerlei Patientendaten ersichtlich gewesen. Die Anonymität dieser Daten und die Tatsache, dass die Ärzte die Abrechnung ihrer Arbeitsleistung nicht nachvollziehen könnten, seien der Grund gewesen, ihm dieses Dokument vorzulegen. Wie aus dem zitierten Artikel eindeutig hervorgehe, sei es also nicht um die Abrechnung des Arztes, sondern um die der Kassenärztlichen Vereinigung gegangen. Der Verfasser versichert, dass ihm keinerlei Patienten- oder Krankendaten zugänglich gewesen seien. (2004)
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In Hamburg wehren sich vier Grundstückseigentümer gegen eine Verlängerung der Landebahn, welche den Bau und die Auslieferung der Frachtversion sowie die Produktion modifizierter Modelle des neuen Airbus A 380 in der Hansestadt ermöglichen soll. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Sachstand und stellt unter der Überschrift “Der Mann, der nicht verhandeln will” einen der Landebahngegner vor, der es bislang abgelehnt habe, seine Grundstücke für den Bau der neuen Airbus-Piste zu verkaufen. Die Zeitung nennt den vollständigen Namen und das Alter des Betroffenen, gibt seinen Beruf an und nennt sein Monatseinkommen. Außerdem wird über den vorherigen und den voraussichtlich künftigen Arbeitsplatz des Mannes berichtet, der sich ausdrücklich auch vor den Medien zurückgezogen habe und mit niemandem reden wolle. An der Auffahrt zu seinem Grundstück stehe ein an die Medien gerichtetes Schild, auf dem er mitteile, das seine gesamte Familie weder Interviews noch Foto- oder Fernsehtermine gebe. Eine Leserin des Blattes gibt dem Deutschen Presserat gegenüber zu bedenken, dass die volle namentliche Nennung des Landebahngegners gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstoße. Gleiches gelte für die Nennung seines Arbeitgebers, seiner Besoldungsgruppe, sowie sein mutmaßliches Einkommen. Dies alles seien Informationen, an denen kein öffentliches Interesse bestehen könne. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Berichterstattung falle unter Ziffer 8, Satz 2, des Pressekodex, da im vorliegenden Falle das Privatverhalten öffentliche Interessen berühre. Die Vorgänge um die Airbus-Erweiterung in Hamburg würden seit vielen Jahren mit einer umfassenden Berichterstattung in seiner Zeitung begleitet. Für den Fall, dass die Airbuslandebahn nicht verlängert werden könne, weil hierfür nötige Grundstücke von der Stadt Hamburg nicht erworben werden könnten, habe Airbus Frankreich angekündigt, Teile des Projekts nach Toulouse zu verlagern. Damit stünden bereits getätigte große staatliche Investitionen und eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen in Frage. Die Airbus-Landebahn könne nicht verlängert werden, wenn vier Grundeigentümer ihre Grundstücke nicht zum Verkauf stellen würden. Der durch die Berichterstattung Betroffene sei einer von diesen Vieren. Das private Verhalten dieser vier Eigentümer sei also auf das engste mit der öffentlichen Angelegenheit Airbus verknüpft. Die Namen der vier seien deswegen im übrigen auch über ihr direktes persönliches Umfeld hinaus im betroffenen Süderelbe-Bereich bereits bekannt gewesen. Damit die weitere Öffentlichkeit einordnen könne, welche Beweggründe die Nichtverkäufer leiten würden, wer sie seien, zu welchem Umfeld sie gehörten, sei es zu einer wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit notwendig gewesen, die entsprechenden Informationen zu liefern. Wenn die Zeitung also den Namen des Betroffenen sowie seinen Arbeitgeber, seine Besoldungsgruppe wie auch Daten der anderen Eigentümer veröffentlicht habe, sei dies geschehen, um dem Leser die an Fakten orientierte Grundlage für eine objektive Meinungsbildung zu ermöglichen. Der Chefredakteur räumt ein, dass bei der Berechnung des Gehalts des Betroffenen, die sich an den üblichen Besoldungsgruppen orientierte, ein Berechnungsfehler unterlaufen sei. Die Adresse des Mannes sei durch dessen Verwurzelung im Vorsitz eines Vereins und die Lage seines Grundstücks vor der Landebahn in der Gemeinde einer größeren Zahl von Menschen bekannt. Es sei zudem durch das angebrachte Schild leicht erkennbar. Der Chefredakteur weist abschließend darauf hin, dass aus seiner Sicht die Presseratsbeschwerde nicht im politisch luftleeren Raum gesehen werden dürfe, sondern als ein Teil einer politischen Strategie in der zur Zeit aufgehetzten Hamburger Situation um die Airbus-Landebahn begriffen werden müsse. (2004)
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Unter der Schlagzeile „Terror-Bombe im Linienbus“ berichtet eine Boulevardzeitung über ein Attentat auf einen Bus voller Schüler in Jerusalem, dessen Opfer acht Tote und über 60 Verletzte sind. Dem Beitrag ist ein Farbfoto beigestellt, welches das Innere des zerstörten Fahrzeuges zeigt. Mitten im Gang liegt ein abgetrenntes, zerfetztes Bein. Sechs Leserinnen und Leser nehmen an dieser Veröffentlichung Anstoß und beschweren sich beim Deutschen Presserat. Mit diesem Foto werde eine Grenze überschritten, werde ein Menschenleben auf ein abgetrenntes Bein reduziert. Einer der Beschwerdeführer gibt zu bedenken, dass die Zeitung an den Verkaufsständen oft offen ausliege und somit auch Kinder dieses Foto mit möglichen negativen Folgen für sie betrachten könnten. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Veröffentlichung für angemessen, weil sie der medialen Verharmlosung des palästinensischen Terrors entgegenwirke. Das Foto sei nicht sensationell, weil es die blutige Realität des israelischen Alltags zeige, und es sei auch nicht unangemessen sensationell, weil das Bild in seiner trostlosen Lakonie gerade nicht auf Sensation, sondern auf Erschütterung ziele. Zudem werde nicht ein Menschenleben auf ein abgetrenntes Bein reduziert, sondern die terroristische Gewissenlosigkeit von Hamas und El Fatah. Dass das beanstandete Foto für Kinder ungeeignet sei und die Grenzen des guten Geschmacks überschreite, möge zutreffen. Aber Zeitungen seien weder Bilderbogen für Kinder und Jugendliche, noch seien sie Fibeln über Geschmacksfragen. Zeitungen seien Informationsträger, welche umfassend und wahrhaftig auch über die dunklen Seiten dieser Welt berichten müssten. Dass einige daran mitunter Anstoß nähmen, ließe sich nicht vermeiden. Wie das Bundesverfassungsgericht im Benetton-Urteil klarstelle, sei jedoch ein „vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt der Bürger kein Belang, zu dessen Schutz das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingeschränkt werden dürfe“. (2004)
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Auf der Seite “Extra” einer Boulevardzeitung präsentiert die Lifestyle-Expertin einer Parfümeriekette unter der Rubrik “Kosmetik-News” fünf Produkte ihres Unternehmens. Es handelt sich um eine Körperlotion, eine Körpercreme, ein Haarpflegemittel, ein Hautpflegemittel sowie ein Duftwasser. Es werden Merkmale und Preise genannt. Zu Beginn und zum Schluss wird darauf verwiesen, dass Leserinnen und Leser die vorgestellten Kosmetika gewinnen können. Zu diesem Zwecke ist eine 0190er-Telefonnummer angegeben. (In Klammern wird ein Firmenname genannt und erwähnt, dass jeder Anruf aus dem deutschen Festnetz 62 Cent pro Minute kostet). Im Vorspann wird erwähnt, dass Vorstellung und Verlosung jeden Sonntag stattfinden. Die Veröffentlichung löst zwei Beschwerden aus. Ein Leser bittet den Deutschen Presserat, gegen diese Veröffentlichung schnellstens etwas zu unternehmen. Er sieht in dem Beitrag eine unfaire Werbung gegenüber anderen Parfümeriegeschäften und echten Anzeigenkunden. Das rieche geradezu nach Bestechung der Redaktion oder einzelner Redakteure. Die angegebene Telefonnummer führe weder zu der Zeitung noch zu der genannten Parfümeriekette. Der Beschwerdeführer kritisiert schließlich, dass dem Verbraucher durch die angepriesene 0190er-Nummer höhere Kosten entstehen. Auch eine Leserin findet die hier praktizierte Werbung verwerflich. Fraglich sei auch die Verwendung der 0190er-Nummer, deren Missbrauch schon in vielen Publikationen angeprangert worden sei. Da die hier präsentierte Lifestyle-Expertin laufend auch in anderen Zeitungen erscheine, mal als Lebensgefährtin eines Feinkostlieferanten, mal als Pressesprecherin der Parfümeriekette, könne man doch fast schon darauf wetten, dass hier eine Bestechung von Redakteuren vorliege. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, bei der Veröffentlichung handele es sich um ein Gewinnspiel der Zeitung. Dieses finde Woche für Woche unter Verwendung einer 0190er-Nummer statt. Im konkreten Fall seien Kosmetikartikel, die von der genannten Firma vorgestellt worden seien, verlost worden. Solche Gewinnspiele dienten der Werbung des Veranstaltenden. Somit handele es sich um eine Eigenwerbung der Zeitung und nicht um einen redaktionellen Text. Auch soweit der Eigenanzeigencharakter des Gewinnspiels mit einer Werbung des Sponsors verbunden sei, komme klar zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine redaktionelle Veröffentlichung handele. Der Gewinnspielsponsor werbe als solcher nicht verdeckt, sondern offen durch die als solche benannte Lifestyle-Expertin. Auch die Tatsache, dass das Gewinnspiel sich nicht im redaktionellen Hauptteil, sondern in einem Service-Extrateil befinde, unterstreiche den werbenden Eindruck. Das Gewinnspiel werde von einer Firma im Auftrag des Verlages durchgeführt. Dieses sei ein normaler Vorgang, da ein Verlag in der Regel seine Gewinnspiele nicht mit eigenem Personal durchführen könne. Die Rechtsabteilung räumt ein, dass 0190er-Nummern vielfach missbräuchlich eingesetzt werden. Im Gewinnspiel der Zeitung sei dies jedoch nicht der Fall. Die Telefonkosten seien auf 62 Cent pro Minute beschränkt und bewegten sich damit in der Höhe des Preises für den Versand eines Briefes. Die erforderlichen Angaben seien ohne weiteres innerhalb einer Gesprächsminute möglich, so dass keine höhere Kostenlast auf den Anrufer zukomme. (2004)
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Auf ihrer Seite „Politik und Kommentar“ veröffentlicht eine Lokalzeitung eine Karikatur mit der Unterzeile „Dankeschön auf schiitisch“. Zu sehen ist ein amerikanischer Soldat, der mit einer Säge die Fußfessel eines Schiiten durchtrennt, derweil dieser mit seiner Maschinenpistole auf den Amerikaner schießt. Auf einer Riesenkugel am Ende der Fußfessel befindet sich die Aufschrift "Saddam-Regime". Ein Leser des Blattes moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die religionsverhetzende Aussage der Zeichnung. Alle Schiiten würden damit als undankbar und hinterhältig dargestellt. Hätte die aus dem Hinterhalt schießende Person Züge des Fanatikers El Sadr bzw. wäre durch die Bildunterschrift eine Eingrenzung auf eine bestimmte gewalttätige Gruppierung erfolgt, wäre die hier getroffene Aussage seines Erachtens noch nachvollziehbar. Angesichts der Notwendigkeit, die Gräben zwischen Kultur und Religion zu überwinden, Verständnis füreinander zu wecken, um so zu einem friedlichen Miteinander zu kommen, hält der Beschwerdeführer die gewählte Darstellung jedoch für nicht akzeptabel. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert, dass in einem Gespräch mit dem Leser die unterschiedlichen Auffassungen über die Karikatur nicht ausgeräumt werden konnten. Er selbst könne die Veröffentlichung nicht beanstanden. Er könne auch eine Diskriminierung einer religiösen Gruppe nicht entdecken. Bei der Karikatur handele es sich um eine zugespitzte Meinungsäußerung. Sie sei in der vorliegenden Form hart, aber zulässig. Dass der Karikaturist auf eine bestimmte Gruppe im Irak verweise, sei geradezu unvermeidlich. Die Schiiten seien in der von ihnen kontrollierten Region als klar definierbare Gruppierung politisch und militärisch aktiv. Die Kritik an gewalttätigen Übergriffen sei also keine Abwertung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe. Dies werde auch durch die gesamte begleitende Berichterstattung erkennbar. (2004)
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Ein verkaufsoffener Sonntag veranlasst die Zeitung am Ort zu einer Bilanz. Unter der Überschrift „Händler ziehen lange Gesichter“ berichtet sie, dass viele Einzelhändler nach dem verkaufsoffenen Sonntag frustriert nach Hause gegangen seien. Die Kunden hätten zwar gebummelt, doch gekauft hätten nur wenige. Belegt wird diese Einschätzung durch eine Umfrage unter Geschäftsleuten und Straßenpassanten. Dem örtlichen Gewerbeverein missfällt diese Berichterstattung. Er hält sie für einseitig bzw. falsch und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Dem Leser werde suggeriert, dass alle Händler unzufrieden seien und sich auf diese Weise auch noch bei den Kunden beschwerten. Die Überschrift bringe nicht zum Ausdruck, dass es unter den Gewerbetreibenden der Stadt nicht nur negative Stimmen gegeben habe. Zufriedene Händler, die auf Grund ihres umfangreichen Angebotes eine höhere Kundenfrequenz gehabt hätten, seien einfach nicht berücksichtigt worden. Zudem sei das Zitat „Noch einmal kommt das für mich nicht in Frage“, das einer Ladeninhaberin zugeschrieben wurde, nicht richtig. Die Geschäftsfrau habe der Autorin des Artikels vielmehr mitgeteilt, dass sie sich bei Regelungen zur Sonntagsöffnung der Gemeinschaft anschließen und ihr Geschäft auch am kommenden Sonntag wieder öffnen werde. Letztlich sei der Artikel unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu Stande gekommen. Die Verfasserin, die früher für einen privaten Rundfunksender gearbeitet habe, habe trotz einer Nachfrage nach ihrer Tätigkeit bei dem Sender nicht klar gestellt, dass sie jetzt für die örtliche Zeitung recherchiere. Die Chefredaktion der Zeitung versichert, dass in dem Beitrag alle wesentlichen Sachverhalte korrekt wiedergegeben worden seien. Der verkaufsoffene Sonntag habe zwar viele Neugierige in die Stadt gelockt, aber längst nicht alle Erwartungen der Händler erfüllt. Die Autorin gebe in ihrem Artikel die unterschiedlichen Erfahrungen wieder. Auch der Gewerbeverein komme mit seiner positiven Sicht zu Wort. Eine einseitige Recherche liege nicht vor. Die Autorin habe ihre Umfrage bewusst an Straßen, die zu den touristischen Brennpunkten der Stadt gehörten und stark frequentiert seien, vorgenommen. Auch der Vorwurf, eine Händlerin sei falsch zitiert worden, wird zurückgewiesen. Die Autorin habe diesbezüglich notiert: „Lohnt sich nicht, jemanden noch zu bezahlen. Problem kommt nicht noch mal in Frage“. Es sei richtig, dass die Geschäftsfrau später in der Redaktion angerufen und sich beschwert habe, dass sie falsch zitiert worden sei. Sie habe allerdings keine Richtigstellung verlangt. Die Redaktion sei bemüht, in einem Gespräch mit dem Gewerbeverein die atmosphärischen Störungen zu beheben. (2004)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Hat Ratsherr Pornografie verbreitet?“ über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ein namentlich genanntes Ratsmitglied einer Gemeinde in der Region, dem Verleumdung, Besitz pornografischer Schriften sowie Beihilfe zu deren Verbreitung vorgeworfen werde. Die Anzeige habe ein Vorstandsmitglied des Vereins „Hilfe für Kinder in ...“ erstattet, bei dem die Polizei zwei Computer beschlagnahmt habe, weil er über seine Homepage Kinderpornobilder verbreitet haben solle. Der dermaßen Beschuldigte werfe dem Ratsherrn vor, er habe den Adressaten von E-Mails seine Internet-Adresse mit dem Hinweis „Bei der Vergrößerung erscheint ein pornografisches Bild mit einem jungen Mädchen“ genannt. Der betroffene Kommunalpolitiker wehrt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die Nennung seines Namens. Er werde in dem Artikel vorverurteilt und damit öffentlich diffamiert. Ein öffentliches Interesse könne in dem großen Verbreitungsgebiet der Zeitung außerhalb seiner Heimatgemeinde, wo er als Kommunalpolitiker weder Einfluss noch Bekanntheit habe, nicht vorliegen. Die Eingabe wird vom Presserat im Vorverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Ermittlungsverfahren liegt gerade auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Ratsherr seiner Heimatgemeinde ein öffentliches Amt bekleidet, im Interesse der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, den vollen Namen des Betroffenen zu erwähnen. An keiner Stelle des Artikels wird eine Vorverurteilung vorgenommen. Die Leserschaft wird vielmehr objektiv und zutreffend über den Stand der Ermittlungen informiert. Der Beschwerdeführer gibt sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und hält seine Beschwerde aufrecht. (2004)
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Unter der Überschrift „Hohmann-Affäre – Lupenreiner Goebbels“ äußert sich eine Zeitschrift zu der Kritik an einer Rede des CDU-Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann in dessen Heimatgemeinde. Mit seiner Attacke auf die Juden als „Tätervolk“ habe der Politiker das Tabu gebrochen, dass Antisemitismus in demokratischen Parteien keinen Platz habe, heißt es im Vorspann. Der Artikel wird eingeleitet mit einem Zitat von Reichspropagandaminister Joseph Goebbels im September 1941: „Juden waren es, die den Marxismus erfanden, Juden sind es, die mit ihm die Welt zu revolutionieren versuchen“. Ein Leser der Zeitschrift bittet den Deutschen Presserat, diese Veröffentlichung zu rügen. Er hält die Überschrift mit dem Goebbels-Vergleich für eine schwere Beleidigung und einen Rufmord gegenüber dem Abgeordneten Hohmann, sieht in diesem Fall die Ziffern 1, 2 und 9 des Pressekodex verletzt. Zudem weist er auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 10. März 2004 hin, wonach Martin Hohmann gegen den Verlag eine Unterlassungsverfügung erwirkt habe. Nach der im Verfahren der Einstweiligen Verfügung ergangenen Entscheidung dürfe der Verlag nicht behaupten, Hohmann habe in seiner Rede die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde dagegen für unbegründet. Nach vielfältigen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Abgeordneten bleibe im Ergebnis darauf hinzuweisen, dass der Zeitschrift keineswegs verboten worden sei zu äußern, Hohmann habe die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Die Zeitschrift müsse bei einer künftigen Wiederholung lediglich deutlich machen, dass es sich dabei um ihre Bewertung der Rede handele. Der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des OLG Frankfurt vom 10. März 2004 enthalte keinerlei juristische Rehabilitierung von Hohmann im Hinblick auf dessen Rede am 3. Oktober 2003. (2003)
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