Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Nach Zugfahrt ins Krankenhaus

“Blauer Dunst! Frau klagt gegen Bahnchef” – unter dieser Überschrift berichtet ein Boulevardblatt über die folgenreiche Zugfahrt einer Frau, die dabei so sehr erkrankt sein will, dass sie nach der Reise ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Aus dem Bericht geht hervor, dass sie Strafanzeige gegen Bahnchef Mehdorn gestellt habe. In dem Artikel wird die Frau namentlich genannt; ein Foto ohne Pixelung und Gesichtsbalken ist beigestellt. Die Beschwerdeführerin ruft den Deutschen Presserat an und vertritt die Auffassung, an dem Artikel sei nur der Punkt richtig, dass sie von Düsseldorf nach Berlin im ICE gefahren sei. Das Foto sei ohne ihre Einwilligung abgedruckt worden und sie sei durch ihren vollen Namen erkennbar. Der Artikel weise Fragestellungen, Verharmlosungen und Verniedlichungen in Bezug auf ihre Person auf. Darüber hinaus werde sie als Lungenkranke diskriminiert. Die Rechtsabteilung des Verlags tritt der Behauptung, in dem Bericht stimme nichts außer der Tatsache der Bahnfahrt, entschieden entgegen. Der Bericht und die Pressemitteilung, die die Beschwerdeführerin in ihrem Anschreiben zitiere, stimmten überein. Dies belege auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft, mit dem diese mitteile, dass das Verfahren gegen Bahnchef Mehdorn wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt worden sei. Soweit sich die Frau über die Nennung ihres Namens beklage, verweist die Zeitung auf die Pressemitteilung einer Nichtraucherinitiative, in der im Zusammenhang mit dem Vorgang der volle Name der Beschwerdeführerin genannt werde. Da sie auf der im Internet einzusehenden Mitgliederliste der Nichtraucherinitiative geführt werde, habe die Redaktion davon ausgehen können, dass diese Presseerklärung mit Wissen und im Einverständnis der Beschwerdeführerin herausgegeben worden sei. Was das Foto angehe, so sei die Frau wegen ihres Engagements in Nichtraucherinitiativen als Person der Zeitgeschichte anzusehen. Dies gelte auch, da sie Strafanzeige gegen den Bahnchef gestellt und dadurch ein öffentliches Interesse geradezu zwangsläufig auf sich gezogen habe. (2005)

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Die Rache einer betrogenen Ehefrau

“Wie weit darf eine betrogene Ehefrau mit ihrer Rache gehen?” Mit einem Bericht unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Anzeige, in der eine “Noch-Ehefrau” ihrem Ehemann und dessen neuer Lebensgefährtin als dem “erfolgreichen, öffentlich-rechtlichen Fortpflanzungs-Duo” um “außerehelichen Firmen-Unfall” als Ehefrau des “Befruchters” sowie im Namen der ehelichen Söhne. In der Berichterstattung werden die Begriffe “betrogene Ehefrau” bzw. “Geliebte” und “Nebenbuhlerin” verwendet. Zudem wird der Arbeitgeber des Beschwerdeführers – der NDR – offenbart. Der Streit um den Unterhalt bleibt nicht unerwähnt. Abgebildet ist ein Foto des Noch-Ehemanns und seiner Noch-Ehefrau mit Augenbalken und abgekürzten Nachnamen. Der Mann hält die Berichterstattung für unzutreffend, da er schon lange von seiner Frau getrennt lebe und es sich daher bei der neuen Lebensgefährtin nicht um eine Geliebte, sondern seine neue stabile Beziehung handle. Für die Nennung des Arbeitsplatzes gebe es kein öffentliches Interesse. Durch die Berichterstattung sieht er seine eigenen Persönlichkeitsrechte sowie die seiner jetzigen Lebensgefährtin und des neuen Babys verletzt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Ansicht, dass die Redaktion unter dem Stichwort “Rosenkrieg” einen zeitgeschichtlichen Vorgang aufgegriffen habe. Allein schon die Anzeige der Ehefrau stelle für sich betrachtet ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Eine Zeitung müsse nach ihren publizistischen Kriterien in einem ausreichenden Spielraum selbst entscheiden können, was öffentliches Interesse beanspruche. Mit der Berichterstattung sei das Thema “Wie weit darf eine betrogene Ehefrau mit ihrer Rache gehen?” thematisiert und durch einen Infokasten näher erläutert worden. Die Beteiligten seien völlig anonymisiert worden. Die Zeitung habe außerdem weder für die eine noch die andere Seite des Rosenkrieges Partei ergriffen. (2006)

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Pensionär genießt Persönlichkeitsschutz

“Ex-Kripochef auf der Anklagebank” lautet die Überschrift in einer Regionalzeitung, die ausführlich über einen Nachbarschaftsstreit berichtet, der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn tobt. Im Verlauf der Streitigkeiten soll der Ex-Polizist handgreiflich geworden sein und sich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Der Autor des Beitrags nennt den Wohnort des Beschwerdeführers, seinen ehemaligen Beruf als Polizeichef in einer mittelgroßen Stadt und sein Alter, nicht jedoch seinen Namen. Beiden Beteiligten wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre Sicht der Dinge zu schildern. Der Ex-Polizist und seine Frau rufen den Deutschen Presserat an. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Berichterstattung verletze den früheren Beamten erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten. Es sei unangemessen gewesen, Einzelheiten zu nennen, die den Ex-Polizisten identifizierbar gemacht hätten. Der Artikel kriminalisiere ihn zu Unrecht und schädige sein Ansehen. Er verfälsche Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser vor Gericht gemacht habe. Der Verlag steht auf dem Standpunkt, bei dem Pensionär handle es sich auf Grund seiner früheren Tätigkeit um eine Person des öffentlichen Lebens. Die Zeitung sieht in der Berichterstattung keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte, habe sie doch weder den Namen noch den Wohnort genannt. Lediglich das Alter und die berufliche Tätigkeit seien erwähnt worden. Diese sei wegen der Unversöhnlichkeit der Parteien von großem Interesse gewesen. Die Nachbarschaftsfehde besitze durchaus Unterhaltungswert. Dennoch habe die Zeitung weder tendenziös noch verfälschend berichtet, sondern korrekt und zurückhaltend in lediglich 36 Zeilen. (2006)

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Homosexualität tat nichts zur Sache

Ein Mann ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in einer Stadt mittlerer Größe. Als er ausgeschlossen wird und ankündigt, dagegen alle ihm offen stehenden Rechtswege beschreiten zu wollen, berichtet die örtliche Zeitung mehrmals hintereinander unter den Überschriften “Nur ja nichts anbrennen lassen”, “Droht ein juristischer Dauerbrenner?” und “Alles hat seinen Preis – auch das Unbezahlbare”. Hintergrund des Ausschlusses sei ein vermeintliches unkameradschaftliches Verhalten des Wehrmannes gewesen, der sich mit einer Strafanzeige gegen das aus seiner Sicht gegen ihn gerichtete Mobbing aus dem Kameradenkreis gewehrt habe. In dem Artikel wird geschildert, dass der Beschwerdeführer “ein homosexueller Mann türkischer Herkunft” sei, dem die Kameraden die Feuerwehrstiefel rosarot angemalt hätten. Der Name des Beschwerdeführers wird in keinem der Artikel genannt. Er wird jedoch auf Grund seiner Klagefreudigkeit als “Heißsporn”, als “beratungsresistent geltender Feuerwehrmann”, “Hitzkopf” und “Unruhestifter” bezeichnet. Der Ex-Feuerwehrmann empfindet die Berichterstattung als Beleidigung. Außerdem sei er in dem Artikel “geoutet” worden. Dies verletze ihn in seiner Ehre und in seiner Menschenwürde. Er ruft den Deutschen Presserat an. Mit ergänzendem Schreiben informiert der Beschwerdeführer den Presserat über ein Strafverfahren gegen den Autor der Zeitung. Die Staatsanwaltschaft sieht keinen Grund für ein Strafverfahren und verweist den Beschwerdeführer auf den Privatklageweg. Der Verlag beruft sich auf die eskalierende Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt. In den Berichten gehe es um die Unangemessenheit der geltend gemachten Forderungen und die Resistenz des Mannes. Der Autor der Beiträge habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus Sicht seiner früheren Kameraden ein “Hitzkopf” und ein “notorischer Unruhestifter” sei. Die Berichterstattung fasse die Vorgänge zusammen und würdige sie kritisch. Dies sei jedoch in maßvoll ausgewogener Weise geschehen. Die Berichte enthielten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Der Name des Beschwerdeführers werde nicht genannt. Soweit dessen Homosexualität erwähnt werde, sei dies im gegebenen Sachzusammenhang geschehen. (2006)

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Nicht ohne Hilfe ins Patientenbad

Eine Regionalzeitung berichtet unter den Überschriften “Klinik fehlen rollstuhlgerechte Patientenbäder” und “Hilflos im … Klinikum” über fehlende Badezimmer für Behinderte in einem Krankenhaus. Im ersten Artikel heißt es: “Rollstuhlfahrer können sich weder im Alt- noch im erst kürzlich fertig gestellten Neubau des Krankenhauses selbst pflegen. Sie sind auf die Hilfe der Pflegekräfte angewiesen”. Es wird von einem Rollstuhlpatienten berichtet, der die Zeitung angerufen und die Verhältnisse in dem Neubau kritisiert habe. Dieser Patient habe sich in seinem Erste-Klasse-Zimmer nicht selbständig pflegen können, sondern sei auf ein Behelfsgefährt angewiesen gewesen, das ein Pfleger habe steuern müssen. Bei dem zweiten Artikel handelt es sich um einen Erfahrungsbericht des Patienten. Die Klinik kritisiert die Berichterstattung als falsch und wendet sich an den Deutschen Presserat. Im Schwimmbad der Klinik gebe es sehr wohl behindertengerechte Duschmöglichkeiten. Zudem bestehe ein erstes Stationsbad, das vollständig rollstuhltauglich sei. Ein Rollstuhlfahrer könne sich in diesem Bad selbst pflegen. Weitere behindertengerechte Duschmöglichkeiten seien in Auftrag gegeben. Weiterhin wird moniert, dass die Überschrift des zweiten Beitrags nicht durch den Text gedeckt sei. Sie suggeriere, dass man in der Klinik Patienten sich selbst überlassen habe. Dies sei jedoch falsch, da sie jederzeit jede mögliche Hilfe bekämen. Der Titel beziehe sich nur auf die eine konkrete Situation des genannten Patienten in seinem Badezimmer. Die Redaktionsleitung der Zeitung erklärt, die Berichterstattung sage nicht, dass sich Rollstuhlpatienten weder im Alt- noch im kürzlich fertig gestellten Neubau ohne Hilfe pflegen könnten. Es gehe um einen Patienten, der zwar in einem Erste-Klasse-Zimmer untergebracht sei, aber einen Pfleger benötige, wenn er Bad und Toilette benutzen wolle. Die Überschrift “Hilflos im …. Klinikum” bedeute nicht, wie vom Beschwerdeführer unterstellt, dass sich das Klinikpersonal nicht um den Patienten gekümmert habe, sondern um den Zustand des Hauses. Bei der Recherche für die Beiträge wäre es der Klinikleitung ein Leichtes gewesen, auf ein möglicherweise existierendes Stationsbad für Rollstuhlfahrer im Klinikum hinzuweisen. (2006)

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Ferngläser über den grünen Klee gelobt

Ein Jagdfachblatt berichtet über einen Optik-Hersteller. Unter der Überschrift “Legenden” sind vier Ferngläser der Firma sowie ihr Logo abgebildet. Das Thema zieht sich über vier Seiten hin. Dem Bericht beigefügt sind sehr positive Erfahrungsberichte von Nutzern der Gläser. Sie preisen die Robustheit der Produkte. Ein Leser des Blattes ist der Auffassung, dass die klare Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung missachtet wurde. Es widerspreche jeglicher kaufmännischen Erfahrung, dass Beiträge dieser Art ohne Mitwirkung und Gegenleistung der so gelobten Firma zustande kämen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, der für das Blatt zuständige Geschäftsführer habe den Beschwerdeführer angerufen. Dieser sei sehr ungehalten darüber gewesen, dass der Chefredakteur des Blattes auf seine E-Mail-Beschwerde nicht reagiert habe. Der Leser habe außerdem einen intelligenteren Umgang mit Firmenporträts gefordert. Der Vermutung, es sei Geld geflossen, widerspricht der Geschäftsführer. Gleichwohl sichert er dem Beschwerdeführer zu, dass sich eine Berichterstattung in dieser Form nicht wiederholen werde. (2006)

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Magazin: “Grüße an den Befruchter”

“Grüße an den Befruchter” titelt ein Nachrichtenmagazin. Es geht um die Anzeige, die eine betrogene Ehefrau veröffentlichte. Darin gratuliert die “Noch-Ehefrau” ihrem Noch-Ehemann und dessen neuer Lebensgefährtin als dem “erfolgreichen, öffentlichrechtlichen Fortpflanzungs-Duo” zum “außerehelichen Firmen-Unfall” als “Ehefrau des Befruchters” sowie im Namen der ehelichen Söhne. In der Berichterstattung tauchen Formulierungen auf wie “betrogene Ehefrau”, “Seitensprung-Baby” und “Befruchter”. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers - er wendet sich an den Deutschen Presserat – wird genannt. Es ist der NDR. Der Beitrag enthält auch Angaben zu Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers. Die Gesichter auf Fotos, die den Beschwerdeführer und seine Noch-Ehefrau zeigen, sind gepixelt. Dieser hält die im Bericht übernommenen Formulierungen für unzutreffend, da er schon lange von seiner Ehefrau getrennt lebe und es sich daher bei seiner neuen Lebensgefährtin nicht um einen Seitensprung, sondern eine neue und stabile Beziehung handle. Die Bezeichnung “Befruchter” und ähnliche seien ehrverletzend. Die Nennung seines Arbeitsplatzes sei unzulässig. Seine eigenen Persönlichkeitsrechte sowie die seiner neuen Lebensgefährtin und des neuen Babys seien verletzt worden. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Magazins hält die Beschwerde für unbegründet. Über den Fall sei schon in vielen Medien berichtet worden. In einem Telefonat habe der Beschwerdeführer gesagt, der Beitrag enthalte zwar Fehler, die er aber nicht korrigieren wolle. Er habe dabei auch nicht zum Ausdruck gebracht, eine Berichterstattung generell nicht zu wünschen. Das anwaltliche Schreiben des Beschwerdeführers habe die Redaktion erst erreicht, als das Heft bereits für den Druck abgeschlossen gewesen sei. Andernfalls wäre seine Darstellung in die Berichterstattung eingeflossen. Die verwendeten Begriffe wie “Seitensprung”, “Betrogene” und “Befruchter” seien nicht zu beanstanden. Einmal seien sie durch Tatsachen belegt, zum anderen der Anzeige der Ehefrau entnommen. (2006)

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Unfrieden nach dem Friedensjahr

“Kulturszene: Nach dem Friedensjahr wächst der Unfriede” – unter dieser Überschrift beschäftigt sich eine Regionalzeitung mit der Situation der Kulturpolitik in der Stadt. Aus der “Kulturszene” wird Kritik an der Kulturreferentin geübt. Diverse Aussagen werden zum Teil als Zitate (auch anonym) dargestellt. Die Zeitung nimmt Bewertungen vor. Eine Leserin ist mit der Darstellung nicht einverstanden. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat, denn die Berichterstattung sei zum Teil falsch und auch ehrverletzend. So suggeriere die Überschrift eine allgemeine Unzufriedenheit in der Kulturszene der Stadt. Dies treffe aber nur für eine Minderheit zu. Im Hinblick auf einen Fehlbetrag von 70.000 Euro werde nicht gesagt, dass es sich dabei um nicht mehr bewilligte Landes- und EU-Mittel handelt. Ein Festival sei nicht aus finanziellen, sondern aus privaten Gründen gestrichen worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der fragliche Artikel sei im Zuge einer sehr dichten Berichterstattung über das überzogene Budget der städtischen Veranstaltungsreihe im Rahmen des Friedensjahres erschienen. Die Aufregung in der Stadt habe zugenommen, nachdem weitere Budgetüberziehungen bekannt geworden seien. Zu der kritisierten Überschrift meint die Zeitung, es handele sich dabei um eine zulässige Wertung. (2006)

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Begriff “Promotion” führt in die Irre

Eine Fernsehzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über den Paketversand in der Weihnachtszeit unter der Überschrift “Der große Paket-Check”. Überschrieben ist die Veröffentlichung mit dem Hinweis “Promotion”. Im Mittelpunkt der Berichterstattung stehen die Posttochter DHL und ihre Leistungen. Zu Wort kommt auch deren Pressesprecher. Es heißt weiter, dass bei der DHL alles gut vorbereitet sei. In einem dem Beitrag beigestellten Kasten werden mögliche Fragen an die Paketversender zu Versandart Preisen etc. beantwortet. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen reinen Werbetext. Die Kennzeichnung als “Promotion” reiche nicht aus, um ihn als solchen erkennbar zu machen. Insbesondere nicht, weil die Rubrik genauso aufgemacht sei wie z. B. die Rubrik “Recht”. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Für die Rechtsvertretung der Zeitschrift handelt es sich bei dem Begriff “Promotion” um das englische und in der Medienbranche übliche und den Lesern damit bekannte Wort für “Werbung”. Auch im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch sei “Promotion” ein Oberbegriff für verkaufsfördernde, also werbliche Maßnahmen. Dies verstünde auch die Leserschaft dieser Zeitschrift so. Damit sei die Werbung für den Leser als solche erkennbar. Ein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex liege demnach nicht vor. (2005)

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Der “Kunst des Genießens” gewidmet

Eine Münchner Boulevardzeitung widmet sich mit einem großen Foto der “Kunst des Genießens” und titelt über dem dazugehörigen Beitrag “Hofbräu präsentiert: 365 Tage München”. Die Bildunterzeile enthält den Schriftzug “Hofbräu München” mit dem Logo des Brauhauses. Ein Leser teilt mit, dass die Zeitung seit Anfang des Jahres in jeder ihrer Ausgaben derartige Berichte veröffentliche. Insbesondere durch die Wiedergabe des Markenlogos erhielten die Beiträge einen werblichen Charakter. Die Artikel seien weder als Anzeige noch als Sonderveröffentlichung gekennzeichnet. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur des Blattes teilt mit, dass die Art der Präsentation des fotografischen Projekts “365 Tage München” durch Hofbräu sich in der Zwischenzeit geändert habe. Oberhalb des jeweils abgedruckten Bildes gäbe es keine Erwähnung der Brauerei mehr. Im Übrigen liege keine Verquickung von Werbung und redaktionellem Teil vor, da die Fotomotive ausschließlich in redaktioneller Verantwortung gestaltet würden. Die Benennung von Biermarken stelle gegenüber den Münchnern und anderen bayerischen Lesern keine Werbung dar, da die Marken diesen Menschen schon von Kindesbein an geläufig seien. (2006)

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