Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Namensnennung bei Ermittlungen

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Hat Ratsherr Pornografie verbreitet?“ über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ein namentlich genanntes Ratsmitglied einer Gemeinde in der Region, dem Verleumdung, Besitz pornografischer Schriften sowie Beihilfe zu deren Verbreitung vorgeworfen werde. Die Anzeige habe ein Vorstandsmitglied des Vereins „Hilfe für Kinder in ...“ erstattet, bei dem die Polizei zwei Computer beschlagnahmt habe, weil er über seine Homepage Kinderpornobilder verbreitet haben solle. Der dermaßen Beschuldigte werfe dem Ratsherrn vor, er habe den Adressaten von E-Mails seine Internet-Adresse mit dem Hinweis „Bei der Vergrößerung erscheint ein pornografisches Bild mit einem jungen Mädchen“ genannt. Der betroffene Kommunalpolitiker wehrt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die Nennung seines Namens. Er werde in dem Artikel vorverurteilt und damit öffentlich diffamiert. Ein öffentliches Interesse könne in dem großen Verbreitungsgebiet der Zeitung außerhalb seiner Heimatgemeinde, wo er als Kommunalpolitiker weder Einfluss noch Bekanntheit habe, nicht vorliegen. Die Eingabe wird vom Presserat im Vorverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Ermittlungsverfahren liegt gerade auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Ratsherr seiner Heimatgemeinde ein öffentliches Amt bekleidet, im Interesse der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, den vollen Namen des Betroffenen zu erwähnen. An keiner Stelle des Artikels wird eine Vorverurteilung vorgenommen. Die Leserschaft wird vielmehr objektiv und zutreffend über den Stand der Ermittlungen informiert. Der Beschwerdeführer gibt sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und hält seine Beschwerde aufrecht. (2004)

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Kommentierende Bewertung

Unter der Überschrift „Hohmann-Affäre – Lupenreiner Goebbels“ äußert sich eine Zeitschrift zu der Kritik an einer Rede des CDU-Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann in dessen Heimatgemeinde. Mit seiner Attacke auf die Juden als „Tätervolk“ habe der Politiker das Tabu gebrochen, dass Antisemitismus in demokratischen Parteien keinen Platz habe, heißt es im Vorspann. Der Artikel wird eingeleitet mit einem Zitat von Reichspropagandaminister Joseph Goebbels im September 1941: „Juden waren es, die den Marxismus erfanden, Juden sind es, die mit ihm die Welt zu revolutionieren versuchen“. Ein Leser der Zeitschrift bittet den Deutschen Presserat, diese Veröffentlichung zu rügen. Er hält die Überschrift mit dem Goebbels-Vergleich für eine schwere Beleidigung und einen Rufmord gegenüber dem Abgeordneten Hohmann, sieht in diesem Fall die Ziffern 1, 2 und 9 des Pressekodex verletzt. Zudem weist er auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 10. März 2004 hin, wonach Martin Hohmann gegen den Verlag eine Unterlassungsverfügung erwirkt habe. Nach der im Verfahren der Einstweiligen Verfügung ergangenen Entscheidung dürfe der Verlag nicht behaupten, Hohmann habe in seiner Rede die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde dagegen für unbegründet. Nach vielfältigen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Abgeordneten bleibe im Ergebnis darauf hinzuweisen, dass der Zeitschrift keineswegs verboten worden sei zu äußern, Hohmann habe die Juden als „Tätervolk“ bezeichnet. Die Zeitschrift müsse bei einer künftigen Wiederholung lediglich deutlich machen, dass es sich dabei um ihre Bewertung der Rede handele. Der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des OLG Frankfurt vom 10. März 2004 enthalte keinerlei juristische Rehabilitierung von Hohmann im Hinblick auf dessen Rede am 3. Oktober 2003. (2003)

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Foto verletzter Kinder

Eine Boulevardzeitung berichtet über einen Unfall in einer Kindertagesstätte. Eine selbstgebaute Schaukel sei vier Kindern zum Verhängnis geworden. Offenbar hätten Erzieher eine Bank mit Seilen an der Decke der Tagesstätte befestigt. Als die vier auf der Behelfsschaukel spielten, habe das Do-it-yourself-Konstrukt nachgegeben und sei zu Boden gestürzt. Wie durch ein Wunder hätten die Kinder bei dem Horror-Unfall nur Prellungen und Schürfwunden erlitten. Ein beigestelltes Foto zeigt Sanitäter, welche die weinenden Kinder in Begleitung von Polizeibeamten zu einem Rettungswagen bringen. Eine der Mütter beklagt sich beim Deutschen Presserat über dieses Foto. Die Eltern der betroffenen Kinder fänden es nicht in Ordnung, dass die weinenden Kinder auf dem Weg zum Rettungswagen fotografiert worden seien. Der Geschäftsführer und der diensthabende Chefredakteur der Zeitung weisen die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Bild der Kinder sei in zulässiger Weise abgedruckt worden. Weder die dargestellte Situation noch die Darstellung an sich werfe ein negatives Licht auf die Verletzten. Vielmehr sei ein allgemeiner Eindruck vom Geschehen durch die Darstellung der unmittelbar Betroffenen erreicht worden. Dadurch werde auf die gefährliche Ausgangssituation hingewiesen. Erst die Darstellung aller beteiligten Personengruppen, der Polizei, der Rettungssanitäter und gerade auch der betroffenen Kinder verdeutliche die Verletzung der Sorgfaltspflicht in der Kindertagesstätte. Es sei nicht ersichtlich, wie die Darstellung der weinenden Kinder diese in ihrer Intimsphäre zu beeinträchtigen geeignet sei. Vielmehr werde das Foto sowohl ihnen als auch dem öffentlichen Informationsinteresse gerecht.

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Foto einer Verkehrstoten

Eine Lokalzeitung berichtet in Wort und Bild über den tödlichen Verkehrsunfall einer 21-jährigen Auszubildenden. Sie zeigt ein Porträt der Toten, nennt den Vornamen, abgekürzten Familiennamen sowie das Alter und berichtet aus dem privaten Umfeld der Verunglückten. Zum Tathergang schreibt das Blatt, die junge Frau habe die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und sei gegen einen Baum geprallt. Die Eltern der 21-Jährigen legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Sie sehen durch die Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht ihrer tödlich verunglückten Tochter verletzt. Sie hätten zu keiner Zeit mit Medienvertretern gesprochen noch hätten sie Fotografien ihrer Tochter an die Medien weitergegeben. Obwohl der Unfallhergang noch nicht vollständig aufgeklärt gewesen sei, habe die Zeitung ihre Tochter als jugendliche Raserin vorverurteilt. Ziffer 8 des Pressekodex sichere Opfern von Unfällen einen besonderen Schutz zu. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, sie habe als Reaktion auf das Schreiben des Presserats mit dem Vater Kontakt aufgenommen. Es sei dabei versucht worden, dem Beschwerdeführer den Hergang der Informationsbeschaffung transparent und die Entstehung des Berichts somit nachvollziehbar zu machen. Sie habe den Eindruck, dass das Bedürfnis, die Informationsbeschaffung nachvollziehbar zu machen, in dem Gespräch befriedigt worden sei. Man habe dem Beschwerdeführer auch die Ansicht vermitteln können, dass seine Tochter in dem Artikel nicht als jugendliche Raserin vorverurteilt werde. Der Artikel sei keinesfalls geeignet, die Menschenwürde der Verunglückten zu verletzen. Er verurteile sie nicht, sondern erzeuge Mitgefühl statt Empörung. Dies habe der Vater in dem Gespräch auch eingesehen. (2003)

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Marktplatz der Neuigkeiten

Ein Musikpädagoge, Orchesterchef und Musicalkomponist sitzt in Untersuchungshaft. Ihm wird Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Minderjährigen und Schutzbefohlenen im Zeitraum von 28 Jahren vorgeworfen. Einige der Schülerinnen sollen unter 14 Jahren alt gewesen sein. Ein Nachrichtenmagazin berichtet über die Vorwürfe, die der Betroffene Lynchjustiz nenne. Viele in seinem Heimatort hätten darüber geredet, schreibt die Zeitschrift, doch niemand sei zur Polizei gegangen. Unweit der Kirche beherberge ein „geducktes gelbes Haus“ den Friseursalon und die Lottoannahmestelle. Dies sei „in der Provinz der Marktplatz der Neuigkeiten“. In der Textpassage heißt es u.a.: „Hier wurde viel geredet über die Vorlieben des Musiklehrers ... für junge Mädchen, jahrelang. Wohl auch über jene 14-Jährige, die Trompete lernte und schon 1979 ihrem Lehrer zum Opfer gefallen sein soll. (...) Jeder, der hier lauschte, hätte eingreifen müssen. Aber jetzt sind das für die Friseurbesucher auf einmal nur Gerüchte – was ist, wenn die nicht stimmen?“ In dem Beitrag wird erwähnt, dass der heutige Bürgermeister im vergangenen Herbst beim Friseur auch vom angeblichen Missbrauch einer Schülerin erfahren habe. Der Direktor des Gymnasiums wird mit den Worten zitiert, dass er sich wie eine betrogene Ehefrau fühle, die als letzte alles erfahre, da er ja nicht zum Friseur in eben jenem Ort gehe. Die Inhaber des Friseurgeschäfts wenden sich an den Deutschen Presserat. Sie sehen die Berichterstattung für ihre Familie und ihr Unternehmen als beleidigend an. Ein Brief an den Chefredakteur sei ohne Antwort geblieben. In diesem Brief legen die Beschwerdeführer dar, dass sie die Bezeichnung „geduckt“ als anmaßende Beleidigung empfinden. Der Artikel greife außerdem ihre Kunden an. Es werde auch verschwiegen, dass in früheren Jahren bei der Staatsanwaltschaft zwei Anzeigen eingegangen seien, die aber nicht zu einer Anklage geführt hätten. Die Geschäftsstelle des Presserats ermittelt, dass der Brief der Beschwerdeführer nicht an den Chefredakteur der Print-, sondern an den Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitschrift gerichtet worden ist. Das Justitiariat des Verlages hält die schlichte Beschreibung des Hauses als „geduckt“ nicht für beleidigend. Das Haus falle in der Häuserflucht als klein auf. Dies mit „geduckt“ zu beschreiben, unterliege keinen Bedenken. Dass beim Friseur über den Musiker und dessen Übergriffe auf Mädchen geredet worden sei, ergebe sich aus den auch teils zitierten Gesprächen der Autorin mit dem Bürgermeister, dem Schulleiter, Bandmitgliedern und sonstigen Informanten. Der Begriff „Marktplatz der Neuigkeiten“ stelle eine zulässige Wertung dar, welche die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite. Die beanstandete Passage suggeriere keine positive Kenntnis der Beschwerdeführer. Vielmehr werde lediglich beschrieben, dass „hier viel geredet wurde“, was sich vor allem auf die Kunden und mithin die Bewohner des Ortes allgemein beziehe. Durch die Einleitung des Satzes mit dem Wort „wohl“ werde klar gemacht, dass dies eine Bewertung der Autoren sei. Dass es in dem Ort seit Jahren entsprechende Gerüchte und sogar handfeste Indizien gegeben habe, sei unstreitig. Es sei weiter dargestellt worden, dass es in der Vergangenheit Vorfälle gegeben habe, die nicht zu einer Anklage geführt haben. Eine Verpflichtung, über konkrete ergebnislose Ermittlungsverfahren oder entsprechende Anzeigen – die dann offenbar durch die Beteiligten nicht weiter unterstützt worden seien – zu berichten, bestehe nicht. Schließlich sei die Feststellung „Jeder, der hier lauschte, hätte eingreifen müssen“ eine schlichte Bewertung der geschilderten Umstände durch die Autorin. Es möge sein, dass sich die Beschwerdeführer wie auch zahlreiche Einwohner des Ortes zu Unrecht dem Vorwurf der Untätigkeit ausgesetzt sehen würden. Angesichts der geschilderten und – zumindest was Gerüchte und Indizien angehe – unstreitigen Zustände in der Gemeinde sei eine derart allgemein beschriebene „Sippenhaft“ jedoch hinzunehmen. (2004)

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Menschenwürde verletzt

In der Serie “Die Wunder der Evolution” veröffentlicht eine Zeitschrift unter der Überschrift “Der Straßenzeitungsverkäufer” das Foto eines Obdachlosen, der ein Straßenmagazin anbietet. In das Bild eingeklinkt ist eine Sprechblase mit dem Text “Die Freundlichkeit dieses Herrn ist nur gespielt”. Die Obdachlosenzeitungen hätten ihre Vertriebsleute auf einen Benimm-Kodex vereidigt, heißt es im Text. Sie dürften keine Passanten stören, nicht betteln und die Zeitung nicht in der U-Bahn verkaufen. Trotzdem kaufe man auch sie eher ungern, da der gemeine Straßenzeitungsverkäufer seinen Gewinn selten in Deo investiere. Diesen Nachteil mache er aber durch Freundlichkeit wett. Diese Freundlichkeit sei oft nur eine Masche. Der Verkäufer bekomme die Zeitungen zum Selbstkostenpreis und dürfe den Gewinn behalten. Es gelte: Je freundlicher, desto mehr Umsatz. Anders formuliert: Der Obdachlose wolle nur Geld. Allerdings gebe er sich meistens auch mit einer Kippe zufrieden, habe dann aber weniger Kohle für den Schnaps. Das Leben sei hart geworden in der Medienbranche. Im Vorspann zu der Serie erklärt die Redaktion, dass sie jeden Monat einen Typen vorstelle, der sich aus der großen Art der Homo sapiens herausentwickelt habe. Viele von ihnen sähen uns sogar ähnlich, faszinierend seien sie alle – zum Ausschneiden und Sammeln. Das genannte Straßenmagazin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Text nenne in ironischer und verallgemeinernder Form angebliche Grundzüge der Personengruppe der Straßenzeitungsverkäufer. Illustriert sei der Text mit dem Bild eines bestimmten Verkäufers. Die Beschwerdeführerin hält den Beitrag für diskriminierend nach Ziffer 12 des Pressekodex, vor allem die Behauptung, die Verkäufer benutzten selten Deo, würden Freundlichkeit als Masche einsetzen, wollten nur Geld und seien auch mit einer Kippe zufrieden, hätten dann aber weniger Kohle für den Schnaps. Die Zeitschrift vermittele dadurch den Eindruck, Straßenzeitungsverkäufer seien durchgängig Schnorrer und Trinker, von schlichtem Gemüt, schlecht riechend und aufgesetzt freundlich. Diese Skizzierung sei herabsetzend und verletzend, auch nicht durch die Form der Satire zu rechtfertigen. Die Veröffentlichung des Fotos sei zudem ein Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex. Das Foto solle offenbar als Symbolfoto für Straßenzeitungsverkäufer dienen, sei jedoch nicht als solches gekennzeichnet. Es entstamme dem Archiv einer Presseagentur und sei ursprünglich aus Anlass des zehnjährigen Bestehens des Straßenmagazins angeboten worden. Die Zeitschrift verwende die Abbildung jedoch, um den herabsetzenden Text über Straßenzeitungsverkäufer zu bebildern. Das entstelle den Sinn des Fotos völlig und verletze die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten. Der Chefredakteur der Zeitschrift erklärt in seiner Stellungnahme, die kritisierte Rubrik sei eine Satire. Bei der Darstellung des Zeitungsverkäufers habe es nicht in der Absicht der Zeitschrift gelegen, die positive Arbeit des Straßenmagazins oder des abgebildeten Mannes zu negieren oder gar dessen Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Vielmehr habe man in satirischer Form den sich wandelnden Menschen in der Medienbranche darstellen wollen. Nach Erscheinen des Artikels habe man sich sowohl bei dem abgebildeten Zeitungsverkäufer als auch bei der Redaktion der Zeitschrift aufrichtig entschuldigt und eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Auch ein Entschädigungsgeld sei gezahlt worden. In einem gemeinsamen Gespräch aller Betroffenen sei versucht worden, Missverständnisse zu klären und persönliche Verletzungen auszuräumen. Man habe das positive Ergebnis dieses Gesprächs für einen Artikel in dem Straßenmagazin freigegeben. Die Zeitschrift selbst habe nicht vor, in ihrer jugendlichen Ansprache Menschen zu diskriminieren oder bloßzustellen. Der Chefredakteur hofft, dass dies durch seine Bemühungen deutlich geworden sei. (2004)

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Meinungsäußerung im Leserbrief

In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief, dessen Autor sich hauptsächlich für den heimischen Wochenmarkt einsetzt. Am Rande wird auch ein heimischer Verleger und Journalist erwähnt, dem vorgeworfen wird, in Grundzügen ausländerfeindliche Artikel zu schreiben und einen Pastor, dessen Verdienste um Pazifismus und Völkerverständigung man nicht hoch genug bewerten könne, mit permanenter Boshaftigkeit an den Pranger zu stellen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat wirft der Betroffene der Zeitung vor, mit dem Leserbrief eine Diffamierungskampagne fortzusetzen. Beide Vorwürfe seien falsch. Er betreibe eine Werbeagentur und gebe ein Monatsmagazin heraus. Seit vielen Jahren gehörten viele Ausländer zu seinen Stammkunden. Der Leserbrief solle ihn als Kommunalpolitiker treffen und sein Ansehen in der Öffentlichkeit nachhaltig beschädigen. Die Beschwerde steht im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Besitzes pornografischer Schriften. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung erläutert, dass die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den im Leserbrief benannten Pastor viele Jahre zurückliegen. Die Artikel seien nicht mehr greifbar, weil niemand das Anzeigenblatt des Beschwerdeführers, in dem besagter Pastor angegriffen worden sei, archiviere. Der betroffene Geistliche, der eine Dokumentationsstätte für Friedensarbeit aufgebaut habe, sei mittlerweile sehr krank, so dass die Redaktion ihn in dieser Angelegenheit nicht behelligen wolle. Eine der Mitstreiterinnen des Pastors, ehrenamtliche Ausländerbeauftragte der Stadt, bestätige aber, dass der Beschwerdeführer den Vorstand der Dokumentationsstätte persönlich diffamiert und als Kommunisten bezeichnet habe. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei in Grundzügen ausländerfeindlich, wird von der Redaktion selbst als „gewagt“ bezeichnet. Man könne jedoch einer beigefügten Veröffentlichung entnehmen, dass er eine jüdische Buchautorin einmal als „inländerfeindliche“ Journalistin bezeichnet habe. Die Redaktion nennt schließlich Beispiele dafür, wie der Beschwerdeführer in seinem Blatt Menschen herabwürdige. Dass die Passage des Leserbriefes über den Beschwerdeführer erschienen sei, hält die Redaktion unabhängig von den angesprochenen Sachverhalten für einen Fehler. Sie habe keinen Bezug zu der Berichterstattung, auf die sich der Leserbrief anfänglich beziehe. Dass der Beschwerdeführer publizistisch und beim Presserat so unermüdlich für seine öffentliche Reinwaschung kämpfe, erscheine der Redaktion angesichts der Sachlage kühn. (2004)

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Unveröffentlichten Leserbrief kommentiert

In einem Kommentar wirft eine Regionalzeitung dem gemeinsamen Sprecher vierer Bürgerbewegungen vor, er versuche hartnäckig und mit einem fundamentalistisch beseelten Credo, die Öffentlichkeit gegen jede Form von Windkraft zu beeinflussen. Er schrecke dabei nicht einmal davor zurück, mit einem „dilettantisch zusammengestrickten Gemisch aus Daten und Zahlen, aus Annahmen, Behauptungen und Unterstellungen den Windkraftstandort am Osterholz platt zu machen“. Er schrecke auch nicht davor zurück, eventuellen Anliegern den „Totalverlust“ ihrer Einlage an die Wand zu malen und die Rentabilität der Anlage in Frage zu stellen. Der so Gescholtene kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass sich der Kommentar des Blattes auf seinen Leserbrief beziehe, der gar nicht veröffentlicht worden sei. Ohne dass die Öffentlichkeit den genauen Inhalt seines Briefes und seine Argumente erfahren habe, sei sein Brief von der Zeitung unter der Überschrift „Dilettantische und windige Windanalysen“ kommentiert worden. Dem Leser werde dadurch die Möglichkeit genommen, sich ein eigenes Urteil in der Sache zu bilden. In dem Kommentar seien zudem Behauptungen über die Bürgerbewegung „Sturm“ und seine Person enthalten, die falsch und ehrverletzend seien. Die Chefredaktion der Zeitung erinnert in ihrer Stellungnahme daran, dass es keinen Anspruch auf den Abdruck eines Leserbriefes gebe. Die Redaktion habe das Schreiben des Beschwerdeführers nicht veröffentlicht, weil darin Behauptungen enthalten seien, die eventuell zu Klagen gegen den Verlag hätten führen können. Im Vorfeld der Auseinandersetzung und auch nach Erscheinen des beanstandeten Kommentars seien aber immer wieder Beiträge der Windradgegner veröffentlicht worden. Inzwischen habe man dem Beschwerdeführer das Angebot gemacht, das Für und Wider der Windkraftgewinnung in einem längeren Beitrag in Rede und Gegenrede darzustellen. Er sei bislang auf dieses Angebot leider nicht eingegangen. (2003)

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Namensnennung bei Ermittlungen

Eine Lokalzeitung berichtet, dass ein Ratsherr der Stadt ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten sei. In zwei Strafanzeigen würden dem Verleger eines Anzeigenblatts Verleumdung sowie Besitz pornografischer Schriften sowie Beihilfe zu deren Verbreitung vorgeworfen. Die Anzeigen habe ein Vorstandsmitglied des Vereins „Hilfe für Kinder in ...“ erstattet, bei dem die Polizei zwei Computer beschlagnahmt habe, weil er über seine Homepage Kinderpornobilder verbreitet haben solle. Der dermaßen Beschuldigte werfe dem Ratsherrn vor, er habe den Adressaten von E-Mails seine Internet-Adresse mit dem Hinweis „Bei der Vergrößerung erscheint ein pornografisches Bild mit einem jungen Mädchen“ genannt. Der Kommunalpolitiker habe auf die Vorwürfe ungehalten reagiert und sie als belanglosen Kram bezeichnet. Der Betroffene wehrt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die Nennung seines Namens. Er werde in dem Artikel vorverurteilt und damit öffentlich diffamiert. Ein öffentliches Interesse könne in dem großen Verbreitungsgebiet der Zeitung außerhalb seiner Gemeinde, wo er als Kommunalpolitiker weder Einfluss noch Bekanntheit habe, nicht vorliegen. Im Vorverfahren lehnt der Presserat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Das Ermittlungsverfahren liegt gerade auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Ratsherr seiner Heimatstadt ein öffentliches Amt bekleidet, im Interesse der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, den vollen Namen des Betroffenen zu erwähnen. Zudem wird an keiner Stelle des Artikels eine Vorverurteilung vorgenommen. Die Leserschaft wird vielmehr zutreffend und objektiv über den Stand der Ermittlungen informiert. Der Beschwerdeführer hält aber seine Beschwerde aufrecht. (2004)

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Politikeraussage ins Gegenteil verkehrt

In einem Bericht und in einem Kommentar beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit der Stellungnahme eines Grünen-Politikers zum Bau eines Biomasse-Kraftwerks. In der Unterzeile des ersten Beitrags wird behauptet, der stellvertretende Fraktionsvorsitzende im Stadtrat warne vor Seefischen, Auto fahren und vor Feuer im Kamin. Eine Kollegin des Betroffenen, Vorsitzende der Grünen-Fraktion, beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Unterzeile das von ihrem Kollegen Gesagte falsch wiedergebe. Diese Aussage werde zudem in dem Kommentar noch einmal aufgegriffen und wiederum falsch dargestellt. Die Chefredaktion der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie sich vergeblich um einen Kontakt mit dem Beschwerdeführer bemüht habe, um zu erfahren, welche Darstellungen in den Veröffentlichungen falsch seien. Stattdessen habe der Kommunalpolitiker eine Gegendarstellung verlangt, die auch sofort veröffentlicht worden sei. Im Vorfeld des beanstandeten Berichts habe sich der Betroffene dahingehend geäußert, dass die von der Bürgerinitiative angeführten Argumente, die PCB-Belastung betreffend, ins Leere zielten, weil die PCB-Gehalte in den zu verbrennenden Hölzern “nicht wesentlich höher liegen als die Hintergrundbelastung in unserer alltäglichen Umwelt”. Dazu habe er konkrete Beispiele wie Auto fahren, Ernährung und Kaminfeuer angeführt. Diese Darstellung sei von dem Redakteur in der Unterzeile pointiert zusammengefasst worden. (2004)

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