Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
7408 Entscheidungen
In einer Regionalzeitung erscheint eine Sonderseite unter dem Titel „Regio Brief Logistik“. Dabei geht es um einen regionalen, privaten Logistik-Betreiber. Ein Leser der Zeitung sieht das Gebot der klaren Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung merkt an, bei der Sonderseite handele es sich um eine Verlagssonderveröffentlichung. In dieser sei ein neues Unternehmen, an dem die Zeitung beteiligt sei, vorgestellt worden. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet über den Verkauf einer Internet-Zugangssparte an eine Firma der Telekommunikationsbranche. Illustriert ist der Beitrag mit der Werbefigur einer der beiden Firmen und den Logos beider Unternehmen. Ein Leser der Zeitung moniert die nach seiner Ansicht offenkundige Werbung für die Firmen, insbesondere durch die dargestellten Logos und die große Präsentation der Werbefigur. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung hat sich mit der Firmentransaktion durchaus kritisch auseinandergesetzt, teilt deren Rechtsabteilung mit. Die Übernahme sei von Experten als zu teuer eingestuft worden, was man berichtet habe. Auch wurde die Bedeutung des Firmenverkaufs für etwa 500 Arbeitsplätze hervorgehoben. Um “die Überschrift mit Leben zu erfüllen”, habe man die Firmenlogos – balanciert von der Werbefigur – abgedruckt. Durch die Veröffentlichung werde weder versteckt noch offen Werbung für die beiden Unternehmen oder ihre Produkte gemacht. Vielmehr werde nur plakativ der Zusammenschluss dokumentiert. (2006)
Weiterlesen
Ein Blatt aus dem Bereich des Regenbogens berichtet unter dem Titel “Mette-Marit – So glücklich über ihr drittes Baby”. In der Dachzeile heißt es: “Mutter und Kind sind wohlauf”. Es geht um ein freudiges Ereignis im norwegischen Königshaus. In dem Bericht heißt es, die Prinzessin sei überglücklich, dass die neun Monate Warten nun vorüber seien. Weiter wird eine Palast-Angestellte mit den Worten zitiert: “Sie hat alles gut überstanden”. Im Hinblick auf die kleine Prinzessin Ingrid Alexandra heißt es, diese verstehe nicht, warum das Baby jetzt mehr Zuwendung brauche als sie. Ein Leser kritisiert, durch die Berichterstattung entstehe der Eindruck, dass Mette-Marit ihr Kind schon bekommen habe. Das Ereignis habe jedoch eine Woche nach dem Erscheinen der Zeitschrift stattgefunden. Demnach könne auch das kleine “Eifersuchtdrama” zwischen den Schwestern nur erfunden sein. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Blattes teilt mit, die Überschrift gebe eine gelungene Beschreibung von Müttern wieder, die kurz vor der Geburt stünden oder gerade ein Kind zur Welt gebracht hätten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe im norwegischen Königshaus eine “angespannte und hoch spannende” Atmosphäre geherrscht. Da die Königsfamilie selbst keine Interviews gegeben habe, habe man sich – wie “alle anderen Zeitschriften auch” – auf allgemein gültige Beschreibungen zurückziehen müssen, um die Leser über das bevorstehende freudige Ereignis zu informieren. Die Darstellung einer kleinen Szene neuen Mutterglücks, wie sie sich in vielen Familien abspielen könne, solle den Lesern die Möglichkeit geben, am Glück der norwegischen Königsfamilie teilzuhaben. (2006)
Weiterlesen
Ein Blatt aus dem Zeitschriftensegment des Regenbogens titelt “Mette-Marit – Die dramatische Geburt! Die ganze Wahrheit” und berichtet über eine Geburt im norwegischen Königshaus. Nach Meinung eines Lesers wird der Eindruck vermittelt, als habe die Geburt bereits stattgefunden, doch sei der Artikel etwa eine Woche vor dem freudigen Ereignis erschienen. Passagen wie “Unsere Kronprinzessin wurde nachts ins Rikshospital eingeliefert” und “Komplikationen werden verschwiegen” seien frei erfunden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, die im Artikel geschilderten Indizien hätten die Redaktion veranlasst, über die Geburt zu berichten. Diese Indizien seien zugespitzt worden zu der Aussage in der Schlagzeile über die “Dramatische Geburt”. Norwegische Radiosender, so die Rechtsvertretung weiter, hätten berichtet, die Kronprinzessin sei nachts in die Klinik eingeliefert worden. Andere Sender hätten dann mitgeteilt, dass sich Mette-Marit doch zu einer Hausgeburt entschlossen habe. Außerdem sei ihr Mann, Kronprinz Haakon, im Krankenhaus gesichtet worden. Er habe dieses betreten, sei aber kurz darauf wieder weggefahren. Diese Anhaltspunkte hätten die Zeitschrift berechtigt, von einer “dramatischen Geburt” auszugehen. Die Unwahrheit sei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht geschrieben worden. Die Geschichte sei auch nicht erfunden. Vielmehr hätten Meldungen der norwegischen Radiosender vorgelegen. (2006)
Weiterlesen
In einer überregionalen Zeitung erscheint ein Interview mit dem Vorstandsvorsitzenden einer Ölgesellschaft. In der gleichen Ausgabe berichtet sie über den venezolanischen Präsidenten Chavez. Dabei ist von Chavez als “Putschist” die Rede. Zuvor hatte die Zeitung über die Situation auf dem Ölmarkt und mögliche Alternativen berichtet. Passage aus dem Beitrag: “Dabei ist Iran mit 2,5 Millionen Fass (240 Millionen Liter) ein viel wichtigerer Öl-Exporteur als es der Irak 2002 war.” Ein Leser vermutet bei dem Beitrag mit dem Vorstandsvorsitzenden ein Gefälligkeitsinterview als Gegenleistung für Anzeigen. Die Bezeichnung “Putschist” für Venezuelas Präsidenten Chavez hält er für eine bewusst gewählte negative Darstellung. Er vermisst den Hinweis, das Chavez demokratisch gewählt worden sei. Die Umrechnung von 2,5 Millionen Fass in 240 Millionen Liter sei außerdem falsch. Er habe die Zeitung auf den Fehler aufmerksam gemacht, doch sei dieser nicht korrigiert worden. Der Mann – ein Wissenschaftler – ruft den Deutschen Presserat an. Die Zeitung hält den Vorwurf des Beschwerdeführers, es habe sich um ein Gefälligkeitsinterview gehandelt, für absurd. Die Bezeichnung von Präsident Chavez als “Putschist” verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze, sondern sei eine Tatsachenbeschreibung. Für seinen Putschversuch im Februar 1992 sei Chavez mit Gefängnis bestraft worden. Zur Öl-Mengenangabe räumt die Zeitung ein, dass sie sich verrechnet habe. 2,5 Millionen Fass Öl seien nicht 240, sondern 424,5 Millionen Liter. (2006)
Weiterlesen
“Kleinkrieg mit der Bürgermeisterin” lautet die Überschrift eines Artikels, in dem sich eine Regionalzeitung mit der Bürgermeisterin einer Stadt beschäftigt. Von ihr heißt es, sie sei einer Kampagne ausgesetzt, die eine andere, namentlich genannte Zeitung, ausgelöst habe. Der Geschäftsführer und Chefredakteur dieses Blattes sieht eine ehrverletzende und durch wirtschaftliche Interessen begründete Berichterstattung. Die Konkurrenzzeitung habe schon mehrfach versucht, den Wettbewerber zu übernehmen. Man habe sich deshalb an das Kartellamt gewandt. Die derzeitige Berichterstattung sei quasi eine Retourkutsche. Der Geschäftsführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Regionalzeitung hält die Behauptung, die Berichterstattung seines Blattes sei durch wirtschaftliche Interessen beeinflusst, für abwegig. Das Konkurrenzblatt sei ein langjähriger Kooperationspartner mit seiner Zeitung auf dem Anzeigensektor. Trotz der kritischen Berichterstattung sei diese Kooperation nicht aufgekündigt worden. Die Redaktion sei unbeeinflusst von wirtschaftlichen Interessen des Verlages. Die kartellrechtliche Problematik sei der Redaktion im Übrigen gar nicht bekannt gewesen, konnte also schon deshalb bei der Berichterstattung keine Rolle spielen. Die in dem kritisierten Artikel zitierte Bürgermeisterin, die bei zwischenzeitlich stattgefundenen Kommunalwahlen nicht mehr die Mehrheit bekommen habe, sei einer wochenlangen Kampagne des Konkurrenzblattes ausgesetzt gewesen. Sie sei in die Nähe von Korruption und Vorteilsnahme gerückt worden. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit sei wegen Haltlosigkeit von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Der Chefredakteur ist schließlich der Auffassung, dass sich auch Journalisten Kritik gefallen lassen müssen, wenn sie sich mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens kritisch auseinandersetzen. Dies vor allem, wenn die Kritik – wie in diesem Fall – mit Fakten untermauert sei. (2006)
Weiterlesen
Beschäftigte einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft wehren sich gegen den Verkauf ihres Unternehmens. Über ihren Protest berichtet die örtliche Zeitung unter der Überschrift “Beschäftigte legen Maulkörbe ab”. Der dazugehörige Kommentar ist überschrieben mit “Die Reihen schließen”. In dem Artikel heißt es: “Knapp 100 der 240 Beschäftigten der städtischen Wohnungsbaugesellschaft waren dem Aufruf von Verdi gefolgt”. Im Kommentar wird die Ansicht geäußert, dass die Beschäftigten im Kampf gegen den Verkauf ihres Unternehmens nicht so recht mobilisiert worden seien. Nur rund ein Viertel der Belegschaft sei dem Aufruf der Gewerkschaft zur Demonstration gefolgt. Die Zeitung schreibt weiter, die Beschäftigten hätten eine Jobgarantie bis ins Jahr 2010. Beschäftigte der Wohnungsbaugesellschaft kritisieren falsche Zahlen und rufen den Deutschen Presserat an. Von 151 Mitarbeitern hätten sich rund 100, also zwei Drittel, an der Demonstration beteiligt. Der erwähnte Kündigungsschutz gelte nicht bei einem Verkauf des Unternehmens. Die Chefredaktion der Zeitung spricht davon, dass es sich bei der “Stadtbau” um einen Verbund von mehreren Gesellschaften handele. Dies seien die “Stadtbau” mit 156, eine Kommunalbauten GmbH mit 81 und eine Bädergesellschaft mit 60 Beschäftigten. Diese Gesellschaften hätten eine Geschäftsführung und denselben Aufsichtsrat. Gehe es um Dinge, die den ganzen Verbund beträfen, benutze man in der Berichterstattung der Einfachheit halber den Oberbegriff “Stadtbau”. Zur erwähnten Demonstration seien die Beschäftigten des ganzen Verbundes aufgerufen gewesen. Dem Autor des Kommentars sei ein Fehler unterlaufen, als er von einem Viertel der Beschäftigten sprach, die demonstriert hätten. Korrekt hätte es “ein Drittel” heißen müssen. Inhaltlich hätte das jedoch keinen Unterschied gemacht. Der Kommentar habe aussagen wollen, dass die Belegschaft noch nicht mobilisiert gewesen sei. (2006)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet über eine politische Veranstaltung. Dabei kommt die Sprache auf den späteren Beschwerdeführer. Der sei ein “CSU-Rechtsaußen aus dem radikalen Vertriebenenmilieu”, der von mangelnder Meinungsfreiheit rede und sich darüber beklage, dass in Deutschland Menschen bestraft würden, weil sie rechtsradikale, den Holocaust leugnende Schriften verbreiteten. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch die Berichterstattung als Rechter abgestempelt. Was er gesagt habe, sei falsch wiedergegeben worden. Er habe versucht zu erläutern, dass ein ungeschickter junger Mann wegen einer angeblich provozierten Schlägerei und mangelhafter Aufklärung durch einen Justizbeamten auf Grund falscher Tatsachen für sechs Monate ins Gefängnis musste. Er habe das wenig verständliche “Paragrafenverhalten” beklagt und nicht das in dem Artikel erwähnte Verbreiten von Schriften. Das Wort Schriften habe er nicht einmal erwähnt. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Redaktionsleiter der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit als durchaus radikaler Vertriebenenvertreter ausgewiesen, der immer wieder versucht habe, den Holocaust zu relativieren. Einen wegen der Verbreitung von Holocaust-Lügen verurteilten Straftäter habe er in Schutz genommen und die Zeitung attackiert, indem er ihre Berichterstattung als unseriös hingestellt habe. Der Beschwerdeführer habe sinngemäß die Ansicht geäußert, dass die Meinungsfreiheit tangiert wäre, wenn man keine rechtsradikalen Schriften aus dem Internet herunterladen dürfe. Die Redaktion habe schon bei anderen Gelegenheiten korrekt und sachlich berichtet, was den Beschwerdeführer so sehr erzürnte, dass er bei der jetzigen Veranstaltung seine Gefühlswelt unkontrolliert offenbart habe. (2006)
Weiterlesen
“Handyreporter knipsen die Fußball-WM in …” – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über kommunikationstechnische Innovationen, die während der jüngsten WM verstärkt auf den Markt gebracht wurden. In einer Aktion der Zeitung in Zusammenarbeit mit einem Handy-Hersteller wurde ein Bilder-Blog zur WM erprobt. Das von der Firma eingesetzte Modell wurde von der Zeitung detailliert vorgestellt, illustriert mit einem großformatigen Foto des Handys. Die Redaktion weist auch ausführlich auf ein Gewinnspiel hin, das sie gemeinsam mit einem Netzbetreiber veranstaltet. In einem Kasten werden die Vorzüge des eingesetzten Handy-Modells und der Übertragungstechnik des Netzbetreibers herausgestellt. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet, kritisiert, dass das Handy-Modell über das notwendige Maß hinaus vorgestellt worden sei. Die technische Ausstattung sei wie in einer Werbebroschüre beschrieben worden. Das gleiche gelte für den Netzbetreiber. In beiden Fällen sieht der Beschwerdeführer Schleichwerbung als gegeben an. Der Chef vom Dienst der Zeitung hält die Beschwerde nicht für gerechtfertigt. Auf die an der von der Zeitung veranstalteten Aktion beteiligten Firmen habe man mit der gebotenen Zurückhaltung hingewiesen. Es sei nicht um eine vergleichende Marktübersicht zu Fotohandys und Übertragungstechniken gegangen, sondern einen Überblick über den Stand der Technik zu geben. Die Beschreibung lese sich nicht wie in einer Werbebroschüre, sondern liste kurz und knapp die wichtigsten Merkmale auf. Der CvD räumt ein, dass der Satz “…das gelingt am einfachsten mit dem MMS-Dienst von ….” missverständlich sei. Besser wäre gewesen: “Das gelingt beispielsweise mit dem MMS-Dienst von …”. (2006)
Weiterlesen
Eine Frauenzeitschrift beschäftigt sich mit einem Verein, der sich die Rechte der Frau auf die Fahnen geschrieben hat, und um dessen laufende Strukturdebatte. Die Veröffentlichung enthält mehrere als Zitat gekennzeichnete Aussagen der Geschäftsführerin des Vereins. Diese wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Autorin des strittigen Beitrags ist ebenfalls Vereinsmitglied und war Tagungsleiterin der jüngsten Mitgliederversammlung. Die Geschäftsführerin kritisiert die Veröffentlichung der ihr zugeschriebenen Zitate. Diese stammten aus einem internen Internetforum und seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen. Beim Leser werde der falsche Eindruck erweckt, sie – die Beschwerdeführerin – habe ein Interview gegeben. Sie kritisiert außerdem, dass die Autorin durch die Berichterstattung private Aktivitäten im Verein mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Journalistin vermische. Die Autorin des Beitrags und eine zweite Redakteurin als Beschwerdegegnerinnen teilen mit, dass die Autorin fast drei Jahre lang “aktive Mitfrau” in dem Verein gewesen sei. Dennoch sei ihre Motivation für den Artikel nicht “zutiefst persönlicher Natur”. Sie habe verschiedene ehrenamtliche Funktionen im Verein inne gehabt und zu jedem Zeitpunkt widerstreitende Interessen und Funktion zu trennen gewusst. Die in dem Artikel wiedergegebenen Aussagen seien ähnlich lautend auf der “Mitfrauenversammlung” gefallen und auch im Internetforum wiederholt worden. Daher habe sie angenommen, dass diese Passagen zitiert werden dürften. Beide Redakteurinnen hätten es sich nicht leicht gemacht, einen so kritischen Bericht über den Verein zu schreiben. Dort liege jedoch seit vielen Jahren einiges im Argen. Ausschlaggebend für die Veröffentlichung sei tatsächlich das persönliche Wissen um die Vorgänge im Verein gewesen und der Wunsch, die Leserinnen darüber zu informieren. Auf Anfrage stellt sich heraus, dass es in den Regeln des Internetforums heißt: “Zitate aus Beiträgen des internen Bereichs dürfen nur erfolgen, wenn die Autorin dazu ausdrücklich ihr Einverständnis gegeben hat”. Auch die Unterlagen der Mitgliedsversammlung seien nur für den internen Gebrauch gewesen. Für die Öffentlichkeit habe es gesonderte Informationen gegeben. (2006)
Weiterlesen