Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7293 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet, eine Bürgerinitiative in einer kleinen Stadt habe den Bürgermeister und einen Ratsherren angezeigt, weil sie bei der Planung eines Windparks “unregelmäßige Vorgänge” entdeckt haben will. Auf Grund der Eingabe der Bürgerinitiative – so die Zeitung weiter – habe die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Politiker eingeleitet. Der Oberstaatsanwalt wird dahingehend zitiert, dass man lediglich gehalten sei, die Fakten auf eine strafrechtliche Brisanz zu prüfen. Eine solche werde aber derzeit nicht gesehen. Dies habe er dem betroffenen Bürgermeister mitgeteilt. Eine Vertreterin der Bürgerinitiative hält die Berichterstattung für unkorrekt. Es sei falsch, dass die Initiative den Bürgermeister und den Ratsherren angezeigt habe. Es habe sich um eine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft gehandelt, um Aufklärung zu Verfahrensfragen zu erhalten. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Zeitung habe nicht ordnungsgemäß recherchiert und eine Gegendarstellung nicht abgedruckt. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion der Zeitung teilt mit, das Schreiben der Beschwerdeführerin habe nicht den formalen Voraussetzungen für eine Gegendarstellung entsprochen. In dem Scheiben würden summarisch falsche Tatbestände in vier Artikeln aus drei verschiedenen Tageszeitungen aufgelistet. Man könne nicht erkennen, inwiefern sich die Gegendarstellung überhaupt gegen diese Zeitung richte. So finde sich in dem Blatt zum Beispiel kein Hinweis auf die in der Gegendarstellung genannte Generalstaatsanwaltschaft. Zusätzlich teilt der Chef vom Dienst der Zeitung mit, in einem Schreiben der Bürgerinitiative an die Generalstaatsanwaltschaft heiße es, die Bürgerinitiative “zeige folgendes an”. (2006)
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Unter der Überschrift “Alles schlecht machen” berichtet eine Lokalzeitung, eine Bürgerinitiative habe gegen den Bürgermeister und einen Ratsherren eine Anzeige wegen Unregelmäßigkeiten bei der Planung einer Windkraftanlage erhoben. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird dahingehend zitiert, dass er auf Grund des Schreibens kein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Er sei lediglich gehalten gewesen, die Fakten auf eine strafrechtliche Brisanz zu überprüfen. Eine solche werde aber bisher nicht gesehen. Die Beschwerdeführerin hält die Darstellung für falsch. Die Initiative habe keine Anzeige erstattet, sondern eine Eingabe vorgenommen, um eine Aufklärung zu Verfahrensfragen zu erhalten. Die Frau ist der Auffassung, dass die Zeitung nicht ausreichend recherchiert habe. Zudem habe sie eine von ihr verfasste Gegendarstellung nicht veröffentlicht. Sie schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung hat die Gegendarstellung geprüft und die Angelegenheit als nicht gegendarstellungswürdig eingestuft. In dem Artikel habe es keine falschen Tatsachenbehauptungen gegeben. Zum zweiten sei die Gegendarstellung nicht formgerecht. Die Redaktion weist auf Schreiben der Bürgerinitiative und der Staatsanwaltschaft hin, in denen jeweils von “Anzeigen” die Rede sei. Die Darstellung in der Zeitung sei daher korrekt. (2006)
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Eine Lokalzeitung berichtet über einen größeren Polizeieinsatz wegen einer angeblichen Massenschlägerei. Anlieger hätten davon berichtet. Es sei jedoch – so schreibt die Zeitung – bei einigen Pöbeleien und Attacken geblieben. Auslöser sollen Hauptschüler aus dem Ruhrgebiet auf Klassenfahrt gewesen sein, die sich mit einheimischen jungen Leuten angelegt hätten. Bei den Hauptbeteiligten habe es sich um “überwiegend türkischstämmige” Jugendliche gehandelt. Die Polizei habe die Personalien mehrerer Jugendlicher aufgenommen und die Menschenansammlung dann aufgelöst. Dem Bericht ist ein Bild beigestellt, auf dem mehrere Schüler zu sehen sind, die an der Randale beteiligt gewesen sein sollen. Einige von ihnen sind auf dem Bild klar erkennbar, waren aber an den Rangeleien nicht beteiligt. Die drei Klassenlehrer der Schülergruppe aus dem Ruhrgebiet kritisieren die Veröffentlichung des Fotos und den Bericht insgesamt. Auf dem Bild seien unbeteiligte Jugendliche zu sehen. Insgesamt sei der Sachverhalt überzogen dargestellt. Die Polizisten seien in relativ großer Anzahl nicht wegen dieser Auseinandersetzungen, sondern wegen einer in der Nähe durchgeführten LKW-Kontrolle gekommen. Laut Polizei habe sich die angebliche Massenschlägerei am Ende als Rangelei zwischen zwei einheimischen Jugendlichen und zwei angereisten Jungen entpuppt. Die Gladbecker Schüler würden in dem Bericht als gewaltbereit dargestellt. Zudem werde der Migrationshintergrund eines Teils der Schüler erwähnt. Die Lehrer wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, das veröffentlichte Foto habe Jugendliche nach der Auseinandersetzung bei der Überprüfung durch die Polizei gezeigt. Die Zeitung habe die Tatsachen korrekt wiedergegeben. Offizielle Quelle dafür sei die Polizei. Die Jugendlichen seien der Gewaltbereitschaft verdächtigt worden. Daher sei die Polizei massiv eingeschritten. Interesse an Ausländerhetze habe die Zeitung nicht. Man habe einfach den Sachverhalt korrekt wiedergegeben. (2006)
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Ein Fernsehbericht beschäftigt sich kritisch mit einer Leseraktion zugunsten der Tsunami-Opfer in Indonesien. Eine der Zeitungen, die sich an der Aktion beteiligten, veröffentlicht dazu einen Leserbrief, von dem der Beschwerdeführer – ein Leser des Blattes – behauptet, er sei fingiert. Die angegebene Unterzeichnerin existiere unter der angegebenen Adresse nicht. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung weist auf falsche Darstellungen in dem TV-Film hin. Als Reaktion auf eine von der Zeitung veranstaltete Info-Veranstaltung, in deren Verlauf der Beschwerdeführer Flugblätter verteilte, habe man mehrere Zuschriften veröffentlicht. Diese hätten die Zeitung zum Teil per Fax, Post oder E-Mail erreicht. Darunter sei auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Zuschrift gewesen. Dass es sich um eine fingierte Zuschrift gehandelt habe, habe man zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht gewusst und auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Täuschung gehabt. Der CvD des Blattes erläutert den Umgang mit Leserbriefen. Bei jeder Einsendung werde geprüft, ob der Absender existiere. Unter der angegebenen Adresse habe sich im Telefonbuch ein Familienname ohne Vornamenkürzel befunden, der mit dem Namen auf der E-Mail übereinstimmte. Weitere Anhaltspunkte hätten keinen Hinweis auf eine gefälschte Zusendung ergeben. Nachdem der Presserat die Beschwerde der Redaktion zugesandt habe, sei noch einmal nachrecherchiert worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Absenderin zumindest unter der angegebenen Adresse tatsächlich nicht existiere. Die Redaktion ist der Auffassung, dass es sich bei dem Brief um eine böswillig untergeschobene Fälschung handle. Dies habe sie auf der Leserbriefseite mitgeteilt und den Vorfall bedauert. Abschließend weist die Chefredaktion den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück, die Redaktion arbeite mit fingierten Leserbriefen, um den Mann zu diskreditieren oder zu beleidigen. Dies sei absurd. (2006)
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Ein Finanzmagazin schreibt einem Leser und legt ein Booklet mit dem Titel “Die besten Fonds” bei, das zuvor schon dem Magazin beigelegen hatte. Im Anschreiben wird dem Adressaten nahe gelegt, bestehende Fondsdepots auf das Konto eines bestimmten Fonds zu übertragen und damit nie wieder Ausgabeaufschläge zu bezahlen. Das gesamte Booklet, zu dem der Chefredakteur des Magazins ein Editorial unter dem Titel “Ideale Vorsorge” geschrieben hat, enthält zahlreiche Hinweise auf den Fonds, insbesondere kreisrunde Anzeigen mit der Aufschrift “Diese Fonds 50 % günstiger bei … - klug gewählt”. Das Heft enthält überdies vier ganzseitige Anzeigen des Fonds. Der Leser sieht die Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und werblichen Aussagen nicht mehr gegeben. Die runden Anzeigen seien so in den Text eingebaut, dass der Eindruck entstehe, es handle sich um redaktionelle Hinweise. In allen Texten würden die Experten des Fonds in unverhältnismäßigem Ausmaß zitiert. Dies erwecke den Eindruck, als seien sie besonders kompetent. Der Leser schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur des Finanzmagazins teilt mit, die Tabellen in dem Booklet seien redaktionell unabhängig erstellt worden. Quelle sei die größte internationale Rating-Agentur. In sechs der sieben veröffentlichten Tabellen stünden andere Fonds an der Spitze. Darin zeigten sich die Unabhängigkeit und Objektivität des Booklets. Zum Anschreiben weist der Chefredakteur darauf hin, dass dieses nicht von der Redaktion, sondern von der Verlagsleitung stammt. Presseethische Gesichtspunkte griffen also hier nicht. (2006)
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„Pisa-Studie zeigt Mängel im Schulwesen – Lehrer haben versagt“ steht über dem Kommentar einer Regionalzeitung. Der Autor konstatiert, dass die Lehrerschaft sich nicht mit dem Hinweis auf die Lernunwilligkeit der Schüler, ihre eigene Überbelastung oder unzureichende Lehrmittel herausreden könne. Die Hauptaufgabe eines Lehrers sei die Wissensvermittlung. Wenn bei 40 Prozent der Realschüler und Gymnasiasten so wenig hängen bleibe, liege die Ursache weniger vor als hinter dem Lehrerpult. Der Autor stellt schließlich fest, dass im deutschen Schulwesen alle Beteiligten irgendwie überfordert seien: Die Politiker in Bund und Ländern, Professoren und Lehrer und schlussendlich Schüler und Studenten. Der Beschwerdeführer – ein Lehrer – sieht in der Überschrift des Kommentars eine Beleidigung und Diskriminierung. Im Text sei von populistischen Halb- und Unwahrheiten über angebliche Ursachen und Ergebnisse der Pisa-Studie die Rede. Der Beitrag sei ohne Recherche und in Unkenntnis der Sach- und Faktenlage veröffentlicht worden. Der Lehrer spricht von Rufmord, Beleidigung, Diffamierung und Unterstellung gegenüber seinem Berufsstand. Er sieht seine persönliche Ehre und Vertrauenswürdigkeit als Lehrer verletzt und ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur antwortet und stellt fest, dass der aus einem Kommentardienst stammende Beitrag auch in anderen Zeitungen erschienen sei. Die Redaktion habe in dem Kommentar einen in der Tat stark polarisierenden, aber doch legitimen Beitrag zur Diskussion über die aktuelle Situation an den Schulen gesehen. Er – der Chefredakteur – habe dem Beschwerdeführer einen Brief geschrieben und sich dafür entschuldigt, wenn dieser sich persönlich beleidigt und diskriminiert fühle. Auch einen Leserbrief des Lehrers habe die Zeitung veröffentlicht. Darin habe dieser seine Sicht der Dinge darlegen können. Die Zeitung habe sich dem Thema in der Vergangenheit ausführlich gewidmet und dabei immer wieder festgestellt, dass viele Leser die Schulprobleme ähnlich sähen wie der Kommentator, auch wenn das dem Beschwerdeführer nicht gefalle. Der Chefredakteur verwahrt sich gegen den Vorwurf, gegensätzlichen Meinungen nicht ausreichend Raum zu geben. (2006)
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Ein Magazin bringt einen Leserbrief, der sich mit dem Titelbild des Blattes in einer vorangegangenen Ausgabe beschäftigt. Auf diesem war eine halbnackte Frau mit der Überschrift zu sehen: „Schöner Schein – die Illusion vom Wohlfahrtsstaat“. Die Leserbrief-Schreiberin moniert, dass das Titelbild unerträglich frauenfeindlich sei und das ansonsten seriöse Blatt disqualifiziere. Die Schreiberin fragt, ob das Blatt nur Männer zu seinen Lesern zähle, die es mit dem Grundsatz „Sex sells“ ködern wolle. Darauf antwortet die Redaktion mit einer Anmerkung zu dem Leserbrief. Sie spricht die Einsenderin mit ihrem Titel „Diplom-Ingenieurin“ an und bezeichnet deren Einsendung als unerträglich und „unsubstantiiert“. Auch fragt sie, was die Leserbrief-Schreiberin unter „frauenfeindlich“ verstehe. Die Antwort der Redaktion besteht zum Teil aus wörtlichen Zitaten aus dem ursprünglichen Leserbrief, die in die Form der Antwort gekleidet werden. Die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat anruft, ist der Ansicht, die Anmerkungen der Redaktion zu ihrem Leserbrief seien ehrverletzend. Das gehe schon los mit der sarkastischen Anrede „Frau Diplom-Ingenieurin“. Insgesamt werde ihr Brief als Schwachsinn bezeichnet. Wörtlich steht in der Anmerkung: „Ich werde mich in unserem Haus dafür einsetzen, solchen Schwachsinn künftig nicht mehr kommentieren zu müssen.“ Die Frau sieht auch eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Geschäftsführerin des Magazins und der verantwortliche Redakteur stellen zu der Beschwerde fest, die Anrede hebe den Sachverstand der Angesprochenen hervor, sofern man einen akademischen Grad mit Sachverstand gleichsetzen könne. Das Blatt habe diesen nicht in Frage gestellt. Den Vorwurf der Ehrverletzung weist die Redaktion zurück. Den Vorwurf der Diskriminierung hält die Redaktion für absurd. Er sei von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter begründet worden. Die Redaktion beruft sich auf die Meinungsfreiheit. Im vorliegenden Fall habe der Autor der Anmerkung zum Leserbrief nicht entfernt die vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft. Abschließend äußert die Redaktion die Befürchtung, eine Maßnahme des Presserats gegen das Magazin könne zur Folge haben, dass kein Journalist in Deutschland mehr wage, eine feminismuskritische Meinung zu veröffentlichen. (2006)
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Ein Lokalblatt berichtet über den Tod eines Fox-Terriers, den ein Polizeihund gebissen hatte. Der Vorfall wird bis in die Einzelheiten geschildert. Dabei wird der Name der Polizei-Hundeführerin vollständig genannt, die sich bei dem Besitzer des getöteten Tieres entschuldigt habe. Auch der Chef der Beamtin wird zitiert. Es habe sich um einen Unglücksfall gehandelt, der passieren könne. Alle Polizeikollegen seien betroffen über den Vorfall. Der sehr tierliebenden Hundeführerin tue der Tod des Terriers sehr leid. Sie ist jedoch mit der vollständigen Nennung ihres Namens in der Zeitung gar nicht einverstanden und wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie kritisiert einzelne Formulierungen und die Aufmachung des sie betreffenden Berichts. Eine Ankündigung auf der Titelseite und ein Bericht im Innenteil stünden in keinem Verhältnis zu dem geschilderten Ereignis. Außerdem beklagt sie sich darüber, dass sie zu dem Vorfall nicht befragt worden sei. Die Rechtsabteilung hält es für korrekt, den Namen der öffentlich Bediensteten vollständig zu nennen. Man habe nicht bei ihr, sondern bei ihrem Chef recherchiert, da sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Im Gespräch mit ihm sei der Name der Hundeführerin mehrfach genannt worden, so dass die Redaktion keinen Grund gesehen habe, ihn zu verschweigen oder abzukürzen. Außerdem sei früher schon über die Beschwerdeführerin mehrfach berichtet worden, unter anderem, als sie sich in Dienstkleidung vor der Polizeiwache habe fotografieren lassen. Demnach sei die Betroffene eine lokale Person der Zeitgeschichte. Die Zeitung wehrt sich gegen den Vorwurf, der Beitrag sei reißerisch aufgemacht. (2006)
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„Jeden Tag müssen sie ein wenig Abschied nehmen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Lokalzeitung über zwei Jugendliche, die an „Neuronaler Ceroid Lipofuszinose“ (NCL) erkrankt sind. Der ersten Stufe der Krankheit – der Erblindung – folgten nach dem Bericht geistiger und körperlicher Verfall. Es sei bereits abzusehen – so die Zeitung weiter – dass die beiden Jungen als Pflegefälle sterben würden. Ihre Lebenserwartung liege nur bei 25 Jahren. Hoffnung auf Heilung bestehe nicht. Mit dem Artikel wird ein Foto abgedruckt, auf dem die beiden Jungen und ihre Mutter erkennbar dargestellt sind. Der von der Mutter geschiedene und sorgeberechtigte Vater sieht durch den Artikel die Persönlichkeitsrechte der beiden Jungen verletzt. Seine Söhne wüssten nichts von ihrem mit der Krankheit verbundenen frühen Tod. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Veröffentlichung ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Er appelliert an die soziale Verantwortung der Presse, wenn sie über tödliche Krankheiten von Jugendlichen berichte. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist darauf hin, dass über die Mutter und ihre beiden kranken Söhne regelmäßig in den lokalen Medien berichtet werde. Die Frau sei außerordentlich engagiert und unterstütze die NCL-Forschung. Sie suche in diesem Kontext regelmäßig die Öffentlichkeit und präsentiere dabei ihre Söhne. Die Zeitung gibt an, nicht zu wissen, inwieweit die Frau mit ihren Söhnen über den tödlichen Ausgang der Krankheit gesprochen habe. Das beanstandete Foto sei bei einem Besuch bei Mutter und Söhnen entstanden. Die Mutter habe sich mit dem Foto einverstanden erklärt, so dass der Fotoredakteur davon ausgegangen sei, dass keine Einwände gegen die Veröffentlichung bestanden. (2006)
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Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Das Recht des Stärkeren?“ über Probleme beim Einsteigen in den Schulbus, der täglich vom örtlichen Schulzentrum aus abfährt. Haupt- und Realschüler drängten sich dabei an den Grundschülern vorbei. Eltern von Grundschulkindern, der Leiter der Grundschule und ein Busfahrer kommen zu Wort. Der Sicherheitsbeauftragte der Grundschule, so die Zeitung, sei nicht bereit, mit der Redaktion zu sprechen. Über die Anwesenheit der Presse an einem der Schultage sei er sehr ungehalten gewesen. Diesen Eindruck untermauert ein Foto, auf dem der Lehrer, andere Erwachsene und einige Schüler am Bus zu sehen sind. Eine Woche nach Erscheinen des Artikels veröffentlicht die Zeitung einen gemeinsamen Leserbrief der Schulleiter des betroffenen Schulzentrums. Der Sicherheitsbeauftragte der Grundschule vertritt die Auffassung, dass der Artikel die Schule und ihn selbst diffamiere. Der Artikel suggeriere, dass an der Schule dramatische und gesetzwidrige Zustände herrschten, was in Wirklichkeit nicht zutreffe. Die Zeitung verbreite die Unwahrheit. Der Mann, der den Deutschen Presserat anruft, wirft dem Autor des Berichts unlautere Methoden vor, als er Fotos machte und Beteiligte befragte. Trotz eindeutiger Aufforderung habe der Journalist das Schulgrundstück nicht verlassen. Schließlich beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass seine Richtigstellung nicht an prominenter Stelle veröffentlicht worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Auffassung, dass der Redakteur seine journalistischen Pflichten in einem für die Öffentlichkeit wichtigen Vorgang ordnungsgemäß erfüllt habe. Es habe kein Anlass bestanden, auf den Einspruch der Lehrkräfte zu reagieren, die durch seinen Anruf vorgewarnt gewesen seien. (2006)
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