Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Auch grausame Realitäten schildern

“Deutsche Geisel – Wird sie geköpft?” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über die im Irak entführte Susanne Osthoff. Dem Artikel beigestellt sind ein großformatiges Bild der Frau sowie ein Foto, auf dem sie und einer ihrer Entführer zu sehen sind – sie mit einer Augenbinde, er vermummt. Beschrieben werden die Fotos mit “Das Schock-Video: Die Terroristen haben der Deutschen die Augen verbunden” und “Susanne Osthoff (43) stammt aus Bayern, arbeitet als Archäologin im Irak”. Im Text selbst heißt es: “Gott, bitte lass es nicht geschehen! Deutschland bangt um Susanne Osthoff (43), die im Irak gekidnappte Archäologin. Terroristen drohen mit ihrer Ermordung. Bundeskanzlerin Merkel verurteilt die Tat auf das Schärfste”. Die meisten der 33 Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffern 1, 8 und 11 des Pressekodex. Vor allem die Kombination von Foto und “Sensationsheischender Überschrift” wird von vielen moniert. Die Geisel werde mit dem Foto identifizierbar und zum Gegenstand bloßer Unterhaltung. Das öffentliche Informationsinteresse könne eine solche Berichterstattung nicht rechtfertigten. Die Belange der Geisel und ihrer Angehörigen würden ebenfalls nicht beachtet. Bei einigen Lesern erwecke der Beitrag den Eindruck, als “hofften” die Journalisten fast auf eine Hinrichtung. Die Zeitung habe sich in gewohnt reißerischer Manier ohne Rücksicht auf die Ängste der Beteiligten noch bei weitem selbst übertroffen. Einige Beschwerdeführer bezeichnen die Berichterstattung als unmenschlich, empörend, geschmacklos, abscheulich, menschenunwürdig und würdelos. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerden insgesamt für unbegründet. Die Entscheidung über die Beschwerden habe sich an der bisherigen Spruchpraxis und an den Grundsätzen für die Prozessberichterstattung, wie sie das Bundesverfassungsgericht vertrete, zu orientieren. Die Schlagzeile “Wird sie geköpft?” verletze weder die Menschenwürde, journalistische Sorgfaltspflichten, Persönlichkeitsrechte, noch handle es sich um eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Das gelte nicht nur für die Überschrift, sondern für die gesamte Aufmachung des Artikels, insbesondere für die Kombination des Textes mit den Fotos der Betroffenen. Die Zeitung habe in der Schlagzeile eine Frage formuliert und keine Tatsachen behauptet. Sie entspreche der im Irak herrschenden Realität. (2005)

Weiterlesen

Eigenmarketing einer Zeitung

Unter der Überschrift „Die Börse hautnah erfahren“ kündigt eine Lokalzeitung ein Anlage-ABC an, das gemeinsam mit der örtlichen Sparkasse moderne Anlageformen vermitteln wolle. Es werden der Ort und die Termine zweier jeweils siebenstündiger Veranstaltungen genannt, in denen die Teilnehmer in die Grundlagen des Börsenwissens eingeführt werden sollen. Die Teilnahme koste 69 Euro. Eine Leserin des Blattes wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der Veröffentlichung um Werbung für eine gemeinsame kostenpflichtige Veranstaltung der Zeitung und der Sparkasse handele. Die Werbung für die Veranstaltung werde als redaktioneller Beitrag präsentiert. Dies sei eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes. Zudem werde den Lesern in dem Text vorgegaukelt, dass sie mit dem Besuch dieser Veranstaltung das Risiko eines eigenen Börseninvestments senken könnten. Äußerungen eines Sparkassenmitarbeiters wie „Wer sich gut informiert, kann große Profite aus diesen Anlageformen schlagen und setzt nicht leichtsinnig sein Geld aufs Spiel“ dürften nicht unkommentiert stehen bleiben. Dies sei verantwortungslos. Der Chefredakteur der Zeitung bestreitet, dass in der Veröffentlichung einseitig Werbung für die Sparkasse gemacht werde. Diesen Vorwurf weise man zurück. Veranstalter der Aktion sei der Zeitungsverlag. In dem Text werde niemandem etwas vorgegaukelt. Es solle mittels professionellen Rats an die Leser verhindert werden, dass diese auf falsche Versprechungen hereinfallen und leichtsinnig Investitionen tätigen. Die Zeitung habe einen Stamm von Experten, u.a. aus Banken und Sparkassen, Versicherungen, Krankenkassen, Verbraucherberatung und Hochschulen, verpflichtet, die für Telefonaktionen, Chatrooms, Seminare und Tagesveranstaltungen zur Verfügung stünden. Die Veranstaltung mit der Sparkasse sei nur ein Teil dieses Spektrums. Der Preis in Höhe von 69 Euro decke die entstehenden Kosten. Es werde also nicht für eine Veranstaltung geworben, bei der kommerzielle Gewinne erzielt würden. Diese Serviceangebote seien von den Lesern mit großer Resonanz und hoher Zufriedenheit aufgenommen worden. Ein Verzicht auf solche Angebote würde die Ratgeberfunktion der Zeitung erheblich einschränken und einen spürbaren Qualitätsverlust der Leser-Blatt-Bindung nach sich ziehen. (2005)

Weiterlesen

Zeitschrift “anrüchige Postille” genannt

Unter der Überschrift “Wir sind mit Problemen zu lax umgegangen” berichtete eine Tageszeitung über eine Diskussion bei den Grünen. Es geht um ein Interview, das eine grüne Politikerin der Zeitschrift “Junge Welt” gegeben hat. Diese wird in der Veröffentlichung als “anrüchige Postille” bezeichnet. Der Beschwerdeführer sieht in der Formulierung eine Schmähkritik. Weiterhin werde in dem Beitrag dazu aufgefordert, der Zeitschrift keine Interviews zu geben. Dies sei ein Eingriff in die Meinungsfreiheit aller potentiellen Interviewpartner sowie der Pressefreiheit der “Jungen Freiheit”. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Im Rahmen der Vorprüfung wurde die Eingabe als offensichtlich unbegründet beurteilt und zurückgewiesen. Bei dem Begriff “anrüchige Postille” – so die Begründung – handele es sich nicht um eine Schmähkritik, sondern um eine zulässige redaktionelle Meinungsäußerung. Weiterhin liege keine Aufforderung der Redaktion vor, der “Jungen Freiheit” keine Interviews mehr zu geben. Es werde ausschließlich sachlich über das Interview der Grünen-Politikerin und die nachfolgende Diskussion innerhalb der grünen Partei berichtet. Gegen die Presseratsentscheidung erhebt der Beschwerdeführer Einspruch. Sein Standpunkt: Mit der Bezeichnung “anrüchige Postille” werde eine unzulässig scharfe Kritik auf politischer Ebene geübt. Er sieht in dem fraglichen Beitrag nach wie vor eine Aufforderung zu einem Eingriff in die Pressefreiheit. (2005)

Weiterlesen

Vom Austeilen und vom Einstecken

“Üble Nachrede: Ex-Politiker vor Gericht”, “Freispruch für (….) Anwalt” sowie “Anwalt bekommt Recht, aber kein Geld” berichtet eine Regionalzeitung über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt. Dieser ruft den Deutschen Presserat an, der im Vorverfahren die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ablehnt. Insbesondere wegen der Formulierungen in einem der beanstandeten Beiträge wendet sich der Anwalt mit der Bitte um nochmalige Überprüfung an den Presserat. Dort heißt es: “Gegen die, die nicht ihrer Meinung sind, teilen beide gern grob aus, beim Einstecken dagegen sind sie empfindlich. Auf kritische Artikel folgen Schmähungen der sich beleidigt Fühlenden gegen die Zeitung und ihre Autoren sowie juristische Auseinandersetzungen.” Im Vorverfahren wurden diese Formulierungen als presseethisch unbedenklich angesehen, da es sich dabei um Meinungsäußerungen des Autors handle, die von der Pressefreiheit gedeckt seien. Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Auffassung, dass es sich um Tatsachenbehauptungen handle. Die Feststellung, er würde grob austeilen und auf kritische Artikel folgten Schmähungen, sei unwahr. (2005)

Weiterlesen

Fallbeispiel für reales Problem

“Drogenrausch an … Schulen” unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über Drogenprobleme an den Schulen einer Großstadt. Aufhänger des Beitrages ist eine Studie, über die in einem beigestellten Kasten berichtet wird. Demnach wurden 3000 Schüler zum Drogenkonsum befragt. Unter der Überschrift “Rauchen, Kiffen, Saufen” lässt die Zeitung eine 17-jährige zu Wort kommen. Der gesamte Artikel besteht aus Zitaten dieser Elftklässlerin aus einem der “besseren Viertel der Stadt”. Die Schülerin beschreibt, wie leicht man an Drogen komme, was alles von Schülern konsumiert werde und dass die Lehrer der Schule nichts dagegen unternähmen. Der Beschwerdeführer ist der Schulleiter eines Gymnasiums. Er sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Der monierte Bericht erwecke vor allem bei unkritischen Jugendlichen den Eindruck, dass Drogenkonsum an Schulen leicht, normal und ohne Konsequenzen sei. Er sieht auch einen Verstoß gegen die Ziffern 2 und 9 des Pressekodex, da die Aussagen der Schülerin unhaltbar und aufgebauscht seien. Sie seien dazu geeignet, die Ehre der pauschal inkriminierten Schüler zu verletzen. Die Darstellung werde von Stufen- und Schülersprechern der Schule nachdrücklich bestritten und durch eidesstattliche Erklärungen der großen Mehrheit der Schüler widerlegt. Der Artikel verstoße gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht, da die Autorin nicht die Aussage einer einzigen Schülerin für solche verallgemeinernden Behauptungen nutzen dürfe. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der beanstandete Artikel sei der Auftakt zu einer Reihe von Beiträgen, die sich mit dem Drogenkonsum Jugendlicher an Schulen in der Stadt und in ihrer Umgebung beschäftigen würden. Der Beschwerdegegner legt Beiträge der geplanten Reihe vor. Die Gesamtschau der Berichte mache deutlich, dass sich die Redaktion bei weitem nicht nur auf die Aussage einer Schülerin verlassen habe. So seien weitere Jugendliche befragt worden wie auch die Polizei, Drogenberatungsstellen, das Schulamt, die Bezirksregierung, Lehrer und Schulpflegschaftsmitglieder. Das Ergebnis: Das Beispiel der im ersten Bericht genannten Schule sei kein Einzelfall. Anlass der Berichterstattung sei es, Leser, Eltern und Lehrer in der Stadt und in ihrer Umgebung aufzurütteln und ihr Bewusstsein für die Drogenproblematik bei Jugendlichen zu schärfen. (2005)

Weiterlesen

Zeichnung der verhungerten Jessica

Unter der Überschrift “Pflichtuntersuchungen für alle Kinder” veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Beitrag über den Vorschlag, Kleinkinder künftig regelmäßig Pflichtuntersuchungen zu unterziehen. Anlass waren einige Fälle von Misshandlungen und Vernachlässigungen an Kindern. Dem Beitrag beigestellt sind das Porträtfoto eines kleinen Jungen (Tim) sowie die Zeichnung der Leiche eines völlig abgemagerten Mädchens namens Jessica. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bild der verstorbenen Jessica einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 11 des Pressekodex. Die Veröffentlichung des Leichenbildes hätte unterbleiben müssen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem veröffentlichten Bild der kleinen Jessica nicht um ein Foto, sondern um eine Zeichnung handle. Diese Zeichnung sei der Redaktion von den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt worden, um die Öffentlichkeit über den Grad der Vernachlässigung zu informieren. Die Redaktion habe die Fälle zum Anlass genommen, um eindringlich auf die Notwendigkeit von Pflichtuntersuchungen für Kinder hinzuweisen. Es habe nach ihrer Auffassung ausgereicht, das Foto von Tim und die Zeichnung von Jessica zu veröffentlichen, um dem Leser anhand dieser Aufsehen erregenden Fälle zu verdeutlichen, was der Anlass für die Berichterstattung war. Ein gleichzeitig veröffentlichter Kommentar habe nochmals deutlich die Intention der Berichterstattung unterstrichen. Es gehe nicht um die sensationelle Darstellung von Gewalt an Kindern, sondern darum, wie diese zu verhindern sei. (2005)

Weiterlesen

Geständnis vor der Veröffentlichung

Eine Boulevardzeitung und ihre Online-Ausgabe berichten über mehrere Wochen hinweg über einen mutmaßlichen Kindermörder. Die insgesamt acht Artikel enthalten Formulierungen wie ”Levkes Mörder”, “der Killer”, “dem Mann, der das achtjährige Mädchen aus Cuxhaven im vergangenen Sommer ermordet hatte”, “Doppelmörder”, “Mädchenmörder Marc H.”, “Kindermörder”, “Sex-Monster”, “zweifacher Kindermörder” sowie “sein letztes Opfer wurde Levke”. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass die Person, über die berichtet wurde, vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung als schuldig bezeichnet wurde. Dies sei eine Vorverurteilung. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Ansicht, dass seine Zeitung über die spektakulären Mordfälle wahrheitsgemäß und korrekt berichtet hat. Es habe ein außerordentliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die Morde vorgelegen. Der Begriff “Mörder” sei nicht im rechtstechnischen Sinn benutzt worden, sondern sei allein umgangssprachlich in dem Sinn zu verstehen, dass es hier um den überführten Täter grausamer Fälle von Kindstötung gehe. Der Chefredakteur weist abschließend darauf hin, dass sämtliche deutsche Medien offensichtlich von der gleichen Sichtweise wie seine Redaktion ausgingen. (2005)

Weiterlesen

Überholverbot überall gleich geregelt

Ein urlaubender Autofahrer überholt trotz Verbots in einem Baustellenbereich und kassiert dafür einen Bußgeldbescheid. Er fühlt sich abgezockt, weil die Beschilderung unklar gewesen sei und bittet die örtliche Zeitung, sich des Falles anzunehmen. Das Blatt hat eine Rubrik “Im Leserauftrag”, unter der die Sache geschildert wird. Der Name des Verkehrssünders wird genannt und auch sein Beruf. Er ist Polizist. Der Bericht endet mit dem Satz: “Hätte sich …(Name)…an das Überholverbot gehalten, wäre es nicht zu der Situation gekommen, denn auch in …(Ort)..gilt dasselbe Überholverbotsschild”. Der Beschwerdeführer kritisiert inhaltliche Unrichtigkeiten, da der Redakteur wesentliche Aussagen in seinem Artikel nicht verwendet habe. Der Artikel sei zudem oberflächlich recherchiert und nicht nach Rücksprache mit ihm abgedruckt worden. Insbesondere sei er nicht mit der Angabe seines Berufes einverstanden gewesen. Auf die Veröffentlichung folgt ein streitiger Schriftverkehr zwischen den Beteiligten, durch den die Angelegenheit nicht ausgeräumt werden kann. So landet der Vorfall beim Deutschen Presserat. Der bearbeitende Redakteur teilt mit, der Artikel sei auf Initiative des Polizisten erschienen. Er habe also die Öffentlichkeit gesucht. In der Rubrik “Im Leserauftrag” sei es üblich, den Vor- und Zunamen des Lesers zu nennen. Darüber hinaus könne er keine unrichtige Darstellung erkennen. Die Chefredaktion vertritt gegenüber dem Presserat die Auffassung, dass sich der Redakteur journalistisch einwandfrei verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe sich an die Zeitung gewandt, unter der Rubrik “Im Leserauftrag” sei die Namensnennung üblich und der Beruf des Mannes sei genannt worden, um dem Anliegen des Beschwerdeführers mehr Nachdruck zu verleihen. Eine vorherige Autorisierung durch den Beschwerdeführer widerspreche der gebotenen journalistischen Unabhängigkeit. (2005)

Weiterlesen

Tochter eines Ministers vergewaltigt

Die Vergewaltigung einer Frau beschäftigt eine Boulevardzeitung über mehrere Tage hinweg. In der Berichterstattung ist immer wieder die Rede von dem Opfer als Tochter eines Landesministers. Deren Name wird in keinem der Berichte genannt. Der Minister jedoch wird mit vollem Namen und im Bild dargestellt. Die Überschriften lauten “(…)-Minister-Tochter vergewaltigt?”, “Sex-Prozess – Minister-Tochter unglaubwürdig?” Die Berichte stützen sich zum Teil auf Angaben des Politikers und außerdem auf Beobachtungen im laufenden Strafprozess. Die Betroffene, die sich von einem Anwalt vertreten lässt, sieht in der Berichterstattung einen Eingriff in ihr Privatleben und in ihre Intimsphäre. Allein wegen der Prominenz ihres Vaters sei sie aus der Anonymität gerissen worden. Sie selbst wollte zu keinem Zeitpunkt, dass ihr soziales Umfeld von der Tat erfahre. Die Frau sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass an dem Strafprozess ein grundsätzliches öffentliches Berichterstattungsinteresse bestanden habe. Im Anschluss an den Prozessauftakt habe die Frau einen Mitarbeiter der Zeitung in ihrer Wohnung empfangen. Dabei habe sie weder ihren Unmut über die bereits erfolgte Berichterstattung zum Ausdruck gebracht, noch habe sie darum gebeten, von weiteren Berichten abzusehen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei fotografiert worden, nachdem er der Zeitung ein Interview gegeben und gegen eine Berichterstattung keinen Einwand erhoben habe. In keinem der Artikel seien Name, Vorname oder Wohnort der Frau oder der Tatort genannt worden. Eine Identifizierung der Beschwerdeführerin ohne Angabe ihres Wohnorts und ihres Vornamens sei allein durch die Nennung des Familiennamens und der Position des Vaters nicht möglich gewesen. Auf eine Veröffentlichung der “auf dem Markt” angebotenen Fotos der Frau sei – so die Rechtsabteilung des Blattes – bewusst verzichtet worden. (2005)

Weiterlesen

Verdacht einer Stasi-Mitarbeit

Die PDS-Fraktion der Stadt habe sich seit Beginn der neuen Legislaturperiode geweigert, die eigenen Abgeordneten auf frühere Mitarbeit im Ministerium für Staatssicherheit überprüfen zu lassen, schreibt die Zeitung am Ort. Das Blatt teilt seinen Leserinnen und Lesern in zwei Beiträgen mit, es seien Papiere aufgetaucht, die eine PDS-Stadträtin der wissentlichen oder unwissentlichen Arbeit für die Stasi verdächtigten. Die Außenstelle der Birthler-Behörde in Dresden besitze eine “Handakte für GMS” mit der Archivnummer 237/74, die als handschriftlichen Zusatz den Namen der arbeitslosen Ingenieurin trage, die als Parteilose in der zweiten Legislaturperiode für die PDS im Stadtrat und erstmals auch im Kreistag sitze. Nach den Aufzeichnungen solle die Betroffene von 1971 bis 1974 als so genannter “Gesellschaftlicher Mitarbeiter Sicherheit (GMS)” für die Stasi gearbeitet haben. Im Detail erwähnt das Blatt, die heutige Kommunalpolitikerin sei vor allem im Rahmen der 10. Weltfestspiele 1973 in Berlin für das MfS tätig geworden, räumt aber ein, dass Unterlagen eines Geheimdienstes nicht den letzten Beweis für eine bewusste Zusammenarbeit liefern. Die 56-Jährige bestreite eine solche wissentliche Tätigkeit. Daran könne sie sich nicht erinnern. Der Fall habe eine zweite, eine tragische Dimension, schreibt der Autor. Der Ehemann der Betroffenen arbeite heute als geachteter Geschichtslehrer und sei Mitbegründer des Geschichtslehrerverbandes im Land. Er habe in Zeiten von Gorbatschow und Perestroika häufiger Nein gesagt. Am Ende habe er arbeitslos mit einer strengen Parteirüge zu Hause gesessen, zitiert das Blatt den Mann. Seiner Frau habe er immer geraten, offensiv mit dem Stasi-Verdacht umzugehen. Warum sollte ich, frage diese heute. Das sei doch 35 Jahre her. In ihrem Bericht über eine Sondersitzung des Stadtrates gibt die Zeitung eine Stellungnahme der Stadträtin zu den Vorwürfen ausführlich wieder. Richtig sei, dass sie 1971 für das MfS geworben werden sollte, dies aber abgelehnt habe. Die jetzt aufgetauchten Akten hätten dem Prüfungsausschuss der Stadt vorgelegen und seien als unbedenklich befunden worden. Sie selbst und ihr Mann hätten in ihrer Jugend die Ideale des Sozialismus vertreten, wären aber in einem Reifeprozess später zu anderen Ansichten gelangt. Das betroffene Ehepaar wendet sich an den Deutschen Presserat und beklagt, dass die Zeitung mit Halbwahrheiten und sensationsgestalteten Verleumdungen die Arbeit des Stadtrates erschwere. Zudem handele es sich bei dem ersten Beitrag über angebliche Stasi-Verwicklungen um Rufmord. Der Artikel sei aus Indiskretionen unter Missachtung der Schweigepflicht und längst geprüften Unterlagen gespeist worden. Die Zeitung hält, anwaltlich vertreten, die Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses zum Redaktionsdatenschutzes für nicht gegeben. Soweit die Berichterstattung den Beschwerdeführer betreffe, so gehe diese auf dessen eigene, freiwillige Einlassungen zurück. Bei der Beschwerdeführerin handele es sich um eine Mandatsträgerin im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 6, des Pressekodex. Weil sich die PDS der Stadt geweigert habe, sich einer Überprüfung auf Mitarbeit für die Stasi zu stellen, habe der Autor der Artikel bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Stasi zu Zwecken der journalistischen Berichterstattung Einsicht in eine etwaige Täterakte u.a. der Beschwerdeführerin beantragt. Die BStU habe dem Antrag erst im Jahre 2005 stattgegeben und Einsicht in die Täterakte der Beschwerdeführerin gewährt. Die Beschwerde sei unbegründet, stellt der Anwalt der Zeitung fest. Sie stelle nach Ansicht der Redaktion einen weiteren Versuch einer “stasi”-belasteten PDS-Amtsträgerin dar, die Justiz und den Presserat zu missbrauchen. Die Berichterstattung über eine Stasi-Verstrickung eines Lokal- und Regionalpolitikers umfasse auch die Mitteilung derjenigen Umstände, die für oder gegen eine Verstrickung sprechen, ebenso wie die Mitteilung derjenigen Umstände, die den Grad, die Intensität und die Dauer der etwaigen Verstrickung beurteilen lassen. Der Beitrag enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass die Stasi-Tätigkeit der Beschwerdeführerin keineswegs als erwiesen gelten kann. Die Begründung, mit der die Beschwerdeführerin diesen Verdacht zu entkräften versuche, habe die Redaktion ohne entwertende Zusätze ebenfalls wiedergegeben. Im Ergebnis liege hier also eine rechtlich wie publizistisch zulässige Verdachtsberichterstattung vor. Dabei sei die Nennung des Namens der Politikern nicht nur erforderlich, sondern auch zulässig gewesen. (2005)

Weiterlesen