Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Schließung einer Klinik

Die beabsichtigte Schließung der Frauenklinik in einer Kleinstadt veranlasst die örtliche Zeitung zu einem Kommentar. Autorin ist eine 14jährige Schülerin, die den Beitrag im Rahmen der Aktion „Schüler machen Zeitung“ verfasst. Auf diesen Umstand wird deutlich hingewiesen. Ein Arzt bemängelt die nach seiner Meinung falschen Darstellungen in dem Artikel. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Zum Beispiel sei es falsch, wenn die Autorin behaupte, durch die Schließung der Klinik und die Fusion mit einer Kinderklinik in einem Nachbarort würden Ärzte und Krankenschwestern arbeitslos. Auch sei die Zusammenlegung der beiden Krankenhäuser nicht – wie behauptet – von einem „hohen Tier“, sondern von den dafür zuständigen Gremien veranlasst worden. Die Redaktion wehrt sich gegen den Vorwurf, falsch berichtet zu haben. Sie habe den Vorgang über Monate hinweg publizistisch begleitet und alle Beteiligten, Befürworter und Gegner, ausgewogen zu Wort kommen lassen. Zu dem Kommentar der Schülerin teilt die Zeitung mit, er sei klar erkennbar als Beitrag der Aktion „Schüler machen Zeitung“ gekennzeichnet gewesen. Die Gastautorin habe das Thema selbst gewählt, ein Zeichen dafür, dass der Vorgang auch junge Menschen interessiert. (2002)

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Dienstaufsichtsbeschwerden

Kommerzieller Auftragsdienst

„Handys in Kinderhand für Eltern kein Problem“ steht über einem Beitrag, den eine Regionalzeitung veröffentlicht und der eine große Agentur als Quelle nennt. Ein Leser stellt fest, dass es sich bei dem Artikel um den Beitrag eines kommerziellen Auftragsdienstes handelt und deshalb die Agenturangabe falsch sei. Damit werde der falsche Eindruck von Seriosität vermittelt. Im übrigen sei der Inhalt des Artikels ethisch verwerflich, da allgemein vor einer Nutzung von Handys durch Kinder gewarnt, hier jedoch eine positive Haltung der Eltern zu diesem Thema geschildert werde. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Zeitung lässt die Beschwerde durch eine Firma beantworten, die ihr fertige Seiten zuliefert. Die Agenturangabe sei ein Versehen gewesen, doch werde das Thema Handynutzung durch Kinder korrekt wiedergegeben. Die dem Beitrag zugrunde liegende Umfrage sei seriös. (2002)

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Beschuldigung nicht geprüft

In einem Rettungsdienst, beheimatet in einer Großstadt, hängt der Haussegen schief. Die Zeitung am Ort berichtet ausführlich über den „erbitterten Machtkampf“ in dem Verein, dessen Kreisgeschäftsführer der Zeitung einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht vorwirft. In einem Bericht heißt es: „In den letzten 15 Jahren müssen Gelder in zweifacher Millionenhöhe verschleudert worden sein.“ Eine Klage – nicht mehrere, wie die Zeitung schreibt – liege gegen den Dienst vor. Gemeinsam mit den Gläubigerbanken sei ein Sanierungskonzept erarbeitet worden. Außerdem sei die Behauptung falsch, dass seit drei Jahren keine Mitgliederversammlung mehr stattgefunden habe. Der Rettungsdienst wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Zu den Vorwürfen erklärt die Rechtsabteilung der Zeitung, der Rettungsdienst sei immer wieder um Stellungnahmen gebeten worden. Diese seien jedoch von der Mitgliederversammlung abgelehnt worden. Ein Beitrag mit der Überschrift „Neue Struktur für den Fall der Pleite“ basiere auf einem Schreiben des Landesgeschäftsführers des Rettungsdienstes. Daraus gehe hervor, dass Anlass für Neugründungen die drohende Zahlungsunfähigkeit des Landesverbandes sei. Die Zeitung erklärt ihre nach wie vor bestehende Bereitschaft, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen. Er habe jedoch das Angebot, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, nicht angenommen. (2002)

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Chronistenpflicht

Mordprozess in einer deutschen Großstadt. Eine Boulevardzeitung zitiert den Angeklagten, der in Sicherheitsverwahrung sitzende frühere Anwalt H. habe den ihm zur Last gelegten Mord in Auftrag gegeben. H. ruft den Deutschen Presserat an. Er beschwert sich über die Zeitung, die sich die Aussage des Angeklagten zu eigen gemacht habe. Ein Verfahren, in dem diese Vorwürfe überprüft wurden, sei bereits zwei Jahre zuvor eingestellt worden. Er ist der Ansicht, dass die Zeitung kein Recht hatte, seinen vollen Namen zu nennen, ohne zumindest auf die Verfahrenseinstellung hinzuweisen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe sich nicht die Aussage des Angeklagten zu eigen gemacht. Die Verfasserin äußere sogar deutliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Der Beschwerdeführer – der einstige Anwalt H. – sei eine „kriminelle Person der Zeitgeschichte“, da er schon mehrfach vor Gericht stand und mittlerweile sogar in Sicherungsverwahrung gehalten werde. Schon im Ermittlungsverfahren sei immer wieder der Verdacht aufgekommen, dass H. der Auftraggeber des wegen Mordes Angeklagten gewesen sei. (2002)

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Falscher Sachverhalt

Berichterstattung zulässig

„Terror im Namen des Herrn“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Zeitschrift über Vorgänge in einem Nonnenkloster und in der dazu gehörenden Realschule. In dem Artikel heißt es, die Nonnen des Klosters seien von einem Mitglied des Geheimbundes „Engelwerk“ beeinflusst und hätten sich mittlerweile in eine gefährliche Sekte verwandelt. Von „Terror im Kloster“ ist die Rede. Zudem heißt es, dass einige Nonnen das Kloster verlassen hätten. Andere seien weggesperrt worden; manche seien medikamentenabhängig oder dem Alkohol verfallen. Die Provinzoberin des Klosters sieht in dem Artikel eine Verleumdung und beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Zeitschrift. Keine der Nonnen gehöre dem erwähnten Engelwerk an. Sie weist darauf hin, dass sich ein Fotograf der Zeitschrift zweimal ohne Erlaubnis in Kloster und Realschule aufgehalten habe. Er habe dort fotografiert, bis er Hausverbot erhalten habe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift hält dem Vorwurf entgegen, der Fotograf sei nicht in die Privatsphäre der Nonnen eingedrungen. Auch sei keine der Nonnen auf den Fotos zu identifizieren. Die Einschätzung, dass sich die Nonnen von einer anerkannten religiösen Vereinigung in eine gefährliche Sekte verwandelt haben könnten, sei eine zulässige Meinungsäußerung und von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Die veröffentlichte Passage über Alkohol und Medikamente habe die Zeitschrift durch Quellenhinweise belegt. (2002)

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Namensnennung einer Nonne

In einem von Nonnen betriebenen Kloster-Kindergarten wird ein kleines Mädchen von einer der Erzieherinnen mit dem Tode bedroht. Das ist der Hauptvorwurf im Bericht einer Tageszeitung. Außerdem wird der Werdegang der Nonne vor ihrem Eintritt ins Kloster kritisch beleuchtet. Die Provinzoberin des Ordens, dem die Schwester angehört, erklärt den Vorwurf der Todesdrohung für falsch und wendet sich an den Deutschen Presserat. Es handele sich um eine unbewiesene Tatsachenbehauptung, mit der die Erzieherin fertig gemacht werden solle. Die Oberin kritisiert zudem die volle Namensnennung in dem Beitrag. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, sie habe erst berichtet, als Ermittlungsergebnisse der Behörden vorlagen. Die Redaktion habe sich dem Thema sehr vorsichtig und verantwortungsbewusst genähert. Insgesamt sei der Sachverhalt in objektiver Weise dargestellt worden. Auch habe die Zeitung darauf hingewiesen, dass die betreffende Schwester die Vorwürfe bestreite. Den vollen Namen habe man genannt, um nicht andere Mitschwestern einem Verdacht auszusetzen. Die Redaktionsleitung merkt schließlich an, dass sie die aufgezeigten Missstände nicht aus der Luft gegriffen habe. Mittlerweile seien nämlich in allen Bereichen des Klosters (Kindergarten, Grundschule, Hauptschule, Realschule) Schwestern von ihren Posten abberufen und zum Teil mit einem Berufsverbot belegt worden. (2002)

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Betroffene nicht gehört

„Lehrerin im Kreuzfeuer der Kritik“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Vorgänge an einem Gymnasium. Schüler, Eltern und Lehrer werden mit Vorwürfen gegen die Frau zitiert, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, da sie durch Nennung des Ortes und des Gymnasiums leicht identifizierbar sei. Sie kritisiert außerdem, dass sie im Zuge der Recherche des Artikels nicht selbst befragt worden sei. Auch sei weder mit dem von den Schülern zitierten Klassenlehrer noch den anderen genannten Lehrkräften gesprochen worden. Die Lehrerin weist darauf hin, dass ihr eine Stellungnahme des Klassenlehrers vorliege, in der dieser mit Zorn und Entsetzen zurückweise, was ihm von Schülern in den Mund gelegt worden sei. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Autor teilt mit, Basis für seinen Artikel seien die Aussagen von vier Schülern gewesen. Außerdem habe er die Äußerungen von drei Elternvertretern, des Sprechers des Oberschulamtes und des Schulleiters verarbeitet. Er verstoße nicht gegen die Sorgfaltspflicht, wenn er seine Informanten nicht namentlich nenne, weil diese sonst mit Nachteilen zu rechnen hätten. Schließlich sei die Lehrerin nach dem Landesbeamtengesetz verpflichtet, über dienstliche Vorkommnisse zu schweigen. Es sei also sinnlos gewesen, sie um eine Stellungnahme zu bitten. (2002)

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Meinungsäußerung

Eine Zeitung berichtet unter der Überschrift „Landbeschaffung für unseriös gehalten“ über den Plan eines Investors, eine Wildtierfarm einzurichten. Dieser sieht in dem Beitrag eine einseitige Kritik zu seinen Lasten. Er bemängelt „sachliche Falschaussagen“. So sei die Überschrift nicht haltbar. Außerdem sei die Veröffentlichung in mehreren Passagen nicht korrekt. Der Mann schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Blattes entgegnet dem Beschwerdeführer, dass die beanstandete Berichterstattung auf entsprechenden Äußerungen beruhe, die auch als solche klar gekennzeichnet seien. Aus der beigefügten Anlage gehe hervor, das die Versuche des Investors, Grundstücke für sein Vorhaben zu nutzen, bereits vor Erscheinen des Artikels auf wenig Gegenliebe gestoßen sei. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit sichtlich zweifelhaften Methoden versucht habe, Verpächter von Flächen, die er nutzen möchte, zur Kündigung von bestehenden Pachtverträgen zu bewegen. (2002)

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