Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Wertanlage mit Zahnspange“ berichtet ein Nachrichtenmagazin am Beispiel einer 12-jährigen Tennisspielerin über Tenniskinder, die Vermarktungsmanager magisch anziehen. Der Beitrag ist u.a. illustriert mit einem Foto, das den Tennis-Bundestrainer mit dem jungen Talent zeigt. Unter dem Foto steht das Zitat: „Nur eine Ware“. Der Anwalt der 12-jährigen Schülerin reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Bildunterzeile vermittele den Eindruck, der Bundestrainer habe geäußert, das Mädchen sei „nur eine Ware“. Das vollständige Zitat, das im Text enthalten sei, laute jedoch gänzlich anders: „Für die Vermarkter, sagt ... verächtlich, sind die jungen Spieler doch nur eine Ware.“ Der Sinn dieses Zitats sei in der Bildunterschrift damit völlig entstellt und verfälscht worden. Neben einem Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht liege hier eine Verletzung der Menschenwürde seiner minderjährigen Mandantin vor. Das Justitiariat des Verlages übersendet dem Presserat einen Brief an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin. Darin bedauert der Verlag, wenn sich das Mädchen und seine Eltern durch die Bildzeile verletzt fühlten. Allerdings könne man in der Unterzeile des Fotos keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. Sie sei erkennbar Teil eines Zitats, welches sich nach der Tradition des Magazins in vollem Umfang im Artikel wiederfinde. Der Magazinleser wisse, dass eine Bildzeile nicht den Bildinhalt beschreibe, sondern Aussagen aus dem Text aufgreife. Ohne Kenntnis des Textes sei die Bildzeile beliebig interpretierbar. Es sei völlig offen, wer zitiert werde und auf wen sich das Zitat beziehe. Der gründliche Leser stoße bei der Lektüre des Beitrages auf das vollständige Zitat, so dass ein Missverständnis ausgeschlossen sei. Selbst der flüchtige Leser verstehe, dass in dem Beitrag nicht das Verhältnis Trainer/Schülerin, sondern das Gebaren der Vermarktungsmanager beschrieben werde. (2001)
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Eine Zeitschrift schildert das Millenniumsjahr im Zeitraffer. Unter der Schlagzeile "Jeder Tag ein Bild“ wird im Titel und im Bildteil das Foto einer im Januar 2000 an Lassa-Fieber gestorbenen deutschen Studentin veröffentlicht. Das Foto wurde vor ihrer Erkrankung aufgenommen und zeigt die Betroffene bei einer Ballettaufführung. Die Veröffentlichung veranlasst die Hinterbliebenen zu einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Ihr Anwalt teilt mit, dass dieses Foto von drei Mitarbeitern eines privaten TV-Senders aus einer Ballettschule entwendet worden sei. Dies sei bereits im Januar 2000 geschehen und in den Medien breit diskutiert worden. Somit sei der Redaktion der Zeitschrift bei Abdruck des Fotos bekannt gewesen, dass das Bild mittels unlauterer Recherchemethoden beschafft worden sei. Unabhängig davon werde durch die Veröffentlichung des Bildes das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen verletzt. Sie sei – zumindest im Dezember 2000 – keine relative Person der Zeitgeschichte gewesen. Somit verstoße ihre Identifizierung gegen Ziffer 8 des Pressekodex. In der Veröffentlichung sieht die Rechtsvertretung zudem einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex, da dadurch die Gefühle der Angehörigen verletzt würden. Der Anwalt der Hinterbliebenen reicht einen Bescheid des zuständigen Generalstaatsanwaltes nach, aus dem hervorgeht, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Recht am eigenen Bild auch wegen des in der Zeitschrift veröffentlichten Fotos fortgesetzt wird. Dies unterstreiche die Bedeutung der Angelegenheit. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass das in Rede stehende Foto nicht rechtswidrig erlangt worden sei. Ein von Hinterbliebenen gegen drei Journalisten initiiertes Strafverfahren sei eingestellt worden. Für ein etwaiges rechtswidriges Verhalten Dritter, von dem die Redaktion zum Zeitpunkt der Veröffentlichung keine Kenntnis gehabt habe, müsse die Zeitschrift nicht eintreten. Aus einer Erklärung des beteiligten Privatsenders gehe hervor, dass das Foto von Mitarbeitern der Ballett-Schule freiwillig an die Journalisten herausgegeben worden sei. Unabhängig von der rechtlichen Fragestellung sei die Veröffentlichung auch nicht im Sinne des Pressekodex zu beanstanden. Im Kontext von Jahresrückschauen müsse es möglich sein, auch auf bereits länger zurückliegende Ereignisse des Jahres im Bild Bezug zu nehmen. Andernfalls wären Jahresrückblicke generell unmöglich. Es könne nicht ernsthaft in Frage stehen, dass die Einschleppung des Lassa-Fiebers und der erstmalige Tod eines Menschen an dieser Krankheit in Deutschland ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle. Der Vorfall habe ein erhebliches öffentliches Aufsehen erregt und die Öffentlichkeit habe großen Anteil am Schicksal der Studentin genommen. Die Publikation sei ohne Namensnennung sowie zurückhaltend, seriös und ohne jede Effekthascherei erfolgt. Auf Anfrage des Presserats übersenden die Beschwerdeführer sowie die zuständige Staatsanwaltschaft Unterlagen zu dem Vorgang in der Ballettschule, in dessen Verlauf Journalisten in den Besitz von Fotos der verstorbenen Studentin gelangt sind. Der Leiter des Ballettstudios sowie seine Lebensgefährtin betonen darin, dass die Journalisten sie anfänglich nicht darüber in Kenntnis gesetzt hätten, dass es sich bei der Tänzerin um die in Lassa-Fieber erkrankte Studentin handele. Dies habe sich erst im Laufe des Gesprächs in der Ballettschule herausgestellt. Die Lebensgefährtin des Inhabers der Schule habe den Journalisten zwei Fotos zur Ansicht übergeben, die diese dann abgefilmt und ohne Zustimmung mitgenommen hätten. Der Aufforderung, die Bilder in der Schule zu lassen, seien sie nicht gefolgt. Einige Tage später seien die Fotos dann per Post zurückgeschickt worden. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt in Ergänzung ihrer ersten Stellungnahme mit, dass ihrer Mandantin das Foto arglos von einer Boulevardzeitung erworben habe. Eine Mitarbeiterin der Redaktion habe das Foto in der Zeitung gesehen und angefragt, ob es für eine Zweitverwertung erhältlich sei. Für ein moderates Honorar habe man daraufhin das Bild zur Verfügung gestellt bekommen. Erst nach der Veröffentlichung sei bekannt geworden, dass es wegen Herkunft bzw. Beschaffung des Fotos Schwierigkeiten gegeben habe. (2000)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht in verschiedenen Ausgaben Sonderseiten zum Thema „Zeitung in der Schule“, die von Schülern gestaltet wurden. Die Beiträge beschäftigen sich u.a. mit einer Fast-Food-Kette sowie einem Buchhandelsfilialisten und dessen Online-Buchhandlung Die Veröffentlichungen lösen zwei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Ein Leser weist darauf hin, dass die genannte Online-Buchhandlung Sponsor des Projekts „Zeitung in der Schule“ sei und dass mit den Texten der Schüler Schleichwerbung betrieben werde. Die Sonderseite müsse seiner Ansicht nach ehrlicherweise mit dem Vermerk „Anzeige“ versehen werden. Ein zweiter Leser meint, dass die Texte genauso gut unbearbeitete Bestandteile von Werbebroschüren und Pressemitteilungen der genannten Unternehmen sein könnten. Von der zuständigen Redaktion müsse verlangt werden, dass sie zwischen Werbung und Berichterstattung eindeutig unterscheide, entsprechend redigiere oder in Gesprächen Änderungen fordere. Der Beschwerdeführer sieht die Gefahr, dass die Schüler als begeisterte und innovationsfreudige, aber abhängige und journalistische Laien für eine Werbestrategie missbraucht werden. Die Chefredaktion der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die pädagogische Betreuung des Objekts dem Institut zur Objektivierung von Lern- und Prüfverfahren (IZOP) obliege. Redaktionell werde das Projekt von der Zeitung und seinem Jugendmagazin begleitet. Finanziert werde es vom Verlag und Wirtschaftspartnern, die jeweils zu Beginn eines Projekts Themenschwerpunkte vorschlagen. Die Wirtschaftspartner seien auf den Sonderseiten jeweils als Sponsoren ausgewiesen. Auf Festlegung und Auswahl der Themenschwerpunkte nehme die Redaktion keinerlei Einfluss. Dies sei Sache des Instituts und der beteiligten Lehrkräfte. Durch die Art der Präsentation sei eine Verwechslung mit Anzeigen ausgeschlossen. Es bestehe auch keinerlei Zusage oder Verpflichtung seitens der Zeitung, nur Texte zu veröffentlichen, in denen die Wirtschaftspartner in einem für sie günstigen Licht dargestellt werden. Dies erkläre, dass es in den zurückliegenden acht Projekt-Jahren auch immer wieder zu Verstimmungen auf Seiten der Wirtschaftspartner gekommen sei, weil sie sich in Schülerbeiträgen in ungünstigem Licht dargestellt fühlten. Andererseits hätten sich die Lehrkräfte immer wieder zufrieden darüber geäußert, dass die Schüler im Rahmen des Projekts beispielhaft einen ersten Einblick in größere Wirtschaftsunternehmen gewinnen könnten. (2001)
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Eine Schwimmbadsanierung ist Thema mehrerer Veröffentlichungen in einer Regionalzeitung. Einem Kommunalpolitiker und der CDU-Fraktion wird Kungelei vorgeworfen. In einem Artikel heißt es, der Beschwerdeführer sei bereits zweimal rechtskräftig verurteilt worden. Er klage jetzt gegen seine eigene Stadt und verlange 156000 Mark für zukünftige Leistungen seines Ingenieurbüros. Der Kommunalpolitiker beschwert sich beim Deutschen Presserat über die nach seiner Meinung falschen Behauptungen. Nicht er, sondern seine Firma sei verurteilt worden. Er weise jeden Vorwurf der Kungelei von sich. Gleichzeitig teilt er mit, dass die Behauptung, er klage gegen die Stadt, falsch sei und er keine 156000 Mark fordere. Schließlich sei er auch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Die Redaktionsleitung beruft sich bei dem Vorwurf zur 156000-Mark-Forderung auf einen ihr vorliegenden Vertrag. Im Hinblick auf die Behauptung, es sei „geklungelt“ worden, verweist die Redaktion auf den örtlichen Brauch, wonach Stadtratsbeschlüsse in gemeinsamen Sitzungen der Mehrheitsparteien beraten würden. Sie weist schließlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der verurteilten Firma sei. Es bestehe also eine Identität zwischen Firma und Beschwerdeführer. (2001)
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Eine Auftragsvergabe ist Gegenstand mehrerer Beiträge in einer Regionalzeitung. Die Hauptrolle spielt dabei ein CDU-Stadtrat und Chef eines Ingenieursbüros, der der Zeitung falsche Darstellungen vorwirft und den Deutschen Presserat einschaltet. Er habe weder im Stadtrat eine Vorlage zu diversen Vorplanungsleistungen für das örtliche Klärwerk eingebracht, noch klage er gegen die Stadt. Weiterhin sei er auch nicht rechtskräftig verurteilt, wie die Zeitung behaupte, sondern seine Firma. Dabei handle es sich auch nicht um eine strafrechtliche Verurteilung. Er betont, dass auch die Behauptung, ihm sei ein Planungsauftrag zugeschanzt worden, falsch sei. Bei der Vergabe sei die Kommunalordnung des betreffenden Bundeslandes beachtet worden. Die Chefredaktion der Zeitung äußert sich zu den Vorwürfen. Der Kommunalpolitiker habe die Vorlage zu Vorplanungsleistungen eingebracht. Einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung könne man nicht beifügen, da der Bürgermeister eine Kopie verweigert habe. Die Protokollführerin könne den Vorgang jedoch bestätigen. Die Zeitung bleibt bei ihrer Behauptung, der Beschwerdeführer und seine Frau klagten seit Jahren gegen die Stadt. Zu der Feststellung, der Kommunalpolitiker sei zweimal verurteilt worden, erklärt die Redaktion, zwar sei die Firma von den Urteilen betroffen, doch werde diese allein von dem Beschwerdeführer vertreten. Was den Begriff „zugeschanzt“ betreffe, so sei dies eine saloppe Formulierung, die sich daraus erklären lasse, dass der Ingenieur als Parteiloser der CDU-Fraktion des Stadtrats angehöre, mit deren Stimmen die Vergabe erfolgte, und er zugleich auch Vorsitzender des Finanzausschusses sei. (2001)
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Die Zwangsräumung eines Reiterhofs ist das Thema eines Lokalberichts. In dem Beitrag wird erwähnt, der Vater der Pächterin habe sich aus der Stadt abgemeldet, um polizeilichen und gerichtlichen Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen. Der Eigentümer des Grundstückes vermute, der Mann sei jetzt in Südafrika gemeldet. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein, weil er sein Persönlichkeitsrecht sowie die Bestimmungen des Datenschutzes verletzt sieht. Er habe nie in der genannten Stadt gewohnt, habe weder mit dem Mietverhältnis seiner Tochter noch mit den daraus resultierenden gerichtlichen Auseinandersetzungen etwas zu tun. Er habe dies der Zeitung mitgeteilt. Diese habe sich daraufhin bei ihm entschuldigt. Für ihn sei die Angelegenheit jedoch nicht erledigt. Solche Veröffentlichungen könnten schließlich existenzvernichtend sein. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass der Beschwerdeführer Recht hat. Der Autor des Beitrages sei der Lüge eines Informanten aufgesessen. Die Chefredaktion habe sich bei dem Betroffenen in aller Form entschuldigt. (2001)
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