Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7408 Entscheidungen
In der Serie “Die Wunder der Evolution” veröffentlicht eine Zeitschrift unter der Überschrift “Der Straßenzeitungsverkäufer” das Foto eines Obdachlosen, der ein Straßenmagazin anbietet. In das Bild eingeklinkt ist eine Sprechblase mit dem Text “Die Freundlichkeit dieses Herrn ist nur gespielt”. Die Obdachlosenzeitungen hätten ihre Vertriebsleute auf einen Benimm-Kodex vereidigt, heißt es im Text. Sie dürften keine Passanten stören, nicht betteln und die Zeitung nicht in der U-Bahn verkaufen. Trotzdem kaufe man auch sie eher ungern, da der gemeine Straßenzeitungsverkäufer seinen Gewinn selten in Deo investiere. Diesen Nachteil mache er aber durch Freundlichkeit wett. Diese Freundlichkeit sei oft nur eine Masche. Der Verkäufer bekomme die Zeitungen zum Selbstkostenpreis und dürfe den Gewinn behalten. Es gelte: Je freundlicher, desto mehr Umsatz. Anders formuliert: Der Obdachlose wolle nur Geld. Allerdings gebe er sich meistens auch mit einer Kippe zufrieden, habe dann aber weniger Kohle für den Schnaps. Das Leben sei hart geworden in der Medienbranche. Im Vorspann zu der Serie erklärt die Redaktion, dass sie jeden Monat einen Typen vorstelle, der sich aus der großen Art der Homo sapiens herausentwickelt habe. Viele von ihnen sähen uns sogar ähnlich, faszinierend seien sie alle – zum Ausschneiden und Sammeln. Das genannte Straßenmagazin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Text nenne in ironischer und verallgemeinernder Form angebliche Grundzüge der Personengruppe der Straßenzeitungsverkäufer. Illustriert sei der Text mit dem Bild eines bestimmten Verkäufers. Die Beschwerdeführerin hält den Beitrag für diskriminierend nach Ziffer 12 des Pressekodex, vor allem die Behauptung, die Verkäufer benutzten selten Deo, würden Freundlichkeit als Masche einsetzen, wollten nur Geld und seien auch mit einer Kippe zufrieden, hätten dann aber weniger Kohle für den Schnaps. Die Zeitschrift vermittele dadurch den Eindruck, Straßenzeitungsverkäufer seien durchgängig Schnorrer und Trinker, von schlichtem Gemüt, schlecht riechend und aufgesetzt freundlich. Diese Skizzierung sei herabsetzend und verletzend, auch nicht durch die Form der Satire zu rechtfertigen. Die Veröffentlichung des Fotos sei zudem ein Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex. Das Foto solle offenbar als Symbolfoto für Straßenzeitungsverkäufer dienen, sei jedoch nicht als solches gekennzeichnet. Es entstamme dem Archiv einer Presseagentur und sei ursprünglich aus Anlass des zehnjährigen Bestehens des Straßenmagazins angeboten worden. Die Zeitschrift verwende die Abbildung jedoch, um den herabsetzenden Text über Straßenzeitungsverkäufer zu bebildern. Das entstelle den Sinn des Fotos völlig und verletze die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten. Der Chefredakteur der Zeitschrift erklärt in seiner Stellungnahme, die kritisierte Rubrik sei eine Satire. Bei der Darstellung des Zeitungsverkäufers habe es nicht in der Absicht der Zeitschrift gelegen, die positive Arbeit des Straßenmagazins oder des abgebildeten Mannes zu negieren oder gar dessen Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Vielmehr habe man in satirischer Form den sich wandelnden Menschen in der Medienbranche darstellen wollen. Nach Erscheinen des Artikels habe man sich sowohl bei dem abgebildeten Zeitungsverkäufer als auch bei der Redaktion der Zeitschrift aufrichtig entschuldigt und eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Auch ein Entschädigungsgeld sei gezahlt worden. In einem gemeinsamen Gespräch aller Betroffenen sei versucht worden, Missverständnisse zu klären und persönliche Verletzungen auszuräumen. Man habe das positive Ergebnis dieses Gesprächs für einen Artikel in dem Straßenmagazin freigegeben. Die Zeitschrift selbst habe nicht vor, in ihrer jugendlichen Ansprache Menschen zu diskriminieren oder bloßzustellen. Der Chefredakteur hofft, dass dies durch seine Bemühungen deutlich geworden sei. (2004)
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In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief, dessen Autor sich hauptsächlich für den heimischen Wochenmarkt einsetzt. Am Rande wird auch ein heimischer Verleger und Journalist erwähnt, dem vorgeworfen wird, in Grundzügen ausländerfeindliche Artikel zu schreiben und einen Pastor, dessen Verdienste um Pazifismus und Völkerverständigung man nicht hoch genug bewerten könne, mit permanenter Boshaftigkeit an den Pranger zu stellen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat wirft der Betroffene der Zeitung vor, mit dem Leserbrief eine Diffamierungskampagne fortzusetzen. Beide Vorwürfe seien falsch. Er betreibe eine Werbeagentur und gebe ein Monatsmagazin heraus. Seit vielen Jahren gehörten viele Ausländer zu seinen Stammkunden. Der Leserbrief solle ihn als Kommunalpolitiker treffen und sein Ansehen in der Öffentlichkeit nachhaltig beschädigen. Die Beschwerde steht im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Besitzes pornografischer Schriften. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung erläutert, dass die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den im Leserbrief benannten Pastor viele Jahre zurückliegen. Die Artikel seien nicht mehr greifbar, weil niemand das Anzeigenblatt des Beschwerdeführers, in dem besagter Pastor angegriffen worden sei, archiviere. Der betroffene Geistliche, der eine Dokumentationsstätte für Friedensarbeit aufgebaut habe, sei mittlerweile sehr krank, so dass die Redaktion ihn in dieser Angelegenheit nicht behelligen wolle. Eine der Mitstreiterinnen des Pastors, ehrenamtliche Ausländerbeauftragte der Stadt, bestätige aber, dass der Beschwerdeführer den Vorstand der Dokumentationsstätte persönlich diffamiert und als Kommunisten bezeichnet habe. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei in Grundzügen ausländerfeindlich, wird von der Redaktion selbst als „gewagt“ bezeichnet. Man könne jedoch einer beigefügten Veröffentlichung entnehmen, dass er eine jüdische Buchautorin einmal als „inländerfeindliche“ Journalistin bezeichnet habe. Die Redaktion nennt schließlich Beispiele dafür, wie der Beschwerdeführer in seinem Blatt Menschen herabwürdige. Dass die Passage des Leserbriefes über den Beschwerdeführer erschienen sei, hält die Redaktion unabhängig von den angesprochenen Sachverhalten für einen Fehler. Sie habe keinen Bezug zu der Berichterstattung, auf die sich der Leserbrief anfänglich beziehe. Dass der Beschwerdeführer publizistisch und beim Presserat so unermüdlich für seine öffentliche Reinwaschung kämpfe, erscheine der Redaktion angesichts der Sachlage kühn. (2004)
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In einem Kommentar wirft eine Regionalzeitung dem gemeinsamen Sprecher vierer Bürgerbewegungen vor, er versuche hartnäckig und mit einem fundamentalistisch beseelten Credo, die Öffentlichkeit gegen jede Form von Windkraft zu beeinflussen. Er schrecke dabei nicht einmal davor zurück, mit einem „dilettantisch zusammengestrickten Gemisch aus Daten und Zahlen, aus Annahmen, Behauptungen und Unterstellungen den Windkraftstandort am Osterholz platt zu machen“. Er schrecke auch nicht davor zurück, eventuellen Anliegern den „Totalverlust“ ihrer Einlage an die Wand zu malen und die Rentabilität der Anlage in Frage zu stellen. Der so Gescholtene kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass sich der Kommentar des Blattes auf seinen Leserbrief beziehe, der gar nicht veröffentlicht worden sei. Ohne dass die Öffentlichkeit den genauen Inhalt seines Briefes und seine Argumente erfahren habe, sei sein Brief von der Zeitung unter der Überschrift „Dilettantische und windige Windanalysen“ kommentiert worden. Dem Leser werde dadurch die Möglichkeit genommen, sich ein eigenes Urteil in der Sache zu bilden. In dem Kommentar seien zudem Behauptungen über die Bürgerbewegung „Sturm“ und seine Person enthalten, die falsch und ehrverletzend seien. Die Chefredaktion der Zeitung erinnert in ihrer Stellungnahme daran, dass es keinen Anspruch auf den Abdruck eines Leserbriefes gebe. Die Redaktion habe das Schreiben des Beschwerdeführers nicht veröffentlicht, weil darin Behauptungen enthalten seien, die eventuell zu Klagen gegen den Verlag hätten führen können. Im Vorfeld der Auseinandersetzung und auch nach Erscheinen des beanstandeten Kommentars seien aber immer wieder Beiträge der Windradgegner veröffentlicht worden. Inzwischen habe man dem Beschwerdeführer das Angebot gemacht, das Für und Wider der Windkraftgewinnung in einem längeren Beitrag in Rede und Gegenrede darzustellen. Er sei bislang auf dieses Angebot leider nicht eingegangen. (2003)
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Eine Lokalzeitung berichtet, dass ein Ratsherr der Stadt ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten sei. In zwei Strafanzeigen würden dem Verleger eines Anzeigenblatts Verleumdung sowie Besitz pornografischer Schriften sowie Beihilfe zu deren Verbreitung vorgeworfen. Die Anzeigen habe ein Vorstandsmitglied des Vereins „Hilfe für Kinder in ...“ erstattet, bei dem die Polizei zwei Computer beschlagnahmt habe, weil er über seine Homepage Kinderpornobilder verbreitet haben solle. Der dermaßen Beschuldigte werfe dem Ratsherrn vor, er habe den Adressaten von E-Mails seine Internet-Adresse mit dem Hinweis „Bei der Vergrößerung erscheint ein pornografisches Bild mit einem jungen Mädchen“ genannt. Der Kommunalpolitiker habe auf die Vorwürfe ungehalten reagiert und sie als belanglosen Kram bezeichnet. Der Betroffene wehrt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die Nennung seines Namens. Er werde in dem Artikel vorverurteilt und damit öffentlich diffamiert. Ein öffentliches Interesse könne in dem großen Verbreitungsgebiet der Zeitung außerhalb seiner Gemeinde, wo er als Kommunalpolitiker weder Einfluss noch Bekanntheit habe, nicht vorliegen. Im Vorverfahren lehnt der Presserat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Das Ermittlungsverfahren liegt gerade auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Ratsherr seiner Heimatstadt ein öffentliches Amt bekleidet, im Interesse der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, den vollen Namen des Betroffenen zu erwähnen. Zudem wird an keiner Stelle des Artikels eine Vorverurteilung vorgenommen. Die Leserschaft wird vielmehr zutreffend und objektiv über den Stand der Ermittlungen informiert. Der Beschwerdeführer hält aber seine Beschwerde aufrecht. (2004)
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Eine Boulevardzeitung berichtet von einem neuerlichen S-Bahn-Drama und behauptet, die Deutsche Bahn wolle das Unglück vertuschen. Eine 75-jährige Rentnerin sei mit einem Bein zwischen einer sich schließenden Tür der S-Bahn hängen geblieben und von dem Zug mitgeschleift worden. Die Zeitung zitiert in diesem Zusammenhang den Bahnsprecher, der entgegen der polizeilichen Ermittlungen behauptet habe: „Die Frau ist mit ihrem Fuß zwischen Bahnsteig und Zug geraten. Die Fahrerin hat das selbst bemerkt und ihr geholfen. Gefahren ist der Zug nicht, die Frau wurde nicht mitgeschleift“. Drei Tage später schildert die Zeitung unter der Überschrift „Münchhausen von der S-Bahn“, wie der Bahnsprecher ein Zugunglück „einfach aus der Welt gelogen“ habe. Die Version des Bahnsprechers sei völlig frei erfunden. Die Bahn bekomme das Problem der automatischen Türen anscheinend nicht in den Griff. Der Zug habe die arme Frau 15 Meter mitgeschleift. Falsch sei auch die Behauptung des Sprechers, die Bahn habe die Polizei über den Vorfall informiert. Die Einsatzzentrale der Polizei sei vielmehr von der Feuerwehr informiert worden, die ihrerseits den Notruf eines Sanitäters auf dem S-Bahnhof empfangen habe. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet der Konzernsprecher der Bahn, dass sein Kollege fälschlicherweise der Lüge bezichtigt werde. Laut Auskunft der Polizeibehörden sei die Polizei um 14.11 Uhr von der Bahn zum Unfallort gerufen worden. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die Aussage des Bahnsprechers schon zum Unfallhergang falsch gewesen sei. Er habe erklärt, dass der Fuß des Opfers zwischen Zug und Bahnsteig geraten sei und die Fahrerin der Frau in dieser misslichen Lage geholfen habe. Eine Nachfrage bei der Polizei habe jedoch ergeben, dass zweifelsfrei der Fuß der Rentnerin in der Tür der S-Bahn eingeklemmt gewesen und die Frau vom anfahrenden Zug mitgeschleift worden sei. Diese Aussagen des Pressesprechers seien daher definitiv falsch. Weiterhin habe er erklärt, dass die S-Bahn die Polizei über den Vorgang informiert habe. Die Recherche der Redaktion habe jedoch ergeben, dass die Erstinformation über den Unfall um 14.05 Uhr von der integrierten Rettungsleitstelle der Feuerwehr eingegangen sei. Als der Anruf der Bahn dann sechs Minuten später erfolgt sei, sei die Polizei schon unterwegs gewesen. Die Angaben des Bahnsprechers seien also auch in diesem Punkt fehlerhaft. Die Zeitung halte es für ihre Pflicht, die Leser über eine solche fehlerhafte Aufklärungspolitik zu informieren. Der Begriff „Münchhausen“ sei mit seiner plakativen boulevardesken Darstellungsweise zulässig. Er stehe im Volksmund für einen liebenswerten Geschichtenerzähler, der es mit der Wahrheit nicht so genau nehme. Dies treffe im vorliegenden Fall genau den Punkt. Der Presserat recherchiert auch seinerseits. Er erfährt auf Anfrage beim zuständigen Polizeipräsidium, dass am besagten Tag um 14.11 Uhr bei der Notrufzentrale der Polizei ein Notruf des Betriebsleiters der S-Bahn mit der Mitteilung eingegangen sei, in der S-Bahn sei eine Person verletzt worden. Die Polizei habe dem Anrufer mitgeteilt, dass sie schon verständigt und bereits im Einsatz sei. Der erste Anruf sei um 14.04 Uhr bei der Notrufzentrale eingegangen. Er sei von der „Integrierten Leitstelle – Feuerwehr, Rettungsdienste“ getätigt worden. Wer angerufen habe, wisse man nicht mehr. Der Anrufer sei jedoch ein Sanitäter gewesen. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilt dem Presserat den von Polizeibeamten ermittelten Sachverhalt mit. Danach wurde festgestellt, dass die 75-jährige Frau auf Grund ihres Alters nicht schnell genug aus der S-Bahn aussteigen konnte. Dabei seien ihr rechter Fuß und möglicherweise auch ihr rechter Arm eingeklemmt worden. Das Warnsignal im Führerhaus der S-Bahn habe nicht aufgeleuchtet, da Fuß und Arm der Frau nur etwa fünf bis sechs Zentimeter Durchmesser hatten. Als die S-Bahn dann losgefahren sei, sei die Frau gestürzt, wodurch ihr Arm aus der geschlossenen Tür befreit und sie dann mit dem rechten eingeklemmten Fuß von der S-Bahn mitgezogen worden sei. Zeugen hätten den Vorfall bemerkt und die Lokführerin auf den Vorfall aufmerksam gemacht, so dass diese eine Schnellbremsung habe einleiten können. In dem Polizeibericht ist ferner vermerkt, die Lokführerin habe während der Unfallaufnahme ausgesagt, sie sei vor ihrer Abfahrt aus dem Zug ausgestiegen und habe geprüft, ob alle Türen geschlossen seien. Beim Einsteigen in die Führerkabine habe die Warnleuchte für offene Türen nicht geblinkt. Ihrer Vermutung nach habe noch jemand von außen trotz geschlossener Türen einsteigen wollen, habe sich am Türgriff festgehalten und sei auf dem schmalen Türvorsprung mitgefahren. Dabei sei dieser Passagier mit den Füßen vom Türvorsprung zwischen Bahnsteig und S-Bahn geraten. Der Sprecher der Staatsanwaltschaft weist in einem begleitenden Schreiben darauf hin, dass sich der ermittelte Sachverhalt und die Aussage der Lokführerin somit nicht decken. Nach seiner Ansicht könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Bahnsprecher bei seiner Stellungnahme gegenüber der Zeitung auf die Aussagen der Zugführerin bezogen habe und von deren Richtigkeit ausgegangen sei. (2003)
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Eine Testzeitschrift behandelt das Thema “Vaterschaftstests”. Sie hat ihrerseits die Labore getestet, die solche Untersuchungen durchführen und Abstammungsgutachten anfertigen. Das Ergebnis sei erschütternd. Von elf Laboren erhielten neun das Gesamturteil “ungenügend”. Die Arbeit eines Labors wurde als befriedigend bezeichnet. Ein anderes wurde nicht bewertet. Bewertet wurden die Gutachten von einem Wissenschaftler, der Laborleiter eines Instituts für Blutgruppenforschung und gleichzeitig Vorsitzender der Interessengemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsgutachten ist. Die beiden Geschäftsführer des Labors, das nicht bewertet worden ist, beschweren sich beim Deutschen Presserat und weisen darauf hin, dass der in der Zeitschrift als neutral und unabhängig dargestellte Gutachter in Wirklichkeit nicht nur Laborleiter, sondern auch Gesellschafter eines privaten Instituts sei, das wie die untersuchten Unternehmen seit Jahren in scharfem Wettbewerb stehe. Die Zeitschrift gebe also dem Gesellschafter und Laborleiter des privatwirtschaftlich tätigen Instituts Gelegenheit, sich auf der Basis zweifelhafter moralischer Vorstellungen und falscher wissenschaftlicher Aussagen ungehindert selbst zu inszenieren, seine Mitbewerber herabzusetzen und sich damit einen erheblichen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Der Markt für Anbieter von Vaterschaftsbegutachtungen teile sich in zwei Gruppen. Die eine bestehe aus Anbietern, die sich in der Interessengemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsgutachten in Deutschland organisiert hätten. Labore, die diesem Verein nicht angehören, bildeten die andere Gruppe. Bemerkenswert sei vor diesem Hintergrund, dass ausschließlich solche Labore der Testung unterzogen worden seien, die nicht der Vereinigung angehörten. Das Test-Design sei so gewählt worden, dass alle teilnehmenden Labore, also Mitbewerber des Testers, die nicht seinem Verein angehörten, weder mit “sehr gut” noch mit “gut” bewertet werden konnten. Denn obwohl es keine gesetzliche Regelung gebe, die es Privatleuten verbiete, einen Vaterschaftstest in Auftrag zu geben, bewerte es die Zeitschrift negativ, wenn ein solcher privater Auftrag ohne Identitätsnachweise angenommen worden sei. Ebenso werde es negativ bewertet, wenn der Test ohne Einbeziehung der Mutter erfolgt sei. Laut Urteil des Landgerichts München I bestehe jedoch ein anerkennenswertes Interesse des möglichen biologischen Vaters, die Abstammung durch einen wenig belastenden heimlichen Test klären zu lassen. Dieser sei folgerichtig zulässig. Den aus diesen Testkriterien resultierenden negativen Beurteilungen liege somit eine rein subjektive moralische Haltung zu Grunde. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält die Beschwerde für unbegründet, da nach der ständigen Rechtsprechung aller einschlägig befassten Obergerichte und des BGH die Auswahl der Sachverständigen sich an den Kriterien der Sachkunde zu orientieren habe. Die Redaktion habe sich durch Recherche im Internet mit den publizierten Sachverständigen befasst und daraus den genannten Laborleiter ausgewählt. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Redaktion damit ein Auswahlverschulden treffen könne. Der Redaktion liege fern, in den Wettbewerb irgendwelcher Labors eingreifen zu wollen. (2003)
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Die Zeitschrift des Bundes der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands interviewt einen anonymisierten ehemaligen Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstleisters. Das Unternehmen dränge verstärkt in den Bereich des Strafvollzugs, wird einleitend festgestellt. Ein Abteilungsleiter des Justizministeriums, der die Firma seinerzeit in den Vollzug geholt habe, sei nach seiner Pensionierung jetzt als Berater des Unternehmens tätig. Diesem Beispiel seien inzwischen andere pensionierte und auch hochrangige, aktive Vollzugsbedienstete gefolgt. Solche Verquickungen privater und dienstlicher Interessen sollten die Verantwortlichen aufhorchen lassen. Vergleichbare Entwicklungen seien aus dem Ausland bekannt. Sie stellten das geradezu klassische Modell dafür dar, wie sich die Industrie einen “neuen Markt” erschließe, nämlich durch Einkauf von Kompetenz bei der “staatlichen Konkurrenz”. Allerdings habe das Dienstleistungsunternehmen in Sachen Justiz eine tolle Fassade, doch kaum Substanz. Die Zeitschrift hinterfragt bei dem ehemaligen Mitarbeiter des Unternehmens die Voraussetzungen für die Einstellung als Mitarbeiter sowie die Arbeitsbedingungen. Der Gesprächspartner weist u.a. auf eine schlechte Ausbildung, eine Arbeitszeit von mindestens zwölf Stunden und eine miserable Bezahlung hin. In der Firma solle es auch organisierten Diebstahl durch Angestellte gegeben haben. Der Inhaber des Unternehmens beschwert sich beim Deutschen Presserat. In dem Beitrag würden aus anonymer Quelle wahrheitswidrig Vorwürfe gegen seine Firma erhoben. Die Veröffentlichung enthalte falsche Aussagen, so z.B., dass es organisierten Diebstahl durch Angestellte gegeben habe. Zudem sei es falsch, dass die Mitarbeiter nicht über Änderungen der Gesetzes- und Richtlinienlage unterrichtet würden und eine systematische Aus- und Weiterbildung nicht existiere. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Redaktion keinen Versuch unternommen habe, die Behauptungen ihres Interviewpartners zu verifizieren. Die für den Text verantwortliche Landesleitung des Bundes teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass man dem Interviewten absolute Vertraulichkeit zugesichert habe, um ihn vor beruflichen Nachteilen zu schützen. Die Redaktion habe aber seine Aussagen einer eingehenden Prüfung unterzogen. So hätten zwei Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt die Angaben bis ins Detail bestätigt. Jedoch seien auch diese Personen nur unter Zusicherung der Vertraulichkeit zu Aussagen bereit gewesen. Berufliche Nachteile seien nicht auszuschließen, zumal der Leiter des Vollzugsdienstes in der genannten Anstalt und die dort tätige Schichtleiterin des Sicherheitsdienstleisters liiert seien. Ein anonym verfasster Leserbrief bestätige gleichfalls einen Teil der veröffentlichten Feststellungen. Der Vorwurf des organisierten Diebstahls und die Kritik am Ausbildungsstand der Mitarbeiter seien auf der Basis zweier weiterer Quellen gegengeprüft worden. Eine Verletzung presseethischer Grundsätze könne man daher nicht erkennen. (2004)
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Ein Taucher ertrinkt bei dem Versuch, einen in einem Wehr der Saale eingeklemmten Baumstamm zu bergen. Als nach einer Stunde keine Luftblasen mehr auftauchen, springt ein Kollege hinterher, taucht aber ebenfalls nicht mehr auf. Eine Boulevardzeitung berichtet, dass die Freundin eines der Männer nur mit BH, Slip, Taucherbrille und Taschenlampe in das fünf Grad kalte Wasser gesprungen sei und in vier Meter Tiefe festgestellt habe, dass sich beide Männer verhakt haben. In Fotos wird die Bergung einer der Leichen durch die Feuerwehr gezeigt. Auch das Porträtfoto eines der Ertrunkenen wird veröffentlicht. Eine Freundin der beiden Männer beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass mit der Veröffentlichung gegen das Persönlichkeitsrecht der beiden Taucher verstoßen worden sei. Durch das Porträtfoto sowie die Angabe des Vornamens und des Anfangsbuchstabens des Nachnamens sei der Betroffene klar identifizierbar. Die Darstellung sei zudem unangemessen sensationell, da die Veröffentlichung der Bergungsfotos über das Informationsinteresse der Leser hinausgehe. Weiterhin sei gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen worden, denn es sei unwahrscheinlich, dass die in dem Artikel erwähnte Freundin eines der Männer mit einer Taschenlampe ins Wasser gestiegen sei und in vier Metern Tiefe die beiden Verunglückten gesehen habe. Dies sei mit einer herkömmlichen Taschenlampe wohl nicht möglich. Zudem herrsche in vier Metern Wassertiefe wohl kaum noch gute Sicht. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Berichterstattung sei bei Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Der Unfall habe regional erhebliches Aufsehen erregt, da er ein großes Polizei- und Feuerwehraufgebot nach sich gezogen habe. Die Berichterstattung beruhe auf Pressemitteilungen der Polizei, die auch die Verwendung der Taschenlampe erwähnt habe. Die Darstellung sei keineswegs unangemessen, sondern eine reine Tatsachenbeschreibung. Die verunglückten Taucher seien weit gehend anonymisiert worden, um ihr Persönlichkeitsrecht zu wahren. Die Nachnamen seien abgekürzt, der Wohnort nicht genannt und die Gesichtspartie des bei der Bergung gezeigten Tauchers großflächig geblendet worden. (2004)
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Eine Regionalzeitung stellt in einer ihrer Lokalausgaben in zwei Beiträgen den Arbeitskreis „Gesunde Unternehmen“ vor, den die AOK, die Fachhochschule der Region und Unternehmen des Landkreises auf den Weg gebracht haben. Der Geschäftsführer eines Verlages der Region beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass in der Berichterstattung der Zeitung über den Arbeitskreis alle beteiligten Unternehmen außer dem seinen genannt seien. Sein Verlag sei ein mittelständisches Unternehmen und gebe 28 lokale Wochenzeitungen heraus. Das Verbreitungsgebiet der meisten dieser Ausgaben sei mit dem der Regionalzeitung identisch. Innerhalb des Verlags der großen Konkurrenz gebe es eine Anweisung des Verlegers, sein Unternehmen bei allen Veröffentlichungen zu übergehen. Dies verstoße gegen Ziffer 1 sowie gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Ein Mitbewerber werde nicht erwähnt bzw. aus eigenen wirtschaftlichen Interessen verschwiegen. Der Chefredakteur der Zeitung erklärt in seiner Stellungnahme, dass keine wahrheitswidrige Berichterstattung vorliege. Beiden Berichten sei nicht zu entnehmen, dass die Aufzählung der beteiligten Firmen abschließend sei. So würden in dem ersten Artikel nur „beispielsweise“ einzelne Firmenleitungen genannt und auch der zweite Bericht mache durch die Voranstellung von „wie“ vor der namentlichen Nennung einzelner Firmen deutlich, dass es sich nur um eine exemplarische Aufzählung handele. Insoweit sei der Vorwurf einer falschen Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht haltbar. Es liege auch kein Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex vor, da eine Beeinflussung der redaktionellen Berichterstattung nicht gegeben sei. Wenn überhaupt, könne man ein geschäftliches Interesse des Verlags in der Nichterwähnung des Beschwerdeführers vermuten. Der Verlag sei aber Verlag und Herausgeber der Zeitung und daher nicht Dritter im Sinne der Ziffer 7. Würde man den herausgebenden Verlag als Dritten im Sinne dieser Vorschrift ansehen, hätte dies zum Ergebnis, dass jeder Verlag gehalten wäre, auch über unmittelbare Wettbewerber zu berichten. Eine so weit gehende Verpflichtung eines betroffenen Verlages zur Aufgabe eigener geschäftlicher und unternehmerischer Interessen gegenüber einem unmittelbaren Wettbewerber könne aber von Ziffer 7wohl nicht gewollt sein. (2003/2004)
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In mehreren Beiträgen schildert eine Regionalzeitung eine „Unfallflucht mit seltenen Folgen“. Danach soll ein 18-Jähriger nachts ein Auto gerammt und, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern, nach Hause gefahren sein. Als die Polizei den Verdächtigen zu einer Blutentnahme habe abführen wollen, habe sie Vater, Mutter, Sohn und Hund der betroffenen Familie mit Pfefferspray zur Räson bringen müssen. In der Gerichtsverhandlung habe sich der Betroffene als Opfer polizeilicher Gewalt dargestellt. 15 Zeugen seien gehört worden, ohne dass sich entlastende Fakten für den Angeklagten ergeben hätten. Das Gericht habe schließlich das rüde Verhalten des jungen Mannes mit einer Geldstrafe von 300 Euro, der Ableistung von 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit, einem Jahr Fahrerlaubnisentzug und der Übernahme der Gerichtskosten geahndet. Die Eltern des Angeklagten sähen einem gesonderten Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte entgegen. Zwei Kommentare nehmen zu dem Fall Stellung. Einmal wird das fragwürdige Verhalten der Eltern kritisiert, zum anderen wird bedauert, dass der Hund der Familie, der einem Polizisten ins Bein gebissen habe, nicht vernommen werden könne. Denn die Fähigkeit zu lügen unterscheide den Menschen vom Tier. Über ihren Anwalt legt die betroffene Familie Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Sie hält die Berichterstattung für einseitig, vorverurteilend und ehrverletzend. Zudem seien die Betroffenen identifizierbar. Die Chefredaktion der Zeitung räumt einen saloppen Sprachstil ein, der eigentlich nicht Standard der Zeitung sei und keine ungeteilte Zustimmung finden könne. In keinem der Beiträge aber sei der Sohn der Familie als Täter bezeichnet worden. Immer sei die Rede von einem Angeklagten oder einem jungen Mann, gegen den ermittelt werde oder der im Verdacht stehe. Beschuldigungen seien immer in Möglichkeitsform mit Formulierungen wie „sollte es“ oder „könnte sein“ vorgetragen worden. In den einzelnen Beiträgen sei auch immer die Darstellung des Beschuldigten und seines Verteidigers wiedergegeben worden. Diese sei allerdings auch in Zweifel gezogen und entsprechend kommentiert worden. Im Verfahrensverlauf und noch deutlicher im Urteil werde ersichtlich, dass das Gericht den Wahrheitsgehalt der Darstellung des Angeklagten ebenso bewertet habe. Über die Person des Beschuldigten sei anonymisiert berichtet worden. Der Vorfall habe sich in der Öffentlichkeit vor den Augen vieler Nachbarn abgespielt. Die Gerichtsverhandlung sei öffentlich gewesen. Das Geschehen sei Tagesgespräch im Wohnumfeld der Betroffenen gewesen, bevor die Berichterstattung der Zeitung eingesetzt habe. (2003/2004)
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