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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
7293 Entscheidungen

Vorverurteilung

Dreizehn Tage lang berichtet ein Boulevardblatt über die Vorwürfe gegen einen Box-Trainer wegen möglichen sexuellen Missbrauchs von jugendlichen Boxschülern. Der Name des Betroffenen wird genannt, ein Foto von ihm veröffentlicht. In den einzelnen Beiträgen finden sich Formulierungen wie: “... hat vergewaltigt”, “Das Box-Ekel von...”, “Die schrecklichen Details über den Kinderschänder...” und “Die Übergriffe des Box-Ekels nach dem täglichen Training bis hin zur brutalen Vergewaltigung – sind diese Schicksale, wie viele vermuten, tatsächlich die Spitze des Eisberges ?” Der Anwalt des Boxlehrers sieht in der Berichterstattung eine Vorverurteilung seines Mandanten und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Zudem kritisiert er einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, da er ganzseitig als Schuldiger ohne Gesichtsbalken dargestellt werde. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Öffentlichkeit habe ein großes Informationsinteresse an der Berichterstattung in dieser Form. Der mutmaßliche Täter sei eine Person der Zeitgeschichte. Er sei Mitglied einer berühmt-berüchtigten Bande gewesen und in diesem Zusammenhang zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Danach sei er resozialisiert worden, sei deutscher Boxmeister geworden und habe fortan ein bekanntes Boxstudio betrieben. Insofern hätte sein Klarname genannt werden können. Die Verdachtsberichterstattung beruhe auf Recherchen der Redaktion, sei bestätigt durch detaillierte, glaubhafte eidesstattliche Versicherungen mehrerer Betroffener. Eine Vorverurteilung könne den Artikeln nicht entnommen werden. Abschließend teilt die Chefredaktion mit, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Ermittlungsverfahren gegen ihn noch nicht eingestellt seien. Dies habe die zuständige Staatsanwältin bestätigt.(2003)

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Interview eines Mörders

Unter der Überschrift „Der Hass ist massiv geschürt worden“ veröffentlicht eine Tageszeitung ein schriftliches Interview mit einem 28jährigen Mann, der wegen der Entführung und Ermordung eines Kindes zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist. Wegen der Grausamkeit des Verbrechens hatte das Verfahren gegen den Täter bundesweit Aufsehen erregt. In seinen Antworten auf die ihm schriftlich vorgelegten Fragen schildert der Verurteilte seine Gefühle nach der Tat, kritisiert die Haftbedingungen und spricht von einem Justizskandal, weil nicht hartnäckig genug gegen den Polizeipräsidenten ermittelt werde, der ihm angeblich Folter angedroht haben soll. Einleitend stellt die Zeitung fest, dass die Antworten des Betroffenen zum Widerspruch herausfordern. Bei der Schriftform seien aber spontane Einwände oder Korrekturen an den Aussagen nicht möglich. Auch da nicht, wo der Befragte in Larmoyanz und Selbstmitleid ausweiche. Eine Leserin der Zeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass dem Verurteilten durch das Interview die Gelegenheit gegeben wird, seine Straftat nachträglich zu rechtfertigen und sich selbst als Opfer darzustellen. Dadurch würden die Angehörigen des Opfers in ungehöriger Weise belastet. Fragen wie „Sind Sie froh, dass der Mordprozess zu Ende ist?“ oder „Fühlen Sie sich in der Haft durch andere Gefangene noch bedroht?“ seien geradezu eine Einladung an den Befragten, Mitleid erregende Äußerungen zu machen. Auch die Anmerkung des Interviewers „Das öffentliche Bild reduziert Sie auf einen geldgierigen jungen Mann...“ vermittele den Eindruck, als sei die Berichterstattung über den Fall und den Prozess dem Täter nicht gerecht geworden. Die Zeitung habe ihre Fragen dem Täter schriftlich übermittelt, so dass der Journalist keine Möglichkeit gehabt habe, nach einer Antwort nachzuhaken oder auf Antworten zu reagieren. Damit sei er bewusst das Risiko eingegangen, dass der Täter eine Plattform erhalte, um seine Tat zu relativieren. Während des Prozesses habe der Täter ausreichend Gelegenheit gehabt, sich selbst zur Tat zu äußern und seine Sicht des Falles darzustellen. An diesen Ort gehörten solche Aussagen auch hin. Alle Medien hätten die Möglichkeit gehabt, die Aussagen im Prozess wiederzugeben. Die Zeitung habe mit diesem Interview eine Grenze überschritten und ein Beispiel gegeben, das nicht Schule machen dürfe. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Auffassung der Beschwerdeführerin, man sei bewusst das Risiko eingegangen, dem Täter eine Plattform zu geben, sei falsch. Man könne auch nicht die Ansicht nachvollziehen, dass man einen Täter nach der Verurteilung nicht mehr zur Tat befragen dürfe, weil er während des Prozesses genügend Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äußern. Es vergehe keine Woche, ohne dass in den Medien verurteilte Kapitalverbrecher zu Wort kommen. Dennoch habe man sich die Auseinandersetzung mit dem Thema nicht leicht gemacht. Eine Woche nach Erscheinen des Interviews habe die Zeitung ihr eigenes Verhalten auf einer Meinungsseite hinterfragt. Zudem habe man mehrere kritische Leserbriefe dazu abgedruckt. (2003)

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Werbung statt Titelseite

Eine Lokalzeitung veröffentlicht auf ihrer Titelseite eine großformatige Anzeige eines Kaufhauses. Auf Seite 3 der selben Ausgabe erscheint die „richtige“ Titelseite. Ein Deutschlehrer, der regelmäßig an dem von Tageszeitungen initiierten Projekt Zeitung in der Schule teilnimmt, sieht im vorliegenden Fall die geforderte klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken aufgehoben und wendet sich an den Deutschen Presserat. In seiner Beschwerde kritisiert er, dass sich die Ausgabe als „Sonderwerbeblatt“ darstelle bzw. kaum noch von einem solchen zu unterscheiden sei. Vor einigen Wochen habe die Zeitung in ähnlicher Form die Nachrichten über den Irakkonflikt mit der Werbetitelseite eines anderen Unternehmens übertüncht, was besonders makaber gewirkt habe. Die verantwortliche Redakteurin habe seine Kritik u.a. mit der Bemerkung zurückgewiesen, es sei ja auch in den öffentlich-rechtlichen Medien üblich, dass Nachrichtensendungen von Firmen präsentiert würden. Seine Bitte, das Schlechtere nicht mit einem Verweis auf das Schlechte rechtfertigen zu wollen, sei unbeachtet geblieben, bekundet der Beschwerdeführer. Er werde sehr kritisch die Reaktion des Presserats auf diese Entwicklung beobachten, versichert er, und das Ergebnis in der nächsten Unterrichtsreihe thematisieren. Der Verleger der Zeitung teilt dem Presserat mit, dass das erste Buch der Ausgabe in eine vierseitige Anzeigenstrecke eingepackt worden sei. „Ad-Cover“ sei eine neue Form der Anzeigenstrecke, bei der die beiden ersten Anzeigenseiten vor der Titelseite der Zeitungsausgabe platziert seien. Mit dem redaktionellen Inhalt der Zeitung hätten diese Anzeigenstrecken nicht das Geringste zu tun. Weil es eine auffällige neue Werbeform sei, habe man die Leser an prominenter Stelle des Blattes darüber informiert, das die Titelseite wie von Christo mit Werbung eingepackt worden sei. Durch die abgedeckte Titelseite falle natürlich nichts weg. Der redaktionelle Inhalt bleibe komplett erhalten wie die publizistische Unabhängigkeit der Zeitung. Klarer als im vorliegenden Fall könne man Werbung von Text gar nicht unterscheidbar machen. Die komplette Kaufhaus-Anzeige auf der ersten Seite sei deutlich erkennbar auf den Pseudo-Titel gesetzt. Dabei seien bewusst Zeilen in der Mitte und der Länge nach abgeschnitten worden. Die eigentliche redaktionelle Titelseite der Ausgabe sei von der großen Kaufhaus-Werbung überhaupt nicht betroffen. Im Sinne des Pressekodex sei rechtlich und ethisch nichts relevant. Im Grunde äußere der Beschwerdeführer bloße Geschmacksempfindungen zur neuen Werbeform Ad-Cover. Abschließend betont der Verleger, dass sein Verlag höchsten Wert auf Unabhängigkeit und redaktionelle Glaubwürdigkeit lege. Eine Säule publizistischer Unabhängigkeit sei aber auch wirtschaftliche Stärke. Vor diesem Hintergrund müssten neue Werbeformen erlaubt sein. Dies sei im Zeitschriften-, Funk- und Fernsehbereich bereits gang und gäbe. (2003)

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Spekulationen um Autounfall

„Mit Tempo 125 gegen einen Baum gerast“ titelt eine Boulevardzeitung, die über einen Autounfall berichtet. In dem Artikel wird über die Unfallursache spekuliert. Als Möglichkeiten werden dabei ein Hitzschlag und ein Selbstmord in den Raum gestellt. Es wird auch berichtet, dass die Tachonadel bei Tempo 125 stehen geblieben ist. Der Bruder des Verunglückten kritisiert, dass die Angaben zu Unfallort, Alter und Name sowie die Geschwindigkeit nicht den Tatsachen entsprächen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe kein Beweis für diese Aussagen vorgelegen. Es handle sich um reine Spekulationen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Angaben zum Stand der Tachonadel und der möglichen Todesursache seien sorgfältig recherchiert und auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden. Aus dem Bericht gehe eindeutig hervor, dass es sich um erste Spekulationen der zuständigen Ermittler am Unfallort gehandelt habe. Im Übrigen habe der Verunglückte in der Vergangenheit bereits mehrfach Selbstmordversuche unternommen. (2003)

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Vorverurteilung eines Supermarktkunden

Eine Boulevardzeitung berichtet über einen 64jährigen Rentner, der in einem Supermarkt eine Schlagersängerin verprügelt haben soll. Es sei ein Kampf um den besten Platz an der Kasse gewesen. Die Zeitung lässt beide Kontrahenten zu Wort kommen. Die Sängerin behaupte, der Mann leide unter Realitätsverlust. Er habe ihr den Einkaufswagen mehrfach in den Unterleib gerammt. Auch der Rentner fühle sich als Opfer. Als eine zweite Kasse eröffnet worden sei, habe er dort einen Platz für seine Frau freigehalten. Die Sängerin habe ihm daraufhin gegen das Schienbein getreten. Die Zeitung veröffentlicht zwei Fotos des Schlagerstars, bringt auch ein Foto des Rentners, jedoch mit Augenbalken. Sie nennt seinen Vornamen, den Anfangsbuchstaben seines Familiennamens und sein Alter. In den Überschriften stellt sie fest: „Supermarkt-Prügler verhöhnt sie“ und „Jetzt prügelt der Supermarkt-Rowdy mit Worten weiter“. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Überschriften machen seiner Meinung nach den Rentner bereits zum Täter, ohne dass eine Entscheidung ergangen sei. Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. Die Redaktion habe eine wertende Überschrift benutzt. Sie habe den Rentner als „Supermarkt-Rowdy“ bezeichnet. „Rowdy“ sei ein Synonym für Rabauke, Flegel, Halbstarker, aber auch Schläger, Schlagetot und Raufbold. Mit Worten weiterprügeln bedeute, dass der Rentner die Frau, wie sich dann aus der folgenden Berichterstattung ergebe, mit Verbalinjurien belegt habe. So habe er sie als „Furie“ und „völlig hysterisch“ bezeichnet. Wenn man die Überschrift interpretiere als „der Flegel beschimpft Frau ... weiter“, dann könne hierin keine Vorverurteilung gesehen werden. Sollte der Presserat die Zeilen anders interpretieren, so verweise man auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „Soldaten sind Mörder“, in der es um die Auslegung von Meinungsäußerungen gehe. Das Bundesverfassungsgericht habe dabei festgestellt, dass einer Äußerung keine Bedeutung beigelegt werden dürfe, die sie objektiv nicht habe. Sei eine Äußerung mehrdeutig, so dürfe von einer (gewollten und/oder präferierten) Interpretation in Wirklichkeit nur dann ausgegangen werden, wenn andere Auslegungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen seien (2003)

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Aussage gegen Aussage

Eine Regionalzeitung berichtet über die geplante Umwidmung eines Friedhofes, auf dem sich auch Kriegsverbrechergräber befinden. In dem Bericht wird der Vorsitzende einer Bürgervereinigung mit den Worten zitiert: „Diesen Friedhof bringe ich noch weg“. Der teilt mit, dass er sich in dieser Weise weder gegenüber dem Autor noch gegenüber der Zeitung geäußert habe. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass das Zitat so gefallen sei. Dass der Beschwerdeführer, wie er selbst behaupte, seit Jahren keinen Kontakt mehr zur Zeitung gehabt habe, sei falsch. Das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Autor hätte kurz vor der Veröffentlichung des Berichts stattgefunden. (2002)

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Foto eines Attentatsopfers

Eine Boulevardzeitung berichtet über das Attentat auf die schwedische Außenministerin Anna Lindh. Ein Foto auf der Titelseite des Blattes zeigt, wie Frau Lindh kurz nach dem Anschlag medizinisch versorgt wird: Sie liegt mit geschlossenen Augen auf der Bahre eines Krankenwagens, wird künstlich beatmet und mit Messgeräten überwacht. Unter der Dachzeile „Der Mord an der schwedischen Außenministerin“ ist in das Foto der Vierzeiler „Hier stirbt Anna Lindh“ eingeklinkt. Im Text werden der Vorfall und sein tragischer Ausgang beschrieben. Dieselbe Darstellung findet sich auch im Online-Angebot der Zeitung. Die Aufmachung des Beitrags löst drei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Der Referent für Philosophie und Ethik einer katholischen Akademie beklagt einen signifikanten Bruch der Publizistischen Grundsätze. Größe, Prominenz und Explizitheit der Schlagzeile forderten zusammengenommen Leser und Leserinnen auf, sich dem Bild und damit auch dem Sterben von Frau Lindh in einer Weise zuzuwenden, die trotz eines erkennbaren öffentlichen Interesses mit deren Würde nicht vereinbar sei: Wir sollen ihr beim Sterben zusehen. Ein weiterer Leser des Blattes moniert gleichfalls, dass Überschrift und Foto in menschenverachtender Weise suggerieren, Hinsehen sei legitim. Entsetzt über den hier dargebotenen Umgang mit einer Sterbenden beschwert sich auch ein Ehepaar. Pietät scheine für die Zeitung ein Fremdwort zu sein. Der Anwalt der Zeitung bekundet, zu keinem Zeitpunkt sei es das primäre Anliegen der Redaktion gewesen, das Sterben von Frau Lindh zu zeigen. Dies werde auch nicht durch die Überschrift suggeriert. Bekanntermaßen sei die Ministerin erst am nächsten Morgen gestorben. Die Zeitung informiere darüber, dass auf tragische Weise die Hoffnung, Frau Lindh könne das grausame Attentat doch noch überleben, am Morgen nach der Tat erloschen sei, und dass das Foto, das Frau Lindh zu einem Zeitpunkt zeigt, als alle Welt davon ausging, dass sie noch gerettet werden konnte, leider einen falschen Eindruck vermittele. Das Bild selbst zeige also keine sterbende Frau. Erst in der Nachschau sei klar geworden, das der Angriff zum Tod von Frau Lindh geführt habe. Die Überschrift stelle klar, Frau Lindh sei bereits zum Zeitpunkt des Abtransports in das Krankenhaus – wie sich erst im Nachhinein herausgestellt habe – so schwer verletzt gewesen, dass sie am nächsten Morgen ihren Verletzungen erlegen sei. Die Fotoveröffentlichung habe historische Bedeutung. (2003)

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Linksterrorismus

Unter der Überschrift „BKA entlarvt ‚Feierabend-Terroristen‘“ berichtet die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins, Fahndern seien die Anführer einer linksextremistischen Vereinigung ins Netz gegangen. Die vier Männer im Alter zwischen 30 und 49 werden mit Vornamen und abgekürzten Familiennamen genannt. Sie arbeiteten unter anderem als Taxifahrer sowie als Mitarbeiter eines alternativen Bäckerei-Kollektivs in Berlin. Die Aktivisten der „Militanten Gruppe“ seien eine Art Feierabend-Terroristen, wird ein Ermittler zitiert. Das BKA schließe derzeit nicht aus, dass die Untergrund-Gruppe, die vorwiegend im Großraum Berlin Finanzämter, Justizgebäude und Autohäuser mit Brandsätzen angegriffen habe, über noch weitere Mitglieder verfüge. Einer der mutmaßlichen Terroristen habe, unbemerkt vom BKA-Observationsteam, im Oktober 2002 mit seiner Familie in einem italienischen Restaurant in Berlin am Nebentisch von Bundeskanzler Gerhard Schröder und dessen Frau Doris gesessen. Schröder habe sich auf Wunsch des Schwiegervaters des mutmaßlichen Terroristen zu der jungen Familie gesetzt und sich mit deren Baby fotografieren lassen. Das BKA habe von dem Vorfall erst durch abgehörte Telefonate erfahren. Die vier betroffenen Männer sind der Ansicht, dass die Veröffentlichung gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstößt, und legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Durch die Nennung von Vornamen und Initialen der Nachnamen, die Angabe des Wohnortes und die Aufzählung ihrer Berufe seien sie für einen begrenzten Personenkreis identifizierbar. Die Bezeichnung „Feierabend-Terroristen“ stelle eine Vorverurteilung dar. Außerdem kritisieren die Beschwerdeführer eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Der Artikel suggeriere, sie seien festgenommen worden, was jedoch nicht der Fall sei. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins verweist auf ein Interview, dass einer der Beschwerdeführer im Fernsehen gegeben habe. Er habe sich und seinen Fall damit wirksam an die Öffentlichkeit getragen. Dabei sei er voll im Bild gezeigt und ohne Namensnennung als „Pressereferent einer Menschenrechtsgruppe“ bezeichnet worden. Wenn jemand dadurch so bekannt sei wie er, dürfe er nach einer Entscheidung des Presserats im Fall B 103/2000 grundsätzlich auch genannt werden. Schon wegen des Interviews handele es sich hier um einen Vorgang der Zeitgeschichte. Nur durch die Nennung ihrer Vornamen und der Initialen ihrer Nachnamen seien die Betroffenen jedoch für einen größeren Personenkreis nicht identifizierbar. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdegegner auf den Fall B 57/1997, in dem der Presserat festgestellt habe, dass mit den hier vorgenommenen Abkürzungen hinreichend anonymisiert werde. Den Vorwurf der Vorverurteilung weist die Rechtsvertretung zurück. Es handele sich hier vielmehr um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Schließlich werde erwähnt, dass ein Ermittlungsverfahren laufe. Somit werde dem Leser klar, dass noch hieb- und stichfeste Beweise fehlen. (2003)

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Diskriminierung einer ethnischen Minderheit

Unter der Überschrift „Mordprozess gegen junge Sinti kommt nur schleppend voran“ berichtet eine Regionalzeitung über einen Mordprozess. In der Überschrift wird die Ethnie der Angeklagten genannt. Im Text taucht diese dann nochmals auf: “Alle Angeklagten gehören zu einer weit verzweigten Sinti-Familie und sind deutsche Staatsbürger“. Der Landesverband Deutscher Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex als gegeben an, da die Tat nichts mit der Minderheit der Sinti und Roma zu tun habe, sondern ausschließlich individuell motiviert sei. Durch die Nennung der Minderheitenzugehörigkeit solle ein Sachzusammenhang zwischen Minderheiten der Sinti und Roma und der Tat hergestellt werden. Nach Meinung des Verbandes sei es das Ziel dieses Artikels, die gesamte Minderheit der Sinti und Roma zu diskriminieren und zu kriminalisieren. In der Stellungnahme der Chefredaktion der Zeitung heißt es, die Zugehörigkeit der Angeklagten zur Bevölkerungsgruppe der Sinti habe in diesem Fall sehr wohl eine Rolle gespielt. Die Polizei habe Hinweise darauf gehabt, dass etwa 500 Angehörige dieser Gruppe sich Zutritt zum Gerichtssaal hätten verschaffen wollen. Damit habe auch der Landgerichtspräsident das hohe Polizeiaufkommen im Gericht und im Umkreis des Gerichtsgebäudes begründet. Auch die Agentur-Meldung zu dem Prozess habe die Minderheit genannt. Die Redaktion habe keine Veranlassung gehabt, die Agenturmeldung zu neutralisieren oder eigene Recherchen anzustellen. Zudem verweist die Chefredaktion auf die Urteilsverkündung, bei der es im Gerichtssaal zu Tumulten gekommen seien, die von Verwandten und Bekannten der verurteilten Sinti ausgelöst worden seien. (2003)

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Namensnennung bei einem Todesfall

Unter der Überschrift „Tod und Gedächtnis“ berichtet eine Zeitschrift über den „neuen Umgang mit der Endlichkeit des Lebens“. In einer Passage ihres Beitrages beschreibt die Autorin die leidenschaftlichen Emotionen der Lebenden, die ihrem Schmerz Luft machen wollen. Zum Beispiel durch die Verschwendung von Geld. So seien sieben teure Todesanzeigen, die ein gutes Drittel der Seite einer Tageszeitung beanspruchen, einem Neunzehnjährigen gewidmet worden. Der frische Abiturient, Zivildienstleistende, Radfahrer und Hobbymusiker sei bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Dass er auf der Stelle tot war und nicht lange leiden musste, sei der Familie, die es in der Anzeige vermerke, ein Trost. Die Autorin nennt den vollen Namen des Verunglückten und kommentiert die Zahl der Todesanzeigen mit der Feststellung: „Hier wurde wahrhaftig Geld verbrannt.“ Die Mutter des Unfallopfers ruft den Deutschen Presserat an. Sie kritisiert, dass in dem Beitrag der Name ihres Sohnes genannt wird. Ferner sieht sie die Menschenwürde ihres Sohnes verletzt. Die Verarbeitung der Trauer von Familie, Arbeitgeber, Schule und Freunden werde als Geldverschwendung dargestellt. Die Hinterbliebenen fühlten sich dadurch verunglimpft und in ihren Gefühlen verletzt. Die Redaktion der Zeitschrift versichert, dass sie mit dem Beitrag das Andenken des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht habe schmähen wollen. Die Autorin habe nur neue Trauerrituale skizziert. Formulierungen wie „Geld verbrannt“ und „Verschwendung“ seien sicherlich sehr ungeschickt. In einem Brief an die Mutter des Unfallopfers habe die Redaktion dies eingeräumt und ihr Bedauern ausgedrückt. (2004)

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